Ihre Vertragsbestimmungen



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Ihre Vertragsbestimmungen Produktinformationsblatt Kundeninformationsblatt Versicherungsbedingungen

Produktinformationsblatt der DFV Deutsche Familienversicherung AG in der Fassung vom 01.04.2013 (20035-01) Die Deutsche Familienversicherung bietet Ihnen mit der vorliegenden privaten Krankenzusatzversicherung einen leistungsstarken Versicherungsschutz zu einem fairen Preis und freut sich, Sie als Kunden begrüßen zu dürfen. Wir haben für Sie in diesem Produktinformationsblatt die wesentlichen Informationen zu der Krankenzusatzversicherung auf einen Blick zusammengefasst. Bitte beachten Sie, dass ein solches Produktinformationsblatt nicht alle Einzelheiten einer Krankenzusatzversicherung aufführen kann. Die Angaben und Aufzählungen sind daher nicht abschließend. Alle Einzelheiten sind aber ergänzend in unseren Versicherungsbedingungen, dem Kundeninformationsblatt sowie dem Versicherungsschein enthalten, auf die wir zusätzlich verweisen. 1. Welche Art von Versicherung bieten wir Ihnen an? Wir bieten Ihnen eine private Krankenzusatzversicherung, die die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sinnvoll ergänzt. Die Krankenzusatzversicherung der Deutschen Familienversicherung schützt Sie im Rahmen des geschlossenen Vertrages vor dem Risiko von Zuzahlungen. Weitere Informationen zur Krankenzusatzversicherung entnehmen Sie bitte diesem Produktinformationsblatt sowie den Versicherungsbedingungen. 2. Welche Risiken sind versichert und welche Risiken sind nicht versichert? Wir erstatten bei bestehendem Versicherungsschutz nach dem vereinbarten und im Versicherungsschein dokumentierten Leistungsumfang. Leistungen der GKV oder Dritter rechnen wir auf die Erstattungsbeträge an. Einen ersten Überblick über die tariflichen Leistungen erhalten Sie nachfolgend. Der gesamte Vertragsinhalt ergibt sich aus dem Antrag, dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen. 100 % der gesetzlich vorgesehenen Zuzahlungen für Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel (ausgenommen Sehhilfen), 100 % der gesetzlich vorgesehenen Zuzahlungen für Fahrtkosten im Rahmen einer ambulanten Behandlung, 100 % der Restkosten für Vorsorgeuntersuchungen im tariflichen Umfang bis zu 1.000,00 EUR innerhalb von jeweils zwei aufeinander folgenden Versicherungsjahren, 100 % der Restkosten für Schutzimpfungen bis zu 200,00 EUR innerhalb von zwei aufeinander folgenden Versicherungsjahren, 100 % des Eigenanteils für Heilbehandlung aufgrund im Ausland eingetretener Krankheit oder Unfallfolgen für die ersten 56 Tage einer Auslandsreise, inkl. eines medizinisch notwendigen Rücktransports. Wir bieten Ihnen darüber hinaus gemäß Nr. 18. der Versicherungsbedingungen für die ambulante Krankenzusatzversicherung eine garantierte Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit, wenn die Versicherung: während des gesamten abgelaufenen Versicherungsjahres ununterbrochen bestanden hat und für das abgelaufene Versicherungsjahr von uns keine Versicherungsleistung erbracht wurde, und die Versicherung nach sechs Monaten des folgenden Versicherungsjahres ohne Beitragsrückstand noch besteht. Ein Anspruch auf Beitragsrückerstattung kann frühestens im 3. Versicherungsjahr geltend gemacht werden. Die Beitragsrückerstattung beträgt 2/12 des Jahresbeitrages des abgelaufenen Versicherungsjahres. 3. Wie hoch ist Ihr Beitrag, wann müssen Sie diesen bezahlen und was passiert, wenn Sie nicht oder verspätet zahlen? Die Höhe Ihres Beitrags ist vom gewählten Versicherungsumfang und Ihrem Gesundheitszustand bei Vertragsschluss und der vereinbarten Zahlungsweise abhängig. Der jeweilige Beitrag ergibt sich aus unserer gültigen Beitragsübersicht, die Gegenstand Ihrer Vertragsunterlagen ist. Ihren genauen Beitrag können Sie auch Ihrem Angebot und dem Versicherungsschein sowie der Rechnung entnehmen. Der Beitrag ist jeweils im Voraus zu entrichten. Sie können mit uns eine monatliche, viertel-, halb- oder jährliche Zahlungsweise vereinbaren. Natürlich können Sie auch bequem an unserem Lastschriftverfahren teilnehmen. Der Erstbeitrag wird mit Zugang der Rechnung fällig, soweit nichts anderes mit Ihnen vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert wurde. Erst mit Zahlung des fälligen Erstbeitrags beginnt der Versicherungsschutz. Zahlen Sie den fälligen Erstbeitrag erst nach dem vereinbarten Versicherungsbeginn, beginnt der Versicherungsschutz erst mit Zahlungseingang, es sei denn, Sie haben die Verzögerung nicht zu vertreten. Solange der Erstbeitrag nicht vollständig bezahlt ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag und zur Erhebung einer Geschäftsgebühr berechtigt. Die Folgebeiträge sind, sofern nicht eine andere Zahlungsweise vereinbart wurde, monatlich zum entsprechenden Tag in den Folgemonaten fällig, der im Versicherungsschein als Versicherungsbeginn genannt ist. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug. Haben wir Sie bei Verzug gemahnt und Sie mit einer Frist von zwei Wochen zur Zahlung aufgefordert, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz, wenn Sie die gemahnten Beiträge nicht innerhalb der Frist bezahlen. Wir können den Vertrag in diesem Fall kündigen. Im Falle einer Rücklastschrift wird bis zum Ausgleich der fälligen Beiträge ein vereinbartes Lastschriftverfahren ausgesetzt. Wir werden in diesem Fall trotz erteilter Einzugsermächtigung die fälligen Beiträge nicht mehr von Ihrem Konto abbuchen. Sie sind dann verpflichtet, die fälligen Beiträge an uns zu überweisen. Von der erteilten Einzugsermächtigung machen wir erst wieder Gebrauch, wenn Sie die fälligen Beiträge an uns überwiesen haben und Ihr Beitragskonto ausgeglichen ist. 4. Welche Leistungen sind ausgeschlossen? Für vor oder während der Wartezeit eingetretene Versicherungsfälle besteht kein Leistungsanspruch. Es besteht kein Versicherungsschutz für: medizinisch nicht notwendige Heilbehandlungen; vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfälle einschließlich deren Folgen; Behandlungen durch liquidationsberechtigte Ehegatten, Lebenspartner nach 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG), Eltern oder Kinder. Nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet. Einzelheiten und eine vollständige Aufzählung der Ausschlüsse vom Versicherungsschutz entnehmen Sie bitte der Nr. 10. der Versicherungsbedingungen. 5. Welche Obliegenheiten haben Sie bei Vertragsschluss zu beachten und welche Folgen kann eine Nichtbeachtung haben? Damit wir Ihren Antrag auf Abschluss einer Versicherung ordnungsgemäß prüfen können, müssen Sie schriftliche Fragen nach bestimmten Gefahrumständen, die im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss gestellt werden, unbedingt wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Unwahre oder unvollständige Angaben Ihrerseits können dazu führen, dass Sie Ihren Versicherungsschutz ganz oder teilweise verlieren und wir uns vorzeitig vom Vertrag lösen können. Bitte beachten Sie hierzu auch die beigefügten, gesonderten Belehrungen. 6. Welche Obliegenheiten haben Sie während der Laufzeit des Vertrages zu beachten und welche Folgen kann eine Nichtbeachtung haben? Sie haben uns auch nach Abschluss des Vertrages jede für den Vertrag relevante Änderung der bei Vertragsschluss gemachten Angaben unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt u. a. für die Änderung von Namen, Anschrift, Familienstand und Beruf als auch für die Änderung der tatsächlich vorhandenen Umstände, soweit sie sich auf das versicherte Risiko beziehen. 