Vorschlag für eine private Krankenvollversicherung

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1 Vorschlag für eine private Krankenvollversicherung Erstellt am Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihr Interesse an folgendem Angebot. Anbei erhalten Sie unseren Vorschlag für Ihre private Krankenversicherung. Mit freundlichen Grüßen

2 Daten zur Person Geschlecht: weiblich Geburtsdatum: Status: Versicherungsnehmer Berufsgruppe: Beamte/r Beihilfesatz: 50 % Beihilfeträger: Bund Tarifvorgaben Versicherungsbeginn: Tarifgebiet: West Tarifarten: Ambulant Stationär Zahn Tarifvorschlag Wir möchten Ihnen folgende Tarife vorschlagen: Versicherer: Tarife: Beitrag: AXA / DBV Krankenversicherung AG 217,36 Krankenversicherungsverein a.g. 270,03 HALLESCHE Krankenversicherung a.g. Krankenversicherung AG 30 ZZ 20 ARK-E PVB 230,77 266,71 Die einzelnen Tarife werden auf den folgenden Seiten ausführlich beschrieben und verglichen. Seite 2

3 Gewünschte Leistungspunkte Folgende Leistungspunkte wurden bei der Analyse berücksichtigt: Leistungspunkte Ambulant Keine Leistungspunkte berücksichtigt. Leistungspunkte Stationär Keine Leistungspunkte berücksichtigt. Leistungspunkte Zahn Keine Leistungspunkte berücksichtigt. Leistungspunkte Allgemein Keine Leistungspunkte berücksichtigt. Seite 3

4 Leistungsübersicht Hier sehen Sie eine Leistungsübersicht unserer vorgeschlagenen Tarife. Die Leistungsstärke der Tarife in den einzelnen Bereiche wird durch die Anzahl der farbigen Balken wiedergespiegelt. Sollten wichtige Hinweise zu den Tarifen vorhanden sein, werden diese mit einem gelben Warnhinweis gekennzeichnet. Bitte lesen Sie dann diese Hinweise in den Tarifdetails nach. Versicherer Tarife Gesamt AN Anteil Selbstbeteiligung Effektiv Ambulant Stationär Chefarzt Zahn Zahnbehandlung Zahnersatz Kieferorthopädie Erfüllte Vorgaben in % VisB50-NT BN3/2 50-N BW2 50-NT BWE-N PVB 217,36 0,00 217,36 50 % 50 % 50 % 100 % Deutscher Ring Alte Oldenburger BK20X BK30 PIT50 BS20X BS30 BE BE+ PVB PRIMO-B120 PRIMO- B30 BEa 50 CG230 CG320 CSD JOKERflex URZ PVB A 30 AA 20 BET K 330 KK 32 K 530 K S KK 52 Z 270,03 0,00 270,03 50 % 50 % 50 % 100 % 230,77 0,00 230,77 50 % 32 % 40 % 100 % 266,71 0,00 266,71 50 % 50 % 50 % 100 % Legende: Bitte wichtige Hinweise in den Tarifdetails beachten! Niedriger Leistungsumfang Umfangreicher Leistungsumfang Überdurchschnittlicher Leistungsumfang 1-Bett Zimmer, 2-Bett Zimmer, Mehr-Bett Zimmer A: Ambulante Selbstbeteiligung, S: Stationäre Selbstbeteiligung, Z: Selbstbeteiligung bei Zahnleistungen Effektivbeitrag: Der Effektivbeitrag ist der Krankenversicherungsbeitrag (bei Arbeitnehmern abzüglich des Arbeitsgeberzuschusses) plus 1/12 der jährlichen Selbstbeteiligung. Seite 4

5 Leistungsübersicht Ambulant Im folgenden wird die Leistungsstärke der Tarife im ambulanten Leistungsbereich verglichen. Versicherer Tarife Gesamt AN Anteil Selbstbeteiligung Effektiv GOÄ / GOZ Heilpraktik er Heil-/Hilfsmittel Psychotherapie Vorsorge Erfüllte Vorgaben in % VisB50-NT BN3/2 50-N BW2 50-NT BWE-N PVB BK20X BK30 PIT50 BS20X BS30 BE BE+ PVB PRIMO-B120 PRIMO-B30 BEa 50 CG230 CG320 CSD JOKERflex URZ PVB A 30 AA 20 BET K 330 KK 32 K 530 K S KK 52 Z 30 ZZ 20 ARK-E PVB 217,36 0,00 217, % 270,03 0,00 270, % 230,77 0,00 230, % 266,71 0,00 266, % Legende: Bitte wichtige Hinweise in den Tarifdetails beachten! Schwache Leistungsstärke Durchschnittliche Leistungsstärke Überdurchschnittliche Leistungsstärke 1-Bett Zimmer, 2-Bett Zimmer, Mehr-Bett Zimmer A: Ambulante Selbstbeteiligung, S: Stationäre Selbstbeteiligung, Z: Selbstbeteiligung bei Zahnleistungen Seite 5

6 Tarifdetails Tarif BN3/2 50-N: 5,57 Ergänzungsversicherung zu Tarif Vision B für Heilpraktiker, Hilfmittel, Ausland, Material- und Laborkosten. Stand: Tarif BW2 50-NT: 15,60 50% Erstattung der Wahlleistungen im Krankenhaus (2-Bettzimmer, Privatarzt). Stand: Tarif BWE-N: 7,44 Erstattung der Differenzkosten zwischen 1-Bettzimmer und 2- Bettzimmer. Stand: Tarif PVB: 11,75 Pflegepflichtversicherung für Beihilfeberechtigte. Stand: Tarif VisB50-NT: 164,87 Kompakttarif für ambulante Behandlung (80% Arznei- /Verbandmittel bis 1.000,- RB, darüber 100%), Regelleistungen im Mehrbetttzimmer, Zahnbehandlung, Zahnersatz u. Kieferorthopädie. Zuschlag für Raucher 20% (Frauen 15%). Versicherter Prozentsatz 50%. Stand: Gesetzlicher Zuschlag: 12,13 Tarif BE: 18,72 Beihilfeergänzungstarif: Hilfsmittel, Kur, Zahnbehandlung-, ersatz, Kieferorthopädie, 1- Bettzimmer (sofern 2-Bettzimmer versichert ist), Auslandsrücktransport. Stand: Tarif BE+: 10,29 Beihilfeergänzungstarif: 100% Erstattung der nach Beihilfe verbleibenden Selbstbeteiligungen bzw. Abzugsbeträge. Kann zusätzlich zu Tarif BE, BKE oder BEW versichert werden. Stand: Tarif 70,31 Kompakttarif für Beihilfeberechtigte. Regelleistungen im Krankenhaus (Mehrbettzimmer, Belegarzt). Versicherter Prozentsatz: 20% Der Tarif endet im Versorgungsfall, spätest. mit vollend. 65. Lebensjahr. Stand: Tarif 126,68 Kompakttarif für Beihilfeberechtigte. Regelleistungen im Krankenhaus (Mehrbettzimmer, Belegarzt). Versicherter Prozentsatz: 30% Stand: Tarif BS20X: 3,98 Tarif BEa 50: 9,93 Beihilfeergänzungstarif: - Sehhilfen - Heilpraktiker bis EUR - Zahnersatz (Material- /Laborkosten) - privatärztliche Behandlung über der GOÄ/GOZ - Kurtagegeld Stand: Tarif CG230: 10,52 Erstattung Wahlleistungen im Krankenhaus (2-Bettzimmer, Privatarzt). Versicherter Prozentsatz: 30% Stand: Tarif CG 320: 4,98 Stationär: 20% 2-Bettzimmer 20% Wahlärztliche Behandlung (Tarif für Beihilfeberechtigte, endet im Versorgungsfall, spät. mit Alter 65) Stand: Tarif CSD: 4,77 Erstattung der Differenzkosten 1- Bettzimmer. Stand: Tarif JOKERflex: 3,50 Tarif A30: 85,44 Ambulanter Tarif für Beihilfeberechtigte. Erstattungssatz 30%. Stand: Tarif AA20: 48,76 Ambulanter Tarif für Beihilfeberechtigte. Erstattungssatz 20%. Der Tarif endet im Versorgungsfall, spätestens mit vollendetem 65. Lebensjahr. Stand: Tarif ARK-E: 0,71 Auslandsreisekrankenversicherun g für Reisen bis zu 6 Wochen. Stand: Tarif BET: 13,09 Beihilfeergänzungstarif: Brillen oder Kontaktlinsen, Heilpraktiker/Erweiterte Naturheilkundliche Leistungen des Arztes, Zahntechnische Laborarbeiten und Materialien, Kur- und Sanatoriumsbehandlung. Stand: Tarif K330: 27,51 Stationärer Tarif (Regelleistungen: Mehrbettzimmer, Belegarzt) für Beihilfeberechtigte. Erstattungssatz 30%. Stand: Tarif KK32: 12,30 Seite 6

