Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz EigRentG)



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Transkript:

Material zur Information Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz EigRentG) Berlin, den 20. Juni 2008-2 -

- 2 - Informationen zum Eigenheimrentengesetz - EigRentG 1. Neue Riester-Produkte... 2 1.1 Erwerb weiterer Genossenschaftsanteile... 2 1.2. Darlehensverträge... 3 2. Förderung... 4 2.1. Tilgungsleistungen... 4 2.2. Entnahme... 5 2.2.1 Entnahme während der Ansparphase... 5 2.2.2 Entnahme zu Beginn der Auszahlungsphase... 7 3. Besteuerung... 8 4. Berufseinsteiger-Bonus... 9 5. Kreis der Förderberechtigten... 10 1. Neue Riester-Produkte 1.1 Erwerb weiterer Genossenschaftsanteile Verträge, die die Anschaffung weiterer Geschäftsanteile an einer in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft für eine vom Förderberechtigten selbst genutzten Genossenschaftswohnung vorsehen, können künftig auch als zertifizierte und damit begünstigte Altersvorsorgeverträge angeboten werden. Voraussetzungen u. a.: Die Auszahlung der weiteren Genossenschaftsanteile darf frühestens mit Beginn des 60. Lebensjahres (für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2011 abgeschlossen werden gilt das 62. Lebensjahr) vorgesehen sein. Sie erfolgt entweder in Form einer lebenslangen Verminderung des monatlichen Nutzungsentgelts für die selbstgenutzte Genossenschaftswohnung oder in Form einer zeitlich befristeten Verminderung des monatlichen Nutzungsentgelts mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung spätestens ab Vollendung des 85. Lebensjahres. Diese Auszahlungen müssen während der gesamten Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen. Die auf die weiteren Genossenschaftsanteile entfallenden Erträge dürfen vor Beginn der Auszahlungsphase nicht an den Berechtigten ausgezahlt werden, sondern müssen in den Erwerb weiterer Anteile investiert werden. Die Übertragung der erworbenen Ansprüche auf einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag muss möglich sein. - 3 -

- 3 - Kündigungen sind mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zuzulassen. Wie bei allen zertifizierten Altersvorsorgeverträgen sind auch hier die Abschluss- und Vertriebskosten über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren in gleichmäßigen Jahresbeträgen vorzusehen. Mit der Ergänzung der Produktbeschreibung wurde auch der Anbieterbegriff entsprechend erweitert. Bisher konnten Altersvorsorgeverträge - bezogen auf Wohnungsgenossenschaften - nur von denjenigen Wohnungsgenossenschaften angeboten werden, die über eine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagegeschäfts verfügten. Dies soll zukünftig geändert werden, demnach sollen auch Wohnungsgenossenschaften ohne Erlaubnis zum Betreiben des Einlagegeschäfts künftig Altersvorsorgeverträge anbieten können, deren Leistungen aus einer Nutzungsentgeltreduzierung bestehen. Allerdings nur, wenn sie in das Genossenschaftsregister eingetragen sind, eine gutachterliche Äußerung des zuständigen Prüfungsverbandes vorliegt, dass sie die sich aus dem AltZertG ergebenden Vorsaussetzungen voraussichtlich erfüllen werden, eine entsprechende Anpassung der Satzung erfolgt ist und sie einen Nachweis über die Sicherung der gewährten Beitragszusage beibringen. 1.2. Darlehensverträge In den Kreis der Altersvorsorgeverträge sollen zukünftig auch Darlehensverträge aufgenommen werden. Die Neuregelung lässt folgende zertifizierte Vertragsgestaltungen zu: a) Reiner Darlehensvertrag: Der Vertrag wird unmittelbar bei Darlehensaufnahme abgeschlossen, ein vorhergehender Sparvorgang ist nicht erforderlich. b) Kombination Sparvertrag mit Darlehensoption: ("normaler" Bausparvertrag) Nach dem Ansparvorgang ist die Entnahme des Angesparten und eine Darlehensaufnahme möglich. c) Vorfinanzierungsdarlehen: (Kombination Vorfinanzierungsdarlehn / Bausparvertrag) Ein zertifizierungsfähiges Vorfinanzierungsdarlehen besteht aus einem tilgungsfreien Darlehen in Kombination mit einem Sparvertrag, bei dem bei Vertragsabschluss - 4 -

