Die KV-Abrechnung. Der Kassenarzt

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Die KV-Abrechnung. Der Kassenarzt"

Transkript

1 Der Kassenarzt NR. 5 MAI Die KV-Abrechnung 05 Neuordnung der vertragsärztlichen Vergütung (NVV) Neufassung der Ultraschallvereinbarung Biografische Anamnese Behandlung von Zivildienstleistenden Verlagerung des Morbiditätsrisikos Diagnoseverschlüsselung 2009 Praxisbeginn sofort nach Zulassung Honorarverlust bei Widerspruch? Leserservice

2 Neuordnung der vertragsärztlichen Vergütung (NVV) Honorarreform nachjustiert Die seit Januar geltende und umstrittene Honorarreform wird nachgebessert. Der Bewertungsausschuss von Ärzten und Krankenkassen geht den Forderungen der KVen und Ärzte nach und verändert in Teilen die Bestimmungen zur Honorarermittlung. Der Beschluss soll noch einmal die Handlungsmöglichkeiten der KVen erweitern, ohne dass das Honorarvolumen insgesamt erhöht wird. Beschluss vom 20. April 2009 In der Sitzung des Bewertungsausschusses vom 20. April 2009 wurden auf Vorschlag der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zahlreiche Beschlüsse mit Wirkung zum 1. Juli 2009 gefasst. Sofern Kassenärztliche Vereinigungen die RLV-Bescheide im 2. Quartal unter Vorbehalt zugewiesen haben, können die nachfolgend angekündigten Maßnahmen bereits zum 1. April umgesetzt werden. Voraussetzung ist die Zustimmung der Vertragspartner auf der Landesebene. Fallzählung Eine wichtige Neuerung ist die Umstellung der Fallzählung für arzt- und praxisbezogene Regelleistungsvolumen vom Arztfall auf den Behandlungsfall. Um eine Benachteiligung der vertragsärztlichen Berufsausübungsgemeinschaften zu vermeiden, wird hier das RLV erhöht bei: fach- und schwerpunktgleichen Berufsausübungsgemeinschaften um zehn Prozent und bei fach- und schwerpunktübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinischen Versorgungszentren und Praxen mit angestellten Ärzten anderer Arztgruppen bzw. Schwerpunkten um je fünf Prozent je Arztgruppe bzw. Schwerpunkt für maximal sechs Arztgruppen bzw. Schwerpunkte sowie für jede weitere Arztgruppe bzw. Schwerpunkt um weitere 2,5 Prozent, maximal jedoch insgesamt um 40 Prozent. Diese Regelungen gelten zunächst bis zum 31. Dezember Das Institut des Bewertungsausschusses soll bis zu diesem Zeitpunkt Analysen über die Fallzahlentwicklung vornehmen. Teilradiologen Für Teilradiologen wird eine Differenzierung des Fallwertzuschlages zum Regelleistungsvolumen vorgenommen und somit die Kritik der KBV berücksichtigt, dass teilweise hohe Schwankungen zwischen den Arztgruppen für teilradiologische Leistungen vorliegen. 44 Die KV-Abrechnung 5/2009

3 Arztgruppen Zuschlag je Fall in Euro Fachärzte für Chirurgie, 6,10 für Kinderchirurgie, für plastische Chirurgie, ohne Unfallchirurgie und Neurochirurgie Fachärzte für Frauenheilkunde 3,90 Fachärzte für HNO-Heilkunde 0,80 Fachärzte für Innere Medizin 3,80 ohne Schwerpunkt, die dem fachärztlichen Versorgungsbereich angehören Fachärzte für Innere Medizin 2,10 mit (Versorgungs-)Schwerpunkt Gastroenterologie Fachärzte für Innere Medizin 1,30 mit (Versorgungs-)Schwerpunkt Kardiologie Fachärzte für Innere Medizin 4,70 mit (Versorgungs-)Schwerpunkt Pneumologie Fachärzte für Innere Medizin mit 5,40 (Versorgungs-)Schwerpunkt Rheumatologie Fachärzte für Mund- und Kiefer- 2,30 und Gesichtschirurgie Fachärzte für Neurochirurgie 4,70 Fachärzte für Orthopädie 7,20 und Unfallchirurgie Fachärzte für Physikalische 6,60 und Rehabilitative Medizin Fachärzte für Urologie 3,30 Sonstige Facharztgruppen, für die die Erbringung 5,30 von Leistungen der diagnostischen Radiologie zum Kern des Gebietes gehört 46 Die KV-Abrechnung 5/2009

4 KV Herausnahme weiterer Leistungen Einzug von Jungpraxen Weiterhin konnte sich die KBV durchsetzen und eine Besserstellung erreichen, indem nachfolgende Leistungen aus dem Regelleistungsvolumen entnommen wurden: anästhesiologische Leistungen des Abschnitts 5.3 nephrologische Leistungen der Abschnitte und Bronchoskopien (GOP , und bis ) sowie die psychiatrischen Gesprächs- und Betreuungsleistungen (GOP , , , und ) Auch die bestehenden Unklarheiten in der Regelung für die Bemessung von Regelleistungsvolumen bei Neuzulassungen von Vertragsärzten und bei Umwandlung der Kooperationsform wurden durch den Bewertungsausschuss geklärt. So bestätigt dieser, dass Regelungen nicht nur für Neuzulassung oder bei Umwandlung der Kooperationsform, sondern auch für Praxen in der Anfangsphase getroffen werden können. Gestrichen wurde, wie von vielen KVen gefordert, dass automatisch arztgruppendurchschnittliche Regelleistungsvolumen gelten, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Absenkung der Rückstellung Geändert wurde die bisherige Beschlusslage zur derzeitigen Rückstellung für die abgestaffelte Vergütung von Leistungen, die das Regelleistungsvolumen überschreiten. Die Höhe von drei Prozent des vorläufigen RLV-Vergütungsvolumens des hausärztlichen und fachärztlichen Versorgungsbereiches wurde auf nunmehr zwei Prozent abgesenkt. Diese Regelung müssen die Länder-KVen bei der Berechnung der zukünftigen RLV-Bescheide berücksichtigen. Steuerung freier Leistungen Weiterhin wurde der Konvergenzbeschluss mit einer Option zur Steuerung bisher freier Leistungen der Morbiditätsbedingten Gesamtvergütung ergänzt. Somit besteht die Möglichkeit, die Leistungen und Kostenerstattungen des Kapitels 32, die außerhalb der arzt- und praxisbezogenen RLV vergütet werden, zu steuern und einer nachteiligen Auswirkung auf die Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung zulasten anderer Ärzte/Arztgruppen entgegenzuwirken. Diese mögliche Option der KVen wurde lediglich für das zweite Halbjahr 2009 befristet. Eine grundlegende Überprüfung soll mit Wirkung zum 1. Januar 2010 erfolgen. (47) Impressum HERAUSGEBER UND VERLAG Medizinische Medien Informations GmbH, Neu-Isenburg, Geschäftsführer: Dr. med. Uwe Axel Richter, Henry Elkington REDAKTION Neu-Isenburg, Am Forsthaus Gravenbruch 7, Fon / , Fax / , redaktion@kv-abrechnung.de, Chefredakteur: Dr. rer. soc. Thomas Kriedel, Dr. med. Ralf Stölting (v.i.s.d.p.) Redaktion: Marlies Wagener, Birgit Bok (CvD) HERSTELLUNG Dierichs Druck + Media GmbH & Co. KG, Frankfurter Straße 168, Kassel Die KV-Abrechnung 5/

