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Außenstelle Innsbruck Finanzstrafsenat 1 GZ. FSRV/0007-I/04 Beschwerdeentscheidung Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten durch Dipl.Vw.Dr. Robert Fischer, Wirtschaftstreuhänder, 6020 Innsbruck, Philippine-Welser- Straße 41, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 23. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 6. November 2003, SN X, über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 6. November 2003 hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer zur SN X ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als verantwortlicher Unternehmer im Bereich des Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlich gebotenen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer für 1999 in Höhe von 15.261,30 (entspricht S 210.000,00) und an Einkommensteuer für 1996 bis 1999 in Höhe von 10.413,07 (entspricht S 143.287,00) bewirkt habe, indem Ausgaben zu Unrecht geltend gemacht worden seien. Er habe hiemit ein Finanzvergehen nach 33 Abb. 1 FinStrG begangen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 23. Dezember 2003, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Seite 2 Subjektiv fühle sich der Beschwerdeführer keiner Schuld bewusst, zumal er sich seines langjährigen Nachbarn Herrn N.N. zur Erstellung seiner Jahresabschlüsse und Steuererklärungen für die streitgegenständlichen Jahre bedient habe, welcher zudem weitschichtig mit der Familie des Beschwerdeführers verwandt sei. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 1996 die Firma seines Vaters übernommen und sei zu diesem Zeitpunkt nicht nur mit der Geschäftsführung befasst, sondern zudem auch noch selbst als Fahrer unterwegs gewesen. Da die steuerlichen Angelegenheiten auch zur Zeit seines Vaters bereits von Herrn N.N. erledigt worden seien, habe sich auch der Beschwerdeführer gut vertreten gewähnt. In Ermangelung von Zeit und Kenntnissen sei ihm eine Überprüfung der Bilanzierungsarbeiten von Herrn N.N. nicht möglich und auch nicht zumutbar gewesen. In jedem Fall sei Vorsatz im vorliegenden Fall auszuschließen, zumal wie es sich auch aus den mittlerweile eingebrachten Berufungen ergebe Herr N.N. auch zum Schaden des Beschwerdeführers Steuerbegünstigungen nicht ausgenützt habe. Die Umsatzsteuerzahllast 1999 in Höhe von 15.261,30 werde aus demselben Sachverhalt im Folgejahr 2000 um 11.627,65 vermindert. Die RV zur Novelle 1985 lasse die Annahme zu, dass das BMF im strafbestimmenden Wertbetrag doch den sich aus der Gesamtauswirkung der Tat ergebenden Verkürzungsbetrag sehe. Weiters werde sich die Abgabenschuld die vom Beschwerdeführer bereits entrichtet worden sei noch durch die am 17. Oktober 2003 und am 13. November 2003 eingebrachten Berufungen verringern. Zur Entscheidung wurde erwogen: Gemäß 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.b. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Gemäß 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung zu verständigen ( 83 Abs. 2 FinStrG). Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.b. VwGH 26.1.1995, 94/16/0226). Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht be-

Seite 3 stehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (VwGH 25.5.1992, 92/15/0061). Der Beschwerdeführer betreibt seit 1996 als Einzelunternehmer die Gewerbe der Frächterei und der Erdbewegungen in A. Er hat den Betrieb von seinem Vater übernommen und ist für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Beim Beschwerdeführer wurde zu AB-Nr. Y eine Buch- und Betriebsprüfung durchgeführt. Dabei wurde unter anderem festgestellt, dass im Jahr 1996 ein Betrag in Höhe von S 270.000,00 als Betriebsausgabe "Abfertigung Beschwerdeführer" geltend gemacht wurde. Dieser Betrag scheint in der Gewinn- und Verlustrechnung 1996 unter dem Kapitel "Personalaufwand" als "Abfertigungen" auf. Der Betrag ist allein schon deshalb nicht abzugsfähig, weil es sich für den Beschwerdeführer um keine Ausgabe handelt. Die Abfertigungszahlung hat der Beschwerdeführer von seinem Vater erhalten und er hat diese Zahlung in nicht zulässiger Weise als Aufwand in seiner eigenen Buchhaltung geltend gemacht. Der Gewinn für 1996 war daher um S 270.000,00 zu erhöhen. Das im Jahr 1995 angeschaffte Kraftfahrzeug Jeep Cherokee scheint im Anlagenverzeichnis unter der Bezeichnung "Landrover" auf. Tatsächlich wurde dieses Fahrzeug vom Vater des Beschwerdeführers privat verwendet und war daher aus dem Betriebsvermögen auszuscheiden. Die AfA wurde daher für die Zeiträume 1997 bis 1999 um jeweils S 75.000,00 pro Jahr vermindert. Im Jahr 1999 wurde eine Forderung über S 55.000,00 als "Wertberichtigung für Forderungen" behandelt bzw. abgeschrieben, obwohl der Betrag kassiert wurde. Der Gewinn für 1999 war daher um S 55.000,00 zu erhöhen. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Leasingsonderzahlungen für LKWs sofort abgeschrieben hat, obwohl nur die Leasingraten als Aufwand absetzbar waren. Der Gewinn für 1998 war daher um S 91.667,00 und der Gewinn für 1999 um S 71.666,00 zu erhöhen. Schließlich wurde der Radlader Komatsu WA270-3 am 19. August 1999 um S 1,050.000,00 gekauft und im Anlagenverzeichnis aktiviert. Im selben Jahr wurde der Kauf in einen Leasingvertrag umgewandelt. Die Vorsteuer für 1999 war daher um S 210.000,00 zu kürzen. Die aus diesen Feststellungen resultierenden Nachforderungen an Einkommensteuer für 1996 bis 1999 von S 143.287,00 (entspricht 10.413,07) sowie an Umsatzsteuer für 1999 von S 210.000,00 (entspricht 15.261,30) wurden nach Wiederaufnahme der jeweiligen Verfahren dem Beschwerdeführer mit Bescheiden vom 25. August 2003 vorgeschrieben. Hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide für 1996, 1998 und 1999 ergingen am 24. September 2003