7. Welche Obliegenheit haben Sie bei Eintritt eines Schadens zu beachten und welche Folgen kann eine Nichtbeachtung haben? Sobald Sie Kenntnis vom Eintritt eines Versicherungsfalles erlangen, müssen Sie uns dies unverzüglich mitteilen und uns auf Verlangen auch jede weitere Auskunft erteilen, die für die Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich ist. Sie haben bei Eintritt eines Versicherungsfalles nach Möglichkeit auch für die Abwendung weiterer Schäden oder Minderung des Schadens zu sorgen. Soweit es die Umstände gestatten, haben Sie hierfür unsere Weisungen einzuholen und, soweit es Ihnen zumutbar ist, danach auch zu handeln Verletzen Sie eine der vertraglichen Obliegenheiten vorsätzlich, sind wir von der Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, die Leistung entsprechend der Schwere Ihres Verschuldens zu kürzen. Haben Sie oder eine versicherte Person Schadenersatzansprüche nicht versicherungsrechtlicher Art gegen Dritte, so besteht unabhängig eines gesetzlichen Forderungsübergangs die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe der von uns erbrachten Leistung an uns abzutreten. Ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht darf ohne unsere Zustimmung nicht aufgegeben werden. Soweit Sie oder die versicherte Person von schadenersatzpflichtigen Dritten Ersatz der entstandenen Aufwendungen erhalten haben, sind wir berechtigt, den Ersatz auf unsere Leistungen anzurechnen. 8. Wann beginnt und wann endet Ihr Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz beginnt in dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages, nicht vor Ablauf der Widerrufsfrist und der Wartezeit und nicht vor Zahlung des Erstbeitrags. Zahlen Sie den Erstbeitrag zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt auch der Versicherungsschutz erst zu diesem späteren Zeitpunkt. Erst mit der vollständigen Zahlung des Erstbeitrags beginnt der Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz endet mit Beendigung des Vertrages nach den Nrn. 16. und 17. der Versicherungsbedingungen oder wenn Sie trotz Fristsetzung mit der Zahlung des angemahnten Folgebeitrages in Verzug bleiben. 9. Wie können Sie Ihren Vertrag beenden? Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Als Versicherungsjahr gelten 12 Monate. Sie können das Vertragsverhältnis erstmals zum Ablauf von 24 Monaten nach Vertragsbeginn mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Danach verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn Sie ihn nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Versicherungsjahres kündigen. Sie können die Kündigung auf einzelne Personen oder Tarife beschränken.

Kundeninformationsblatt der DFV Deutsche Familienversicherung AG in der Fassung vom 01.07.2015 (20035-01) Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, mit diesem Kundeninformationsblatt erhalten Sie allgemeine Informationen über die DFV Deutsche Familienversicherung AG und Ihren Versicherungsvertrag. Bitte lesen Sie diese Informationen sorgfältig, sie sind Bestandteil des Versicherungsvertrages. 1. Wer sind wir und wie können Sie uns erreichen? Sie schließen den Versicherungsvertrag mit der DFV Deutsche Familienversicherung AG. Unsere ladungsfähige Anschrift lautet: DFV Deutsche Familienversicherung AG Reuterweg 47 60323 Frankfurt am Main So erreichen Sie uns: Telefon 069 95 86 968 von Montag - Freitag von 9 bis 19 Uhr Telefax 069 95 86 958 E-Mail service@dfv.ag Internet www.dfv.ag Vertreten wird das Unternehmen durch den Vorstand Dr. Stefan M. Knoll (Vorsitzender), Georg Jüngling, Frank Zimmermann (Generalbevollmächtigter). Aufsichtsratsvorsitzender ist Dr. Hans-Werner Rhein. Sitz der Gesellschaft ist Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 78012. 2. Welche Hauptgeschäftstätigkeit haben wir? Gegenstand unseres Unternehmens ist der Vertrieb und Betrieb von Versicherungsprodukten für den privaten Bereich in Form von Kombi- oder Einzelversicherungen. Wir bieten leistungsstarke Unfall-, Hausrat-, Glas-, Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen sowie auch innovative Krankenzusatz- und Pflegezusatzversicherungen an. Mit attraktiven Versicherungspaketen, wie unseren Kombiversicherungen, bieten wir einen kostengünstigen Rundum-Versicherungsschutz für Singles und Familien. Unsere Kombiversicherungen vereinen dabei die wichtigsten Einzelversicherungen in einem Vertrag, zu einem Preis und mit nur einem Ansprechpartner. 3. Welche Versicherungsbedingungen finden Anwendung und welches sind die wesentlichen Merkmale unserer Versicherungsleistung? Dem Versicherungsvertrag mit Ihnen liegen die bei Vertragsabschluss gültigen Versicherungsbedingungen zugrunde, die Sie, soweit Sie zu diesem Zeitpunkt nicht darauf verzichtet haben, rechtzeitig vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung erhalten haben und die diesem Informationsblatt beigefügt sind. Nehmen wir auf Ihren Antrag hin inhaltliche Änderungen oder Ergänzungen zu Ihrem bestehenden Vertrag an und haben sich die Versicherungsbedingungen zwischenzeitlich geändert, behalten wir uns das Recht vor, die zu diesem Zeitpunkt gültigen Versicherungsbedingungen dem Vertrag zugrunde zu legen. Die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung können Sie dem jeweiligen Produktinformationsblatt und den Versicherungsbedingungen entnehmen. 4. Wie hoch ist der Gesamtbeitrag Ihrer Versicherung? Den Gesamtbeitrag einschließlich evtl. anfallender Steuern können Sie dem Angebot und dem Versicherungsschein entnehmen. Wir erheben bei unterjähriger Zahlungsweise keinen Ratenzahlungszuschlag. 5. Welche zusätzlichen Kosten können anfallen? Im Falle einer Rücklastschrift erheben wir zum Ausgleich der uns insoweit anfallenden Kosten eine Gebühr in Höhe von bis zu 15,00 EUR, es sei denn, die Rücklastschrift ist von Ihnen nicht zu vertreten. 6. Wie können Sie Ihren Beitrag zahlen? Sie können bei uns ganz flexibel Ihre Beiträge auch unterjährig, z. B. monatlich ohne jegliche Ratenzahlungszuschläge begleichen. Je nach Vereinbarung zahlen Sie den Beitrag dann monatlich, viertel-, halb- oder jährlich im Voraus. Natürlich können Sie dabei auch bequem an unserem Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen. Der Beitrag gilt als bezahlt, wenn die entsprechenden Beträge auf unserem Konto eingegangen sind oder bei erteilter Einzugsermächtigung von Ihrem Konto eingezogen werden konnten und Sie der Abbuchung nicht widersprechen. 7. Welche Gültigkeitsdauer haben die Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen? Die Ihnen überlassenen Informationen, insbesondere unsere Angebote und Beiträge unterliegen keiner Befristung, sofern nicht etwas anderes mit Ihnen vereinbart wurde. Im Falle der Befristung einzelner Informationen oder Angebote werden wir Sie gesondert darauf hinweisen. 8. Wie kommt der Vertrag zwischen uns zustande? Der Vertrag kommt zustande, wenn wir Ihren Antrag oder Sie unser Angebot annehmen. 9. Wann und wie können Sie Ihre Vertragserklärung widerrufen? Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 1 Monat ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. per Brief, Fax oder E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den 1 und 4 der VVG-Informationsverordnung (Kundeninformationen und Produktinformationsblatt) und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: DFV Deutsche Familienversicherung AG Reuterweg 47 60323 Frankfurt am Main Telefax: +49 69 95 86 958 E-Mail: service@dfv.ag 10. Welche Folgen hat Ihr Widerruf? Im Falle des Widerrufs haben Sie zu keiner Zeit Versicherungsschutz erlangt und beiderseits empfangene Leistungen sind zurückzugewähren. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge an Sie erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Ein Versicherungsvertrag ist bei Widerruf Ihrer Vertragserklärung nicht zustande gekommen. 11. Welche Vertragslaufzeit gilt für Ihren Vertrag und wann und wie können Sie Ihren Vertrag kündigen? Soweit nichts anderes mit Ihnen vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert wurde, können Sie den Vertrag zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf der vereinbarten Mindestversicherungsdauer von 2 Jahren mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Wir verzichten Ihnen gegenüber auf unser Recht, den Vertrag ordentlich zu kündigen. Unser Recht, den Vertrag außerordentlich u. a. wegen falscher Angaben bei Vertragsschluss oder wegen Zahlungsverzuges zu kündigen, bleibt hiervon unberührt. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden. Für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der Zugang Ihrer Kündigungserklärung bei uns maßgeblich. Soweit Sie die Kündigung nur für einzelne versicherte Personen oder Tarife erklärt haben, können wir innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung die Aufhebung des übrigen Vertrags zu dem Zeitpunkt verlangen, in dem die Erklärung wirksam wird. Soweit wir die Anfechtung, den Rücktritt oder die Kündigung nur für einzelne versicherte Personen oder Tarife erklärt haben, können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unserer Erklärung die Aufhebung des übrigen Vertrages zum Schlusse des Monats verlangen, in dem Ihnen unsere Erklärung zugegangen ist, bei unserer Kündigung zu dem Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird. 12. Welches Recht und welche Sprache findet Anwendung? Es gilt deutsches Recht. Auf den Vertrag und die Vertragsunterlagen einschließlich aller Informationen und die Kommunikation findet allein die deutsche Sprache Anwendung. 13. An wen kann ich mich bei einer Beschwerde richten? Wir sind stets bemüht, alle Angelegenheiten unserer Kunden zu ihrer Zufriedenheit zu erledigen. Dennoch kann es im Einzelfall vorkommen, dass Sie Anlass zur Beschwerde sehen. In solchen Fällen können Sie sich gerne an den Vorstand der DFV Deutsche Familienversicherung AG oder an den Ombudsmann Private Krankenzusatz- und Pflegezusatzversicherung Postfach 06 02 22 10052 Berlin Der Ombudsmann ist ein außergerichtlicher Streitschlichter. Er nimmt zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Versicherten und ihren Versicherungsunternehmen neutral und unabhängig Stellung. Nehmen Sie am Verfahren des Ombudsmannes teil, bleibt unabhängig vom Ausgang des Verfahrens die Möglichkeit des ordentlichen Rechtsweges unberührt.

14. Welche Aufsichtsbehörde ist für uns zuständig? Die für uns zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn.

Versicherungsbedingungen der DFV Deutsche Familienversicherung AG in der Fassung vom 01.04.2013 (20035-01) Inhaltsverzeichnis 1. Versicherungsfähigkeit, Art und Umfang der Versicherung 2. Gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen für Arznei-, Verband-, Heil-und Hilfsmittel 3. Gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen für Fahrtkosten 4. Vorsorgeuntersuchungen 5. Schutzimpfungen 6. Auslandsreiseschutz 7. Ausschluss der Leistungspflicht 8. Beginn des Versicherungsschutzes 9. Wartezeit 10. Regulierung und Auszahlung einer Versicherungsleistung 11. Vorvertragliche Anzeigepflichten 12. Vertragliche Obliegenheiten vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls und mögliche Rechtsfolgen 13. Laufzeit und Kündigung des Vertrages 14. Sonstige Beendigungsgründe 15. Fälligkeit des Erstbeitrags 16. Fälligkeit der Folgebeiträge 17. Besonderheiten beim Lastschriftverfahren 18. Garantierte Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit 19. Beitragsberechnung und Beitragsanpassung 20. Änderung der Versicherungsbedingungen 21. Datenverarbeitung 22. Verjährung 23. Gerichtsstand 24. Anzuwendendes Recht

1. Versicherungsfähigkeit, Art und Umfang der Versicherung 1.1. Versicherungsfähig sind Personen, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV) im Sinne des Sozialgesetzbuches versichert sind, und ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Auf die Ausnahmeregelung in Nr. 14.2.4. wird verwiesen. 1.2. Um die vorliegenden Bedingungen sprachlich verständlich abzufassen, werden Sie direkt angesprochen. Mit der Anrede Sie oder Ihnen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Versicherungsnehmer gemeint. Sie als Versicherungsnehmer sind unser Vertragspartner und zugleich versicherte Person, soweit Sie die private Krankenzusatzversicherung nicht für eine andere Person abgeschlossen haben. In diesem Fall ist dann mit der Anrede Sie auch die versicherte Person gemeint. Sind der Versicherungsnehmer und die versicherte Person nicht identisch, muss sich der Versicherungsnehmer Kenntnis und Verhalten der versicherten Personen zurechnen lassen. 1.3. Wir leisten im Rahmen der privaten Krankenzusatzversicherung bei Eintritt eines Versicherungsfalls Ersatz von Kosten für - gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen für Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel (ausgenommen Sehhilfen), - gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen für Fahrtkosten im Rahmen einer ambulanten Behandlung, - Vorsorgeuntersuchungen, - Schutzimpfungen, - Auslandsreisekrankenversicherung für die ersten 56 Tage jeder Auslandsreise, inklusive Rückholung, soweit die versicherte Person bei einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV) versichert ist und die Kosten nicht von der GKV übernommen werden. Den genauen Leistungsumfang können Sie diesen Bedingungen sowie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. 1.4. Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung der versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Eine Behandlungsmaßnahme ist medizinisch notwendig, wenn es nach objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Behandlung vertretbar war, sie als notwendig anzusehen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Inanspruchnahme einer versicherten Leistung aufgrund medizinischer Notwendigkeit; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht bzw. nach Inanspruchnahme einer versicherten Leistung. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, so entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall. Als Versicherungsfall gelten auch die Untersuchung und die medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwangerschaft, Entbindung oder Fehlgeburt sowie ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen (gezielte Vorsorgeuntersuchungen). 1.5. Der Versicherungsschutz besteht nur in der Bundesrepublik Deutschland (Inland), ausgenommen der Auslandsreiseschutz, der sich ausschließlich auf die Staaten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (Ausland) erstreckt. 1.6. Haben Sie mit Ihrer GKV allgemein oder im Einzelfall vereinbart, dass Sie einen Teil der von der GKV zu tragenden Kosten übernehmen (Selbstbehalt), so wird dieser nicht durch uns erstattet. Bei der Berechnung unseres Leistungsumfangs wird Ihr Selbstbehalt wie eine Leistung der GKV behandelt. 1.7. Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden jeweils dem Versicherungsjahr zugerechnet, in dem sie angefallen sind, in dem z.b. die Behandlung erfolgte oder die Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel bezogen wurden. 2. Gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen für Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel Wir ersetzen bei Vorlage einer Kopie der ärztlichen Verordnung die im Rahmen des Leistungskataloges der gesetzlichen Krankenversicherung nach 61 SGB V vorgesehenen Zuzahlungen für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel im Rahmen der vorgeschriebenen Festbeträge (außer für Sehhilfen). 3. Gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen für Fahrtkosten Wir erstatten die gesetzlich vorgesehenen Zuzahlungen für die nachweislich von einer GKV genehmigten Hin- und Rückfahrten im Rahmen einer ambulanten Behandlung im Sinne von 60 bis 61 SGB V. 4. Vorsorgeuntersuchungen 4.1. Wir erstatten die nach Abzug einer Vorleistung der GKV verbleibenden Kosten für ambulante Untersuchungen zur Vorsorge und Früherkennung von Krankheiten gemäß der Nrn. 4.2. bis 4.5. bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 1.000,00 EUR innerhalb von jeweils 2 aufeinander folgenden Versicherungsjahren. 4.2. Erstattungsfähige Kinder- und Jugendlichenvorsorgeuntersuchungen sind: - Einmalige Wiederholung der Kindervorsorgeuntersuchung U6 im 15.-18. Lebensmonat (U6a); - Erste Wiederholung der Kindervorsorgeuntersuchung U9 im 8. Lebensjahr (U9a); - Zweite Wiederholung der Kindervorsorgeuntersuchung U9 im 10. Lebensjahr (U9b); - Einmalige Wiederholung der Jugendlichenvorsorgeuntersuchung J1 im 14.-16. Lebensjahr (J2); - Schielvorsorge: Einmalige Früherkennungsuntersuchung für Kinder bis zum 7. Lebensjahr; - Augen-Check: Einmalige Früherkennungsuntersuchung für Kinder und Jugendliche im 7.-15. Lebensjahr; - Audio-Check: Einmalige Früherkennungsuntersuchung für Kinder und Jugendliche im 7. -15. Lebensjahr. 4.3. Erstattungsfähige Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchungen sind: - Zusätzliche Sonographie, einmalig pro Schwangerschaft; - Triple-Test, einmalig pro Schwangerschaft. 4.4. Erstattungsfähige allgemeine Vorsorgeuntersuchungen sind: - Großer Gesundheits-Check (z.b. großes Blutbild, Belastungs-EKG); - Sonographie-Check von bis zu 4 inneren Organen; - Lungenfunktionsprüfung; - Hirnleistungs-Check; - Osteoporose-Vorsorge; - Schilddrüsen-Vorsorge; - Glaukom-Vorsorge; - Schlaganfall-Vorsorge; - Helicobacter-Pylori-Test; - Hauttyp-Bestimmung; - HIV-Test. 4.5. Erstattungsfähige Krebsvorsorgeuntersuchungen sind: - Große Krebsvorsorge bei Frauen; - Große Krebsvorsorge bei Männern; - Mammographie; - Sonographie der Brust; - PSA-Test zur Früherkennung eines Prostata-Karzinoms; - Hautkrebs-Screening; - Darmkrebsvorsorge. 4.6. Privatärztliche Rechnungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sind nur dann erstattungsfähig, wenn die Maßnahmen nicht im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung abgerechnet werden können, es sich aber um allgemein übliche Untersuchungen zur Vorsorge und Früherkennung von Krankheiten handelt. Die Aufwendungen für erbrachte Leistungen sind erstattungsfähig, soweit die Gebühren im Rahmen der jeweils gültigen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bis zu den dort festgesetzten Höchstsätzen liegen. 4.7. Ergibt sich der Leistungsanspruch auf Vorsorgeuntersuchungen für die versicherte Person aus mehreren Versicherungen besteht der Anspruch insgesamt nur einmal. 5. Schutzimpfungen 5.1. Wir erstatten die nach Abzug einer Vorleistung der GKV verbleibenden Kosten für - Schutzimpfungen entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut (STIKO), - unabhängig von einer bestehenden Empfehlung der STIKO vorgenommene Schutzimpfungen gegen Tollwut, Hepatitis und Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME), - Schutzimpfungen als Prophylaxe für Auslandsreisen bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 200,00 EUR innerhalb von jeweils 2 aufeinander folgenden Versicherungsjahren. 5.2. Privatärztliche Rechnungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sind nur dann erstattungsfähig, wenn die Maßnahmen nicht im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung abgerechnet werden können. Die Aufwendungen für erbrachte Leistungen sind erstattungsfähig, soweit die Gebühren im Rahmen der jeweils gültigen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bis zu den dort festgesetzten Höchstsätzen liegen. 6. Auslandsreiseschutz 6.1. Wir leisten im Rahmen der Auslandsreisekrankenversicherung Ersatz für die Kosten einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung, eines Krankenhausaufenthaltes und der Heil-, Arznei- und Verbandmittel der versicherten Person wegen im Ausland während der versicherten Dauer einer Auslandsreise (Nr. 6.5.) eingetretener Krankheit oder Unfallfolgen sowie Ersatz der Kosten für zahnärztliche Notfallversorgung im Ausland, soweit die Kosten nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übernommen werden. 6.2. Wir leisten im bedingungsgemäßen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Wir leisten darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen. Wir sind jedoch in diesen Fällen berechtigt, unsere Leistungen auf den Betrag herabzusetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre. 6.3. Erstattungsfähig sind die Aufwendungen im Rahmen einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung im Ausland für 6.3.1. Leistungen der Ärzte für ambulante Behandlungen, wobei der versicherten Person die Wahl unter den im Aufenthaltsland zugelassenen Ärzten frei steht, 6.3.2. Arznei- und Verbandmittel, die aufgrund ärztlicher Verordnung aus einer offiziell zugelassenen Abgabestelle bezogen werden, nicht jedoch, auch wenn sie ärztlich verordnet wurden und heilwirksame Stoffe enthalten, für Nähr- und Stärkungspräparate, kosmetische Präparate und Mittel, die

vorbeugend oder gewohnheitsmäßig genommen werden, 6.3.3. ärztlich verordnete Heilmittel bis zu insgesamt 150,00 EUR je Versicherungsfall: Inhalationen, Wärme- und Elektrotherapie sowie nach einem während des Auslandsaufenthaltes eingetretenen Unfall medizinische Bäder und Massagen, 6.3.4. medizinisch notwendige Gehstützen und Liegeschalen in einfacher Ausführung, 6.3.5. Unterkunft und Verpflegung, ärztliche und sonstige medizinisch notwendige Leistungen in einem Krankenhaus, das im Aufenthaltsland allgemein als Krankenhaus anerkannt ist, es also erkennbar unter ständiger ärztlicher Leitung steht, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügt und Krankengeschichten führt, wobei das nächst erreichbare Krankenhaus in Anspruch zu nehmen ist, 6.3.6. den medizinisch notwendigen Krankentransport oder die medizinisch notwendige Verlegung in das nächst erreichbare, medizinisch geeignete Krankenhaus oder zum nächst erreichbaren Notfallarzt durch anerkannte Rettungsdienste zur Erstversorgung nach einem Unfall oder Notfall; nicht erstattet werden die Kosten für Taxifahrten sowie die Rückfahrten vom Krankenhaus, 6.3.7. den medizinisch notwendigen Krankentransport oder die medizinisch notwendige Verlegung mit einem Hubschrauber bis zu einem Betrag von 2.500,00 EUR je Versicherungsfall; liegt ein Verdacht auf eine lebensgefährliche Erkrankung oder Verletzung vor oder ist eine schwer wiegende Schädigung der Gesundheit (z. B. Lähmung) zu befürchten, leisten wir auch über diesen Betrag hinaus, 6.3.8. schmerzstillende Zahnbehandlungen und die damit in Verbindung stehenden notwendigen Zahnfüllungen in einfacher Ausführung sowie Reparaturen von Prothesen (nicht jedoch Neuanfertigung von Zahnersatz, Kronen und Inlays) bis zu insgesamt 300,00 EUR je Versicherungsfall, 6.3.9. einen medizinisch notwendigen und ärztlich verordneten Rücktransport der versicherten Person in die Bundesrepublik Deutschland und für eine Begleitperson, sofern diese Begleitperson ebenfalls im Rahmen dieser Versicherung als versicherte Person bei uns versichert ist, wenn Gefahr für Leib oder Leben besteht und im Aufenthaltsland eine ausreichende medizinische Versorgung nicht gewährleistet ist und, 6.3.10. falls die versicherte Person im Ausland stirbt, die Kosten der Überführung des Leichnams an den Wohnsitz bis zu einem Höchstbeitrag, der den zweifachen Kosten eines Fluges 1. Klasse im Linienverkehr für eine Person entspricht, oder die Kosten der Bestattung am Sterbeort bis zu diesem Höchstbetrag. 