Der AST-Vertrag V E R T R A G. zwischen. der Stadt A, der Gemeinde B, der Gemeinde C, der Gemeinde D, jeweils vertreten durch den Bürgermeister,

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1 Der AST-Vertrag V E R T R A G zwischen der Stadt A, der Gemeinde B, der Gemeinde C, der Gemeinde D, jeweils vertreten durch den Bürgermeister, - nachstehend Städte/Gemeinden genannt - sowie der Linienverkehrsunternehmen X GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, und dem Taxiunternehmen Y - nachstehend Taxi-Unternehmen genannt

2 1 Gegenstand des Vertrages Gegenstand des Vertrages ist der Weiterbestand eines bedarfsorientierten Bestellverkehrs (AST-Verkehr) im Stadtgebiet A, einschließlich der Stadtteile... Gemeindegebiet B, Gemeindegebiet C, Gemeindegebiet D, zu folgenden Zeiten: Montag - Donnerstag Freitag Uhr Samstag Uhr Sonn- u. Feiertage Uhr Für die Ortsteile der Gemeinde D... folgende Betriebszeiten vereinbart: Montag - Freitag: a) in Fahrtrichtung Zentrum Uhr/22.00 Uhr/0.00 Uhr b) aus Fahrtrichtung Zentrum Uhr/22.30 Uhr/0.30 Uhr Samstag: a) in Fahrtrichtung Zentrum Uhr/19.00 Uhr/22.00 Uhr/0.00 Uhr b) aus Fahrtrichtung Zentrum Uhr/20.30 Uhr/22.30 Uhr/0.30 Uhr Sonn- u. Feiertage a) in Fahrtrichtung Zentrum Uhr/15.00 Uhr/19.00 Uhr/ Uhr/0.00 Uhr b) aus Fahrtrichtung Zentrum Uhr/15.30 Uhr/20.30 Uhr/ Uhr/0.30 Uhr (2) Die Angebotszeiten für diese Ortsteile werden zunächst bis zum (Monate) begrenzt. Nach Vorliegen der Erfahrungswerte behalten sich die Verkehrsunternehmen/ Städte/Gemeinden eine Überarbeitung dieser Angebotszeiten, gegebenenfalls eine Streichung, ausdrücklich vor. (3) Eine weitere Ausweitung des AST-Angebotes über den Umfang des Absatzes 1 hinaus behalten sich die Vertragspartner ausdrücklich vor. Eine mögliche Veränderung der Beteiligung ist durch entsprechenden Folgevertrag zu regeln. (4) Mit der Durchführung entsprechender Fahrten wird bei Bedarf das Taxiunternehmen nach Maßgabe dieses Vertrages beauftragt. Das Fahrtenangebot richtet sich nach dem jeweils gültigen Fahrplan, Dabei ist das Taxiunternehmen verpflichtet, zu den Jeweiligen Einsatzzeiten die erforderlichen Fahrzeuge einz u- setzen. (5) Das Taxiunternehmen führt die ihm nach Abs. 2 übertragenen Leistungen nach den Bestimmungen der BOKraft mit den in der Anlage dieses Vertrages aufgeführten Kfz durch. Der Einsatz anderer Kfz ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Verkehrsunternehmen/Städte/Gemeinden untersagt. (6) Konzessionsgebühren für Genehmigungen -ach dem Perscrienbeförderungsgesetz werden anteilmäßig von den am AST-Verkehrgebiet beteiligten Städten/Gemeinden übernommen. 2 Zustand und Einsatz der Kraftfahrzeuge (1) a) Das Taxi-Unternehnen setzt nur Kfz ein, die den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) ent prechen und für die Beförderung von mindestens 4 Fahrgästen geeignet sind. b) Das Taxi-Unternehmen ist neben einer ordentlichen Betriebsführung dafür verantwortlich, daß die nach der StVZO vorgeschriebenen Untersuchungen der Kfz fristgerecht durchgeführt werden. Unbeschadet der Verpflichtung des Taxi-Unternehmens zur Durchführung der vorgeschriebenen Untersuchungen sind die Verkehrsunternehmen/Städte/Gemeinden berechtigt, die Kfz selbst oder durch Beauftragte überprüfen zu lassen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß das Taxi-Unternehmen seinen