- 4 - unwiderruflich vereinbart wird, dass das Sparkapital zur Darlehenstilgung eingesetzt wird. Es muss in einem einheitlichen Vertragsmuster geregelt werden. Bedingungen für die Zertifizierbarkeit der Altersvorsorgeverträge mit Darlehenskomponente sind - ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Darlehens bei wohnungswirtschaftlicher Verwendung, - die Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten auf fünf Jahre und - eine Darlehenstilgung bis spätestens zur Vollendung des 68. Lebensjahres. Auch im Hinblick auf diese Vertragsgestaltung wurde der Kreis der potentiellen Anbieter erweitert. Neben den bisher Begünstigten können künftig auch Bausparkassen zertifizierte Altersvorsorgeverträge anbieten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Darlehenskomponente nur den von Bausparkassen angebotenen Altersvorsorgeverträgen vorbehalten ist. Jeder der bisher begünstigten Anbieter kann entsprechende Verträge anbieten, wenn ihm dies aufsichtsrechtlich zugelassen ist. 2. Förderung 2.1. Tilgungsleistungen Neben den Sparbeiträgen gehören zu den Altersvorsorgebeiträgen nunmehr auch die bis zu Beginn der Auszahlungsphase erbrachten Tilgungsleistungen, die der Zulageberechtigte zur Tilgung eines Darlehens im Rahmen eines auf seinen Namen lautenden zertifizierten Altersvorsorgevertrags leistet. Als Tilgungsleistungen gelten auch Sparbeiträge, die der Zulageberechtigte aufbringt und bei denen bereits bei Vertragsabschluss unwiderruflich vereinbart wurde, dass diese zur Tilgung eines entsprechenden Darlehens eingesetzt werden (z.b. Bausparbeiträge). Der Spar- und Darlehensvertrag werden nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz einheitlich als ein Altersvorsorgevertrag behandelt. Aus diesem Grund ist für die vertragsinterne Abtretung oder Umbuchung des geförderten Altersvorsorgevermögens keine Änderung des 97 erforderlich, da dieser nur die Abtretung des geförderten Altersvorsorgevermögens an einen fremden Dritten erfassen würde. Dieses Darlehen muss allerdings für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung eingesetzt worden sein. Die geleisteten Beiträge werden damit von Anfang an als Leistungen zur Darlehenstilgung behandelt. Sie werden jedoch erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Darlehenstilgung ins Wohnförderkonto eingestellt und wie andere Tilgungsleistungen behandelt - 5 -

- 5 - werden. Ins Wohnförderkonto werden dann auch die für die Tilgung eingesetzten Zulagen, Erträge und Wertsteigerungen eingestellt. Tilgungsleistungen werden allerdings nur dann den Altersvorsorgebeiträgen gleichgestellt, wenn das Darlehen unmittelbar für eine nach dem 31. Dezember 2007 erfolgte wohnungswirtschaftliche Verwendung eingesetzt wird. Dies gilt auch, wenn das für eine entsprechende Verwendung aufgenommene Darlehen später umgeschuldet wird. Nicht den Altersvorsorgebeiträgen gleichgestellt sind somit Tilgungsleistungen für ein Darlehen, welches beispielsweise zur Finanzierung einer vor dem 1. Januar 2008 angeschafften oder hergestellten Wohnimmobilie eingesetzt wurde; nicht mehr für eine selbstgenutzte Wohnimmobilie eingesetzt wird. Zahlungen, die der Zulageberechtigte erbringt, um die Höhe des Wohnförderkontos zu mindern, dürfen nicht erneut als Altersvorsorgebeitrag berücksichtigt werden. Eine mehrfache steuerliche Begünstigung der gleichen Beiträge wird vermieden (Ausschluss einer Doppelförderung). Künftig werden also für ab 2008 angeschaffte oder hergestellte selbst genutzte Objekte Darlehenstilgungen wie die bisherigen Sparbeiträge steuerlich gefördert werden. Wer vier Prozent der maßgebenden Einnahmen (maximal 2.100 abzüglich Zulage) in den Altersvorsorgevertrag mit Darlehenskomponente eingezahlt, erhält die vollen Zulagen. Die Altersvorsorgezulage wird von der Zulagenstelle zugunsten des betreffenden Darlehensvertrags ausgezahlt. Die Altersvorsorgezulage fungiert damit als Sondertilgung und reduziert damit die Darlehensschuld. Eine Förderung der Darlehenszinsen erfolgt jedoch nicht. Im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung wird auf Antrag geprüft, ob der zusätzlich Sonderausgabenabzug (bis maximal 2.100 ) günstiger ist als der Zulagenanspruch. 2.2. Entnahme Bei der Entnahme für die geförderte wohnungswirtschaftliche Verwendung sind zwei Fälle zu unterscheiden: 2.2.1 Entnahme während der Ansparphase Das in einem Altersvorsorgevertrag angesparte geförderte Altersvorsorgekapital kann ganz oder teilweise unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung von selbst genutztem Wohneigentum eingesetzt werden. Im Gegensatz zum bisherigen Altersvorsorge- Eigenheimbetrag ist die Rückzahlung des entnommenen Betrages auf einen Altersvorsorgevertrag des Anlegers nicht mehr notwendig. Damit ist gewährleistet, dass der - 6 -

