Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht III

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21: Objektive Strafbarkeitsbedingungen und Strafausschließungsgründe

Transkript:

Herzlich Willkommen Konversatorium zum Juristin (Univ.) Wissenschaftliche Mitarbeiterin am E-Mail: Barbara.kruell@uni-wuerzburg.de Internet: www.jura.uni-wurzburg.de/lehrstuehle/schuster Büro: Paradeplatz 4 Raum-Nr. 410

Konversatorium 5. Einheit Besondere persönliche Merkmale isd. 28 StGB Mordmerkmale als besondere persönliche Merkmale Verhältnis Mord Totschlag Probefälle zu 28 StGB Fall 3 zum Konversatorium im

Mord gem. 212 I, 211 StGB 8.8.16 Mord und Totschlag 212 Totschlag (1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. (2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen. 211 Mord (1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.

Mord gem. 212 I, 211 StGB Prüfungsaufbau I. Tatbestand 1. Tatbestand 212 StGB a. Tötung eines anderen Menschen b. Vorsatz diesbezüglich 2. Tatbestand 211 StGB a. Objektive (bzw. tatbezogene) Mordmerkmale b. Vorsatz bzgl. objektiver Mordmerkmale c. Subjektive (bzw. täterbezogene) Mordmerkmale II. Rechtswidrigkeit III. Schuld

Mord gem. 212 I, 211 StGB 8.8.16 Prüfungsaufbau Alternative (nach Lit.) I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Tötung eines anderen Menschen b. ggf. tatbezogene Mordmerkmale (2. Gruppe) auch sog. objektiven Mordmerkmale 2. Subjektiver Tatbestand a. Vorsatz bzgl. der objektiven Tatbestandsmerkmale b. ggf. täterbezogene Mordmerkmale (1./3. Gruppe) auch sog. subjektive Mordmerkmale II. Rechtswidrigkeit III. Schuld

28 StGB besondere persönliche Merkmale 28 - Besondere persönliche Merkmale (1) Fehlen besondere persönliche Merkmale ( 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach 49 Abs. 1 zu mildern. (2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.

28 StGB besondere persönliche Merkmale Grundsatz: Akzessorietätsprinzip Die Tat des Teilnehmers richtet sich nach Tat des Haupttäters Rechtswidrige Tatbestandsverwirklichung eines anderen wird ihm zugerechnet Ausnahme: 29 StGB Bestrafung nach der eigenen Schuld 28 StGB besondere persönliche Merkmale ( Akzessorietätslockerung oder Durchbrechung der Akzessorietät )

28 StGB besondere persönliche Merkmale 28 StGB ( Akzessorietätslockerung ) vereinfacht Teilweise strikte Akzessorietät ungerecht Wenn Strafe des Haupttäters an besondere Eigenschaften in der Person des Täters anknüpft, nicht gerecht auch dem Teilnehmer diese Strafe zu kommen zu lassen, der gerade nicht diese Eigenschaft inne hat. Diese Eigenschaften, die in der Person des jeweils Beteiligten liegen, werden besondere persönliche Merkmale (bpm) genannt, 14 Abs. 1 StGB. z.b. Amtsträgereigenschaft, Garantenstellung, subjektive Mordmerkmale, Eigenschaft als Bandenmitglied 8.8.16 Deshalb ordnet das Gesetz in 28 StGB eine Akzessorietätslockerung bzw. - durchbrechung an, wenn die bpm bei den Beteiligten divergieren

28 StGB besondere persönliche Merkmale 28 StGB ( Akzessorietätslockerung ) vereinfacht Dabei ist zwischen den besonderen persönlichen Merkmalen zu unterscheiden 28 I StGB strafbegründende Merkmale 28 II StGB strafschärfende Merkmale

28 StGB besondere persönliche Merkmale 28 II StGB strafmodifizierte Merkmale Zusätzlich zum Grunddelikt ändern strafmodifizierende besondere Merkmale die existierende Strafbarkeit ab Beispiel: Ist der Täter einer Körperverletzung ( 223) Amtsträger, ist er wegen Körperverletzung im Amt ( 340) strafbar. Ein Nicht-Amtsträger wäre für die gleiche Tat nur wegen Körperverletzung strafbar. Die Strafe wegen 223 wird also aufgrund der Amtsträgereigenschaft modifiziert Modifizierte Strafe soll besonderem Unrechtsgehalt aufgrund des bpm des Täters Rechnung tragen Bei Beteiligten ohne dieses bpm ist dieses besondere Unrecht nicht gegeben; deswegen fairer nach Grunddelikt zu bestrafen 28 II StGB 8.8.16 Es kommt zur Tatbestandsverschiebung

