Ablauf des Referats. Dank den Ergänzungsleistungen eine gesicherte Existenz! Gesetzliche Grundlagen. Wer kann Ergänzungsleistung beantragen?



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Transkript:

Herzlich Willkommen Referat Ergänzungsleistungen vom 23. Mai 2006 Ablauf des Referats Vergangenheit, Zukunft, Gewichtung, Allgemeines Ergänzungsleistung Aufpolieren und aktualisieren EL-Wissen Ausgleichskasse Luzern Markus Richard Sektorleiter EL Zusammenspiel der Sozialversicherungen aus der Sicht der Ergänzungsleistungen Eckdaten Ergänzungsleistungen Volumen CH / Verhältnis zu Renten (2004) EL zur AHV 1 651 Mio. 6,4 % EL zur IV 1 197 Mio. 22,7 % Total 2 848 Mio. 9,2 % Personen/Bezugsquote (2004) EL zur AHV 146 910 11,8 % EL zur HV 2 510 5,0 % EL zur IV 85 370 27,2 % Total 234 790 14,6 % Wer kann Ergänzungsleistung beantragen? Betagte, Hinterlassene und Invalide bei denen die Renten und die übrigen Einkünfte nicht ausreichen, um den Existenzbedarf angemessen zu decken. Dank den Ergänzungsleistungen eine gesicherte Existenz! Rechtsanspruch keine Fürsorgeleistung Angemessene Deckung des persönlichen Existenzbedarfs Gesetzliche Grundlagen Bundesverfassung Art. 111 Art. 196 Ziff. 10 Übergangsbestimmungen Eidg. ELG/ELV/ELKV (vom 1.1.1966) Kant. ELG/ELV ATSG

Bund Gesetzgebung Weisungen Aufsichtsbehörde Finanzierung Organisation Kanton Gesetzgebung Durchführung Finanzierung Finanzierung Die EL wird durch allgemeine Steuermittel (Bund/Kanton/Gemeinde) finanziert Bund zwischen 10 und 35 Prozent der, je nach Finanzkraft des Kantons (LU 33 %, UR 35 %, NW und ZG 10 %, SZ 14 %) Gemeinde Durchführung Finanzierung Kanton Gemeinde Übernahme der Kosten, welche nicht durch den Bund gedeckt sind Belastung durch Kanton je nach Regelung im kantonalen ELG bzw. ELV???? Wo und wie melde ich meinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen an? Anspruch muss mit einer entsprechenden Anmeldung geltend gemacht werden. Zuständig für die Entgegennahme ist die im kantonalen Recht bezeichnete Stelle, in der Regel die AHV-Zweigstelle am Wohnort. Anspruchsvoraussetzungen Kanton ist für die Berechnung zuständig Persönliche Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt Wirtschaftliche Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt Zuständigkeit der Kantone Zivilrechtlicher Wohnsitz massgebend (Art. 23-26 ZGB) Mittelpunkt der Lebensbeziehungen Absicht dauernden Verbleibens Ausnahmen: Vormundschaft, religiöse Gemeinschaften Kanton Luzern Berechnung und Auszahlung der EL Die Berechnung und Auszahlung der EL wird in den meisten Kantonen von den kantonalen Ausgleichskassen übernommen (Ausnahme: ZH, BS und GE). Die Leistungen werden mit einer Verfügung zugesprochen oder abgelehnt. Der Gesuchsteller kann innert 30 Tagen Einsprache einreichen.

Persönliche Anspruchsvoraussetzungen Wohnsitz in der Schweiz Wohnsitz Schweiz? Bezüger einer Rente, HE oder IV-Taggeld? Zivilrechtlicher Wohnsitz in der Schweiz Tatsächlicher Aufenthalt Ausländer: Karenzfrist erfüllt? Bezüger einer Rente, HE oder IV-Taggeld Bezüger einer AHV-Rente (auch Witwen und Waisenrente) Bezüger einer IV-Rente Bezüger einer Hilflosenentschädigung der AHV/IV Mindestens 6 Monate IV-Taggelder Bezüger, die vor der 10. AHVG-Revision Anspruch auf eine ausserordentliche Rente hatten Karenzfrist für Ausländer Generell mindestens 10 Jahre ununterbrochener Wohnsitz in der Schweiz / EU-Bürger sind ab 1.6.2002 den Schweizern gleichgestellt!! Flüchtlinge und Staatenlose werden nach 5 Jahren Schweizern gleichgestellt Wirtschaftliche Voraussetzungen Anerkannte / Anrechenbare Die anerkannten werden mit den anrechenbaren verglichen. Ausländer aus Staaten mit Sozialversicherungsabkommen, können unter gewissen Voraussetzungen bereits nach 5 Jahren EL beziehen. EL und Rente dürfen jedoch die Minimalrente (Fr. 1'075.--) nicht übersteigen. EL überschuss = EL Mehreinnahmen = Abweisung Es werden ausschliesslich die im Gesetz/Verordnung erwähnten / berücksichtigt Bei den einzelnen Ausgabeposten wurden, mit wenigen Ausnahmen, Höchstgrenzen festgelegt.

