Position der innova eg zu Genossenschaften stärken



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Transkript:

Position der innova eg zu Genossenschaften stärken Stärkung der Rechte von Mitgliedern in Genossenschaften In dem Zusammenspiel der Gremien der Genossenschaft (Vorstand, Aufsichtsrat und Generalversammlung) sind die Mitgliederrechte und die Kontrolle durch die Mitglieder im Genossenschaftsgesetz zu stärken. Dazu gehören: die Wahl einer unabhängigen Innenrevision für diejenigen Genossenschaften, die von der genossenschaftlichen Pflichtprüfung befreit sind; das Recht der Generalversammlung, mit einfacher Mehrheit eine genossenschaftliche Pflichtprüfung zu verlangen; die Wahl eines externen Gründungsprüfers durch die Mitglieder der Gründungsversammlung. Gründungsprüfung auch durch sachkundige Stellen außerhalb der Prüfungsverbände Grundsätzlich ist es für Genossenschaftsgründungen, wie für andere Unternehmensgründungen auch, sinnvoll, die Gründerinnen und Gründer dazu anzuhalten, die Tragfähigkeit ihres Unternehmenskonzepts zu überprüfen. Bei Genossenschaftsgründungen geschieht das zurzeit durch eine Prüfung des Gründungsvorhabens durch einen anerkannten genossenschaftlichen Prüfungsverband. Die Kosten dieser Prüfung stellen ein Gründungshindernis dar. Darüber hinaus kommt es im Zusammenhang damit häufig zu einer nicht zumutbaren zeitlichen Verzögerung des Gründungsvorhabens. Die Prüfung besteht aus einer Überprüfung der Satzung, der Eignung der Gründerinnen und Gründer und der Tragfähigkeit des Unternehmens anhand des Geschäftsplans. Da eine Überprüfung der Eignung der Gründerinnen und Gründer nicht mehr zeitgemäß ist und eine Überprüfung der Satzung bereits durch die Registergerichte erfolgt, ist die Prüfbescheinigung des genossenschaftlichen Prüfungsverbandes durch eine reine Tragfähigkeitsbescheinigung zu ersetzen. Zusätzlich zu den genossenschaftlichen Prüfungsverbänden können diese Bescheinigungen auch durch weitere sachkundige Stellen wie z.b. Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Fachverbände, berufsständische Kammern (z.b. Innungen), Gründungszentren, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Kreditinstitute (etc.) ausgestellt werden. Diese Tragfähigkeitsbescheinigungen werden auch gemäß 57 Abs. 2 SGB III für die Gewährung eines Gründungszuschusses der Agentur für Arbeit gefordert. Gründungszentren der öffentlichen Hand gewähren eine entsprechende Tragfähigkeitsbescheinigung gegen eine Gebühr von bis zu 100,00 innerhalb von fünf Tagen. Dienstleister, die sich ein Mandat, oder Verbände, die sich eine Mitgliedschaft erhoffen, werden unter Wettbewerbsbedingungen Tragfähigkeitsbescheinigungen wahrscheinlich auch unentgeltlich erstellen. Eine Übertragung der Regelung gemäß SGB auf Genossenschaftsgründungen könnte eine erhebliche Erleichterung für Genossenschaftsgründungen darstellen, ohne den notwendigen Schutz der Genossenschaftsmitglieder vor leichtfertigem Handeln zu vernachlässigen. Bereits heute gibt es genossenschaftliche Prüfungsverbände, die kostenlose Gründungsprüfungen durchführen. Die fehlende Rechtssicherheit dieser Praxis trägt allerdings zur Verunsicherung bei und bedarf einer eindeutigen Regelung, die für alle Genossenschaftsgründungen gleich ist. 1

Befreiung von der Unternehmensbesteuerung für die Zuführung in die gesetzliche Rücklage Aus der Genossenschaft als offene Gesellschaftsform ist den Mitgliedern jederzeit ein Austritt aus der Genossenschaft zu ermöglichen. Die Bildung der gesetzlichen Rücklage dient in diesem Zusammenhang der Stabilisierung des haftenden Eigenkapitals der Genossenschaft. Das bedeutet, die Rücklagenbildung und die stillen Reserven einer Genossenschaft führen nicht zu einer automatischen Vermögensmehrung bei den Mitgliedern der Genossenschaft. Scheiden Mitglieder aus der Genossenschaft aus, erhalten sie nur die von ihnen eingebrachten Genossenschaftsanteile ggfs. abzüglich der Verlustvorträge (Auseinandersetzungsguthaben) der Genossenschaft