Die moderne Oö. Bauordnung

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1 LAND OBERÖSTERREICH Die moderne Oö. Bauordnung Moderne Architektur Barrierefreies Bauen Hochwassergeschütztes Bauen

2 Inhalt Das moderne oö. Baurecht A. Bereiche, für die die Oö. Bauordnung 1994 (überhaupt) nicht gilt B. Bauvorhaben, die der Baubewilligungspflicht unterliegen C. Bauvorhaben, die der Baubehörde angezeigt werden müssen D. Neuregelung der Antennenerrichtung E. Bewilligungs- und anzeigefreie Bauvorhaben F. Verkürzung der Bauverfahren G. Nachbarrecht H. Baufertigstellungsanzeige statt Kollaudierung I. Strafsätze und baupolizeiliche Aufträge J. Barrierefreies Bauen K. Hochwassergeschütztes Bauen L. Weitere wesentliche Neuerungen durch die Baurechtsnovellen 2006 und M. Oö. Bauberatungsscheck Auflage, Juni 2009

3 3 Vorwort Oberösterreich hat modernstes Baurecht! Die tiefgreifende Novelle der Oö. Bauordnung im Jahre 1998 brachte bisher ein Einsparungspotenzial von rund 90 Mio. Euro. Mehr als Verhandlungstermine konnten ersatzlos gestrichen werden. Weniger Bürokratie und schnelleres Bauen, das wünschen sich die oberösterreichischen Häuslbauer und zukünftige Hausbesitzer. Die Oö. Bauordnung, die modernste Österreichs, macht das möglich. Die Erwartungen an die Oö. Bauordnung wurden in der Praxis noch übertroffen. 90 % der Bauvorhaben werden nicht mehr mündlich bauverhandelt bzw. es genügte eine bloße Bauanzeige bei der Gemeinde. Das Ziel der Oö. Bauordnung 1994 lautet: Weniger Kontrolle, dafür mehr Beratung. Deshalb wurde auch der Oö. Bauberatungsscheck ins Leben gerufen. Bereits Bauberatungsschecks werden pro Jahr ausgestellt. Die Bauwerberin oder der Bauwerber erhält zum Preis von 75 Euro Beratungsleistungen in Höhe von 375 Euro. Der Bauberatungsscheck liegt bei den Gemeinden, Städten und auf allen Bezirksbauämtern auf. Zusätzlich wird der Oö. Bauberatungsscheck nun auch online angeboten. Energieeinsparung, Barrierefreiheit, hochwassersicheres Bauen und Wärmeschutz sind wichtige Themen im Zuge von Bauvorhaben und werden auch in Zukunft an Stellenwert gewinnen. Durch die Einführung des Energieausweis NEU können sich Eigentümerinnen, Eigentümer, Mieterinnen und Mieter über die Energieeffizienz ihres Wohnobjektes Klarheit verschaffen. Wichtig ist hierbei eine einheitliche und für alle verständliche Regelung, um wesentliche Verbesserungen in Bezug auf Umweltschutz und Mobilität zu erreichen. Dr. Josef Pühringer Landeshauptmann Franz Hiesl Landeshauptmann-Stellvertreter

4 4 Das moderne oö. Baurecht: Die Oö. Bauordnung 1994 in der Fassung der Oö. Bauordnungs-Novelle 2008 Die Erwartungen, die in die letzte große Baurechtsnovelle aus dem Jahr 1998 gesetzt wurden (Stichworte: Baufreistellung, verkürztes Bauverfahren, befundlose Baufertigstellung), haben sich großteils erfüllt und sind in der Praxis zum Teil sogar noch übertroffen worden. Mit der Oö. Bauordnungs-Novelle 2006 bestand daher keine Veranlassung, am Grundkonzept der Oö. Bauordnung 1994 erneut etwas zu ändern. Diese Novelle konnte sich daher grundsätzlich auf Anpassungen und Klarstellungen beschränken, die sich zwischenzeitig als notwendig oder wünschenswert erwiesen haben. Eine gleichzeitig wirksam gewordene Novelle zum Oö. Bautechnikgesetz enthält verschärfte Bauvorschriften als Resultat der Arbeiten und Erkenntnisse aus den Hochwasserkatastrophen der letzten Jahre. Am politischen Grundprinzip der Oö. Bauordnung 1994, nämlich die Bauvorschriften zu reduzieren und zu vereinfachen, also weniger Staat und Kontrolle, dafür aber mehr Eigenverantwortung der Bürger und Bürgerinnen (Bauherrn und Bauherrinnen) sowie der Planverfasser oder Planverfasserinnen und der Bauführer oder Bauführerinnen, wird jedoch weiterhin festgehalten. Die am in Kraft getretenen Baurechtsnovellen des Jahres 2008 betrafen in Umsetzung der so genannten EU-Gebäuderichtlinie in erster Linie den Energieausweis NEU. Diese Broschüre versucht (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) eine übersichtliche Darstellung des modernen Bauverfahrensrechts in Oberösterreich. Die von den oö. Baurechtsnovellen aus den Jahren 2006 und 2008 betroffenen Änderungen sind zur leichteren Auffindbarkeit kursiv hervorgehoben.

5 5 A) Bereiche, für die die Oö. Bauordnung 1994 (überhaupt) nicht gilt: In der gebotenen Klarheit wird in 1 aufgezählt, für welche Bereiche dieses Landesgesetz von vornherein nicht gilt. Es sind dies bauliche Anlagen, die aus kompetenzrechtlichen Gründen (Zuständigkeit des Bundes) oder auf Grund ihrer untergeordneten Bedeutung von der Bauordnung überhaupt nicht erfasst werden sollen, nämlich insbesondere: bauliche Anlagen, die wasserrechtlichen Vorschriften unterliegen und unmittelbar der Benützung der Gewässer (z.b. Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Energiegewinnung) oder unmittelbar der Abwehr ihrer schädlichen Wirkungen (Schutz- und Regulierungswasserbauten) dienen; bauliche Anlagen, die der Abwicklung oder Sicherung des Verkehrs von Eisenbahnen oder auf Flugplätzen dienen; bauliche Anlagen, die der Leitung oder Umformung von Energie dienen, wie Freileitungen, Leitungsmasten, Transformatorenstationen und dgl., soweit es sich nicht um Gebäude handelt; Stromerzeugungsanlagen, soweit sie dem Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 unterliegen, ausgenommen Windräder gemäß 25 Abs. 1 Z. 7 (siehe Punkt C/7); Funkanlagen, die telekommunikationsrechtlichen Vorschriften unterliegen, einschließlich der dazugehörigen Antennen, soweit es sich nicht um Gebäude handelt oder sie nicht der Bewilligungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (siehe Punkt D); öffentliche Verkehrsflächen, die straßenrechtlichen Vorschriften unterliegen, Kanäle, Brücken und Stege;

6 6 Wohnwagen, Mobilheime und andere Bauten auf Rädern, soweit sie zum Verkehr behördlich zugelassen oder auf Campingplätzen im Sinn des Oö. Campingplatzgesetzes abgestellt sind; Zelte, soweit es sich nicht um Gebäude handelt; Bauten für eine vorübergehende Dauer von höchstens vier Wochen, soweit sie nicht Wohn- oder sonstigen Aufenthaltszwecken dienen; Zelte, bewegliche Stände, Schaubuden und ähnliche Einrichtungen auf Märkten, Ausstellungen und dgl.; Ausstellungsgegenstände und dgl.; Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen aller Art, soweit es sich nicht um Gebäude handelt; Anlagen, soweit sie dem Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 unterliegen. Es gibt indiesen Angelegenheiten daher weder ein Baubewilligungs-, ein Anzeige- noch ein Bauauftragsverfahren.

