Betreff: Probleme in der Praxis (Ergänzung zu Erlass BMVIT-179.723/0006-II/ST4/2007)

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Transkript:

BMVIT - II/ST4 (Rechtsbereich Kraftfahrwesen und Fahrzeugtechnik) Postanschrift: Postfach 201, 1000 Wien Büroanschrift: Radetzkystraße 2, 1030 Wien DVR 0000175 email: st4@bmvit.gv.at GZ. BMVIT-179.723/0005-II/ST4/2008 Bitte Antwortschreiben unter Anführung der Geschäftszahl (wenn möglich) an die oben angeführte e-mail-adresse richten. Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Straße und Luft An alle Landeshauptmänner Wien, am 29.06.2009 Betreff: Probleme in der Praxis (Ergänzung zu Erlass BMVIT-179.723/0006-II/ST4/2007) An das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie wurden vermehrt Anfragen betreffend praktische Probleme im Zusammenhang mit der Kontrolle der Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006, (EWG) Nr. 3821/85 und mit dem Erlass BMVIT-179.723/0006-II/ST4/2007 herangetragen. Weiters darf darauf hingewiesen werden, dass die Kommission mit Hilfe von Experten Leitlinien ausgearbeitet hat, damit eine einheitliche Auslegung und Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 in allen Mitgliedstaaten gewährleistet ist. Die Leitlinien sind unter folgender Internetadresse abrufbar http://ec.europa.eu/transport/road/social_provisions/guidance_notes_en.htm und diesem Erlass als Anlage B: Teil 1-6 angefügt. Als Ergänzung des vorgenannten Erlasses wird dazu Folgendes mitgeteilt. 1. Abnahme von Fahrerkarten 1.1. Wann ist eine Abnahme gerechtfertigt 1.1.1. Problem Im Zusammenhang mit Anfragen an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Wann ist eine Abnahme der Fahrerkarte zulässig? wird Folgendes mitgeteilt. 1.1.2. Lösung Gem. Artikel 14 Abs. 4 lit. c der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ist die Fahrerkarte persönlich. Während ihrer Gültigkeitsdauer darf sie unter keinen Umständen entzogen oder ihre Gültigkeit info@bmvit.gv.at www.bmvit.gv.at Dynamik mit Verantwortung

ausgesetzt werden, es sei denn, die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates stellt fest, dass die Karte gefälscht worden ist, der Fahrer eine Karte verwendet, deren Inhaber er nicht ist, oder die Ausstellung der Karte auf der Grundlage falscher Erklärungen und/oder gefälschter Dokumente erwirkt wurde. Auch in 102a Abs. 3 Kraftfahrgesetz (KFG) ist die Abnahme bei Missbrauch einer Karte vorgesehen. Ist die Ausstellung der Fahrerkarte erfolgt, ohne dass die Voraussetzungen für die Antragstellung vorliegen, ist eine andere als im dritten Satz dieser Bestimmung genannte Voraussetzung nachträglich weggefallen, wird die Karte missbräuchlich durch eine andere Person als die, für die sie ausgestellt worden ist, verwendet, oder wird sie entgegen der Verpflichtung im dritten Satz nicht zurückgegeben, ist die Fahrerkarte unverzüglich von der Behörde oder den Ihr zur Verfügung stehenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht ohne Anspruch auf Entschädigung einzuziehen und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie abzuliefern. Die Fahrerkarte stellt gemäß eines Beschlusses des Obersten Gerichtshofes (Zahl: 9ObA92/06d) ein Arbeitsmittel dar. Da der Lenker die Fahrerkarte benötigt um seine Tätigkeit ausüben zu können, ist in den seltensten Fällen eine Abnahme der Fahrerkarte gerechtfertigt. 1.1.2.1. Fahren ohne Fahrerkarte, wobei der Lenker sich im Besitz einer Fahrerkarte befunden hat: Die Abnahme der Fahrerkarte ist nicht gerechtfertigt. 