1. Die Vollmachten im Unternehmen 1.1 Übersicht



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Transkript:

1. Die Vollmachten im Unternehmen 1.1 Übersicht WBRS-Referat: Vollmachten im Unternehmen & gewerblicher Rechtsschutz 1. Gründe für die Einteilung von Vollmachten Ein Unternehmer erteilt Vollmachten, wenn die geschäftsführenden Gesellschafter nicht alle Aktivitäten selbst wahrnehmen wollen oder können. Vollmacht, zu verkaufen, zu kassieren, einzukaufen,kredit aufzunehmen etc. Vollmachten können auch an Personen erteilt werden, die nicht Dienstnehmer des Unternehmens sind (z.b. an die Ehefrau eines Gesellschafters etc.). 2. Arten der Vollmacht Das Handelsgesetzbuch sieht Vollmachten vor, die sich nach dem Umfang und nach der Art der Vollmachterteilung unterschieden: Vollmachten im Unternehmen Prokura Handlungsvollmacht Generalvollmacht Artvollmacht Spezialvollmacht Für alle gewöhnlichen Geschäfte eines bestimmten Handelsgewerbes Für alle gewöhnlichen Geschäfte einer bestimmten Art (z.b. Einkauf, Inkasso) Für ein ganz bestimmtes Geschäft 1.2 Die Prokura 1.2.1 Umfang der Prokura Die Prokura ist die umfangreichste Vollmacht. Sie ermächtigt den Prokuristen, alle gewöhnlichen und außergewöhnlichen Geschäfte und Rechtshandlungen zu tätigen, die der Betrieb irgendeines Handelsgeschäftes mit sich bringt. Das heißt, ein Prokurist kann Waren und Wertpapiere kaufen und verkaufen, Angestellte und Arbeiter aufnehmen und Dienstverträge auflösen, Kredite aufnehmen und das Unternehmen bei Gericht vertreten etc. Der Prokurist unterliegt jedoch folgenden gesetzlichen Beschränkungen: Er darf nicht Grundstücke belasten oder veräußern, die Unternehmung auflösen oder verkaufen, einen Prokuristen bestellen oder die Prokura übertragen, Anmeldungen zum Firmenbuch zeichnen, Inventarium und Bilanz unterschreiben. Es ist wohl im Innenverhältnis möglich, die Geschäfte des Prokuristen durch Weisungen weiter einzuschränken, z. B. festzulegen, daß "der Prokurist keine Kredite aufnehmen darf." Diese Weisung ist aber Dritten gegenüber (z. B. dem Kreditinstitut gegenüber) nicht wirksam. 1.2.2 Die Arten der Prokura Liegen keine Einschränkungen vor, so gilt die Prokura unbeschränkt (Einzelprokura ohne räumliche Einschränkungen). Die Prokura kann jedoch beschränkt werden. 1. Persönliche Beschränkungen - Gesamtprokura - Gemischte Prokura 2. Örtliche Beschränkung - Filialprokura 1

Die Prokura kann nur durch einen Vollkaufmann (nicht durch einen Minderkaufmann) mittels ausdrücklicher Erklärung (schriftlich oder mündlich) erteilt werden. Sie muß im Firmenbuch eingetragen werden. 1.3 Die Handlungsvollmacht 1.3.1 Umfang der Handlungsvollmacht Grundsätzlich berechtigt die Handlungsvollmacht nur zu Geschäften und Handlungen im Rahmen eines bestimmten Handelsgewerbes. Beispiel: Der Handlungsbevollmächtigte einer Maschinenfabrik kann nicht Textilien oder Bauholz kaufen bzw. verkaufen. Neben den Geschäften, die auch den Prokuristen untersagt sind, dürfen Handlungsbevollmächtigte keine Wechselverbindlichkeiten eingehen und keine Darlehen aufnehmen und die Unternehmung nicht vor Gericht vertreten. Weitere Einschränkungen möglich: 1. Generalvollmacht Beispiel: Ein Handlungsbevotlmächtigter eines Elektrowarenimportunternehmens kann daher nicht Wertpapiere kaufen oder Abschlüsse über Lebensmittelimporte tätigen. 2. Artvollmacht Typische Beispiele für Artbevollmächtigte sind: der Einkäufer (er darf einkaufen), der Verkäufer (er darf verkaufen) und der Kassier (er darf Zahlungen entgegennehmen). 3. Speziaivollmacht Einkauf bei einer ganz bestimmten Geiegenheit (z. B. auf einer Messe). Die Vollmacht kann durch Voll- oder Minderkaufleute, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte, die dazu besonders ermächtigt wurden, erteilt werden. Die Erteilung kann ausdrücklich (schriftlich oder mündlich) oder stillschweigend erfolgen. Eine Eintragung ins Firmenbuch erfolgt nicht. Ein Fleischeinkäufer, der normalerweise gegen Barzahlung einkauft, ist nicht bevolimächtigt, auf Kredit einzukaufen. Ein technischer Leiter einer Brauerei ist nicht automatisch zum Hopfeneinkauf berechtigt. 2 Der gewerbliche Rechtsschutz 2.1 Übersicht Zum gewerblichen Rechtsschutz zählen die folgenden Regelungen: Gewerblicher Rechtsschutz Schutz der Neuheit der Erzeugnisse Schutz der Symbole Patentschutz Muster- (und Modell-) schutz Markenschutz Schutz gegen den unerlaubten Wettbewerb z.b. gegen Wahrheitswidrige Anpreisungen Herabsetzung eines Unternehmens Gesetzwidrige Preisnachlässe 2.2 Der Patentschutz 2.2.1 Patentbegriff und Patentarten Unter Patent versteht man das staatlich verbriefte, ausschließliche Recht des Patentinhabers, den patentierten Gegenstand betriebsmäßig herzustellen, anzubieten bzw. in Verkehr zu bringen und zu gebrauchen. Man unterscheidet folgende Patentarten: 2

