1. Einführung 1. Einführung



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Transkript:

1. Einführung 1.1 Die Datenschutzverpflichteten im Unternehmen Adressat datenschutzrechtlicher Regelungen ist zunächst die verantwortliche Stelle ( 3 Abs. 7 BDSG), d.h. die Leitung des Unternehmens, das die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten vornimmt. Angesprochen ist aber auch der einzelne bei der Verarbeitung tätige Mitarbeiter. Deshalb schreibt das Bundesdatenschutzgesetz - BDSG - den Unternehmen vor, die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz vertraut zu machen. Datenschutz im Unternehmen regelt nämlich nicht nur das BDSG selbst, sondern eine Vielzahl sog. bereichsspezifischer Vorschriften, zu denen für den wichtigen Bereich des Arbeitnehmerdatenschutzes ggf. auch Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zählen. Für den einzelnen Mitarbeiter geht es nicht nur darum, diese Vorschriften zu kennen und zu beachten; vielmehr ist ihm generell untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten oder zu nutzen (vgl. 5 Satz 1 BDSG). Das sog. Datengeheimnis verpflichtet ihn u.a., Daten Unbefugten nicht bekannt zu geben oder zugänglich zu machen - auch nicht im Betrieb. Die Befugnis des Mitarbeiters zur Verarbeitung von Daten ergibt sich zunächst aus den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. spezieller Datenschutzvorschriften. Für den einzelnen Mitarbeiter ergibt sie sich ferner aus seiner Aufgabenstellung im Betrieb und den zur Wahrung des Datenschutzes bestehenden betrieblichen Richtlinien. Ein Missbrauch von Daten liegt daher auch vor, wenn dienstlich bekannt gewordene Angaben zu privaten Zwecken verwandt werden. Das Datengeheimnis wird sanktioniert 5 BDSG Verbot der unbefugten Erhebung Verarbeitung Nutzung personenbezogener Daten 44 BDSG Folgen bei Verstoß: Strafe Schadensersatz Kündigung BGB StGB 11

Der Mitarbeiter ist als bei der Verarbeitung personenbezogener Daten Beschäftigter Teil einer Daten verarbeitenden Stelle und insofern für den Datenschutz anderer Betroffener mitverantwortlich. Der Mitarbeiter muss sich bewusst sein, dass unbefugte Nutzung der Daten und Verstöße gegen Datenschutznormen als Straftat oder Ordnungswidrigkeit geahndet werden oder Schadensersatzpflichten und arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur fristlosen Kündigung nach sich ziehen können. Jeder Mitarbeiter im Unternehmen ist als Bürger, Kunde, Arbeitnehmer etc. Betroffener im Sinne des BDSG. Das gleiche kritische Bewusstsein, das bei der Verarbeitung seiner Daten durch Behörden und private Stellen angezeigt ist, sollte er auch anwenden, wenn es um die Verarbeitung fremder Daten durch ihn geht. Daneben steht die eigenständige Aufgabe des betrieblichen Datenschutzbeauftragten durch Hinweise, Kontrollen und auch als Anwalt der Betroffenen auf die Einhaltung der Datenschutznormen durch die Unternehmensleitung und die Mitarbeiter hinzuwirken. Adressaten datenschutzrechtlicher Verpflichtungen Verantwortliche Stelle Leitung der Behörde, des Unternehmens Beachtung/Umsetzung der Datenschutznormen Der behördliche/betriebliche Datenschutzbeauftragte Hinwirkungs-/Kontroll-/ Unterstützungspflicht Der bei der DV beschäftigte Mitarbeiter oder Auftragnehmer Datengeheimnis/ Verbot unbefugter Verarbeitung 12

