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Transkript:

Zwischen der Henry und Emma Budge Stiftung (in folgendem kurz Einrichtung genannt) und Herrn / Frau wohnhaft in (in folgendem kurz Bewohner 1 genannt) vertreten durch Herrn / Frau wird mit Wirkung zum für unbestimmte Zeit der nachstehende Heimvertrag geschlossen. 1 Einrichtungsträger (1) Die Henry und Emma Budge-Stiftung ist ein gemeinnütziger Rechtsträger mit dem Sitz in Frankfurt, Wilhelmshöher Str. 279. Seine Rechtsform ist eine Stiftung des privaten Rechts. Die Einrichtung führt das Haus als Dienstleistungsbetrieb unter Wahrung der Würde der Heimbewohner. Vertrauensgrundlage für eine gute Zusammenarbeit ist eine sensible und an den Bedürfnissen der Bewohner orientierte Gestaltung der Pflege. Die Einrichtung bemüht sich, dafür zu sorgen, dass die Heimbewohner im Geiste friedlicher Nachbarschaft und gegenseitiger Rücksichtnahme zusammenleben. Der Bewohner wird in diesem Sinne sein Leben in der Heimgemeinschaft führen und die Bemühungen der Einrichtung nach Kräften unterstützen. (2) Der Bewohner erkennt die konfessionelle Ausrichtung der Einrichtung an und respektiert die Grundrichtung der Einrichtung. Diese liegt der Konzeption der Einrichtung zugrunde, welche im Hausprospekt dargestellt ist. 1 In nachfolgenden Paragraphen sind immer Frauen und Männer gleichermaßen angesprochen, auch wenn aus Gründen der besseren Lesbarkeit nur eine Form verwendet wurde. Seite 1 von 15

2 Vertragsgrundlagen (1) Die vorvertraglichen Informationen über die Einrichtung nach 3 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) sind Vertragsgrundlage. Der Bewohner hat dazu vor Vertragsabschluss die Darstellungen über die Wohn- und Gebäudesituation, Konzeption der Einrichtung, Entgelte, Pflege- und Betreuungsleistungen erhalten. Insbesondere wird auf das spezielle Informationsschreiben vom in der Anlage 1 und die Informationsmappe verwiesen, die am in der Anlage 2 übergeben wurde. (2) Abweichungen zu diesem Informationsschreiben liegen nicht vor. Diese sind im Vertrag gesondert aufgeführt. (3) Weitere Vertragsgrundlagen sind der Rahmenvertrag über die vollstationäre pflegerische Versorgung gem. 75 Abs.1 SGB XI für das Land Hessen, die Vergütungsvereinbarung nach 84 SGB XI sowie der Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI in der jeweils gültigen Fassung. Diese können bei der Verwaltung der Einrichtung eingesehen werden. 3 Leistungsausschluss Die Einrichtung hat gegenüber dem Bewohner Leistungen ausgeschlossen. Darüber wurde mit Datum vom in der Anlage 3 eine gesonderte Vereinbarung geschlossen. 4 Leistungen der Einrichtung Die Einrichtung bietet folgende Leistungen an: (1) Unterkunft Die Einrichtung überlässt dem Bewohner das Zimmer Nr. als auf dem Wohnbereich Einzelzimmer Doppelzimmer (Nichtraucher) Doppelzimmer (Raucher) mit einer Fläche von qm. (a) Das Zimmer ist möbliert mit: 2 Pflegebett, Kleiderschrank, Stuhl, Telefonanschluss Fernseh- und Rundfunksanschluss Tisch, Nachttisch 2 Im Doppelzimmer ist das folgende Mobiliar selbstverständlich in zweifacher Ausführung vorhanden. Lediglich der Tisch ist gemeinschaftlich zu nutzen. Seite 2 von 15