5 Neufassung der Ultraschallvereinbarung Inkrafttreten 1. April 2009 Genehmigungen bleiben erhalten Neue apparative Mindestanforderungen Bildqualität wird konstant geprüft Stichprobenprüfung Die Ultraschallvereinbarung nach 135 Abs. 2 SGB V wurde neu gefasst und tritt zum 1. April 2009 in Kraft. Die Partner der Bundesmantelverträge entschlossen sich, die seit 1993 geltende Vereinbarung einer zeitgemäßen Revision zu unterziehen. Hierbei wurden folgende Bereiche berücksichtigt: Weiterentwicklungen der Medizintechnik Anpassung an neue (Muster-)Weiterbildungsordnung differenzierte apparative Mindestanforderungen für alle Anwendungsgebiete regelmäßige Konstanzprüfung zur Überprüfung der technischen Bildqualität einheitliche Vorgaben zur Dokumentation Berücksichtigung von Veränderungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab Verfügen Ärzte über eine Genehmigung nach den alten Bestimmungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neu formulierten Vereinbarung, so bleibt diese erhalten. Die Neufassung enthält für alle Organe bzw. Körperregionen neue apparative Mindestanforderungen, die in Anwendungsklassen (AK) zusammengefasst sind. So wurde zum Beispiel für viele B-Modus-Verfahren eine Bit-Tiefe der Signaldarstellung von mindestens 8 Bit = 256 Graustufen festgelegt. Für nicht richtlinienkonforme Geräte gilt eine vierjährige apparative Übergangsregelung bis zum 31. März Bis zum 31. März 2010 müssen Typ und Baujahr der in Betrieb befindlichen Ultraschallgeräte bei der jeweils zuständigen KV angezeigt werden. Die KVen haben zukünftig eine Abnahme- und Konstanzprüfung der Ultraschallgeräte durchzuführen. Diese Beurteilung soll eine gleichbleibende technische Bildqualität des Ultraschallgerätes gewährleisten. Dazu werden die KVen in einem vierjährigen Rhythmus aktuelle Bilddokumentationen von jedem Ultraschallleistungen abrechnenden Arzt zur Überprüfung anfordern. Die Anforderungen an die technische Bildqualität sind erfüllt, wenn vorgegebene charakteristische Bildmerkmale des betreffenden Organs bzw. der Körperregion erkennbar und differenzierbar sind. Über festgestellte Mängel wird der Arzt informiert. Weiter beschreibt die neue Ultraschallvereinbarung, welche Angaben (Indikation, Befund, Diagnose, etwaige Konsequenzen) aus den in den Praxen vorgenommenen Routinedokumentationen hervorgehen müssen. 48 Die KV-Abrechnung 5/2009

6 Anforderungen Befunddokumentation: Patientenidentität (Name und Alter) Untersucheridentifikation Untersuchungsdatum Fragestellung beziehungsweise Indikation der Untersuchung gegebenenfalls eingeschränkte Untersuchungsbedingungen beziehungsweise Beurteilbarkeit organspezifische Befundbeschreibung, außer bei Normalbefunden (Verdachts-)Diagnose abgeleitete therapeutische und/oder diagnostische Konsequenzen und/ oder abgeleitetes anderweitiges Vorgehen Bilddokumentation: Inhalte nach Anlage III Nr. 6 der Ultraschallvereinbarung (z.b. Messwerte, Messmarker, Sendefrequenz- oder Sendefrequenzbereich, Patientenidentität, Untersuchungsdatum, Praxisidentifikation) bei Normalbefund: Darstellung einer oder mehrerer geeigneter Schnittebenen im Sinne der Fragestellung bei pathologischem Befund: Darstellung in zwei Schnittebenen oder wenn dies nicht möglich ist in einer Schnittebene. Diese Angaben, einschließlich der dazugehörigen Bilddokumentation, prüft die KV auf Nachvollziehbarkeit und Vollständigkeit im Rahmen von Stichprobenprüfungen. Hierzu werden jährlich von mindestens drei Prozent der Ärzte Dokumentationen zu fünf abgerechneten Ultraschalluntersuchungen angefordert. Die Auswahl der Ärzte und der Untersuchungen erfolgt nach dem Zufallsprinzip. Ein gesonderter Befundbericht muss nicht erstellt werden. (4) Biografische Anamnese Die biografische Anamnese nach GOP EBM steht im Zusammenhang mit der Großen Psychotherapie bzw. der Verhaltenstherapie. Bei der Leistung nach GOP EBM handelt es sich um eine vorausgehende diagnostische Maßnahme zur Klärung, ob eine Psychotherapie durchgeführt werden soll. Für die Erstellung der biografischen Anamnese werden lebensgeschichtliche und soziale Daten des Patienten erhoben sowie der psychodynamische bzw. verhaltensanalytische Status des Patienten bestimmt. Ebenfalls können gegebenenfalls Ergebnisse eines vom Patienten selbst ausgefüllten Biografiefragebogens für die Erhebung einer biografischen Anamnese miteinbezogen werden. Mit Einführung des EBM 2008 wurde die Leistungslegende der GOP für die biografische Anamnese zum 1. Januar 2008 geändert. 50 Die KV-Abrechnung 5/2009

7 KV Obligate Inhalte der GOP EBM geändert Änderungen der Abrechnungsvoraussetzungen Weiterhin nur einmalig im Krankheitsfall Die Leistung nach GOP EBM 2008 lautet nunmehr: Erstellen der biografischen Anamnese Bestimmung des psychodynamischen bzw. verhaltensanalytischen Status Dauer mindestens 50 Minuten. Diese Leistungsinhalte sind zu erfüllen. Mit der neuen Leistungslegende ( Erstellen statt Erhebung ) haben sich auch die Abrechnungsvoraussetzungen und die Bedingungen zur vollständigen Leistungserbringung geändert. Zur vollständigen Erbringung der Leistung nach GOP EBM ist nunmehr kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt mehr erforderlich. Hierauf hat man sich auf Bundesebene verständigt. Für die Abrechnung der Zuschlagsleistungen nach den GOP (vertiefte Exploration) und EBM (Erhebung ergänzender neurologischer und psychiatrischer Befunde) ist indes auch weiterhin ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt erforderlich. Geblieben ist, dass die Leistung nach Nr EBM innerhalb eines Krankheitsfalles nur einmal abgerechnet werden kann. Der Krankheitsfall umfasst einen Zeitraum von vier aufeinanderfolgenden Quartalen. (13) Behandlung von Zivildienstleistenden Abrechnung von Grund- bzw. Versichertenpauschale Bereits ab 1. Januar 2008 war im Zusammenhang mit Auftragsleistungen zu Untersuchungen und/oder Begutachtungen (Einstellungs-, Nach- und Tauglichkeitsuntersuchungen) die Abrechnung der Versicherten-/Grundpauschale dann möglich, wenn Leistungen erbracht wurden, die nicht mehr als Einzelleistungen berechnungsfähig waren. Damit wurde der Einführung des EBM 2008 mit mehr Pauschalierungen und zusammengefassten Leistungen Rechnung getragen. Für Zivildienstleistende haben die Vertragspartner eine weitere Erleichterung in der Behandlung vereinbart. Ab 1. Oktober 2008 grundsätzlicher Ansatz möglich Abrechnung zu 100 Prozent Generell kann ab 1. Oktober 2008 bei Auftragsleistungen für Untersuchungen eine Versicherten-/Grundpauschale einmal im Behandlungsfall berechnet werden. Die Allgemeine Bestimmung I des EBM 2008 kommt im Rahmen der Behandlung von Zivildienstleistenden nach Auftrag nicht zum Tragen. Diese Allgemeine Bestimmung führt zur Kürzung der Pauschalen. Durch Aussetzen dieser Allgemeinen Bestimmung ist demnach die Versicherten-/Grundpauschale im Auftragsfall bei Zivildienstleistenden zu 100 Prozent der Punktzahl abrechnungsfähig. (4) Die KV-Abrechnung 5/

