CSR-Richtlinie- Umsetzungsgesetz. Die nichtfinanzielle Erklärung Lessons Learned aus dem ersten Berichtsjahr 2017

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Transkript:

CSR-Richtlinie- Umsetzungsgesetz Die nichtfinanzielle Erklärung Lessons Learned aus dem ersten Berichtsjahr 2017

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz [CSR-RUG]) am 18. April 2017 müssen große kapitalmarktorientierte Unternehmen, Banken und Versicherungen, die im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen, ab dem Geschäftsjahr 2017 deutlich umfangreicher als bisher über nichtfinanzielle Sachverhalte berichten. Nun ist die erste Hürde genommen: Die erste Berichtssaison nach Inkrafttreten des CSR-RUG liegt hinter uns und die betroffenen Unternehmen mit Bilanzstichtag 31. Dezember haben ihre nichtfinanzielle (Konzern-)Erklärung (NFE) für das Geschäftsjahr 2017 veröffentlicht. Das EY Climate Change and Sustainability Services (CCaSS) -Team hat ausgewählte NFEs für das Geschäftsjahr 2017 im Rahmen einer Studie analysiert und stellt wesentliche Ergebnisse und Trends des ersten Berichtsjahres vor. Die Schwerpunkte liegen dabei auf der Wahl der Veröffentlichungsform und der Nutzung von Rahmenwerken, dem Umfang und inhaltlichen Schwerpunkten der Berichterstattung, der Umsetzung der nichtfinanziellen Risikoberichterstattung und der freiwilligen Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung. Erfahren Sie außerdem mehr zu Herausforderungen bei der Umsetzung und zu Trends im Hinblick auf die Weiterentwicklung der nichtfinanziellen Berichterstattung, die wir als Berater und Prüfer in der Praxis sehen. 3

Executive Summary Veröffentlichungsformen und Rahmenwerke 49 % der Unternehmen wählen die Veröffentlichung der NFE außerhalb des Lageberichts in einem eigenständigen Bericht. Die zweithäufigste Veröffentlichungsform ist mit 25 % die Berichterstattung in einem gesonderten Abschnitt des Lageberichts. 67 % der Unternehmen orientieren sich an einem Rahmenwerk, am häufigsten an demjenigen der GRI (Standards oder G4). Bestimmung der Berichtsinhalte, Aspekte und Themen 79 % der Unternehmen machen Angaben dazu, wie sie bei der Bestimmung der wesentlichen Themen vorgegangen sind. So gut wie alle Unternehmen haben den Aspekt Arbeitnehmerbelange als wesentlich identifiziert. Der Aspekt Menschenrechte wurde von 78 % der Unternehmen und damit am seltensten als wesentlich identifiziert. Die meisten Themen werden zu den Aspekten Arbeitnehmerbelange und Umweltbelange berichtet. Risikoberichterstattung im Rahmen des CSR-RUG Rund 40 % der Unternehmen erläutern ihre Vorgehensweise bei der Bestimmung der wesentlichen Risiken. Jedoch haben lediglich zwölf der 105 analysierten Unternehmen mindestens ein berichtspflichtiges Risiko angegeben. Freiwillige Prüfung 61 % der Unternehmen haben ihre NFE von einem unabhängigen Dritten freiwillig prüfen lassen. 4 CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz

Angaben zur Methode: EY hat für diese Studie nichtfinanzielle (Konzern-)Erklärungen bzw. nichtfinanzielle (Konzern-)Berichte von 105 betroffenen Unternehmen aus verschiedenen Branchen mit Bilanzstichtag 31. Dezember 2017 ausgewertet, die bis zum 13. April 2018 veröffentlicht wurden. Von den analysierten Unternehmen sind 83 % in einem Index (DAX30, MDAX, SDAX, TecDAX) vertreten. 5

