Rahmenbedingungen für ambulant betreute Wohngemeinschaften in Bayern

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Transkript:

Rahmenbedingungen für ambulant betreute Wohngemeinschaften in Bayern Elisabeth Rieber, StMGP Jahrestagung Ambulant betreute Wohngemeinschaften am 19.02.2018 in Nürnberg 19.02.2018 1

Gesetzliche Grundlagen Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) Ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne des Gesetzes sind Wohnformen, die dem Zweck dienen, pflegebedürftige Menschen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt und die Inanspruchnahme externer Pflege- und Betreuungsleistungen gegen Entgelt zu ermöglichen. 19.02.2018 2

PfleWoqG Gesetzliche Grundlagen - 08.07.2008 in Kraft getreten - vorher: Heimgesetz des Bundes Sicherung und Stärkung der Lebensqualität pflegebedürftiger Menschen Erhalt und Verbesserung der Qualität in der Pflege 19.02.2018 3

Gesetzliche Grundlagen Anwendungsbereich des PfleWoqG Stationäre Einrichtungen - für Pflegebedürftige - für Menschen mit Behinderung Ambulante Wohnformen - ambulant betreute Wohngemeinschaften - betreute Wohngruppen (für Menschen mit Behinderung) 19.02.2018 4

Gesetzliche Grundlagen Anwendungsbereich des PfleWoqG Nicht: Betreutes Wohnen Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen Sonstige Versorgungsformen Pflege zuhause 19.02.2018 5

Ambulant betreute Wohngemeinschaften in Bayern Stand: 31.12.2017 Gesamtzahl: 339 Mischformen: 54 = 16% Intensivpflege: 161 = 48% Sonstige: 35 = 10% Intensivpflege Demenz Demenz: 89 = 26% Sonstige Mischformen 19.02.2018 6

19.02.2018 7

Weitere Daten: - 339 abwgs (2016: 300 = +13%) - 2.364 Mieterinnen und Mieter - 2.538 Zimmer - 2.637 Plätze 19.02.2018 8

Fazit: Ambulant betreute Wohngemeinschaften sind weiter im Aufwärtstrend und gewinnen als Alternative zu anderen Versorgungsformen weiter an Bedeutung! 19.02.2018 9

Was ist eine ambulant betreute Wohngemeinschaft im Sinne des PfleWoqG? Versorgungsform, die dem Zweck dient * pflegebedürftige Menschen * in einem gemeinsamer Haushalt * die Inanspruchnahme externer Pflege- und/oder Betreuungsleistungen gegen Entgelt zu ermöglichen Der Gründungszweck ist entscheidend! 19.02.2018 10

Gesetzliche Regelungen im PfleWoqG 19.02.2018 11

Voraussetzungen gemäß Art. 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 5 PfleWoqG Besondere Vorschriften für ambulant betreute Wohngemeinschaften Art. 18, 19, 21, 22 PfleWoqG (Dritter Teil) 19.02.2018 12

Voraussetzungen - 5 Kriterien 19.02.2018 13

Art. 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 i.v. m Art. 22 PfleWoqG - Selbstbestimmung der Mieterinnen und Mieter muss gewährleistet sein - Gremium der Selbstbestimmung (Kern der abwg) Interne Qualitätssicherung Beratung und Entscheidung über alle Dinge des täglichen Lebens in der Gemeinschaft, d.h. in der Wohnung (=WG) Wahl Sprecherin bzw. Sprecher aus den eigenen Reihen Stimmrecht nur Mieterinnen und Mieter bzw. Vertreter Teilnahme von Dienstleistungsanbietern/Vermieter - bei Einladung des Gremiums zu einzelnen TOPs: - beratende Funktion, kein Stimmrecht 19.02.2018 14

Art. 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 PfleWoqG - Dienstleistungsanbieter (Pflege, Betreuung, Hauswirtschaft etc.) sowie Art und Umfang der Dienstleistungen müssen frei wählbar - Dienstleistungsanbieter muss jederzeit kündbar und wechselbar 19.02.2018 15

Art. 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 PfleWoqG Gaststatus der Dienstleistungsanbieter insbesondere keine Büroräume in oder in enger räumlicher Verbindung zur ambulant betreuten Wohngemeinschaft. Achtung: ArbeitsstättenVO örtliche Gewerbeaufsicht 19.02.2018 16

Art. 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 PfleWoqG Ambulant betreute Wohngemeinschaft ist baulich, organisatorisch und wirtschaftlich selbständig kein Bestandteil einer stationären Einrichtung 19.02.2018 17