1.1.2.2. Fahren mit zwei Fahrerkarten durch einen Lenker, wobei beide Fahrerkarten auf denselben Lenker ausgestellt sind (unterschiedlicher Kartenindex): Hier liegt eindeutig ein Missbrauch vor und eine Kartenabnahme ist gerechtfertigt. In diesen Fällen ist die ältere Fahrerkarte (niedrigerer Kartenindex) abzunehmen, die neuere Fahrerkarte (höherer Kartenindex) soll beim Lenker verbleiben. 1.1.2.3. Fahren mit einer Fahrerkarte, die nicht auf den Lenker ausgestellt ist: Eine Kartenabnahme ist gerechtfertigt. Es ist die missbräuchlich verwendete Fahrerkarte (Fahrerkarte, die nicht auf den Lenker ausgestellt ist) abzunehmen. Die oben genannten Verstöße fallen gem. Anhang III der Richtlinie 2009/5/EG in die Kategorie sehr schwere Verstöße und sind daher nicht mit einer Abmahnung bzw. Organstrafverfügung zu ahnden, sondern jedenfalls anzuzeigen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die sich nach anderen Materiengesetzen ergebende Befugnisse bzgl. Sicherstellung unberührt bleiben. 1.2. Lenker wurde die Fahrerkarte abgenommen 1.2.1. Problem Eine Abnahme der Fahrerkarte führt mit sich, dass ein Lenker für einen Zeitraum von ca. 3 Wochen (bis zur Zustellung einer neuen Fahrerkarte) keine Fahrerkarte besitzt, was Auswirkungen auf das Beschäftigungsverhältnis haben kann. Seite 2 von 11

1.2.2. Lösung Gem. Artikel 15 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 hat der Fahrer wenn eine Fahrerkarte beschädigt ist, Fehlfunktionen aufweist oder sich nicht im Besitz des Fahrers befindet - zu Beginn seiner Fahrt die Angaben über das von ihm gelenkte Fahrzeug auszudrucken und in den Ausdruck die Angaben, mit denen der Fahrer identifiziert werden kann (Name, Nummer des Führerscheins), einzutragen und seine Unterschrift anzubringen; die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben b, c und d genannten Zeiten (andere Arbeiten, Bereitschaftszeit, Arbeitsunterbrechung und Tagesruhezeit) einzutragen; - am Ende seiner Fahrt die Angaben über die vom Kontrollgerät aufgezeichneten Zeiten auszudrucken, die vom Fahrtschreiber nicht erfassten Zeiten in denen er seit dem Erstellen des Ausdruckes bei Fahrtantritt andere Arbeiten ausgeübt hat, Bereitschaft hatte oder eine Ruhepause eingelegt hat, zu vermerken und auf diesem Dokument die Angaben einzutragen, mit denen der Fahrer identifiziert werden kann (Name, Nummer des Führerscheins), sowie seine Unterschrift anzubringen. Bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte müssen die Fahrer bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben, binnen sieben Kalendertagen einen Antrag auf Ersetzung der Karte stellen. Der Fahrer darf seine Fahrt ohne Fahrerkarte während eines Zeitraums von höchstens 15 Kalendertagen fortsetzen bzw. während eines längeren Zeitraums, wenn das für die Rückkehr des Fahrzeugs zu dem Standort des Unternehmens erforderlich ist, sofern er nachweisen kann, dass es unmöglich war, die Fahrerkarte während dieses Zeitraums vorzulegen oder zu benutzen. Es wird klargestellt, dass sich der Lenker bei der Abnahme der Fahrerkarte auch nicht mehr im Besitz derselben befindet. Daher gilt diese Vorgehensweise auch für Lenker denen die Fahrerkarte aus welchem Grund auch immer - abgenommen wurde. 2. Bescheinigung von Tätigkeiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 2.1. Problem Es gibt Fälle, in denen die Bescheinigung von Tätigkeiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 aus praktischen Gründen nicht im Original mitgeführt werden kann. 2.2. Lösung Im Hinblick auf die von der Kommission erstellte Leitlinie Nr. 5 (siehe Anlage B: Teil 5) können unter außergewöhnlichen Umständen auch andere Bestätigungen akzeptiert werden. Liegen solche Umstände vor, können im Rahmen einer Kontrolle auch Bestätigungen per Fax oder E- Mail nachgebracht werden. 2.2.1. Faxbestätigung Die Faxbestätigung ist vollständig vom Unternehmer auszufüllen und hat die Unterschrift des Zeichnungsberechtigten (Vorname und Familienname) zu enthalten. Des Weiteren hat die Faxbestätigung die Faxzeile der Firma zu enthalten. Sobald es dem Lenker möglich ist, ist die Faxbestätigung durch das Original zu ersetzen. Seite 3 von 11