28 StGB besondere persönliche Merkmale 28 I StGB strafbegründende Merkmale Merkmale, die eigenständige Delikte schaffen Delikt besteht überhaupt nur wegen des strafbegründenden besonderen persönlichen Merkmals Beispiel: Rechtsbeugung ( 339 StGB) kann grds. nur von einem Richter begangen werden Wäre der Täter kein Richter, gäbe es überhaupt keine Strafbarkeit des Verhaltens. es wäre unfair, Teilnehmer, der Eigenschaft nicht hat, dennoch wegen der Teilnahme an gleicher Tat zu bestrafen er selbst weist die besondere subjektive Eigenschaft des Täters (gerade das maßgebliche Unrecht der Tat) ja nicht auf Eine Absenkung auf Grunddelikt aber nicht möglich, da kein Grunddelikt gegeben, deswegen 28 I StGB Milderung der Strafe 8.8.16 Es kommt zu Strafrahmenverschiebung

28 StGB besondere persönliche Merkmale Überblick Besonderes persönliches Merkmal Begründet die Strafbarkeit des Täters Modifiziert lediglich die Strafe des Täters Bsp.: 339 StGB Fehlt beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe) Bsp.: 340 StGB Fehlt/ist vorhanden beim Beteiligten (Täter oder Teilnehmer) 8.8.16 Milderung der Strafe beim Teilnehmer, 28 I StGB (sog. Strafrahmenverschiebung) Bestrafung des Teilnehmers, nach dem für ihn einschlägigen Delikt, 28 II StGB (sog. Tatbestandsverschiebung)

28 StGB und die subjektiven Mordmerkmale Übersicht - Die Mordmerkmale I. Täterbezogenen/subjektive Mordmerkmale (1. + 3. Gruppe) Subjektive Einstellung des Täters zur Tat Hilfsfrage: Warum begeht der Täter die Tat? Im subjektiven Tatbestand zu prüfen bzw. im Versuch im Tatentschluss (Nicht Vorsatz bzgl. Verdeckungsabsicht, sondern Verdeckungsabsicht) 8.8.16 II. Tatbezogene/objektive Mordmerkmale (2. Gruppe) Art und Weise der Tatbegehung Hilfsfrage: Wie begeht der Täter die Tatbezogene Tat? Mordmerkmale bezeichnen Im objektiven Tatbestand zu prüfen Art bzw. und im Versuch Weise der im Tatentschluss, Tat! ob der Vorsatz bzgl. der konkreten Tatbegehung vorlag (Vorsatz bzgl. Heimtücke) Sie sind keine (!!!) besonderen persönlichen Merkmale

28 StGB und die subjektiven Mordmerkmale Übersicht - Die Mordmerkmale I. Täterbezogenen/subjektive Mordmerkmale (1. + 3. Gruppe) Subjektive Einstellung des Täters zur Tat Hilfsfrage: Warum begeht der Täter die Tat? Im subjektiven Tatbestand zu prüfen bzw. im Versuch im Tatentschluss (Nicht Vorsatz bzgl. Verdeckungsabsicht, sondern Verdeckungsabsicht) Täterbezogene Merkmale charakterisieren den Täter. Sie sind besondere persönliche Merkmale Begründen subj. Mordmerkmale Strafbarkeit wegen Mordes oder modifizieren sie bestehende Strafbarkeit nur?

28 StGB und die subjektiven Mordmerkmale Begründen subj. Mordmerkmale Strafbarkeit wegen Mordes oder modifizieren sie bestehende Strafbarkeit nur? Wären sie strafbegründend, wäre 28 I StGB anwendbar. Folge: Fehlt dem Teilnehmer ein subjektives Mordmerkmal, das der Haupttäter aufweist, kommt es zu einer Strafrahmenverschiebung: Anstiftung zu Mord: Lebenslänglich Aber gem. 28 I, 49 I: 3 15 Jahre 8.8.16 Wären sie strafschärfend, wäre 28 II StGB anzuwenden. Folge: Fehlt dem Beteiligten ein subjektives Mordmerkmal des Haupttäters (oder hat er eines, das dem Haupttäter fehlt) kommt es zu einer Tatbestandsverschiebung: Etwa von 212 I, 211, 26 StGB zu 212 I, 26 StGB oder umgekehrt (!)