Die wichtigsten Allgemeiner Lebensbedarf Allgemeiner Lebensbedarf Mietkosten Prämienverbilligung Heimtaxe Persönliche Auslagen im Heim NE-Beiträge Der allgemeine Lebensbedarf ist eine Pauschale für: Hausratversicherung Nahrungsmittel Hobby Steuern Kleider Telefonrechnung Busabo sonstiges, wie z.b. Katzenfutter Zeitschriften Mietkosten Allgemeiner Lebensbedarf Für Alleinstehende Fr. 17 640.-- Für Ehepaare Fr. 26 460.-- Für das 1. und 2. Kind je Fr. 9 225.-- 3. und 4. Kind je Fr. 6 150.-- ab dem 5. Kind je Fr. 3 075.-- Maximalabzüge: Für Alleinstehende Für Ehepaare und Pers. mit Kindern Bei den Mietkosten werden die Nebenkosten auch berücksichtigt, jedoch keine Garage! Fr. 13'200.--/Jahr Fr. 15'000.--/Jahr Prämienverbilligung der Krankenpflegeversicherung Tagestaxe im Heim oder Spital Mit der EL wird auch gleichzeitig die Prämienverbilligung ausbezahlt. Es handelt sich dabei um den vom Bundesrat festgelegten Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenversicherung. Die Tagestaxen im Heim oder Spital werden als angerechnet. Die Kantone können die Taxen im Heimen beschränken

Persönliche Auslagen von Heimbewohnern Die wichtigsten Anstelle des allgemeinen Lebensbedarfs wird bei Heimbewohnern ein Betrag für persönliche Auslagen berücksichtigt. Die Beträge sind je Kanton unterschiedlich. Ansätze des Kantons Luzern: Alters-/Invalidenwohnheim Fr. 412.--/Mt. bzw. 4 944/J. Pflegeheim/Spital Fr. 309.--/Mt. bzw. 3 708/J. Dieser Betrag kann verwendet werden für: Kleider Steuern Körperhygiene AHV-/IV-Renten alle anderen Renten Pensionskasse UVG/MV Privatversicherung andere Erwerbseinkünfte Vermögensanteil Vermögenserträge Vermögensverzicht Renten, Pensionen Erwerbseinkünfte Es werden sämtliche Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen angerechnet. z.b.: AHV-, IV-, UVG-, MV-Renten Renten der Pensionskassen Taggelder der IV, ALV, KV, Privatversicherungen Leistungen der Krankenversicherung bei Heimaufenthalt Geldleistungen des ehemaligen Arbeitgebers Ausländische Renten Sämtliche Einkünfte aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit in Geld und Naturalien werden angerechnet. Die Gewinnungskosten können vom Bruttoerwerbseinkommen abgezogen werden. Vom Nettoerwerbseinkommen wird ein Freibetrag von Fr. 1'000.-- (Alleinstehende) oder Fr. 1'500.-- abgezogen. Vom Rest sind zwei Drittel anzurechnen. Erwerbseinkünfte Vermögensanteil Beispiel (Alleinstehend) Bruttoerwerbseinkommen Fr. 14'000.-- - Gewinnungskosten Fr. 1'000.-- Nettoerwerbseinkommen Fr. 13'000.-- - Freibetrag Fr. 1'000.-- Zwischentotal Fr. 12'000.-- davon anrechenbar 2/3 = Fr. 8'000.-- ========= Sobald das Vermögen einen Freibetrag übersteigt, wird ein Anteil des übersteigenden Betrags als angerechnet. Freibeträge Alleinstehende Ehepaare Kind je Fr. 25'000.-- Fr. 40'000.-- Fr. 15'000.--

