Landratsamt Neustadt a.d.aisch-bad Windsheim

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Transkript:

Landratsamt Neustadt a.d.aisch-bad Windsheim Landratsamt Neustadt a.d.aisch-bad Windsheim, Postfach 15 20, 91405 Neustadt a.d.aisch Gegen Empfangsbekenntnis Markt Emskirchen Erlanger Str. 2 91448 Emskirchen Gewässerschutz - Abfallrecht Sachbearbeiter/in: Herr Köhler Telefon: 09161 92-426 Fax: 09161 92-8426 E-Mail: stephan.koehler@kreis-nea.de Zimmer: A 213 Aktenzeichen: 42-6323-0018-2016-kö Datum: 24.04.2017 Vollzug der Wassergesetze; Antrag auf gehobene wasserrechtliche Erlaubnis für das Einleiten von Niederschlagswasser aus dem Ortsteil Leitsmühle in die Mittlere Aurach, auf dem Grundstück Flurnummer 418/3, der Gemarkung Mausdorf, Markt Emskirchen; durch den Markt Emskirchen, Erlanger Straße 2, 91448 Emskirchen; Anlagen 1 Satz Antragsunterlagen i.r. Kostenrechnung Empfangsbekenntnis g.r. Das Landratsamt Neustadt a. d. Aisch - Bad Windsheim erlässt folgenden 1. Gehobene Erlaubnis BESCHEID: 1.1 Gegenstand der Erlaubnis, Zweck und Plan der Gewässerbenutzung 1.1.1 Gegenstand der Erlaubnis Dem Markt Emskirchen wird die beschränkte, stets widerrufliche, gehobene wasserrechtliche Erlaubnis zur Benutzung der Mittleren Aurach durch das Einleiten gesammeltes Abwässer erteilt. 1.1.2 Zweck der Benutzung Die erlaubte Gewässerbenutzung dient der Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Ortsteil Leitsmühle in die Mittlere Aurach. Bezeichnung der Einleitung Gemarkung Flurnummer Benutztes Gewässer E1 OF Kanal Mausdorf 418/3 Mittlere Aurach Dienstgebäude Konrad-Adenauer-Straße 1 91413 Neustadt a.d.aisch Nächste Bushaltestelle Schulzentrum (Comeniusstraße) Nächste Bahnhaltestelle Neustadt (Aisch) Mitte Besuchszeiten Montag - Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Montag und Dienstag 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 Uhr - 17:30 Uhr oder nach Vereinbarung Telefon Vermittlung 09161 92-0 Telefax 09161 92-106 E-Mail poststelle@kreis-nea.de Internet http://www.kreis-nea.de 1 Konten Sparkasse Neustadt a.d.aisch IBAN DE67 7625 1020 0000 0003 64 BIC BYLADEM1NEA VR-Bank Uffenheim-Neustadt eg IBAN DE79 7606 9559 0000 0400 02 BIC GEN0DEF1NEA Castellbank Neustadt a.d.aisch IBAN DE34 7903 0001 0006 0002 00 BIC FUCEDE77XXX