7 7 B) Bauvorhaben, die der Baubewilligungspflicht unterliegen: Bereits mit der Novelle 1998 wurde die Baubewilligungspflicht auf die wichtigsten Fälle zurückgenommen; korrespondierend mit der Erweiterung der Anzeigeverpflichtung führte dies zu den nachhaltigsten Deregulierungs- und Verwaltungsvereinfachungseffekten. Der Kernbereich der klassischen Baubewilligungspflicht umfasste ja noch bis zur Oö. Bauordnung 1976 lediglich den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden sowie deren wesentliche Ausbesserung und Umänderung. In der Folge wurden auch zahlreiche andere Bauten der Baubewilligungspflicht unterworfen, deren Berechtigung aber sehr bald wieder hinterfragt werden musste (z.b. Einfriedungen, Einbauten, Veränderung der Höhenlage usw.). Gemäß 24 Abs. 1 sind grundsätzlich nur mehr folgende baulicheanlagen von der Baubewilligungspflicht erfasst (soweit nicht überhaupt das Anzeigeverfahren, siehe Punkt C, zur Anwendung kommt): 1. der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden; 2. die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung sonstiger Bauten über oder unter der Erde, die auf Grund ihrer Verwendung, Größe, Lage, Art oder Umgebung geeignet sind, eine erhebliche Gefahr oder eine wesentliche Belästigung für Menschen herbeizuführen oder das Orts- und Landschaftsbild zu stören; 3. die Änderung des Verwendungszwecks von Gebäuden oder sonstigen Bauten gemäß Z. 2, wenn hiedurch eine Beeinträchtigung der Festigkeit tragender Bauteile, des Brandschutzes, der Gesundheit oder der Hygiene zu erwarten ist, oder wenn hiedurch zusätzliche schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten sind; 4. der Abbruch von Gebäuden (Gebäudeteilen) oder sonstigen Bauten gemäß Z. 2 oder Teilen hievon, wenn sie an der Nachbargrundgrenze mit anderen Gebäuden zusammengebaut sind. Zur Frage der Bewilligungspflicht von Antennenanlagen siehe Punkt D.

8 8 C) Bauvorhaben, die der Baubehörde angezeigt werden müssen: Der Umfang der anzeigepflichtigen Bauvorhaben wurde in den letzten Jahren laufend größer und das Anzeigeverfahren weiter vereinfacht. Vorbild für dieses Verfahren ist vor allem das Genehmigungsfreistellungsverfahren, wie es in Bayern bereits seit Längerem mit Erfolg praktiziert wird. Der Vorteil gegenüber dem Baubewilligungsverfahren liegt darin, dass zwar auch im Anzeigeverfahren, - zumindest bei Gebäuden - ein Bauplan mit allen notwendigen Darstellungen (verfasst von einem befugten Planverfasser oder einer befugten Planverfasserin), der Baubehörde vorzulegen ist, dass aber bei den in der Folge aufgezählten Bauten und Anlagen kein Baubewilligungsverfahren - so wie in der Vergangenheit gewohnt - durchgeführt werden muss. Anzeigepflichtig sind gemäß 25 Abs. 1 daher folgende Bauvorhaben: 1. der Neu-, Zu- oder Umbau von Kleinhausbauten und von sonstigen Wohngebäuden, ausgenommen Hochhäuser, einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen; Die Anzeige setzt voraus, dass a) ein Bebauungsplan rechtswirksam ist, der für den Bauplatz die Mindestanforderungen des 32 Abs. 1 Z. 2 bis 6 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 festlegt, b) die Nachbarn durch ihre Unterschrift auf dem Bauplan erklärt haben, gegen das Bauvorhaben keine Einwendungen zu erheben, c) die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Bebauungsplan und allen baurechtlichen Vorschriften von einem befugten Planverfasser oder einer befugten Planverfasserin schriftlich bestätigt wurde und d) die Überwachung der gesamten Bauausführung von befugten Bauführern oder Bauführerinnen oder erforderlichenfalls von besonderen sachverständigen Personen übernommen und diese Übernahme schriftlich bestätigt wurde.

9 9 2. unter den Voraussetzungen nach Z. 1 lit. b und d sowie unter der Voraussetzung, dass die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit allen baurechtlichen Vorschriften von einem befugten Planverfasser oder einer befugten Planverfasserin schriftlich bestätigt wurde: a) der Neu-, Zu- oder Umbau von Betriebsgebäuden - einschließlich von solchen der Land- und Forstwirtschaft - mit einer bebauten Fläche bis zu 300 m² und einer Gebäudehöhe von höchstens 9 m, bei Zubauten jedoch bis zur Höhe des bestehenden Gebäudes, wenn die Betriebsgebäude weder zum dauernden Aufenthalt von Menschen noch zur Tierhaltung bestimmt sind; b) der Neu-, Zu- oder Umbau von Nebengebäuden; 3. die nicht unter 24 Abs. 1 Z. 1 fallende a) umfassende Sanierung von Gebäuden; b) sonstige Änderung oder Instandsetzung von Gebäuden, wenn eine solche Baumaßnahme von Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile, den Brandschutz, die gesundheitlichen oder hygienischen Verhältnisse oder das Orts- und Landschaftsbild ist oder das äußere Aussehen des Gebäudes wesentlich verändert; 4. die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von a) Hauskanalanlagen im Sinn des 2 Abs. 1 Z. 12 Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001; b) Düngersammelanlagen einschließlich geschlossener (= Ausschluss einer Geruchsbelästigung) Jauche- und Güllegruben land- und forstwirtschaftlicher Betriebe; c) Senkgruben; 5. die Verglasung von Balkonen und Loggien sowie die Herstellung von Wintergärten; 6. die Herstellung von Schwimmteichen, Schwimm- und sonstigen Wasserbecken mit einer Tiefe von mehr als 1,50 m oder mit einer Wasserfläche von mehr als 35 m²;