sowie ausgestattet mit Haus-Notrufanlage Beleuchtung Behindertengerechter Nasszelle mit Dusche, WC, und Handwaschbecken (b) Das Zimmer kann von dem Bewohner im Einvernehmen mit der Einrichtungsleitung mit eigenen Möbeln eingerichtet werden. Die Gegenstände müssen in hygienisch einwandfreiem Zustand sein. Bei Doppelzimmern sind auch die Wünsche des Mitbewohners zu beachten. In Zweifelsfällen entscheidet die Heimleitung nach pflichtgemäßer Prüfung der berechtigten Interessen der Bewohner. Der Bewohner bringt folgende Gegenstände mit in das Zimmer ein: (c) Gegenstände, die der Bewohner nicht in seinem Zimmer unterbringen kann, dürfen nur dann in der Einrichtung verbleiben, sofern ihre Unterbringung in einem Abstellraum erfolgen kann. Die Einrichtung ist befugt, die von dem Bewohner eingebrachten elektrischen, netzabhängig betriebenen Geräte auf Sicherheitsmängel zu überprüfen. 3 Die Instandhaltung oder die notwendige Beseitigung der Mängel oder die Entsorgung obliegt dem Bewohner. (d) Die Aufstellung und Benutzung elektrischer Heiz- und Kochgeräte sowie sonstiger Geräte, die eine Brandgefahr darstellen können, bedürfen einer besonderen, jederzeit widerruflichen Zustimmung der Einrichtung. (e) Der Bewohner ist ohne Zustimmung der Einrichtung nicht berechtigt, innerhalb seiner Räume an baulichen oder technischen Einrichtungen wie Klingel, Telefon, Lichtstrom, Gemeinschaftsantenne usw. sowie an Geräten Änderungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. (f) Das Zimmer wird dem Bewohner bei Vertragsabschluss im ordnungsgemäßen Zustand zur Verfügung gestellt. Die Versorgung mit Heizung, Strom sowie Kalt- und Warmwasser erfolgt durch die Einrichtung. Die Wartung und Instandhaltung der Wohnräume, soweit sie auf normaler Abnutzung beruhen, einschließlich der Gemeinschafts- und Funktionsräume, der technischen Anlagen, der hauseigenen Einrichtungsgegenstände sowie der Außenanlagen erfolgt durch die Einrichtung. (g) Die Einrichtung ist berechtigt, notwendige Ausbesserungen im Rahmen von baulichen Renovierungsarbeiten nach einer angemessenen Benachrichtigung an den Bewohner vorzunehmen und zu diesem Zweck das Zimmer zu betreten. Änderungen am Zimmer oder Eingriffe in dieses dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Einrichtung ausgeführt werden. (h) Die Einrichtungsleitung oder ein von ihr Beauftragter kann überlassene Räume nach Ankündigung nur aus wichtigem Grund betreten, um sich von deren Zustand zu überzeugen, wenn dies erforderlich scheint. Dies gilt vor allem, wenn die Vermutung besteht, dass notwendige Reparaturarbeiten durchgeführt werden müssen. Der Bewohner ist rechtzeitig zu verständigen; er soll bei der Besichtigung möglichst zugegen sein. Die Einrichtungsleitung und ihr Beauftragter sind bei Gefahr in Verzug berechtigt die Räume zu betreten. 3 Davon sind batteriebetriebene elektrische Geräte nicht umfasst. Seite 3 von 15

(i) Ein Zimmerwechsel innerhalb der Einrichtung erfolgt nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Bewohners bzw. seines Vertreters aufgrund schriftlicher Vereinbarung. (j) Ein Recht zur Untervermietung hat der Bewohner nicht. Insbesondere ist der Bewohner nicht berechtigt, andere Personen als Mitbewohner aufzunehmen oder das Zimmer anderen zu überlassen. Die Übernachtung von Gästen bedarf der Zustimmung der Einrichtungsleitung. Gästezimmer können abhängig von der Belegungssituation angemietet werden. (k) Die Reinigung des Zimmers erfolgt mindestens 1 x wöchentlich; zusätzlich bei Bedarf. (l) Dem Bewohner werden verschiedene Schlüssel übergeben. Die Schlüsselaushändigung erfolgt gegen Quittung. Diese ist als Anlage 4 mit Datum vom dem Vertrag beigefügt. Auf die Übergabe des Schlüssels kann nur im ausdrücklichen Einvernehmen mit dem Bewohner schriftlich verzichtet werden. Der Verzicht ist widerruflich. Bei Schlüsselverlust beschafft die Einrichtung auf Kosten des Bewohners, sofern dieser im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für den Verlust haftet, Ersatz. Dem Bewohner wird der Abschluss einer Schlüsselversicherung angeraten. Die Einrichtung verfügt über einen Zentralschlüssel, um in dringenden Fällen Hilfe leisten zu können. (2) Die Einrichtung bietet dem Bewohner folgende Gemeinschaftsräume: Restaurant Speiseraum Bibliothek Synagoge Terrasse Therapieraum Festsaal Grünanlagen Abschiedsraum Cafeteria Kapelle Gymnastikraum Internetcafe Ergotherapieraum Bewegungspark Clubraum 1. OG Clubraum 2. OG (a) Der Bewohner hat das Recht, Gemeinschaftsräume auch für private Zwecke zu nutzen. Für die Raumüberlassung wird kein gesondertes Entgelt erhoben. Die Überlassung ist jedoch mit der Einrichtungsleitung/Hauswirtschaftsleitung einvernehmlich abzustimmen. Es besteht allerdings kein Anspruch, die Gemeinschaftsräume ständig und während der gesamten Vertragslaufzeit zu nutzen. (b) Entgegen der vorstehenden Regelung kann für die private Nutzung des Festsaals, der Kapelle, des Clubraums und des Ergotherapieraums ein Entgelt erhoben werden. (3) Versorgung/Verpflegung (a) Die Einrichtung bietet dem Bewohner folgende im Entgelt enthaltene Mahlzeiten an: Frühstück in der Regel zwischen 7:00 und 9:30 Uhr, Mittagessen nicht vor 12:00 Uhr, Abendessen nicht vor 18:00 Uhr, Zwischenmahlzeit unter Beachtung von ärztlich verordneter Diätnahrung, Kaffee, Tee und Mineralwasser sowie ein weiteres Getränk zu jeder Mahlzeit und nach Bedarf. Auf die Möglichkeit von Auswahlgerichten wird hingewiesen. Seite 4 von 15