1.1.3 Planung Der Benutzung liegt die Planung des Ing.- Büros Eichler, in 91086 Aurachtal, vom 31.07.2016 nach Maßgabe der vom amtlichen Sachverständigen durch Roteintragung vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen zu Grunde. Die Planung besteht aus folgenden Unterlagen: - Erläuterungsbericht - Hydraulische Berechnung mit Anhängen - Übersichtskarte M = 1 : 25.000 - Übersichtslageplan M = 1 : 5.000 - Berechnungsplan M = 1 : 1.000 - Schadens- und Klassifizierungsplan M = 1 : 1.000 - Bestandsplan M = 1 : 1.000 - Längsschnitt M = 1 : 1.000 / 100 Die Planunterlagen sind mit den Prüfvermerken des Wasserwirtschaftsamtes Ansbach vom 05.09.2016 versehen und sind Bestandteil dieses Bescheides. Die Abwasseranlage besteht im Wesentlichen aus einem Kanalnetz mit Oberflächenwasserkanälen. Eine Regenwasserbehandlung findet nicht statt. 1.2 Dauer der Erlaubnis Die Erlaubnis wir bis zum 31.12.2036 befristet erteilt. 1.3 Inhalts- und Nebenbestimmungen Für die erlaubte Gewässerbenutzung sind die einschlägigen Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) mit den dazu ergangenen Verordnungen maßgebend. Die hiernach bestehenden Rechte, Verpflichtungen und Vorbehalte sind in den folgenden Bedingungen und Auflagen grundsätzlich nicht enthalten. 1.3.1 Umfang der Erlaubnis Umfang der Einleitung von Oberflächenwasser aus dem Oberflächenkanal Ortsteil Leitsmühle bei einem Bemessungsregen von r 15, 1= 113,9 l/s Bezeichnung der Einleitung Maximal möglicher Abfluss (l/s) ab dem Zeitpunkt E1 18 Inbetriebnahme 1.3.1.1 Die Einleitungsstelle in die Mittlere Aurach ist mit Wasserbausteinen zu sichern. Somit können Ausspülungen von der Uferböschung und der Gewässersohle verhindert werden. Die Einleitungsstelle ist strömungsgünstig herzustellen. 1.3.1.2 Schadhafte Kanalhaltungen sind nach DWA-M149 zu sanieren. 1.3.1.3 Die Einleitungsstelle E1 ist mit einer Froschklappe nachzurüsten. Somit kann ein Einstau und das Eindringen von Tieren in den Oberflächenwasserkanal verhindert werden. 1.3.1.4 Das Niederschlagswasser darf keine für das Gewässer schädlichen Konzentrationen an Giftstoffen sowie keine mit dem Auge wahrnehmbaren Schwimmstoffe oder Ölschlieren aufweisen. 2

1.3.2 Betrieb und Unterhaltung 1.3.2.1 Personal Für den Betrieb, die Überwachung und die Unterhaltung der Anlage ist ausgebildetes und zuverlässiges Personal in ausreichender Zahl einzusetzen. 1.3.2.2 Eigenüberwachung Es sind mindestens Messungen, Untersuchungen, Aufzeichnungen und Vorlageberichte nach der Verordnung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen (Eigenüberwachungsverordnung EÜV) in der jeweils gültigen Fassung vorzunehmen. 1.3.2.3 Dienst- und Betriebsanweisung Der Betreiber muss eine Dienstanweisung und für jede Anlage (z. B. Kanalnetz, Pumpwerk, Regenwasserbehandlungsanlage) eine Betriebsanweisung ausarbeiten und regelmäßig aktualisieren. Dienst- und Betriebsanweisungen sind auf der Anlage oder an anderer geeigneter Stelle auszulegen und der Kreisverwaltungsbehörde sowie dem Wasserwirtschaftsamt (1-fach) zu übersenden. Wesentliche Änderungen sind mitzuteilen. Die Dienstanweisung regelt den Dienstbetrieb und muss Einzelheiten zu Organisation, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der Mitarbeiter enthalten. Des Weiteren sind darin Regelungen zum Verhalten im Betrieb zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahren zu treffen. In den Betriebsanweisungen müssen Vorgaben zur Durchführung des regelmäßigen Betriebs und zur Bewältigung besonderer Betriebszustände enthalten sein. Dazu gehören u. a. Alarm- und Benachrichtigungspläne für den Fall von Betriebsstörungen. 1.3.3 Anzeige und Informationspflichten Wesentliche Änderungen gegenüber den Antragsunterlagen bezüglich der Menge und Beschaffenheit des anfallenden Abwassers, Änderungen der baulichen Anlagen sowie der Betriebs- und Verfahrensweise der Abwasseranlagen, soweit sie sich auf die Ablaufqualität auswirken können, sind unverzüglich der Kreisverwaltungsbehörde und dem Wasserwirtschaftsamt anzuzeigen. Außerdem ist rechtzeitig eine hierzu erforderliche bau- bzw. wasserrechtliche Genehmigung bzw. Erlaubnis mit den entsprechenden Unterlagen zu beantragen. Baubeginn und -Vollendung von Maßnahmen am Oberflächenwasserkanal sind der Kreisverwaltungsbehörde und dem Wasserwirtschaftsamt rechtzeitig anzuzeigen. Wird die Maßnahme in mehreren Bauabschnitten ausgeführt, so sind Beginn und Vollendung jedes Bauabschnittes anzuzeigen. 1.3.4 Unterhaltung und Ausbau des Gewässers Der Betreiber hat die Auslaufbauwerke, die Einleitungsstellen sowie den Vorflutgraben im Einvernehmen mit dem Wasserwirtschaftsamt Ansbach und dem ansonsten Unterhaltungsverpflichteten zu sichern und zu unterhalten. Darüber hinaus hat der Betreiber nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen alle Mehrkosten zu tragen, die beim Ausbau oder bei der Unterhaltung des benutzten Gewässers aus der Abwasseranlage mittelbar oder unmittelbar entstehen 3