10 10 7. die Anbringung oder Errichtung von Solaranlagen mit einer Fläche von mehr als 20 m² sowie die Errichtung von gemäß dem Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 nicht bewilligungspflichtigen Windrädern von mehr als 10 m; 7a. die Anbringung oder Errichtung von Parabolantennen mit mehr als 0,5 m Durchmesser, wenn sie allgemein sichtbar angebracht sind; 8. die Veränderung der Höhenlage einer nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundfläche um mehr als 1,50 m; 9. die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von nicht Wohnzwecken dienenden ebenerdigen (eingeschossigen) Gebäuden mit einer bebauten Fläche bis zu 12 m²; 9a. die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von Würstel- oder Fischbratständen und ähnlichen Verkaufseinrichtungen auf öffentlichen Verkehrsflächen; 9b. die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von freistehenden oder angebauten, nicht allseits umschlossenen Schutzdächern bis zu 35 m², auch wenn sie als Abstellplätze für KFZ verwendet werden; 10. die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von Fahrsilos mit Bodenplatte, Umfassungswänden von mehr als 1,50 m Höhe und allfälliger Überdachung; 11. die Errichtung von Aufzugsschächten bei bestehenden Gebäuden; 12. der Abbruch von Gebäuden, soweit er nicht nach 24 Abs. 1 Z. 4 einer Bewilligung bedarf; 13. Oberflächenbefestigungen, die eine Bodenversiegelung bewirken, wie Asphaltierungen, Betonierungen und dgl., wenn die befestigte Fläche insgesamt 1000 m² übersteigt, sofern die Maßnahme nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen einer Bewilligungs- oder Anzeigepflicht unterliegt; der Gemeinderat kann durch Verordnung insbesondere aus Gründen des Umweltschutzes sowie des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes die Fläche, ab der eine Anzeigepflicht gegeben ist, bis auf 250 m² herabsetzen; 14. Stützmauern und freistehende Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,50 m über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände, sowie Stützmauern mit einer aufgesetzten Einfriedung mit einer Gesamthöhe von mehr als 2,50 m über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände; 15. die Errichtung von Lärm- und Schallschutzwänden mit einer Höhe von mehr als 3 m über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände. Zur Frage der Anzeigepflicht von Antennenanlagen siehe Punkt D.

11 11 Eine eigene Bauanzeige entfällt jedoch, wenn das Bauvorhaben mit einem bewilligungspflichtigen Vorhaben erfolgt und im Bauplan dargestellt ist. Diese Aufstellung der anzeigepflichtigen Bauvorhaben spricht für sich. Im Einzelnen ist dazu noch Folgendes zu bemerken: zu Z. 1.: Das dem bayerischen Modell nachgebildete Baufreistellungsverfahren bezieht sich nur auf Wohngebäude aber nicht auch auf sonstige Gebäude. Unter Wohngebäuden sind nach der Rechtsprechung Gebäude zu verstehen, die ausschließlich oder zumindest vorwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind. Die Baufreistellung ist außerdem nur möglich, wenn die in Z. 1 genannten Voraussetzungen zutreffen. Bei den freigestellten Bauvorhaben liegt die Verantwortung für ihre Übereinstimmung mit den baurechtlichen Vorschriften sowie für die gesamte Bauausführung ausschließlich beim Planverfasser oder bei der Planverfasserin und beim Bauführer oder bei der Bauführerin. Die Baubehörde ist nicht verpflichtet, das angezeigte Bauvorhaben bis ins Detail zu prüfen. Stellt sie jedoch bei einer Prüfung des angezeigten Bauvorhabens Mängel fest, so kann sie entweder a) die Bauausführung von Bedingungen und Auflagen abhängig machen oder b) innerhalb von 8 Wochen nach Anzeige bei schweren Mängeln mit der Untersagung des Bauvorhabens reagieren (siehe dazu auch Punkt F/2). zu Z. 2.: Beim Neu-, Zu- oder Umbau von Betriebsgebäuden, die nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen oder zur Tierhaltung bestimmt sind, besteht ebenfalls das Erfordernis der Unterschrift der Nachbarn auf dem Bauplan, der Bestätigung der Konformität mit den Bauvorschriften durch den Planverfasser oder die Planverfasserin sowie der Überwachung der Bauausführung. Nicht gefordert ist die Bestätigung der Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan, zumal es in diesen Bereichen einen Bebauungsplan in der Regel ja gar nicht gibt. zu Z. 3-15: Bei diesen Bauten ist eine Beteiligung (bzw. ein Einwendungsverzicht) der Nachbarn nicht vorgesehen.

12 12 D) Neuregelung der Antennenerrichtung: Bisher war eine Zuständigkeit der Baubehörden für Antennenmasten erst ab einer Höhe von 10 m gegeben. Diese Rechtslage wurde vielfach als unzulänglich angesehen, weshalb mit der Oö. Bauordnungs-Novelle 2006 die Errichtung von Antennen neu geregelt wurde: In Zukunft sind die Baubehörden bereits für Antennenanlagen ab einer Höhe von 3 m (einschließlich eines allfälligen Antennenmastes) zuständig. Neu eingeführt wurde auch eine Baubewilligungspflicht in bestimmten Widmungen (insbesondere im Wohngebiet, Dorfgebiet, Kerngebiet und gemischten Baugebiet). In allen anderen Widmungskategorien (also insbesondere im Betriebsbaugebiet, Industriegebiet, Grünland oder auf Verkehrsflächen) sind Antennen ab einer Höhe von 3 m nur anzeigepflichtig. Liegt die Zustimmung der Nachbarn vor, genügt für die Antennenerrichtung aber auch dann ein Anzeigeverfahren, wenn nach dem Vorgesagten eine Baubewilligung erforderlich wäre. Im Fall eines Baubewilligungsverfahrens sind die Nachbarn allerdings lediglich anzuhören und vom Ergebnis schriftlich zu verständigen. Mit dieser Neuregelung soll insofern ein Lenkungseffekt bewirkt werden, als zu erwarten ist, dass Mobilfunkbetreiber das Anzeigeverfahren ohne Bürgerbeteiligung in vielen Fällen bevorzugen werden; dies soll letztlich zu einer Verlagerung künftiger Standorte eher in die Widmungskategorien Betriebsbaugebiet, Industriegebiet, Verkehrsflächen oder Grünland führen. Der Baurechtsgesetzgeber war sich bei dieser Neuregelung der Tatsache bewusst, dass nach der Bundesverfassung für Regelungen zum Schutz der Gesundheit von Gefahren, die von einer Fernmeldeanlage ausgehen können, ausschließlich der Bund zuständig ist. Daher sind auch die Gemeinden nicht berechtigt, allfällige befürchtete Gesundheitsbeeinträchtigungen im Bauverfahren zu berücksichtigen.

