VERGABEKAMMER SCHLESWIG-HOLSTEIN beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Düsternbrooker Weg 104, 24105 Kiel Kostenfestsetzungsbescheid Az.: VK-SH 05/04 In dem Verfahren der Bietergemeinschaft der Firmen 1. XXX GmbH, XXX, diese vertreten durch die Geschäftsführer XXX, 2. XXX GmbH & Co., XXX, diese vertreten durch die Geschäftsführung, die Bietergemeinschaft vertreten durch die XXX GmbH, - Antragstellerin (ASt) - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte XXX, XXX, XXX Seite 1 von 1
gegen die XXX, vertreten durch den Bürgermeister XXX, XXX, - Antragsgegnerin (AG) - beigeladen: Bietergemeinschaft der Firmen 1. XXX AG, Niederlassung XXX, XXX, 2. XXX, XXX, 3. XXX GmbH, XXX, die Bietergemeinschaft vertreten durch die XXX AG, - Beigeladene (Bg) - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte XXX, XXX, betreffend das Ausschreibungs- und Vergabeverfahren Anbindung Hafen XXX, XXXbrücke werden die von der Antragstellerin an die Beigeladene zu erstattenden zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen festgesetzt auf 8.550,00. Gründe Seite 2 von 2
I. Die Vergabekammer Schleswig-Holstein hat durch inzwischen bestandskräftigen Beschluss vom 01.04.2004 die Kosten des Verfahrens der ASt auferlegt. Die Hinzuziehung eines Verfahrenbevollmächtigten durch die Bg wurde für notwendig erklärt. Mit Schriftsatz vom 13.04.2004 stellte die Bg folgenden Antrag auf Festsetzung der ihr entstandenen Kosten des Verfahrens in Höhe von 8.550,00 : Streitwert gemäß 12a Abs. 2 GKG: 5 % der Auftragssumme: Auftragssumme: 17.946.713,71 Euro 5 % der Auftragssumme: 897.335,69 Euro 10/10 Geschäftsgebühr gem. 11, 12, 118 I 1 BRAGO 4.196,00 Euro 10/10 Besprechungsgebühr gem. 11, 12, 118 I 2 BRAGO 4.196,00 Euro Auslagenpauschale gem. 26 BRAGO 20,00 Euro Akteneinsicht am 16.03.2004: Fahrtkosten gem. 28 II Nr. 1 BRAGO Strecke XXX Kiel (100 km) 100 km x 2 x 0,27 Euro 54,00 Euro Abwesenheitsgeld gem. 28 III BRAGO 15,00 Euro Verhandlung am 30.03.2004: Fahrtkosten gem. 28 II Nr. 1 BRAGO Strecke XXX Kiel (100 km) 100 km x 2 x 0,27 Euro 54,00 Euro Abwesenheitsgeld gem. 28 III BRAGO 15,00 Euro Summe: 8.550,00 Euro Die Bg sei zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der ASt wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, worauf diese jedoch verzichtete. Seite 3 von 3
II. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Rechtsanwaltskosten waren nach 128 Abs. 4 GWB i.v.m. 120 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) i.v.m. 8, 12, 28, 118 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) und 12 a Gerichtskostengesetz (GKG) antragsgemäß festzusetzen. Danach sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen in vollem Umfang erstattungsfähig. 128 Abs. Satz 4 GWB verweist auf 80 VwVfG ( 120 LVwG). Die Notwendigkeit der Aufwendungen beurteilt sich danach, was ein verständiger, weder ängstlicher noch besonders unbesorgter Beteiligter im Hinblick auf die Bedeutung und rechtliche oder sachliche Schwierigkeit der Sache vernünftigerweise für erforderlich halten durfte (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 80, Rn. 32). Die Gebühren und Auslagen berechnen sich nach den Vorschriften der BRAGO (vgl. Obermeyer, VwVfG, 80, Rn. 37). Der Gegenstandswert ist gem. 8 Abs. 1 Satz 2 BRAGO in entsprechender Anwendung des 12 a Abs. 2 GKG zu bestimmen (BayObLG, Beschluss vom 29.09.1999, Verg 4/99). Danach beträgt der Gegenstandswert 5 % der Auftragssumme. Diese ist nach dem konkreten Preis des Angebots zu bestimmen, auf welches der Unternehmer die Zuschlagserteilung begehrt (OLG Schleswig, Beschluss vom 21.11. 2000, Az. 6 Verg 4/2000). Im vorliegenden Fall ist die Bg Kostengläubigerin, so dass deren Angebotssumme bei der Bestimmung des Gegenstandswertes heranzuziehen ist (vgl. erkennende Kammer, Kostenfestsetzungsbescheid vom 14.01.2004, Az. VK-SH 21/03). Der Berechnung der Rechtsanwaltskosten ist demnach vorliegend wie beantragt ein Gegenstandswert von 897.335,69 zugrunde zulegen, welcher sich aus 5 % des Angebotspreises der Bg von 17.946.713,71 errechnet. Diese Summe ergibt sich aus dem Hauptangebot der Bg i.v.m. den zur Beauftragung vorgesehenen Nebenangeboten und stellt damit das wirtschaftliche Interesse der Bg dar, welches diese gegenüber dem Begehren der ASt verteidigt hat. Seite 4 von 4
Die festgesetzten Gebühren waren im vorliegenden Fall nach der Höchstgebühr aus dem Rahmen des 118 BRAGO zu bemessen. Dies rechtfertigt sich zumeist bereits aus der Natur des Vergabenachprüfungsverfahrens, welches im Regelfall von hoher Bedeutung für die Beteiligten, großem Schwierigkeitsgrad und umfangreicher anwaltlicher Tätigkeit gekennzeichnet ist. Zudem müssen die Schriftsätze wegen des Beschleunigungsgrundsatzes nach 113 GWB zumeist unter hohem Zeitdruck gefertigt werden (vgl.: BayObLG, Beschluss vom 04.08.2000, Verg 3/00; Thüringer OLG, Beschluss vom 19.10.2000, Az. 6 Verg 6/00). Aus dem vorliegenden Fall ergeben sich keine Umstände, die ein Abweichen von diesen Grundsätzen rechtfertigen würden. Auch die geltend gemachten Fahrtkosten und das Tage- und Abwesenheitsgeld im Zusammenhang mit der Akteneinsicht und der mündlichen Verhandlung sind weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden (vgl. Madert in: Gerold / Schmidt / v. Eicken / Madert, BRAGO, 2002, Rn. 2 und 13 zu 28). Die Festsetzung der auf die Gebühren entfallenden Umsatzsteuer ( 25 Abs. 2 BRAGO) hatte zu unterbleiben, da die Bg unzweifelhaft zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (vgl. BFH, Az. VII E 9/89, Beschluss vom 06.03.1990, BStBl. 1990 II S. 584). Rechtsbehelfsbelehrung Gemäß 116 Abs. 1 GWB kann gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt werden. Sie wäre innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht, Gottorfstraße 2, 24837 Schleswig, einzulegen. Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird, Seite 5 von 5
2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel auf die sich die Beschwerde stützt. Die Beschwerdeschrift muss durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Mit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten des Verfahrens vor der Vergabekammer vom Beschwerdeführer durch Übermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu unterrichten ( 117 Abs. 4 GWB). Kiel, den 6. Mai 2004 Frankenstein - Leiter der Geschäftsstelle - Seite 6 von 6