Mitarbeiter-Merkblatt zum Datenschutz Bei Ihrer Tätigkeit in unserem Unternehmen werden Sie zwangsläufig mit personenbezogenen Daten oder ansonsten gesetzlich geschützten Daten in Berührung kommen, sei es als Betroffener" oder weil Sie beim Umgang mit solchen Daten mitwirken bzw. weil Ihnen solche Angaben während Ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen. Bereits auf Grund allgemeiner arbeitsvertraglicher Regelungen und gesetzlicher Vorschriften dürfte Ihnen das Gebot zur vertraulichen Handhabung von Personaldaten und Geschäftsund Betriebsgeheimnissen bekannt sein. Für die Mitarbeiter, die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Geltungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) beschäftigt sind, gilt darüber hinaus die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses ( 5 BDSG), auf die Sie in einer schriftlich abzugebenden Erklärung besonders hingewiesen werden. Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses Allen Mitarbeitern, die dienstlichen Zugang zu personenbezogenen Daten haben, ist es untersagt, solche Daten unbefugt zu verarbeiten oder zu nutzen; dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. Hierin besteht Ihre spezielle Verpflichtung, zur Wahrung des Datenschutzes beizutragen. Zweck des Datenschutzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten seine Persönlichkeitsrechte beeinträchtigt werden. Das erfordert ein verantwortliches Handeln beim Umgang mit personenbezogenen Daten, aber auch die risikobewusste Nutzung von IT-Systemen und -Anwendungen. Fehlverhalten kann zu materiellen und immateriellen Schäden mit teilweise beträchtlichen negativen Kundeneffekten führen. Zur Gewährleistung der Vorschriften des Datenschutzes und zur Sicherung der Daten gegen Verlust oder unbefugten Zugriff sind in unserem Unternehmen Maßnahmen bzw. Richtlinien getroffen worden. Informieren Sie sich hierüber bei Ihrem Vorgesetzten und machen sich mit den Regelungen vertraut. Denken Sie stets daran: Sie sind dafür verantwortlich, dass die Ihnen anvertrauten Daten, Datenträger und Ausdrucke unter Verschluss gehalten werden, wenn Sie nicht unmittelbar daran arbeiten. Hierzu sind insbesondere Bildschirme und PC bei Abwesenheit vom Arbeitsplatz zu sperren. Ihr PC/Ihre Anwendungen/Ihr Passwort keinem Unbefugten zugänglich werden. Daher sollen Sie nur sichere Passwörter auswählen (z.b. mit Sonderzeichen, keine Namen) und diese regelmäßig wechseln. nicht mehr benötigte Datenträger und Ausdrucke so vernichtet werden, dass eine missbräuchliche Verwendung nicht möglich ist. Laptops bei Reisen sorgfältig gesichert werden, besonders im Auto, Hotel oder auf Flughäfen. keine vertraulichen Informationen per Fax verschickt werden. Falls Sie dies doch in Ausnahmefällen tun müssen, treffen Sie besondere Vorkehrungen (z.b. telefonische Absprache wegen Anwesenheit des Empfängers, Doppelkontrolle der Richtigkeit der eingegebenen Fax-Nummer vor Versand). Sie nicht einfach mit Antwortfunktion auf E-Mail mit vertraulichem Inhalt reagieren, vorher Absenderlisten überprüfen (Achtung: Vertrauliche Informationen über E-Mail grundsätzlich nicht versenden, wenn keine Verschlüsselung genutzt werden kann)! keine vertraulichen Telefonate vom Handy in der Öffentlichkeit geführt werden z.b. auf Reisen im Zug. Ihnen ist untersagt, Unternehmensgeräte privat zu nutzen oder private Computer, Software und Datenträger in das Unternehmen einzubringen. Falls Sie sich als Betroffener in Ihren Datenschutzrechten verletzt sehen oder falls Sie sonstige Fragen bei der Anwendung der Datenschutzvorschriften bzw. der hierzu ergangenen Regelungen haben: Bei Fragen zum Thema Datenschutz bzw. Datensicherheit oder in Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihren Beauftragten für den Datenschutz. 13

1.2 Das Ziel des Datenschutzes Durch die sich ständig fortentwickelnden Techniken der automatisierten Datenverarbeitung, deren Möglichkeiten der Informationsgewinnung und -weitergabe und die damit immens steigende Bedeutung der Informationstechnologien ergeben sich besondere Gefahren des Missbrauchs von Daten bzw. der Verletzung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Bürger bei der Erfassung und Auswertung deren Daten. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten tangiert Persönlichkeitsrechte des Betroffenen, d.h. kollidiert ggf. mit dem jedem einzelnen verfassungsrechtlich verbürgten Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. 1 BDSG). Dem folgend stellt das BDSG einerseits die Verarbeitung personenbezogener Daten unter ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, legt andererseits aber auch fest, wann die Verarbeitung personenbezogener Daten gestattet ist. BVerfGE 65, 1 (Volkszählungsurteil) Leitsätze: 1. Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. 2. Einschränkungen dieses Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muss. Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch hat er organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken. Des Weiteren gilt folgende Aussage des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG): Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffenden Informationen in bestimmten Bereichen seiner sozialen Umwelt bekannt sind, und wer das Wissen möglicher Kommunikationspartner nicht einigermaßen abzuschätzen vermag, kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu planen oder zu entscheiden. Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer, was, wann, bei welcher Gelegenheit über sie weiß... Demgemäß schafft das BDSG durch Informations- und Auskunftsrechte Transparenz für die Betroffenen über die Verarbeitungen ihrer Daten. Gleichzeitig verpflichtet es, die Daten vor unbefugtem Zugriff, Verlust oder Zerstörung zu schützen. Diese Verpflichtung zur Datensicherung legt das BDSG der verantwortlichen Stelle im Interesse des Betroffenen auf. Vielfach werden diese Interessen des Betroffenen jedoch mit den eigenen Interessen des Betriebes am Schutz und der Verfügbarkeit der für das Unternehmen ggf. lebenswichtigen Personal- oder Kundendaten identisch sein. 14