13 13 E) Bewilligungs- und anzeigefreie Bauvorhaben: Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen alle Bauvorhaben, die in den 24 und 25 der Oö. Bauordnung 1994 nicht angeführt sind. Das gilt (die Aufstellung ist daher beispielhaft) für: 1. den Einbau von Sanitärräumen und den sonstigen Innenausbau von bestehenden Gebäuden, soweit er nicht unter 24 Abs. 1 Z. 1 oder unter 25 Abs. 1 Z. 3 fällt; 2. Baustelleneinrichtungen, wie Bauhütten, für die Dauer der Bauausführung; 3. Bauvorhaben, die in Entsprechung eines baubehördlichen Auftrags ausgeführt werden; 4. Stützmauern und freistehende Mauern bis zu einer Höhe von 1,50 m über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände; Einfriedungen, soweit sie nicht unter 25 Abs. 1 Z. 14 fallen; Wild- und Weidezäune; 5. Pergolen; 6. Spielhäuschen und ähnliche Einrichtungen auf Kinder- und Jugendspielplätzen, soweit diese überhaupt als bauliche Anlagen gelten und nicht schon gemäß 1 Abs. 3 Z. 14 ausgenommen sind; 7. Schwimm- und sonstige Wasserbecken mit einer Tiefe bis zu 1,50 m und einer Wasserfläche bis zu 35 m²; 8. bauliche Anlagen der im 25 Abs. 1 Z. 7 genannten Art, soweit sie die dort angegebenen Abmessungen (Fläche, Höhe) nicht erreichen; 9. Fahrsilos mit Umfassungswänden bis zu 1,50 m Höhe; 10. Folientunnels ohne Feuerungsanlagen.

14 14 F) Verkürzung der Bauverfahren: Das oö. Baurecht kennt folgende Verfahrensformen, die sich in der Praxis sehr bewähren und eine wesentliche Verkürzung des klassischen Baubewilligungsverfahrens mit sich bringen: 1. Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren Im Baubewilligungsverfahren, soweit dieses noch erforderlich bzw. von den Bauwerbern oder Bauwerberinnen gewollt ist (weil z.b. auf das Anzeigeverfahren bzw. die Baufreistellung verzichtet wurde), kann die relativ zeitaufwändige mündliche Bauverhandlung (die grundsätzlich zwingend vorgeschrieben ist) entfallen und die Baubewilligung faktisch vom Grünen Tisch der Baubehörde aus erlassen werden. Die Bauverhandlung kann dann entfallen, wenn das Bauvorhaben plangemäß zu bewilligen ist und die Nachbarn durch ihre Unterschrift auf dem Bauplan erklärt haben, gegen das Bauvorhaben keine Einwendungen zu erheben. Kann die Baubewilligung nur unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, entfällt allerdings die Bauverhandlung nur dann, wenn durch die Auflagen und Bedingungen subjektive Nachbarrechte nicht berührt werden ( 32 Abs. 7). Das bedeutet in der Praxis, dass sich der Bauwerber oder die Bauwerberin um die Unterschrift der Nachbarn bemühen muss, wenn er oder sie die langwierige Ausschreibung einer Bauverhandlung mit den entsprechenden Wartezeiten vermeiden will. Dieses vereinfachte Baubewilligungsverfahren ist in jedem Fall möglich, daher auch dort, wo es keinen rechtswirksamen Bebauungsplan gibt. Der Bauwerber oder die Bauwerberin hat es also selbst in der Hand, entweder das bisherige Baubewilligungsverfahren zu beantragen oder durch den Einwendungsverzicht der Nachbarn in den Genuss des vereinfachten Verfahrens zu kommen. 2. Das Verfahren bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben einschließlich der so genannten Baufreistellung Die primäre Zielsetzung des gesamten Anzeigeverfahrens ist darauf gerichtet, dass ohne Baubewilligungsverfahren und innerhalb einer Frist von nur 8 Wochen mit dem Bau des Bauvorhabens begonnen werden kann. Der wesentliche, mit dem Anzeigeverfahren verbundene Gedanke ist, dass die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des eingereichten Bauvorhabens bzw. der Planunterlagen schwergewichtig bei den Antragstellern oder Antragstellerinnen bzw. Planverfassern oder Planverfasserinnen liegt, die mit ihrer Unterschrift bestätigen, dass das Bauvorhaben mit den baurechtlichen Vorschriften übereinstimmt. Die Baubehörde selbst ist nicht mehr verpflichtet, die Baupläne bis ins Letzte abzuprüfen, ob sie tatsächlich auch den baurechtlichen und bautechnischen Normen entsprechen.

15 15 Sie kann aber selbstverständlich eine solche Prüfung durchführen und hat die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens zu untersagen, wenn Abweisungsgründe im Sinn des 30 Abs. 6 Z. 1 oder des 35 Abs. 1 Z. 3 vorliegen (z.b. Widerspruch zum Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan, Neuplanungsgebiet oder zur Bauplatzbewilligung) oder offensichtliche Abweisungsgründe im Sinn des 30 Abs. 6 Z. 2 festgestellt werden (z.b. Widerspruch zu zwingenden baurechtlichen Bestimmungen wie Abstände, Bauhöhen usw.) oder das angezeigte Bauvorhaben einer Baubewilligung bedarf. Wird innerhalb der 8-Wochen-Frist die Ausführung des Bauvorhabens nicht untersagt oder teilt die Baubehörde dem Bauwerber oder der Bauwerberin bereits vorher schriftlich mit, dass eine Untersagung nicht stattfindet, kann mit der Bauausführung begonnen werden. Um nicht jedes Bauvorhaben bei festgestellten Mängeln untersagen zu müssen, kann die Baubehörde die Bauausführung von bestimmten Bedingungen und Auflagen abhängig machen. In solchen Fällen darf erst nach Rechtskraft des diesbezüglichen Bescheides mit dem Bau begonnen werden. Die Baubehörde hat nunmehr auch die Möglichkeit, bei allen anzeigepflichtigen Vorhaben erforderlichenfalls mit Bescheid die Bestellung eines Bauführers oder einer Bauführerin und eine Befundausstellung durch diesen oder diese aufzutragen.