- 6 - Förderberechtigte neben seinen Tilgungsbeiträgen weder weitere Beiträge zur Rückzahlung des Entnahmebetrages noch zusätzliche Altersvorsorgebeiträge zur Erlangung der Förderung aufbringen muss. Die Entnahmemöglichkeit bei Anschaffung oder Herstellung erlaubt es den Schwellenhaushalten, nicht durch Rückzahlungsverpflichtungen belastetes Eigenkapital zu generieren. Bis zu 75 Prozent oder 100 Prozent des geförderten Altersvorsorgevermögens können bis zum Beginn der Auszahlungsphase zugunsten der Anschaffung, Herstellung von selbstgenutzten Wohneigentums oder für den einmaligen Erwerb von Pflichtanteilen an Genossenschaften für selbst genutzten Wohnraum verwendet werden, ohne dass die Rechtsfolgen einer schädlichen Verwendung eintreten. Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag muss unmittelbar - d. h. in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang - für die Anschaffung oder Herstellung einer inländischen Wohnung im eigenen Haus oder einer inländischen Eigentumswohnung, die zu eigenen Wohnzwecken als Hauptwohnsitz genutzt werden soll, verwendet werden. Durch die Spezifizierung auf den Hauptwohnsitz sollen mögliche Mitnahmeeffekte vermieden werden. Angeschafft ist eine Wohnung dann, wenn Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergegangen sind. Hergestellt ist eine Wohnung, wenn sie bezugsfertig ist, d. h. wenn die wesentlichen Maßnahmen durchgeführt worden sind (Ver- und Entsorgungsanschlüsse, Türen und Fenster, Heizung, Sanitäreinrichtungen und Kochgelegenheit). Die Zulagen, die nach erfolgter Entnahme für die entnommenen Beiträge noch auf den Altersvorsorgevertrag ausgezahlt werden, gehören mit zum entnehmbaren Betrag, weil diese systematisch mit den zulässig entnehmbaren Beiträgen verbunden sind. Die Verwendung des ausgezahlten Betrages für die Ablösung eines für die Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufgenommenen Darlehens steht nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anschaffung und Herstellung einer Wohnung (Umschuldung eines Altobjekts). Allerdings hat der Zulageberechtigte zudem die Möglichkeit, zu Beginn der Auszahlungsphase den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag zur Entschuldung einer begünstigten Wohnung zu verwenden. Die grundsätzliche Abschaffung der bisher im Gesetz vorgegebenen Mindestgrenze für die Kapitalentnahme ermöglicht es dem Zulageberechtigten, ggf. zu einem früheren Zeitpunkt das in seinem Altersvorsorgevertrag angesparte geförderte Kapital als Eigenkapital für die Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie zu verwenden. Dadurch erhöht sich die Flexibilität und ermöglicht dem Zulageberechtigten eine Anpassung an die Bedürfnisse seiner Lebensplanung. Mit der Abschaffung der bisher im Gesetz vorgegebenen Höchstgrenze wird - 7 -

