eccontis informiert Steuertipps zum Jahreswechsel II Als Ergänzung der zuletzt versandten eccontis informiert (42/2012 vom 30.11.2012) stellen wir die wichtigsten Steuertipps auch in übersichtlichen Foliensätzen zur Verfügung. Die Steuertipps sind entsprechend den Themenbereichen für folgende drei Gruppen von Steuerpflichtigen zusammengestellt: Steuer update für alle Steuerpflichtigen (4 Seiten) Steuer update für Arbeitnehmer (2 Seiten) Steuer update für Arbeitgeber und Mitarbeiter (2 Seiten) Ausgabe 43/2012 vom 5.12.2012 Diese Information behandelt ein Thema aus der Sparte Einkommensteuer Wir freuen uns, Ihnen damit eine Unterstützung zu Ihren steuerlichen Überlegungen anbieten zu können. Bei weiterführenden oder spezifischen Fragen dazu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Steuertipps zum Jahreswechsel II Die Information wird dem Nutzer von eccontis treuhand gmbh freigiebig zur eigenen Information zur Verfügung gestellt. Aufgrund der gebotenen Knappheit der Meldungen kann diese Information eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. eccontis übernimmt keine Haftung für Schäden, welcher Art immer, aufgrund der Verwendung der hier angeführten Informationen. eccontis übernimmt insbesondere keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts. Medieninhaber und Herausgeber: eccontis treuhand gmbh wirtschaftsprüfungs- und steuerberatungsgesellschaft, 4048 Linz-Puchenau, Karl- Leitl-Straße 1 eccontis treuhand gmbh wirtschaftsprüfungs- und steuerberatungsgesellschaft eccontis informiert bestellen/abmelden: Wenn wir unsere eccontis informiert noch an eine andere E-Mail-Adresse Ihres Unternehmens senden sollen, so klicken Sie bitte hier... Sollten Sie zukünftig keine eccontis informiert mehr von uns erhalten wollen, so klicken Sie bitte hier...
Sonderausgaben Steuer update 2012/2013 Steuertipps für alle Steuerpflichtigen Sonderausgaben ohne Höchstbetrag Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten (Kauf von Schul- und Studienzeiten) und freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung ohne Höchstbetrag, unabhängig vom Einkommen steuerlich absetzbar Renten, Steuerberatungskosten unbeschränkt absetzbare Sonderausgaben Kirchenbeiträge jährlicher Höchstbetrag von EUR 400,00 (ab 2012) steuerlich absetzbar auch Beiträge an vergleichbare Religionsgemeinschaften in der EU/EWR November 2012 Seite 1 November 2012 Seite 3 Sonderausgaben Sonderausgaben bis max EUR 2.920,00 (Topf-Sonderausgaben) vgl eccontis informiert 41/2011 vom 9.12.2011 zb Kranken-, Unfall-, Lebensversicherungen, Wohnraumschaffung und sanierung doppelter Sonderausgaben-Höchstbetrag (EUR 5.840,00) für Alleinverdiener/-erzieher; ab 3 Kinder um EUR 1.460,00 erhöht bei einem Einkommen zwischen EUR 36.400,00 und EUR 60.000,00 vermindert sich Topf-Sonderausgabenbetrag linear auf EUR 0,00 ein Viertel der Topf-Sonderausgaben wirkt einkommensteuermindernd Sonderausgaben private Spenden an begünstigte Institutionen (zb Forschungseinrichtungen, Universitäten, usw), max 10 % des Vorjahreseinkommens (ab 2013 10 % der Einkünfte des laufenden Jahres); die bereits als Betriebsausgaben abgesetzten Spenden kürzen den Rahmen des als Sonderausgaben absetzbaren Spenden an Vereine/Einrichtungen für mildtätige Zwecke, Zwecke der Armutsbekämpfung in Entwicklungsländern, Katastrophenhilfe; begünstigte Spendenempfänger sind auf der Homepage des BMF www.bmf.gv.at/service/allg/spenden/ veröffentlicht max 10 % des Vorjahreseinkommens; (zusätzlich zu den bereits als Betriebsausgaben abgesetzten Spenden) Geldspenden (keine Sachspenden) November 2012 Seite 2 November 2012 Seite 4 1