7 Stationärer Zusatztarif für Beihilfeberechtigte. Wahlleistungen im Krankenhaus (2-Bettzimmer, Wahlarzt). Versicherter Prozentsatz: 20% Der Tarif endet im Versorgungsfall, spätest. mit vollend. 65. Lebensjahr. Stand: Tarif BS30: 9,88 Stationärer Zusatztarif für Beihilfeberechtigte. Wahlleistungen im Krankenhaus (2-Bettzimmer, Wahlarzt). Versicherter Prozentsatz: 30% Stand: Tarif PIT50: 1,66 Zusatzbaustein für den Übertragungswert (portable Alterungsrückstellung für den Versichererwechsel). Bei Kindern ist der Abschluss dieses Tarifes nicht möglich! Stand: Tarif PVB: 11,79 Stand: Gesetzlicher Zuschlag: 16,72 Seite 7 Optionsversicherung für Vollversicherte bis Alter 45 der HALLESCHE. Versicherungsfähig sind Personen, sofern sie bei der HALLESCHE gleichzeitig eine Krankheitskostenvollversicherung oder eine Beihilfe- Restkostenversicherung abschließen. Stand: Tarif 62,24 Kompakttarif für Beihilfeberechtigte. Ambulant, Stationär (Regelleistungen), Zahnbehandlung, Zahnersatz (65%), Kieferorthopädie (80%). Versicherter Prozentsatz: 20% Der Tarif endet spätestens zum Ende des Monats, in dem der Versorgungsfall eintritt oder das 65. Lebensjahr vollendet wird. Stand: Tarif 108,62 Kompakttarif für Beihilfeberechtigte. Ambulant, Stationär (Regelleistungen), Zahnbehandlung, Zahnersatz (65%), Kieferorthopädie (80%). Versicherter Prozentsatz: 30% Stand: Tarif PVB: 11,83 Pflegepflichtversicherung für Beihilfeberechtigte. Stand: Tarif URZ: 1,00 Auslandsreise- Zusatzversicherung: Auslandskrankenschutz bis zu 8 Wochen. Stand: Stationärer Tarif (Regelleistungen: Mehrbettzimmer, Belegarzt) für Beihilfeberechtigte. Erstattungssatz 20%. Tarif endet im Versorgungsfall, spätestens mit Alter 65. Stand: Tarif K530: 10,85 Stationärer Tarif (Wahlleistungen: Zweitbettzimmer, Chefarzt) für Beihilfeberechtigte. Erstattungssatz 30%. Stand: Tarif KS: 4,28 Differenzkosten 1-Bettzimmer Stand: Tarif KK52: 4,65 Stationärer Tarif (Wahlleistungen: Zweitbettzimmer, Chefarzt) für Beihilfeberechtigte. Erstattungssatz 20%. Tarif endet im Versorgungsfall, spätestens mit Alter 65. Stand: Tarif PVB: 11,30 Pflegepflichtversicherung für Beihilfeberechtigte. Stand: Tarif Z30: 19,43 Zahntarif für Beihilfeberechtigte. Erstattungssatz 30%. Stand: Tarif ZZ20: 12,33 Zahntarif für Beihilfeberechtigte. Erstattungssatz 20%. Tarif endet im Versorgungsfall. Stand: Gesetzlicher Zuschlag: 16,06

8 Stand: Gesetzlicher Zuschlag: 13,38 Gesetzlicher Zuschlag: 16,06 Seite 8

9 Nicht erfüllte Leistungsvorgaben: Erfüllte Vorgaben: 100% Erfüllte Vorgaben: 100% Erfüllte Vorgaben: 100% Erfüllte Vorgaben: 100% Seite 9

10 Hinweise und wichtige Informationen zu den Tarifen: Wichtige Hinweise: Wichtige Hinweise: Wichtige Hinweise: Wichtige Hinweise: Tarif VisB50-NT: Allgemeine Kriterien / Ausland / Antrag: Allgemeines Raucherzuschlag: 20% des Tarifbeitrages für Männer und 15% für Frauen. Gebührenordnung ambulant: GOÄ ambulant Im ambulanten Bereich ist die Erstattung auf die Höchstsätze der Gebührenordnung begrenzt, es sei denn, der Versicherer hat solche Mehrkosten vor Beginn der Behandlung schriftlich als erstattungsfähig anerkannt. Hilfsmittel: Hilfsmittel Kein offener Hilfsmittelkatalog. "Folgende abschließend aufgezählte...". Arznei-/Verbandmittel : Zahn: Arznei-/Verbandmittel Arznei-/Verbandmittel sind nach Abzug einer Selbstbeteiligung in Höhe von 20% Die Selbstbeteiligung gilt max. bis zu einem Rechnungsbetrag i.h. von 1.000,- p.a.. Erstattungsfähig sind zwei Implantate pro Kiefer (einschließlich bereits vorhandener Implantate). In besonderen Fällen max. 4 Implantate pro Kiefer. Allgemeine Kriterien / Ausland / Antrag: Allgemeines Verhaltensbonus: BodyMassIndex zwischen 18,5 und 25: 50 Aktuelles dt. Sportabzeichen: 50 (jedes Jahr) Tarif BE: Stationär: Die Mehrkosten für die gesonderte Unterkunft im 1-Bettzimmersind dann erstattungsfähig, wenn im Grundtarif Wahlleistungen (Wahlarzt und 2-Bettzimmer) versichert sind. Tarif Sehhilfen: Ausland: - Sind Sehhilfen erstattungsfähig? Kontaktlinsen sind nach medizinischer Notwendigkeit oder ab 6 Dioptrien Ausland Versicherungsschutz für das außereuropäische Ausland besteht in den ersten 12 Monaten nach Vertragsbeginn für einen Monat, erst danach besteht unbegrenzter Versicherungsschutz. Tarif Sehhilfen: Ausland: - Sind Sehhilfen erstattungsfähig? Kontaktlinsen sind nach medizinischer Notwendigkeit oder ab 6 Dioptrien Ausland Versicherungsschutz für das außereuropäische Ausland besteht in den ersten 12 Monaten nach Vertragsbeginn für einen Monat, erst danach besteht unbegrenzter Versicherungsschutz. Tarif CG230: Gebührenordnung Stationär: Gebührenordnung stationär Der Versicherer erstattet die Mehrkosten für mediz. notw. Heilbehandlung im Ausland in Notfällen und wenn diese in Deutschland nicht oder nur teilweise durchführbar gewesen wäre oder wenn der Versicherer vorher schriftlich zugesagt hat. Tarif CG 320: Gebührenordnung Stationär: Gebührenordnung stationär Der Versicherer erstattet die Mehrkosten für mediz. notw. Heilbehandlung im Ausland in Notfällen und wenn diese in Deutschland nicht oder nur teilweise durchführbar gewesen wäre oder wenn der Versicherer vorher schriftlich zugesagt hat. Tarif Ambulant: Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für künstliche Befruchtung - auch bei stationärer Behandlung. Gebührenordnung ambulant: GOÄ ambulant Der Versicherer erstattet die Mehrkosten für mediz. notw. Heilbehandlung im Ausland in Notfällen und wenn diese in Deutschland nicht oder nur teilweise durchführbar gewesen wäre oder wenn der Versicherer vorher schriftlich zugesagt hat. Hilfsmittel: Körperersatzstücke/Prothesen... Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Brustprothesen, für Arm- und Unterschenkelprothesen bis max ,- Rechnungsbetrag, Oberschenkelprothesen max. bis 5.000,- Rechnungsbetrag. Tarif A30: Sehhilfen: - Sind Sehhilfen erstattungsfähig? Brillen oder Kontaktlinsen sind bis 160, EUR jährlich zu 100%, darüberhinaus zu einem Drittel Seite 10