8 Verlagerung des Morbiditätsrisikos Diagnoseverschlüsselung 2009 Verlagerung des Morbiditätsrisikos Codierrichtlinie Gültige Vorgaben nach ICD-10 Auf welchen Unterlagen ist zu verschlüsseln? Die Verschlüsselung der Diagnosen gewinnt mit der im GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vorgesehenen Verlagerung des Morbiditätsrisikos auf die Krankenkassen zusätzlich an Bedeutung. Ziel ist ein Ausgleich, der sich an den tatsächlichen Erkrankungen der Versicherten orientiert ein morbiditätsorientierter Risikostrukturausgleich. Der Morbi-RSA soll dafür sorgen, dass sich der Wettbewerb zwischen den Krankenkassen vor allem um die Qualität der Gesundheitsversorgung dreht. Die Gesamtvergütung soll jährlich um den Veränderungsfaktor der Morbidität erhöht werden. Eine fachlich einwandfreie Verschlüsselung der Krankheiten ist hierbei grundlegend. Das Bundesversicherungsamt in Bonn (BVA) legte eine Liste von 80 Krankheiten vor, die einen risikoadjustierten Zuschlag für kranke und in der Versorgung besonders teure Versicherte begründet. Aus diesem Zuschlag und einem komplexen Klassifikationsalgorithmus, der die Versicherten bestimmten Morbiditätsgruppen zuordnet, wird die Morbidität des Versichertenkollektivs für eine Krankenkasse berechnet. Hieraus ergibt sich wiederum der Finanzbedarf dieser Krankenkasse. Codiert die Arztpraxis nicht präzise, ist die gesamte Systematik der Verlagerung des Morbiditätsrisikos auf die Krankenkassen sowie die Aufteilung des gesamten Vergütungsvolumens der GKV gefährdet. Um dieser Gefahr entgegenzuwirken, wird derzeit auf Bundesebene eine Codierrichtlinie entwickelt, die das genaue Vorgehen bei der Diagnoseverschlüsselung beschreibt. Aber auch heute sind bereits einige Vorgaben anzuwenden. Vertragsärzte sind verpflichtet, die von ihnen erbrachten Leistungen inklusive Diagnosen aufzuzeichnen und den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) zu übermitteln. Dabei sind die Diagnosen nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der aktuellen deutschen Fassung zu verschlüsseln (ICD-10). Der ICD-10 beinhaltet über Verschlüsselungskombinationen und lässt damit eine genaue Diagnoseverschlüsselung zu. Wichtig ist, dass Komplikationen einer Erkrankung auch als solche gekennzeichnet werden. Das Gesetz verlangt die Verschlüsselung von Diagnosen auf Abrechnungsunterlagen, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und bei der Krankenhausbehandlung. Da bei der Verschlüsselung immer auch Informationen verdichtet werden und Einzelheiten verloren gehen können, kann bei Überweisungen, Krankenhauseinweisungen, Arztbriefen oder in der eigenen Patientendokumentation auf eine Verschlüsselung verzichtet werden. Hier ist der Klartext zu verwenden. 52 Die KV-Abrechnung 5/2009

9 Angabe nur aktueller Diagnosen Der Arzt soll alle Diagnosen, die für die Behandlung im aktuellen Quartal erforderlich sind, angeben. Dauerdiagnosen und chronische Zustände, die keine Leistungen in dem abzurechnenden Quartal nach sich zogen, dürfen aus Gründen des Datenschutzes nicht übermittelt werden. Selbstverständlich sind Diagnosen in jedem Quartal erneut anzugeben, wenn der Patient sich aufgrund dieser Erkrankung dauerhaft in Behandlung befindet und Leistungen erbracht wurden. Für die gesamte Vertragsärzteschaft und Aufteilung auf die KV-Bereiche ist eine korrekte Abbildung der behandelten Erkrankungen zur Erfassung der tatsächlichen Morbidität von großer Bedeutung. (4) Praxisbeginn sofort nach Zulassung Honorarverlust bei Widerspruch? Ausgangslage Widerspruch gegen Zulassung ist möglich Wirkung des Widerspruchs Bisherige Rechtslage Bei Zulassung eines Arztes zur ambulanten ärztlichen Versorgung wird er seine vertragsärztliche Tätigkeit entweder zu einem vorgegebenen Termin (oft: Quartalsbeginn) oder auch sofort, also am Tag nach der mündlichen oder schriftlichen Bekanntgabe der Zulassung, beginnen. Dasselbe gilt bei Erteilung einer Ermächtigung für einen Krankenhausarzt, die Anstellungsgenehmigung für einen Arzt, für eine MVZ -Zulassung oder wenn andere Genehmigungen ausgesprochen werden. Gegen die Zulassung eines Vertragsarztes können KV und Krankenkassen, z.t. aber auch andere, Widerspruch einlegen, z.b. ein Arzt, der einen konkurrierenden Zulassungsantrag gestellt hat. Widersprüche gegen solche Entscheidungen haben aufschiebende Wirkung. Der Arzt durfte von der erteilten Zulassung oder Genehmigung nicht sofort Gebrauch machen. Häufig erfahren neu zugelassene Ärzte jedoch erst deutlich später von einem zulässigen Widerspruch und dessen Wirkung. Der Widerspruch kann in der Regel innerhalb von einem Monat nach Zugang der jeweiligen Entscheidung an den Widerspruchsberechtigten eingelegt werden. Dennoch haben Ärzte in der Vergangenheit von ihrer Zulassung oft sofort Gebrauch gemacht. Sie gingen dabei das Risiko ein, für ihre ärztlichen Leistungen keinen Honoraranspruch zu erlangen. Dies hatte das BSG bisher so entschieden. Nach seiner bisherigen Ansicht wirkte nämlich der innerhalb einer Widerspruchsfrist eingelegte Widerspruch in seiner aufschiebenden Wirkung zurück auf den Zeitpunkt der mit dem Widerspruch angegriffenen Zulassung, Genehmigung etc. Der Arzt hatte auf eigenes Risiko ärztliche Leistungen erbracht. Waren damit hohe Betriebskosten verbunden, so hatte sich dies z.t. finanziell erheblich ausgewirkt. 54 Die KV-Abrechnung 5/2009