Sonderausgaben ab 2012: Erweiterung der begünstigten Spendenempfänger um freiwillige Feuerwehren, Landesfeuerwehrverbände Organisationen, die sich dem Umwelt-, Natur- und Artenschutz widmen Tierheime Außergewöhnliche Belastungen Kinderbetreuungskosten vgl eccontis informiert 34/2011 vom 21.10.2011 mehr als 6 Monate im Jahr Anspruch auf Familienbeihilfe Ausgaben für Kinderbetreuung (bis zum 10. Lebensjahr) an private oder öffentliche Kinderbetreuungseinrichtungen (zb Kindergarten, Hort, Internat) oder an pädagogisch qualifizierte Person max EUR 2.300,00 pro Kind und Jahr (ohne Selbstbehalt) abzüglich eines vom Arbeitgeber geleisteten steuerfreien Zuschusses (max EUR 500,00) Ausgaben sind Betreuungs-, Verpflegungskosten, Bastelgeld, Kosten für Kurse, bei denen die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen oder die sportliche Betätigung im Vordergrund stehen (zb Computerkurse, Musikunterricht, Fußballtraining) November 2012 Seite 5 November 2012 Seite 7 Außergewöhnliche Belastungen Außergewöhnliche Belastungen vgl eccontis informiert 27/2011 vom 2.9.2011 Ausgaben soweit nicht von Versicherung ersetzt - zb für Krankheit und Behinderung (Arztkosten, Medikamente, Betreuung), Zahnbehandlung, medizinisch notwendige Kuraufenthalte steuerlich absetzbar, jedoch Selbstbehalt von max 12 % des Einkommens (abhängig vom Einkommen und Familienstand) steuerlich absetzbar ohne Selbstbehalt sind bestimmte Ausgaben (zb Behinderungen, Katastrophenschäden, Kosten für auswärtige Berufsausbildung der Kinder) Zukunftsvorsorge und Bausparen 2011 Bei Ausgaben im Jahr 2012 von mindestens EUR 2.329,88 für staatlich geförderte Zukunftsvorsorge kann Prämie von 4,25 % (EUR 99,02) lukriert werden (2013: EUR 103,94) für einen maximal geförderten Bausparbetrag von EUR 1.200,00 im Jahr 2012 gibt es eine Prämie von EUR 22,50 (2013: EUR 18,00) November 2012 Seite 6 November 2012 Seite 8 2
Steuerabkommen Schweiz Steuerabkommen mit der Schweiz vgl eccontis informiert 15/2012 vom 20.4.2012 betrifft alle natürlichen Personen, die in Österreich ansässig sind, dh einen Wohnsitz in Österreich haben, und die ein Konto oder Depot am 1.1.2013 bei einer Schweizer Bank besitzen Handlungsalternativen freiwillige Meldung (Selbstanzeige) Nachversteuerung durch anonyme Einmalzahlung Die anonyme Einmalzahlung beträgt zwischen 15 % und 38 % des relevanten Kapitals (Berechnung aus Vermögen und Wertsteigerung) Einmalzahlung führt zur Abgeltung der Einkommen- Umsatz und Erbschafts- und Schenkungssteuer Kapitalerträge ab 1.1.2013 werden automatisch mit 25% besteuert Kapitalbesteuerung ab 1.4.2012 Die Veräußerung von Kapitalanlagen nach dem 31.3.2012 unterliegt der neuen KESt von 25 % Verluste aus Veräußerungen können unter bestimmten Voraussetzungen und nur innerhalb so genannter Verlustboxen verwertet werden Verlustbox 1: Aktien, Beteiligungen, Derivate Verlustbox 2: Forderungswertpapiere, Anleihen, Sparbücher Verlustbox 3: stille Beteiligungen (Wartetastenverluste) Die Realisierung von Veräußerungsverlusten kann zu einer Steuerersparnis führen, wenn entsprechende Gewinne im Kalenderjahr angefallen sind November 2012 Seite 9 November 2012 Seite 11 Steuerabkommen Schweiz Steuerabkommen mit der Schweiz vgl eccontis informiert 15/2012 vom 20.4.2012 Selbstanzeige und Offenlegung ist in der Regel günstiger als anonyme Einmalzahlung Die Entscheidung Selbstanzeige oder Einmalzahlung ist abhängig von Art der hinterzogenen Abgaben Eingetretene Bemessungsverjährung Steuerpflichtige Veranlagungserträge Entnahmen und Einzahlungen ab 1.1.2003 Dauer der Vertragsbeziehung zur schweizerischen Zahlstelle Depotübertragungen seit 2003 Vorteil der Rechtssicherheit und Anonymität Kapitalbesteuerung ab 1.4.2012! Gewinn von nach 1.1.2011 erworbene und zwischen 1.1.2012 und 31.3.2012 veräußerten Aktien ist mit 50 % zu versteuern! Gewinn aus nach dem 31.3.2012 veräußerten Anlagen ist immer mit 25% zu versteuern Spekulationsgewinne, -verluste Wenn im Jahr 2012 Spekulationsgewinne aus anderen Wirtschaftsgütern realisiert wurden (steuerliche Freigrenze EUR 400,00) können diese nur mit realisierten Spekulationsverlusten ausgeglichen werden November 2012 Seite 10 November 2012 Seite 12 3
