Schuld und Sühne im Kartellrecht und im Strafrecht. - Bußgeldrecht und Bußgeldpraxis in Deutschland -

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Transkript:

Schuld und Sühne im Kartellrecht und im Strafrecht - Bußgeldrecht und Bußgeldpraxis in Deutschland - Symposium der Studienvereinigung Kartellrecht e.v. am 25. Januar 2018, Wien Dr. Florian C. Haus, Bonn

Agenda A. Haftungskonzept im deutschen Kartellordnungswidrigkeitenrecht B. Besondere Zurechnungsfragen bei der Rechtsnachfolge C. Bußgeldzumessung in der Praxis Schuld und Sühne im Kartellrecht und im Strafrecht: Konvergenz oder Divergenz? 25.01.2018 2

A. Haftungskonzept im deutschen Kartellordnungswidrigkeitenrecht B. Besondere Zurechnungsfragen bei der Rechtsnachfolge C. Bußgeldzumessung in der Praxis Schuld und Sühne im Kartellrecht und im Strafrecht: Konvergenz oder Divergenz? 25.01.2018 3

Haftungskonzept Zurechnungszusammenhänge beim Verhaltensunrecht Natürliche Person Tätergesellschaft Muttergesellschaft Anknüpfungspunkt: Schuldhaftes Verhalten einer natürlichen Person, die als Vertreter einer juristischen Person handelt, 9 OWiG Zurechnung der Eigenschaft Unternehmen vom Vertretenen zum Vertreter Anknüpfungstat: Vertreter begeht selbst den Kartellrechtsverstoß oder verletzt Aufsichtspflichten und es kommt zu einem Verstoß durch Mitarbeiter ( 130 OWiG) Aufsichtspflicht verlangt nachhaltige und wiederholte Maßnahmen, die relativ zu vergangenem Verhalten ggf. verstärkt werden müssen; bloße allg. Belehrungen genügen dann nicht nicht gefordert: überzogene Maßnahmen, die grundlos den Betriebsfrieden stören Steht der Kartellrechtsverstoß einer Leitungsperson fest, kann nach 30 OWiG eine Geldbuße (auch) gegen die juristische Person selbst verhängt werden ( Rechtsträgerprinzip ) 9. GWB-Novelle 2017: Angleichung an das EU-Haftungskonzept der wirtschaftlichen Einheit Nunmehr weitere Zurechnung auf die Muttergesellschaft gem. 81 Abs. 3a GWB unter der Voraussetzung tats. Ausübung bestimmender Einflussnahme (anders als im EU-Recht jedoch keine Vermutung) Verstoß gegen Kartellrecht durch Leitungspersonal der Tätergesellschaft Zurechnung erfolgt allein aufgrund der kontrollierenden Beteiligung und damit allein aufgrund einer vom Kartellverstoß abstrakten Beziehung (Verstoß gegen das Schuldprinzip?) 4

Haftungskonzept Zurechnungszusammenhänge bei der Sanktionshöhe Muttergesellschaft Tätergesellschaft Die Höhe der Geldbuße (gegenüber dem Unternehmen) beträgt gemäß 81 Abs. 4 S. 2 und 3 GWB bis zu 10 % des jeweils im vorausgegangenen Geschäftsjahr von der wirtschaftlichen Einheit erzielten Gesamtumsatzes Die Sanktion gegen die unmittelbar handelnde Tätergesellschaft richtet sich also in erster Linie nach dem konzernweiten und nicht nach ihrem eigenen Umsatz Fehlende Belastungskongruenz mit dem Schuldprinzip vereinbar? Die Sanktionshöhe richtet sich nicht nach der Schwere der Tat, sondern nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Dritten Die Sanktionshöhe kann die finanzielle Leistungsfähigkeit der Tätergesellschaft übersteigen (z.b. der konzernweite Umsatz beträgt 10 Mrd., die Geldbuße bis zu 1 Mrd., Jahresumsatz der Tätergesellschaft lediglich 10 Mio.). IdR keine Ausgleichsansprüche im Konzern Eine Sanktion, die die finanzielle Leistungsfähigkeit um ein Vielfaches übersteigt, steht im Spannungsverhältnis zum Grundsatz schuldangemessenen Strafens Selbst neue Konzernhaftung ( 81 Abs. 3a GWB) bereinigt Widerspruch nicht, weil wirtschaftliche Einheit nach Absatz 3 und Absatz 4 auseinanderfallen (können) 5