Patentarten Produktpatente Es wurde etwas erfunden, das bisher unbekannt war. z.b. wischfeste Tinte für Füllfeder Verfahrenspatente ( Patentierte Verfahren ) Es wurde etwas erfunden, um etwas Bekanntes auf vorteilhaftere Weise herzustellen. z.b. Verfahren, um herkömmliche Tinte aus billigeren Rohstoffen herzustellen Zusatzpatente dienen dem Schutz von Verbesserungen zu bereits bestehenden Patenten ("Stammpatenten"). Patente werden nur erteilt, wenn es sich um neue technische Erfindungen handelt, die eine gewerbliche Verwertung zulassen und nicht gegen Gesetze oder die guten Sitten verstoßen. Patente werden nicht erteilt für Erfindungen von Nahrungs- und Genußmitteln und Erfindungen von Heilmitteln und Stoffen, die auf chemischem Wege hergestellt werden. (Jedoch sind die Verfahren zu deren Herstellung patentfähig.) 2.2.2 Das Patentverfahren Anmeldung des Patentes beim Patentamt (in Wien) Beizulegen sind: Beschreibung, eventuell Probestücke. Vorprüfung auf Neuheit und Patentfähigkeit Fällt die Vorprüfung positiv aus, wird das Verfahren fortgesetzt Bekanntgabe der Anmelung im Patentblatt und Auflage der Patentbeschreibung zur öffentlichen Einsicht für 4 Monate Eintragung in das Patentregister und Kundmachung der Erteilung im Patentblatt und Ausfertigung der Patenturkunde Schutzdauer: beträgt 18 Jahre ab Kundmachung im Patentblatt. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen. Jeder Patentinhaber kann aufgrund des Patentes die erzeugten Gegenstände entsprechend bezeichnen. "Österreichisches Patent Nr..." oder "Patentrechtlich geschützt" Vorzeitiges Erlöschen des Patentes Das Patent erlischt früher, wenn die Jahresgebühr nicht rechtzeitig bezahlt wird, der Patentinhaber verzichtet, wenn das Patent nicht ausgeübt (nicht genutzt) wird. 2.2.3 Die wirtschaftliche Verwertung von Patenten Patentinhaber können Einzelpersonen, mehrere Personen und Unternehmungen sein. Die Patentinhaber können das Patent selbst verwerten (den Gegenstand herstellen und verkaufen, das Verfahren nutzen), das Patent verkaufen bzw. anderen die Erlaubnis erteilen, das Patent zu nutzen ("Patentlizenz"). Kann der Patentinhaber das Patent nicht selbst verwerten (z. B. weil er wirtschafttich dazu nicht in der Lage ist), so wird er in der Regel "Patentlizenzen" erteilen, da er daraus laufende Einnahmen (Patentgebühr) erzielen kann. Das Lizenzrecht kann zeitlich (z. B. auf 5 Jahre) und örtlich (z. B. auf Österreich, Schweiz und Deutschland) beschränkt werden. 2.2.4 Verletzungen des Patentrechts 3