10 KV Möglichkeit: Antrag auf Sofortvollzug Neue Rechtsprechung des BSG Praktische Schwierigkeiten in der Vergangenheit Honoraranspruch jetzt auch in der Übergangszeit Da einigen Ärzten und ihren Anwälten diese Rechtslage bekannt war, haben sie bei drängendem Versorgungsbedarf häufig zugleich mit ihrer Zulassung die Anordnung des Sofortvollzuges beantragt. Die Zulassungsausschüsse sind dafür jedoch nach fast durchgehender Rechtsprechung nicht zuständig, sondern nur der Berufungsausschuss oder das Sozialgericht, und zwar nur bei überwiegendem öffentlichen Interesse. Bis zu ihrer Entscheidung konnte für den Arzt wertvolle Zeit vergehen. Am 11. März 2009 hat das BSG (Az.: B 6 KA 15/08 R) seine bisherige Rechtsprechung teilweise aufgegeben. Das Gericht geht zwar weiterhin von der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Entscheidung des Zulassungsausschusses aus, sodass der begünstigte Arzt von seinem Zulassungsstatus keinen Gebrauch machen darf, wenn ihm der Widerspruch bekannt ist. Die Folge ist, dass dennoch erbrachte ärztliche Leistungen nicht vergütet werden. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfällt erst mit Eintritt der Bestandskraft der Ursprungsentscheidung (z.b. Zulassung) oder auch dann, wenn der Berufungsausschuss die sofortige Vollziehung anordnet. Auch dann dürfen Leistungen erst ab diesem Zeitpunkt erbracht und abgerechnet werden. Leistungen, die während der Dauer der aufschiebenden Wirkung erbracht wurden, sind nicht abrechenbar, und zwar auch dann nicht das ist bitter, wenn der Widerspruch der KV, der Krankenkassen oder auch eines berechtigten Dritten unbegründet ist. Nach der bisherigen Auffassung des BSG musste der zugelassene Arzt immer damit rechnen, seinen Status Vertragsarzt durch den Widerspruch (z.b. auch eines Kollegen) rückwirkend wieder zu verlieren. Dies hatte zur Folge, dass Leistungen in dieser Übergangszeit nicht vergütet werden konnten, mögen sie auch medizinisch notwendig gewesen und korrekt erbracht worden sein. Das BSG hat die praktischen Schwierigkeiten aus seiner Rechtsprechung gesehen und nunmehr entschieden: Erhält ein Arzt seine Zulassung oder eine andere Genehmigung, kann er von dieser zunächst Gebrauch machen. Seine Leistungen sind abrechenbar. Wird ihm ein Widerspruch gegen seine Zulassung oder eine andere Genehmigung bekannt, tritt ab diesem Zeitpunkt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ein. Ab Bekanntgabe des Widerspruchs an ihn ist er nicht mehr berechtigt, ärztliche Leistungen zu erbringen und diese später abzurechnen, und zwar selbst dann, wenn sich der Widerspruch später als unbegründet erweist. Grund für diese Änderung der Rechtsprechung war: Ärzte mit Konkurrenzanträgen oder andere Vertragsärzte, die sich wirtschaftlich durch eine Zulassung eines Kollegen oder durch andere Entscheidungen wirtschaftlich beeinträchtigt sehen, können gegen bestimmte begünstigende Entscheidungen Widerspruch einlegen. Bis sie dies tun, vergeht häufig eine geraume Zeit. Fehlt zudem bei der Bekanntgabe einer Entscheidung an den Widerspruchsberechtigten der Hinweis auf die Widerspruchsfrist (ein Monat), so verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr. Würde unter Nutzung dieser Frist so spät Widerspruch eingelegt und würde dieser auf den Zeitpunkt der Zulassung etc. zurückwirken, könnten zwischenzeitlich erbrachte Leistungen nicht abgerechnet werden. Dieser finanzielle Nachteil ist den Ärzten nach Auffassung des Gerichts nicht zumutbar. (9) Die KV-Abrechnung 5/

11 LESERSERVICE Fragen Sie unsere Experten! der KV Westfalen-Lippe Redaktion DER KASSENARZT Die KV-Abrechnung Am Forsthaus Gravenbruch Neu-Isenburg Fax: / Thomas Müller Brigitte Bethmann Thomas de Lauw Ursula Petersen Wirtschaftlichkeitsprüfung LESERFRAGE: In den vergangenen Quartalen hatte ich Budgetgrenzen überschritten, ein Teil des Honorars wurde mir gestrichen. Jetzt hat die KV wegen Überschreitung der Plausibilitätszeiten einen Regress festgesetzt, der die bisherigen Budgetkürzungen nicht berücksichtigt. Ist dies korrekt? KASSENARZT: Lange Zeit wurde bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen und bei Plausibilitätsprüfungen ein Honorarabzug wegen Budgetüberschreitung oder Überschreitung anderer Obergrenzen der Kürzungsbetrag aus diesen Maßnahmen berücksichtigt. Für die Wirtschaftlichkeitsprüfung hatte das BSG entschieden, dass Kürzungen und Regresse der Prüfgremien bei der Berechnung eines Regresses wegen zusätzlicher implausibler Abrechnungen nicht zu berücksichtigen seien. Der Regress sei also von dem ursprünglich angeforderten Punktzahlvolumen des Arztes und nicht vom schon reduzierten Wert zu berechnen. Seit dem 1. Januar 2004 ist das Gesetzeslage ( 106 Abs. 2 Satz 3 SGB V). Für die Plausibilitätsprüfungen hat das BSG nun im selben Sinne entschieden (Urteil vom 11. März 2009 Az.: B 6 KA 62/07). Diese Berechnungsart, die viele Ärzte als doppelte Strafe empfi nden, gelte zudem nicht nur für zeitaufwandsbezogene Plausibilitätsprüfungen, sondern für alle sachlichrechnerischen Berichtigungen nach 106a Abs. 2 Satz 5 und 6 SGB V. (C) Sonderbedarfszulassung LESERFRAGE: Gibt es eine Teilzulassung auch als Sonderbedarfszulassung? KASSENARZT: Diese Frage war in den Zulassungsausschüssen der KVen bisher unterschiedlich entschieden worden. Nach einem Urteil des LSG NRW (Urteil vom 10. Dezember 2008 Az.: L 11 KA 48/08) gilt: Eine Sonderbedarfszulassung ist auch als Teilzulassung möglich. Der Versorgungsumfang und somit die Sprechstundenzeiten, das Leistungs- und Abrechnungsvolumen können demnach von Anfang an oder nachträglich auf 50 Prozent einer Vollzulassung beschränkt werden. Sinn macht dies insbesondere dann, wenn für den quantitativen oder qualitativen Sonderbedarf keine Vollzulassung erforderlich ist, eine Sonderbedarfszulassung als Vollzulassung also nicht zu erreichen wäre. Sinnvoll ist eine Sonderbedarfszulassung als Teilzulassung aber auch dann, wenn der Leistungsumfang des Arztes/der Ärztin aus persönlichen Gründen begrenzt werden soll/muss (z.b. Kindererziehung). Ob sich eine Sonderbedarfszulassung für den Arzt wirtschaftlich rechnet, hat der Zulassungsausschuss nach dem LSG NRW nicht zu beurteilen. Dies beurteilt allein der Arzt. Zu dieser Frage ist beim BSG allerdings ein Revisionsverfahren anhängig. Immerhin kann aber jeder Arzt sich schon jetzt auf die LSG-Entscheidung berufen. (C) 56 Die KV-Abrechnung 5/2009

12 LESERFRAGE: Ist die GOP noch neben der GOP berechnungsfähig? LESERSERVICE Glukosebestimmung KASSENARZT: Ja. Die zum 1. Oktober 2008 ursprünglich beschlossene EBM-Änderung wurde durch eine Klarstellung der KBV rückwirkend zum 1. Oktober 2008 aufgehoben. Der Zuschlag für die Erbringung mittels trägergebundener (vorportionierter) Reagenzien im eigenen Labor als Einzelbestimmung nach GOP EBM ist weiterhin zur GOP EBM für die Glukosebestimmung berechnungsfähig. LESERFRAGE: Können die GOP bis auch mittels Teststreifen erbracht werden? Arztübergreifende spezielle GOP KASSENARZT: Zum 1. Oktober 2008 wurde in den Leistungslegenden der GOP und EBM rückwirkend der Zusatz nicht mittels trägergebundener Reagenzien gestrichen. Die Einschränkung dieser Leistungen nicht mittels trägergebundener Reagenzien ist nach ergänzender fachlicher Recherche nicht zutreffend. Bitte beachten Sie: Für die Leistung nach GOP EBM (D-Dimere) gilt der bisherige Zusatz weiterhin, sodass diese Leistung bei Erbringung mit Teststreifen nicht abgerechnet werden kann. Hierfür ist die GOP EBM abzurechnen. LESERFRAGE: Ist die GOP neben der GOP ff. berechnungsfähig? Hausärztlicher Versorgungsbereich KASSENARZT: Aufgrund der Leistungslegende ist die GOP EBM nur neben Versichertenpauschalen nach den GOP bis EBM berechnungsfähig. Ausschließlich für diabetologische Schwerpunktpraxen wurde eine Abrechnungsmöglichkeit der GOP EBM neben den GOP bis EBM zunächst befristet bis zum eingeräumt. Diese Übergangsfrist wurde bis zum 31. Dezember 2009 verlängert. LESERFRAGE: Muss ich als Hausarzt des Patienten im Zielauftrag die GOP abrechnen? Konsultationspauschale KASSENARZT: Ja. Erhalten Sie für Ihren Patienten in einem Quartal ausschließlich einen Indikations- bzw. Defi nitionsauftrag gemäß Bundesmantelvertrag, und der Patient wird in dem entsprechenden Quartal von Ihnen nur im Rahmen eines Zielauftrages behandelt, so ist gemäß der Leistungslegende der GOP EBM in diesen Fällen anstelle der Versichertenpauschale die GOP EBM abzurechnen. Erfolgt im Verlauf des Quartals eine hausärztliche Behandlung, ist die entsprechende Versichertenpauschale zusätzlich berechnungsfähig. LESERFRAGE: Können Fallwertzuschläge gegenseitig verrechnet werden? Fallwertzuschläge KASSENARZT: Die Fallwertzuschläge zum Regelleistungsvolumen im hausärztlichen Bereich für die Leistungsbereiche drei bis neun können untereinander verrechnet werden. Hier handelt es sich um die Leistungsbereiche Prokto-/Rektoskopie, Kleinchirurgie, Aufzeichnung eines Langzeit-EKG, Langzeitblutdruckmessung, Spirometrie, Ergometrie und Chirotherapie. Eine Verrechnung der Leistungsbereiche eins und zwei für die Sonografi e und Psychosomatik untereinander und mit den übrigen Bereichen ist hingegen nicht möglich. 58 Die KV-Abrechnung 5/2009

Vereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (belegärztliche Behandlung) ab 01.01.2009

Vereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (belegärztliche Behandlung) ab 01.01.2009 Vereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (belegärztliche Behandlung) ab 01.01.2009 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen

Mehr

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle) * 155. Ergänzungslieferung,

Mehr

Neue Kooperationsmodelle für unsere GbRen: Zweigpraxen, u. a.

Neue Kooperationsmodelle für unsere GbRen: Zweigpraxen, u. a. Neue Kooperationsmodelle für unsere GbRen: Zweigpraxen, u. a. von Jörn Schroeder-Printzen Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Kurfürstenstraße 31 14467 Potsdam Tel.: 0331/27570-19

Mehr

Aktuelle Probleme beim Regelleistungsvolumen

Aktuelle Probleme beim Regelleistungsvolumen Aktuelle Probleme beim Regelleistungsvolumen Referent: Dr. Paul Harneit Ihr Porträt-Foto 1954 geboren in Port Chester, N.Y., USA 1973 Abitur in Hamburg 1979 1. Staatsexamen in Kiel 1983 2. Staatsexamen

Mehr

16.09.2013. Richtgrößenprüfung - Beratung vor Regress Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht. Gliederung

16.09.2013. Richtgrößenprüfung - Beratung vor Regress Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht. Gliederung Richtgrößenprüfung - Beratung vor Regress Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht Hyatt Regency Hotel, Köln, 20.09.2013 Babette Christophers Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht Fachanwältin

Mehr

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV)

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) Vertrag zwischen der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) über die Abgrenzung, Vergütung und Abrechnung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit 1) Dem

Mehr

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00) Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir

Mehr

Aktuelles zu Rahmenbedingungen & Rechtsprechung. Von. Jörn Schroeder-Printzen. Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht

Aktuelles zu Rahmenbedingungen & Rechtsprechung. Von. Jörn Schroeder-Printzen. Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Aktuelles zu Rahmenbedingungen & Rechtsprechung Von Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Themenübersicht Der aktuelle Fall Arbeitsrecht Zulassungsrechtliche Fragen Ärztliche Leitung Sonstiges

Mehr

Wenn es den. Ärzten. honorarmäß. äßig. gut geht, profitieren auch die anderen. Gliederung. Neuordnung EBM 2008/2009

Wenn es den. Ärzten. honorarmäß. äßig. gut geht, profitieren auch die anderen. Gliederung. Neuordnung EBM 2008/2009 Wenn es den Neuordnung der vertragsärztlichen rztlichen Vergü - EBM 2008/2009 Ärzten honorarmäß äßig gut geht, 13. März 2009 Lübeck Gemeinsame Jahrestagung 2009 profitieren auch die anderen. der ZMT e.v

Mehr

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt.

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt. Berichtspflichten von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten / Stellungnahme des Justiziars der Bundespsychotherapeutenkammer vom 25.05.04 In einem Schreiben des

Mehr

Langfristige Genehmigungen

Langfristige Genehmigungen MB 14 b AV 04/13 Merkblatt zum Thema Langfristige Genehmigungen Einleitung Seit der neuen Heilmittel-Richtlinie (HMR) vom 01.07.2011 können Menschen mit schweren und langfristigen funktionellen/strukturellen

Mehr

Vergütung. Grundsätzliche Regelungen zur Vergütung

Vergütung. Grundsätzliche Regelungen zur Vergütung Vergütung Anlage 9 Grundsätzliche Regelungen zur Vergütung (1) Die Vergütungsregelung dieses Vertrages gilt für die an diesem Vertrag teilnehmenden Leistungserbringer nach 6 Abs. 2 und 3 sowie nach 7.

Mehr

Vereinbarung zur Überprüfung der Abrechnung von Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen mit Doppelzulassung

Vereinbarung zur Überprüfung der Abrechnung von Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen mit Doppelzulassung Vereinbarung zur Überprüfung der Abrechnung von Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen mit Doppelzulassung zwischen der KVB und der KZVB jeweils vertreten durch ihre Vorstände Vorbemerkung: Mund-, Kiefer-,

Mehr

Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung

Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Mein Recht als Patient Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Gesundheit ist ein Menschenrecht Im Grundgesetz ist das Recht auf körperliche Unversehrtheit fest verankert. Damit hat unser

Mehr

Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012. Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de

Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012. Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012 Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de VIII. Ambulante Tätigkeit des Krankenhauses (1) 1. Vor- und nachstationäre Krankenhausbehandlung,

Mehr

Vereinbarung zur regionalen Umsetzung der Beschlüsse des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V

Vereinbarung zur regionalen Umsetzung der Beschlüsse des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V 3. Nachtrag zur Vereinbarung zur regionalen Umsetzung der Beschlüsse des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V mit Wirkung ab dem 1. Juli 2009 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Kinder- und Jugendmedizin Keine Chronikerpauschalen bei pädiatrischen Schwerpunktleistungen. Ambulantes Operieren Drei neue OPS-Kodes aufgenommen

Kinder- und Jugendmedizin Keine Chronikerpauschalen bei pädiatrischen Schwerpunktleistungen. Ambulantes Operieren Drei neue OPS-Kodes aufgenommen 28. März 2014 Kinder- und Jugendmedizin Keine Chronikerpauschalen bei pädiatrischen Schwerpunktleistungen Ab 1. April 2014 sind Leistungen aus den Kapiteln 4.4 und 4.5 nicht neben der GOP 04220/04221 berechnungsfähig.

Mehr

des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 42. Sitzung am 15. Dezember 2015

des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 42. Sitzung am 15. Dezember 2015 BESCHLUSS des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 42. Sitzung am 15. Dezember 2015 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2016 1.

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 309. Sitzung am 27. Juni 2013

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 309. Sitzung am 27. Juni 2013 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 309. Sitzung am 27. Juni 2013 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2013

Mehr

Protokollnotiz vom 29.11.2013. zwischen

Protokollnotiz vom 29.11.2013. zwischen Protokollnotiz vom 29.11.2013 zwischen Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse Vogelrainstraße 25, 70199 Stuttgart Deutscher Hausärzteverband

Mehr

Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2012

Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2012 Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2012 Die folgenden Hinweise sollen die Abrechnung und Handhabung des DRG- Systemzuschlags im Jahr 2012 verdeutlichen.