A. Haftungskonzept im deutschen Kartellordnungswidrigkeitenrecht B. Besondere Zurechnungsfragen bei der Rechtsnachfolge C. Bußgeldzumessung in der Praxis Schuld und Sühne im Kartellrecht und im Strafrecht: Konvergenz oder Divergenz? 25.01.2018 6

Haftungskonzept bei Rechtsnachfolge - von der Wurstlücke Frühere Rechtslage nach deutschem Kartellrecht (vor 2013) Geldbußen treffen nur die juristische Person, deren Leitungspersonal einen Kartellverstoß begangen hat Übergang der Bußgeldhaftung auf Gesamtrechtsnachfolger (Verschmelzung/Aufspaltung/Anwachsung) und nur bei wirtschaftlicher Identität von Rechtsvorgänger und Rechtsnachfolger; iü Freispruch Bisherige Rechtslage (ab 2013 bis 2017) Übergang der Bußgeldhaftung auf jeden Gesamtrechtsnachfolger, aber beschränkt auf den Wert des übernommenen Vermögens und auf die ggü Rechtsvorgänger angemessene Buße Keine Haftung für Einzelrechtsnachfolger und bei Gesamtrechtsnachfolge auf natürliche Person ( Wurstlücke ) 7

Rechtsnachfolge - zur vollen Zurechnung der Schuld und Sühne Dritter Neue Rechtslage nach deutschem Kartellrecht (seit Juni 2017) Schließung der Wurstlücke, da Umstrukturierungen bei der Tätergesellschaft wirtschaftlich kaum mehr sinnvoll sind, aber überschießende Effekte beim Erwerb externer Dritter es haftet die Muttergesellschaft, sofern diese bestimmenden Einfluss auf die Tätergesellschaft ausgeübt hat ( 81 Abs. 3a GWB); Verzicht auf Schuldvorwurf bzgl. Handeln des bebußten Rechtsträgers Übergang der Bußgeldhaftung auf jeden Gesamtrechtsnachfolger ohne Beschränkung auf den Wert des übernommenen Vermögens oder die gegen den Rechtsvorgänger angemessene Höhe ( 81 Abs. 3b GWB) Übergang der Bußgeldhaftung auch auf die juristischen Personen, die das Unternehmen in wirtschaftlicher Kontinuität fortführen (wirtschaftliche Nachfolge), 81 Abs. 3c GWB, ohne Beschränkung auf den Wert des übernommenen Vermögens oder die gegen den Rechtsvorgänger angemessene Höhe Keine Erhöhung der Geldbuße, wenn Erwerber umsatzstärker ist ( 81 Abs. 4a GWB); umgekehrter Fall nicht geregelt (schrumpfende Bemessungsgrundlage) Ausfallhaftung in Höhe der Geldbuße für Erwerbsvorgänge in lfd. Verfahren, in denen keine Geldbuße mehr verhängt werden kann Umgehung des Rückwirkungsverbots und Zurechnung der Schuld+Sühne Dritter 8

A. Haftungskonzept im deutschen Kartellordnungswidrigkeitenrecht B. Besondere Zurechnungsfragen bei der Rechtsnachfolge C. Bußgeldzumessung in der Praxis Schuld und Sühne im Kartellrecht und im Strafrecht: Konvergenz oder Divergenz? 25.01.2018 9

Bußgeldbemessung Gesetzliche Grundlagen Bestimmtheitsgrundsatz und 81 Abs. 4 GWB in Grauzement 10 %-Umsatzgrenze für juristische Person oder wirtschaftliche Einheit? 81 Abs. 4 GWB bis 2007 missverständlich formuliert ( Unternehmen ), ob 10%-Umsatzgrenze für Umsatz der wirtschaftlichen Einheit oder der jur. Person gilt; Uneinigkeit der Kartellsenate am OLG Düsseldorf; BGH: Konzern maßgeblich Insoweit Spannungsverhältnis mit dem Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG für die Fälle vor 2007 Lt BVerfG klarstellende Aktivität des Gesetzgebers für die Vergangenheit an sich unzulässig (1 BvL 5/08) Bußgeldrahmen oder Kappungsgrenze? (vgl. OGH v. 8.10.2015) Kappungsgrenze: Sanktion muss im Zweifelsfall auf 10 % des Gesamtumsatzes abgesenkt werden; auch leichte und mittlere Verstöße können ggf. ein Bußgeld in Höhe von 10 % des Gesamtumsatzes auslösen (Praxis EU-Kommission und Bußgeld-LL BKartA bis 2013). Ausdrückliches Bestreben des Gesetzgebers (BT-Drs. 17/9852, S. 34; 16/7156, S. 11) Bußgeldrahmen: Geldbuße beträgt nur im denkbar schwersten Fall 10 % des Gesamtumsatzes Im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG muss feststehen, was aus Sicht des Gesetzgebers die Höchstsanktion für den denkbar schwersten Fall einer Zuwiderhandlung ist BGH legt 81 Abs. 4 verfassungskonform gegen den Willen des GesetzgebersalsBußgeldrahmenaus 10