2.2.2. E-Mail Bestätigung Die Bestätigung ist vollständig vom Unternehmer auszufüllen und hat die Unterschrift des Zeichnungsberechtigten (Vorname und Familienname) zu enthalten. Die vollständig ausgefüllte und unterfertigte Bestätigung ist einzuscannen (pdf) und per E-Mail zu übermitteln. Sobald es dem Lenker möglich ist, ist die Bestätigung durch das Original zu ersetzen. 2.2.3. Setzung von Zwangsmaßnahmen Des Weiteren wird klargestellt, dass aufgrund von fehlenden Bestätigungen für vergangene Zeiträume, die keine Auswirkung auf die aktuelle Fahrt mehr haben, keine Zwangsmaßnahmen gem. 102 Abs. 12 lit. k Kraftfahrgesetz (KFG) gesetzt werden dürfen. 2.3. Urlaubsbestätigung 2.3.1. Problem Im Fall von Punkt 14. des Formblattes ( Erholungsurlaub ) müsste im Formblatt vermerkt sein, von wann bis wann genau (Uhrzeit-Tag-Monat-Jahr) der Lenker Urlaub hatte. Demgegenüber kennt das österreichische Urlaubsgesetz nur den Begriff Urlaubstag, ohne Aufzeichnungen der Uhrzeit zu verlangen. 2.3.2. Lösung Es wird klargestellt, dass sich der Lenkbeginn aus dem Stecken der Fahrerkarte ergibt. Auf dem Formblatt kann der Urlaubstag eingetragen werden. In diesem Fall ist die verbleibende Zeit ab 00:00 nachzutragen. Es kann aber auch der exakte Zeitraum (Uhrzeit-Tag-Monat Jahr) im Formblatt eingetragen werden, in diesem Fall kann auf einen Nachtrag verzichtet werden. 2.4. Datum 2.4.1. Problem Welches Datum ist in Punkt 18 des Formblattes einzufügen? Kann dieses Datum von Punkt 16 differieren? 2.4.2. Lösung Das Datum in Punkt 18. und in Punkt 16. des Formblattes kann differieren. Das Formblatt ist jedoch grundsätzlich spätestens vor Fahrtantritt zu datieren und auszufolgen. 2.5. Unterschrift 2.5.1. Problem Wer ist seitens des Arbeitgebers zur Unterschrift auf dem Formblatt berechtigt? 2.5.2. Lösung Es wird klargestellt, dass es jemand sein sollte, der zeichnungsberechtigt für das Unternehmen ist. Seite 4 von 11

3. Anfertigung von Ausdrucken auf Verlangen der Kontrollorgane obwohl der Fahrer bei der Kontrolle die Fahrerkarte ausgehändigt hat 3.1. Problem Kontrollorgane haben teilweise bei Kontrollen verlangt, dass Lenker Ausdrucke der letzten 28 Tage anfertigen, obwohl die Lenker bei der Kontrolle die Fahrerkarte ausgehändigt haben und das Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet war. Diese Art der Kontrolle ist sehr zeitintensiv. Ist diese Vorgehensweise rechtmäßig? 3.2. Lösung Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem digitalen Kontrollgerät gemäß Anhang I B ausgerüstet ist, so muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen gem. Artikel 15 Absatz 7 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 jederzeit Folgendes vorlegen können: - Die Fahrerkarte, falls er Inhaber einer solchen Karte ist. - alle während des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind, und - die Schaublätter für den Zeitraum gemäß dem vorigen Unterabsatz, falls er in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt hat, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist. Dieselbe Verpflichtung befindet sich ebenfalls in 102a Abs. 4 Kraftfahrgesetz (KFG). Gem. Artikel 15 Absatz 7 lit. c der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 kann ein ermächtigter Kontrollbeamter die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 überprüfen, indem er die Schaublätter, die im Kontrollgerät oder auf der Fahrerkarte gespeicherten Daten (mittels Anzeige