Abgrenzung zwischen Datenschutz und Datensicherheit Datenschutz Datensicherheit Geschützt: natürliche Personen Gefahr: Verletzung von Persönlichkeitsrechten 9 BDSG nebst Anlage Geschützt: Hard-, Org.-, Software, Daten Gefahr: Verlust, Zerstörung, Missbrauch durch Unbefugte Gefährdungen des Persönlichkeitsrechts werden von vornherein ausgeschlossen oder minimiert, wenn durch die eingesetzten Techniken bzw. Programme der erstrebte Zweck soweit wie möglich ohne die Diese Zielvorgabe hebt jedoch nicht das Erforderlichkeitsprinzip auf, d.h. dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nach den Zu- Erhebung oder Speicherung personenbezogener Daten erreicht werden kann. Dies bringt das BDSG in dem allgemeinen Gebot zur Datenvermeidung und Datensparsamkeit zum Ausdruck. lässigkeitstatbeständen des BDSG gestattet sind, wenn sie für den berechtigten Zweck erforderlich sind. 3a BDSG Datenvermeidung und Datensparsamkeit Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und die Auswahl und Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen sind an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Insbesondere sind personenbezogene Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem Verwendungszweck möglich ist und keinen im Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. 15

1.3 Die gesetzlichen Grundlagen Auf Grund der Verteilung der Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Ländern und der Forderung des BVerfG zumindest Bereiche sensibler Datenverarbeitung in den Sachverhalt konkret regelnder Normen festzuschreiben, rekrutiert sich das Datenschutzrecht aus einem teilweise diffusen Nebeneinander einer Vielzahl unterschiedlicher Normen. Haben der Bund oder die Länder bestimmte Bereiche personenbezogener Daten speziell, d.h. bereichspezifisch geregelt, so verdrängen diese Regelungen ggf. die allgemeinen Datenschutzgesetze, d.h. das BDSG mit seinem Geltungsbereich öffentliche Verwaltung des Bundes und Privatwirtschaft oder die Landesdatenschutzgesetze mit dem Geltungsbereich öffentliche Verwaltung des jeweiligen Landes inklusive Kommunalverwaltung. Das Datenschutzrecht im Rechtssystem Allgemeine, subsidiäre Regelungen Für Bundesverwaltung, Privatwirtschaft: BDSG Für Landesverwaltung, Kommunen etc.: LDSG Vorrangige bereichsspezifische Regelungen Für Bund, Länder, Privatwirtschaft auf Grund Bundeskompetenz: TMG, TKG, PDSV, SGB, PStG, PassG, BStatG, GewO, StGB, GwG, GenDG etc. Für Bundesverwaltung, auf Grund Bundeskompetenz: BBG, BVerfSchG, StUG, BZRG, BGSG, SÜG etc. Für Landesverwaltung, auf Grund Landeskompetenz: BeamtG, KrankenhG, SchulG etc. Für die Verarbeitung von Personaldaten sind ferner als betriebsinternes Datenschutzrecht die insoweit abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen von Relevanz. 16