Seite 4 Berichtigungen gemäß 293 BAO. Die gegen die Abgabenbescheide am 20. Oktober 2003 eingebrachten Berufungen sind derzeit noch nicht erledigt. Zum objektiven Tatbestand ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Beschwerdeschrift hinsichtlich der für das Finanzstrafverfahren relevanten Feststellungen zur Einkommensteuer für 1996 bis 1999 bzw. Umsatzsteuer für 1999 kein Vorbringen erstattet hat. Auch in der Berufungsschrift vom 17. Oktober 2003 gegen die Einkommensteuerbescheide für 1996 bis 1999 und den Umsatzsteuerbescheid für 1999 hat der Beschwerdeführer zu den hier inkriminierten Sachverhalten und Zeiträumen kein Vorbringen erstattet. Was die Umsatzsteuer für 1999 betrifft, so ist dazu festzuhalten, dass der strafbestimmende Wertbetrag jener Betrag ist, mit dem eine Abgabe infolge eines Finanzvergehens zu niedrig festgesetzt wurde, also die Differenz zwischen der festgestellten tatsächlichen Abgabenschuld und der ursprünglich zu niedrigen Festsetzung. Die für das Jahr 1999 bereits bewirkte Verkürzung an Umsatzsteuer kann daher nicht mit einer in einer Folgeperiode eintretenden Verminderung der Abgabenschuld aufgerechnet werden. Gemäß 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Aufgrund obiger Feststellungen bestehen auch nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde hinreichende Verdachtsmomente, dass der Beschwerdeführer durch die ungerechtfertigte Geltendmachung von Vorsteuer bzw. Betriebsausgaben eine Verkürzung an Umsatzsteuer für 1999 von S 210.000,00 (entspricht 15.261,30) sowie an Einkommensteuer für 1996 bis 1999 von S 143.287,00 (entspricht 10.413,07) bewirkt und damit den objektiven Tatbestand des 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht hat. Für die Abgabenhinterziehung nach 33 Abs. 1 FinStrG ist Vorsatz im Sinne des 8 Abs. 1 FinStrG erforderlich. Nach dieser Gesetzesbestimmung handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Der Beschwerdeführer ist seit 1996 unternehmerisch tätig. Bereits zuvor war er im väterlichen Betrieb beschäftigt, den er 1996 übernommen hat. Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt, dass die nur die tatsächlich entstandenen Betriebsausgaben bzw. Vorsteuern geltend gemacht werden können; hierbei handelt es sich hier um Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen. Auch der Beschwerdeführer hat dies zweifelsfrei gewusst. Wenn in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe sich für die Erstellung der Jahresabschlüsse und Steuererklärungen seines Nachbarn bedient, ist zum einen festzuhalten, dass dieser kein befugter Parteienvertreter war und der Beschwerdeführer sich nicht

Seite 5 damit rechtfertigen kann, ihm sei eine Überprüfung der Bilanzierungsarbeiten von Herrn N.N. nicht möglich oder zumutbar gewesen. Vielmehr ist nach den allgemeinen Lebenserfahrungen davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Umstände betreffend Anschaffung und Verwendung der gegenständlichen Kraftfahrzeuge durchaus bekannt waren. Ebenso war dem Beschwerdeführer zweifellos bekannt, dass es sich bei den in der Bilanz für 1996 ausgewiesenen "Abfertigungen" in Höhe von S 270.000,00 um eine von seinem Vater an den Beschwerdeführer geleistete Zahlung handelte und die 1999 abgeschriebene Forderung über S 55.000,00 tatsächlich kassiert wurde. Der Beschwerdeführer hat zudem auf den hier gegenständlichen Abgabenerklärungen die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben mit seiner eigenhändigen Unterschrift bestätigt. Es bestehen damit nach Ansicht der Beschwerdebehörde insgesamt hinreichende Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer (zumindest bedingt) vorsätzlich gehandelt und damit auch die subjektive Tatseite des 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht hat. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachts auf ein Finanzvergehen nach 33 Abs. 1 FinStrG erfolgte somit zu Recht. Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen dieser Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer das Finanzvergehen nach 33 Abs.1 FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den 115 ff FinStrG vorbehalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Innsbruck, am 30. Dezember 2005