ausbezahlt. Bei Kapitalgesellschaften (AG und GmbH) haben die Anteilseigner in der Regel einen prozentualen Anteil am Vermögen der Gesellschaft und ihnen steht eine Beteiligung am inneren Wert des Unternehmens bzw. den Rücklagen der Gesellschaft zu. Aufgrund dieses grundsätzlichen Unterschieds der Genossenschaft zur Kapitalgesellschaft erscheint es gerechtfertigt, zumindest den Teil des Jahresüberschusses, der in die gesetzliche Rücklage eingestellt wird, von der Unternehmensbesteuerung zu befreien. Kommt es zu einer Auflösung der Genossenschaft und wird dabei ein das Geschäftsguthaben bei der Genossenschaft übersteigender Auflösungserlös ausgeschüttet, so erfolgt grundsätzlich eine Versteuerung nach dem Einkommenssteuergesetz. Ergänzend ist dann auch eine Nachbesteuerung in Form von Unternehmenssteuern durchzuführen. Außerdem: Kommt es bei einer durch die Genossenschaft genehmigten Veräußerung eines Genossenschaftsanteils zu einem Gewinn, ist durch entsprechende Bestimmungen zu sichern, dass die Veräußerung ebenfalls nicht nur einkommenssteuerpflichtig, sondern auch unternehmenssteuerpflichtig ist, wenn die Beteiligung mindestens 1 % beträgt. Die Steuerbefreiung des Mitgliedergeschäfts einer Genossenschaft Die Genossenschaft dient der gemeinschaftlichen Selbsthilfe ihrer Mitglieder. Zahlen die Mitglieder im Rahmen des Geschäftsbetriebes der Genossenschaft ein an den Kosten des Geschäftsbetriebes gemessen zu hohes Entgelt, kann die Genossenschaft den Mitgliedern diesen Überschuss aus dem Geschäft mit ihren Mitgliedern vor Steuern zurückerstatten. Dies wird entsprechend als genossenschaftliche Rückvergütung bezeichnet. Vor diesem Hintergrund ist bei Vermietungsgenossenschaften und bei Genossenschaften in anderen Ländern der Europäischen Union, die mindestens 90% ihrer Umsätze mit ihren Mitgliedern tätigen, die Genossenschaft insgesamt von der Körperschaftssteuer befreit. Diese Regelung sollte in Deutschland auch auf Genossenschaften in Branchen außerhalb der Wohnungswirtschaft ausgedehnt werden. Die Grundlage für eine solche steuerliche Regelung ist die gesetzlich vorgeschriebene Mitgliederförderung einer Genossenschaft. Um sicherzustellen, dass diese gerechtfertigt ist, ist entsprechend die Überprüfung der Umsetzung des Förderauftrags bzw. der Mitgliederförderung (im Unterschied zum Kundengeschäft) bei Genossenschaften gesetzlich vorzuschreiben, die entsprechend ihrer Größenmerkmale der Prüfungspflicht unterliegen. Aufgrund eventueller Unklarheiten der Finanzämter hat in den Fällen, in denen sich eine Abgrenzung der Mitgliederförderung zur verdeckten Gewinnausschüttung nicht eindeutig bestimmen lässt, eine entsprechende Klarstellung zu erfolgen. 2

Förderung von genossenschaftlichen Gründungsagenturen Bis vor wenigen Jahren war die Anzahl eingetragener Genossenschaften in Deutschland rückläufig. Diese Entwicklung steht im Gegensatz zu der Entwicklung in den anderen großen Volkswirtschaften der Europäischen Union. Eine Reformierung der rechtlichen Grundlagen einer Genossenschaft hat in Deutschland erst im Jahr 2006 begonnen. In den anderen großen europäischen Ländern fanden diese Reformen bereits 20 Jahre früher statt. Durch die versäumten Reformen blieb die genossenschaftliche Rechtsform in den einschlägigen Regelungen für kleine und mittlere Unternehmungen und in der Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik unberücksichtigt. Z.B. dauerte es über zehn Jahre, bis durch unsere Bemühungen die Aufmerksamkeit der KfW auf Genossenschaften in der Unternehmensgründungsförderung gelenkt werden konnte. Dieses Versäumnis beinhaltet nur die Spitze eines Eisberges. Im Zuge des wieder Aufkeimens der genossenschaftlichen Rechtsform werden - nach und nach - weitere Benachteiligungen der Genossenschaften beruhend auf gesetzlichen Änderungen in der Vergangenheit deutlich. Um hier gegensteuern zu können und um die genossenschaftliche Selbsthilfe wieder bekannter zu machen, ist die Förderung von Gründungsagenturen sowohl auf Bundes- als