Vereinsknowhow.de Ä Vereinsinfobrief Nr. 302 Ä Ausgabe 10/2015 Ä
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- Kurt Alfred Müller
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1 Vereinsknowhow.de Vereinsinfobrief Nr. 302 Ausgabe 10/ Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen Inhalt: 1. Altmaterialsammlungen Å auch Zahngold ist begnstigt 2. Wann ist eine BeschrÇnkung auf bestimmte Zielgruppen zulçssig? 3. Nichtmitglieder sind regelmçéig Wie-BeschÇftigte 4. ConnectingHelp, der zentrale Spendenmarktplatz fr Non Profits Seminare får Vereine Fachtag Vereine und GemeinnÅtzigkeit Berlin, 21. November 2015 BuchfÅhrung in gemeinnåtzigen Vereinen Dresden, 5. September 2015 Hannover 17. Oktober 2015 Frankfurt/M., 7. November 2015 Berlin, 14. November 2015 Essen, 21. November 2015 Vereinssatzungen verstehen und gestalten Frankfurt/M., 10. Oktober 2015 Praxiswissen får VereinsvorstÇnde KÉln, 5. September 2015 Frankfurt/M., 28. November 2015 Online-Seminare Vereinssatzungen optimieren 16. September Uhr Zeitnahe Mittelverwendung und RÅcklagenbildung 7. Oktober Uhr Die Mitgliederversammlung im Verein 4. November Uhr VergÅtungen und Aufwandsersatz im Ehrenamt 25. November Uhr >> Weitere Seminare, Infos und Anmeldung: 1
2 Vereinsknowhow.de Vereinsinfobrief Nr. 302 Ausgabe 10/ Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen 1. Altmaterialsammlungen auch Zahngold ist begånstigt Auch gesammeltes Zahngold ist nach Auffassung des ThÅringer Finanzgerichts ÑAltmaterialÖ. Der Reingewinn aus der Verwertung darf also nach Ü 64 Abs. 5 AO geschçtzt werden. ReingewinnschÇtzung Ñ 64 Abs. 5 AO begnstigt die Verwertung von Öunentgeltlich erworbenem AltmaterialÜ durch eine ReingewinnschÇtzung. Diese pauschalierte Gewinnermittlung ist zulçssig fr den steuerpflichtigen Verkauf, wenn das Altmaterial gesammelt (nicht gekauft) wurde der Verkauf nicht ber eine einer stçndig dafr vorgehaltenen Verkaufsstelle (z.b. einen Laden) erfolgt. Was ist Altmaterial? Was als Altmaterial gilt, regelt die Vorschrift nicht. Der BFH versteht unter Verwertung von Altmaterial die VerÇuÉerung von GegenstÇnden, die Å wie Altkleider, Altpapier und Schrott Å nur noch einen Altmaterialwert haben (Urteil vom , AZ: I R 73/08). Das Thringer Finanzgericht (FG) vertritt nun die Auffassung: Auch Altgold ist Altmaterial im Sinn des Ñ 64 Abs. 5 AO. Aus dem Gesetz Å so das FG Å sei keine EinschrÇnkung auf relativ wertlose Altmaterialien zu entnehmen. Deswegen gelte die Regelung auch fr Altgold. Welcher Reingewinnsatz fr Altgold anzusetzen ist, lçsst das Gericht offen. Es vertritt aber die Auffassung, dass der 20-Prozentsatz fr sonstiges Altmaterial nicht angemessen ist. Die Finanzverwaltung hatte bei der Abfassung der Verwaltungsrichtlinie nçmlich kein Edelmetall im Blick. Nach Auffassung der Bundesfinanzverwaltung geháren zum begnstigten Altmaterial Lumpen, Altpapier und Schrott (AEAO, Ziffer 25 zu Ñ 64). Aus dem AEAO geht aber nicht klar hervor, ob diese AufzÇhlung abschlieéend gemeint ist. Aus der Definition des BFH Å bloéer Altmaterialwert Å folgt, dass es sich um GegenstÇnde und Material handeln muss, die fr die Rckgewinnung von Rohstoffen gesammelt werden. GebrauchsfÇhige GegenstÇnde Å und damit ein Einzelverkauf Å sind also ausgeschlossen. Das gesammelte Material muss nach Gewicht oder Volumen verkauft werden. Was bedeutet ÑVerwertungÖ? Die gesetzliche Reglung Å so das FG Å geht selbstverstçndlich davon aus, dass die gemeinntzige Einrichtung die àberschsse aus der Verwertung des Altmaterials selbst erzielt. Sammlung und Verkauf mssen also im Namen und auf Rechnung der Einrichtung selbst erfolgen. Nicht begnstigte ist der Verkauf ber einen gewerblichen Verwerter auf dessen Rechnung, bei dem die Einrichtung nur eine Provision erhçlt. Das FG lieé dabei offen, ob die gemeinntzigen