Mehr

Rundschreiben zur Bekanntmachung nach 25 der Satzung der KVWL

Rundschreiben zur Bekanntmachung nach 25 der Satzung der KVWL Änderung der Vereinbarung über die Honorierung vertragsärztlicher Leistungen auf der Grundlage der regionalen Euro-Gebührenordnung in Verbindung mit Regelleistungsvolumina (RLV-Vertrag) Quartale 2/2009

Mehr

Antrag. Antragsteller (bei angestelltem Arzt ist dies der Arbeitgeber, bei einem im MVZ tätigen Arzt der MVZ-Vertretungsberechtigte)

Antrag. Antragsteller (bei angestelltem Arzt ist dies der Arbeitgeber, bei einem im MVZ tätigen Arzt der MVZ-Vertretungsberechtigte) Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Qualitätssicherung Elsenheimerstr. 39 80687 München Fax 089 / 57093-4398 Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Langzeit-elektrokardiographischen Untersuchungen

Mehr

Merkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum

Merkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum Bezirksstelle Köln Ansprechpartner / Ansprechpartnerin: Geschäftsstelle Frau Raffaela Bamberg 0221 7763-6512 0221 7763-6500 Zulassungsausschuss Frau Johanna Erpelding 0221 7763-6518 0221 7763-6500 Sedanstr.

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Hinweis zur Ergänzung im Fall schwerer Erkrankung. Anpassung der PATIENTENVERFÜGUNG für den Fall schwerer Krankheit

Hinweis zur Ergänzung im Fall schwerer Erkrankung. Anpassung der PATIENTENVERFÜGUNG für den Fall schwerer Krankheit 40 Hinweis zur Ergänzung im Fall schwerer Erkrankung Liegt bereits eine schwere Erkrankung vor, bedarf es einer hieran angepassten Patientenverfügung. Diese kann nur in engem Zusammenwirken mit dem behandelnden

Mehr

Anlage 2 Vertrag zur Überweisungssteuerung

Anlage 2 Vertrag zur Überweisungssteuerung Anlage 2 Vertrag zur Überweisungssteuerung zum Rahmenvertrag nach 73a SGB V zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Thüringen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen

Mehr

zum Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b SGB V - Vergütungsvereinbarung Hausärzte -

zum Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b SGB V - Vergütungsvereinbarung Hausärzte - Anlage 8 zum Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b SGB V - Vergütungsvereinbarung Hausärzte - 1 Leistungsbeschreibung und Vergütung 2 Inkrafttreten, Kündigung 3 Rechnungslegung 4 Verjährung

Mehr

Kooperation der Leistungserbringer vor Ort wie kann es funktionieren?

Kooperation der Leistungserbringer vor Ort wie kann es funktionieren? Kooperation der Leistungserbringer vor Ort wie kann es funktionieren? VKD/VDGH-Führungskräfteseminar Matthias Einwag, 26. Februar 2014 1 Zur BWKG Die BWKG ist ein Zusammenschluss der Träger von 220 Krankenhäusern,

Mehr

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten. Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August

Mehr

Verordnungsmanagement

Verordnungsmanagement Verordnungsmanagement BEI PRAXISBESONDERHEITEN UND LANGFRISTGENEHMIGUNGEN Was bedeutet Extrabudgetär Jeder Arzt hat ein Heilmittel-Verordnungs-Budget: Das Heilmittel-Richtgrößenvolumen! (Ausnahme Bayern

Mehr

Hautscreening FAQs. Seite 1 von 9

Hautscreening FAQs. Seite 1 von 9 Hautscreening FAQs I. Hautkrebsscreening für über 35-jährige Versicherte: EBM-Leistung nach den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien... 3 1. Welchen Leistungsinhalt sieht das EBM-Hautkrebsscreening nach den

Mehr

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK- Landesverband NORDWEST, die Krankenkasse für den Gartenbau, handelnd als Landesverband

Mehr

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen 70% im Beispiel exakt berechnet sind. Was würde

Mehr

HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns.

HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. HintergrÜnde zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. Sehr geehrter Geschäftspartner, aufgrund vieler Anfragen und diverser Diskussionen im Markt über die neu erhobene Urheberrechtsabgabe auf Drucker

Mehr

Straße: Facharzt für: ggf. Schwerpunkt- bzw. Zusatzbezeichnung: seit: Niedergelassen seit: Niederlassung geplant ab. Gemeinschaftspraxis mit:

Straße: Facharzt für: ggf. Schwerpunkt- bzw. Zusatzbezeichnung: seit: Niedergelassen seit: Niederlassung geplant ab. Gemeinschaftspraxis mit: Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt Abteilung: Qualitätssicherung und -management Antrag auf Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers und/oder implantierten

Mehr

Ihr Patientendossier. Ihre Rechte

Ihr Patientendossier. Ihre Rechte Ihr Patientendossier Ihre Rechte Im Spital bestimmen Sie, wie Sie über Ihre Krankheit und deren Behandlung informiert werden wollen und wer auch informiert werden darf Auskunftsrecht und Informationsweitergabe

Mehr

zwischen Kassenärztlicher Vereinigung Berlin und AOK Berlin Die Gesundheitskasse zugleich handelnd für die See-Krankenkasse BKK-Landesverband Ost

zwischen Kassenärztlicher Vereinigung Berlin und AOK Berlin Die Gesundheitskasse zugleich handelnd für die See-Krankenkasse BKK-Landesverband Ost Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK) auf der Grundlage von

Mehr

Ihre Meldung an die KV Hessen über Umsätze aus Sonderverträgen für Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2012

Ihre Meldung an die KV Hessen über Umsätze aus Sonderverträgen für Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2012 KV Hessen Postfach 15 02 04 60062 Frankfurt/Main «LANR» PERSÖNLICH «name_1» «name_2» «NAME_3» «NAME_4» «name_5» «name_6» «strasse» «plz» «ort» Georg-Voigt-Straße 15 60325 Frankfurt Postfach 15 02 04 60062

Mehr

INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS

INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS Formulare Oktober 2015 Arbeitsunfähigkeit und Krankengeld: Einheitliches Formular ab 1. Januar 2016 Für die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit (AU) gibt es ab 1. Januar 2016

Mehr

Anlage 2 zum Vertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen

Anlage 2 zum Vertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen Anlage 2 zum Vertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (nachfolgend KVHB genannt) und der Techniker Krankenkasse

Mehr

Freier Mitarbeiter Vertrag

Freier Mitarbeiter Vertrag Freier Mitarbeiter Vertrag zwischen Institution: GF/PDL: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftraggeber genannt- und Freiberufler Name: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftragnehmer genannt- wird folgendes vereinbart:

Mehr

ARCO Software - Anleitung zur Umstellung der MWSt

ARCO Software - Anleitung zur Umstellung der MWSt ARCO Software - Anleitung zur Umstellung der MWSt Wieder einmal beschert uns die Bundesverwaltung auf Ende Jahr mit zusätzlicher Arbeit, statt mit den immer wieder versprochenen Erleichterungen für KMU.

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

2.09 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (AOK)

2.09 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (AOK) Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung Maßnahmen nach 43 SGB V zwischen der AOK Bremen/Bremerhaven und der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (KVHB) 1 (1) Gegenstand dieser Vereinbarung ist die

Mehr

Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg. Leitfaden Basistarif. Information für den Zahnarzt. Stand: Dezember 2008

Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg. Leitfaden Basistarif. Information für den Zahnarzt. Stand: Dezember 2008 Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg Information für den Zahnarzt Stand: Dezember 2008 2 Zum Thema Der neue Basistarif tritt zum 1. Januar 2009 in Kraft. Basistarifversicherte bleiben Privatversicherte.