1. Patenteingriff Patenteingriff liegt vor, wenn ein anderer als der Patentinhaber einen patentierten Gegenstand unberechtigt betriebsmäßig erzeugt, in den Verkehr bringt und anbietet bzw. (bei Verfahrenspatenten) verwendet. Er kann vom Patentinhaber zivilrechtlich geklagt werden, und zwar auf Unterlassung weiterer Eingriffe, Entschädigung oder Herausgabe der Bereicherung. 2. Patentanmaßung Patentanmaßung liegt vor, wenn jemand bei Angeboten vortäuscht, daß der Gegenstand patentiert sei. 2.2.5 Sonderprobleme des Patentschutzes Dienst- und Betriebserfindungen Haben Dienstnehmer im Rahmen ihres Dienstverhältnisses patentfähige Erfindungen gemacht oder patentfähige Verfahren entwickelt, so haben sie Anspruch auf Erteilung des Patentes. Der (bzw. die) Erfinder sind jedoch verpflichtet, die Erfindung dem Dienstgeber anzubieten. Nimmt der Dienstgeber die Erfindung in Anspruch, so hat der Erfinder eine angemessene Vergütung zu erhalten. Der Anspruch auf Vergütung besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich zur Entwicklungsarbeit angestellt worden ist und daher aus diesem Grund bereits ein höheres Gehalt bezieht (z. B. Entwicklungsingenieur in einem Industriebetrieb, Entwicklungschemiker in der Kosmetikindustrie etc.). Nimmt der Dienstgeber die Erfindung nicht in Anspruch, so kann sie der Erfinder frei verwerten. 2.3 Muster- und Modellschutz 2.3.1 Begriff und Arten Muster sind flächenmäßig (gezeichnete) Vorbilder, Modelle sind körperliche Vorbilder für die Form und Ausführung von Industrieerzeugnissen. Muster: Teppich-, Tapeten-, Vorhang-, Krawattenmuster. Modelle: Damenkleidermodelle, Modelle für Spielwaren, für Haushaltsgeräte, für Uhren. 2.3.2 Hinterlegung und Registrierung Das Muster (Modell) muß bei der zuständigen Kammer der gewerblichen Wirtschaft hinterlegt werden. Es erfolgt eine Eintragung in das Musterregister. Beim Patentamt ist ein Zentralmusterarchiv eingerichtet, bei dem ein zweites Stück hinterlegt wird. Schutzfrist Durch die Hinterlegung und Eintragung wird das Alleingebrauchsrecht durch 3 Jahre gesichert. Eine Verlängerung dieser Schutzfrist ist nicht möglich. Muster und Modelle können wie Patente übertragen und verwertet werden. 2.4 Der Markenschutz 2.4.1 Begriff und Arten 1 des Markenschutzgesetzes definiert: "Unter Marken werden in diesem Gesetz die besonderen Zeichen verstanden, die dazu dienen, die zum Handelsverkehr bestimmten Erzeugnisse und Waren von anderen gleichartigen Erzeugnissen und Waren zu unterscheiden." Marken können sein: Wortmarken (bzw. Zahlenmarken), Bildmarken oder Kombinierte Marken Je nachdem, wer die Marken schützen läßt (Erzeuger oder Händler), spricht man von Fabriksmarken (z. B. Philips, AEG) oder Handelsmarken (z. B. Quelle, Spar, GÖC). Eine Sonderform sind Verbandsmarken. Verbände, die gewerbliche Zwecke verfolgen, stellen ihren Mitgliedern Verbandsmarken zur Verfügung. Die Bezeichnung der Waren mit diesen Verbandsmarken soll die Kunden von der einheitlichen Qualität überzeugen (z. B. Verband österreichischer Fotohändler, Österreichischer Drogistenverband etc.). 2.4.2 Registrierung von Marken Das Verfahren ist dem Patentverfahren ähnlich: Zuerst erfolgt eine schriftliche Anmeldung beim Markenregister (wird beim Patentamt in Wien geführt). Es folgt ein Prüfverfahren (geprüft werden die Zulässigkeit, die Schutzfähigkeit, die eventuelle Ähnlichkeit oder Gleichheit mit bereits eingetragenen Marken etc.). Schließlich wird die Veröffentlichung im "Österreichischen Markenanzeiger" und die 4