(b) Die Einrichtung sorgt für die Bereitstellung, Instandhaltung und Reinigung der von der Einrichtung zur Verfügung gestellten Wäsche sowie der persönlichen Wäsche und Kleidung des Bewohners, soweit sie maschinenwaschbar und bügelbar sind. Die chemische Reinigung und die Ausbesserung der Wäsche werden von der Einrichtung nicht übernommen, kann aber auf Kosten des Bewohners vermittelt werden. Dabei bestehen für private Wäsche des Bewohners folgende Einschränkungen: Privatwäsche muss mit Einnähnamen gekennzeichnet sein; die Kosten für die Kennzeichnung trägt der Bewohner. Siehe hierzu die Sondervereinbarung vom in der Anlage 5. Dies gilt nicht für insgesamt 150 Wäschestücke. Die Preise, die zur Kennzeichnung von Wäschestücken anfallen, die über diese Anzahl hinausgehen, sind der Preisliste Zusatzleistungen, Anlage 6, zu entnehmen. (c) Die Verwaltung des Barbetrags bedarf einer gesonderten widerruflichen Vereinbarung. Siehe hierzu die Sondervereinbarung vom in der Anlage 7. (d) Die Genehmigung zur Entgegennahme der Post bedarf einer gesonderten widerruflichen Vereinbarung. Siehe hierzu die Sondervereinbarung vom in der Anlage 8. (4) Pflege / Betreuung (a) Die Einrichtung leistet die dem Pflegebedarf und dem Gesundheitszustand des Bewohners entsprechende, Pflege und Betreuung nach dem allgemeinen anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) (Pflegeklasse/Pflegstufe): Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III außergewöhnlich hoher und intensiver Pflegeaufwand (Härtefall) entsprechend dem Landesrahmenvertrag für stationäre Pflegeeinrichtungen gem. 75 SGB XI 4. Der Bewohner wurde mit Bescheid der Pflegekasse vom in die Pflegestufe Härtefall eingestuft. (b) Die Einrichtung bietet zusätzliche Betreuung und Aktivierung der pflegebedürftigen Bewohner mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung (Personenkreis gem. 45a, 45b SGB XI), soweit hierzu eine Vereinbarung nach 87 b SGB XI zwischen der Einrichtung und den Pflegekassen besteht. Die Einrichtung hat eine entsprechende Vereinbarung über den Beitritt zur hessischen Rahmenvereinbarung zur Umsetzung von 87b SGB XI mit Wirkung zum 01.03.2009 abgeschlossen. Danach erbringt die Einrichtung Betreuung und Aktivierungsleistungen für Leistungsberechtigte gemäß der für die Einrichtung maßgeblichen Konzeption der Arbeit mit demenzerkrankten Menschen. (c) Die Einrichtung bietet Pflege- und Betreuung, die nicht in den leistungsrechtlichen Rahmen des SGB XI fällt (sog. Stufe 0 nach 61 SGB XII) an. (d) Die Einrichtung bietet dem Bewohner Gemeinschaftsveranstaltungen nach Absprache mit dem Organ der Heimmitwirkungsverordnung an. Diese werden rechtzeitig bekannt gemacht und veranstaltet. 4 Die jeweilige Landesrahmenvereinbarung kann in der Verwaltung (Montag bis Freitag von 09 Uhr bis 12 Uhr) eingesehen werden. Seite 5 von 15