oder Ausdruck) oder andernfalls jedes andere beweiskräftige Dokument, das die Nichteinhaltung einer Bestimmung wie etwa des Artikels 16 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 belegt, analysiert. Eine Verpflichtung des Lenkers sämtliche Arbeitstage auszudrucken (z.b. laufenden Tag und 28 vorausgehenden Tage) kann nicht unter diese Analyse subsumiert werden. Es wird daher klargestellt, dass der Lenker grundsätzlich seiner Mitführverpflichtung entspricht, wenn er die Fahrerkarte aushändigt. Das Kontrollorgan kann jedoch im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und zur Überprüfung der Fahrtüchtigkeit des Lenkers den laufenden Tag und den Vortag vom Kontrollgerät ausdrucken. Dieser Ausdruck ist vom Lenker und vom Kontrollorgan zu unterfertigen und mit dem Ergebnisprotokoll (Statistikblatt Behörde) zu verbinden. Das Statistikblatt (mit Ausdruck) ist der zuständigen Behörde zu übermitteln. 4. Schaublatt/Ausdruck/Formblattsicherstellung zur Analyse 4.1. Problem Das VStG sieht nur dann eine Beschlagnahme von Gegenständen vor wenn der Verfall vorgesehen ist. Wann kann eine Sicherstellung von Kontrollgeräteschaublättern, Ausdrucken und Formblättern erfolgen? Seite 5 von 11

4.2. Lösung Gem. Artikel 15 Absatz 7 lit. c der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 kann ein ermächtigter Kontrollbeamter die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 überprüfen, indem er die Schaublätter, die im Kontrollgerät oder auf der Fahrerkarte gespeicherten Daten (mittels Anzeige oder Ausdruck) oder andernfalls jedes andere beweiskräftige Dokument, das die Nichteinhaltung einer Bestimmung wie etwa des Artikels 16 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 belegt, analysiert. Es wird klargestellt, dass eine Sicherstellung von Kontrollgerätschaublättern, Ausdrucken und Formblättern von den Kontrollorganen nur dann durchgeführt werden kann, wenn das für das Strafverfahren unumgänglich ist. Diese Sicherstellung ist im Ergebnisprotokoll (Sonstige Maßnahmen) zu dokumentieren (zb Schaublätter vom 14., 15., 16. Jänner 2008 wurden zum Zweck der Analyse gem. Artikel 15 Abs. 7 lit. c der VO (EWG) Nr. 3821/85 sichergestellt). Weiters sind diese Beweismittel der Anzeige beizufügen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die sich nach anderen Materiengesetzen ergebenden Befugnisse bzgl. Sicherstellung unberührt bleiben. 5. Dokumentation der Wochenendruhe 5.1. Problem (Dokumentation der Wochenendruhe) 5.2. Lösung Gemäß Artikel 15 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sind nur die Lenkzeiten, anderen Arbeiten, Bereitschaftszeiten und Fahrtunterbrechungen sowie die täglichen Ruhezeiten getrennt und unterscheidbar aufzuzeichnen. Eine Verpflichtung zur Aufzeichnung der wöchentlichen Ruhezeit besteht nach der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht. Es wird klargestellt, dass bei einer Kontrolle nicht das Formblatt für die lenkfreien Tage verlangt werden kann. Dieses Formblatt ist nicht für die Dokumentation der Wochenendruhe gedacht. Es wird in diesem Zusammenhang jedoch darauf hingewiesen, dass es nach dem Arbeitsruhegesetz (ARG) bei Betriebskontrollen strengere Vorschriften über die Aufzeichnungen der Wochenendruhe bzw. der Wochenruhe gibt. In der Praxis ist bei einer Kontrolle schwer nachvollziehbar, ob der Lenker tatsächlich die wöchentliche Ruhezeit eingehalten hat oder nicht. Um einer möglichen Anzeige vorzubeugen, sollte der Lenker daher die wöchentliche Ruhezeit entsprechend dokumentieren. 5.2.1. Fahrer lenkt immer dasselbe Fahrzeug Lenkt der Fahrer über einen längeren Zeitraum immer dasselbe Fahrzeug (zb internationaler Verkehr) kann auf Grund des Kilometerstandes nachvollzogen werden, ob das Fahrzeug am Wochenende bewegt worden ist oder nicht. Für diese Fälle ist keine zusätzliche Dokumentation erforderlich. Seite 6 von 11