1.3.5 Vorbehalt Weitere Inhalts- und Nebenbestimmungen, die sich im öffentlichen Interesse als notwendig erweisen sollten, bleiben vorbehalten. 1.4 Abwasserabgabe Für die Einleitung von Niederschlagswasser ist grundsätzlich eine Abwasserabgabe zu entrichten. Es besteht Abgabefreiheit, wenn das Niederschlagswasser aus einer Kanalisation stammt, in der kein durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändertes behandlungsbedürftiges Wasser abgeleitet wird und die Anforderungen des die Einleitung zulassenden Bescheids erfüllt sind. Die Festsetzung und Erhebung der Abgabe ergeht in einem gesonderten Bescheid. 1.5 Rechtsnachfolge Die Erlaubnis geht mit allen Befugnissen und Pflichten auf einen anderen Unternehmer (Besitz- und Rechtsnachfolger) über, wenn die gesamte Anlage übertragen wird und das Landratsamt Neustadt a.d.aisch-bad Windsheim dem Rechtsübergang schriftlich zustimmt. 2. Kosten Der Markt Emskirchen hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es wird eine Gebühr von 150,00 festgesetzt. Auslagen sind in Höhe von 210,00 (Wasserwirtschaftsamt Ansbach) angefallen. GRÜNDE I. Antragsteller und beantragte wasserrechtliche Gestattung Die Gemeindewerke Emskirchen - im Folgenden als Betreiber genannt beantragen mit Schreiben vom 04.08.2016 die Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis nach 15 WHG für das Einleiten von Niederschlagswasser in die Mittlere Aurach auf dem Grundstück Flurnummer 418/3, der Gemarkung Mausdorf, Ortsteil Leitsmühle, Markt Emskirchen. Antragsunterlagen Dem Antrag liegt der Entwurf des Ingenieurbüros Eichler mit Sitz in Aurachtal vom 31.07.2016 zugrunde. Die wesentlichen Anlagenteile sind im Bauwerksverzeichnis (siehe Anlage) zusammengestellt. Mit dem Vorhaben verbundene wasserrechtliche Gestattungen Einleitungserlaubnis Mit den geplanten Vorhaben sollen folgende Gewässerbenutzungen ausgeübt werden: Einleiten von Niederschlagswasser in die Mittlere Aurach auf dem Grundstück Flurnummer 418/3, der Gemarkung Mausdorf, Ortsteil Leitsmühle, Markt Emskirchen. Örtliche Verhältnisse Der Ortsteil Leitsmühle liegt ca. 3,5 Kilometer östlich des Marktes Emskirchen. Erreicht werden kann der Ortsteil über die Staatsstraße 2244. Am nördlichen Randgebiet der Ortschaft schlängelt sich die Mittlere Aurach". Die Leitsmühle besitzt ein funktionierendes Oberflächenwassersystem. Hauptsächlich wird hier Dach-, Hof- und Straßenwasser eingeleitet. Das Abwasser der Anwesen Hausnummer 13 und 14 wird in vollbiologischen Kleinkläranlagen gereinigt und direkt in die Mittlere Aurach eingeleitet. Die Trinkwasserversorgung wird über eigene Hausbrunnen sichergestellt. 4