Die Einrichtung behält sich vor, für kulturelle Veranstaltungen einen Kostenbeitrag zu erheben. Wird die Veranstaltung von einem externen Veranstalter angeboten, fällt grundsätzlich ein Kostenbeitrag an. Die Höhe des Kostenbeitrages wird stets im Veranstaltungshinweis bekanntgegeben. (e) Der Bewohner hat ein Recht auf freie Arzt- und Apothekenwahl. Die Einrichtung ist dem Bewohner auf Wunsch bei der Vermittlung dieser Leistungen behilflich. Diese Leistungen sind jedoch nicht Gegenstand des Vertrags. 5 Zusatzleistungen nach 88 SGB XI (1) Der Bewohner und die Einrichtung können die Erbringung besonderer Komfortleistungen bei Unterkunft und Verpflegung sowie zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen i. S. d. 88 SGB XI vereinbaren. Die von der Einrichtung angebotenen Zusatzleistungen und deren Entgelte ergeben sich aus der entsprechenden Anlage zum Vertrag. Siehe hierzu die Sondervereinbarungen vom Anlage 5 und 6. (2) Wird eine vereinbarte Zusatzleistung nicht in Anspruch genommen, so kann das Entgelt nur ermäßigt werden, wenn dadurch bei der Einrichtung eine Kostenersparnis eintritt. (3) Die Einrichtung wird dem Bewohner gegenüber eine Erhöhung der Entgelte für die vereinbarten Zusatzleistungen spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam werden sollen, schriftlich geltend machen und begründen. (4) Zusatzleistungen gem. SGB XI werden von den Pflegekassen und Sozialhilfeträgern nicht bezuschusst. 6 Kündigung der Zusatzleistungen (1) Der Bewohner und die Einrichtung können vereinbarte Zusatzleistungen jeweils mit einer Frist von einem Monat kündigen. (2) Bei einer Erhöhung des vereinbarten Entgelts ist eine Kündigung für den Bewohner jederzeit für den Zeitpunkt möglich, an dem die Erhöhung wirksam werden soll. Hierbei hat er die der Einrichtung bis zum Eingang der Kündigung bereits entstandenen Aufwendungen zu erstatten. Seite 6 von 15

7 Entgelte (1) Die Entgelte für die Leistungen gem. 4 richten sich nach den mit den Kostenträgern (zuständigen Pflegekassen und Sozialhilfeträgern) jeweils getroffenen Vergütungsvereinbarungen. (2) Die Bemessung des Entgelts basiert auf der Einstufung des Bewohners in eine Pflegestufe durch die jeweilige Pflegekasse. Das Entgelt beträgt pro Tag: Entgelt für Unterkunft 14,66 Entgelt für Verpflegung 9,78 Pflegevergütung Erstattung bei vollständiger und dauerhafter Sondennahrung 4,00 - Pflegeleistungen im Bereich des SGB XI Pflegestufe 0 44,19 Pflegestufe I 55,01 Pflegestufe II 69,46 Pflegestufe III / Härtefall 83,90 - Zuschlag für außergewöhnlich hohen und intensiven 12,10 Pflegeaufwand bei Pflegebedürftigen, die als Härtefall i.s.d. 43 Abs. 3 SGB XI anerkannt sind - Pflege und Betreuung, die nicht in den wird zurzeit nicht leistungsrechtlichen Rahmen des SGB XI fällt angeboten (sog. Stufe 0 i.s.d. 61 SGB XII) - Aufwendungsersatz für ehrenamtliche wird zurzeit nicht Unterstützung ( 82b SGB XI) erhoben - Beitrag / Umlage zur Ausbildungsvergütung 1,68 ( 82a SGB XI) - Betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen 29,74 i.s.d. 82 Abs. 4 SGB XI (ohne öffentliche Förderung) Gesamtentgelt insgesamt pro Tag Davon übernimmt die gesetzliche Pflegeversicherung derzeit für die Pflegestufe I 1.023 Euro monatlich, für die Pflegestufe II 1.279 Euro monatlich, für die Pflegestufe III 1.550 Euro monatlich ab 01. Januar 2012, für Härtefälle gem. 43 Abs. 3 SGB XI 1.918 Euro monatlich ab 01. Januar 2012. Seite 7 von 15