auch auf Länderebene im Rahmen geeigneter Programme zur Unterstützung von Genossenschaftsgründungen notwendig. Anwendung EU Microrichtlinie auf Kleinstgenossenschaften Unternehmen bis 350.000 Bilanzsumme, 700.000 Umsatz und mit bis zu 10 Beschäftigten sind im Sinne der Europäischen Union Kleinstunternehmen, die von bürokratischen Auflagen befreit werden sollen, wenn an zwei Abschlussstichtagen zwei der drei Kriterien nicht überschritten werden. Angewandt auf Kleinstgenossenschaften sind deshalb folgende Regelungen umzusetzen: keine Pflichtprüfung durch einen genossenschaftlichen Prüfungsverband; Verzicht auf die Erstellung eines Anhangs; Verringerung der Gliederungstiefe im Jahresabschluss; Befreiung von der Pflicht zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses im Bundesanzeiger. Insbesondere die genossenschaftliche Pflichtprüfung ist für Kleinstgenossenschaften häufig eine finanzielle Belastung, die wirtschaftlich nicht tragbar ist. Anstelle dessen soll der Nachweis einer geeigneten Innenrevision treten (siehe Stärkung der Rechte der Mitglieder). Keine Buchprüfung im Rahmen der Pflichtprüfung für kleine Genossenschaften Kleine Genossenschaften sind gemäß Genossenschaftsgesetz Genossenschaften mit nicht mehr als 1 Mio. Bilanzsumme und 2 Mio. Umsatz. Diese Genossenschaften sind von der Prüfung des Jahresabschlusses befreit. Eine Erhöhung der Grenzwerte auf 4,015 Mio. Bilanzsumme, 8,030 Mio. Umsatz und 50 Arbeitnehmer, die auch für die Buchprüfung von Kapitalgesellschaften gültig ist, gilt es im Sinne der Gleichbehandlung von Genossenschaften umzusetzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass trotz der Befreiung von der Buchprüfung durch Wirtschaftsprüfer die genossenschaftsspezifische Prüfung durch einen genossenschaftlichen Prüfungsverband erhalten bleibt. Anerkennung von Produktivgenossenschaften Mit der Reform des Genossenschaftsgesetzes im Jahr 2006 und dem Wegfall der Erwähnung spezifischer Genossenschaftstypen ist auch die Erwähnung der Vereine zur Herstellung von 3

Gegenständen und zum Verkauf derselben auf gemeinschaftliche Rechnung (Produktivgenossenschaften) entfallen. Bereits vor 2006 wurden die Besonderheiten der Produktivgenossenschaft, also der Unternehmen, in denen die Mitarbeiter auch Eigentümer des Unternehmens sind, in Deutschland als solche nicht anerkannt (z.b. durch den Wegfall der Rückvergütung an mitarbeitende Genossenschaftsmitglieder). Entsprechend kam es auch nach der Reform und der damit verbundenen Reduzierung der Mindestanzahl der zur Gründung notwendigen Mitglieder kaum zu Gründung von Genossenschaft mit weniger als zehn Mitgliedern. Dabei sind Produktivgenossenschaftsgründungen mit weniger als der früher notwendigen Anzahl von sieben Mitgliedern naheliegend. Die Arbeitsmarkt- und Sozialgesetzgebung in Deutschland stellt entweder ausschließlich auf eine Selbstständigkeit oder eine eindeutige Arbeitnehmertätigkeit ab. Die Beteiligung der ArbeitnehmerInnen am Unternehmen wird noch immer auf eine reine Vermögensbeteiligung reduziert und nicht als eine unternehmerische Beteiligung gesehen. Dabei könnte die Genossenschaft als Produktivgenossenschaft heute eine Lücke bei der Beantwortung verschiedener wichtiger gesellschaftlicher Zukunftsfragen schließen: Deutschland gilt als Land mit einer sehr geringen Bereitschaft, unternehmerisch tätig zu werden, da das Risiko als Unternehmerin oder Unternehmer zu scheitern, als zu groß eingeschätzt wird. Trotz vielfältiger Versuche, die demografisch bedingten Probleme bei der Unternehmensnachfolge zu mindern, fehlen dafür überzeugende messbare Erfolge. Durch spekulativ agierende Finanzinvestoren und absichtlich herbeigeführte Insolvenzen gehen häufig qualitativ gute Arbeitsplätze verloren. Trotz aktiver Arbeitsmarktpolitik scheitern viele Ansätze der Schaffung dauerhafter Arbeitsplätze an der fehlenden Unterstützung für Teamgründungen (Gründungen gleichberechtigter Partner, in denen der Einzelne nicht über einen dominanten Einfluss