Vermögensanteil Folgender Anteil wird angerechnet: Vor dem Rentenalter Invalide, Witwen und Waisen bis zum 63. bzw. 65. Altersjahr Im Rentenalter Alle Altersrentner generell 1/10 1/15 Vermögensanteil Beispiel Ehepaar bezieht IV-Rente, Fr. 100'000.-- Vermögen Berechnung des Vermögensanteils: Vermögen Fr. 100'000.-- - Freibetrag Fr. 40'000.-- Anrechenbares Vermögen Fr. 60'000.-- Altersrentner im Heim (kantonal geregelt) 1/5 Vermögensanteil 1/15 = Fr. 4'000.-- ========== Vermögenserträge Vermögensverzicht Bank- und PC-Zinsen Darlehenszinsen Zinsen aus Anteilskapital Liegenschaftserträge Dividenden 100 100 B 100 100 Falls Vermögen ohne Gegenleistung veräussert wurde (z.b. Haus verschenkt an Kinder), wird dieser Betrag angerechnet, als wäre dieser noch vorhanden. Auch ein mutmasslicher Vermögensertrag wird aufgerechnet. Bei Verzicht auf Verzinsung wird ein durchschnittlicher Marktzins angerechnet. Das angerechnete Vermögen wird jedoch jährlich um Fr. 10'000.-- reduziert. Berechnung im Einzelfall Rentner im eigenen Haushalt Die wichtigsten : Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf Mietzins Volle Prämienverbilligung Berechnung im Einzelfall Rentner im Heim oder Spital Die wichtigsten : Tagestaxen Betrag für persönliche Auslagen Volle Prämienverbilligung Höchstbetrag = Fr. 51 600.-- / Jahr bzw. Fr. 4 300.-- / Monat (sehr selten) + Prämienverbilligung Höchstbetrag = Fr. 30 900.--/Jahr bzw. 2 575.--/Monat + Prämienverbilligung

Zusammenrechnung von und Die jährliche EL von Ehegatten und Personen mit Kindern wird grundsätzlich gemeinsam berechnet. Die anerkannten und die anrechenbaren werden daher zusammengezählt. Anspruchsbeginn und -ende Beginn Grundsätzlich ab Anmeldedatum Erfolgt Anmeldung innert 6 Monaten seit Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV/IV bzw. IV- Taggeld, so beginnt der Anspruch mit dem Monat der Rentenanmeldung, frühestens jedoch mit dem Rentenanspruch. Sobald eine Person ins Heim eintritt, so wird für diese Person eine separate Berechnung vorgenommen. Ende Die EL erlischt auf Ende des Monats in welchem die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr erfüllt sind. Auszahlung Auszahlung innert 20 Tagen des Monats / analog AHVG Gemeinsame Auszahlung, sofern Rente von gleicher Ausgleichskasse Unabtretbar, unpfändbar und Zwangsvollstreckung entzogen Minimalbetrag entspricht dem Betrag für die individuelle Prämienverbilligung Krankheits- und Behinderungskosten Bezüger/innen von EL haben Anspruch auf Rückerstattung der im ELG, ELV und ELKV festgelegten Krankheits- und Behinderungskosten. Wichtigste Leistungen: Selbstbehalte und Franchise der Krankenversicherung Kosten für Zahnbehandlung Haushalthilfe (bis max. Fr. 4'800.--/Jahr) SPITEX Elektrobett Mehrkosten für rollstuhlgängige Wohnung Hilfsmittel gemäss ELKV Krankheits- und Behinderungskosten Ablauf des Referats Höchstgrenzen (zusätzlich zur laufenden EL) Alleinstehende Personen Fr. 25'000.-- Ehepaare Fr. 50'000.-- Vollwaisen Fr. 10'000.-- Im Heim wohnende Personen Fr. 6'000.-- Zusammenspiel der Sozialversicherungen aus der Sicht der Ergänzungsleistungen

AHV-IV-HE Verfügung als Basis für Leistungen Individuelle Konten zur Abklärung des BVG- Anspruchs Informationspflicht nach ATSG bzgl. BVG und ausländischer Rentenansprüche im EU- Raum Verrechnungsnormen HE im Heim Änderung und Wegfall der Leistungen Krankenversicherung Prämienverbilligung Abgrenzung der Leistungen KVG VVG Zusammenspiel mit Krankheitskosten BVG Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen Auffangeinrichtung Fehlende Verrechnungsnorm, da grundsätzlich nicht ATSG unterstellt Widerrufbarkeit von Vollmachten zur Verrechnung Konkurrenzierung mit wirtschaftlicher Sozialhilfe Vergessene Freizügigkeitsguthaben Kürzungen der BVG-Renten wegen Überversicherung ALV Zumutbares Erwerbseinkommen -> Anspruch auf Beitragsbefreiung Beurteilung der Vermittelbarkeit Betreuung, Kurse sowie Arbeitsvermittlung UVG/MV Verrechnungen Teilrentenanspruch Haftpflicht Genugtuung Sozialhilfe Verrechnungen / Zeitpunkt der Ablösung Alimentenbevorschussung Links www.bsv.admin.ch www.sozialversicherungen.admin.ch www.koordination.ch www.pro-senectute.ch/eld/r_start_d.html www.ahvluzern.ch www.nfa.ch www.parlament.ch