Obersatz: Der Antrag des S auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er vor dem zuständigen Gericht gestellt wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs - aufdrängende Sonderzuweisung - 40 I 1 VwGO: o Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Modifizierte Subjektstheorie o Nichtverfassungsrechtlicher Art Keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit o Keine abdrängende Sonderzuweisung III. Zuständigkeit des Gerichts - Gericht der Hauptsache gem. 80 V 1 VwGO - = VG Augsburg gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 6 AGVwGO B. Zulässigkeit des Antrags I. Statthaftigkeit - Maßgeblich: Rechtsschutzbegehren des Kläger ( 88, 86 III VwGO analog) - Hier: vorläufiger Rechtsschutz wegen Sofortvollzug o Wird gewährleistet in 80, 80a, 123 und 47 VI VwGO o 123 V VwGO: Subsidiarität 123 VwGO zu 80 V VwGO (bzw. 80 a III VwGO, 47 VI VwGO) Statthaftigkeit eines Antrags nach 80 V VwGO Anfechtungsklage statthaft im Hauptsacheverfahren? Rechtsschutzbegehren des Klägers im Hauptsacheverfahren Hier: Aufhebung der Verfügung des Schulleiters
(P) Sonderstatusverhältnis innerhalb der Schule Anfechtungsklage im HV statthaft, da Grund- und nicht Betriebsverhältnis betroffen 80 V Alt. 1 oder 2 VwGO? Hier: Anordnung des Sofortvollzugs gem. 80 II Nr. 4 VwGO, daher Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. 80 V 1 Alt. 2 VwGO II. Antragsbefugnis - 42 II VwGO analog: schutzwürdiges Interesse an Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung? - Grund für Analogie: vorläufiger Rechtsschutz darf nicht weiter reichen als Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren - Schutzwürdiges Interesse +, wenn Klagebefugnis im Hauptsacheverfahren +: o Möglichkeitstheorie o Adressatentheorie [III. Vorverfahren] IV. Form - Ordnungsgemäße Antragstellung gem. 81, 82 VwGO analog V. Frist - Keine Frist für vorläufigen Rechtsschutz VI. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis 1. Einlegung eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache - Antrag vor Klageerhebung möglich
- Allerdings muss bis zur Entscheidung Klage erhoben werden, da sonst deren aufschiebende Wirkung auch nicht wiederhergestellt werden kann, daher: 2. Keine offensichtliche Unzulässigkeit des Hauptsacheverfahrens - insb. Frist gem. 70 VwGO solange S auch innerhalb der Frist des 70 VwGO Widerspruch erhebt bzw. Anfechtungsklage innerhalb der Frist des 74 I 2 VwGO erhebt, besteht allgemeines Rechtsschutzbedürfnis 3. Vorheriger Antrag nach 80 IV VwGO - Umkehrschluss zu 80 VI VwGO hier nicht nötig VII. Beteiligungs- und Prozessfähigkeit, Postulationsfähigkeit - S: Beteiligungsfähig gem. 63 Nr. 1, 61 Nr. 1 Alt. 1 VwGO Prozessfähig gem. 62 I Nr. 1 VwGO, 104 ff. BGB - Stadt Augsburg: Beteiligungsfähig gem. 63 Nr. 2, 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO, Art. 1 S. 1 GO Vertreten durch den Oberbürgermeister gem. 62 III VwGO i.v.m. Art. 38 I, 34 I 2 GO C. Begründetheit des Antrags Obersatz: Der Antrag des S auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist begründet, wenn er sich gegen den richtigen Antragsgegner richtet und die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig wäre oder das Aussetzungsinteresse des Antragsstellers gegenüber dem Vollzugsinteresse überwiegt. Dies entscheidet das Gericht im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung.