Bußgeldbemessung Leitlinien des BKartA nach Grauzement 10% des tatbezogenen Umsatzes Anwendung Multiplikationsfaktor Obergrenze für weitere Bußgeldbemessung LL BKartA < GWB: 10% Gesamt umsatz Gesamtabwägung Abbildung des Gewinn- und Schadenspotential des Kartellverstoßes: 10 % des tatbezogenen Umsatzes (d.h. über den gesamten Kartellzeitraum) Multiplikationsfaktor richtet sich nach dem Gesamtumsatz der wirtschaftlichen Einheit (z.b. < 100 Mio.: Faktor 2-3; > 100 Mrd.: Faktor >6) Ermittelter Wert=Obergrenze für weitere Bußgeldbemessung (Bußgeldrahmen) Ggf. Korrektur bei Überschreitung des gesetzlichen Bußgeldrahmens ( 81 Abs. 4 GWB) Gesamtabwägung (schärfende und mildernde Faktoren): Art und Dauer der Zuwiderhandlung; bei hardcore-verstößen (Preis-, Quoten-, Kunden-, Gebietskartell) idr in der oberen Hälfte Bedeutung der Märkte, Organisationsgrad des Kartells Rolle des Unternehmens im Kartell, Marktstellung des Unternehmens, Grad des Vorsatzes/der Fahrlässigkeit, vorangegangene Verstöße, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bonusantrag, positives Nachtatverhalten; Settlement 11

Bußgeldbemessung Praxis von BKartA und OLG Düsseldorf Bußgeldpraxis des Bundeskartellamtes Das Bundeskartellamt hat in den letzten 10 Jahren 90 Kartellverfahren abgeschlossen und dabei Geldbußen in Höhe von insgesamt ca. 3,5 Mrd. verhängt Das entspricht einer durchschnittlichen Gesamtgeldbuße von ca. 39 Mio. pro Verfahren (je alle Beteiligte) In jüngerer Zeit hat das OLG Düsseldorf die Bußgeldberechnung des Bundeskartellamtes teilweise nach oben korrigiert Flüssiggaskartell (Kundenschutzkartell): 180 Mio. 244 Mio. Tapetenkartell (Preisabsprachen auf Verbandstagungen): 17 Mio. 19 Mio. Süßwarenkartell (Informationsaustausch): 14 Mio. 19 Mio. bzw. dies zu Verfahrensbeginn angekündigt und so die Rücknahme von Einsprüchen bewirkt (Fälle Luxuskosmetik, Industrieversicherer, Kaffee, Silo, Brillenglas, Wurst) 12

Diskussion 13

Ihr Ansprechpartner Dr. Florian C. Haus Rechtsanwalt florian.haus@fgs.de Bonn Berlin Frankfurt München Hamburg Düsseldorf Repräsentanz Zürich Friedrich-Ebert-Allee 13 53113 Bonn T +49 228/95 94-0 F +49 228/95 94-100 bonn@fgs.de Unter den Linden 10 10117 Berlin T +49 30/21 00 20-0 F +49 30/21 00 20-100 berlin@fgs.de MesseTurm Friedrich-Ebert-Anlage 49 60308 Frankfurt a.m. T +49 69/717 03-0 F +49 69/717 03-100 frankfurt@fgs.de Brienner Straße 29 80333 München T +49 89/80 00 16-0 F +49 89/80 00 16-99 muenchen@fgs.de Amelungstraße 8-10 20354 Hamburg T +49 40/30 70 85-0 F +49 40/30 70 85-100 hamburg@fgs.de Dreischeibenhaus 1 40211 Düsseldorf T +49 211/6 18 22-0 F +49 211/6 18 22-10 duesseldorf@fgs.de Bahnhofstraße 69a 8001 Zürich T +41 44/225 70-10 F +41 44/225 70-11 zuerich@fgs-zuerich.ch fgs.de Flick Gocke Schaumburg 14