3 -Verpflichtungen nach a) und b) nicht nachkommt. Die Kosten der Überprüfung trägt das Taxi-Unternehmen. c) Das Taxi-Unternehmen hat nachzuweisen, daß es für die in der Anlage (1) dieses Vertrages aufgeführten Kfz eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) besitzt. Ist eine Genehmigung erloschen oder wurde eine Genehmigung zurückgenommen, so darf das Taxi-Unternehmen die betreffenden Kfz nicht einsetzen. (2) Die Kfz sind entsprechend den Anweisungen der Verkehrsunternehmen/Städte/Gemeinden zu kennzeichnen. (3) Das Taxi-Unternehmen hat die Kfz entsprechend den eingegangenen Bestellungen für den AST-Verkehr einzusetzen und die ordnungsgemäße Durchführung der einzelnen Fahrten sicherz ustellen. (4) Unterbringung und Bewachung der Kfz obliegen dem Taxi-Unternehmen. 3 Ersatzgestellung Bei Ausfall oder Außerbetriebnahme von Kfz hat das Taxi-Unternehmen gleichwertigen Ersatz zu stellen. Dies gilt nicht bei höherer Gewalt oder Streik des von dem Taxi-Unternehmen eingesetzten Personals. 4 Betriebsstoffe und Instandsetzungen (1) Kraft- und Schmierstoffe stellt das Taxi-Unternehmen. (2) Die Wartung und Instandsetzung der Kfz ist ebenfalls Aufgabe des Unternehmens. 5 Geschäftsführertätigkeit im. AST-Verkehr Die Verkehrsunternehmen/Städte/Gemeinden haben zur Kenntnis genommen und sind ausdrücklich damit einverstanden, daß die Geschäftsführungstätigkeiten im AST-Verkehr, hierunter fallen alle Rechte und Pflichten aus diesem AST-Vertrag, von Herrn Y, Inhaber der Firma Y wahrgenommen werden. Die zeitliche Befristung dieser Tätigkeit entspricht der Vertragslaufzeit. 6 Personal (1) Das Taxi-Unternehmen hat zuverlässige Fahrer/innen aus seinem Personal bestand einzusetzen. Die Fahrer/innen müssen mindestens im Besitz der Fahrerlaubnisklassen B und D1 sein. Die im AST - Verkehr eingesetzten Fahrer/innen Sowie Disponenten/Disponentinnen müssen nach Maßgabe der Verkehrsunternehmen/Städte/Gemeinden über Kenntnisse bezüglich der verschiedenen Fahrausweissorten und deren Gültigkeit sowie der jeweils gültigen Tarife im AST Verkehr und im übrigen Verbundverkehr des Verkehrsverbundes...verfügen. Sie sind seitens der Verkehrsunternehmen/Städte/Gemeinden zu schulen bzw. bei etwaigen Veränderungen nachzuschulen. Den Fahrern/innen ist über die vorgenommene Schulung ein Schulungsausweis mit Lichtbild auszustellen. Schulung und Nachschulung sind aktenkundig zu machen. Nur geschulte Fahrer/innen dürfen am AST-Verkehr teilnehmen. Sie müssen sich gegenüber dem Aufsichtspersonal der Verkehrsunternehmen/Städte/Gemeinden entsprechend ausweisen können. Die Namen der berechtigten Fahrer/innen sind