EU - Informationsaustausch automatischer Informationsaustausch Ab 1.1.2015 erfolgt ein automatischer Informationsaustausch für Besteuerungszeiträume ab 1.1.2014 über die in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Person über: Vergütungen aus unselbständiger Arbeit Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen Bestimmte Lebensversicherungen Ruhegehälter Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Einkünfte daraus November 2012 Seite 13 4
Steuer update 2012/2013 Steuertipps für Arbeitnehmer Werbungskosten bei steuerlicher Geltendmachung im Jahr sind diese bis zum 31.12.2012 zu bezahlen zb Fortbildungskosten, Fachliteratur, Kosten für doppelte Haushaltsführung, Familienheimfahrten, beruflich veranlasste Mitgliedsbeiträge, Ausbildungskosten wenn sie mit der beruflichen oder verwandten Tätigkeit in Zusammenhang stehen, Kosten für Umschulung Arbeitnehmerveranlagung 2007 Geltendmachung von Steuervorteilen (zb bei schwankenden Bezügen, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Alleinverdiener- bzw Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Geltendmachung von Negativsteuern, Verluste aus anderen Einkünften) Antrag innerhalb 5-Jahresfrist, dh für 2007 bis 31.12.2012 November 2012 Seite 1 November 2012 Seite 3 Mehrfachversicherung Rückerstattung von KV-, PV- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen 2009 bis Ende 2012 Mehrfachversicherung im Jahr 2009 (gleichzeitig 2 oder mehr DV oder unselbständige und selbständige Tätigkeit) über Höchstbeitragsgrundlage Antrag auf Rückerstattung bis 31.12.2012 (11,4 % PV, 4 % KV, 3 % Alv); Rückerstattung des PV-Beitrages ist an keine Frist gebunden und erfolgt bei Pensionsantritt automatisch! Rückerstattung ist lohn- bzw einkommensteuerpflichtig Alleinerzieher-/Alleinverdienerabsetzbetrag bei einem Kind: EUR 494,00, bei zwei Kindern: EUR 669,00 Erhöhung für jedes weitere Kind um jeweils EUR 220,00 Zuverdienstgrenze: des Partners EUR 6.000,00 Unterhaltsabsetzbetrag Geltendmachung bei Veranlagung für 1. Kind: EUR 29,20/Monat, für 2. Kind: EUR 43,80/Monat für jedes weitere Kind: EUR 58,40/Monat steht nur für jene nicht haushaltszugehörigen Kinder zu, die in der EU/EWR und der Schweiz leben (ab Veranlagung 2012) für Kinder in anderen Ländern, können 50% der tatsächlich geleisteten Unterhaltskosten als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden November 2012 Seite 2 November 2012 Seite 4 1
Kinderfreibetrag Geltendmachung bei Veranlagung Geltendmachung durch ein Elternteil: EUR 220,00/Jahr Geltendmachung durch beide Elternteile: je EUR 132,00/Jahr November 2012 Seite 5 Kinderbetreuungskosten vgl eccontis informiert 34/2011 vom 21.10.2011 mehr als 6 Monate im Jahr Anspruch auf Familienbeihilfe Ausgaben für Kinderbetreuung (bis zum 10. Lebensjahr) an private oder öffentliche Kinderbetreuungseinrichtungen (zb Kindergarten, Hort, Internat) oder an pädagogisch qualifizierte Person max EUR 2.300,00 pro Kind und Jahr (ohne Selbstbehalt) abzüglich eines vom Arbeitgeber geleisteten steuerfreien Zuschusses (max EUR 500,00) Ausgaben sind Betreuungs-, Verpflegungskosten, Bastelgeld, Kosten für Kurse, bei denen die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen oder die sportliche Betätigung im Vordergrund stehen (zb Computerkurse, Musikunterricht, Fußballtraining) November 2012 Seite 6 2