6.4. Im Rahmen des Auslandsreiseschutzes erstreckt sich der Versicherungsschutz nur auf das Ausland gemäß Nr. 1.5. 6.5. Versicherungsschutz besteht für die ersten 56 Tage jeder Auslandsreise. Der Versicherungsschutz beginnt mit der Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland (Grenzübertritt) und endet auch für schwebende Versicherungsfälle mit Wiedereinreise. Für leistungspflichtige Versicherungsfälle, die im Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch andauern, gewähren wir bei nachgewiesener Transportunfähigkeit die Versicherungsleistungen bis zur Wiederherstellung der Transportfähigkeit weiter. 6.6. Auslandsreise in diesem Sinne ist nur der vorübergehende Aufenthalt der versicherten Person außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aus geschäftlichen Gründen oder zum Zwecke des Urlaubs, nicht jedoch der längerfristige Aufenthalt im Ausland durch Bewohnen eines festen oder ständigen zweiten Wohnsitzes oder durch Aufnahme einer dauerhaften Beschäftigung oder Anstellung am ausländischen Aufenthaltsort, selbst wenn die versicherte Person den längerfristigen Aufenthalt innerhalb von 56 Tagen durch Ein- und Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland vorübergehend unterbricht. 6.7. Ist der Vertrag während der Auslandsreise abgeschlossen worden oder wurde der Jahresbeitrag bzw. der Erstbeitrag während der Auslandsreise bezahlt, so besteht für diese Reise kein Versicherungsschutz. 6.8. Kein Versicherungsschutz besteht für 6.8.1. bereits vor Versicherungsbeginn eingetretene Versicherungsfälle, 6.8.2. Heilbehandlungen, die der alleinige Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise waren, 6.8.3. Heilbehandlungen, von denen bei Reiseantritt feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden müssen, es sei denn, dass die Reise ausschließlich wegen des Todes des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades der versicherten Person unternommen wurde, 6.8.4. Untersuchungen und Behandlungen wegen Schwangerschaft und Entbindung sowie Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchungen, allerdings sind medizinisch notwendige Behandlungen von Schwangerschaftskomplikationen einschließlich Frühgeburten vor Beendigung der 36. Schwangerschaftswoche sowie notfallbedingte Schwangerschaftsabbrüche und Fehlgeburten versichert, 6.8.5. psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlungen. 6.9. In den im Versicherungsfall einzureichenden Belegen müssen Vor- und Zunamen der behandelten, versicherten Personen, die Krankheitsbezeichnungen, Behandlungsdaten, bei vollstationärer Heilbehandlung das Aufnahme- und Entlassungsdatum im Krankenhaus und die vorgenommenen Leistungen spezifiziert sein. Die Rechnungen über Heil- und Hilfsmittel sowie Rezepte über Arznei- und Verbandmittel sind zusammen mit der ärztlichen Verordnung einzureichen. Für die Erstattung von Rücktransportkosten ist neben Belegen für die Kosten des Rücktransports eine ärztliche Bescheinigung über die medizinische Notwendigkeit des Rücktransports vorzulegen. Ein Anspruch auf Erstattung der Überführungs- bzw. Bestattungskosten ist durch Kostenbelege, die amtliche Sterbeurkunde und die ärztliche Bescheinigung der Todesursache zu begründen. 6.10. Auf unser Verlangen haben Sie uns die Buchung sowie den tatsächlichen Beginn und das Ende einer jeden Auslandsreise nachzuweisen. 6.11. Bei Verletzung der Obliegenheiten nach den Nrn. 6.9. und 6.10. gilt Nr. 12. Auf die weiteren, dort geregelten Obliegenheiten wird ergänzend verwiesen. 7. Ausschluss der Leistungspflicht Keine Leistungspflicht besteht im Rahmen der Krankenzusatzversicherung für: 7.1. medizinisch nicht notwendige Heilbehandlungen; 7.2. medizinisch notwendige zahnärztliche und stationäre Heilbehandlungen (ausgenommen im Rahmen des Auslandsreiseschutzes gemäß Nr. 6.); 7.3. Heilbehandlungen im Zusammenhang mit Krankheiten, die bei Vertragsschluss vereinbarungsgemäß vom Versicherungsschutz ausgeschlossen wurden und dieser Ausschluss im Versicherungsschein dokumentiert ist; 7.4. Kur-, Sanatoriums- und Rehabilitationsbehandlungen der gesetzlichen Rehabilitationsträger; 7.5. ambulante oder stationäre Heilbehandlungen in einem Heilbad oder Kurort, soweit die versicherte Person dort nicht ihren ständigen Wohnsitz hat oder während eines vorübergehenden Aufenthaltes durch eine vom Aufenthaltszweck unabhängige Erkrankung oder einen dort eingetretenen Unfall Heilbehandlung notwendig wird; 7.6. vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfälle einschließlich deren Folgen; 7.7. Versicherungsfälle, die durch vorsätzliche Ausführung oder strafbaren Versuch eines Verbrechens oder Vergehens durch Sie verursacht wurden; 7.8. Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren, wobei als Entziehungsmaßnahme auch eine Maßnahme zur Entwöhnung gilt; 7.9. Behandlungen durch liquidationsberechtigte Ehegatten, Lebenspartner nach 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG), Eltern oder Kinder. Nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet; 7.10. eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung; 7.11. Aufwendungen oder Abrechnungen für Heilbehandlungen oder sonstige Maßnahmen, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen; 7.12. Aufwendungen oder Abrechnungen für Heilbehandlungen oder sonstige Leistungen, die das medizinisch notwendige Maß übersteigen. In diesen Fällen können wir unsere Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen; 7.13. Versicherungsfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen wird. Überraschend sind Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht oder für die Reisewarnungen durch das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland ausgesprochen wurden. Der Versicherungsschutz erlischt am Ende des siebten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält. Versicherungsschutz besteht nicht für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg sowie für Unfälle durch ABC-Waffen. 7.14. Besteht Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder der gesetzlichen Rentenversicherung, auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, so sind wir nur für Aufwendungen leistungspflichtig, welche durch diese gesetzlichen Leistungen nicht abgegolten sind. 7.15. Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles einen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen. 7.16. Stellt die versicherte Person keinen Antrag auf Befreiung von den gesetzlichen Zuzahlungen nach 62 Abs. 1 SGB V, obwohl ein Anspruch hierauf besteht, werden Leistungen für Zuzahlungen nicht erstattet. 8. Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheines), nicht vor Ablauf der Widerrufsfrist, nicht vor Zahlung des Erstbeitrags gemäß Nr. 15. und nicht vor Ablauf von Wartezeiten gemäß Nr. 9. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in die Wartezeiten fällt.