Mehr

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Zwischen Zahlungspflichtige/-r und Zahnärztin I Zahnarzt für Patient (falls abweichend vom Zahlungspflichtigen)

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

TECHNISCHE INFORMATION LESSOR LOHN/GEHALT BEITRAGSNACHWEIS-AUSGLEICH BUCH.-BLATT MICROSOFT DYNAMICS NAV

TECHNISCHE INFORMATION LESSOR LOHN/GEHALT BEITRAGSNACHWEIS-AUSGLEICH BUCH.-BLATT MICROSOFT DYNAMICS NAV MICROSOFT DYNAMICS NAV Inhaltsverzeichnis TECHNISCHE INFORMATION: Einleitung... 3 LESSOR LOHN/GEHALT Beschreibung... 3 Prüfung der Ausgleichszeilen... 9 Zurücksetzen der Ausgleichsroutine... 12 Vorgehensweise

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Individuelle Gesundheitsleistungen. IGeL wissen sollten

Individuelle Gesundheitsleistungen. IGeL wissen sollten Individuelle Gesundheitsleistungen was Sie über IGeL wissen sollten 1 Liebe Patientin, lieber Patient, vielleicht sind Ihnen in einer Arztpraxis schon einmal Individuelle Gesundheitsleistungen angeboten

Mehr

zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung

zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung GSD/Vorentwurf vom 6.05.00 Ausführungsgesetz vom zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 3. Juni 008 über die Neuordnung

Mehr

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Fragen und Antworten Stand: Juni 2015 1 Grundsatzfragen zum neuen Leistungspaket 1.1

Mehr

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der

Mehr

Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt?

Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? DGSV-Kongress 2009 Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? Sybille Andrée Betriebswirtin für und Sozialmanagement (FH-SRH) Prokuristin HSD Händschke Software

Mehr

Bewertungsausschuss Ärzte Geschäftsführung des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB B E S C H L U S S

Bewertungsausschuss Ärzte Geschäftsführung des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB B E S C H L U S S B E S C H L U S S zu Änderungen des Eheitlichen Bewertungsmaßstabes () durch den Bewertungsausschuss nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V seer 150. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) mit Wirkung zum 1. April

Mehr

Anlage 3 zum Vertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen

Anlage 3 zum Vertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen Anlage 3 zum Vertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (nachfolgend KVHB) und der Techniker Krankenkasse (nachfolgend

Mehr

1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen?

1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen? Fragen und Antworten 1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen? Zur Rückerstattung muss der auf der Internetseite abrufbare Antrag ausgefüllt und unterschrieben an die

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

Monitoring-Service Anleitung

Monitoring-Service Anleitung Anleitung 1. Monitoring in CrefoDirect Wie kann Monitoring über CrefoDirect bestellt werden? Bestellung von Monitoring beim Auskunftsabruf Beim Auskunftsabruf kann das Monitoring direkt mitbestellt werden.

Mehr

Anwenderdokumentation Prüfung nach dem Heilmittelkatalog

Anwenderdokumentation Prüfung nach dem Heilmittelkatalog Ausgabe August 2008 Anwenderdokumentation Prüfung nach dem Heilmittelkatalog 1 Einleitung... 2 2 Stammdateneinstellungen... 3 2.1 Zuordnung der Heilmittel... 3 3 Prüfung einer Verordnung... 7 3.1 Vorgehensweise

Mehr

PFOHL Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut

PFOHL Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut Kostenerstattungsverfahren Sie können als gesetzlich Versicherte notfalls einen Psychotherapeuten in einer Privatpraxis aufsuchen, wenn die therapeutische Leistung unaufschiebbar ist. Liegt eine dringend

Mehr

Hautkrebsscreening. 49 Prozent meinen, Hautkrebs sei kein Thema, das sie besorgt. Thema Hautkrebs. Ist Hautkrebs für Sie ein Thema, das Sie besorgt?

Hautkrebsscreening. 49 Prozent meinen, Hautkrebs sei kein Thema, das sie besorgt. Thema Hautkrebs. Ist Hautkrebs für Sie ein Thema, das Sie besorgt? Hautkrebsscreening Datenbasis: 1.004 gesetzlich Krankenversicherte ab 1 Jahren Erhebungszeitraum:. bis 4. April 01 statistische Fehlertoleranz: +/- Prozentpunkte Auftraggeber: DDG Hautkrebs ist ein Thema,

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

UMSTELLUNG AUF DAS SEPA-ZAHLUNGSWESEN

UMSTELLUNG AUF DAS SEPA-ZAHLUNGSWESEN UMSTELLUNG AUF DAS SEPA-ZAHLUNGSWESEN Dieser Leitfaden gibt Ihnen einen Überblick über die Möglichkeiten, die Ihnen bei der Umstellung vom DTAUS- auf das SEPA-Zahlungswesen in Stotax Gehalt und Lohn zur

Mehr

Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen

Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen (GOZ-Pos. 8000-8100) FAL/FTL allgemein, GOZ-Pos. 8000 8100 Laborkosten im Zusammenhang mit FAL/FTL, GOZ-Pos. 8000-8100 Relationsbestimmung GOZ-Pos.

Mehr

Vereinbarung zur regionalen Umsetzung der Beschlüsse des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V

Vereinbarung zur regionalen Umsetzung der Beschlüsse des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V 1. Nachtrag zur Vereinbarung zur regionalen Umsetzung der Beschlüsse des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V mit Wirkung ab dem 1. April 2009 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie )

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) in der Fassung vom 22. Januar 2004 veröffentlicht im Bundesanzeiger

Mehr

Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.v. (BfHD), Frankfurt. schließen hiermit nach 134a Abs. 1 Satz 3 SGB V die folgende Vereinbarung:

Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.v. (BfHD), Frankfurt. schließen hiermit nach 134a Abs. 1 Satz 3 SGB V die folgende Vereinbarung: Die Berufsverbände der Hebammen: Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.v. (BfHD), Frankfurt Deutscher Hebammenverband e.v. (DHV), Karlsruhe - einerseits - sowie der GKV-Spitzenverband, Berlin -

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Hausarzt-Kapitel im EBM Neuerungen im Überblick Aktualisierte Auflage

Hausarzt-Kapitel im EBM Neuerungen im Überblick Aktualisierte Auflage Edyta Pawlowska - Fotolia.com Hausarzt-Kapitel im EBM Neuerungen im Überblick Aktualisierte Auflage n Inhalt Struktur für den hausärztlichen Versorgungsbereich 4 Versichertenpauschale Altersklassifizierung

Mehr

KINDERERZIEHUNGSZEITEN

KINDERERZIEHUNGSZEITEN KINDERERZIEHUNGSZEITEN Rentenversicherung für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe besteht seit dem 01.04.1960 sie gewährt im Alter und bei Berufsunfähigkeit

Mehr

AUSHANG. 11. Nachtrag zur Satzung

AUSHANG. 11. Nachtrag zur Satzung AUSHANG 11. Nachtrag zur Satzung Mit Schreiben vom 05.01.2015 teilte uns das Bundesversicherungsamt Bonn bezüglich des 11. Nachtrages zur Satzung vom 01.10.2010 Folgendes mit: Bescheid Der vom Verwaltungsrat

Mehr

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Gültig ab 1. Januar 1999 318.104.01 d/vkv 6.07 3 Vorbemerkung Dieses Kreisschreiben

Mehr

Informationen zum Thema Kürzung des anteiligen Pflegegeldes

Informationen zum Thema Kürzung des anteiligen Pflegegeldes Informationen zum Thema Kürzung des anteiligen Pflegegeldes Neue Berechnungsmethode der Pflegekassen führt zu Abschlägen bei tageweiser Pflege von vollstationär betreuten Pflegbedürftigen im häuslichen