Veröffentlichungsformen und Rahmenwerke Für die NFE bestehen verschiedene Optionen zur Veröffentlichung der geforderten Informationen: Veröffentlichungsformen Veröffentlichung der nichtfinanziellen Erklärung im (Konzern-)Lagebericht Veröffentlichung eines nichtfinanziellen Berichts außerhalb des (Konzern-) Lageberichts Option 1 Ergänzung des (Konzern-) Lageberichts um einen gesonderten Abschnitt Option 2 (Vollständige) Integration in den (Konzern-) Lagebericht Option 3 Offenlegung in einem eigenständigen Bericht Option 4 Bestandteil eines anderen Konzernberichts (z. B. Nachhaltigkeitsbericht) Insgesamt haben fast 70 % der Unternehmen ihre NFE außerhalb des Lageberichts veröffentlicht. Davon hat sich die Mehrheit für die Offenlegung in einem eigenständigen Bericht entschieden.* Beweggründe für eine Veröffentlichung außerhalb des Lageberichts können die Inanspruchnahme der Möglichkeit einer zeitlich versetzten Berichterstattung oder der Wunsch nach einer fokussierten Berichterstattung im Lagebericht sein. Für eine Veröffentlichung der NFE im Lagebericht spricht, dass die Stakeholder die nichtfinanziellen Informationen gemeinsam mit den finanziellen Informationen innerhalb eines Dokuments erhalten, was zu einer ganzheitlichen Betrachtungsweise führt. Option 4 20 % 49 % Option 3 Option 1 25 % 6 % Option 2 Von den Unternehmen, die die NFE im Lagebericht veröffentlichen, nutzen nur wenige die Möglichkeit der (vollständigen) Integration. Dies unterstreicht, dass die integrierte Berichterstattung in Deutschland nach wie vor eher die Ausnahme ist. *Die Auswertung berücksichtigt auch weitere Unternehmen, die eine Veröffentlichung der NFE außerhalb des Lageberichts bis zum 30. April 2018 angekündigt haben. 6 CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz

Für die Erstellung der NFE können Unternehmen nationale, europäische und internationale Rahmenwerke nutzen. 33 % haben 67 % der kein Unternehmen Rahmenwerk haben ein verwendet Rahmenwerk verwendet oder orientieren sich daran Von den Unternehmen, die ein Rahmenwerk verwenden, orientieren sich 81 % an den Rahmenwerken der Global Reporting Initiative (GRI) (G4-Leitlinien oder Standards), die verbleibenden 19 % orientieren sich am Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK). Die Auswertung belegt die große Bedeutung der GRI für die nichtfinanzielle Berichterstattung der Unternehmen. Dabei geben die meisten Unternehmen, die ein Rahmenwerk nutzen, an, dass sie sich an diesem orientieren. Dagegen geben nur wenige Unternehmen an, die GRI-Rahmenwerke vollumfänglich anzuwenden. Dies entspricht unseren Erkenntnissen aus der Berater- und Prüferpraxis, wonach sich eine vollumfängliche Anwendung eines Rahmenwerks in der Regel schwierig gestaltet. Die Ursache hierfür liegt zum einen in unterschiedlichen Wesentlichkeitsdefinitionen, zum anderen aber auch in abweichenden inhaltlichen Anforderungen der klassischen Nachhaltigkeitsberichterstattung gegenüber dem CSR-RUG. Unternehmen, die kein Rahmenwerk verwenden, müssen dies begründen. Die genannten Gründe sind beispielsweise, dass sich die Nachhaltigkeitsberichterstattung derzeit noch im Aufbau befindet und die Verwendung eines Rahmenwerks evaluiert wird. Zudem wird teilweise argumentiert, dass aufgrund der unterschiedlichen Anforderungen von beispielsweise GRI und dem CSR-RUG, auch bezüglich der Wesentlichkeit, auf eine Anwendung verzichtet wird. 7