11 Psychotherapie : - ambulante Psychotherapie? 20% Selbstbeteiligung bei Psychotherapie. Gebührenordnung Stationär: Gebührenordnung stationär Der Versicherer erstattet die Mehrkosten für mediz. notw. Heilbehandlung im Ausland in Notfällen und wenn diese in Deutschland nicht oder nur teilweise durchführbar gewesen wäre oder wenn der Versicherer vorher schriftlich zugesagt hat. Gebührenordnung Zahn: Zahn: Gebührenordnung Zahn Der Versicherer erstattet die Mehrkosten für mediz. notw. Heilbehandlung im Ausland in Notfällen und wenn diese in Deutschland nicht oder nur teilweise durchführbar gewesen wäre oder wenn der Versicherer vorher schriftlich zugesagt hat. Die Summenbegrenzung im Zahnbereich gilt nicht nur in den ersten Jahren, sondern während der gesamten Vertragsdauer. Tarif Ambulant: Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für künstliche Befruchtung - auch bei stationärer Behandlung. Gebührenordnung ambulant: GOÄ ambulant Der Versicherer erstattet die Mehrkosten für mediz. notw. Heilbehandlung im Ausland in Notfällen und wenn diese in Deutschland nicht oder nur teilweise durchführbar gewesen wäre oder wenn der Versicherer vorher schriftlich zugesagt hat. Hilfsmittel: Körperersatzstücke/Prothesen... Seite 11

12 Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Brustprothesen, für Arm- und Unterschenkelprothesen bis max ,- Rechnungsbetrag, Oberschenkelprothesen max. bis 5.000,- Rechnungsbetrag. Psychotherapie : - ambulante Psychotherapie? 20% Selbstbeteiligung bei Psychotherapie. Gebührenordnung Stationär: Gebührenordnung stationär Der Versicherer erstattet die Mehrkosten für mediz. notw. Heilbehandlung im Ausland in Notfällen und wenn diese in Deutschland nicht oder nur teilweise durchführbar gewesen wäre oder wenn der Versicherer vorher schriftlich zugesagt hat. Gebührenordnung Zahn: Zahn: Gebührenordnung Zahn Der Versicherer erstattet die Mehrkosten für mediz. notw. Heilbehandlung im Ausland in Notfällen und wenn diese in Deutschland nicht oder nur teilweise durchführbar gewesen wäre oder wenn der Versicherer vorher schriftlich zugesagt hat. Die Summenbegrenzung im Zahnbereich gilt nicht nur in den ersten Jahren, sondern während der gesamten Vertragsdauer. Seite 12

13 Leistungsvergleich Schnellübersicht: Allgemeine Leistungspunkte - Rückfragezeitraum im Antrag bei ambulanten Behandlungen max. 3 Jahre rückwirkend? - Rückfragezeitraum im Antrag bei psychotherapeutischen Behandlungen max. 3 Jahre rückwirkend? - Rückfragezeitraum im Antrag bei stationären Behandlungen max. 5 Jahre rückwirkend? - bis wie viele fehlende Zähne ist ggf. eine Annahme möglich? - sind Kinder alleine (ohne Elternteil) versicherbar? - Dauer des weltweiten Versicherungsschutzes? - med. notwendige Rücktransport aus dem Ausland? - besteht bei vorübergehender Verlegung des Wohnsitzes innerhalb EU/EWR/Europa volle tarifl. Leistung? (Keine Begrenzung auf Kosten wie in Deutschland) VisB50-NT BN3/2 50-N BW2 50-NT BWE-N PVB BK20X BK30 PIT50 BS20X BS30 BE BE+ PVB Antragsfragen/Annahmerichtlinien PRIMO-B120 PRIMO-B30 BEa 50 CG230 CG320 CSD JOKERflex URZ PVB 6 3 A 30 AA 20 BET K 330 KK 32 K 530 K S KK 52 Z unbegrenzt Ausland unbegrenzt Hinweis: Versicherungsschutz für das außereuropäische Ausland besteht in den ersten 12 Monaten nach Vertragsbeginn für einen Monat, erst danach besteht unbegrenzter Versicherungsschutz. Versicherungsschutz für das außereuropäische Ausland besteht in den ersten 12 Monaten nach Vertragsbeginn für einen Monat, erst danach besteht unbegrenzter Versicherungsschutz. unbegrenzt 3 Seite 13

14 Allgemeine Leistungspunkte - besteht bei dauerfhafter Verlegung des Wohnsitzes innerhalb EU/EWR/Europa volle tarifl. Leistung? (Keine Begrenzung auf Kosten wie in Deutschland) - Wohnsitzverlegung in das außereuropäische Ausland möglich? Garantierte Beitragsrückerstattung? - Höhe der Beitragsrückerstattung nach 1 leistungsfreien Jahr? Allgemeines - Verzicht auf die Einhaltung Wartezeiten? - Zusatzleistungen bei Entbindung? - Ausschluss Krieg/Terror ( 5 1.a MB/KK)? - garantiertes Recht auf Umwandlung bei Beendigung der Vollversicherung in eine Zusatzversicherung umgestellt werden kann? - bedingungsgemäße Klarstellung hinsichtlich angeborener Anomalien/Geburtsschäden? - Optionsrecht auf Höherversicherung in bessere Tarife? Option - Anzahl der Zeitpunkte, an denen das Optionsrecht ausgeübt werden kann (ohne bestimmte Anlässe)? Option - beinhaltet der Tarif ein anlassbezogenes Optionsrecht (z.b. bei Heirat, Ausbildungsende)? VisB50-NT BN3/2 50-N BW2 50-NT BWE-N PVB 2 Hinweis: Verhaltensbonus: BodyMassIndex zwischen 18,5 und 25: 50 Aktuelles dt. Sportabzeichen: 50 (jedes Jahr) BK20X BK30 PIT50 BS20X BS30 BE BE+ PVB Allgemeine Kriterien / Ausland / Antrag PRIMO-B120 PRIMO-B30 BEa 50 CG230 CG320 CSD JOKERflex URZ PVB A 30 AA 20 BET K 330 KK 32 K 530 K S KK 52 Z Optionsrecht auf Höherversicherung unbegrenzt 2 Seite 14

