Sozialversicherungsrecht (Schwerpunkt ATSG)



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Transkript:

Sozialversicherungsrecht (Schwerpunkt ATSG) lic. iur. Stefan Roth, Rechtsanwalt Oberrichter am aargauischen Versicherungsgericht

Rechtliche Grundlagen Einzelne Verfassungsbestimmungen (z.b. Art. 117 BV / Kranken- und Unfallversicherung) Diverse Staatsverträge 10 Bundesgesetze (+ATSG) viele Verordnungen unzählige Verwaltungsanweisungen, Richtlinien und Kreisschreiben Gerichtspraxis sehr wichtig im geringen Ausmass kantonales Recht

Die 10 Bundesgesetze (1) Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Invalidenversicherung (IVG) Ergänzungsleistungen (ELG) Unfallversicherung (UVG) Krankenversicherung (KVG)

Die 10 Bundesgesetze (2) Militärversicherung (MVG) Erwerbsersatzordnung (EOG) Arbeitslosenversicherung (AVIG) Berufliche Vorsorge (BVG/FZG) Familienzulagen (FamZG)

Versicherte Risiken Krankheit Unfall Arbeitslosigkeit Familienlasten Mutterschaft Erwerbsausfall Alter Tod Invalidität fehlende Existenzmittel

Leistungen Sachleistungen Taggelder Monatsgelder Renten Abfindungen Bedarfsleistungen

Koordinationsbedarf/Vereinheitlichung Verschiedene Sozialversicherungen decken das gleiche Risiko ab Grundsätze, Begriffe früher z.t. verschieden Verfahren unterschiedlich Koordination zwischen einzelnen Sozialversicherungsleistungen

ATSG ab 1. Januar 2003 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Aufbau ATSG (1) 1. Anwendungsbereich (Art. 1 und 2) 2. Definitionen allgemeiner Begriffe (Art. 3 13) z.b. Invalidität 3. Allgemeine Bestimmungen über Leistungen und Beiträge (Art. 14 26) (Sachleistungen, Geldleistungen, Kürzung und Verweigerung von Leistungen, Verzugszinsen etc.)

Aufbau ATSG (2) 4. Allgemeine Verfahrensbestimmungen - Auskunft, Verwaltungshilfe, Schweigepflicht (Art. 27 33) - Sozialversicherungsverfahren (Art. 34 55) 5. Koordinationsregeln - intersystemisch: zwischen Sozialversicherungen (Art. 63 71) - extrasystemisch: Rückgriff der Sozialversicherung gegen haftpflichtige Dritte (Art. 72 75)

Aufbau ATSG (3) 6. Verschiedene Bestimmungen (Art. 76 80) 7. Schlussbestimmungen (Art. 81 84) 8. Anhang (Änderung bisherigen Rechts)

Art. 1 (Zweck und Gegenstand) Dieses Gesetz koordiniert das Sozialversicherungsrecht des Bundes, indem es: a. Grundsätze, Begriffe und Institute des Sozialversicherungsrechts definiert; b. ein einheitliches Sozialversicherungsverfahren festlegt und die Rechtspflege regelt; c. die Leistungen aufeinander abstimmt; d. den Rückgriff der Sozialversicherungen auf Dritte ordnet.

Art. 2 (Geltungsbereich und Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.

Beispiel IVG Art. 1 Abs. 1 IVG Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a 26bis und 28 70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Art. 69 Abs. 1bis IVG Abweichend von Artikel 61 Buchstabe a ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 1000 Franken festgelegt

Anwendung ATSG 1. Ist das ATSG auf die konkrete Frage anwendbar? 2. Enthält das ATSG für die konkrete Frage eine Regelung? 3. Enthält das Einzelgesetz für die konkrete Frage eine vom ATSG abweichende oder ergänzende Regelung?

Kein umfassender Geltungsbereich Berufliche Vorsorge kein genereller Verweis im BVG aber dennoch teilweise Anwendung von Bestimmungen des ATSG Ausklammerung des Medizinal- und Tarifrechts Keine allgemeine Umschreibung des versicherten Verdienstes und des massgebenden Lohnes

Definitionen (1) Art. 6 Arbeitsunfähigkeit Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Art. 7 Erwerbsunfähigkeit 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. 2 Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.

Definitionen (2) Art. 8 Invalidität 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Weitere Begriffe: Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Hilflosigkeit etc.

Leistungen und Beiträge Art. 14 Sachleistungen sind insbesondere die Heilbehandlung (Krankenpflege), die Hilfsmittel, die individuellen Vorsorge- und Eingliederungsmassnahmen sowie Aufwendungen für Transporte und ähnliche Leistungen, die von den einzelnen Sozialversicherungen geschuldet oder erstattet werden. Art. 21 1 Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden.

Verfahrensbestimmungen (1) Auskunft, Verwaltungshilfe, Schweigepflicht (Art. 27-33) Art. 27 Aufklärung und Beratung 1 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Art. 31 Meldung bei veränderten Verhältnissen 1 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.

Verfahrensbestimmungen (2) Sozialversicherungsverfahren (Art. 34-55) erstinstanzliches Verfahren vor den Sozialversicherungsträgern (Parteien, Ausstand, Vertretung, Fristen, Rechtliches Gehör, Abklärung von Amtes wegen, Akteneinsicht etc.) Falls ATSG oder Einzelgesetze keine Regeln enthalten, gilt VwVG

Art. 42 (Rechtliches Gehör) Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind. Art. 44 (Gutachten) Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen.

Art. 17 (Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen) 1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. 2 Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Art. 53 (Revision und Wiedererwägung) 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. 2 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. 3 Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.

Verfahrensbestimmungen (3) Rechtspflegeverfahren (Art. 56-62) Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57) Beschwerdefrist 30 Tage (Art. 60) Bundesrechtliche Minimalanforderung an das Verfahren, ansonsten kantonales Recht (Art. 61 / AG: VRPG und ZPO)

Mindestanforderungen (Art. 61) a. Das Verfahren muss einfach, rasch, in der Regel öffentlich und für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. b. Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. c. Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. d. Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. e. Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.

Mindestanforderungen (Art. 61) f. Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. g. Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. h. Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. i. Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.

Koordinationsregeln (1) Leistungskoordination Art. 64 Heilbehandlung 1 Die Heilbehandlung wird, soweit die Leistungen gesetzlich vorgeschrieben sind, ausschliesslich von einer einzigen Sozialversicherung übernommen. 2 Sind die Voraussetzungen des jeweiligen Einzelgesetzes erfüllt, so geht die Heilbehandlung im gesetzlichen Umfang und in nachstehender Reihenfolge zu Lasten: a. der Militärversicherung; b. der Unfallversicherung; c. der Invalidenversicherung; d. der Krankenversicherung.

Koordinationsregeln (2) Rückgriff Art. 72 Grundsatz 1 Gegenüber einem Dritten, der für den Versicherungsfall haftet, tritt der Versicherungsträger im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen ein. 2 Mehrere Haftpflichtige haften für Rückgriffsansprüche der Versicherungsträger solidarisch.

Beurteilung ATSG Harmonisierende und koordinierende Klammer um die Sozialversicherungen (allerdings ohne berufliche Vorsorge) Einheitliches Verfahrensrecht Für Laien wenig benutzerfreundlich aber dennoch ein wichtiger Beitrag zur Rechtssicherheit

Anwaltsprüfung Die zehn Bundesgesetze (Welche Versicherungen gibt es? Welche Risiken werden abgedeckt? Wie werden die Versicherungen finanziert?) ATSG (Geltungsbereich, Inhalt in groben Zügen, etwas genauer das Verfahrensrecht)