A. Allgemeine Organisation... 3. B. Aufführungen... 3. C. Einteilung der Kategorien - Aufgaben und Hinweise... 3



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Transkript:

FEST- UND WETTSPIELREGLEMENT ZAMV 2010

Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Organisation... 3 B. Aufführungen... 3 C. Einteilung der Kategorien - Aufgaben und Hinweise... 3 D. Bestimmung und Organisation des Expertengremiums... 5 E. Beurteilung... 5 F. Pflichten der Teilnehmenden... 6 G. Aufgaben und Pflichten des Organisators... 7 a) Organisation... 7 b) Organisationskomitee... 7 c) Musikkommission... 8 d) Finanzen... 9 H. Schlussbestimmungen...10

A. Allgemeine Organisation Art. 1 Turnus 1 Das Zentralschweizerische Akkordeonmusikfest (ZAMF) findet ordentlicherweise alle vier Jahre statt. 2 Erklärt sich niemand zur Organisation bereit, findet das ZAMF statt, sobald sich jemand für die Organisation zur Verfügung stellt. Art. 2 Fest 1 Die Delegiertenversammlung genehmigt den vom Organisator gewählten Festort. 2 Das Organisationskomitee (OK) setzt sich zur Organisation des ZAMF mit dem Vorstand des ZAMV in Verbindung. Der Vorstand und das OK einigen sich bezüglich Datum und Dauer des Fests sowie über die Einhaltung der Vorgaben im Festreglement. Art. 3 Teilnahmeberchtigte Zur Teilnahme an einem ZAMF berechtigt sind: a) Verbandssektionen; b) Solospieler, Duos und Gruppen, die Aktivmitglieder einer Verbandssektion sind; c) Gäste: Das OK ist ermächtigt, andere Sektionen von Akkordeon Schweiz, ausländische Sektionen oder weitere verbandsfremde Formationen als Gäste einzuladen. B. Aufführungen Art. 4 Vorträge 1 Der obligatorische Vortrag besteht aus dem Selbstwahlstück. Am ZAMF werden keine Pflichtstücke gespielt. 2 Freiwillige Vorträge können am Galakonzert, Festumzug oder an Platzkonzerten dargeboten werden. C. Einteilung der Kategorien - Aufgaben und Hinweise Art. 5 Teilnahmekategorien Die teilnehmenden Formationen sind in folgende Kategorien einzuteilen: 1 Akkordeonorchester: Erwachsene oder Junioren.

2 Gruppen: Erwachsene oder Junioren bis acht Spieler ohne Dirigent. 3 Duos und Solospieler: Erwachsene oder Junioren. 4 Schwyzerörgeli-Gruppen Art. 6 Wettspielkategorien 1 Die Wettvorträge der Kategorien Akkordeonorchester, Gruppen sowie Duos und Solospieler sind in folgende Schwierigkeitsstufen eingeteilt: a) Höchststufe: sehr schwierige Kompositionen b) Oberstufe: schwierige Kompositionen c) Mittelstufe: mittelschwere Kompositionen d) Vorstufe: leichte Kompositionen 2 Die Schwyzerörgeli-Gruppen spielen ausserhalb der Schwierigkeitsstufen und absolvieren ein Kritikspiel. Art. 7 Unterhaltungsmusik 1 Die Teilnehmer haben die Möglichkeit Unterhaltungsmusik zu spielen. Es besteht die Wahl zwischen Mittel- und Oberstufe. 2 Das Vortragsstück ist aus der Einstufungsliste von Akkordeon Schweiz zu wählen. Art. 8 Wettspiel-Bedingungen 1 Die Orchester und Gruppen "Junioren" müssen zu 80% aus Jugendlichen unter 20 Jahren bestehen. Erwachsene sollen, soweit möglich, nur auf Spezial- (resp. Zusatz-) Instrumenten eingesetzt werden. 2 Die Besetzung der Vereine und Gruppen bei Wertungsspielen soll mehrheitlich aus Akkordeon-, Handharmonika-, Bandoneon-, Schwyzerörgeli- und anderen Handzungeninstrumenten bestehen. 3 Die Teilnehmer haben die Möglichkeit, vor dem Auftritt auf der Bühne zehn Takte einzuspielen. 4 Wegleitend für die Einstufung ist die von der eidgenössischen Musikkommission erstellte und von Akkordeon Schweiz genehmigte Einstufungsliste. Nicht eingestufte Kompositionen siehe Art. 24 Abs. 1 unten. Art. 9 Wertungs- und Kritikspiel 1 Es werden Wertungs- und Kritikspiele durchgeführt. Es steht den Teilnehmern frei, am Wertungsspiel und/oder am Kritikspiel teilzunehmen. 2 Teilnehmer des Wertungsspiels erhalten neben der schriftlichen Beurteilung eine Punktewertung. 3 Teilnehmer des Kritikspiels erhalten nur die schriftliche Beurteilung.