16 16 Baufreistellung Die so genannte Baufreistellung ist eine Sonderform des Anzeigeverfahrens. Sie ist nur möglich beim Neu-, Zu- oder Umbau von Wohngebäuden (ausgenommen Hochhäuser), wenn die unter Punkt C/1 umschriebenen Voraussetzungen (Bebauungsplan, Zustimmung der Nachbarn, befugte Planverfasser- Bestätigung, Bauüberwachung) vorliegen. Dieses Verfahren, das sich vor allem in städtischen Bereichen bei größeren Wohnprojekten bewährt, ermöglicht unter Umständen eine Zeitersparnis von ca. 1 Jahr. Eine Baufreistellung ist weiters vorgesehen beim Neu-, Zu- oder Umbau von Betriebsgebäuden mit einer bebauten Fläche bis zu 300 m² und einer Gebäudehöhe von höchstens 9 m, wenn sie weder für den dauernden Aufenthalt von Menschen noch zur Tierhaltung bestimmt sind. Voraussetzung für diese Art der Baufreistellung ist lediglich die Nachbarzustimmung zur Bauführung und die Überwachung der Bauausführung durch einen befugten Bauführer oder eine befugte Bauführerin - ein rechtswirksamer Bebauungsplan ist hier nicht erforderlich. Eine enorme Verfahrensabkürzung und Zeitersparnis ist also auch bei betrieblichen Bauten des Gewerbes, des Handels, der Land- und Forstwirtschaft usw. möglich, vorausgesetzt diese Verfahrensform wird auch in Anspruch genommen. Verstreicht die 8-Wochen-Frist nach Einreichung der Bauanzeige mit ordnungsgemäß belegten Bauplänen oder teilt die Baubehörde bereits vor dieser Frist dem Bauwerber oder der Bauwerberin mit, dass keine Einwände bestehen, so hat sie den Bauplan mit dem Vermerk Baufreistellung zu versehen, zu datieren und zu unterfertigen sowie mindestens eine Planausfertigung dem Bauwerber oder der Bauwerberin zurückzustellen. 3. Planunterlagen und Bauvorschriften im Anzeigeverfahren Unbeschadet der durch das Anzeigeverfahren erheblich verkürzten Verfahrensabläufe darf die baurechtliche Ordnung und Gesetzmäßigkeit der Bauführung dadurch keinen Schaden nehmen. Für die oben angeführten Wohn- und Betriebsgebäude gelten alle Vorschriften über vergleichbare Bauvorhaben sinngemäß. Das heißt, dass etwa die Anzeige den Anforderungen eines Baubewilligungsantrags entsprechen und daher folgende Angaben enthalten muss: Name und Anschrift des Bauwerbers oder der Bauwerberin bzw. Anzeigenden sowie des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin, Grundstücksnummer(n), EZ. und KG. des Bauplatzes, (soweit erforderlich) Daten der Bauplatzbewilligung.

17 17 Dem Antrag sind anzuschließen: Grundbuchsauszug,Verzeichnis der Nachbargrundstücke, Grundeigentümerzustimmung, Gefahrenzonenplan, (jeweils soweit erforderlich), Nachweis der einwandfreien Trinkwasserversorgung und Energieausweis (jeweils soweit erforderlich), sowie der Bauplan (bestehend aus Lageplan, Grundrissen, Schnitten usw., Baubeschreibung einschließlich Zweckwidmung und verwendeter Baumaterialien). Der Bauplan darf - genauso wie im Baubewilligungsverfahren - nur von einer gesetzlich dazu befugten Person (Planverfasser oder Planverfasserin) erstellt werden. Zu den Planunterlagen gehört auch weiterhin die Bauplatzbewilligung, soweit eine solche erforderlich ist. Selbstverständlich gelten weiters auch alle Vorschriften über die Bauausführung, Planabweichungen, Bauführer oder Bauführerin bzw. Beiziehung besonderer sachverständiger Personen usw. sinngemäß. Das gilt auch für die behördliche Bauaufsicht und Bauüberwachung: Die Baubehörde hat daher das Recht, jederzeit während der Bauausführung unangemeldet auf der Baustelle zu erscheinen und sich von der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu überzeugen. Bei Verstößen gegen die Bauvorschriften (z.b. keine befugte Bauführung, Planabweichungen, nicht zugelassene Baustoffe usw.) hat die Baubehörde die Baueinstellung zu verfügen (Grundsatz der Oö. Bauordnung 1994: Kein Wild-West auf dem Bauplatz! ). Für alle anderen Bauvorhaben, die der bloßen Anzeigepflicht unterliegen, ist der Bauanzeige lediglich ein Grundbuchsauszug und eine je nach Art des Bauvorhabens ausreichende Baubeschreibung sowie eine zeichnerische Darstellung (Skizze oder Plan) anzuschließen. Ein Bauplan ist dagegen nur im Fall der Änderung und Instandsetzung von Gebäuden ( 25 Abs. 1 Z. 3) oder der Errichtung von Aufzugsschächten bei bestehenden Gebäuden ( 25 Abs. 1 Z. 11) erforderlich. Im Fall einer umfassenden Sanierung eines Gebäudes ( 25 Abs. 1 Z. 3 lit. a) ist überdies ein allenfalls erforderlicher Energieausweis anzuschließen.

18 18 G) Nachbarrecht: Nach der Absicht des Gesetzgebers soll der Nachbarbegriff möglichst präzise gefasst sein, um bekannte querulatorische Tendenzen im Nachbarrecht hintanzuhalten. Gleichzeitig muss die Nachbarstellung aber an sachlichen Gesichtspunkten ausgerichtet sein. 1. Nachbarn sind bei Wohngebäuden (einschließlich der zugehörigen Kfz-Stellplätze sowie Neben- und Gemeinschaftsanlagen): die Eigentümer oder Eigentümerinnen (bzw. Miteigentümer oder Miteigentümerinnen) der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 10 m entfernt sind. Eine öffentliche Straße dazwischen scheidet die Nachbareigenschaft in diesen Fällen somit nicht mehr automatisch aus! bei allen anderen Bauvorhaben (insbesondere also Betriebsbauten) jene Grundstücks(mit)- eigentümer oder Grundstücks(mit)eigentümerinnen, die vom Baugrundstück höchstens 50 m entfernt sind. Dieser 50-m-Bereich gilt im Übrigen auch in den Fällen der heranrückenden Bebauung an Betriebsanlagen, in denen auch Einwendungen zu berücksichtigen sind, die sich auf von der Betriebsanlage ausgehende (rechtmäßige) Immissionen beziehen. In allen Fällen setzt die Stellung als Nachbar allerdings voraus, dass diese Personen durch das Bauvorhaben auch voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. 2. In jenen Bauverfahren, in denen (noch) eine mündliche Bauverhandlung abgeführt wird, werden die Nachbarn als Parteien des Verfahrens nur dann anerkannt, wenn sie vor oder aber spätestens bei der Bauverhandlung Einwendungen gegen das Bauvorhaben in Bereichen erhoben haben, in denen ihnen das oö. Baurecht ein Mitspracherecht einräumt (z.b. Abstandsregelungen, Brandschutz). 3. Einem nicht begründeten Rechtsmittelzug von Nachbarn ist ein Riegel dahin vorgeschoben, dass der Vorstellung (gegen die Entscheidung des Gemeinderates) an die Landesregierung die automatische aufschiebende Wirkung (= mit der Bauausführung darf nicht begonnen werden) nicht zukommt. Vielmehr ist die aufschiebende Wirkung der Vorstellung zu beantragen und wird nur mehr in begründeten Fällen von der Landesregierung zuerkannt.