(3) Wird der Bewohner vollständig und dauerhaft durch Sondenernährung auf Kosten Dritter (z. B. Krankenversicherung) versorgt, verringert sich das Entgelt für Verpflegung zurzeit um pauschal 4,-- kalendertäglich. 5 Der Nachweis weiterer ersparter Aufwendungen bleibt dem Bewohner unbenommen. (4) Ist der Bewohner privat pflegeversichert, fällt für die Leistungen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung gem. 4 Abs. 4 Ziffer b dieses Vertrages eine zusätzliche Vergütung in Höhe von z. Zt. 100 monatlich an. Die Einrichtung stellt darüber eine Rechnung aus, die der Bewohner zur Erstattung bei seiner privaten Pflegekasse einreichen kann. 8 Fälligkeit und Abrechnung des Entgelts (1) Soweit die Einrichtung dem Bewohner nicht Leistungen der Pflegekasse gewährt (allgemeine Pflegeleistungen), ist der Bewohner verpflichtet, das Einrichtungsentgelt zu zahlen (Stufe 0). (2) Die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung, für nicht geförderte Investitionskosten sowie ggf. die Entgelte für die allgemeinen Pflegeleistungen, die nicht von der Pflegekasse übernommen werden, trägt der Bewohner selbst. (3) Tritt der Sozialhilfeträger ergänzend für die Zahlung der vorgenannten Entgelte ein, erfolgt die Abrechnung zwischen Einrichtung und Sozialhilfeträger unmittelbar. Der Bewohner wird über die Höhe des übernommenen Anteils schriftlich informiert. (4) Das Gesamtentgelt und das Entgelt für die Zusatzleistungen und sonstige Leistungen werden monatlich im Voraus in Rechnung gestellt und sind innerhalb von 8 Tagen zur Zahlung auf eines der in der Rechnung genannten Konten zu überweisen. Ist Bankeinzug vereinbart, erfolgt die Belastung auf dem Bankkonto in den ersten Tagen des Monats. (6) Die Rückerstattung für nicht in Anspruch genommene Leistungen der Einrichtung erfolgt im Folgemonat auf das Konto des Bewohners. Kontoinhaber: Kreditinstitut: Bankleitzahl: Konto Nr.: 9 Abwesenheitsvergütung (1) Bei vorübergehender Abwesenheit wird grundsätzlich ein Entgelt nach Maßgabe des Rahmenvertrages gem. 75 Abs. 1 SGB XI (vollstationäre pflegerische Versorgung, Hessen) berechnet. Danach ist der Pflegeplatz im Fall vorübergehender Abwesenheit des Bewohners von der Einrichtung für einen Abwesenheitszeitraum von bis zu 42 Tagen im Kalenderjahr freizuhalten. Abweichend hiervon verlängert sich der Abwesenheitszeitraum bei Krankenhausaufenthalten und bei Aufenthalten in Rehabilitationseinrichtungen des Bewohners für die Dauer dieser Aufenthalte. Soweit die Abwesenheit drei Kalendertage überschreitet, sind ab dem vierten vollen Kalendertag Abschläge in Höhe von 25% der Pflegevergütung, der Entgelte für Unterkunft 5 Der Erstattungsbetrag ist in 24 a des Rahmenvertrages gem. 75 Abs. 1 SGB XI über die vollstationäre pflegerische Versorgung (Hessen) festgelegt. Seite 8 von 15

und Verpflegung und etwaiger Zuschläge nach 92 b SGB XI (integrierte Versorgung) vorzunehmen. Kalendertage sind insoweit Tage, an denen der Bewohner von 00:00 bis 24:00 Uhr abwesend ist. Die berechneten Abschläge werden auf zwei Stellen hinter dem Komma kaufmännisch gerundet. (2) Die vorgenannte Regelung gilt auch für Abwesenheiten ausschließlich sondenernährter Bewohner. Für diesen Personenkreis entfällt ab dem vierten Abwesenheitstag die oben unter 7 Abs. 3 getroffene Regelung zum Abschlag für nicht eingenommene Verpflegung, es erfolgt in diesen Fällen also kein zusätzlicher Abzug neben der 25%-igen Entgeltreduzierung bei Abwesenheit. (3) Das Entgelt für die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen ist auch bei vorübergehender Abwesenheit in voller Höhe zu entrichten. 10 Entgeltveränderung (1) Die Einrichtung ist berechtigt, das Entgelt durch einseitige Erklärung zu erhöhen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert und sowohl die Erhöhung als auch das erhöhte Entgelt angemessen sind. (2) Bei Versicherten der sozialen Pflegeversicherung gilt eine Erhöhung des Entgelts nach 7 Abs. 2 WBVG als angemessen, soweit das erhöhte Entgelt den Regelungen der sozialen Pflegeversicherung entspricht. Bei Personen, denen Hilfe in Einrichtungen nach dem SGB XII gewährt wird, gilt nach 7 Abs. 2 WBVG eine Erhöhung des Entgelts als angemessen, soweit das erhöhte Entgelt den Vereinbarungen nach SGB XII entspricht. (3) Eine Erhöhung des Investitionsbetrages ist nur zulässig, soweit er betriebsnotwendig ist und nicht durch öffentliche Förderungen gedeckt wird. (4) Die Einrichtung hat dem Bewohner die beabsichtigte Erhöhung des Entgeltes schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem die Einrichtung die Erhöhung des Entgelts beabsichtigt. Zudem muss sie unter Angabe des Umlagemaßstabes die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. (5) Der Bewohner erhält rechtzeitig Gelegenheit, die Angaben der Einrichtung durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen. (6) Der Bewohner schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. 11 Anpassungsrecht wegen verändertem Betreuungs- und Pflegebedarfs (1) Die Einrichtung ist berechtigt, die Leistungen und das Entgelt durch einseitige Erklärung anzupassen, wenn der individuelle Betreuungs- und Pflegebedarf des Bewohners zu- oder abnimmt und die Einrichtung ihre Leistungen entsprechend dem veränderten Bedarf erbringt. (2) Die Anpassung ist bei entsprechender Feststellung durch Leistungsbescheid der Pflegekasse zu dem darin festgelegten Zeitpunkt zulässig, wenn die Einrichtung vorab die Anpassung dem Bewohner mit Zugang schriftlich angezeigt und begründet hat. In der Begründung sind die bisherigen und die veränderten Leistungen sowie die dafür jeweils zu entrichtenden Entgelte gegenüberzustellen. Seite 9 von 15