4 den Verkehrsunternehmenn/Städten/Gemeinden schriftlich mitzuteilen, ebenso wie zwischenzeitliche Veränderungen des Berechtigtenkreises. Gleiches gilt für eingesetzte Disponenten und Disponentinnen. (2) Die Fahrer/innen haben im Rahmen des Vertrages den Anweisungen der Verkehrsunternehmen/Städte/Gemeinden und deren Beauftragten zu folgen, soweit diese nicht gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen oder polizeiliche Anordnungen verstoßen. (3) Das Taxi- Unternehmen haftet dafür, daß für das eingeteilte Personal im Falle nicht rechtzeitigen Dienstantritts, gleichgültig aus welchen Gründen, der notwendige Ersatz zur Stelle ist. (4) Das Taxi-Unternehmen bzw. seine Fahrer/innen, die trotz schriftlicher Abmahnung gegen die Bestimmungen dieses Vertrages verstoßen, dürfen nicht mehr ohne Zustimmung der Verkehrsunternehmen/Städte/Gemeinden im AST - verkehr eingesetzt werden. Als Verstoß gilt auch unkorrektes Verhalten gegenüber den Fahrgästen und den Beauftragten der Verkehrsunternehmen/Städte/Gemeinden. Für die Dauer des Nichteinsatzes des/der betreffenden Fahrers/innen im AST- Verkehr ist sein/ihr Schulungsausweis vom Taxi-Unternehmen einzuziehen und der AST- Geschäftsstelle auszuhändigen. 7 Leistungsnachweis Das Taxi-Unternehmen hat den Nachweis der Fahrleistung zu führen. Dieser ist monatlich abzuschließen und mit Unterschrift versehen bis zum 10. des Folgemonats der Stadt bzw. Gemeinde zu übersenden. Für die Berechnung der Fahrleistungen ist neben den Unterlagen des Taxi - Unternehmens die Anzeige des Taxameters bzw. des Wegstreckenzählers nach entsprechender Umrechnung maßgebend. Die Verkehrsunternehmen/Städte/Gemeinden sind jederzeit berechtigt, die Leistungsnachweise des Taxi-Unternehmens zu überprüfen. 8 Verkehrliche Bestimmungen (1) Das Taxi-Unternehmen und sein Personal haben die Verkehrsunternehmen/Städte/Gemeinden im Rahmen ihrer vertraglichen Aufgaben nach besten Kräften zu unterstützen. Dazu gehört unter anderem die Pflicht zur Einhalturg der kürzest möglichen Fahrstrecken. Die Notwendigkeit von Umwegfahrten ist nachzuweisen. (2) Das Taxi-Unternehmen, hat das von den Verkehrsunternehmen / Städten / Gemeinden vorgegebene AST - Tarifsystem und den Verbundtarif des Verkehrsverbundes.. anzuwenden. Im AST- Verkehr dürfen nur Fahrausweise des Verbundtarifs oder des AST Tarifs verkauft werden. Die Verkehrsunternehmen / Städte / Gemeinden sind berechtigt, die Einhaltung dieser Bestimmungen durch Kontrollpersonal zu überwachen, (3) Das Taxi-Unternehmen haftet für den Verlust sowie für Schäden bei der, von der Stadt zur Verfügung gestellten Ausrüstungsgegenständen. Diese Schäden werden von den Verkehrsunternehmenn/Städten/Gemeinden oder einem Erfüllungsgehilfen auf Kosten des Taxi-Unternehmens behoben. (4) Das vereinnahmte Fahrgeld aus dem AST-Verkehr ist Eigentum des Verkehrsunternehmens und auf dessen Verlangen von dem Taxiunternehmen auszuhändigen. Das Taxi-Unternehmen hat kein Zurückbehaltungsrecht an den Einnahmen wegen Forderungen an die Verkehrsunternehmen/Städte/Gemeinden, Die Übertragung dieses Geldes erfolgt generell in Monatsfolge nach Verrechnung mit der in 10 vereinbarten Vergütung. (5) Für Fehlbeträge, die sich bei der Abrechnung über den Fahrausweisverkauf ergeben, haftet das Taxi-Unternemen gegenüber dem Verkehrsunternehmen. 9 Haftpflicht

5 (1) Das Taxi- Unternehmen hat neben dem Eigentümer und Benutzer des Kfz die Verkehrsunternehmen/Städte/Gemeinden von allen Ansprüchen freizustellen, die von Fahrgästen oder Dritten aus dem Beförderungsvertrag aufgrund des Straßenverkehrsgesetzes oder aufgrund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen erhoben werden. Bedienstete der Verkehrsunternehmen/Städte/Gemeinden, die den Auftrag haben, das Fahrzeug zu begleiten, gelten als mitversichert. (2) Erheben Fahrgäste oder sonstige Personen gegen die Verkehrsunternehmen/Städte/Gemeinden, so werden die Verkehrsunternehmen / Städte / Gemeinden das Taxi- Unternehmen unverzüglich unterrichten und den Anspruchsteller an das Taxi-Unternehmen verweisen. Dieses trägt für die unverzügliche Kontaktaufnahme mit den Anspruchsteller Sorge und stellt die Verkehrsunternehmen/Städte/Gemeinden von Schadensersatzansprüchen frei. 10 Haftpflichtversicherung und Schadensregelung (1) Das Taxi-Unternehmen stellt sicher, daß für die im AST-Verkenr eingesetzten Kfz eine Haftpflichtversicherung nach den gesetzlichen Bestimmungen abgeschlossen und aufrechterhalten wird. (2) Das Taxi-Unternehmen unterrichtet den Versicherer vor Inkrafttreten dieses Vertrages über dessen Inhalt. 11 Vergütung, Zuschuß (1) Mit dem Taxiunternehmen werden die Fahrleisturgen im Anruf-Sammeltaxiverkehr wie folgt abgerechnet. - Grundgebühren pro Fahrt netto 3,18 DM - Kilometervergütung je Besetztkilometer netto 1,87 DM - Leerfahrtenpauschale pro Monat für Leerfahrten in gesamten AST-Verkehrsgebiet 400,-- DM jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. 2) In der Vergütung sind die Serviceleistungen gegenüber den Fahrgästen, wie im Taxengewerbe üblich, enthalten. 12 Zahlung der Vergütung Sind Fahrleistungen fristgerecht nachgewiesen und einredefrei, werden sie innerhalb von 14 Tagen bargeldlos vergütet. Ist das vereinnahmte Fahrgeld nicht ausgehändigt, kann die Verrechnung mit diesem vorgenommen werden. 13 Fundsachen Fundsachen sind beim Taxi-Unternehmer zu deponieren und nach dem Fundrecht zu behandeln ( 965 ff. BGB). 14 Vertragsbeginn und -dauer, Option (1) Dieser Vertrag tritt am in Kraft und wird für die Dauer von einem Jahr abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens 1 Monat vor Vertragsende schriftlich gekündigt wird.