5.2.2. Vorgehensweise beim analogen Kontrollgerät Beim analogen Kontrollgerät sind die Tätigkeiten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 Artikel 15 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich lit. b, c und d genannten Zeiten automatisch aufzuzeichnen. Kein Schaublatt darf über den Zeitraum für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden. Wenn die Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhalten und daher nicht in der Lage sind, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu bedienen, müssen diese Zeiträume von Hand auf den dafür vorgesehenen 24-Stunden-Raster auf der Rückseite des Schaublattes eingetragen und vom Lenker unterfertigt werden. 5.2.3. Vorgehensweise beim digitalen Kontrollgerät 5.2.3.1. Digitale Kontrollgeräte bei denen ein manuelles Nachtragen über einen längeren Zeitraum möglich ist Es gibt neue digitale Kontrollgeräte, bei denen ein manuelles Nachtragen über mehrere Tage möglich ist. Bei diesen Geräten sind die Tätigkeiten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 Artikel 15 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich lit. b, c und d genannten Zeiten grundsätzlich bei Wiederantritt der Fahrt mit der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgerätes auf der Fahrerkarte nachzutragen. 5.2.3.2. Digitale Kontrollgeräte bei denen ein manuelles Nachtragen über einen längern Zeitraum nicht möglich ist Diese Kontrollgeräte arbeiten mit Kalendertagen, der Lenker kann den laufenden Tag abschließen und die Zeiten des Folgetages ab 00:00 nachtragen, sofern mindestens zwei Tätigkeiten durchgeführt werden (zb Arbeitszeit/Ruhezeit). Zeiträume die zwischen diesen Zeitpunkten liegen und in denen nur eine Tätigkeit verrichtet wird (zb Ruhezeiten die sich über mehrere Tage erstrecken) sind daher auf einem Tagesausdruck unter dem jeweiligen Symbol der Tätigkeit händisch nachzutragen und vom Lenker zu unterfertigen. 5.2.4. Setzung von Zwangsmaßnahmen Sollten beim Kontrollorgan Zweifel über die Richtigkeit dieser Angaben bestehen, so ist Anzeige zu erstatten und im behördlichen Verfahren eine Klärung herbeizuführen. Zwangsmaßnahmen sind nur begründet, wenn die angezweifelten Zeiträume noch Auswirkungen auf die aktuelle Fahrt haben. 6. Ausnahmemöglichkeiten 6.1. Werkverkehr 6.1.1. Problem Umfasst die generelle Ausnahme des Artikel 3 lit. h der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem hzg bis inkl. 7,5 t, die zur nicht gewerblichen Güterbeförderung verwendet werden auch Fahrzeuge die im Werkverkehr verwendet werden. 6.1.2. Lösung Zur Vermeidung von Missverständnissen wird klargestellt, dass die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 auch für den Werkverkehr gilt. Seite 7 von 11

6.2. Floristen- bzw. Blumenbindergewerbe 6.2.1. Problem Fallen unter die Ausnahme des 24 Abs. 2a Z 2 Kraftfahrgesetz (KFG) für Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- und Fischereiunternehmen auch Unternehmen des Floristenbzw. Blumenbindergewerbes? 6.2.2. Lösung Es wird klargestellt, dass Unternehmen des Floristen- bzw. Blumenbindergewerbes nicht unter die Ausnahme des 24 Abs. 2a Z 2 Kraftfahrgesetz (KFG) fallen. 6.3. Beladene Probefahrten 6.3.1. Problem In der Praxis werden von Unternehmen, die nicht im Besitz von Fahrerkarten sind, Probefahrten mit Fahrzeugen, die mit digitalen Kontrollgerät ausgestattet sind, durchgeführt. Nicht geklärt sind Probefahrten im beladenen Zustand. 