Angaben zu den benutzten Gewässern Benutzungsanlage Oberflächenkanal Ortsteil Leitsmühle Benutztes Gewässer Mittlere Aurach Gewässerordnung II Gewässerfolge Mittlere Aurach Regnitz Main Einzugsgebiet AEO (ha) 80,90 Mittlerer Niedrigwasserabfluss MNQ (l/s) 120 Mittelwasserabfluss MQ (l/s) 480 1-jährlicher Hochwasserabfluss HQ1 (m³/s) 11 Verfahrensablauf Im Verfahren wurde das Wasserwirtschaftsamt Ansbach als amtlicher Sachverständiger gehört. Die Antragsunterlagen lagen im Zeitraum vom 14.09.2016 14.10.2016 (einschließlich dieser Tage) beim Markt Emskirchen und im Landratsamt Neustadt a.d.aisch-bad Windsheim zu den üblichen Dienststunden zur Einsichtnahme aus. Die Einwendungsfrist endete am 28.10.2017. Einwendungen gegen das Vorhaben gingen weder beim Markt Emskirchen, noch beim Landratsamt Neustadt a.d.aisch-bad Windsheim ein. Der Erörterungstermin fand am 30.03.2017 im Landratsamt Neustadt a.d.aisch-bad Windsheim statt. II. 1. Für den Erlass dieses Bescheides ist das Landratsamt Neustadt a.d.aisch-bad Windsheim örtlich und sachlich zuständig (Art. 63 BayWG, Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG). 2. Das Einleiten von gesammelten Niederschlagswasser in die Mittlere Aurach stellt die Benutzung eines oberirdischen Gewässers im Sinne des 9 Abs.1 Nr. 4 WHG dar, für die gemäß 8, 10 WHG eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich ist. 3. Die Festsetzung der Inhalts- und Nebenbestimmungen beruht auf 13 WHG. Sie sind im Interesse des Wohls der Allgemeinheit, aus wasserwirtschaftlichen Gründen notwendig und erforderlich. Die Erlaubnis kann nach Art. 36 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG befristet werden. Die Erlaubnis wird auf 20 Jahre befristet. Damit wird den wirtschaftlichen Interessen und dem Vertrauensschutz des Betreibers ebenso Rechnung getragen wie den einem stetem Wandel unterliegenden Anforderungen im Gewässer- bzw. Umweltschutz. Die Befristung liegt im Rahmen der allgemein bei vergleichbaren Gewässerbenutzungen geübten Praxis. 5

4. Prüfung des amtlichen Sachverständigen 4.1 Umfang der Prüfung Die Antragsunterlagen wurden in wasserwirtschaftlicher Hinsicht geprüft. Diese Prüfung stellt keine bautechnische Entwurfsprüfung dar. Die Belange des Arbeitsschutzes und die Standsicherheit wurden nicht geprüft. Es wird angeregt, für Anlagen und Einrichtungen, die nicht nach BayBO genehmigungspflichtig sind, die Standsicherheitsnachweise durch ein Prüfamt für Baustatik oder einen anerkannten Prüfingenieur für Baustatik prüfen zu lassen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf privatrechtliche Belange. Diese bleiben einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Grundeigentümer und dem Betreiber vorbehalten. Die Antragsunterlagen wurden geprüft im Hinblick auf die beantragten Gewässerbenutzungen gemäß 9 WHG 4.2 Anforderungen an die Abwasseranlage Gemäß 57 WHG darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer nur erteilt werden, wenn die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei der Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist; die Einleitung muss zudem mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar sein und es müssen Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung aller vorgenannten Anforderungen sicherzustellen. Die Abwasseranlagen dürfen gemäß 60 Abs. 1 WHG nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. Anforderungen an die Einleitung in die Kanalisation An die Bemessung und Konstruktion der Entlastungseinrichtungen sind die sich aus den allgemein anerkannten Regeln der Technik abzuleitenden Anforderungen zu stellen. 4.3 Ergebnis der Prüfung Einleitung aus der Kanalisation Die Prüfung ergab keine Notwendigkeit von wesentlichen Änderungen oder Ergänzungen bei der Bemessung und Konstruktion der Regenwasserkanalisation, sowie der Regenwasserbehandlungsanlagen einschließlich zugehöriger Sonderbauwerke. Mit den gewählten technischen Grundsätzen für die Sammlung, Ableitung und Behandlung des Abwassers besteht Einverständnis. Eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit ist bei planmäßiger Errichtung und ordnungsgemäßem Betrieb nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und unter Berücksichtigung der festgesetzten Inhalts- und Nebenbestimmungen (Prüfbemerkungen) nicht zu erwarten. Durch die Einleitung ist eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften nicht zu erwarten. Die Grundsätze gemäß 6 WHG werden beachtet. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen keine Bedenken. 5. Sonstige Gründe, die eine Versagung der Erlaubnis erforderlich machen, sind nicht erkennbar. Eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit ist bei plangemäßer Errichtung und ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und unter Berücksichtigung der festgesetzten Auflagen und Bedingungen nicht zu erwarten. 6