(3) Die Anpassung wird nach Zugang des Anpassungsverlangens beim Bewohner wirksam, auch wenn im Leistungsbescheid ein früherer Zeitpunkt bestimmt wird. 12 Mitwirkungspflichten (1) Der Bewohner ist zur Vermeidung von ansonsten möglicherweise entstehenden rechtlichen und finanziellen Nachteilen gehalten, die erforderlichen Anträge zu stellen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen (z. B. für Leistungen nach SGB XI und SGB XII). (2) Dazu zählt insbesondere der Antrag auf Einstufung und Überprüfung der Einstufung des Bewohners durch die Pflegekasse nach schriftlicher Aufforderung der Einrichtung. Die Aufforderung ist zu begründen. Die Einrichtung leitet das Aufforderungsschreiben an die zuständige Pflegekasse und - bei Sozialhilfeempfängern - an den zuständigen Sozialhilfeträger weiter. Weigert sich der Bewohner, den Antrag zu stellen, kann die Einrichtung ihm oder dem Kostenträger ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach der Aufforderung vorläufig den Pflegesatz nach der nächsthöheren Pflegeklasse berechnen. Werden die Voraussetzungen für eine höhere Pflegestufe vom Medizinischen Dienst nicht bestätigt und lehnt die Pflegekasse eine Höherstufung deswegen ab, hat die Einrichtung dem Bewohner den überzahlten Betrag unverzüglich zurückzuzahlen; der Rückzahlungsbetrag ist rückwirkend ab Zahlung des erhöhten Entgelts mit wenigstens 5 v. H. zu verzinsen. (3) Der Bewohner ist außerdem verpflichtet, in geeigneter Weise an der Feststellung mitzuwirken, ob er zum Personenkreis mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gem. 45 a, 45 b SGB XI gehört. 13 Haftung (1) Der Bewohner und die Einrichtung haften bei Sachschäden gegenseitig nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei Personenschäden haften beide nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für höhere Gewalt wird ausgeschlossen. (2) Dem Bewohner wird der Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung für Schäden, die im Bereich der Einrichtung verursacht wurden, empfohlen. (3) Die von dem Bewohner eingebrachten Gegenstände bleiben sein Eigentum. Ihm wird eine Versicherung gegen Schäden aller Art (Einbruchsdiebstahl, Feuer, Leitungswasser etc.) empfohlen. 14 Tierhaltung Die Haltung nicht störender Kleintiere ist grundsätzlich in Absprache mit der Einrichtung möglich. Im Doppelzimmer bedarf es der Abstimmung der Mitbewohner. Die Versorgung ist durch den Bewohner oder seine Angehörigen sicher zu stellen. Die Haltung größerer Tiere bedarf der Zustimmung der Einrichtungsleitung. 15 Gewährleistung (1) Erbringt die Einrichtung die vertraglichen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder weisen sie nicht unerhebliche Mängel auf, kann der Bewohner bis zu sechs Monate Seite 10 von 15

rückwirkend eine angemessene Kürzung des vereinbarten Entgelts nach 10 WBVG vornehmen. Weitergehende zivilrechtliche Ansprüche bleiben davon unberührt. (2) Der Bewohner ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Bewohner ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der Einrichtungsleitung oder direkt dem Träger zur Kenntnis zu geben, sofern dies möglich ist. (3) Der Bewohner kann eine Entgeltminderung nur verlangen, wenn er bei auftretenden Leistungsstörungen seine Beanstandung im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht unverzüglich anzeigt. Das Entgelt ist verhältnismäßig zu mindern. Unterlässt der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter schuldhaft die Mängelanzeige, scheiden Minderungsansprüche aus. 16 Vertragsdauer und Beendigung des Vertragsverhältnisses (1) Der Vertrag kann im beiderseitigen Einvernehmen oder durch Kündigung eines Vertragspartners beendet werden. Im Übrigen endet das Vertragsverhältnis mit dem Tod des Bewohners. 17 Kündigung durch den Bewohner (1) Der Bewohner kann den Vertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen. (2) Bei einer Erhöhung des Entgeltes ist eine Kündigung des Bewohners jederzeit für den Zeitpunkt möglich, an dem die Erhöhung wirksam werden soll. (3) Innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Vertragsverhältnisses kann der Bewohner jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Wird dem Bewohner erst nach Beginn des Vertragsverhältnisses eine Ausfertigung des Vertrages ausgehändigt, kann der Bewohner auch noch bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der Aushändigung kündigen. (4) Der Bewohner kann den Vertrag aus wichtigem Grund jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist. 18 Kündigung der Einrichtung (1) Die Einrichtung kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist zu begründen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. die Einrichtung den Betrieb einstellt, wesentlich einschränkt oder in seiner Art verändert und die Fortsetzung des Vertrags für die Einrichtung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, 2. die Einrichtung eine fachgerechte Pflege- oder Betreuungsleistung nicht erbringen kann, weil a) der Bewohner eine von der Einrichtung angebotene Anpassung der Leistungen nach 11 dieses Vertrags nicht annimmt oder Seite 11 von 15