Einrichtungen fr die Organisation von Altmaterialsammlungen einen bezahlten Beauftragten einschalten drfen. Dieses Verfahren ist aber weit verbreitet Å insbesondere bei Containersammlungen von Altkleidern. Die Finanzverwaltung hatte bisher keine Bedenken, wenn in dieser Weise gewerbliche Unternehmen die eigentliche Sammlung und Verwertung bernehmen. Voraussetzung ist lediglich, dass die Verwertung nicht als Einzelverkauf erfolgt (Gebrauchtwarenhandel). Basare und Çhnliche Einrichtungen sind deshalb nicht begnstigt (AEAO, Ziffer 25 zu Ñ 64). Thringer Finanzgericht (Urteil vom , 1 K 375/11). 2
3 Vereinsknowhow.de Vereinsinfobrief Nr. 302 Ausgabe 10/ Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen 2. Wann ist eine BeschrÇnkung auf bestimmte Zielgruppen zulçssig? Die Mitgliedschaft und andere Leistungen auf eine beschrçnkte Zielgruppe zu begrenzen, ist nur dann unschçdlich får die GemeinnÅtzigkeit, wenn ein sachlicher Grund dafår vorliegt. Nach Ñ 52 Abs. 1 AO verfolgt eine Kárperschaft gemeinntzige Zwecke, wenn ihre TÇtigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fárdern. Das ist nicht der Fall, wenn der Personenkreis, dem die Fárderung zugutekommt, fest abgeschlossen ist, z.b. durch Zugehárigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach rçumlichen oder beruflichen Merkmalen dauernd nur sehr klein sein kann. Die Mitgliedschaft auf Personen mit bestimmtem Geschlecht oder anderen Eigenschaften zu beschrçnken, ist nur zulçssig, wenn die Leistungen des Vereins ohnehin nur dieser Zielgruppe zugutekommen kánnen. Es braucht also einen in der Natur der Sache liegenden Grund, die Leistungen auf diese Zielgruppe zu beschrçnken. Das entschied das FG Dsseldorf im Fall einer Freimaurerloge, die nur MÇnner als Mitglieder aufnahm. Es gengt auch nicht, wenn Neben- und Teilleistungen des Vereins auch anderen Zielgruppen offen stehen. Solange der Hauptzweck einer Vereinigung nicht gemeinntzig ist, kann sie nicht als gemeinntzig anerkannt werden. Finanzgericht Dsseldorf, Urteil vom , 6 K 2138/14 K 3. Nichtmitglieder sind regelmçáig Wie-BeschÇftigte Wer aufgrund mitgliedschaftlicher Verpflichtung får den Verein tçtig wird, ist regelmçáig nicht gesetzlich unfallversichert. Das gilt aber nur får ordentliche Vereinsmitglieder. Personen, die wie ein Vereinsmitglied tçtig werden, ohne dass sie satzungsgemçá Mitglieder wurden, sind dagegen als sogenannte Wie-BeschÇftigter beitragsfrei Åber die Berufsgenossenschaft versichert. Im Fall, den das Sozialgericht (SG) Koblenz verhandelte, war ein fr einen Verein tçtiger Streckenposten auf dem Weg zum Einsatzort verunglckt. Seine Krankenkasse machte bei der Berufsgenossenschaft (BG) einen Erstattungsanspruch geltend, weil sie von einem Arbeitsunfall ausging. Die BG lehnt das ab, weil der Verunglckte beim Verein temporçres Mitglied war. Die Satzung sah aber eine solche Form der Mitgliedschaft nicht vor. Das Gericht gab der Krankenkasse Recht. Der Streckenposten war als Wie-BeschÇftigter nach Ñ 2 Abs. 2 Satz 1 VII. Sozialgesetzbuch tçtig. Voraussetzung dafr ist ein arbeitnehmerçhnliches AuftragsverhÇltnis mit dem Verein ohne sozialversicherungspflichtige Vergtung. Nach Auffassung des SG lag das vor. Ausgenommen sind TÇtigkeiten aufgrund von Mitgliedspflichten, die sich aus der Satzung oder einem gltigen Vereinsbeschluss ergeben und blicherweise von den Mitgliedern erwartet und auch erbracht werden. Solche TÇtigkeiten sind unversichert Å auch wenn sie einen gráéeren Umfang haben. Zu diesen nicht versicherten TÇtigkeiten geháren zum Beispiel Ordnungsdienst, Kartenverkauf und Einlasskontrolle bei eigenen Veranstaltungen, regelmçéiges Arbeiten zur Pflege und Reinigung von Sportanlagen usf. Der Verunglckte war aber nach den Satzungsregelungen kein Mitglied geworden. Er hatte eine zeitlich begrenzte Probemitgliedschaft beantragt und noch keinen Beitrag bezahlt. In der Satzung war 3