19 19 H) Baufertigstellungsanzeige statt Kollaudierung : Ein Überprüfungsverfahren (im Sprachgebrauch: Kollaudierung ), das von Baubehörden und Bauherren oder Bauherrinnen in der Praxis ohnehin sehr salopp genommen wurde, gibt es nicht mehr: 1. Bloße Baufertigstellungsanzeige bei Kleinhausbauten und Nebengebäuden Ist ein Kleinhausbau (= ein ausschließlich Wohnzwecken dienendes Gebäude mit höchstens 2 Geschossen und ausgebautem Dachraum mit insgesamt höchstens 3 Wohnungen) oder ein Nebengebäude errichtet bzw. bezugsfertig, so genügt die schriftliche Mitteilung des Bauherrn oder der Bauherrin bei der Baubehörde, dass das Bauvorhaben fertiggestellt ist. Die Baufertigstellung kann sich auch auf selbständig benützbare Gebäudeteile beschränken. Der Bauherr oder die Bauherrin übernimmt allerdings mit der Baufertigstellungsanzeige der Baubehörde gegenüber die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße und fachtechnische Ausführung des Bauvorhabens. Die zivilrechtliche Haftung des Bauführers oder der Bauführerin einerseits und des Bauherrn oder der Bauherrin andererseits ist eine Frage des Innenverhältnisses und bleibt selbstverständlich weiter bestehen. 2. Baufertigstellung sonstiger baulicher Anlagen Bei allen sonstigen Bauten, also denen, die weder Kleinhausbauten noch Nebengebäude sind, genügt die bloße Baufertigstellungsanzeige nicht. Vielmehr ist hier der Anzeige anzuschließen: a) eine vom (jeweiligen) Bauführer oder von der (jeweiligen) Bauführerin ausgestellte Bestätigung (= Befund) über die bewilligungsgemäße und fachtechnische (insbesondere auch barrierefreie und dem Energieausweis entsprechende) Ausführung des Bauvorhabens oder jener Teile (Bauabschnitte), für die er oder sie als Bauführer oder Bauführerin bestellt war; b) sofern erforderlich, weil von der Baumaßnahme betroffen: je ein Befund über den Zustand von Heizungs-, Warmwasser-, Gas-, Elektrizitäts- und Blitzschutzanlagen sowie über die Dichtheit von Senkgruben, Ölwannen und dgl.

20 20 3. Benützungsrecht und Untersagung der Benützung Bauliche Anlagen, deren Fertigstellung der Baubehörde angezeigt und bei Bauten nach Z. 2 ordnungsgemäß belegt wurden, dürfen nach Ablauf von 8 Wochen benützt werden; es sei denn, die Baubehörde hat bereits vorher dem Bauherrn oder der Bauherrin mitgeteilt, dass gegen die Benützung keine Einwände bestehen. Die Benützung ist von der Baubehörde (binnen 8 Wochen) allerdings zu untersagen, wenn die bauliche Anlage ohne Fertigstellungsanzeige bereits benützt wird; der Baufertigstellungsanzeige (Z. 2) mangelhafte oder unzureichende Unterlagen angeschlossen sind; Planabweichungen festgestellt werden, die einer Bewilligung oder Anzeige bedürfen; Mängel festgestellt werden, die eine ordnungsgemäße Benützung der baulichen Anlage verhindern.

21 21 I) Strafsätze und baupolizeiliche Aufträge: Die Zurücknahme von Vorschriften und gleichzeitige Stärkung der Eigenverantwortung der Bürger oder Bürgerinnen auf der einen Seite verlangt auf der anderen Seite verstärkte Sanktionen, wenn dieser Vertrauensvorschuss gebrochen und bewusst Gesetzwidrigkeiten stattfinden. Die bereits mit der Novelle 1998 verschärften Strafsanktionen einschließlich von baupolizeilichen Entfernungsaufträgen bei bewilligungslosen Bauten verlangt allein schon der Gleichheitsgrundsatz gegenüber jenen Personen, die sich an die gesetzlichen Vorschriften halten. Das Gesetz sieht daher eine Mindeststrafe von Euro, die sowohl vom Bauherrn oder von der Bauherrin aber auch vom Planverfasser oder von der Planverfasserin oder Bauführer oder Bauführerin zu verantworten sind, sowie eine Höchststrafe von Euro bei bestimmten Gesetzesübertretungen vor. Selbstverständlich besteht nebenher für die Baubehörde die Verpflichtung, durch Beseitigungsaufträge bewilligungslose bauliche Anlagen entfernen zu lassen, insbesondere dann, wenn eine nachträgliche Bewilligung nicht erteilt werden kann. Bereits kraft Gesetzes hat in Zukunft eine Berufung gegen einen Baueinstellungsbescheid (z.b. wegen Ausführung eines Baues ohne erforderlicher Baubewilligung) keine aufschiebende Wirkung mehr. Das bedeutet, dass ein solcher Auftrag auch dann schon mit den Mitteln des Verwaltungsstraf- und Exekutionsrechts durchgesetzt werden kann, wenn dagegen berufen wurde. konsensloses Bauen

22 22 J) Barrierefreies Bauen: Barrieren bei Bauten stehen nicht nur Menschen mit physischen Beeinträchtigungen z.b. Rollstuhlfahrern oder Rollstuhlfahrerinnen, Blinden oder Sehbehinderten im wahrsten Sinn des Wortes im Weg. Auch Kinder, ältere und gebrechliche Menschen profitieren von barrierefreien Gebäuden. 27 Oö. Bautechnikgesetz enthält daher Bestimmungen, die die barrierefreie Gestaltung insbesondere von Wohnbauten bzw. einen anpassbaren Wohnbau verpflichtend vorsehen (Kleinhausbauten und damit Einfamilienhäuser sind davon allerdings ausgenommen!). Planungsgrundlage für die barrierefreie Gestaltung ist die Richtlinie 4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB), mit der wesentliche Teile der ÖNORM B 1600, Ausgabe , für verbindlich erklärt wurden. Gebäudeteile, die für alle Bewohner vorgesehen sind, wie Zu- und Eingänge, Gänge, Korridore, Aufzüge oder Tiefgaragen, sind demnach barrierefrei auszuführen ( 27 Abs. 3 Z. 2 Oö. Bautechnikgesetz). Im Übrigen sind Wohnbauten so zu planen und ausführen, dass sie gegebenenfalls mit minimalem Aufwand für die Benützung durch behinderte Menschen ausgestaltet werden können (so genannter anpassbarer Wohnbau - 27 Abs. 3 Z. 1 Oö. Bautechnikgesetz). Im Einzelnen bedeutet das insbesondere: Hauszu- und -eingänge müssen barrierefrei sein. Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse sind zu vermeiden oder durch Rampen auszugleichen maximaler Niveauunterschied 2 cm bei Innentüren, 3 cm bei Außentüren); Mindestbreiten für Türen (80 cm), Hauseingangs- und Wohnungstüren (90 cm); Horizontale Bewegungsflächen: auf beiden Seiten der Türen mindestens 120 x 150 cm; Anfahrbereich vor der Aufgehseite einer Drehflügeltür mindestens 200 x 150 cm (auch bei Vor- und Nebenräumen); (Bewegungsflächen vor Türen laut Bild beachten!) Wendekreis mit einem Durchmesser von 150 cm freihalten (nicht im Drehbereich der Türen) - siehe Darstellungen für Umbau Sanitärraum und WC für Behinderte; Gänge, Flure, Vorräume: Breite mindestens 120 cm, grundsätzlich stufenlos, unvermeidbare Niveauunterschiede durch Rampen, Aufzüge oder andere Aufstiegshilfen ausgleichen;