b) die Einrichtung eine Anpassung der Leistungen aufgrund eines Ausschlusses nach der gesonderten Vereinbarung vom / 3 der Anlage 3 dieses Vertrags nicht anbietet und der Einrichtung deshalb ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist, 3. der Bewohner seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass der Einrichtung die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann oder a) der Bewohner für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, der das Entgelt für einen Monat übersteigt, im Verzug ist oder b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Entgelts in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der das Entgelt für zwei Monate erreicht. Die Kündigung des Vertrages zum Zwecke der Erhöhung des Entgelts ist ausgeschlossen. (2) Die Einrichtung kann aus dem Grund des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2a nur kündigen, wenn sie zuvor dem Bewohner gegenüber ihr Angebot nach 11 dieses Vertrags unter Bestimmung einer angemessenen Annahmefrist und unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erneuert hat und der Kündigungsgrund durch eine Annahme des Bewohners im Sinne des 11 dieses Vertrags nicht entfallen ist. (3) Die Einrichtung kann aus dem Grund des Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 nur kündigen, wenn sie zuvor dem Bewohner unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erfolglos eine angemessene Zahlungsfrist gesetzt hat. Ist der Bewohner in den Fällen des Abs.1 Satz 3 Nr. 4 mit der Entrichtung des Entgelts in Rückstand geraten, ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn die Einrichtung vorher befriedigt wird. Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Einrichtung bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich des fälligen Entgelts die Einrichtung befriedigt wird oder eine öffentliche Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet. (4) In den Fällen des Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 bis 4 kann die Einrichtung den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. (5) Im Übrigen ist eine Kündigung bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des nächsten Monats zulässig. 19 Nachweis von Leistungsersatz und Übernahme der Umzugskosten (1) Hat der Bewohner nach 17 Abs. 3 aufgrund eines von der Einrichtung zu vertretenden Kündigungsgrundes gekündigt, ist die Einrichtung dem Bewohner auf dessen Verlangen zum Nachweis eines angemessenen Leistungsersatzes zu zumutbaren Bedingungen und zur Übernahme der Umzugskosten in angemessenem Umfang verpflichtet. 115 Abs. 4 SGB XI bleibt unberührt. (2) Hat die Einrichtung nach 18 Abs. 1 Satz 1 aus den Gründen des 18 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 gekündigt, so hat sie dem Bewohner auf dessen Verlangen einen angemessenen Leistungsersatz zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen. Die Einrichtung hat auch die Kosten des Umzugs in angemessenem Umfang zu tragen. (3) Der Bewohner kann den Nachweis eines angemessenen Leistungsersatzes zu zumutbaren Bedingungen nach Abs. 1 auch dann verlangen, wenn er noch nicht gekündigt hat. Seite 12 von 15

