Handreichung zur Anerkennung von im Ausland erworbenen Studien- und Prüfungsleistungen

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1 Universität Potsdam Handreichung zur Anerkennung von im Ausland erworbenen Studien- und Prüfungsleistungen Speziell für Auslandsaufenthalte, die während des Studiums absolviert werden (z.b. über das Erasmus-Programm, Hochschulpartnerschaften) Akademisches Auslandsamt Stand:

2 Inhalt 1. Die wichtigsten Grundsätze des Anerkennungsverfahrens Gleichwertigkeit bzw. wesentliche Unterschiede Transparenz Mitwirkungspflicht Beweislast Anrechnung der ECTS-Credits Anrechnung der Noten Nicht-Anerkennung Widerspruchsrecht und Beschwerdeweg Begrifflichkeiten ECTS-Credits Learning Agreement Lernergebnisse (learning outcomes) Allgemeiner Ablauf der Anerkennung von im Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen an der Universität Potsdam Vor dem Auslandsaufenthalt Während des Auslandsaufenthaltes Nach dem Auslandsaufenthalt Der Anerkennungsprozess im Detail Stand

3 1. Einführung Die Handreichung zur Anerkennung ist ein Arbeitspapier, das vom Akademischen Auslandsamt entworfen wurde. Es bietet Hilfe und Unterstützung bei allen Fragen zum Thema Anerkennung und richtet sich an Hochschulmitarbeiter/innen, die sich mit dem Anerkennungsprozess befassen. Die Handreichung stellt einen ersten Vorschlag dar und kann gerne ergänzt werden. Für Vorschläge und Anmerkungen sind wir offen. Sehr gerne nehmen wir gute Beispiele in der Anerkennungspraxis mit auf. Grundlage für die folgenden Ausführungen sind die aktuell geltenden Rahmenordnungen BAMA-O und BAMALA-O, in denen folgendes geregelt ist: BAMA-O, , 16 (7): Leistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs der Gesetze der Hochschulen der deutschen Bundesländer erbracht wurden, sind anzuerkennen, sofern sie sich nicht wesentlich hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen im Vergleich zum entsprechenden Studiengang der Universität Potsdam unterscheiden. Die Beweislast, dass keine Gleichwertigkeit hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen im Vergleich zum entsprechenden Studiengang der Universität Potsdam besteht, liegt beim jeweiligen Prüfungsausschuss. Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs der Gesetze der Hochschulen der deutschen Bundesländer erbracht wurden, sind das Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region ( Lissabon-Konvention ), die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenz-Vereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschul-Partnerschaften zu beachten. BAMA-O, , 16 (8): Sieht die fachspezifische Ordnung obligatorische bzw. empfohlene Auslandsaufenthalte vor, ist zwischen der bzw. dem Studierenden und dem gemäß Abs. 3 zuständigen Prüfungsausschuss ein Learning Agreement abzuschließen. Dabei ist für den Abschluss von Learning Agreements maßgeblich, dass die anvisierten Lernergebnisse und Kompetenzen weitgehend übereinstimmen. Stand

4 BAMA-O, , 16 (10): Die Nichtanerkennung einer Leistung ist gegenüber der bzw. dem Studierenden schriftlich zu begründen. Über einen Widerspruch gegen die Ablehnung einer Anerkennung entscheidet der Prüfungsausschuss. Diese Handreichung hilft bei der Umsetzung der vorgegebenen Verfahrensweise in BAMA-O und BAMALA-O. 2. Die wichtigsten Grundsätze des Anerkennungsverfahrens 1. Gleichwertigkeit bzw. wesentliche Unterschiede Im Ausland erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen sind anzuerkennen, soweit keine wesentlichen Unterschiede zwischen den im Ausland erbrachten und hier geforderten Leistungen bestehen. Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit von Leistungen werden die Lernergebnisse auf ihren gleichen Wert hin miteinander verglichen. Dabei ist es nicht notwendig, dass die Prüfungsleistungen identisch sein müssen. Der Schwerpunkt liegt auf den erzielten Lernergebnissen. Hierbei werden die Erkenntnisstufen miteinander verglichen (siehe Punkt Lernergebnisse (learning outcomes) ). Nur wenn ein wesentlicher Unterschied besteht, kann die Anerkennung abgelehnt werden. Eine Abweichung der ECTS-Credits ist kein wesentlicher Unterschied. 2. Transparenz Wichtig ist, dass die Verfahren und Kriterien, die bei der Bewertung und Anerkennung von Qualifikationen angewendet werden, durchschaubar, einheitlich und zuverlässig sind (Artikel III.2, Lissabon- Konvention), z.b. definierte Fristen und Ansprechpartner. Hierzu zählen auch Informations- und Beratungsangebote sowie Widerspruchsverfahren. 3. Mitwirkungspflicht Die Studierenden sind verpflichtet, dem Prüfungsausschuss mit ihrem Antrag auf Anerkennung alle wichtigen und verfügbaren Informationen zu den im Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen bereitzustellen bzw. in einem Informationsgespräch Auskunft zu geben. Der Prüfungsausschuss kann die Antragsteller ggf. auffordern, Lehr- und Lernmaterial, Beschreibungen der Lehrveranstaltung und der Prüfungsaufgaben zur Verfügung zu stellen (nur soweit verfügbar). Stand