23 23 einfache Umbaumöglichkeit, vor allem bei den Sanitärräumen einplanen; barrierefreie WC-Räume: Ausreichende Bewegungsfläche mit Durchmesser von mindestens 150 cm vorsehen, Unterfahrbarkeit von Waschbecken bis 20 cm miteinbeziehbar; Tür nach außen aufschlagend, lichte Durchgangsbreite mindestens 80 cm, von außen entriegelbar; Universell anfahrbarer WC-Sitz: erfordert Raumbreite/-tiefe von 220 x 215 cm; Eingeschränkt anfahrbarer WC-Sitz: erfordert Raumbreite/-tiefe von 165 x 215 cm + Empfehlung für Zu- und Umbauten: behindertenfreundlicher WC-Raum mit Raumbreite/-tiefe von 185 x 155 cm;

24 24 behindertengerechter Stellplatz; barrierefreie Erschließung der Wohnungen im Erdgeschoss anstreben; Aufzüge bei mehr als 3 Vollgeschossen über dem Erdboden; Hausglocken und Torsprechstellen: Leichte Bedienbarkeit Höhe cm, seitlicher Eckabstand mindestens 40 cm. Die barrierefreie Gestaltung von Kleinhausbauten (und damit auch von Einfamilienhäusern) ist baurechtlich zwar nicht vorgeschrieben; sie wird aber im Hinblick auf die verschiedenen und teilweise unvorhersehbaren Lebenssituationen empfohlen und von der Wohnbauförderung auch besonders gefördert. Weitergehende Informationen zu diesem Thema im Internet: Themen Bauen und Wohnen Barrierefreies Bauen Auskünfte zum Thema barrierefreies Bauen erhalten Sie beim Amt der Oö. Landesregierung: Zu rechtlichen Fragen: Zu technischen Fragen: Direktion Inneres und Kommunales Bahnhofplatz 1, 4021 Linz Tel.: ( ) Fax: ( ) baur.ikd.post@ooe.gv.at Regional in den jeweiligen Bezirksbauämtern: Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz Tel.: ( ) Fax: ( ) ubat.post@ooe.gv.at Bezirksbauamt Gmunden Stelzhamerstraße 13, 4810 Gmunden Tel.: ( ) Fax: ( ) ubat-bba-gm.post@ooe.gv.at Bezirksbauamt Ried im Innkreis Parkgasse 1, 4910 Ried im Innkreis Telefon.: ( ) Fax: ( ) ubat-bba-ri.post@ooe.gv.at Bezirksbauamt Linz Traunuferstraße 96, 4052 Ansfelden Tel.: ( ) Fax: ( ) ubat-bba-l.post@ooe.gv.at Bezirksbauamt Wels Durisolstraße 7, 4600 Wels Tel.: ( ) Fax: ( ) ubat-bba-we.post@ooe.gv.at

25 25

26 26 K) Hochwassergeschütztes Bauen: Eines der zentralen Anliegen der Baurechtsnovellen 2006 war die Verschärfung der Bestimmungen betreffend den Hochwasserschutz als Folge der Hochwasserkatastrophen der letzten Jahre. Die Änderungen im oö. Baurecht sind dabei als Ergänzung der in diesem Punkt bereits angepassten Regelungen im Oö. Raumordnungsgesetz 1994 zu sehen, wonach neue Baulandflächen im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich in Zukunft ausnahmslos unzulässig sind und Flächen im 100-jährlichen Hochwasserabflussbereich nur mehr unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen in Bauland umgewidmet werden dürfen. Im Detail umfasst der Hochwasserschutz im Baurecht folgende Punkte: 1. Zur Schaffung bzw. Verstärkung des Problembewusstseins ist in Hinkunft jedem Antrag um Bauplatz- oder Baubewilligung - soweit vorhanden - ein nach dem Forstgesetz oder den Richtlinien der Bundeswasserbauverwaltung erstellter Plan anzuschließen, der für den betreffenden Bereich die Gefahrenzonen darstellt. 2. Ist auf Grund gegebener Hochwassergefahren eine Bauplatzbewilligung nicht ohnehin zu versagen, dürfen Grundflächen im 30- und 100-jährlichen Hochwasserabflussbereich nur unter der Bedingung erteilt werden, dass Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden hochwassergeschützt nach Maßgabe des 27a Oö. Bautechnikgesetz ausgeführt werden. 3. Kernstück der Neuregelung ist der in das Oö. Bautechnikgesetz eingefügte 27a über die hochwassergeschützte Gestaltung von Gebäuden: Demnach müssen im 30- und 100-jährlichen Hochwasserabflussbereich Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden hochwassergeschützt geplant und ausgeführt werden. Ausgenommen davon sind im Wesentlichen nur Nebengebäude bis 35 m², sofern sie nicht zur Tierhaltung oder zur Lagerung wassergefährdender Stoffe bestimmt sind. Unter einer hochwassergeschützten Gestaltung ist eine Ausführung zu verstehen, durch die

27 27 ein ausreichender Hochwasserschutz der geplanten Bebauung, soweit sie unter dem Niveau des Hochwasserabflussbereichs liegt, gegeben ist. Im Gesetz werden auch beispielhaft Anforderungen angeführt, die - abhängig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls - eine hochwassergeschützte Gestaltung gewährleisten können: Abdichtung des Baukörpers gegenüber dem Untergrund oder aufgeständerte Bauweise; Abdichtungs- und Schutzmaßnahmen zu Gebäudeöffnungen gegen einen Wassereintritt; Verwendung wasserbeständiger Baustoffe und auftriebssichere Ausführung; Lage der Fußbodenoberkanten von Wohnräumen, Stallungen und Räumen mit wichtigen betrieblichen Einrichtungen mindestens 20 cm über dem Niveau des Hochwasserabflussbereichs; entsprechende Ausführung von Räumen zur Lagerung wassergefährdender Stoffe, die einen Austritt der gelagerten Stoffe verhindert.