15 Allgemeine Leistungspunkte Option - verzichtet der Tarif auf zusätzliche Risikozuschläge/Ausschlüsse für nach Versicherungsbeginn aufgetretene Erkrankungen? Option - gilt das Optionsrecht für die versicherte Person uneingeschränkt in alle möglichen Zieltarife des Versicherers? Option - gilt das Optionsrecht für eine ggf. mitversicherte Person uneingeschränkt in alle möglichen Zieltarife des Versicherers? Option - gilt die Option uneingeschränkt auch dann, sofern die VP bereits vorher in einem anderen Tarif des VR versichert war? Option - bis zu welchem Alter besteht das Optionsrecht? VisB50-NT BN3/2 50-N BW2 50-NT BWE-N PVB BK20X BK30 PIT50 BS20X BS30 BE BE+ PVB PRIMO-B120 PRIMO-B30 BEa 50 CG230 CG320 CSD JOKERflex URZ PVB unbegrenzt 50 A 30 AA 20 BET K 330 KK 32 K 530 K S KK 52 Z Seite 15

16 Leistungspunkte Ambulant VisB50-NT BN3/2 50-N BW2 50-NT BWE-N PVB BK20X BK30 PIT50 BS20X BS30 BE BE+ PVB Selbstbeteiligung PRIMO-B120 PRIMO-B30 BEa 50 CG230 CG320 CSD JOKERflex URZ PVB A 30 AA 20 BET K 330 KK 32 K 530 K S KK 52 Z - Selbstbehalt pro Jahr für Erwachsene? Selbstbehalt nur ambulant? - prozentualer Selbstbehalt? - Selbstbehalt für Kinder reduziert? - Vorsorgeuntersuchungen ohne Anrechnung auf den Selbstbehalt? - volle Erstattung auch bei direkter Facharztkonsultation? - Verzicht bei akuter Erkrankung im Ausland auf die Einhaltung des Haus- /Primärarztprinzipes? - Verzicht bei Not- und Bereitschaftsärzten auf die Einhaltung des Haus-/Primärarztprinzipes? - Verzicht auf eine Frist (z.b. 6 Monate), nach der erneut die Überweisung durch einen Haus-/Primärarzt erfolgen muss? - Begrenzung des Eigenanteiles, der bei Verletzung des Haus- /Primärarztprinzipes zusätzlich entsteht? - Erstattung mind. bis zum Höchstsatz der GOÄ? - Erstattung über die Höchstsätze der GOÄ hinaus? Haus-/Primärarztprinzip (HAP) Gebührenordnung ambulant Seite 16

17 Leistungspunkte Ambulant - Erstattung im Ausland nicht auf deutsches Kostenniveau begrenzt (ermöglicht z.b. gezielte Behandlungen im Ausland)? - Heilpraktiker VisB50-NT BN3/2 50-N BW2 50-NT BWE-N PVB BK20X BK30 PIT50 BS20X BS30 BE BE+ PVB Heilpraktiker PRIMO-B120 PRIMO-B30 BEa 50 CG230 CG320 CSD JOKERflex URZ PVB Hinweis: Der Versicherer erstattet die Mehrkosten für mediz. notw. Heilbehandlung im Ausland in Notfällen und wenn diese in Deutschland nicht oder nur teilweise durchführbar gewesen wäre oder wenn der Versicherer vorher schriftlich zugesagt hat. Der Versicherer erstattet die Mehrkosten für mediz. notw. Heilbehandlung im Ausland in Notfällen und wenn diese in Deutschland nicht oder nur teilweise durchführbar gewesen wäre oder wenn der Versicherer vorher schriftlich zugesagt hat. A 30 AA 20 BET K 330 KK 32 K 530 K S KK 52 Z - Erstattung für Behandlungen durch Heilpraktiker in %? 50 % 50 % 50 % 50 % - Höchsterstattung pro Jahr in? unbegrenzt unbegrenzt 1600 unbegrenzt - Hufelandverzeichnis und/oder alternativer Heilmethodenkatalog? - mind. bis zum Höchstsatz GebüH. erstattungsfähig? - über gesetzl. Programme hinaus? - Schutzimpfungen? Vorsorge Heilmittel - Erstattung von Heilmitteln in %? 50 % 50 % 50 % 50 % - Selbstbeteiligung bei Heilmitteln p.a.? - Verzicht auf unübliche Beschränkungen (z.b: max. 10 Behandlungen pro Jahr, Selbstbeteiligungen etc.)? 0 0 unbegrenzt 0 Seite 17

18 Leistungspunkte Ambulant - Verzicht auf Preis- /Leistungsverzeichnis - Logopädie VisB50-NT BN3/2 50-N BW2 50-NT BWE-N PVB BK20X BK30 PIT50 BS20X BS30 BE BE+ PVB PRIMO-B120 PRIMO-B30 BEa 50 CG230 CG320 CSD JOKERflex URZ PVB A 30 AA 20 BET K 330 KK 32 K 530 K S KK 52 Z - Ergotherapie Hilfsmittel - Erstattung von Hilfsmitteln in %? 50 % 50 % 40 % 50 % - Selbstbeteiligung bei Hilfsmitteln p.a. in? - offener Hilfsmittelkatalog? - lebenserhaltende Hilfsmittel uneingeschränkt? - Verzicht auf Beschränkungen der Bezugsart (Miete, Leihe, wer liefert)? - Atemmonitore (Heimgerät)? - Herzmonitore (Heimgerät)? - Beatmungsgeräte (Heimgerät)? - Heimdialyse? - Krankenfahrstühle ohne Summenbegrenzung? - Hör- u. Sprechgeräte? - Orthopädische Schuhe? - Blindenhund/Blindenleitgerät? - Blindenlese-/Vorlesegerät? - Körperersatzstücke? - Prothesen uneingeschränkt (z.b. Arm-, Bein-, Brustprothesen)? - Kunstaugen? 0 0 unbegrenzt 0 - Orthesen (z.b. Stützkorsett nach Bandscheiben-OP)? Sehhilfen Seite 18

19 Leistungspunkte Ambulant - Sind Sehhilfen erstattungsfähig? VisB50-NT BN3/2 50-N BW2 50-NT BWE-N PVB BK20X BK30 PIT50 BS20X BS30 BE BE+ PVB PRIMO-B120 PRIMO-B30 BEa 50 CG230 CG320 CSD JOKERflex URZ PVB A 30 AA 20 BET K 330 KK 32 K 530 K S KK 52 Z - Höhe der Erstattung für Sehhilfen in? - Sehhilfen mind. alle 24 Monate erstattungsfähig? - ambulante Psychotherapie? 300 unbegrenzt Hinweis: Kontaktlinsen sind nach medizinischer Notwendigkeit oder ab 6 Dioptrien Kontaktlinsen sind nach medizinischer Notwendigkeit oder ab 6 Dioptrien Psychotherapie 100 unbegrenzt Hinweis: Brillen oder Kontaktlinsen sind bis 160, EUR jährlich zu 100%, darüberhinaus zu einem Drittel - ohne vorherige Zusage des Versicherers? - Psychotherapie im Delegationsverfahren (nicht nur durch Ärzte, auch z.b. durch Dipl. Psychologen)? - Verzicht auf pauschalen Einschränkungen? - Anzahl Sitzungen sind pro Jahr? unbegrenzt unbegrenzt - ambulante Krankentransporte? - Fahrten/Transporte (zur Chemotherapie, Dialysebehandlung) ohne weitere Voraussetzungen auf z.b. Gehunfähigkeit? - Fahrten/Transporte bei Gehunfähigkeit? - Fahrten/Transporte bis zum nächstgeeignetem Behandler (unabhängig, oder der Versicherte gehfähig ist)? - Ambulante Notfalltransporte? Ambulante Transporte Arznei-/Verbandmittel Seite 19

20 Leistungspunkte Ambulant - ohne zusätzliche Selbstbeteiligung? VisB50-NT BN3/2 50-N BW2 50-NT BWE-N PVB BK20X BK30 PIT50 BS20X BS30 BE BE+ PVB PRIMO-B120 PRIMO-B30 BEa 50 CG230 CG320 CSD JOKERflex URZ PVB A 30 AA 20 BET K 330 KK 32 K 530 K S KK 52 Z - medikamentenähnliche Nährmittel bei schweren Erkrankungen? Ambulant - medizinische Versorgungszentren? - Krankenhausambulanzen? - häusliche Behandlungspflege? - Verzicht auf die Anwendung der Kurortklausel? Seite 20