D. Bestimmung und Organisation des Expertengremiums Art. 10 Mitglieder 1 Die Musikkommission des Organisationskomitees wählt die Experten. 2 Die Experten dürfen nicht Mitglied des Zentralschweizerischen Akkordeonmusik-Verbandes sein. 3 Pro Wettspiellokal werden mindestens zwei Experten bestimmt. 4 Die Namen der Experten sind im Festführer bekannt zu geben. Art. 11 Vorbesprechung Die Musikkommission des Organisationskomitees führt mit dem Expertengremium eine Vorbesprechung durch. E. Beurteilung Art. 12 Beurteilungskriterien Die Vortragsstücke werden nach den folgenden Kriterien beurteilt: - Harmonische Reinheit und Dynamik - Rhythmik - Tonkultur und Ausdruck - Technik, Artikulation und Balance - Gesamteindruck Art. 13 Bewertung 1 Die Vorträge am Wertungsspiel werden mit den Prädikaten befriedigend, gut, sehr gut und vorzüglich beurteilt. 2 Die Wertungsspiele werden zudem nach dem Punktesystem bewertet, welches den Juroren von Akkordeon Schweiz vorgegeben wird. 3 Nach Beendigung des Vortrags hat jeder Dirigent das Recht, sich von einem Jurymitglied über die Leistung seines Vereins orientieren zu lassen. Art. 14 Urkunde und Expertenbericht 1 Über jeden Vortrag wird ein schriftlicher Expertenbericht abgefasst. 2 Für jeden Vortrag wird eine Urkunde, welche die Bezeichnung der Kategorie und das Prädikat enthält (ausgenommen Gruppen Schwyzerörgeli), abgegeben. Diese wird von einem Jurymitglied und von der Präsidentin/vom Präsidenten des Organisationskomitees unterzeichnet. 3 Der Expertenbericht und die Urkunde werden den Teilnehmern am Schluss des Fests abgegeben. Die Präsidentin/der Präsident des ZAMV oder die Präsidentin/der Präsident des Organisationskomitees verliest die Prädikate an der Rangverkündigung in alphabetischer Reihenfolge der Teilnehmer.

F. Pflichten der Teilnehmenden Art. 15 Anmeldung Die Anmeldungen sind bis zu dem vom Organisationskomitee bestimmten Termin einzureichen. Bei verspäteter und unvollständiger Anmeldung entscheidet das Organisationskomitee über die Zulassung der Vorträge. Art. 16 Partituren 1 Vereine und Gruppen Akkordeon (Art. 5 Abs. 1 und 2) haben mit der Anmeldung zwei Partituren des eingestuften Selbstwahlstückes je mit laufend nummerierten Takten einzureichen. 2 Duos und Solospieler gemäss Art. 5c) haben jede zu spielende Stimme mit fortlaufend nummerierten Takten einzureichen. 3 Kopien - ausgenommen sind genehmigte Verlagskopien - und Manuskripte dürfen nicht verwendet werden. 4 Das OK gibt den Einsendetermin für die Partituren und Noten bekannt. 5 Die Partituren und Stimmen sind mit dem Vereinsstempel zu versehen und werden am Schluss des Fests zurück gegeben. Art. 17 Pflichten Alle teilnehmenden Sektionen verpflichten sich: 1. Für alle am Fest teilnehmenden Mitglieder eine Festkarte mit Festabzeichen (welches gleichzeitig als Eintritt gilt) zu lösen. 2. Eine vom OK festzusetzende Teilnahmegebühr zu bezahlen. 3. Sich den Anordnungen des Organisationskomitees, der Musikkommission und des ZAMV- Vorstands zu unterstellen und die Vorschriften der Statuten und des vorliegenden Festreglements zu beachten. Art. 18 Ausschluss Sektionen, Gruppen oder Gäste, welche die Vorschriften des Festreglements nicht beachten oder den Anordnungen nicht nachkommen, können vom ZAMV-Vorstand von der Beurteilung ausgeschlossen werden. Art. 19 Rückzug der Anmeldung Sektionen, Gruppen oder Gäste, die ihre Anmeldung zurückziehen, haften gegenüber dem Organisator für die von ihnen übernommenen Verpflichtungen.