Ausstellung einer "Markenurkunde" vorgenommen. Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre. Sie kann jeweils auf die gleiche Zeitdauer verlängert werden. Internationaler Markenschutz Durch Registrierung beim "Internationalen Büro zum Schutz des gewerblichen Eigentums" in Genf kann der Markenschutz für alle Länder erwirkt werden, die dem "Markenschutzabkommen" beigetreten sind ("Madrider Abkommen"). Die internationale Schutzfrist beträgt 20 Jahre. Die Verlängerung um jeweils weitere 20 Jahre ist möglich. Marken können auch verkauft (ohne Übergang des Unternehmens) oder in Lizenz weitergegeben werden. 2.5 Schutz gegen den unlauteren Wettbewerb 2.5.1 Übersicht Unsere Wirtschaftsordnung ist auf freiem Wettbewerb aufgebaut. Soweit keine besonderen gesetzlichen Bestimmungen vorliegen, ist die Konkurrenz keinen Einschränkungen unterworfen. Das "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb" bestimmt jedoch im 1: "Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden." Diese allgemeine Formulierung ("Generalklausel") wurde gewählt, weil immer neue Formen des unlauteren Wettbewerbs entstehen und nicht alle im voraus im Gesetzestext berücksichtigt werden können. Neben dieser allgemeinen Bestimmung behandelt das Gesetz jedoch eine Anzahl typischer Verstöße. Dazu zählen die wahrheitswidrige Anpreisung (es wird ein besonders günstiges Angebot vorgetäuscht), die Herabsetzung eines Unternehmens (es werden Behauptungen über Konkurrenten verbreitet, die diesen herabsetzen), die Verletzung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen und die Bestechung. 2.5.2 Die wahrheitswidrige Anpreisung Wahrheitswidrige Anpreisung liegt vor, wenn der Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorgerufen werden soll. Ankündigung "Lederhosen ab S 800,!", wenn um diesen Preis nur Kinderlederhosen erhältlich sind. Bezeichnung von Kunstleder als "Leder". 2.5.3 Die Herabsetzung eines Unternehmens Es ist verboten, wahrheitswidrige Behauptungen zu verbreiten, die geeignet sind, ein anderes Unternehmen zu schädigen. Dazu zählen Behauptungen über das andere Unternehmen selbst, über den Inhaber, den Geschäftsführer oder die Angestellten, über die Waren und Dienstleistungen. "Die Ware der Firma Seiler ist eine schlechte Nachahmung." Berger & Co werden bald in den Ausgleich gehen." 2.5.4 Die Verletzung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen Geschäftsgeheimnis bezieht sich auf betriebswirtschaftliche Tatbestände (z. B. Unterlagen der Kostenrechnung, interne Richtlinien über Angebotserstellung); Betriebsgeheimnis bezieht sich auf technische Tatbestände (z. B. Produktionsverfahren, chemische Zusammensetzungen). Von "Geheimnis" kann nur dann gesprochen werden, wenn die Kenntnis auf einen eng begrenzten Kreis von Personen beschränkt ist. Ein Angestellter, dem Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse anvertraut sind, darf diese nicht anderen mitteilen. Die Verletzung dieser Bestimmung wird strafrechtlich verfolgt. 2.5.5 Die Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten Bestraft werden "aktive" und "passive" Bestechung. Aktive Bestechung Jemand verspricht oder gewährt einem Angehörigen eines anderen Unternehmens Geld, Gegenstände oder Dienstleistungen, um beim Bezug von Waren oder bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen eine Bevorzugung zu erlangen. Passive Bestechung Ein Angehöriger eines Unternehmens nimmt Geld, Geschenke oder Dienstleistungen entgegen und gewährt dafür bestimmte Bevorzugungen. 5

2.5.6 Sonstige Bestimmungen 1. Preisnachlässe Das Rabattgesetz will die Verkäufer zwingen, generelle Preisnachlässe auch als solche zu bezeichnen. Es solt vermieden werden, daß den Kunden vorgetäuscht wird, daß nur sie (bevorzugt) diese Preisnachlässe erhalten. Ausnahmen vom Rabattverbot sind der Megenrabatt (sofern er nach Art und Umfang handelsüblich ist) und der Kassaskonto (soweit er 3% nicht überschreitet). 2. Ausverkäufe und Sonderverkäufe Ausverkäufe Ausverkäufe betreffen das gesamte Warenlager bzw. zumindest alle Waren einer bestimrnten Gattung. Ziel ist es, das Lager im Einzelverkauf zu besonders günstigen Preisen aufzulassen. Sonderverkäufe Alle anderen Verkäufe zu begünstigten Preisen, die nicht auf die vollständige Auflassung des Warenlagers oder von Teilen davon gerichtet sind, stellen keine Ausverkäufe im gesetzlichen Sinn dar. Gesetzliche Beschränkungen bestehen hinsichtlich der Anzahl (höchstens dreimal im Jahr) und der Dauer (insgesamt längstens 6 Wochen). 6