21 Leistungspunkte Stationär - 1-Bettzimmer? - 2-Bettzimmer? VisB50-NT BN3/2 50-N BW2 50-NT BWE-N PVB BK20X BK30 PIT50 BS20X BS30 BE BE+ PVB Stationär Hinweis: BE: Die Mehrkosten für die gesonderte Unterkunft im 1-Bettzimmersind dann erstattungsfähig, wenn im Grundtarif Wahlleistungen (Wahlarzt und 2- Bettzimmer) versichert sind. PRIMO-B120 PRIMO-B30 BEa 50 CG230 CG320 CSD JOKERflex URZ PVB A 30 AA 20 BET K 330 KK 32 K 530 K S KK 52 Z - Wahlärztliche Behandlung (Freie Arztwahl, Spezialisten)? Gebührenordnung Stationär - Erstattung mind. bis zum Höchstsatz der GOÄ? - Erstattung über die Höchstsätze der GOÄ hinaus? Seite 21

22 Leistungspunkte Stationär - Erstattung im Ausland nicht auf deutsches Kostenniveau begrenzt (ermöglicht z.b. gezielte Behandlungen im Ausland)? - Anschlussheilbehandlungen bedingungsgemäß nach vorheriger Zusage? - Anschlussheilbehandlungen bei bestimmten Diagnosen (z.b. Herztransplantation, Schlaganfall...) ohne vorherige Zusage? VisB50-NT BN3/2 50-N BW2 50-NT BWE-N PVB BK20X BK30 PIT50 BS20X BS30 BE BE+ PVB Anschlussreha (AHB) PRIMO-B120 PRIMO-B30 BEa 50 CG230 CG320 CSD JOKERflex URZ PVB Hinweis: CG230: Der Versicherer erstattet die Mehrkosten für mediz. notw. Heilbehandlung im Ausland in Notfällen und wenn diese in Deutschland nicht oder nur teilweise durchführbar gewesen wäre oder wenn der Versicherer vorher schriftlich zugesagt hat. CG320: Der Versicherer erstattet die Mehrkosten für mediz. notw. Heilbehandlung im Ausland in Notfällen und wenn diese in Deutschland nicht oder nur teilweise durchführbar gewesen wäre oder wenn der Versicherer vorher schriftlich zugesagt hat. Der Versicherer erstattet die Mehrkosten für mediz. notw. Heilbehandlung im Ausland in Notfällen und wenn diese in Deutschland nicht oder nur teilweise durchführbar gewesen wäre oder wenn der Versicherer vorher schriftlich zugesagt hat. Der Versicherer erstattet die Mehrkosten für mediz. notw. Heilbehandlung im Ausland in Notfällen und wenn diese in Deutschland nicht oder nur teilweise durchführbar gewesen wäre oder wenn der Versicherer vorher schriftlich zugesagt hat. A 30 AA 20 BET K 330 KK 32 K 530 K S KK 52 Z Seite 22

23 Leistungspunkte Stationär - Anschlussheilbehandlungen ohne vorherige Zusage? - Krankentransporte stationär uneingeschränkt? - Ersatzkrankenhaustagegeld bei Verzicht auf die Wahlleistungen? - Verzicht auf die rechtzeitige Meldung eines Krankenhaus-Aufenthaltes ( 9 MB/KK)? - gemischte Krankenanstalten - kundenfreundlichere Regelung als MB/KK ( 4 MB/KK)? - stationäre Psychotherapie ohne pauschale Beschränkungen? - Hospiz (zur Sterbebegleitung)? - Entziehungsmaßnahmen? VisB50-NT BN3/2 50-N BW2 50-NT BWE-N PVB BK20X BK30 PIT50 BS20X BS30 BE BE+ PVB Stationär PRIMO-B120 PRIMO-B30 BEa 50 CG230 CG320 CSD JOKERflex URZ PVB A 30 AA 20 BET K 330 KK 32 K 530 K S KK 52 Z Seite 23

24 Leistungspunkte Zahn VisB50-NT BN3/2 50-N BW2 50-NT BWE-N PVB BK20X BK30 PIT50 BS20X BS30 BE BE+ PVB Zahn PRIMO-B120 PRIMO-B30 BEa 50 CG230 CG320 CSD JOKERflex URZ PVB A 30 AA 20 BET K 330 KK 32 K 530 K S KK 52 Z Zahnbehandlung (%)? 50 % 50 % 50 % 50 % Zahnersatz (%)? 50 % 50 % 32 % 50 % - Kieferorthopädie (%)? 50 % 50 % 40 % 50 % - Kieferorthopädie ohne Altersbeschränkung? - Erstattung mind. bis zum Höchstsatz der GOZ? - Erstattung über die Höchstsätze der GOZ hinaus? - Erstattung im Ausland nicht auf deutsches Kostenniveau begrenzt (ermöglicht z.b. gezielte Behandlungen im Ausland)? - Verzicht auf ein Preis- /Leistungsverzeichnis? Gebührenordnung Zahn Zahn Hinweis: Der Versicherer erstattet die Mehrkosten für mediz. notw. Heilbehandlung im Ausland in Notfällen und wenn diese in Deutschland nicht oder nur teilweise durchführbar gewesen wäre oder wenn der Versicherer vorher schriftlich zugesagt hat. Der Versicherer erstattet die Mehrkosten für mediz. notw. Heilbehandlung im Ausland in Notfällen und wenn diese in Deutschland nicht oder nur teilweise durchführbar gewesen wäre oder wenn der Versicherer vorher schriftlich zugesagt hat. Seite 24

25 Leistungspunkte Zahn - Summenbegrenzung in den ersten Jahren? - entfällt die Summenbegrenzung bei Unfall? - Heil- u. Kostenplan vorgeschrieben? - Inlays & Implantate ohne pauschale Begrenzungen? - werden Inlays in gleicher Höhe wie Zahnbehandlung erstattet? VisB50-NT BN3/2 50-N BW2 50-NT BWE-N PVB BK20X BK30 PIT50 BS20X BS30 BE BE+ PVB 4 0 PRIMO-B120 PRIMO-B30 BEa 50 CG230 CG320 CSD JOKERflex URZ PVB 99 Hinweis: Die Summenbegrenzung im Zahnbereich gilt nicht nur in den ersten Jahren, sondern während der gesamten Vertragsdauer. Die Summenbegrenzung im Zahnbereich gilt nicht nur in den ersten Jahren, sondern während der gesamten Vertragsdauer. A 30 AA 20 BET K 330 KK 32 K 530 K S KK 52 Z 3 Seite 25

26 Leistungsvergleich Textübersicht Auf den folgenden Seiten finden Sie einen textuellen Vergleich der Leistungspunkte der vorgeschlagenen Tarife. Dieser Vergleich ersetzt nicht die originalen Dokumente des Versichers und dient somit nicht als Leistungsbeschreibung. Seite 26