Art. 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 5 PfleWoqG Höchstzahl Mieterinnen und Mieter: maximal 12 Personen Diese Zahl darf auch vorübergehend nicht überschritten werden 19.02.2018 18

Ambulant betreute Wohngemeinschaft im Sinne von Art. 2 Abs. 3 Satz 3 PfleWoqG Werden Kriterien nach Satz 3 erfüllt, d.h. Selbstbestimmung ist gewährleistet und das Gremium übernimmt die interne Qualitätskontrolle ist die externe Qualitätskontrolle nicht in dem Maße notwendig wie bei stationären Einrichtungen staatlicher Schutz ist auf ein Mindestmaß reduziert! 19.02.2018 19

Ist eines der genannten Kriterien gem. Art. 2 Abs. 3 Satz 3 Nrn. 1 bis 5 i.v.m. Art. 22 PfleWoqG nicht erfüllt. Keine Feststellung eines Mangels Art. 21 Abs. 3 i.v.m. Art. 12,13 PfleWoqG Aber: Prüfung wird abgebrochen Beratung durch FQA Werden Kriterien bei der folgenden Prüfung wieder nicht erfüllt Prüfung nach stationären Kriterien 19.02.2018 20

Ambulant betreute Wohngemeinschaft nach Art. 2 Abs. 3 Satz 4 PfleWoqG Anwendung des Zweiten Teils des PfleWoqG, d.h. die Vorschriften für stationäre Einrichtungen kommen bei der Prüfung zur Anwendung (bauliche Bestimmungen, Fachkraftquote, ) 19.02.2018 21

Wohnform ambulant betreute Wohngemeinschaft bleibt bestehen, aber Prüfansatz ändert sich! Kein Einfluss auf das Leistungsrecht! 19.02.2018 22

Anzeigepflicht Die Gründung einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft ist der zuständigen Behörde Anzeige wo? anzuzeigen. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 PfleWoqG Fachstellen für Pflege- und Behinderteneinrichtungen, Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA) bei den LRA bzw. kreisfreien Städten, früher: Heimaufsicht 19.02.2018 23

Anzeige wann? möglichst frühzeitig, damit frühzeitig durch die FQA beraten und die Initiierung begleitet werden kann Anzeigepflicht - durch wen? Initiator Dienstleistungsanbieter Mieterinnen und Mieter Anzeige was? Gründung der abwg mit Angabe des Pflegegrades der Mieterinnen und Mieter Art. 21 Abs. 1 PfleWoqG 19.02.2018 24

Prüfung ambulant betreuter Wohngemeinschaften Einmal jährlich Art. 21 Abs. 2 Satz 1 PfleWoqG angemeldet oder unangemeldet Prüfinhalt Voraussetzungen - 5 Kriterien Ergebnisqualität 19.02.2018 25

1. Prüfung der Voraussetzungen 5 Kriterien sind alle Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 3 Satz 3 Nrn. 1 bis 5 i.v.m. Art. 22 PfleWoqG erfüllt? 2. Prüfung der Ergebnisqualität der beauftragten Leistungen nach Art. 19 PfleWoqG 19.02.2018 26

Art. 19 PfleWoqG Qualitätsanforderung in ambulant betreuten Wohngemeinschaften Der ambulante Betreuungs- und Pflegedienst und der Träger haben sicherzustellen, dass ihre Betreuungs- und Pflegeleistungen, insbesondere im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung, der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilisierung dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechen (Ergebnisqualität). 19.02.2018 27

..dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechen (Ergebnisqualität) Expertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung in der Pflege im Sinne des 113a SGB XI sind zu beachten. Beauftragte Leistungen Ergebnisqualität: welche Leistung kommt in welcher Qualität bei der zu pflegenden bzw. betreuenden Person an Zur Durchsetzung der Qualitätsanforderungen kommen Art. 12 und 13 PfleWoqG zur Anwendung (Aufklärung, Beratung, Anordnungen bei Mängel) Einsicht in die Unterlagen: Art. 21 Abs. 2 Nr. 3 PfleWoqG 19.02.2018 28