9. Wartezeit 9.1. Es gilt eine allgemeine Wartezeit von drei Monaten und eine besondere Wartezeit für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie von acht Monaten, soweit nichts anderes vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert wurde. 9.2. Vereinbarte Wartezeiten rechnen vom Beginn des Versicherungsschutzes an. Sie gelten nicht für nach Vertragsschluss eingetretene unfallbedingte Versicherungsfälle. 9.3. Für vor oder während der Wartezeit eingetretene Versicherungsfälle besteht keine Leistungspflicht. 9.4. Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitenregelungen für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes entsprechend. 10. Regulierung und Auszahlung einer Versicherungsleistung 10.1. Unser Ziel ist es, Ihren Leistungsfall so schnell wie möglich zu regulieren. Dafür ist erforderlich, dass Sie uns alle zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung nötigen Unterlagen, Rechnungen und sonstigen Belege im Original vorlegen. Besteht noch eine anderweitige leistungspflichtige Versicherung (z. B. GKV, gesetzliche Unfallversicherung oder private Krankenversicherung) reichen Sie uns die Rechnungskopien (Duplikate), soweit Rechnungen erstellt wurden, ein, auf denen die Leistungen des anderen Versicherungsträgers in EURO vermerkt und bestätigt sind. 10.2. Die Unterlagen müssen auf die versicherte Person ausgestellt sein und - den Namen der behandelten Person, - bei abgerechneten Heilbehandlungen die Bezeichnung der behandelten Krankheit (Diagnose), - die Leistungen des Behandlers mit den Ziffern der Gebührenordnung und dem jeweiligen Behandlungsdatum enthalten. 10.3. Zu Rechnungen über Arznei-, Verband- und Heilmittel sind auch die Verordnungen und Rechnungen des verordnenden Behandlers vorzulegen. 10.4. Für die Erstattung von Transportkosten ist neben Belegen für die Kosten des Transports eine ärztliche Bescheinigung über die medizinische Notwendigkeit des Transports vorzulegen. 10.5. Bei Verletzung einer oder mehrerer dieser Obliegenheiten gilt Nr. 12. Auf die weiteren, dort geregelten Obliegenheiten wird ergänzend verwiesen. 10.6. Wir können die Zahlung zurückbehalten, solange aufgrund der uns bekannten Umstände berechtigter Weise Zweifel an Ihrer Geldempfangsberechtigung bestehen oder ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren (einschließlich Ermittlungsverfahren) gegen Sie oder Ihren Vertreter (Repräsentanten) wegen Betruges oder Versicherungsmissbrauchs läuft. 10.7. Eine Versicherungsleistung kann nur von Ihnen als Versicherungsnehmer verlangt werden, es sei denn Sie haben uns gegenüber in Textform die vom Versicherungsfall betroffene versicherte Person als Empfangsberechtigten benannt. In diesem Fall kann die Versicherungsleistung nur von dieser versicherten Person verlangt werden. Wir leisten dann an diese versicherte Person mit befreiender Wirkung gegenüber Ihnen und anderen mitversicherten Personen. 10.8. Wir haben das Recht Ihren berechtigten Anspruch auf Auszahlung einer Versicherungsleistung mit fälligen, ausstehenden Versicherungsbeiträgen von Ihnen zu verrechnen. 10.9. Die in ausländischer Währung tatsächlich entstandenen erstattungsfähigen Aufwendungen werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, in Euro umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Eurowechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß Devisenkursstatistik, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt am Main nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, es wird durch Bankbeleg nachgewiesen, dass die zur Bezahlung der Rechnung notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden. 10.10. Haben Sie oder eine versicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte, geht dieser Anspruch auf uns über, soweit wir den Schaden ersetzt haben. Ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht darf ohne unsere Zustimmung nicht aufgegeben werden. Sie haben den Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung des Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer, soweit erforderlich, mitzuwirken. Bei Verletzung dieser Obliegenheit gilt Nr. 12. entsprechend. Soweit Sie oder die versicherte Person von schadenersatzpflichtigen Dritten Ersatz der entstandenen Aufwendungen erhalten haben, ist der Versicherer, den Ersatz auf seine Leistungen anzurechnen. Richtet sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben, kann der Versicherer den Übergang des Ersatzanspruchs nicht geltend machen, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. 11. Vorvertragliche Anzeigepflichten Den Versicherungsvertrag können wir mit Ihnen nur abschließen, wenn wir uns vor Vertragsschluss ein genaues Bild über Ihren Gesundheitszustand machen konnten. Zu diesem Zweck stellen wir Ihnen vor Vertragsschluss Fragen zu Ihrer Gesundheit. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie hierbei unrichtige oder unvollständige Angaben machen. 11.1. Gesundheitserklärung Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen (Gesundheitserklärung). Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. 11.2. Gesundheitsprüfungsprotokoll Sofern wir Ihnen vor Vertragsschluss Fragen über Ihren Gesundheitszustand stellen, die Ihnen nicht in Textform vorliegen, werden wir Ihre Angaben zu den Gesundheitsfragen in einem Gesundheitsprüfungsprotokoll dokumentieren. Dieses Gesundheitsprüfungsprotokoll übersenden wir Ihnen dann entweder zusammen mit dem Versicherungsschein und den sonstigen Vertragsunterlagen oder daneben mit separater Post. Um den Vertrag auf der Basis Ihrer Angaben zuschließen, müssen Sie das erhaltene Gesundheitsprüfungsprotokoll sorgfältig durchlesen und die dokumentierten Angaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen. Nur wenn Sie uns die Vollständigkeit und Richtigkeit der dokumentierten Angaben durch Rücksendung des von Ihnen unterschriebenen Gesundheitsprüfungsprotokolls bestätigen, kommt der Vertrag mit Zugang des Gesundheitsprüfungsprotokolls bei uns zu Stande. Das Gesundheitsprüfungsprotokoll ist innerhalb von zwei Wochen an uns zurückzusenden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs bei uns. Unabhängig von der Bezahlung des Erstbeitrages haben Sie bis zum Zugang des unterschriebenen Gesundheitsprüfungsprotokolls bei uns keinen Versicherungsschutz. Wird der Inhalt des Gesundheitsprüfungsprotokolls unabhängig vom Grund der Änderung, insbesondere durch Ergänzungen oder Streichungen von Ihnen geändert oder erfolgt eine Rücksendung zu einem späteren Zeitpunkt, kommt der Vertrag auch bei Rücksendung des Gesundheitsprüfungsprotokolls nicht zu Stande, es sei denn, wir bestätigen Ihnen durch eine gesonderte schriftliche Mitteilung den Vertragsschluss auf Basis der Angaben im geänderten oder verspätet zurückgesandten Gesundheitsprüfungsprotokoll. Ohne unsere schriftliche Bestätigung haben Sie in diesen Fällen keinen Versicherungsschutz. 11.3. Rechtsfolgen bei Verletzung der Anzeigepflichten 11.3.1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Machen oder bestätigen Sie uns falsche oder unvollständige Angaben, so verletzen Sie Ihre vorvertragliche Anzeigepflicht und wir können vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen geschlossen hätten. Im Falle des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt erst nach Eintritt eines Versicherungsfalls, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn der nicht angezeigte Umstand weder für den Eintritt noch für die Feststellung des Versicherungsfalls ursächlich war. Dies nachzuweisen, ist Ihre Verpflichtung. Wir sind allerdings von der Leistung frei, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrages zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 11.3.2. Kündigung Können wir aufgrund der vorstehenden Regelungen nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen, es sei denn, wir hätten den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen. 11.3.3. Vertragsänderung Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Bitte beachten Sie, dass auch in diesem Fall Leistungsfreiheit durch rückwirkende Vertragsänderung eintreten kann. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. 11.3.4. Ausübung unserer Rechte Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf

von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. 11.4. Zurechnung Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, wenn die Krankenzusatzversicherung von Ihnen für eine andere versicherte Person abgeschlossen wird und sich die Anzeigepflichten, insbesondere im Rahmen der Gesundheitsprüfung, auf Gefahrumstände beziehen, die die versicherte Person betreffen. Sie als Versicherungsnehmer haben auch in diesem Fall dafür einzustehen, dass Fragen zu den Gefahrumständen vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden. Alle Angaben und Erklärungen der versicherten Person sowie die daraus resultierenden Rechtsfolgen müssen Sie sich zurechnen lassen. 12. Vertragliche Obliegenheiten vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls und mögliche Rechtsfolgen 12.1. Nach diesen Versicherungsbedingungen haben Sie uns gegenüber bestimmte, vertragliche Obliegenheiten vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen. Bei Verletzung einer der vertraglichen Obliegenheiten, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen haben, können wir binnen eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, fristlos kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit. 12.2. Im Übrigen sind wir von der Leistung befreit, wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzen. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, die Leistung entsprechend der Schwere Ihres Verschuldens zu kürzen. 12.3. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung sind wir im Rahmen von Nr. 12.2. zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. 12.4. Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit bei Verletzung einer der nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit hat ferner zur Voraussetzung, dass wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. 12.5. Sie haben uns die Beendigung Ihrer Versicherung in der GKV unverzüglich in Textform (z. B. per E-Mail, Brief) anzuzeigen. Wird für Sie oder eine versicherte Person eine weitere Krankenzusatzversicherung im Sinne von Nr. 1.3. abgeschlossen, sind Sie verpflichtet, uns unverzüglich hiervon zu unterrichten. 12.6. Sobald Sie Kenntnis vom Eintritt eines Versicherungsfalls erlangen, müssen Sie uns dies unverzüglich mitteilen und uns auf Verlangen auch jede Auskunft erteilen, die für die Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich ist. 12.7. Sie haben bei Eintritt eines Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Soweit es die Umstände gestatten, haben Sie hierfür unsere Weisungen einzuholen und, soweit es Ihnen zumutbar ist, danach auch zu handeln. 12.8. Besteht ein Erstattungsanspruch gegen einen anderen Versicherer, geht diese Leistungsverpflichtung einem Anspruch aus der vorliegenden Versicherung vor. Soweit wir dennoch Ihren Schaden ersetzt haben, sind Sie verpflichtet, uns den Anspruch gegen den anderen Versicherer abzutreten und die zur Geltendmachung erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. 12.9. Soweit es für die Beurteilung der Leistungspflicht erforderlich ist, hat die versicherte Person auf unser Verlangen uns gegenüber die behandelnden Ärzte und die Angehörigen von Heilberufen, von Krankenanstalten und von anderen Unfall-, Kranken- oder Lebensversicherern sowie von Behörden im erforderlichen Umfang widerruflich von ihrer Schweigepflicht insbesondere hinsichtlich der Gesundheitsdaten zu befreien, soweit Sie oder die versicherte Person uns nicht selbst die für die Beurteilung der Leistungspflicht erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. 12.10. Die versicherte Person ist auf unser Verlangen verpflichtet, sich auf unsere Kosten durch einen von Ihnen ausgesuchten neutralen Arzt untersuchen zu lassen, soweit dies zur Beurteilung des Leistungspflicht erforderlich ist, insbesondere wenn Zweifel an der Notwendigkeit der dem Leistungsfall zu Grunde liegenden ärztlichen Maßnahme oder an dem Gesundheitszustand der versicherten Person vor oder nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehen. Die ärztliche Untersuchung beschränkt sich in jedem Fall auf die für die Entscheidung der Leistungspflicht konkret in Frage stehende ärztliche Maßnahme. 13. Laufzeit und Kündigung des Vertrages 13.1. Sie können den Vertrag zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf der vereinbarten Mindestversicherungsdauer mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Es gilt eine Mindestversicherungsdauer von zwei Jahren beginnend ab dem Datum des im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginnes als vereinbart. 13.2. Wir verzichten Ihnen gegenüber auf unser Recht, den Vertrag ordentlich zu kündigen. Unser Recht, den Vertrag außerordentlich u. a. wegen falscher Angaben bei Vertragsschluss oder wegen Zahlungsverzuges zu kündigen, bleibt hiervon unberührt. 13.3. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden. 13.4. Für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der Zugang Ihrer Kündigungserklärung bei uns maßgeblich. 13.5. Soweit Sie die Kündigung nur für einzelne versicherte Personen oder Tarife erklärt haben, können wir innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung die Aufhebung des übrigen Vertrags zu dem Zeitpunkt verlangen, in dem die Erklärung wirksam wird. 13.6. Soweit wir die Anfechtung, den Rücktritt oder die Kündigung nur für einzelne versicherte Personen oder Tarife erklärt haben, können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unserer Erklärung die Aufhebung des übrigen Vertrages zum Schlusse des Monats verlangen, in dem Ihnen unsere Erklärung zugegangen ist, bei unserer Kündigung zu dem Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird. 13.7. Erhöhen wir die Beiträge aufgrund der Beitragsanpassungsklausel gemäß Nr. 19.4. oder verändern wir unsere Leistungen und den Beitrag, so können Sie den Vertrag hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb eines Monats vom Zugang unserer Änderungsmitteilung an zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Bei einer Beitragserhöhung können Sie den Vertrag auch bis und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen. 13.8. Die vorgenannten Regelungen gelten nur, soweit nichts anderes mit Ihnen vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert wurde. 14. Sonstige Beendigungsgründe 14.1. Der Versicherungsschutz endet mit dem Ende des Versicherungsverhältnisses. Für laufende Behandlungen werden nur die bereits bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses entstandenen Kosten erstattet. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsfall über diesen Zeitpunkt hinaus andauert. 14.2. Das Versicherungsverhältnis endet, außer im Falle der Kündigung oder einer sonstigen Beendigungsvereinbarung hinsichtlich der betroffenen versicherten Person 14.2.1. mit Ablauf des Monats, in dem die Versicherung der versicherten Person in der GKV endet; 14.2.2. mit dem Tod der versicherten Person; 14.2.3. beim Tode des Versicherungsnehmers hat die versicherte Person das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen; die Erklärung ist innerhalb von zwei Monate nach dem Tode des Versicherungsnehmers uns gegenüber abzugeben; 14.2.4. bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes und Wohnsitzes in einen Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, es sei denn, dass die Fortführung des Versicherungsverhältnisses gesondert mit Ihnen vereinbart wurde. 15. Fälligkeit des Erstbeitrags 15.1. Der Erstbeitrag wird mit Zugang der Rechnung fällig, soweit nichts anderes mit Ihnen vereinbart wurde. 15.2. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn nur, wenn auch die Zahlung des fälligen Erstbeitrags erfolgt ist. 15.3. Zahlen Sie den fälligen Erstbeitrag erst nach dem vereinbarten Versicherungsbeginn, beginnt der Versicherungsschutz erst mit Zahlungseingang, es sei denn, Sie haben die Verzögerung nicht zu vertreten. Der Erstbeitrag gilt als bezahlt, wenn der entsprechende Betrag rechtzeitig auf dem in der Rechnung angegebenen Konto eingegangen ist oder wenn mit Ihnen Lastschrifteinzug vereinbart wurde von Ihrem Konto eingezogen werden konnte und Sie der Einziehung nicht widersprechen. Als rechtzeitig gilt eine Zahlung, die unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Tagen nach Erhalt der Rechnung erfolgt ist. 16. Fälligkeit der Folgebeiträge 16.1. Die Folgebeiträge sind monatlich zu zahlen, soweit nicht eine andere Zahlungsweise vereinbart wurde, und sie werden jeweils zu Beginn des neuen Monats im Voraus fällig. Sie haben auch die Möglichkeit, im Voraus vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich zu zahlen. 16.2. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. 16.3. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. 16.4. Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Nr. 16.3. darauf hingewiesen wurden. 16.5. Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, können wir den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn wir Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Nr. 16.3. darauf hingewiesen haben.