27 Allgemeine Leistungspunkte VisB50-NT: Ja, der Abfragezeitraum beträgt im ambulanten Bereich max. 3 Jahre (Kinderwunschbehandlung 5 Jahre). BN3/2 50-N: Ja, der Abfragezeitraum beträgt im ambulanten Bereich max. 3 Jahre (Kinderwunschbehandlung 5 Jahre). Antragsfragen/Annahmerichtlinien - Rückfragezeitraum im Antrag bei ambulanten Behandlungen max. 3 Jahre rückwirkend? Ja, der Abfragezeitraum beträgt im ambulanten Bereich max. 3 Jahre (Kinderwunschbehandlung zeitlich unbegrenzt). Ja, der Abfragezeitraum beträgt im ambulanten Bereich max. 3 Jahre (Kinderwunschbehandlung zeitlich unbegrenzt). Ja, der Abfragezeitraum beträgt im ambulanten Bereich max. 3 Jahre Ja, der Abfragezeitraum beträgt im ambulanten Bereich max. 3 Jahre Ja, der Abfragezeitraum beträgt im ambulanten Bereich max. 3 Jahre. Ja, der Abfragezeitraum beträgt im ambulanten Bereich max. 3 Jahre. VisB50-NT: Ja, der Abfragezeitraum für ambulante psychotherapeutische Behandlungen beträgt 3 Jahre (stationär 5 Jahre). BN3/2 50-N: Ja, der Abfragezeitraum für ambulante psychotherapeutische Behandlungen beträgt 3 Jahre (stationär 5 Jahre). - Rückfragezeitraum im Antrag bei psychotherapeutischen Behandlungen max. 3 Jahre rückwirkend? Nein, der Abfragezeitraum für Psychotherapie beträgt 10 Jahre. Nein, der Abfragezeitraum für Psychotherapie beträgt 10 Jahre. Nein, der Abfragezeitraum für Psychotherapie beträgt 10 Jahre rückwirkend. VisB50-NT: Ja, der Abfragezeitraum für stationäre Aufenthalte beträgt max. 5 Jahre. BWE-N: Ja, der Abfragezeitraum für stationäre Aufenthalte beträgt max. 5 Jahre. BW2 50-NT: Ja, der Abfragezeitraum für stationäre Aufenthalte beträgt max. 5 Jahre. - Rückfragezeitraum im Antrag bei stationären Behandlungen max. 5 Jahre rückwirkend? Ja, der Abfragezeitraum für stationäre Aufenthalte beträgt max. 5 Jahre. Ja, der Abfragezeitraum für stationäre Aufenthalte beträgt max. 5 Jahre. Nein, der Abfragezeitraum für stationäre Aufenthalte beträgt max. 10 Jahre (bis Alter 32: 5 Jahre). KK 32: Ja, der Abfragezeitraum für stationäre Aufenthalte beträgt max. 5 Jahre. Ja, der Abfragezeitraum für stationäre Aufenthalte beträgt max. 5 Jahre. K 330: Ja, der Abfragezeitraum für stationäre Aufenthalte beträgt max. 5 Jahre. BET: Ja, der Abfragezeitraum für stationäre Aufenthalte beträgt max. 5 Jahre. Ja, der Abfragezeitraum für stationäre Aufenthalte beträgt max. 5 Jahre. Seite 27

28 Allgemeine Leistungspunkte Es liegen keine Informationen vor. - bis wie viele fehlende Zähne ist ggf. eine Annahme möglich? Ab 2 fehlende Zähne = Zahnstaffel Ab 7 fehlende Zähne = Ablehnung Ab 14 überkronter bzw. ersetzter Zähne älter als 5 Jahre = Ablehnung Ab 2 fehlende Zähne = Zahnstaffel Ab 7 fehlende Zähne = Ablehnung Ab 14 überkronter bzw. ersetzter Zähne älter als 5 Jahre = Ablehnung Bis 3 fehlende Zähne: Leistungsausschluss (Vereinbarung VG27) Ab 4 fehlende Zähne: Ablehnung Ab 11 ersetzten/überkronten Zähnen: Ablehnung Es liegen leider keine Informationen vor. Es liegen leider keine Informationen vor. VisB50-NT: Kinder sind erst ab dem 16. Lebensjahr alleine versicherbar. BN3/2 50-N: Kinder sind erst ab dem 16. Lebensjahr alleine versicherbar. Nein, Kinder sind nicht alleine versicherbar. - sind Kinder alleine (ohne Elternteil) versicherbar? Kinder sind erst ab dem 8. Lebensjahr alleine versicherbar. Kinder sind erst ab dem 8. Lebensjahr alleine versicherbar. Wird für Kinder, die bereits das 6. Lebensjahr vollendet haben, ein Antrag gestellt, ohne das ein Elternteil bereits bei der AO versichert ist oder sich gleichzeitig bei der AO versichern möchte, werden für die Gesundheitsprüfung folgende Unterlagen benötigt: - alle U-Berichte - aktueller zahnärztlicher Befundbericht BET: Wird für Kinder, die bereits das 6. Lebensjahr vollendet haben, ein Antrag gestellt, ohne das ein Elternteil bereits bei der AO versichert ist oder sich gleichzeitig bei der AO versichern möchte, werden für die Gesundheitsprüfung folgende Unterlagen benötigt: - alle U-Berichte - aktueller zahnärztlicher Befundbericht Wird für Kinder, die bereits das 6. Lebensjahr vollendet haben, ein Antrag gestellt, ohne das ein Elternteil bereits bei der AO versichert ist oder sich gleichzeitig bei der AO versichern möchte, werden für die Gesundheitsprüfung folgende Unterlagen benötigt: - alle U-Berichte - aktueller zahnärztlicher Befundbericht Ausland Seite 28

29 Allgemeine Leistungspunkte Es besteht weltweiter Versicherungsschutz für die ersten 6 Monate eines Auslandsaufenthaltes. Ab dem 7. Monat (Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes) besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn hierüber zuvor mit dem Versicherer eine besondere Vereinbarung getroffen wurde. Der Versicherungsschutz für das außereuropäische Ausland besteht zunächst für einen Monat. Nach einer Versicherungsdauer von 12 Monaten besteht unbegrenzter Versicherungsschutz im außereuropäischen Ausland. Der Versicherungsschutz für das außereuropäische Ausland besteht zunächst für einen Monat. Nach einer Versicherungsdauer von 12 Monaten besteht unbegrenzter Versicherungsschutz im außereuropäischen Ausland. Der Versicherungsschutz für das außereuropäische Ausland besteht zunächst für einen Monat. Nach einer Versicherungsdauer von 12 Monaten besteht unbegrenzter Versicherungsschutz im außereuropäischen Ausland. Vom 13. Aufenthaltsmonat an wird ein Beitragszuschlag für USA, Kanada und Japan in Höhe von 50 % erhoben. Dauert ein Auslandsaufenthalt des Versicherungsnehmers länger als 3 Monate, so ist ein im Inland wohnender Bevollmächtigter zur Entgegennahme von Versicherungsleistungen und Willenserklärungen zu benennen. Diese Regelung gilt, solange ein Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland besteht. Der Versicherungsschutz für das außereuropäische Ausland besteht zunächst für einen Monat. Nach einer Versicherungsdauer von 12 Monaten besteht unbegrenzter Versicherungsschutz im außereuropäischen Ausland. Vom 13. Aufenthaltsmonat an wird ein Beitragszuschlag für USA, Kanada und Japan in Höhe von 50 % erhoben. Dauert ein Auslandsaufenthalt des Versicherungsnehmers länger als 3 Monate, so ist ein im Inland wohnender Bevollmächtigter zur Entgegennahme von Versicherungsleistungen und Willenserklärungen zu benennen. Diese Regelung gilt, solange ein Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland besteht. - Dauer des weltweiten Versicherungsschutzes? CG230: Der Versicherungsschutz erstreckt sich, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung bedarf, auf weltweite Heilbehandlung. CG320: Der Versicherungsschutz erstreckt sich, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung bedarf, auf weltweite Heilbehandlung. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung bedarf, auf weltweite Heilbehandlung. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung bedarf, auf weltweite Heilbehandlung. URZ: Der Versicherungsschutz gilt für alle Auslandsreisen, bei denen jeder einzelne Auslandsaufenthalt eine ununterbrochene Verweildauer von 8 Wochen nicht übersteigt. Tritt der Versicherungsfall während der ersten 8 Wochen ein und erfordert eine leistungspflichtige Krankheit oder Unfallfolge aus medizinischen Gründen einen Auslandsaufenthalt über 8 Wochen hinaus, so verlängert sich die Leistungspflicht für diese Krankheit oder Unfallfolge bis zur Wiederherstellung der Rückreisefähigkeit. KK 32: Bei einem Auslandsaufenthalt außerhalb Europas besteht bis zu 3 Monaten auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. Bei einem längeren Aufenthalt kann der Versicherungsschutz zu besonderen Vereinbarungen gewährt werden. Bei einem Auslandsaufenthalt außerhalb Europas besteht bis zu 3 Monaten auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. Bei einem längeren Aufenthalt kann der Versicherungsschutz zu besonderen Vereinbarungen gewährt werden. KK 52: Bei einem Auslandsaufenthalt außerhalb Europas besteht bis zu 3 Monaten auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. Bei einem längeren Aufenthalt kann der Versicherungsschutz zu besonderen Vereinbarungen gewährt werden. K 330: Bei einem Auslandsaufenthalt außerhalb Europas besteht bis zu 3 Monaten auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. Bei einem längeren Aufenthalt kann der Versicherungsschutz zu besonderen Vereinbarungen gewährt werden. K 530: Bei einem Auslandsaufenthalt außerhalb Europas besteht bis zu 3 Monaten auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. Bei einem längeren Aufenthalt kann der Versicherungsschutz zu besonderen Vereinbarungen gewährt werden. ZZ 20: Bei einem Auslandsaufenthalt außerhalb Europas besteht bis zu 3 Monaten auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. Bei einem längeren Aufenthalt kann der Versicherungsschutz zu besonderen Vereinbarungen gewährt werden. Z 30: Bei einem Auslandsaufenthalt außerhalb Europas besteht bis zu 3 Monaten auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. Bei einem längeren Aufenthalt kann der Versicherungsschutz zu besonderen Vereinbarungen gewährt werden. Bei einem Auslandsaufenthalt außerhalb Europas besteht bis zu 3 Monaten auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. Bei einem längeren Aufenthalt kann der Versicherungsschutz zu besonderen Vereinbarungen gewährt werden. Seite 29