6.3.2. Lösung Gem. Artikel 3 lit. g der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gilt diese Verordnung nicht für Fahrzeuge, mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder im Rahmen von Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße durchgeführt werden, sowie neue oder umgebaute Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind. Bei Probefahrten (Fahrten mit Probefahrtkennzeichen gem. 45 KFG) werden Fahrzeuge nicht für den eigentlichen Zweck der Güterbeförderung in Betrieb genommen und sind daher von der Anwendung der Verordnung ausgenommen. Werden diese Fahrzeuge jedoch tatsächlich für Zwecke der Güterbeförderung eingesetzt, kann die Ausnahme nicht mehr in Anspruch genommen werden. 7. Out of Scope stellen des Kontrollgerätes 7.1. Probe- und Überstellungsfahrten 7.1.1. Problem Wie ist bei Werkstättenpersonal vorzugehen, das den Fuhrpark regelmäßig wartet und Probefahrten durchführt (Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006) bzw. Fahrzeuge zur Vertragswerkstätte überstellt, weil der Umfang der Arbeiten für die eigene Werkstätte zu groß ist? 7.1.2. Lösung Bei der Durchführung von Probe- bzw. Überstellungsfahrten besteht aus kraftfahrrechtlicher Sicht die Möglichkeit des Umstellens auf Out of Scope (siehe auch Erlass BMVIT- 179.738/0016-II/ST4/2005). Seite 8 von 11

8. Mischbetrieb 8.1. Problem Welche Dokumente hat der Fahrer im Mischbetrieb (analoges und digitales Kontrollgerät) mitzuführen? 8.2. Lösung Gem. 102 Abs. 1a Kraftfahrgesetz (KFG) sind die Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen und die in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen Ausdrucke aus einem digitalen Kontrollgerät des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage sowie die Fahrerkarte mitzuführen. Die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen das Schaublatt des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie die mitgeführten Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät für Zeiträume, in denen ein Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät gelenkt worden ist, und die Fahrerkarte auszuhändigen. Gem. 102a Abs. 4 Kraftfahrgesetz (KFG) haben die Lenker auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht die in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen Ausdrucke, die Fahrerkarte und die mitgeführten Schaublätter des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage, falls sie in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt haben, das mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet ist, auszuhändigen. Es wird daher klargestellt, dass ein Lenker im Mischbetrieb grundsätzlich nur die Fahrerkarte bzw. die Schaublätter (des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage) und eventuell die sonst ausdrücklich geforderten Aufzeichnungen (zb Ersatzaufzeichnungen bei Defekt des Kontrollgerätes oder der Fahrerkarte) mitzuführen hat. 9. Toleranzen und Vorgehensweise bei Kontrollen 9.1. Toleranzen bei kleineren Vergehen 9.1.1. Problem Die früher üblichen Toleranzen bei kleineren Vergehen sollen mit Einführung des digitalen Kontrollgerätes und der automatischen Protokollerstellung laut Mitteilung der WKÖ verschwunden sein. 9.1.2. Lösung Damit nicht der Eindruck entsteht, dass bei Lenkern von Fahrzeugen mit digitalen Kontrollgeräten strenger vorgegangen wird, da diese sekundengenaue Aufzeichnungen liefern, soll bei Kontrollen wie bisher bei analogen Kontrollgeräten vorgegangen werden. Dabei können Toleranzen von wenigen Minuten berücksichtigt werden, sofern es sich dabei nicht um dauerhafte geringfügige Verstöße über einen längeren Beobachtungszeitraum handelt. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass gemäß 20 und 21 VStG mildernde Umstände zu einer geringeren Geldstrafe oder zu einem Absehen von einer Geldstrafe führen können. Seite 9 von 11