Berichtsinhalte Geschäftsrelevanz Im Fokus des CSR-RUG Auswirkungen auf Aspekte Die NFE soll Angaben zu den Aspekten Umwelt, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, Achtung der Menschenrechte sowie Bekämpfung von Korruption und Bestechung enthalten. Zu den genannten Aspekten sind diejenigen Angaben zu machen, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Gesellschaft sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf die genannten Aspekte erforderlich sind. Zunächst müssen die Unternehmen analysieren, ob die genannten Aspekte wesentlich für das Unternehmen sind und welche Themen dabei von besonderer Relevanz sind. Dabei sollen sowohl die Geschäftsrelevanz möglicher Themen als auch die Auswirkungen auf die jeweiligen Themen betrachtet werden. Fast 80 % der Unternehmen erläutern ihren Prozess zur Wesentlichkeitsbestimmung in ihrer NFE. Eine Herausforderung für Unternehmen stellt vor allem die Festlegung konkreter Kriterien dar, anhand derer eine Bewertung der Themen vorgenommen werden kann. Mögliche Anhaltspunkte können zum Beispiel folgende Fragestellungen liefern: 79 % der Unternehmen machen Angaben dazu, wie sie bei der Bestimmung der wesentlichen Themen vorgegangen sind. Geschäftsrelevanz Welche Kosten und Risiken sind mit dem Aspekt verbunden? Welche Auswirkungen bestehen hinsichtlich Reputation und Marke? Besteht im Hinblick auf den Aspekt ein Umsatzpotenzial für das Unternehmen (z. B. mit nachhaltigen Produktinnovationen)? Welche Regulierungen gibt es im Zusammenhang mit dem Aspekt bzw. sind mittelfristig zu erwarten? Auswirkungen auf die Aspekte Hat das Unternehmen eine positive oder negative Auswirkung auf den Aspekt? Ist der Einfluss signifikant (z. B. im Vergleich mit anderen Unternehmen oder Branchen)? Stellt der Aspekt grundsätzlich eine Herausforderung für die Branche dar? Hat das Unternehmen Einflussmöglichkeiten auf den Aspekt? 8 CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz

Aspekt Anteil der Unternehmen, die zum jeweiligen Aspekt Angaben machen Durchschnittliche Anzahl der berichteten Themen pro Aspekt* Arbeitnehmer 99 % 3,4 Compliance 96 % 1,5 Umwelt 87 % 2,8 Soziales 80 % 2,0 Menschenrechte 78 % 1,2 Weitere Aspekte 44 % 2,2 Ein Großteil der Unternehmen berichtet umfangreich über nichtfinanzielle Themen und hat alle fünf Aspekte als wesentlich identifiziert. Zu den Aspekten Umwelt, Arbeitnehmer und Soziales werden überwiegend mehrere Themen berichtet. Top-Themen in den Bereichen Umwelt, Arbeitnehmer und Soziales sind: Umwelt: Energiemanagement und Emissionen Arbeitnehmer: Mitarbeiterqualifizierung bzw. Ausund Weiterbildung, Gesundheit und Arbeitssicherheit Soziales: gesellschaftliches und regionales Engagement 61 % der Unternehmen machen explizite Angaben zu ihrer Lieferkette, 70 % zu Produkten und Dienstleistungen. Über die vom CSR-RUG geforderten Aspekte hinaus berichten zahlreiche Unternehmen freiwillig über weitere Themen. Häufig genannt werden dabei Themen wie Innovation, Kundenzufriedenheit und Digitalisierung. *Wenn ein Unternehmen nicht zu dem jeweiligen Aspekt berichtet hat, wurde es für die Durchschnittsberechnung nicht berücksichtigt. 9

Risikoberichterstattung im Rahmen des CSR-RUG Das CSR-RUG verpflichtet Unternehmen, über wesentliche Risiken, die mit der eigenen Geschäftstätigkeit, den Geschäftsbeziehungen oder den Produkten und Dienstleistungen des Unternehmens verknüpft sind, zu berichten. Berichtspflichtig sind solche Risiken, die sehr wahrscheinlich schwerwiegende negative Auswirkungen auf die Aspekte haben. Für viele Unternehmen ist diese umgekehrte Betrachtungsweise (Auswirkungen des Unternehmens auf die Aspekte) hinsichtlich der Risiken neu, da das klassische Risikomanagementsystem häufig nur die Risiken betrachtet, die auf das Unternehmen wirken. Rund 40 % der analysierten Unternehmen erläutern in ihrer NFE, wie sie bei der Bestimmung der wesentlichen Risiken vorgegangen sind. Allerdings berichten nur einzelne Unternehmen, dass sie die Risikobetrachtung nach dem CSR-RUG bereits vollständig in ihr Risikomanagementsystem integriert haben. Nichtfinanzielle Aspekte Risikobetrachtung Reporting Umwelt Arbeitnehmer Soziales Menschenrechte Ausgehend von den Aspekten auf das Unternehmen (z. B. Reputation, Regularien) Unternehmen Ausgehend von dem Unternehmen auf die Aspekte (z. B. Klimawandel, Arbeitsunfälle) Bisherige Risikoberichterstattung Compliance Aspekte Risikoberichterstattung nach CSR-RUG Bewertung nach Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensausmaß 10 CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz

Die meisten Unternehmen werden in der Zukunft folglich vor der Herausforderung stehen, die Betrachtung und Bewertung von Risiken in Bezug auf Nachhaltigkeitsthemen (Blickwinkel Auswirkungen des Unternehmens auf die Aspekte ) systematisch in das konzernweite Risikomanagement einzubeziehen. Insgesamt liegt die Wesentlichkeitsschwelle hinsichtlich der Risikoberichterstattung im Rahmen des CSR-RUG mit sehr wahrscheinlich schwerwiegende negative Auswirkungen auf die Aspekte sehr hoch. 40 % der Unternehmen machen Angaben in Bezug auf ihre Vorgehensweise zur Bestimmung der wesentlichen Risiken. Dies spiegelt sich auch in der Berichterstattung der analysierten Unternehmen wider: Fast 90 % der betrachteten Unternehmen kommen zu dem Schluss, dass keine berichtspflichtigen Risiken vorliegen. Nur 12 von 105 analysierten Unternehmen berichten mindestens ein Risiko. Dabei handelt es sich zum Beispiel um Risiken in Bezug auf Luftverschmutzung, die Verfügbarkeit qualifizierter Mitarbeiter oder Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht. 11

Freiwillige Prüfung Die NFE ist fester Bestandteil des Pflichtenhefts des Aufsichtsrats. Im Aktiengesetz ist durch das CSR-RUG festgelegt, dass sie dem Aufsichtsrat vorzulegen und durch ihn zu prüfen ist. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Abschlussprüfer nicht verpflichtet ist, eine inhaltliche Prüfung der NFE durchzuführen, sondern lediglich feststellt, ob diese vorgelegt wurde. Jedoch ist der Aufsichtsrat ausdrücklich befugt, eine freiwillige externe Prüfung zu beauftragen und sich somit im Rahmen seiner Prüfungspflicht durch einen externen Prüfer unterstützen zu lassen. Von dieser Möglichkeit haben für das Geschäftsjahr 2017 zahlreiche Unternehmen Gebrauch gemacht: Über 60 % haben einen externen Prüfer mit einer freiwilligen Prüfung beauftragt. Da die Veröffentlichung des Prüfungsurteils für das Geschäftsjahr 2017 nicht verpflichtend war, liegt die tatsächliche Zahl möglicherweise noch höher. 61 %* der Unternehmen haben ihre NFE freiwillig extern prüfen lassen. Dabei handelte es sich in der Regel um Prüfungen der gesamten NFE. Bei rund 5 % der Unternehmen wurden nur ausgewählte Angaben geprüft. *Davon haben 83 % den Prüfungsvermerk veröffentlicht, entweder in Form eines separaten Prüfungsvermerks oder im Rahmen der Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks des Abschlussprüfers zum Konzern-/Jahresabschluss und (Konzern-)Lagebericht. 12 CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz

Reasonable Assurance 92 % 8 % Limited Assurance Lediglich 8 % der geprüften Unternehmen haben ihre NFE mit hinreichender Sicherheit ( Reasonable Assurance ) prüfen lassen. Alle mit Reasonable Assurance geprüften Unternehmen haben ihre NFE im Lagebericht veröffentlicht, entweder integriert oder in einem gesonderten Abschnitt. In all diesen Fällen wurde keine gesonderte Prüfung beauftragt, sondern die Angaben wurden in den Gesamtkontext der Prüfung des Lageberichts einbezogen.* Alle anderen Prüfungen wurden mit begrenzter Sicherheit ( Limited Assurance ) nach dem Prüfungsstandard ISAE 3000 durchgeführt, die im Vergleich zur Reasonable Assurance durch eine geringere Prüfungstiefe gekennzeichnet ist. Ein Grund hierfür ist möglicherweise, dass viele Unternehmen im Bereich der nichtfinanziellen Berichterstattung noch nicht über ausreichend robuste Datenerhebungsund Berichterstattungsprozesse verfügen, sodass die Prüfung mit hinreichender Sicherheit sehr zeitintensiv sein dürfte, sowohl aufseiten des Prüfers als auch aufseiten des geprüften Unternehmens. Dennoch stellen wir grundsätzlich auch getrieben von dem Wunsch der Aufsichtsräte nach einer höheren Prüfungssicherheit ein steigendes Interesse an einer Reasonable Assurance fest. Um diese zukünftig zu erreichen, streben Unternehmen eine Stärkung ihrer Prozesse auch unter Berücksichtigung von Automatisierungsmöglichkeiten in der Datenerhebung und -verarbeitung an. *Die Prüfung umfasst in diesem Fall die Beurteilung des Lageberichts als Ganzes im Hinblick auf die gesetzlichen Vorschriften zur Lageberichterstattung. 13