28 StGB und die subjektiven Mordmerkmale Maßgebliche Frage: Ist 211 StGB ein eigenständiges Delikt oder eine Qualifikation zu 212 StGB? Die herrschende Lehre geht davon aus, dass 211 eine (unselbstständige) Qualifikation von 212 darstellt. Demnach sollen Mordmerkmale lediglich die Strafbarkeit wegen Totschlages modifizieren. Fehlt dem Teilnehmer ein subjektives Mordmerkmal, kommt es deshalb zu einer Tatbestandsverschiebung gem. 28 II: Von etwa 212 I, 211, 26 zu 212 I, 26

28 StGB und die subjektiven Mordmerkmale Die Rechtsprechung dagegen ist der Ansicht, dass 211 StGB ein von 212 StGB völlig unabhängiges (selbstständiges) Delikt ist. Folge: Mordmerkmale begründen erst die Strafbarkeit wegen Mordes. Fehlt dem Teilnehmer ein subjektives Mordmerkmal, kommt es deshalb nur zu einer Strafrahmenverschiebung gem. 28 I, 49 I StGB. So etwa für 211, 26 von Lebenslänglich zu 3 15 Jahren.

28 StGB und die subjektiven Mordmerkmale Begründen subj. Mordmerkmale Strafbarkeit wegen Mordes oder modifizieren sie bestehende Strafbarkeit nur? 8.8.16 Wo stelle ich diesen Streit dar? Will ich der Literatur folgen, dann kommt es gem. 28 II zu einer Tatbestandsverschiebung, daher nach dem Tatbestand! Will ich aber der Rspr. Folgen (nicht zu empfehlen!), kommt es gem. 28 I zu einer Strafrahmenverschiebung, was erst nach der Schuld darzustellen ist! Vorsicht! Wer der Rechtsprechung folgt, darf im Obersatz nicht 212 I,211 I,II StGB zitieren! (Widerspruch!)

Mord gem. 212 I, 211 StGB Wiederholung Heimtücke Heimtücke: bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung (Rspr.) bzw. durch einen besonders verwerflichen Vertrauensbruch (TdL) Arglos ist, wer sich im Zeitpunkt der Tat keines tätlichen Angriffes auf seine körperliche Unversehrtheit oder auf sein Leben versieht. Wehrlos ist, wer infolge seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande ist oder in seiner Verteidigung stark eingeschränkt ist.

Mord gem. 212 I, 211 StGB Heimtücke (tatbezogenes Mordmerkmal) Heimtücke bei Schlafenden Problem: Ist das Opfer im Schlaf arglos? Arglos eigentlich nur jemand, der auch Fähigkeit hat, argwöhnisch zu sein Schlafende nehmen aber gar nichts wahr, deswegen nicht arglos? 8.8.16 Nach anerkannte Rechtsprechung auch Schlafende arglos, wenn Arglosigkeit mit in den Schlaf genommen wurde Anders bei Bewusstlosen (kein Einfluss auf ihren Zustand), hier arglos (-)

Fall 3 Wer wird Millionär? Sachverhalt Niedriger Beweggrund? A, Ehefrau des Millionärs O, hat ein Verhältnis mit ihrem Fitnesstrainer B. Für B ist die noch bestehende Ehe der A mit O unerträglich. So ist er zutiefst eifersüchtig, wenn A Zeit mit O und nicht mit ihm verbringt. Auch leidet sein Selbstbewusstsein unter dem ständigen Vergleich mit O. Als A den B bittet, um ihrer Liebe willen den O umzubringen, verspricht ihr B freudig, den O zu einem offenen Duell herauszufordern und für sie zu töten. Während B tatsächlich hofft, nach dem Tod des O endlich eine ungestörte Liebesbeziehung mit A führen zu können und ein Ende all seiner Probleme zu erreichen, geht es A allein um das Erbe des O. 8.8.16 A und B unterschiedliche Motive

Fall 3 Wer wird Millionär? Arglosigkeit des O? Heimtücke (+)? Sachverhalt Als B am nächsten Tag den O in seinem Arbeitszimmer aufsucht, um ihn zum Duell herauszufordern, sieht er, dass O erschöpft vom Studium seiner Aktenordner am Schreibtisch eingeschlafen ist. B nutzt die Gunst der Stunde, ergreift einen herumliegenden Brieföffner und sticht dem O gezielt in die Herzgegend. O wird lebensgefährlich verletzt, überlebt aber.

Fall 3 Wer wird Millionär? Wie haben sich A und B nach dem StGB strafbar gemacht? Eventuell erforderliche Strafanträge sind gestellt.