- 7 - die Verzahnung zwischen dem geförderten Sparen und dem Erwerb einer selbstgenutzten Immobilie verbessert. Auch eine Rückzahlung des entnommenen Betrages ist gegenüber dem bisherigen Recht nicht mehr zwingend, aber noch möglich. Die verbesserten Entnahmeregelungen gelten auch für bereits bestehende Altersvorsorgeverträge. Da jeder Vertrag bereits nach geltendem Recht die Möglichkeit der Entnahme eines Altersvorsorge-Eigenheimbetrages vorsehen muss, finden die Neuregelungen auch für diese Verträge unmittelbar Anwendung. Allerdings ist aus Gründen des Vertrauensschutzes und wegen der verwaltungspraktischen Umsetzung für die Jahre 2008 und 2009 eine Übergangsregelung vorgesehen. Für alle Riester-Verträge, die vor dem 01.01.2008 abgeschlossen worden sind, gilt für die beiden Jahre die Mindestentnahmegrenze von 10.000 Euro. Wie die neue Tilgungsförderung so gilt auch die Entnahme während der Ansparphase nur für ab 2008 angeschaffte oder hergestellte selbst genutzte Objekte. Die Entnahme während der Ansparphase aus einem angesparten Riester-Vertrag für Zwecke der geförderten wohnungswirtschaftlichen Verwendung ist kumulativ zur Tilgungsförderung möglich. 2.2.2 Entnahme zu Beginn der Auszahlungsphase Alternativ zur Kapitalentnahme bei Anschaffung oder Herstellung des Wohneigentums kann das angesparte geförderte Altersvorsorgekapital auch noch zu Beginn der Auszahlungsphase für die Entschuldung von selbstgenutztem Wohneigentum eingesetzt werden. Die Entschuldungsalternative kann somit ein Beitrag zum mietfreien Wohnen im Alter sein. Im Gegensatz zur Entnahme während der Ansparphase ist die Entnahme zu Beginn der Auszahlungsphase zwecks Entschuldung auch auf selbst genutzte Objekte anwendbar, die vor 2008 angeschafft oder hergestellt wurden. Auch hier gilt für die Jahre 2008 und 2009 die Mindestentnahmegrenze von 10.000 Euro. - 8 -

- 8-3. Besteuerung Die nachgelagerte Besteuerung des in der Immobilie gebundenen steuerlich geförderten Kapitals entspricht dem bei anderen begünstigten Anlageformen geregelten Verfahren. In der Ansparphase erfolgt eine Steuerfreistellung der Beiträge, in der Auszahlungsphase werden die sich aus den Beiträgen, Zulagen und Erträgen ergebenden Leistungen nachgelagert besteuert. Wie bei Altersvorsorgebeiträgen zugunsten eines Sparvertrags werden die geförderten Beträge erfasst und addiert. Dies erfolgt in dem so genannten Wohnförderkonto. In diesem werden der Entnahmebetrag, die einzelnen geförderten Tilgungsbeiträge sowie die hierfür gewährten Zulagen eingestellt und addiert. Um wie bei den anderen Anlageprodukten die durch die Nutzung der Förderung anfallenden Erträge adäquat zu erfassen, wird der im Wohnförderkonto enthaltene Betrag in der Ansparphase jährlich um 2 Prozent erhöht. Damit wird auch berücksichtigt, dass der Förderberechtigte das in die Wohnimmobilie investierte geförderte Kapital bereits vor Beginn der Auszahlungsphase nutzen kann. In der Auszahlungsphase wird auf die Verzinsung verzichtet. Dadurch weiß der Zulageberechtigte bereits zu Beginn der Auszahlungsphase genau, welcher Betrag jährlich der steuerlichen Bemessung zugrunde gelegt wird. Außerdem entfällt damit für den Anbieter die Notwendigkeit, das Wohnförderkonto in der Auszahlungsphase weiterzuführen. Bei der selbst genutzten Wohnimmobilie erfolgt die nachgelagerte Besteuerung nicht durch die Erfassung eines fiktiven Mietvorteils, sondern durch eine Erfassung der in das Wohnförderkonto eingestellten Beträge. In diesem Konto werden die in der Wohnimmobilie gebundenen steuerlich geförderten Beträge erfasst. Hierzu gehören neben dem Altersvorsorge- Eigenheimbetrag auch die geförderten Tilgungsbeiträge und eine entsprechende fiktive Verzinsung, mit der u. a. die Nutzung des geförderten Kapitals durch den Berechtigten bereits bis zum Beginn der Auszahlungsphase ausgeglichen wird. Für die nachgelagerte Besteuerung stehen dem Steuerpflichtigen grundsätzlich zwei verschiedene Alternativen zur Verfügung. Der so genannte Verminderungsbetrag wird nachgelagert besteuert. Es handelt sich hierbei um einen jährlichen Wert, um den das Wohnförderkonto vermindert wird, der sich ergibt, wenn der Betrag des Wohnförderkontos zu Beginn der Auszahlungszahlungsphase auf die Jahre bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres verteilt wird. Der Förderberechtigte hat außerdem noch zu Beginn der Auszahlungsphase ein einmaliges Wahlrecht zwischen der jährlich nachgelagerten Besteuerung und einer privilegierten Einmalbesteuerung des gesamten in der Immobilie gebundenen geförderten Kapitals. - 9 -

