Unterstützungsleistungen



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Transkript:

Musterrichtlinien für Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit dem Dienst in Feuerwehren (Freiwillige Feuerwehren oder Pflichtfeuerwehren) Vorbemerkungen Unterstützungsleistungen werden durch die /den **** 1) auf der Grundlage von *** Brandschutzgesetz / Feuerwehrgesetz 2) im Namen und für Rechnung des Landes XXX / der Städte und Gemeinden als Träger des Brandschutzes erbracht, wenn keine Entschädigungsansprüche nach dem Siebten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VII) bestehen. Die Entschädigung nach diesen Richtlinien ist Ausdruck der Anerkennung des uneigennützigen Einsatzes der Frauen und Männer in den Feuerwehren. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Angehörige der Feuerwehren in erheblich höherem Grade besonderen Gefahren ausgesetzt sind. 1 Geltungsbereich Diese Richtlinien gelten für die Entschädigung von Gesundheitsschäden von Feuerwehrmitgliedern, die im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Feuerwehr gemäß *** BrSchG 2) (oder anderer Verweis) entstanden sind oder sich verschlimmert haben. 2 Gesundheitsschäden (GS) Als Gesundheitsschäden im Sinne dieser Richtlinien gelten Erkrankungen und Körperschäden mit und ohne Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Krankenversicherung. Die Gesundheitsschäden sind durch eine äußere Einwirkung ausgelöst ohne den Kausalitätsanforderungen bei Versicherungsfällen im Sinne des SGB VII zu entsprechen. Dies gilt auch bei Todesfällen. 3 Entschädigung Eine Entschädigung nach diesen Richtlinien erhalten aktive Angehörige der Feuerwehren und ihre Hinterbliebenen, soweit ein Gesundheitsschaden während des Feuerwehrdienstes (Einsatz, Übung und Vorbereitungshandlungen) eingetreten ist.

4 Entschädigungsfonds und Leistungsgrundsätze (Hinweis: Soll eine andere Institution als eine Feuerwehr-Unfallkasse oder Unfallkasse beauftragt werden, ist der 4 entsprechend zu ändern oder für die Musterrichtlinie eine zweite Fassung vorzubereiten) (1) Bei der *** 1) wird gemäß *** Brandschutzgesetz / Feuerwehrgesetz 2) ein Entschädigungsfonds errichtet, dessen Mittel vom Land / den Gemeinden und Gemeindeverbänden als Träger des Brandschutzes jährlich durch Mittelanforderung oder gesonderte Umlage bereitgestellt werden. Die Auszahlung der Unterstützungsleistungen durch **** 1) ist nicht präjudizierend. (2) Die Mittel des Entschädigungsfonds sind getrennt von den übrigen Mitteln der *** 1) zu verwalten und werden entsprechend den Richtlinien an die Berechtigten gezahlt. Der *** 1) steht eine Kostenerstattung gemäß 30 Abs. 2 SGB IV zu. (3) Damit für die Leistungsgewährung trotz Einnahme- und Ausgabenschwankungen ausreichend Mittel zur Verfügung stehen, wird ein Betriebsmittelstock des Entschädigungsfonds gebildet. Die Zuführung beträgt maximal 5 Prozent der durchschnittlichen jährlichen Umlage für den Entschädigungsfonds. Die angesammelten Betriebsmittel sollen 25 Prozent der Umlage des Vorjahres nicht übersteigen. (4) Als Unterstützungsleistungen werden pauschalierte Entschädigungen gemäß Anlage I (Beispiel Bayern) gezahlt. Die Zahlung von Leistungen nach diesen Richtlinien erfolgt ohne Anerkennung eines Rechtsanspruchs als freiwillige Leistung (5) Leistungen aus dem Entschädigungsfonds werden auf Antrag erbracht, sobald die Entschädigungsansprüche nach dem SGB VII abgelehnt worden sind. Die von der Gemeinde erstattete Unfallanzeige an den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gilt als Stellungnahme des Unternehmers. Der / die Antragsteller sind verpflichtet, die für die Leistungsgewährung notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen (Mitwirkungspflichten). (6) Über die Gewährung von Leistungen aus dem Entschädigungsfonds entscheidet der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin bis zu einer Gesamtsumme von 3.000. Über die Gewährung höherer Leistungen entscheidet der Rentenausschuss der Kasse oder ein anderes Gremium der Körperschaft oder Institution nach Abs. 1. (7) In besonderen Härtefällen, die existenzgefährdend sind oder erhebliche wirtschaftliche Nachteile für die Betroffenen darstellen, kann der Rentenausschuss/das andere Gremium zusätzlich zu den Pauschalen nach Anlage 1 Beihilfen bis zu 10.000 gewähren 5 Rückzahlungsverpflichtung

Sollte nach Zahlung einer Entschädigung aus dem Fonds ein Rechtsanspruch nach dem SGB VII anerkannt werden, ist die Unterstützungsleistung zu erstatten. 6 Übergangsregelung Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom xx.xx.xxxx in Kraft. Sie gelten auch für Fälle, die vor dem xx.xx.xxxx eingetreten, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sind.

Anlage I (Beispiel Freistaat Bayern) Aus dem Entschädigungsfonds werden pauschal gleistet: Fallgruppen Kriterien Entschädigung Fallgruppe I Leichtere Körper- und Gesund-heitsschäden ohne (bleibende) Funktionsbeeinträchtigung 1.1 Ohne Arbeitsunfähigkeit oder mit entfällt Arbeitsunfähigkeit von weniger als fünf zusammenhängenden Tagen 1.2 Mit ärztlich bescheinigter Arbeitsun-fähigkeit von fünf oder mehr zu- sammenhängenden Tagen 15,00 EUR pro Tag maximal insgesamt 1.000 Fallgruppe II Erkrankungen, welche nach den Erfahrungswerten der *** 1) über

die 26. Woche nach dem Ereignis hinaus auf Dauer zu einer Minde-rung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in nachfolgender Abstufung führen: II.1 20 bis 30 % 2.000,00 EUR II.2 mehr als 30 bis 45 % 3.500,00 EUR II.3 50 bis 75 % 6.000,00 EUR II.4 80 bis 100 % 10.000,00 EUR Fallgruppe III Todesfälle 5) 20.000,00 EUR