1.4 Bereichsspezifische Datenschutzregelungen des IuK-Bereichs 1. Einführung Den Nutzern der Telekommunikation bzw. von Angeboten im Multimedia-Bereich gewährt der Gesetzgeber besonderen Datenschutz. Dies geschieht zum einen insbesondere durch das Fernmeldegeheimnis absichernde Datenschutznormen des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Zum anderen regelt sich der Schutz der Nutzer von Telediensten ergänzend nach dem Telemediengesetz (TMG). Normadressaten der datenschutzrelevanten Verpflichtungen des TKG sind alle, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen (Diensteanbieter gem. 3 Nr. 6 TKG). Die Eigenschaft eines Diensteanbieters setzt weder eine gewerbliche Tätigkeit noch eine Gewinnerzielungsabsicht voraus. Das Angebot muss auch nicht an jedermann gerichtet sein, so dass sowohl an geschlossene Benutzergruppen (Corporate Networks) gerichtete Angebote als auch Angebote zur Nutzung von Nebenstellen (z.b. im Krankenhaus oder Hotel) in den Anwendungsbereich fallen. Kernelemente der bereichsspezifischen Datenschutzverpflichtungen für Anbieter von TK-Diensten - und ggf. deren Mitarbeiter - bilden das auch strafrechtlich abgesicherte ( 206 StGB) Fernmeldegeheimnis ( 88 TKG) mit seiner Konkretisierung durch das Abhörverbot ( 89 TKG). Die Schweigepflicht erfasst sowohl den Inhalt der Kommunikation als auch deren näheren Umstände, d.h. insbesondere die Frage, wer mit wem kommuniziert hat. Zudem kann eine nach dem TKG unzulässige Datenverarbeitung ggf. von der strafrechtlichen Sanktion des 44 BDSG erfasst werden; das Gebot zur Gewährleistung der Datensicherheit durch besondere technische Schutzmaßnahmen ( 109, 110 TKG); die bereichsspezifischen Erlaubnis- und Verbotsnormen hinsichtlich des Erhebens, Verarbeitens und Nutzens der personenbezogenen Daten der an der Kommunikation Beteiligten ( 91 bis 107 TKG). Das TMG widmet sich dem Schutz personenbezogener Daten der Nutzer von Telediensten, d.h. es regelt die Rechte und Pflichten, die Anbieter von Telediensten in Bezug auf den Datenschutz zu beachten haben. Dies geschieht im Wesentlichen durch eine strikte Zweckbindung der zur Realisierung des Teledienstes erforderlichen personenbezogenen Daten, d.h. die gemäß ihrer Zweckbestimmung unterschiedenen Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten dürfen nur verarbeitet werden, um die Inanspruchnahme des Teledienstes zu ermöglichen und ggf. abzurechnen. Von besonderer Relevanz ist, dass auch der Arbeitgeber, wenn er den Mitarbeitern die private Nutzung seiner betrieblichen Kommunikationstechnik eröffnet, insoweit - d.h. hinsichtlich der nicht dienstlichen Inanspruchnahme - zum TK- oder Tele- Diensteanbieter wird. Für die betriebsinterne Nutzung eines unternehmens- oder konzerneigenen Teledienstes bzw. durch die Eröffnung des Zugriffs auf Internetangebote vom Arbeitsplatz aus stellt 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TMG dies ausdrücklich klar. Die bei erlaubter privater Nutzung zu beachtenden bereichsspezifischen Datenschutznormen erstrecken sich ggf. auch auf die dienstliche Nutzung, und zwar dann, wenn der Arbeitgeber keine Vorkehrungen zur Unterscheidung dienstlicher und privater Nutzungsvorgänge getroffen hat. Zur Gewährleistung des Fernmeldegeheimnisses der privaten Kommunikationsanteile müssen dann dienstliche und private Telefonate, E-Mails oder Internetzugriffe hinsichtlich der grundsätzlichen Unzugänglichkeit für den Arbeitgeber gleich behandelt werden. Andererseits können Kontrollen des Arbeitgebers im Bereich der Privatnutzung durch vor der Nutzung erteilte Einwilligung des Beschäftigten gestattet werden. 17

Datenschutz bei Telekommunikation im Betrieb Externe Diensteanbieter nach TKG, TMG Anbieter/Nutzerverhältnis (TKG, TMG) Unternehmer/ Arbeitgeber Dienstliche Nutzung: im Rahmen des Arbeitsverhältnisses: Kontrollgrenzen: Art. 2, 16 GG; 75 Abs. 2 BetrVG; 28 BDSG Private Nutzung: Anbieter/Nutzerverhältnis nach TKG/TMG: Kontrollgrenzen: TKG ( 88 ff.); TMG, Durchbrechung des Fernmeldegeheimnisses ggf. infolge Einwilligung Persönlichkeitsschutz sowohl bei dienstlicher als auch privater Nutzung nach 201 StGB (Verbot unbefugten Mithörens/Aufzeichnens des Telefonats) 18