6 (2) Sollte dieser Vertrag zum durch einen Folgevertrag abgelöst werden (Änderung des Angebotes etc.), so verpflichten sich die am Vertrag beteiligten Städte/Gemeinden zu einem Vertragsabschluß mit dem Unternehmen Y. Diese Zusicherung wird befristet bis (3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können alle Vertragspartner diesen Vertrag sofort, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, auch teilweise, kündigen. Dies gilt insbesondere für eine Änderung bzw. Überarbeitung der Angebotszeiten für den Fall daß im Rahmen der Nahverkehrsplanung im Gebiet des Aufgabenträgers Kreis Z die verbesserte Angebotsstruktur eine Reduzierung oder gar Streichung bestimmter AST-Angebote notwendig macht. (4) Bei vorzeitiger Betriebsaufgabe durch die Firma Y, gleich aus welchen Gründen, bedarf der Eintritt eines anderen Unternehmens in diesen Vertrag der ausdrücklichen Zustimmung aller Vertragspartner. Wird diese Zustimmung nicht erteilt, liegt ein außerordentlicher Kündigungsgrund entsprechend Abs. 3/1. Absatz vor. 15 Vertragsstrafe Das Taxi-Unternehmen unterwirft sich bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Vertrages einer Vertragsstrafe von jeweils bis zu 250,-- DM, welche nach Maßgabe des Einzelfalles von den Verkehrsunternehmenn/Städten/Gemeinden festgesetzt wird. 16 AST-Telefonanschluß (1) Der in den Geschäftsräumen des Taxiunternehmens eingerichtete AST-Telefonanschluß Rufnummer 0../..., wird beibehalten. 2 ) Die Verkehrsunternehmen/Städte/Gemeinden übernehmen anteilig die anfallenden Kosten für - monatliche Grundgebühren, - monatlich anteilige Mietgebühren für die Einrichtung einer Telefon nebenstelle zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, sofern anfallend. (3) Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Telefonanschluß unverzüglich aufzugeben. Ansprüche des Taxi-Unternehmens auf Beibehaltung des AST-Telefonanschlusses bestehen nicht. 17 Kostenverteilung Die Kostenbeteiligungen und Abrechnungsmodalitäten werden zwischen den beteiligten Städten/Gemeinde in einer besonderen vertraglichen Vereinbarung geregelt. 18 Gerichtsstand und Erfüllungsort Die Vertragsparteien sichern sich gegenseitig zu, alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag anfallenden Probleme im Geiste loyaler und vertrauensvoller Zusammenarbeit nach Möglichkeit einer beiderseits befriedigenden Lösung zuz u- führen. Bei verbleibenden Meinungsverschiedenheiten über Auslegung und Anwendung dieses Vertrages entscheiden die ordentlichen Gerichte. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist A. 19 Ausfertigung des Vertrages

7 Dieser Vertrag wird 10-fach ausgefertigt. Jede an diesem Vertrag beteiligte Vertragspartei erhält eine Ausfertigung. 20 Außerkrafttreten Mit dem Abschluß dieses Vertrages treten außer Kraft: Unterschriften

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