9.2. Setzung von Zwangsmaßnahmen 9.2.1. Problem Wann dürfen Zwangsmaßnahmen gem. 102 Abs. 12 lit. k Kraftfahrgesetz (KFG) gesetzt werden? 9.2.2. Lösung Es wird klargestellt, dass Zwangsmaßnahmen gem. 102 Abs. 12 lit. k Kraftfahrgesetz (KFG) nur bei noch andauernden Übertretungen (Mindestalter/aktuelle Lenkzeit bereits überschritten/ruhezeit (Vortag) nicht eingehalten/unterbrechung nicht eingehalten) unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit gesetzt werden dürfen. Kann der Lenker für einen Zeitraum der längere Zeit zurückliegt und keine direkte Auswirkung auf die aktuelle Fahrt mehr hat, keine Aufzeichnungen vorweisen, dürfen keine Zwangsmaßnahmen gem. 102 Abs. 12 lit. k Kraftfahrgesetz (KFG) gesetzt werden. 10. Information der zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten 10.1. Problem Gem. Punkt 8.2. des Erlasses vom 7.11.2007 (GZ.BMVIT-179.723/0006-II/ST4/2007) ist für die Information der zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten gemäß Güterbeförderungsgesetz und Gelegenheitsverkehrsgesetz nach Abschluss des Verfahrens erster Instanz eine Mitteilung über das durchgeführte Strafverfahren an die Bundesanstalt für Verkehr zur Weiterleitung an die ausländische Behörde zu übersenden. In welcher Form hat diese Übermittlung zu erfolgen? 10.2. Lösung Es gibt derzeit kein bestimmtes Formular, das für die Mitteilung zu verwenden ist. Die Mitteilung hat jedoch folgende Mindestdaten zu enthalten: - Name, Anschrift und Nationalität des Unternehmens - Name, Anschrift und Nationalität des Lenkers - Kennzeichen des Fahrzeuges - Datum und Ort der Kontrolle - Art der Übertretung, (zb Art. 6) sowie Details (zb > 2 Std.) - Strafhöhe - EU-Lizenz 11. Ergebnisprotokoll/Übermittlungsprotokoll 11.1. Ergebnisprotokoll (Anlage A) Das Ergebnisprotokoll (Anlage A) wurde in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Inneres und der Bundesanstalt für Verkehr überarbeitet und an das Übermittlungsprotokoll angeglichen. Bei Straßenkontrollen ist ausschließlich das neue überarbeitete Ergebnisprotokoll zu verwenden. Die Tiertransportkontrollstatistik wurde aus Zweckmäßigkeitsgründen in das neue Ergebnisprotokoll eingefügt und fällt in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend. Seite 10 von 11

11.2. Übermittlungsprotokoll (Anlage C) Für den erforderlichen Bericht an die EG-Kommission sind über die durchgeführten Kontrollen von den Behörden Aufzeichnungen zu führen. Die statistischen Daten (Ergebnisprotokoll) sind von den Behörden erster Instanz an den jeweils zuständigen Landeshauptmann zu übermitteln. Der Landeshauptmann übermittelt wiederum einen geeigneten Bericht an die Bundesanstalt für Verkehr zwecks Weiterleitung an die Kommission. Das im Erlass GZ. BMVIT-179.723/0006-II/ST4/2007 als Anlage C beigefügte Übermittlungsprotokoll wird aufgehoben und durch das neue Übermittlungsprotokoll (Anlage C) ersetzt. Für die Übermittlung des geeigneten Berichtes ist ausschließlich das neue überarbeitete Berichtsmuster zu verwenden. Der Grund dafür sind die neuen Vorgaben des Berichtsmuster neu aufgrund einer Entscheidung der Kommission vom 22. September 2008. Hier werden auch Daten über das Zulassungsland des Fahrzeuges in Verbindung mit der Straßenkategorie verlangt. Beilagen: - Anlage A: Ergebnisprotokoll - Anlage B: Teil 1 - Anlage B: Teil 2 - Anlage B: Teil 3 - Anlage B: Teil 4 - Anlage B: Teil 5 - Anlage B: Teil 6 - Anlage C: Übermittlungsprotokoll Für die Bundesministerin: Dr. Wilhelm Kast elektronisch gefertigt Ihr(e) Sachbearbeiter/in: Mag. Astrid Pansi Tel.: +43 (1) 71162 65 5512 Fax: +43 (1) 71162 65 5073 e-mail: astrid.pansi@bmvit.gv.at Seite 11 von 11