Freiwillige Prüfung Prüfung mit begrenzter Sicherheit (Limited Assurance) Prüfungsurteil Negativformulierung Beispiel: Auf der Grundlage der durchgeführten Prüfungshandlungen und der erlangten Prüfungsnachweise sind uns keine Sachverhalte bekannt geworden, die uns zu der Auffassung gelangen lassen, dass die NFE des Unternehmens für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 in allen wesentlichen Belangen nicht in Übereinstimmung mit 289c HGB aufgestellt worden ist. Prüfung mit hinreichender Sicherheit (Reasonable Assurance) Prüfungsurteil Positivformulierung Beispiel: Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse ist die NFE des Unternehmens für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 in allen wesentlichen Belangen in Übereinstimmung mit 289c HGB aufgestellt worden. Als Voraussetzung für die Durchführung einer Reasonable Assurance sind robuste Prozesse und effektive interne Kontrollen unerlässlich. Dazu gehören insbesondere eine klare Festlegung von Rollen und Verantwortlichkeiten, interne Vorgaben und Prozessbeschreibungen für die nichtfinanzielle Berichterstattung, die Festlegung eines Zeitplans, der die umfassenden Prüfungshandlungen einer Reasonable Assurance berücksichtigt, eine weitgehend automatisierte Datenerhebung und IT-gestützte Validierung von Daten, ein effektives internes Kontrollsystem sowie die Vorbereitung der Mitarbeiter, die in den Reporting-Prozess involviert sind, z. B. im Rahmen von Schulungen oder Workshops. 14 CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz

Die Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung durch den Aufsichtsrat umfasst unter anderem die kritische Betrachtung der Konzepte. Daher ist zu erwarten, dass der Aufsichtsrat zukünftig stärker an der strategischen Ausrichtung des Unternehmens in Bezug auf Nachhaltigkeit mitwirken und beispielsweise eine umfassendere Betrachtung der gesamten Wertschöpfungskette fordern wird. Nicole Richter Leiterin Climate Change and Sustainability Services Deutschland, Schweiz und Österreich 15

Herausforderungen und Ausblick Für die meisten Unternehmen ist die erste Berichtsperiode nach dem CSR-RUG abgeschlossen. Bei einigen Unternehmen wurde damit erstmals ein Grundstein für die nichtfinanzielle Berichterstattung gelegt. Aber auch Unternehmen mit bereits etablierter Nachhaltigkeitsberichterstattung wurden durch das CSR-RUG mit neuen Anforderungen konfrontiert. Jetzt gilt es, die Berichterstattung auf der Basis dieser Erfahrungen weiterzuentwickeln. Nach unseren Erfahrungen sehen wir für die nächste Berichtsperiode vor allem die folgenden fünf Herausforderungen: Bereich Risiken Konzepte und Ergebnisse Nachhaltigkeitsmanagement Datenerhebungsprozesse Berichterstattungsprozess Herausforderungen für die nächste Berichtsperiode unternehmensweite strategische Ausrichtung und organisatorische Verankerung von Nachhaltigkeit stärkere Systematisierung der Risikobewertung im Sinne des CSR-RUG bzw. Integration in das bestehende Risikomanagement Weiterentwicklung der Konzepte für die wesentlichen Themen, vor allem im Hinblick auf Zielsetzungen (inklusive Zeitbezug und Quantifizierung) messbare (quantitative) Ergebnisse der Konzepte Implementierung von Kontrollen und stärkere Automatisierung der Datenerhebungs- und Validierungsprozesse sowie konzernweite Erhebung belastbarer Kennzahlen Etablierung eines Regelprozesses für die Erstellung der NFE auf der Basis der Erkenntnisse der Berichtsperiode 2017 16 CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz

Mit der CSR-Richtlinie hat die nichtfinanzielle Berichterstattung stark an Dynamik gewonnen. Gerade Investoren fordern über die finanzielle Berichterstattung hinaus zunehmend belastbare nichtfinanzielle Informationen von Unternehmen. Mittel- bis langfristig lassen sich daraus folgende Anforderungen und Trends ableiten: Integration nichtfinanzieller Aspekte in die Unternehmensstrategie Die nichtfinanzielle Berichterstattung rückt verstärkt in den Fokus des Managements und des Aufsichtsrats. Dies führt dazu, dass die wesentlichen Nachhaltigkeitsthemen zunehmend in der Unternehmensstrategie verankert und aktiv gesteuert werden, z. B. durch die Integration nichtfinanzieller Daten in das interne Management- Reporting. Stärkere Verknüpfung mit Prozessen der Finanzberichterstattung Die Vereinheitlichung von Prozessen und Systemen der Datenerhebung und der Berichterstattung erhöht die Qualität der nichtfinanziellen Informationen und ermöglicht durch eine engere Verzahnung finanzieller und nichtfinanzieller Kennzahlen die Abbildung von Wechselwirkungen und Abhängigkeiten. Digitalisierung Die Prozesse hinter nichtfinanziellen Kennzahlen sind häufig manuell und damit in der Regel zeitintensiver und fehleranfälliger als diejenigen für die Daten aus der Finanzwelt. Die ITgestützte Erhebung und Verarbeitung nichtfinanzieller Daten erhöht deren Qualität und Verfügbarkeit und ermöglicht beispielsweise die Erhebung und Abbildung der Daten in Echtzeit. Ganzheitliche Betrachtung der Wertschöpfungskette Bisher steht häufig die eigene Geschäftstätigkeit im Fokus der Nachhaltigkeitsstrategie und -berichterstattung. Regulatorische Vorgaben und steigende Stakeholder- Erwartungen führen dazu, dass Unternehmen verstärkt die Verantwortung für ihre Lieferkette und für ihre Produkte und Dienstleistungen wahrnehmen. 17

Ihre Ansprechpartner Nicole Richter Partnerin Climate Change and Sustainability Services Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Arnulfstraße 59 80636 München Telefon: +49 89 14331 19332 E-Mail: nicole.richter@de.ey.com Annette Johne Senior Managerin Climate Change and Sustainability Services Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Graf-Adolf-Platz 15 40213 Düsseldorf Telefon: +49 211 9352 18459 E-Mail: annette.johne@de.ey.com Weitere Informationen zur Umsetzung der CSR-Richtlinie finden Sie auf den Seiten von EY Climate Change and Sustainability Services (CCaSS) unter http://www.de.ey.com/ccass 18 CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz

19 Bereits seit 1992 bietet EY weltweit Beratungs- und Prüfungsleistungen im Bereich Nachhaltigkeit an. EY begleitet Unternehmen unterschiedlicher Branchen und Größen bei der Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten und bei der Kommunikation nichtfinanzieller Kennzahlen. Auch als Prüfer der Nachhaltigkeitsberichte sind wir gefragt. Weltweit verfügt EY über ein Netzwerk von mehr als 700 Fachmitarbeitern im Bereich Climate Change and Sustainability Services.

EY Assurance Tax Transactions Advisory Die globale EY-Organisation im Überblick Die globale EY-Organisation ist einer der Marktführer in der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Transaktionsberatung und Managementberatung. Mit unserer Erfahrung, unserem Wissen und unseren Leistungen stärken wir weltweit das Vertrauen in die Wirtschaft und die Finanzmärkte. Dafür sind wir bestens gerüstet: mit hervorragend ausgebildeten Mitarbeitern, starken Teams, exzellenten Leistungen und einem sprichwörtlichen Kundenservice. Unser Ziel ist es, Dinge voranzubringen und entscheidend besser zu machen für unsere Mitarbeiter, unsere Mandanten und die Gesellschaft, in der wir leben. Dafür steht unser weltweiter Anspruch Building a better working world. Die globale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten. Weitere Informationen finden Sie unter www.ey.com. In Deutschland ist EY an 21 Standorten präsent. EY und wir beziehen sich in dieser Präsentation auf alle deutschen Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited. 2018 Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft All Rights Reserved SSH 1805-001 ED None www.de.ey.com