30 Allgemeine Leistungspunkte Hinweis: Versicherungsschutz für das außereuropäische Ausland besteht in den ersten 12 Monaten nach Vertragsbeginn für einen Monat, erst danach besteht unbegrenzter Versicherungsschutz. Versicherungsschutz für das außereuropäische Ausland besteht in den ersten 12 Monaten nach Vertragsbeginn für einen Monat, erst danach besteht unbegrenzter Versicherungsschutz. - Dauer des weltweiten Versicherungsschutzes? VisB50-NT: Rücktransport aus dem Ausland ist BN3/2 50-N: Rücktransport aus dem Ausland ist erstattungsfähig sowie unmittelbare Überführungskosten der Leiche beim Tod der versicherten Person im Ausland an den ständigen Wohnsitz bis zu ,00 EUR; Bestattungskosten im Ausland, wenn der Leichnam nicht überführt wird, bis zur Höhe der Aufwendungen, die bei einer Überführung erstattungsfähig gewesen wären, höchstens jedoch bis zu 5.000,00 EUR. Als Ausland gelten alle Staaten mit Ausnahme derjenigen, deren Staatsangehörigkeit die versicherte Person besitzt oder in denen sie einen ständigen Wohnsitz hat. Rücktransport aus dem Ausland ist bedingungsgemäß nicht BE: Erstattungsfähig sind Mehraufwendungen durch medizinisch notwendigen und ärztlich angeordneten Rücktransport der versicherten Person an ihren ständigen Wohnsitz oder in das von dort nächsterreichbare Krankenhaus: in voller Höhe. Bei einem Ambulanzflug a) durch Vermittlung von Vertragspartnern des Deutschen Ringes: in voller Höhe, b) sonst: bis zu der Höhe, die bei einem Ambulanzflug durch Vermittlung der Vertragspartner entstanden wäre. Rücktransport aus dem Ausland ist bedingungsgemäß nicht - med. notwendige Rücktransport aus dem Ausland? CG230: Rücktransport aus dem Ausland ist nicht CG320: Rücktransport aus dem Ausland ist nicht Rücktransport aus dem Ausland ist nicht Rücktransport aus dem Ausland ist nicht URZ: Rücktransport aus dem Ausland ist Der Anspruch vermindert sich um die Rückreisekosten, die bei normalem Verlauf der Reise entstanden wären. 100% der notwendigen Kosten einer Überführung im Todesfall in die Bundesrepublik Deutschland bis zu einer Höhe von bei einer Überführung aus dem europäischen Ausland, sonst bis % der Kosten für eine Bestattung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bei einem Todesfall während eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes bis zu dem Betrag, der bei einer Überführung erstattet worden wäre. Rücktransport aus dem Ausland ist erstattungsfähig (Mehrkosten). Stirbt die versicherte Person während des Auslandsaufenthaltes, erstatten wir die unmittelbaren Kosten einer Überführung des Verstorbenen an seinen letzten ständigen Wohnsitz oder die im Falle einer Beisetzung im Ausland entstandenen Bestattungskosten bis zu , EUR. Transport von Blutkonserven und Arzneimitteln ist Seite 30

31 Allgemeine Leistungspunkte Ja, es besteht während der ersten 6 Monate - sofern die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt verlegt hat - Versicherungsschutz, ohne dass die Kosten im Inland leistungsbegrenzend zugrunde gelegt werden. - besteht bei vorübergehender Verlegung des Wohnsitzes innerhalb EU/EWR/Europa volle tarifl. Leistung? (Keine Begrenzung auf Kosten wie in Deutschland) Ja, der Versicherer leistet bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im tariflichen Umfang. Ja, der Versicherer leistet bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im tariflichen Umfang. Der Versicherer leistet bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes (über 6 Monate hinaus) innerhalb der EU/EWR im tariflichen Umfang max. wie in Deutschland. Der Versicherer kann für Staaten, bei denen es regelmäßig zu einer Begrenzung der Leistungen gemäß 1 (5) MB/KK 2009 kommen würde, einen angemessenen Beitragszuschlag verlangen. Lehnt der VN diesen Zuschlag ab, werden nur Leistungen wie im Inland erstattet. Umwandlung in Anwartschaft möglich. Der Versicherer leistet bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes (über 6 Monate hinaus) innerhalb der EU/EWR im tariflichen Umfang max. wie in Deutschland. Der Versicherer kann für Staaten, bei denen es regelmäßig zu einer Begrenzung der Leistungen gemäß 1 (5) MB/KK 2009 kommen würde, einen angemessenen Beitragszuschlag verlangen. Lehnt der VN diesen Zuschlag ab, werden nur Leistungen wie im Inland erstattet. Umwandlung in Anwartschaft möglich. Ja, bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes innerhalb der EU/EWR ist die Fortsetzung möglich. Gegen einen vom Versicherer festgelegten Zuschlag entfällt die Begrenzung auf das deutsche Kostenniveau. Ja, bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes innerhalb der EU/EWR ist die Fortsetzung möglich. Gegen einen vom Versicherer festgelegten Zuschlag entfällt die Begrenzung auf das deutsche Kostenniveau. Seite 31