16.6. Haben wir gekündigt und zahlen Sie danach innerhalb eines Monats nach der Kündigung den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. 17. Besonderheiten beim Lastschriftverfahren 17.1. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die vereinbarte Einziehung des fälligen Beitrags von Ihrer Bank ausgeführt wird. Dazu gehört unter anderem, dass Sie Ihre Bank über die uns erteilte Einzugsermächtigung informieren und Ihr Konto eine ausreichende Deckung aufweist. 17.2. Im Fall einer Rücklastschrift wird bis zum Ausgleich der fälligen Beiträge ein vereinbartes Einzugsverfahren ausgesetzt. Wir werden in diesem Fall trotz erteilter Einzugsermächtigung die fälligen Beiträge nicht mehr von Ihrem Konto abbuchen. Sie sind dann verpflichtet, die fälligen Beiträge an uns zu überweisen. Von der erteilten Einzugsermächtigung machen wir erst wieder Gebrauch, wenn Sie die fälligen Beiträge an uns überwiesen haben und Ihr Beitragskonto ausgeglichen ist. 17.3. Im Falle einer Rücklastschrift erheben wir zum Ausgleich der uns insoweit anfallenden Kosten eine Gebühr in Höhe von 15,00 EUR, es sei denn, die Rücklastschrift oder die Kreditkartenrückabwicklung ist von Ihnen nicht zu vertreten oder Sie weisen uns nach, dass uns kein Schaden in dieser Höhe entstanden ist. 18. Garantierte Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit 18.1. Es besteht ein Anspruch auf garantierte Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit, wenn die Versicherung: 18.1.1. während des gesamten abgelaufenen Versicherungsjahres ununterbrochen bestanden hat und für das abgelaufene Versicherungsjahr von uns keine Versicherungsleistung erbracht wurde, und 18.1.2. die Versicherung nach sechs Monaten des folgenden Versicherungsjahres ohne Beitragsrückstand noch besteht. 18.2. Ein Anspruch auf Beitragsrückerstattung kann frühestens im 3. Versicherungsjahr geltend gemacht werden. 18.3. Die Beitragsrückerstattung beträgt 2/12 des Jahresbeitrages des abgelaufenen Versicherungsjahres. 19. Beitragsberechnung und Beitragsanpassung 19.1. Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt. 19.2. Die Altersstufen und die Höhe der Beiträge können Sie der gültigen Beitragsübersicht entnehmen, die Bestandteil Ihrer Vertragsunterlagen ist. 19.3. Erreicht die versicherte Person die jeweils nächste Altersstufe, haben Sie unabhängig von der vereinbarten Zahlungsweise ab der nächsten darauf folgenden Versicherungsperiode den für diese Altersstufe gültigen Beitrag zu zahlen. 19.4. Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Versicherungsleistungen z. B. wegen steigender Heilbehandlungskosten oder geringerer Zuschüsse der gesetzlichen Krankenversicherung, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Der Versicherer vergleicht daher jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung der erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als 10 %, so werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders angepasst. Bei einer Abweichung von mehr als 5 % können die Beiträge vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders angepasst werden. Unter den gleichen Voraussetzungen können auch eine betragsmäßig festgelegte Selbstbeteiligung angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden. 19.5. Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als nur vorübergehend anzusehen ist. 19.6. Beitragsanpassungen werden unabhängig von der vereinbarten Zahlungsweise zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf eine entsprechende Benachrichtigung unter Angabe der für die Beitragsanpassung maßgeblichen Gründe an Sie folgt. 20.2. Ist eine Bestimmung in diesen Versicherungsbedingungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, können wir sie durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil. 21. Datenverarbeitung 21.1. Bei Vertragsschluss und während der Vertragslaufzeit erheben, speichern und nutzen wir die für Ihren Versicherungsvertrag notwendigen personenbezogenen Daten nur, soweit dies für die Abwicklung des Vertrages insbesondere für die Antrags- und Leistungsbearbeitung erforderlich ist. Das umfasst Ihre Angaben bei Vertragsschluss einschließlich Ihrer Angaben zu Ihrem Gesundheitszustand (Antragsdaten), versicherungstechnische Daten wie Versicherungsnummer, Versicherungssumme, Versicherungsdauer, Beitrag und Bankverbindung (Vertragsdaten) sowie im Versicherungsfall Angaben zum Schaden oder Angaben Dritter zum Schadensfall (Leistungsdaten). 21.2. Um Ihnen einen umfassenden und kostengünstigen Versicherungsschutz bieten zu können, haben wir das Erbringen bestimmter Versicherungsdienstleistungen (z.b. Betrieb, Vertrieb oder Schadenbearbeitung) auf andere, zwar rechtlich selbstständige, aber im Sinne des 15 Aktiengesetz mit uns verbundene Unternehmen verteilt. Aus diesem Grund werden Ihre Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten bei uns zentral gespeichert und den mit uns verbundenen Unternehmen zur Erbringung der genannten Versicherungsdienstleistungen zur Verfügung gestellt. 21.3. Wir sind berechtigt, Ihre Angaben gegebenenfalls durch Rückfragen bei Ihrem Vorversicherer oder bei Ihrem Mitversicherer zu überprüfen. Wir sind weiterhin berechtigt, Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten unserem Rückversicherer oder unserem Vertragspartner zur Risikokalkulation zur Verfügung zu stellen, soweit dies von diesem zur Risikobeurteilung, Beitragskalkulation oder Schadenregulierung erforderlich ist. 21.4. Soweit wir mit Rückversicherern, Schadenabwicklungsunternehmen oder sonstigen Kooperationspartnern zusammenarbeiten, stellen wir, soweit möglich, durch eine Anonymisierung Ihrer Daten und durch entsprechende Datenschutzabkommen sicher, dass eine Verarbeitung und Nutzung der Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten nur intern und im Rahmen der Zweckbestimmung des Versicherungsvertrages und nicht zu anderen Zwecken erfolgt. 21.5. Wir können den gesamten Schriftverkehr, insbesondere auch Ihre an uns gerichteten Schreiben mit einem anerkannten und zertifizierten System zum Zwecke der Vertrags- und Schadenabwicklung elektronisch archivieren. Sie sind damit einverstanden, dass wir Originale nach dem Einscannen und Speichern vernichten. 22. Verjährung 22.1. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. 22.2. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen mussten. 23. Gerichtsstand 23.1. Für Klagen gegen den Versicherer aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zurzeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 23.2. Klagen gegen Sie sind bei dem für Ihren inländischen Wohnsitz zuständigen Gericht zu erheben. 23.3. Haben Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegt, so gilt auch für Klagen gegen Sie das für den Sitz des Versicherers zuständige Gericht als örtlich zuständig. 24. Anzuwendendes Recht Für alle Versicherungsverträge, denen diese Bedingungen zu Grunde liegen, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. KV_DFV_V_014_1507 20. Änderung der Versicherungsbedingungen 20.1. Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens können wir diese Bedingungen den veränderten Verhältnissen anpassen, wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat. Die Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.