28 28 L) Weitere wesentliche Neuerungen durch die Baurechtsnovellen 2006 und Umsetzung der Seveso II-Richtlinie der EU: Die Oö. Bauordnung 1994 entspricht nunmehr auch den Vorgaben der so genannten Seveso II- Richtlinie der EU. Demnach dürfen keine Bauvorhaben mehr bewilligt oder angezeigt werden, die auf Grund ihrer Nähe zu einem bestehenden Betrieb im Sinn der Seveso II-Richtlinie das Risiko eines schweren Unfalls im Hinblick auf die menschliche Gesundheit vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls im Hinblick auf die menschliche Gesundheit verschlimmern können. Seveso II-Betriebe sind Betriebe, die bestimmte Mengen an gefährlichen Stoffen lagern, die im Unglücksfall zu ernsten Folgen für die Nachbarschaft führen können. 2. Änderungen beim Verkehrsflächenbeitrag: ausdrückliche Regelungen für eine Bauplatzaufschließung durch mehrere Straßen; Limitierung der anrechenbaren Frontlänge bei betrieblich genutzten Grundstücken, und zwar: mit einer Fläche von mehr als m² bis m² mit höchstens 80 m; mit einer Fläche von mehr als m² mit höchstens 120 m. Neuregelung der Beitragsberechnung bei einer nachträglichen Vergrößerung des Bauplatzes; Der Landesregierung kommt wieder die Zuständigkeit zu, über Berufungen gegen die Vorschreibung von Verkehrsflächenbeiträgen betreffend Landesstraßen zu entscheiden. 3. Bestätigung der Barrierefreiheit schon bei der Einreichung: Bauliche Anlagen, die im Sinn des 27 Oö. Bautechnikgesetz barrierefrei auszuführen und zu planen sind (Kleinhausbauten wie z.b. Einfamilienhäuser sind von dieser Verpflichtung von vornherein ausgenommen), hat der Bauplan bereits bei der Einreichung eine Bestätigung des Planverfassers oder der Planverfasserin zu enthalten, dass das Bauvorhaben auch diesen Vorgaben entspricht. 4. Ausweitung der Gebäude-Definition: Auch überdachte, jedoch nicht allseits umschlossene Bauten, wie Flug- und Schutzdächer, Pavillons u. dgl. gelten als Gebäude, wenn ihre bebaute Fläche 35 m² übersteigt (in diesen Fällen gelangen dann etwa auch die nur für Gebäude maßgeblichen Abstandsvorschriften zur Nachbargrundgrenze oder die Bestimmungen über die Leistung eines Verkehrsflächenbeitrages zur Anwendung).

29 29 5. Höherer Stellenwert für Fahrradabstellplätze: Gleichstellung von überdachten Abstellplätzen für Fahrräder und Fahrradabstellräumen mit Garagen bei den Ausnahmen von den Abstandsbestimmungen; Nach dem Vorbild der Regelungen über KFZ-Abstellplätze ist nunmehr beim Neubau von Gebäuden (ausgenommen Kleinhausbauten) auch die Errichtung einer erforderlichen Anzahl von entsprechend ausgestatteten Fahrrad-Abstellplätzen für den täglichen Bedarf verpflichtend ( 8a und 64 Abs. 2 Z. 3a Oö. Bautechnikgesetz). Die genaue Anzahl und Größe der Fahrrad-Abstellplätze ist in der Oö. Bautechnikverordnung festgelegt. 6. Entfall von Notrauchfängen: Von der verpflichtenden Errichtung eines Notkamins sind nunmehr Gebäude mit einem Heizwärmebedarf von höchstens 10 Kilowattstunden (kwh) pro Jahr und Quadratmeter (=Passivhausstandard) ausgenommen. 7. Energieausweis NEU Ein Energieausweis (=Energie-Typenschein für ein Gebäude) ist der Baubehörde nunmehr bei jedem Neu-, Zu- oder Umbau oder einer umfassenden Sanierung eines Gebäudes vor zulegen. Davon ausgenommen sind nur einige wenige Gebäudekategorien (insbesondere Gebäude, die weder beheizt, gekühlt oder belüftet werden, nur zeitweise genutzte Gebäude mit einer geringen Heizgradtageszahl oder freistehende Gebäude und Zubauten bis höchstens 50 m²). Die Vorlage eines Energieausweises bei Verkauf, Vermietung und Verpachtung eines Gebäudes (einer Wohnung) ist dagegen nicht im oö. Baurecht, sondern im Energieausweis-Vorlage-Gesetz des Bundes geregelt. In Bauten für größere Menschenansammlungen mit einer Fläche von über m² ist ein Energieausweis an einer gut sichtbaren Stelle verpflichtend auszuhängen.

30 30 M) Oö. Bauberatungsscheck: Wer wird gefördert? Alle Personen, die in Oberösterreich ein baubewilligungspflichtiges Wohnbauvorhaben für den Eigenbedarf zu bauen beabsichtigen. Was wird gefördert? Der Bauberatungsscheck kann für folgende Beratungsleistungen in Anspruch genommen werden: Beratung über die (Aus-)Nutzung eines Grundstücks Erstberatung zum Neu-, Zu- und Umbau von Wohngebäuden Beratung zu Baumaßnahmen zur barrierefreien Gestaltung

31 31 Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Nur Bauvorhaben für Wohnzwecke; Das Bauvorhaben muss den rechtlichen Voraussetzungen für die Bauausführung, insbesondere der rechtswirksamen Flächenwidmung, entsprechen. Für das Bauvorhaben darf noch kein Auftrag zur Planung oder Ausführung des Bauvorhabens erteilt worden sein, bevor die Beratung im Rahmen des Bauberatungsschecks durchgeführt wird. Es darf noch keine Baubewilligung beantragt worden sein. Der Selbstbehalt von 75 Euro muss eingezahlt worden sein. Die Beratung muss von freiberuflichen Architekten oder Architektinnen oder befugten Bauoder Zimmermeistern oder Bau- oder Zimmermeisterinnen durchgeführt werden. Antragstellung Anträge können bei folgenden Stellen bezogen und eingebracht werden: Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz Tel ( ) , Fax ( ) Bezirksbauämter (siehe Punkt J) Gemeinde- und Stadtämter Internet: Themen Bauen und Wohnen Förderungen Bauberatungsscheck Antragstellung Oö. Bauberatungsscheck

32 Impressum: Medieninhaber: Land Oberösterreich Herausgeber: Amt der Oö. Landesregierung, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz Redaktion: Mag. Karlheinz Petermandl, Direktion Inneres und Kommunales Fotos: Hans Kosina, xarchitekten, Hersteller: Friedrich VDV, Linz

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