32 Allgemeine Leistungspunkte Ja, über die Frist von 6 Monaten hinaus besteht dann erweiterter Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer insoweit eine besondere Vereinbarung getroffen hat. Der Versicherer verpflichtet sich, die Vereinbarung - ggf. mit Beitragszuschlag - mit dem Versicherungsnehmer für den Fall zu treffen, wenn der Antrag innerhalb einer Frist eingeht. Bei Ablauf der Vereinbarung kann der VN eine Fortführung (ggf. mit anderem Zuschlag/Frist) verlangen. - besteht bei dauerfhafter Verlegung des Wohnsitzes innerhalb EU/EWR/Europa volle tarifl. Leistung? (Keine Begrenzung auf Kosten wie in Deutschland) Ja, der Versicherer leistet bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im tariflichen Umfang. Ja, der Versicherer leistet bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im tariflichen Umfang. Der Versicherer leistet bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes (über 6 Monate hinaus) innerhalb der EU/EWR im tariflichen Umfang max. wie in Deutschland. Der Versicherer kann für Staaten, bei denen es regelmäßig zu einer Begrenzung der Leistungen gemäß 1 (5) MB/KK 2009 kommen würde, einen angemessenen Beitragszuschlag verlangen. Lehnt der VN diesen Zuschlag ab, werden nur Leistungen wie im Inland erstattet. Umwandlung in Anwartschaft möglich. Der Versicherer leistet bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes (über 6 Monate hinaus) innerhalb der EU/EWR im tariflichen Umfang max. wie in Deutschland. Der Versicherer kann für Staaten, bei denen es regelmäßig zu einer Begrenzung der Leistungen gemäß 1 (5) MB/KK 2009 kommen würde, einen angemessenen Beitragszuschlag verlangen. Lehnt der VN diesen Zuschlag ab, werden nur Leistungen wie im Inland erstattet. Umwandlung in Anwartschaft möglich. Ja, bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes innerhalb der EU/EWR ist die Fortsetzung möglich. Gegen einen vom Versicherer festgelegten Zuschlag entfällt die Begrenzung auf das deutsche Kostenniveau. Ja, bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes innerhalb der EU/EWR ist die Fortsetzung möglich. Gegen einen vom Versicherer festgelegten Zuschlag entfällt die Begrenzung auf das deutsche Kostenniveau. Ja, während der ersten 6 Monate eines Auslandsaufenthalts besteht weltweit Versicherungsschutz sofern der versicherte Tarif nichts anderes vorsieht. Über die Frist von 6 Monaten hinaus besteht nur dann erweiterter Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer insoweit eine besondere Vereinbarung getroffen hat. Der Versicherer verpflichtet sich, die Vereinbarung mit dem Versicherungsnehmer für den Fall zu treffen, wenn der Antrag innerhalb einer Frist eingeht. Der Versicherer kann einen Beitragszuschlag verlangen. Bei Ablauf der Vereinbarung kann der VN eine Fortführung (ggf. mit anderem Zuschlag/Frist) verlangen. - Wohnsitzverlegung in das außereuropäische Ausland möglich? Ja, der Deutsche Ring verpflichtet sich, eine anderweitige Vereinbarung zur Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses zu treffen, wenn dies innerhalb von zwei Monaten nach Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums beantragt wird. Ja, der Deutsche Ring verpflichtet sich, eine anderweitige Vereinbarung zur Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses zu treffen, wenn dies innerhalb von zwei Monaten nach Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums beantragt wird. Nur unter Vorbehalt: Bei Verlegung kann der Vertrag aufgrund besonderer Vereinbarung - ggf. mit angemessenem Beitragszuschlag - fortgesetzt werden. Bei nur vorübergehender Verlegung kann die Umwandlung in Anwartschaft verlangt werden. Verlegt die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb EU/EWR, endet insoweit das Ver sicherungsverhältnis, es sei denn, dass es aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung - ggf. mit Beitragszuschlag - fortgesetzt wird. Allgemeine Kriterien / Ausland / Antrag Seite 32

33 Allgemeine Leistungspunkte Die Beitragsrückerstattung ist nicht vertraglich garantiert. Die Beitragsrückerstattung ist nicht vertraglich garantiert. Garantierte Beitragsrückerstattung? Die Beitragsrückerstattung ist nicht vertraglich garantiert. Keine Leistung vorhanden. Seite 33

34 Allgemeine Leistungspunkte Die Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit beträgt: 1. Kalenderjahr: 50% von 4 Monatsbeiträgen Hinweis: Verhaltensbonus: BodyMassIndex zwischen 18,5 und 25: 50 Aktuelles dt. Sportabzeichen: 50 (jedes Jahr) - Höhe der Beitragsrückerstattung nach 1 leistungsfreien Jahr? Es wird eine erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit im ambulanten- und zahnärztlichen Bereich in folgender Höhe ausgezahlt (gültig ab 2012): 1 leistungsfreies Jahr = 1 Monatsbeitrag 2 leistungsfreie Jahre = 2 Monatsbeiträge 3 leistungsfreie Jahre = 3 Monatsbeiträge 4 leistungsfreie Jahre = 4 Monatsbeiträge ab 5 leistungsfreie Jahre = 5 Monatsbeiträge. Als Bemessungsgrundlage für die Höhe der ebr gelten dabei 75% des jeweils gezahlten jahresdurchschnittlichen Monatsbeitrags inkl. Zuund Abschläge. Bei Abschluß wird ein BRE Anspruch auch anteilig für das erste Jahr erworben. Dieser kommt allerdings nur dann zur Auszahlung, wenn das darauffolgende ganze Kalenderjahr auch leistungsfrei ist. Der Portabilitätsbaustein PIT wird bei der BRE entsprechend berücksichtigt. Es wird eine erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit im ambulanten- und zahnärztlichen Bereich in folgender Höhe ausgezahlt (gültig ab 2012): 1 leistungsfreies Jahr = 1 Monatsbeitrag 2 leistungsfreie Jahre = 2 Monatsbeiträge 3 leistungsfreie Jahre = 3 Monatsbeiträge 4 leistungsfreie Jahre = 4 Monatsbeiträge ab 5 leistungsfreie Jahre = 5 Monatsbeiträge. Als Bemessungsgrundlage für die Höhe der ebr gelten dabei 75% des jeweils gezahlten jahresdurchschnittlichen Monatsbeitrags inkl. Zuund Abschläge. Bei Abschluß wird ein BRE Anspruch auch anteilig für das erste Jahr erworben. Dieser kommt allerdings nur dann zur Auszahlung, wenn das darauffolgende ganze Kalenderjahr auch leistungsfrei ist. Der Portabilitätsbaustein PIT wird bei der BRE entsprechend berücksichtigt. Die Beitragsrückerstattung beträgt z.zt. 1 MB (Monatsbeitrag) für 1 leistungsfreies KJ (Kalenderjahr), 1,5 MB für 2 leistungsfreie KJ, 2 MB für 3 leistungsfreie KJ, 2,5 MB für 4 leistungsfreie KJ, 3 MB für 5 leistungsfreie KJ. Die Beitragsrückerstattung beträgt z.zt. 1 MB (Monatsbeitrag) für 1 leistungsfreies KJ (Kalenderjahr), 1,5 MB für 2 leistungsfreie KJ, 2 MB für 3 leistungsfreie KJ, 2,5 MB für 4 leistungsfreie KJ, 3 MB für 5 leistungsfreie KJ.. Die Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit (ambulant, stationär und Zahn) beträgt z.zt. 2 MB (Monatsbeitrag) für 1 leistungsfreies KJ (Kalenderjahr), 3 MB für 2 leistungsfreie KJ, 4 MB für 3 leistungsfreie KJ. Vorsorge (ambulant GOÄ-Ziffern 23-29, 687, 688 sowie zahnärztlich GOZ-Ziffern 001, , 200, 405, 406) werden nicht auf die BRE angerechnet. Die Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit (ambulant, stationär und Zahn) beträgt z.zt. 2 MB (Monatsbeitrag) für 1 leistungsfreies KJ (Kalenderjahr), 3 MB für 2 leistungsfreie KJ, 4 MB für 3 leistungsfreie KJ. Seite 34

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