G. Aufgaben und Pflichten des Organisators a) Organisation Art. 20 Organisationskomitee und Musikkommission 1 Die Organisation und die Durchführung des Zentralschweizerischen Harmonika- und Akkordeon- Musikfestes (ZAMF) ist, im Rahmen der Statuten und des Fest- und Wettspielreglementes, Sache des jeweils von der Delegiertenversammlung gewählten Organisators. Der Organisator stellt ein Organisationskomitee zusammen. Die Musikkommission ist zwingend Bestandteil des Organisationskomitees. 2 Der Präsident des durchführenden Vereins gehört in der Regel dem Organisationskomitee an. 3 Dem Organisationskomitee gehört ein Mitglied des ZAMV-Vorstands an, das der Musikkommission zugeteilt wird. Zweck dieser Zuteilung ist Überprüfung der korrekten Einhaltung der Wettspielvorschriften nach Massgabe der Statuten von Akkordeon Schweiz. Das Vorstandsmitglied des ZAMV kann externe Berater mit entsprechendem musikalischen Fachwissen beiziehen. Art. 21 Einladungen 1 Die nachstehend aufgeführten Gäste erhalten die Festkarte inklusive Festabzeichen und Bankettkarte unentgeltlich. Die Kosten dafür trägt die Festkasse: - Ehrengäste der Behörden; - Ehrenmitglieder des ZAMV; - Zentralpräsidentin oder Zentralpräsident von Akkordeon Schweiz; - Präsidentinnen und Präsidenten der Unterverbände von Akkordeon Schweiz; - Präsidentin oder Präsident des Schweizerischen Akkordeonlehrer Vereins; - Vorstandsmitglieder des ZAMV; - Experten; - ZAMV-Fähnrich; - OK-Präsident des letzten ZAMF; - Vertreter der Presse. 2 Der Organisator kann diese Liste beliebig verlängern. 3 Die Kosten für die vom ZAMV-Vorstand zusätzlich eingeladenen Gäste übernimmt die Verbandskasse. b) Organisationskomitee Art. 22 Aufgaben des Organisationskomitees Das Organisationskomitee (OK) hat folgende Aufgaben: 1. Die Schaffung eines Festführers, eines Festabzeichens und eines Festplakats. 2. Sicherstellung eines zeitgemässen Marketings. 3. Regelmässige Informationen an den Vorstand des ZAMV.

4. Einladung der Vereine und Gäste. 5. Die Verpflegung aller Teilnehmer gegen Bezug einer Festkarte, deren Preis vom OK in Zusammenarbeit mit dem Vorstand des ZAMV festgelegt wird. 6. Die Auszahlung der durch den ZAMV-Vorstand festgelegten Tageshonorare und Entschädigungen für die Experten. 7. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, welche die Ansprüche gegenüber Mitgliedern des OK und den Teilnehmern deckt. 8. Die Beschaffung der Urkunden und allfälliger Ehrengaben. 9. Die Bestimmung eines ZAMV-Fähnrichs. Der Fähnrich bleibt bis zum nächsten ZAMF im Amt Bei einer allfälligen Demission des ZAMV-Fähnrichs vor der Bestimmung eines neuen Fähnrichs durch einen neuen Organisator ist der durchführende Verein des letzten ZAMF zur Neubestimmung verpflichtet. 10. Die Handhabung der Festordnung in den Konzertlokalen und auf dem Festplatz ist durch einen gut organisierten Ordnungsdienst unter Berücksichtigung folgender Punkte sicherzustellen: - Empfang der Sektionen - Empfang der Verbandsfahne - OK-Büro, Auskunft, Abrechnungsbüro, Fundbüro - Bühnenorganisation, Bühnenmeister und Ansage - Deponieplatz für Material, ev. Materialtransporte - Parkplätze - Sanität - Polizei - Fahnenburg c) Musikkommission Art. 23 Aufgaben der Musikkommission 1 Innerhalb des Organisationskomitees hat sich eine Musikkommission zu bilden. Der Musikkommission muss mindestens ein Vorstands-Mitglied des ZAMV angehören. 2 Sie hat folgende Aufgaben: - Organisation, Besichtigung und Genehmigung von ausgerüsteten Ein- und Wettspiellokalitäten; - Ausarbeiten der Anmeldeformulare; - Wahl und Bestätigung der Wertungsexperten; - Einberufung einer Wertungsexpertensitzung vor dem Wettspiel; - Mitgestaltung und Genehmigung des Zeitplans (Spielprogramm) der Vorführungen und Übungsgelegenheiten; - Planung, Vorbereitung und Durchführung der musikalischen Wettspiele - Bereitstellen der notwendigen, musikalischen Schlussdokumente, welche durch den ZAMV- Vorstand genehmigt werden müssen; - Planen der Schlussveranstaltung (Rangverkündigung). 3 Kompositionen und Arrangements, die in der Einstufungsliste nicht enthalten sind, müssen fünf Monate vor dem Fest der Musikkommission zur Einstufung eingereicht werden. Die Einstufung o- der allfällige Nichteinstufung ist dem Konkurrenten drei Monate vor dem Fest bekannt zu geben.