- 9 - Wählt der Förderberechtigte die Einmalbesteuerung, so werden nur 70 Prozent des in der Wohnimmobilie gebundenen steuerlich geförderten Kapitals mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Die dem Berechtigten für die Bildung der selbstgenutzten Immobilie gewährte Förderung soll einen Beitrag zum vergünstigten Wohnen im Alter darstellen. Daher soll die Immobilie auch - selbst wenn die Einmalbesteuerung gewählt wurde - im Alter genutzt werden. Vor diesem Hintergrund ist die Einmalbesteuerung kein der schädlichen Verwendung bei anderen Anlageprodukten vergleichbarer Vorgang. Verkauft der Berechtigte die Immobilie im Alter, dann ist das geförderte Kapital für ein Folgeobjekt oder eine lebenslange Geldzahlung einzusetzen. Wird das geförderte Kapital innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren der Alterversorgung entzogen, handelt es sich um eine schädliche Verwendung. Wird die Haltefrist von 20 Jahren nicht eingehalten (Aufgabe der Selbstnutzung ohne Reinvestition in ein Folgeobjekt oder Einzahlung des noch nicht besteuerten Betrages in einen Riester-Vertrag), ist der bisher noch nicht besteuerte Betrag (30%) gestaffelt nach der Haltedauer im Zeitpunkt der Aufgabe der Selbstnutzung eineinhalbfach (bis zum 10. Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase) oder einfach (vom 11. bis zum 20. Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase) mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern. Wählt der Förderberechtigte die jährliche nachgelagerte Besteuerung, so hat er den Betrag des Wohnförderkontos sukzessive bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres mit seinem individuellen Steuersatz zu versteuern. Der Zeitraum ist abhängig von dem Beginn der Auszahlungsphase, die der Anleger mit seinem Anbieter vereinbart hat. Die nachgelagerte Besteuerung (einmalig oder jährlich) führt zu einer Gleichbehandlung der Immobilie mit anderen Anlageprodukten. 4. Berufseinsteiger-Bonus Für alle unmittelbar Zulageberechtigte, die zu Beginn des Kalenderjahrs das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird ab 2008 einmalig eine um 200 Euro erhöhte Grundzulage gewährt. Durch diesen sogenannten Berufseinsteiger-Bonus soll insbesondere für junge Menschen ein Anreiz geschaffen werden, frühzeitig mit dem Altersvorsorgesparen zu beginnen. - 10 -