Geldwerte Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen EUR 365,00 steuerfrei pro Arbeitnehmer und Jahr Steuer update 2012/2013 Steuertipps für Arbeitgeber und Mitarbeiter (dabei) empfangene Sachzuwendungen EUR 186,00 pro Arbeitnehmer lohnsteuer- und sv-frei (zb Warengutscheine, Autobahnvignette, Goldmünzen) Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig! USt-Eigenverbrauch, wenn die Geschenke über bloße Aufmerksamkeit hinausgehen Prämien für Diensterfindungen und Verbesserungsvorschläge Für die steuerbegünstigte Auszahlung (6 % Lohnsteuer) einer solchen Prämie steht ein um 15 % erhöhtes Jahressechstel zur Verfügung. November 2012 Seite 1 November 2012 Seite 3 Optimale Ausnutzung des Jahressechstel vgl eccontis informiert 24/2011 vom 8.7.2011 6 % Lohnsteuer Wenn neben den laufenden Bezügen Auszahlungen (Überstunden, ESG-Zulage, Sachbezüge) erfolgen, wird das Jahressechstel nicht optimal genutzt. Bei Auszahlung einer Prämie in Höhe des restlichen Jahressechstel wird diese mit 6 % versteuert. Zukunftssicherung für Dienstnehmer EUR 300,00 pro Arbeitnehmer steuerfrei Prämien für Lebens-, Kranken und Unfallversicherung; Mindestlaufzeit der Versicherung 15 Jahre für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen! bei Bezugsumwandlung besteht SV-Pflicht, insoweit als HBGL nicht überschritten November 2012 Seite 2 Zuwendungen aus Mitarbeiterbeteiligungen Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an einem mit diesem verbundenen Konzernunternehmen ihv EUR 1.460,00 pro Arbeitnehmer und Jahr steuerfrei für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen Behaltefrist mindestens 5 Jahre November 2012 Seite 4 1
Kinderbetreuungskosten Zuschuss des Arbeitgebers von EUR 500,00 pro Kind bis zum 10. Lj steuer- und sv-frei für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen mehr als 6 Monate im Jahr Anspruch auf Familienbeihilfe Zuschuss direkt an Betreuungsperson oder einrichtung oder nur bei dieser einlösbarer Gutschein (bei direkter Zuschusszahlung an Arbeitnehmer gilt Befreiung nicht) Sachbezugsverordnung Bei kostenloser oder verbilligter Zurverfügungstellung von Wohnraum Anhebung der Richtwerte mit 1.4.2012 2012: EUR 5,31/m² (OÖ) 2013: EUR 5,58/m² (OÖ) Kostenbeiträge des Arbeitnehmers mindern den Sachbezugswert Änderung vom 31.10.2012 wenn die rasche Verfügbarkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz nach der Natur des Dienstverhältnisses im besonderen Interesse des Arbeitgebers liegt (zb Saisonbetrieb, Hotellerie), wird für die kostenlose Überlassung einer arbeitsnahen Unterkunft bis 30 m² kein Sachbezug fällig gilt ab 1.1.2013 November 2012 Seite 5 November 2012 Seite 7 Steuerfreier Werksverkehr Jobticket Zahlung einer nicht übertragbare Streckenkarte (Wohnung Arbeitsstätte Wohnung) durch Arbeitgeber ist steuerfrei (kein Sachbezug) Voraussetzung: dem Arbeitnehmer steht dem Grunde nach Pendlerpauschale zu Rechnung hat auf den Arbeitgeber zu lauten und hat den Namen des Arbeitnehmers zu beinhalten! Kostenersatz des Arbeitgebers ist steuerpflichtiger Arbeitslohn Sachbezugsverordnung Unverzinsliche Arbeitgeberdarlehen Geplante Änderungen Freibetrag von EUR 10.000,00 Sachbezug auf Basis Zinssatz (12-Monats-Euribor + 1 %) Solidarbeitrag Bei Bruttogehältern über EUR 13.281,00/Monat wird ab 2013 das Jahressechstel (13./14. Monatsgehalt) höher besteuert ab EUR 13.281,00/Monat mit 27 % ab EUR 25.781,00/Monat mit 35,75 % ab EUR 42.448,00/Monat mit 50,00 % November 2012 Seite 6 November 2012 Seite 8 2