4 Die Musikkommission erarbeitet den Spielplan. 5 Vor dem Fest findet unter der Leitung der Musikkommission eine orientierende Konferenz statt. Daran nehmen alle Experten und die Musikkommission teil. 6 Die Wettspiellokale werden durch ein Mitglied der Musikkommission abgenommen. d) Finanzen Art. 24 Gewinn- und Verlustbeteiligung ZAMV 1 Der Organisator führt das ZAMF auf eigene Rechnung durch. 2 Der ZAMV leistet dem Organisator, nach Vorlage der revidierten Festabrechnung, eine Defizitgarantie von 15%. 3 Vom Bruttogewinn des ZAMF, inklusive Einnahmen aus den mit dem Fest verbundenen Rahmenveranstaltungen, Subventionen, Spenden, Sponsorenbeiträgen, Geschenken, Lotterien oder Fernseh-, Radio- oder Tonbandaufnahmen, sind dem ZAMV 15% auszubezahlen. 4 Allfällige Rückstellungen für die Überbringung der ZAMV-Fahne und des Besuchs des nachfolgenden ZAMF sowie Geschenke an Helfer etc. dürfen erst nach Abgabe des Pflichtbetrags an den ZAMV dem Reingewinn entnommen werden. 5 Ist es dem ZAMV aufgrund des Stands des Verbandsvermögens nicht möglich, eine Defizitgarantie von 15% zu gewährleisten, ist der Vorstand des ZAMV ermächtigt, mit dem Organisator eine Alternativlösung zu finden. Über diese Alternativlösung ist ein gültiger Vertrag abzuschliessen, welcher die Beteiligung des ZAMV an allfälligen Gewinnen oder Verlusten eindeutig regeln muss. Dieser Vertrag ist von der Delegiertenversammlung des ZAMV zu genehmigen. Art. 25 Genehmigung des Budgets Dem ZAMV ist spätestens an der letzten Delegiertenversammlung vor dem ZAMF ein Gesamtbudget zur Genehmigung vorzulegen. Art. 26 Abrechnung 1 Die Festabrechnung inkl. Belege ist der Geschäftsprüfungskommission des ZAMV spätestens vier Monate nach dem Fest zur Überprüfung vorzulegen. 2 Dem Vorstand des ZAMV sind zwei Exemplare der geprüften Festabrechnung zu überlassen. Art. 27 Schlussbericht Dem Vorstand des ZAMV ist spätestens vier Monate nach dem Fest ein Schlussbericht abzugeben. Art. 28 Aktenaufbewahrung und Weitergabe Dem Organisator eines nachfolgenden Fests sind auf Verlangen sämtliche dienenden Akten auszuhändigen. Die Akten müssen während mindestens 10 Jahren aufbewahrt werden.

H. Schlussbestimmungen Art. 29 Anerkennung der Experten Die Teilnehmenden anerkennen die Autorität des Expertengremiums durch ihre Anmeldung zur Teilnahme am ZAMF. Das vom Expertengremium erteilte Prädikat ist endgültig und kann nicht angefochten werden. Art. 30 Anfechtung und Weiterzug 1 Über Fragen, wozu weder Statuten noch Festreglement Vorschriften enthalten, entscheidet der Vorstand des ZAMV. 2 Der Entscheid des Vorstands des ZAMV kann innert 30 Tagen nach Bekanntgabe an die nächste Delegiertenversammlung weitergezogen werden. Die entsprechenden Eingaben sind schriftlich an die Delegiertenversammlung zu richten und zu unterzeichnen. Die Eingabe erfolgt an die Adresse eines beliebigen Vorstandsmitglieds des ZAMV. Art. 31 Genehmigung Das vorliegende Festreglement ist von der Delegiertenversammlung vom 26. Februar 2010 in Malters genehmigt worden und tritt sofort in Kraft. Es ersetzt das Fest- und Wettspielreglement vom 30. Januar 1993. Immensee, 25. Februar 2010 Zentralschweizerischer Akkordeonmusik-Verband Marlène Bernardi Präsidentin Mirjam Bieri Aktuarin