- 10 - Dem Großteil der Bevölkerung ist mittlerweile bewusstgeworden, dass der Lebensstandard im Alter nur mit zusätzlichen Altersvorsorgemaßnahmen erhalten werden kann. Die Notwendigkeit der Vorsorge ist umso größer, je jünger die Versicherten heute sind. Diese jungen Versicherten haben zugleich die Chance, besonders vom Zinseszinseffekt zu profitieren, wenn sie früh mit der zusätzlichen Vorsorge beginnen. Dem steht das tatsächliche Vorsorgeverhalten junger Leute gegenüber. Gerade für junge Leute ist das Rentenalter noch so weit weg, dass sie sich damit noch nicht beschäftigen wollen. Die Altersstruktur der Riester-Verträge belegt, dass sich unter 21-Jährige nur signifikant unterdurchschnittlich an der Zusatzrente beteiligen. Hier ist eine zielgenaue Weiterentwicklung des bestehenden Förderinstrumentariums sinnvoll. Durch den frühzeitigen Abschluss eines Altersvorsorgevertrages kann wertvolle Zeit zum Aufbau der Zusatzversorgung genutzt werden. Ein gesonderter Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Die Grundzulage erhöht sich automatisch, wenn der Zulageberechtigte für ein nach dem 31. Dezember 2007 beginnendes Beitragsjahr eine Altersvorsorgezulage beantragt. Hat er bereits vor dem 1. Januar 2008 einen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen und eine Altersvorsorgezulage beantragt und liegen im Beitragsjahr 2008 die Voraussetzungen für die Gewährung eines Berufsteinsteiger-Bonus vor, dann kann auch dieser Zulageberechtigte eine entsprechend erhöhte Grundzulage erhalten. Wird in dem entsprechenden Jahr der erforderliche Mindesteigenbeitrag von in der Regel jährlich 60 Euro (Sockelbetrag) nicht erbracht und demzufolge die Grundzulage entsprechend gekürzt, dann erfolgt die Kürzung auch für den Berufseinsteiger-Bonus. Eine Nachholmöglichkeit des gekürzten Berufseinsteiger-Bonus in einem späteren Jahr ist nicht vorgesehen. Es wäre also geradezu fahrlässig, ausgerechnet in dieser Situation, den Mindesteigenbeitrag nicht einzuzahlen und damit Geld zu verschenken. 5. Kreis der Förderberechtigten Im Rahmen des Eigenheimrentengesetzes wird der Kreis der Förderberechtigten um alle Personen erweitert, die eine Rente / Versorgung wegen vollständiger Erwerbsminderung / Dienstunfähigkeit aus einem der von der Niveauabsenkung durch die Renten- oder Versorgungsreform 2001 betroffenen Alterssicherungssysteme beziehen (zum Beispiel: gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung). Diese Personen sind nunmehr förderberechtigt, weil sie gehindert sind, weitere Anwartschaften auf Altersversorgung in dem betreffenden Alterssicherungssystem aufzubauen. Außerdem ist auch zu berücksichtigen, dass die Zeiten des Bezugs der entsprechenden Rente / Versorgung auch in die Ermittlung der Höhe der späteren Altersrente / Versorgung mit einfließen. Die Aufnahme dieser Personen in den geförderten Personenkreis ist aus sozialpolitischen Gründen ausdrücklich zu begrüßen. - 11 -

- 11 - Da diese Personen gehindert sind, weitere Anwartschaften auf Altersversorgung in dem betreffenden Alterssicherungssystem aufzubauen, aber auch sie von der Niveauabsenkung durch die Renten- oder Versorgungsreform 2001 betroffenen sind, wird ihnen ab 2008 die unmittelbare Förderberechtigung ermöglicht, wenn die insoweit Begünstigten unmittelbar vor dem Bezug der Rente wegen Erwerbsminderung in dem betreffenden Alterssicherungssystem pflichtversichert gewesen waren oder unmittelbar vor dem Bezug der Versorgung wegen Dienstunfähigkeit Anwartschaften in dem betreffenden Alterssicherungssystem erworben haben. Bezieher einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit müssen wie Besoldungsempfänger auch - gegenüber ihrer zuständigen Stelle eine Einwilligung zur Datenübermittlung abgeben, um zum Kreis der Förderberechtigten zu gehören. Diese sogenannte Einverständniserklärung ist zwingende Fördervoraussetzung. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags ist die die Zulageberechtigung begründende (Brutto-) Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit oder auf die Versorgung wegen Dienstunfähigkeit. Hinweis: Da die Einbeziehung in den unmittelbar förderberechtigten Personenkreis bereits für das Jahr 2008 gilt, könnte es hier in der Praxis zu Problemen kommen. Diejenigen, die bisher über ihren Ehepartner mittelbar zulageberechtigt waren, brauchten bislang selbst keinen Mindesteigenbeitrag einzuzahlen, um die Zulagen zu erhalten. Sie hingen an der unmittelbaren Förderberechtigung ihres Ehepartners (sogenannter Huckepackvertrag). Das ändert sich jetzt ab dem Jahr 2008. Sie sind nunmehr selbst unmittelbar förderberechtigt. Dies hat zur Folge, dass sie im Jahr 2008 einen Mindesteigenbeitrag einzahlen müssen, um die Zulagen zu erhalten. Der positive Effekt ist eine höhrer Rente, da mehr eingezahlt wird. Außerdem ist beim unmittelbar Förderberechtigten der Mindesteigenbeitrag anders zu berechnen (ohne Anrechnung der Grundzulage des mittelbar Berechtigten). Auch die Zuordnung der Kinderzulage spielt dann eine Rolle. Hier werden also besonders im Jahr 2008 Information und Beratung besonders wichtig. Bleibt zu hoffen, dass die Finanzdienstleistungsbranche dieses Thema vor lauter Abgeltungsteuer nicht völlig ausblendet.