4 Vereinsknowhow.de Vereinsinfobrief Nr. 302 Ausgabe 10/ Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen das aber nicht vorgesehen. Es bestand also keine tatsçchliche Mitgliedschaft Å und damit Unfallversicherungsschutz als Wie-BeschÇftigter. Sozialgericht Koblenz, Urteil vom , S 2 U 143/13 4. ConnectingHelp, der zentrale Spendenmarktplatz får Non Profits Die gemeinnåtzige Haus des Stiftens ggmbh hat ihren neuen Online-Spendenmarktplatz får Non-Profits gestartet: Ab sofort kénnen gemeinnåtzige Organisationen in Deutschland auf ConnectingHelp kostenlos FÉrdermittel und Spendenangebote recherchieren und beantragen. ConnectingHelp richtet sich an die rund gemeinntzigen Organisationen aller Rechtsformen und TÇtigkeitsschwerpunkte wie Sport, Bildung, Jugend, Kultur, Soziales oder Naturschutz. Der neue Spendenmarktplatz funktioniert Çhnlich wie das IT Spendenportal Stifter-helfen.de - IT fr Non-Profits, das seit 2008 mit groéem Erfolg vom Haus des Stiftens betrieben wird. ConnectingHelp erweitert die Spendenpalette von Stifter-helfen.de und bietet neben den bekannten IT Spenden zusçtzlich Produkt-, Geld- und Know-how-Spenden. Derzeit gibt es auf rund 220 Angebote von Stiftungen und Unternehmen. Dazu geháren viele Fárderwettbewerbe und eine bunte Mischung von Sachspenden. Auch viele Probono-Leistungen sind dabei: Fach- und FhrungskrÇfte spenden ihre Zeit und beraten Vereine probono, also kostenlos, in professionellen Einzelberatungen sowie in Online-Seminaren, sogenannten Webinaren. Dabei geht ConnectingHelp ber eine Sammlung bestehender Spendenausschreibungen hinaus: Viele Ausschreibungen finden exklusiv auf ConnectingHelp statt. AuÉerdem bietet ConnectingHelp ein eigenes Webinarprogramm exklusiv fr Non-Profits an. Nach einer einmaligen, kostenfreien Registrierung erhalten Non-Profits Zugang zu den Angeboten. Das funktioniert wie folgt: Ein vertretungsberechtigter Mitarbeiter einer gemeinntzigen Organisation meldet sich persánlich an, registriert die Organisation und weist deren Gemeinntzigkeit nach. Das Serviceteam von ConnectingHelp prft die Angaben und garantiert damit den Spendengebern und Kooperationspartnern des Spendenmarktplatzes, dass die Organisation gemeinntzig ist und den individuellen Fárderkriterien des Partners entspricht. Die Vorteile eines Spendenmarktplatzes sind fr beide Seiten enorm: Den Non-Profits wird die mhsame Recherche nach Fárdermáglichkeiten erleichtert. Unternehmen und Stiftungen sparen sich Zeit, Geld und Streuverluste, indem sie Gestaltung und Abwicklung ihrer Spendenausschreibung an ConnectingHelp abgeben. Auch andere Vermittlungsportale haben sich dem Spendenportal bereits angeschlossen. "Non-Profit-Organisationen fehlen Ressourcen aller Art: Zeit, Geld, Material Å und natrlich auch Know-how. Spendenangebote dafr gibt es, sie sind jedoch nicht immer leicht zu finden. Diese Lcke will ConnectingHelp schlieéen", erklçrt Hans-Peter Lauffs, GeschÇftsfhrer des Haus des Stiftens, die Idee hinter ConnectingHelp. 4
5 Vereinsknowhow.de Vereinsinfobrief Nr. 302 Ausgabe 10/ Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen 5. Rund um den Vereinsinfobrief Kopieren! Verwenden Sie unsere BeitrÇge fr Ihre Newsletter, Publikationen oder Zeitschriften Å kostenlos und unverbindlich. Einzige Bedingung: Sie verweisen mit einem Link am Ende des Beitrages auf Empfehlen! Empfehlen Sie den Vereinsinfobrief, indem Sie ihn einfach weiterleiten. Danke! Content-Sharing! Auf Ihrer eigenen Website frei einbinden kánnen Sie unsere Newsrubrik. Werben im Vereinsinfobrief: Infos zu Preisen und aktueller Abonnentenzahl unter Verantwortlich fr den Inhalt ist, soweit nicht anders angegeben: Wolfgang Pfeffer, Ringstr. 10, Drefahl 5
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