6. Das Einleiten von Niederschlagswasser ist gemäß 1, 2 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1 und 2 AbwAG i.v.m. Art. 6 Abs. 1 BayAbwAG abgabefrei, wenn das Niederschlagswasser aus einer Kanalisation stammt, in der kein durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändertes behandlungsbedürftiges Wasser abgeleitet wird und die Anforderungen des die Einleitung zulassenden Bescheids erfüllt sind. Die Festsetzung und Erhebung der Abgabe ergeht in einem gesonderten Bescheid. 7. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 1, 2, 5, 6 und 10 des Kostengesetzes (KG). Die Gebühr wird insgesamt auf 150,00 festgesetzt, Tarif-Nr. 8.IV.0, Tarifstelle 1.1.4.5 KVz. Eine Gebührenfreiheit besteht im Bereich der Abwasserbeseitigung für den Markt Emskirchen nicht, Art. 4 Satz 2 KG. Die Auslagen des amtlichen Sachverständigen (Wasserwirtschaftsamt Ansbach) in Höhe von 210,00 sind dem Landratsamt Neustadt a. d. Aisch Bad Windsheim gem. Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KG zu erstatten. Hinweise: a) Änderungen der erlaubten Art des eingeleiteten Wassers, Änderungen der baulichen Anlagen sowie Änderungen der Betriebs- und Verfahrensweise, soweit sie sich auf die Ablaufqualität auswirken können, sind unverzüglich dem Wasserwirtschaftsamt Ansbach und dem Landratsamt Neustadt a.d.aisch-bad Windsheim anzuzeigen und ggf. unter Vorlage entsprechender Unterlagen eine erforderliche bau- oder wasserrechtliche Genehmigung bzw. Erlaubnis zu beantragen. b) Teilnahme an den Kanal- und Kläranlagennachbarschaften Es wird empfohlen, das Betriebspersonal an der von der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall - DWA Landesgruppe Bayern eingerichteten Klärwärterfortbildung in den Kanal- und Kläranlagen-Nachbarschaften teilnehmen zu lassen. c) Standsicherheit Mit der Ausführung der auf Standsicherheit zu prüfenden Bauteile darf erst begonnen werden, wenn die geprüften Nachweise der Kreisverwaltungsbehörde vorliegen. d) Es ist darauf zu achten, dass die Belange des Arbeitsschutzes, insbesondere die Sicherheitsregeln für Abwasserbehandlungsanlagen - Bau und Ausrüstung", die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und die Baustellenverordnung vom 10.06.1998 eingehalten werden. e) Auf die Möglichkeit und Zweckmäßigkeit, für alle auf Privatgrundstücken verlegten Leitungen und Kanäle, für Zufahrten und Zugänge Grunddienstbarkeiten eintragen zu lassen, wird hingewiesen. f) Im Bereich der geplanten Baumaßnahme können Dränagen vorhanden sein. Sammler und Leitungen von angrenzenden (Drainagen-) Flächen sind funktionstüchtig zu erhalten. g) Auf evtl. möglichen Rückstau und ggf. Überflutungen bei größeren Niederschlagsereignissen als der Bemessungsregen wird hingewiesen. 7

Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Ansbach Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen 1 Form. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (z.b. Freistaat Bayern ) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: 1 Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de). Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig. (Sofern kein Fall des 188 VwGO vorliegt) Kratzer Regierungsrätin 8

Bauwerksverzeichnis Anlage zum Bescheid vom 24.04.2017 Oberflächenwasser im Ortsteil Leitsmühle Einzugsgebiet A EK = 0,67 ha, undurchlässige Fläche A U = 0,16 ha Einleitungsbauwerk (Einleitungsstelle) Einleitung Ort Rechtswert Hochwert E1 Leitsmühle 410933 5491805 Bezeichnung der Einleitung Maximal möglicher Abfluss (l/s) bei Bemessungsregen ab dem Zeitpunkt E1 18 Inbetriebnahme 9

In Abdruck Wasserwirtschaftsamt Ansbach Postfach 18 62 91509 Ansbach zum Gutachten vom 05.09.2016, Aktenzeichen 2.3-4536-NEA121-13395/2016, mit der Bitte um Kenntnisnahme. SG42 Gewässerschutz und Abfallrecht Frau Segel -im Hause- Zum Akt Abwasserabgabe Zum Wasserbuch 10