Mehr

Allgemeine zahnärztliche Leistungen

Allgemeine zahnärztliche Leistungen Allgemeine zahnärztliche Leistungen (GOZ-Pos. 0010-0120) Heil- und Kostenpläne, GOZ-Pos. 0030, 0040 Allgemeines Nachträgliche Ergänzung eines Heil- und Kostenplanes Oberflächenanästhesie, GOZ-Pos. 0080

Mehr

18.11.2015. Deutscher Krankenhaustag. ASV - Praxishilfe Zulassung

18.11.2015. Deutscher Krankenhaustag. ASV - Praxishilfe Zulassung 18.11.2015. Deutscher Krankenhaustag ASV - Praxishilfe Zulassung Rechtsanwalt Matthias Wallhäuser Fachanwalt für Medizinrecht Busse & Miessen Rechtsanwälte Bonn/Berlin Herausgeber der Zeitschrift Der Krankenhaus-JUSTITIAR

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Praktische Fälle im Medizin- und Gesundheitsrecht. Vertragsarztrecht

Praktische Fälle im Medizin- und Gesundheitsrecht. Vertragsarztrecht Praktische Fälle im Medizin- und Gesundheitsrecht Vertragsarztrecht Teil I Ausgangsfall: Krankenhausarzt A möchte sich in Augsburg als fachärztlich tätiger Internist (Schwerpunkt Kardiologie) niederlassen

Mehr

zum Vertrag zur Integrierten Versorgung von Patienten mit der Diagnose Osteoporose im Rheinland gemäß 3 Abs. 5 Buchst. e

zum Vertrag zur Integrierten Versorgung von Patienten mit der Diagnose Osteoporose im Rheinland gemäß 3 Abs. 5 Buchst. e Der Prozess der Ausschreibung eines Versicherten aus diesem Vertrag kann von zwei Akteuren vorgenommen werden. Zum einen vom Vertragsarzt zum anderen von der Krankenkasse. In beiden Fällen muss eine Mitteilung

Mehr

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU)

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) Ressort Wirtschaft Vernehmlassungsfrist: 31. Januar 2013 3 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

Seite 1 von 14. Cookie-Einstellungen verschiedener Browser

Seite 1 von 14. Cookie-Einstellungen verschiedener Browser Seite 1 von 14 Cookie-Einstellungen verschiedener Browser Cookie-Einstellungen verschiedener Browser, 7. Dezember 2015 Inhaltsverzeichnis 1.Aktivierung von Cookies... 3 2.Cookies... 3 2.1.Wofu r braucht

Mehr

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin 4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin Vortrag zum Thema Qualitätssicherung und Datenschutz, Anforderungen an den Datenschutz aus der Sicht des

Mehr

Vertrag mit der AOK Hessen: Weitere Vorsorgeleistungen für Kinder und Jugendliche

Vertrag mit der AOK Hessen: Weitere Vorsorgeleistungen für Kinder und Jugendliche KV Hessen Postfach 15 02 04 60062 Frankfurt/Main An alle Haus- und Kinderärzte sowie hausärztlich tätigen Internisten in Hessen Georg-Voigt-Straße 15 60325 Frankfurt Postfach 15 02 04 60062 Frankfurt Internet:

Mehr

Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten?

Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? DKG-Veranstaltung: DER NEUE 17C KHG IN DER UMSETZUNG Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? 29. August 2014, Hotel Meliá, Berlin Friedrich W. Mohr

Mehr

Einzelheiten zu Qualifikations- und Qualitätsanforderungen an den Hausarzt

Einzelheiten zu Qualifikations- und Qualitätsanforderungen an den Hausarzt Einzelheiten zu Qualifikations- und Qualitätsanforderungen an den Hausarzt I. Teilnahme an strukturierten Qualitätszirkeln zur Arzneimitteltherapie gemäß 73 b Abs. 2 Nr. 1 SGB V Der BDA legt Struktur und

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Diese Broschüre fasst die wichtigsten Informationen zusammen, damit Sie einen Entscheid treffen können.

Diese Broschüre fasst die wichtigsten Informationen zusammen, damit Sie einen Entscheid treffen können. Aufklärung über die Weiterverwendung/Nutzung von biologischem Material und/oder gesundheitsbezogen Daten für die biomedizinische Forschung. (Version V-2.0 vom 16.07.2014, Biobanken) Sehr geehrte Patientin,

Mehr

Berechnungsbeispiel 1 Kombination von häuslicher Pflege (Pflegesachleistung) und Pflegegeld

Berechnungsbeispiel 1 Kombination von häuslicher Pflege (Pflegesachleistung) und Pflegegeld Berechnungsbeispiel 1 Kombination von häuslicher Pflege (Pflegesachleistung) und Pflegegeld Neben der professionellen Pflege in Form von Sachleistungen durch eine gewählte (ambulante) Pflegeeinrichtung

Mehr

Vereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen Körperschaft des öffentlichen Rechts - nachfolgend KVS genannt - und

Vereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen Körperschaft des öffentlichen Rechts - nachfolgend KVS genannt - und Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen Körperschaft des öffentlichen Rechts - nachfolgend KVS genannt - und der Knappschaft Regionaldirektion Chemnitz - nachfolgend Knappschaft

Mehr

An die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Elsenheimerstraße 39 80687 München Datum

An die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Elsenheimerstraße 39 80687 München Datum Absender: An die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Elsenheimerstraße 39 80687 München Datum Vorab per Fax 089/57093-64939 Vergütung von Leistungen in Zusammenhang mit dem Vertrag nach 115 b SGB V zwischen

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Dokumentation für die software für zahnärzte der procedia GmbH Onlinedokumentation

Dokumentation für die software für zahnärzte der procedia GmbH Onlinedokumentation Dokumentation für die software für zahnärzte der procedia GmbH Onlinedokumentation (Bei Abweichungen, die bspw. durch technischen Fortschritt entstehen können, ziehen Sie bitte immer das aktuelle Handbuch

Mehr

WAS finde ich WO im Beipackzettel

WAS finde ich WO im Beipackzettel WAS finde ich WO im Beipackzettel Sie haben eine Frage zu Ihrem? Meist finden Sie die Antwort im Beipackzettel (offiziell "Gebrauchsinformation" genannt). Der Aufbau der Beipackzettel ist von den Behörden

Mehr

Novellierung des Steuerberatervergütungsrechts. Neuerungen der Steuerberatervergütungsverordnung im Überblick

Novellierung des Steuerberatervergütungsrechts. Neuerungen der Steuerberatervergütungsverordnung im Überblick Novellierung des Steuerberatervergütungsrechts Neuerungen der Steuerberatervergütungsverordnung im Überblick Berlin, Dezember 2012 I. Einführung Nach der Zustimmung durch den Bundesrat am 23. November

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt (nachfolgend KVSA genannt) und

Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt (nachfolgend KVSA genannt) und Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt (nachfolgend KVSA genannt) und die Knappschaft, Regionaldirektion Cottbus (nachfolgend Knappschaft genannt) schließen nach 83 SGB V folgenden Gesamtvertrag

Mehr

Nr. 9/ September 2005. Inhalt: Sitzungen/Beschlüsse Seite 1. In Kraft getretene Beschlüsse Seite 3. Weitere Arbeitsschritte Seite 3

Nr. 9/ September 2005. Inhalt: Sitzungen/Beschlüsse Seite 1. In Kraft getretene Beschlüsse Seite 3. Weitere Arbeitsschritte Seite 3 Nr. 9/ September 2005 Inhalt: Sitzungen/Beschlüsse Seite 1 In Kraft getretene Beschlüsse Weitere Arbeitsschritte Sitzungstermine Kommentar des Vorsitzenden Seite 4 Impressum Seite 5 2 Am 20. September

Mehr