Kuriositäten zum Vorsorgebegriff im Steuerrecht Franziska Bur Bürgin Ludwig + Partner AG, Advokaten, Basel 31.10.2011 Informationsveranstaltung der UGZ 1
Steuern sparen mit dem BVG: Grundlagen Waadtländer Modell Einzahlung Vorsorgekreislauf Auszahlung weniger Einkommen zu versteuern Progressionsbruch keine Einkommenssteuer auf Erträgen keine Vermögenssteuer auf Vermögen Rente ordentlich besteuert Kapital privilegiert besteuert (Ausnahmen!) 31.10.2011 Informationsveranstaltung der UGZ 2
Was passiert beim PK-Einkauf? Berechnungsbeispiel (Kt. ZH) Steuerbarer Lohn vor Einkauf 150'000 Steuer Zürich (ZH und Bund, GT) 33'370 Steuersatz 22.25% Einkauf CHF 50'000 in PK -50'000 steuerbar nach Einkauf 100'000 Steuer neu 17'228 Steuersatz neu 17.23% Differenz Steuersatz 5.02% Steuerersparnis durch tieferen Steuersatz auf CHF 100'000 5'019 Angaben approximativ und ohne Gewähr. 31.10.2011 Informationsveranstaltung der UGZ 3
Was passiert beim PK-Einkauf? Steuerprogression Kanton Zürich 31.10.2011 Informationsveranstaltung der UGZ 4
Was passiert im Vorsorgekreislauf? Ein Berechnungsbeispiel Ausgangslage PK-versichert zwischen Alter 25 und 65 Lohnentwicklung: 75 000 bis 200 000 (linear) PK-Sparbeiträge (total): 7%, 10%, 15%, 18% Verzinsung PK: 3.5% Ergebnis (Modellrechnung) PK-Guthaben total: CHF 1.35 Mio., davon ca. TCHF 790 aus Sparbeiträgen und ca. TCHF 560 aus Zinsen; Ersparnis Einkommenssteuer: ca. TCHF 385 Ersparnis Vermögenssteuer: ca. TCHF 85 Angaben approximativ und ohne Gewähr. 31.10.2011 Informationsveranstaltung der UGZ 5
Was passiert bei der Auszahlung? Ein Berechnungsbeispiel Ausgangslage Kapitalauszahlung CHF 1.35 Mio. (im Alter 65) Ergebnis (inkl. Direkte Bundessteuer) Steuerbetrag AG: CHF 150 121 Steuerbetrag BE: CHF 137 494 Steuerbetrag BL: CHF 240 241 Steuerbetrag BS: CHF 135 800 Steuerbetrag SZ: CHF 116 100 Steuerbetrag ZH: CHF 252 600 Angaben approximativ und ohne Gewähr. Anmerkung Rentenzahlungen sind ordentlichbesteuert 31.10.2011 Informationsveranstaltung der UGZ 6
Was passiert bei der Auszahlung? Belastungsvergleich ordentlich/vorsorgetarif Betrag Ordentlich Vorsorgetarif VT in % ordentlich Zürich 500 000 176 275 58'781 33% 1 000 000 380 386 166 138 43% 1 500 000 580 225 292 175 50% 31.10.2011 Informationsveranstaltung der UGZ 7
Beschränkung Kapitalbezug nach PK-Einkauf (Art. 79b Abs. 3 BVG) «Wurden Einkäufe [in die Pensionskasse] getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform bezogen werden. [ ]» 31.10.2011 Informationsveranstaltung der UGZ 8
LIFO-Entscheid: BGer 2C_658/2009 LIFO = Last in, first out -Das Geld, das zuletzt in die PK eingebracht wurde, geht zuerst wieder hinaus -Und das zuletzt eingebrachte ist für den Kapitalbezug blockiert. Folge -Es kann gar kein Kapital mehr bezogen werden ohne schädliche Steuerfolgen. 31.10.2011 Informationsveranstaltung der UGZ 9
LIFO-Entscheid: Worin liegt der Vorwurf? Der Vorwurf (Grund für Art. 79b Abs. 3 BVG) liegt darin, dass «kurz nach einer späten Einzahlung Vorsorgemittel ausbezahlt werden, und zwar so, dass das Hin und Her nicht als sachgerechte Verbesserung des Versicherungsschutzes, sondern als vorübergehende und steuerlich motivierte Geldverschiebung erscheinen muss.» (Bundesgericht) 31.10.2011 Informationsveranstaltung der UGZ 10
LIFO-Entscheid: Um wieviel geht es? Ausgangslage: Übriges Einkommen CHF 250 000 Bonuszahlung CHF 200 000 Steuer ohne Einkauf (satzbestimmend CHF 450 000) CHF 155 440 Variante: Einkauf Bonus CHF 200 000 in PK -> steuerfrei 6 Monate später Kapitalbezug PK 1.5 Mio. aus PK Einkommenssteuer auf CHF 250 000 CHF 72 105 Anteil Steuer Kapitalbezug 1/6 Vorsorgetarif 1.5 Mio. CHF 48 695 Steuer CHF -120 800 Ersparnis CHF 34 640 Schematische Darstellung. Zahlen approximativ. Kt. ZH, Stadt ZH plus Bund, GT 31.10.2011 Informationsveranstaltung der UGZ 11
LIFO-Entscheid Folgen bei Verletzung von Art. 79b Abs. 3 BVG Betrachtung geht rückwärts -Korrektur des Steuerabzugs, der anlässlich des Einkaufs gemacht wurde -Man wird so gestellt, wie wenn es den Einkauf nicht gegeben hätte -Nachsteuerverfahren -Keine erneute Besteuerung bei Kapitalauszahlung (auf dem bereits ordentlich besteuerten Kapital) 31.10.2011 Informationsveranstaltung der UGZ 12
Art. 79b Abs. 3 BVG: Umfang der Bezugssperre Die schädlichen Steuerfolgen treten ein bei: - Altersleistungen (Kapital bei Pensionierung) - Wohneigentumsförderung (WEF) - Barbezug (z.b. dauerndes Verlassen der Schweiz) p.m.: Rentenbezug (Altersleistung) ist hingegen unproblematisch 31.10.2011 Informationsveranstaltung der UGZ 13
LIFO-Entscheid Kritik - Auslegung gegen den Wortlaut des Gesetzes ( die daraus resultierenden Leistungen ) - Verobjektivierte Betrachtung (kein Umgehungswille mehr nötig) - Vorsorgebegriff im Steuerrecht unklar geworden - Wo ist bei umfassender Betrachtung die Steuerersparnis? - Soll man in einer Zeit mit zu hohen Umwandlungssätzen Rentenbezug steuerlich fördern? - Keine gesetzliche Grundlage für Erhebung im Nachsteuerverfahren gegeben 31.10.2011 Informationsveranstaltung der UGZ 14
Zum Schluss Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 31.10.2011 Informationsveranstaltung der UGZ 15