verfügt). Genossenschaften, in denen mindestens 50% der Belegschaft Mitglied sind und in denen die mitarbeitenden Mitglieder mindestens über 25% des Stimmrechts verfügen, sollten als Produktivgenossenschaften anerkannt sein. Im Genossenschaftsgesetz ist eine entsprechende Regelung der Stimmrechtsverteilung vorzusehen. Die Tätigkeit in einer Produktivgenossenschaft sollte wahlweise als selbständige Tätigkeit (ohne zusätzlich ein eigenes Gewerbe anmelden zu müssen) oder als Arbeitnehmer-Tätigkeit anerkannt werden. Das sollte sowohl für Organvertreter als auch für mitarbeitende Mitglieder möglich sein. Darüber hinaus ist zu gewährleisten: die Wiedereinführung der Rück- bzw. Nachvergütung an mitarbeitende Mitglieder im Körperschaftsteuergesetz; die Förderbarkeit der mitarbeitenden Mitglieder gemäß SGB wahlweise als Gründungszuschuss, Lohnkostenzuschuss oder im Rahmen der Förderung des sozialen Arbeitsmarktes; ein Vorkaufsrecht der Mitglieder bei Betriebsübergang im Sinne 613a BGB; die Förderung von Risikokapital und Beratung für Produktivgenossenschaften; die Förderung von Produktivgenossenschaften bei Transfersozialplänen. Weiterentwicklung des energiegenossenschaftlichen Gründungsbooms Energiegenossenschaften als präferierte, rechtlich gesicherte Organisation der finanziellen Beteiligung von Bürgern und gleichzeitiger Mitsprache im Unternehmen sind ein wichtiges In- 4

strument, um die Energiewende umzusetzen. Nur über sie lässt sich die Akzeptanz der Energiewende durch die Bürger sicherstellen. Deshalb sind für Energiegenossenschaften folgende Regelungen erforderlich: Ein Vorrang für genossenschaftliche Bürgerbeteiligung bei Ausschreibungen, beispielsweise bei Ausschreibungen für Windparks, aber auch bei Ausschreibungen von Freiflächen für Solaranlagen, ist sicher zu stellen. Die Beteiligung der Bürger sollte ein größeres Gewicht als rein ökonomische Erwägungen erhalten. Bürgerwindräder von Energiegenossenschaften stärken die Akzeptanz dezentraler Energieprojekte, die Wertschöpfung bleibt in der Region. Maßnahmen aus dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz, die den Umweltschutz und bürgerliche Mitspracherechte beeinträchtigen, sollten in diesem Zusammenhang gestrichen werden. Energiegenossenschaften sind eine wichtige Möglichkeit, um mehr Direktvermarktung und Eigenverbrauch sicher zu stellen. Ihre besondere Berücksichtigung ermöglicht, Strom, der vor Ort erzeugt wird, auch vor Ort zu verbrauchen. Dafür ist die Umgestaltung der gesetzlichen Regularien für kleine Energieversorger wie Energiegenossenschaften erforderlich, damit lokal betriebene Energienetze für Strom und Wärme realisierbar und anschlussfähig werden mit entsprechenden Regelungen bei der Belastung mit Steuern, Netzumlage und EEG-Umlage. Die Deckelung ( 20b Abs. 9a EEG) des Gesamtausbaus der Photovoltaik (52.000 Megawatt) sollte für Energiegenossenschaften aufgehoben werden. Dies sollte ebenfalls gelten für den Zubaukorridor ( 20a EEG) von 2500 bis 3500 Megawatt pro Kalenderjahr. D.h., für Bürgerbeteiligungsprojekte in Form von Energiegenossenschaften sind hier Ausnahmeregelungen einzuführen. Gemeinnützigkeit auch für Sozial- und Kulturgenossenschaften Genossenschaften, die die sozialen oder kulturellen Belange ihrer Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb fördern, werden häufig von Finanzämtern die Förderung der Allgemeinheit und damit die Anerkennung der Gemeinnützigkeit abgesprochen. Entweder ist im Genossenschaftsgesetz klarzustellen, dass diese Genossenschaften durch ihre Satzung auch die Allgemeinheit fördern dürfen oder die Finanzämter sind anzuweisen, ihre Vorbehalte bezüglich der Förderung der Allgemeinheit durch Sozial- oder Kulturgenossenschaften aufzugeben. Kontakt: innova eg, Kurt-Eisner-Str. 41, 04275 Leipzig, Telefon 0341 / 68 10 985, Telefax 0341/ 68 11 786, E- Mail: info@innova-eg.de, www.innova-eg.de Projektbüro Freiburg, Dr. Burghard Flieger, Erwinstr. 29, 79102 Freiburg, Tel.: 0761/709023, genossenschaft@t-online.de 5