Betreuungs- und Pflegeleistungen: hauswirtschaftliche Versorgung Betreuungs- und Pflegeleistungen - Betreuung - Körperpflege - Ernährung - Mobilität - Beauftragte SGB V Leistungen (Behandlungspflege häusliche Krankenpflege) - Freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM) - Ergebnisqualität bei Intensivpflege - Hygiene Gs. Keine Überwachung durch Gesundheitsamt, Ausnahme anlassbezogene Überprüfung Umsetzung der (Pflege)Maßnahmen nach den allgemeinen Regeln der Hygiene ist 19.02.2018 zwingend. 29

Qualitätsanforderungen des Art. 19 PfleWoqG werden nicht erfüllt Maßnahmen der FQA Aufklärung und Beratung bei Mängeln Art. 21 Abs. 3 i.v.m. Art. 12 PfleWoqG Anordnung bei Mängeln Art. 21 Abs. 3 i.v.m. Art. 13 PfleWoqG Untersagung der Tätigkeit Art. 21 Abs. 4 PfleWoqG 19.02.2018 30

Unterschiedliche Prüfansätze Stationäre Einrichtung Ambulant betreute Wohngemeinschaften 19.02.2018 31

Keine Anforderungen im PfleWoqG, d.h. kein Prüfauftrag der FQA Umsetzung der Schutzziele der DIN 18040-2 Barrierefreies Bauen Brandschutzbestimmungen Beachten: Sonderbauten nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 9 BayBO 19.02.2018 32

Personal/Fachkraftquote Arbeitsschutz Leistungen, die Angehörige erbringen 19.02.2018 33

Befugnisse der FQA Beratung Art. 18 PfleWoqG Betretungsrecht der Gemeinschaftsräume Art. 21 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 PfleWoqG Gespräch mit den Mieterinnen und Mietern und dem Gremium der Selbstbestimmung Art. 21 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 PfleWoqG Einsicht in die für die Prüfung erforderlichen Bücher und Unterlagen Art. 21 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 PfleWoqG 19.02.2018 34

Qualitätssicherung - intern - extern 19.02.2018 35

Qualitätssicherung Intern (Art. 22 PfleWoqG) Gremium der Selbstbestimmung (Mieter, Angehörige, Betreuer) - der Kern der abwg - übt interne Qualitätssicherung aus - regelt die Angelegenheiten des täglichen Lebens innerhalb der WG 19.02.2018 36

Qualitätsssicherung Extern (Art. 21 i.v.m. Art. 19 PfleWoqG) FQA (= Heimaufsicht) 19.02.2018 37

Quelle: Dokumentation der Fachveranstaltung Selbstbestimmt leben in ambulant betreuten Wohngemeinschaften am 20.11.2014 der LHS 19.02.2018 München 38

Spannungsfeld privater Wohnraum und Selbstbestimmung versus Verantwortung für den Schutz der Mieterinnen und Mieter Schutzauftrag des Staates: Art. 1 GG Art. 1 Abs. 1 PfleWoqG 19.02.2018 39

Herausforderung Schutz des Pflegebedürftigen versus Privater Wohnraum 19.02.2018 40

Fördermöglichkeiten Richtlinie zur Förderung neuer ambulant betreuter Wohngemeinschaften sowie zur Förderung von Vorhaben zur Verbesserung der Lebensqualität und der Rahmenbedingungen in der Pflege (Förderrichtlinie Pflege WoLeRaF) 19.02.2018 41

19.02.2018 42

Nummer 1: Fördersumme: max. 40.000 Umfang: - Personal- und Sachausgaben für eine sozialpädagogische Fachkraft - Ausstattungsgegenstände für Gemeinschaftsräume - Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit - Notwendige Ausgaben für externe Beratungsleistungen zur Koordination und Organisation und vorübergehender fachliche Begleitung - Antrag und Verfahren: Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) 19.02.2018 44

Prüfleitfaden abwg Festlegung der Rahmenbedingungen für die Prüfung einer abwg durch die zuständige FQA Ziele: Qualitätssicherung Einheitlicher Verwaltungsvollzug in Bayern 19.02.2018 45

Prüfleitfaden abwg nichtöffentlich - ausschließlich für Regierungen und FQA - von Praktikern für Praktikern 19.02.2018 46

Weitere Informationen Broschüre Selbstbestimmt leben in ambulant betreuten Wohngemeinschaften 19.02.2018 47

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 19.02.2018 48

Haben Sie noch Fragen? 19.02.2018 49

Ansprechpartnerin: Elisabeth Rieber Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Haidenauplatz 1 81667 München Telefon: +49 89 540233-433 www.stmgp.bayern.de www.facebook.com/gesundheit.bayern 19.02.2018 51