20 Besondere Regelungen bei Auszug (1) Der Bewohner hat bei Auszug das Zimmer in ordnungsgemäßem Zustand zu übergeben. (2) Der Bewohner ermächtigt die Einrichtung, die eingebrachten Sachen bei Auszug an folgende Person/folgende Personen ohne Rücksicht auf deren Legitimation auszuhändigen: - Name(n)/Anschrift(en) - Diese Erklärung kann jederzeit von dem Bewohner widerrufen werden. (3) Die Einrichtung ist berechtigt, die in das Zimmer eingebrachten Sachen auf Kosten des Bewohners einzulagern, wenn das Zimmer nicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist und einer Nachfrist von sieben Tagen nach Vertragsablauf geräumt wird. In diesem Fall fertigt die Einrichtung eine Niederschrift über die zurückgelassenen Sachen an. Die Einrichtung kann die Kosten der Einlagerung vom Bewohner in angemessenem Umfang ersetzt verlangen. Nach Ablauf einer Einlagerungszeit von zwei Monaten und einer schriftlichen Nachfrist von einem Monat ist die Einrichtung berechtigt, die eingelagerten Gegenstände zu entsorgen. Die entsprechenden Kosten sind vom Bewohner zu tragen. 21 Besondere Regelungen im Todesfall (1) Wird das Zimmer nicht nach Ablauf von sieben Tagen nach dem Sterbetag durch die Erben oder die unten unter 17 Abs. 3 genannten Personen geräumt, ist die Einrichtung berechtigt, die in das Zimmer eingebrachten Sachen auf Kosten des Bewohners bzw. seiner Erben unter Setzung einer Nachfrist von drei Tagen nach dem Sterbetag einzulagern. In diesem Fall fertigt die Einrichtung eine Niederschrift über die zurückgelassenen Sachen an. Die Einrichtung kann die Kosten der Einlagerung von den Erben in angemessenem Umfang ersetzt verlangen. Nach Ablauf einer Einlagerungszeit von zwei Monaten und einer schriftlichen Nachfrist von einem Monat ist die Einrichtung berechtigt, die eingelagerten Gegenstände zu entsorgen. Die entsprechenden Kosten sind von den Erben zu tragen. Seite 13 von 15

(2) Der Bewohner ermächtigt die Einrichtung, die eingebrachten Sachen im Todesfall an folgende Person/folgende Personen ohne Rücksicht auf deren erbrechtliche Legitimation auszuhändigen: - Name(n)/Anschrift(en) - Diese Erklärung kann jederzeit von dem Bewohner widerrufen werden. 22 Recht auf Beratung Der Bewohner hat das Recht, sich nach 4 Heimgesetz bei der Einrichtung selbst, bei der zuständigen Behörde über ihre Rechte und Pflichten beraten und informieren zu lassen. Einzelheiten zu den Ansprechpartnern sind der Anlage 9 (Beschwerdemanagement) zu entnehmen. 23 Unterlassung von Geschenken/Sicherheitsleistungen (1) Das Versprechen oder Leisten von Zuwendungen in Geld- oder Sachform an die Einrichtung oder an das Personal zur Erlangung von Vorteilen oder zum Ausgleich von erhaltenen Vorteilen ist nach 14 Heimgesetz untersagt. Der Bewohner wird hierauf hingewiesen. (2) Der Bewohner leistet der Einrichtung Sicherheit (Kaution) für die Erfüllung seiner Verpflichtung und/oder zur Befriedigung von Schadensersatzansprüchen in Höhe von. Die Einrichtung hat die Sicherheit, getrennt von ihrem Vermögen, bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Zinsen erhöhen die Sicherheit. 24 Datenschutz (1) Die Einrichtung verpflichtet sich zu Diskretion und zu einem vertraulichen Umgang mit den personenbezogenen Informationen des Bewohners. (2) Die Einrichtung weist darauf hin, dass seine personenbezogenen Daten von der Einrichtung nur gespeichert und verarbeitet werden, soweit es zur Erfüllung des Vertrags erforderlich ist. Seite 14 von 15

(3) Der Bewohner hat das Recht Auskunft darüber zu verlangen, welche Daten über ihn gespeichert werden. Er oder von ihm benannte Personen seines Vertrauens haben zudem das Recht zur Einsichtnahme in die einrichtungsgeführte Pflegedokumentation. (4) Die Einrichtung ist berechtigt, Dritten die Adresse eines Bevollmächtigten oder eines Betreuers bekannt zu geben. (5) Die Fotos und Filmaufnahmen werden mit der Mitwirkung des Bewohners unentgeltlich für die Einrichtung in internen Medien (z.b.: Veranstaltungskalender, Intranet, etc.) und auf der Homepage der Einrichtung gezeigt bzw. veröffentlicht. Alle Rechte aus und in Verbindung mit den Fotos und Filmaufnahmen werden an die Einrichtung zeitlich unbefristet übertragen. 25 Sonstige Regelungen/Vertragsänderungen (1) Im gesamten Einrichtungsbereich gilt das nach dem hessischen Landesrecht jeweils aktuelle Rauchverbot. Abweichungen hiervon sind für die ausschließlich dem Bewohner zur Nutzung überlassenen oder die für das Rauchen extra gekennzeichneten Räume zulässig. (2) Änderungen bedürfen der mündlichen oder schriftlichen Vereinbarung. (3) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Rechtswirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten die gesetzlichen Regelungen. Das gleiche gilt, wenn der Pflegevertrag lückenhaft sein sollte. 26 Besondere Vereinbarungen......... Frankfurt, den.. Vertretungsberechtigte/r der Einrichtung Bewohner bzw. gesetzl. Betreuer/Bevollmächtigter Mitunterzeichner/in und Funktion Seite 15 von 15