I. Passivlegitimation - 78 I Nr. 1 VwGO analog: Rechtsträgerprinzip - Hier: Stadt Augsburg als originäre Gebietskörperschaft gem. Art. 1 GO Rechtsträgerin der Schule II. Formelle RM der Anordnung des Sofortvollzugs 1. Zuständigkeit - 80 II Nr. 4 VwGO: Ausgangsbehörde 2. Verfahren - (P) Anhörung gem. Art. 28 I BayVwVfG erforderlich bei Anordnung des Sofortvollzugs: e.a.: Ja, zumindest analog, da belastender Charakter a.a.: Nein, da aufgrund Eilbedürftigkeit sowieso entbehrlich gem. Art. 28 II Nr. 1 BayVwVfG - kann offen bleiben, da in jedem Fall nachholbar im gerichtlichen Verfahren 3. Form - Begründungspflicht nach 80 III 1 VwGO - Erforderlich, da Sofortvollzug die Ausnahme darstellt - Begründung muss einzelfallbezogen sein und nicht bloß Wortlaut der 80 II Nr. 4 VwGO wiedergeben (Warnfunktion) - Formelhafte Wendungen reichen nicht aus Hier: Verstoß gegen Begründungspflicht (+), da keine Interessenabwägung erkennbar (P) Kann Fehler nach Art. 45 I Nr. 2 BayVwVfG geheilt werden? (-) würde Warnfunktion nicht gerecht werden Somit: Anordnung des Sofortvollzuges bereits formell rechtswidrig
Anmerkung: Eilantrag wäre bereits begründet, jedoch wird nur Vollziehungsanordnung aufgehoben; Behörde kann neuen Sofortvollzug jederzeit anordnen weitere Prüfung III. Summarische Prüfung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren/Interessenabwägung Obersatz: Der Eilantrag wäre begründet, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des Antragstellers an dem einstweiligen Nichtvollzug (=Suspensivinteresse) das Interesse der Verwaltung am Sofortvollzug (= Vollzugsinteresse) überwiegt. Hierbei gibt der voraussichtliche Erfolg in der Hauptsache einen gewissen Maßstab. Ergibt eine summarische Prüfung der Hauptsache, dass die Anfechtungsklage in der Hauptsache offensichtlich begründet wäre, überwiegt das Suspensivinteresse des Antragstellers. Falls die Anfechtungsklage in der Hauptsache offensichtlich unbegründet wäre, überwiegt das Vollzugsinteresse der Verwaltung. 1. Zulässigkeit der Anfechtungsklage - S.o. - Bzgl. Widerspruchsverfahren hat S Wahlrecht nach Art. 15 I Nr. 3 AGVwGO 2. Begründetheit der Anfechtungsklage Obersatz: Die Anfechtungsklage wäre begründet, soweit sie sich gegen den richtigen Beklagten richtet ( 78 I VwGO), der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Kläger hierdurch in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist ( 113 I S. 1 VwGO). a) Passivlegitimation (s.o.) b) Rechtmäßigkeit des VA
aa) Rechtsgrundlage Art. 84 III 2 BayEUG bb) Formelle Rechtmäßigkeit - Zuständigkeit: Für Maßnahme nach Art. 84 III 2 BayEUG ist Schulleiter zuständig - Verfahren: Anhörung nach Art. 28 I BayVwVfG erfolgte durch Gespräch mit Schulleiter - Form: + cc) Materielle Rechtmäßigkeit - Übereinstimmung mit der Rechtsgrundlage des Art. 84 III 2 BayEUG? Liegt hier Gefährdung des ordnungsgemäßen Schulbetriebs vor? Unbestimmter Rechtsbegriff Überprüfbar durch Gericht? Hier: (+), da keine Prüfungs- oder prüfungsähnliche Entscheidung - Laut SV wird ordnungsgemäßer Schulbetrieb nicht gestört - Somit: TB-Voraussetzungen des Art. 84 III 2 BayEUG (-) 3. Überwiegen des Suspensivinteresses - Anfechtungsklage wäre begründet - Somit überwiegt Suspensivinteresse des S D. Ergebnis Antrag des S hätte Aussicht auf Erfolg.