5 4. Beweislast Die Beweislast, daß ein Antrag nicht die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, liegt bei der die Bewertung durchführenden Stelle. (Artikel III.3, 5., Lissabon-Konvention.) Es liegt nicht in der Verantwortung der Studierenden nachzuweisen, dass die im Ausland erbrachten Prüfungs- und Studienleistungen gleichwertig und damit anzuerkennen sind. Die Antragssteller müssen lediglich ausreichende Informationen über die Leistungen bereitstellen (siehe Mitwirkungspflicht). Hier ist zu berücksichtigen, dass bei Nicht-Anerkennung eine schriftliche Stellungnahme nötig ist. 5. Anrechnung der ECTS-Credits In der Regel werden pro Semester 30 ECTS-Credits vergeben. Dieses System ist in Europa weit verbreitet. Dennoch gibt es Länder bzw. Hochschulen, die ein anderes Kreditpunkte-System verwenden. Sollten die Kreditpunkte von den ECTS-Credits abweichen, erfolgt die Anrechnung der ECTS-Punkte anhand der Beschreibung der Lehrveranstaltung und der dazugehörigen Prüfungsleistung aus dem Ausland. Folgende Szenarien können bei der Anrechnung von ECTS-Credits auftauchen: Eine Prüfungsleistung aus dem Ausland hat weniger ECTS-Credits bzw. Leistungspunkte als die äquivalente Leistung an der Universität Potsdam. Verfahrensvorschlag: Die Prüfungsleistung wird als gleichwertig anerkannt. Eine Prüfungsleistung aus dem Ausland hat mehr ECTS-Credits bzw. Leistungspunkte als die äquivalente Leistung an der Universität Potsdam der Universität Potsdam. Verfahrensvorschlag: Die Prüfungsleistung wird als gleichwertig und mit den Potsdamer Leistungspunkten anerkannt. An der ausländischen Gastuniversität wird das ECTS-System nicht verwendet. Verfahrensvorschlag: Die Prüfungsleistung aus dem Ausland wird in das Potsdamer System übertragen und als gleichwertig anerkannt. Siehe hierzu auch ECTS-Leitfaden, Seite 23, 4.4. Die Übertragung von Credits innerhalb von ECTS. Stand

6 6. Anrechnung der Noten Es gibt kein einheitliches System zur Notenumrechnung. Im Folgenden bieten wir Vorschläge zur Notenumrechnung: 1. Wenn das ausländische und das Potsdamer Notensystem vergleichbar sind, wird empfohlen, die ausländische Note zu übernehmen. 2. Weicht das ausländische Notensystem vom Potsdamer System ab, kann der Studierende einen Nachweis über das ausländische Notensystem einreichen. Es wird empfohlen, die ausländische Note auf Grundlage des vorgelegten Nachweises in das Potsdamer System zu übertragen. 3. Weichen die Systeme voneinander ab und es gibt keinen Nachweis über das ausländische Notensystem, bietet das Akademische Auslandsamt für viele Länder Empfehlungen zur Notenumrechnung an (auf Anfrage oder zu finden im Intranet der Universität unter 4. Eine weitere Möglichkeit der Notenumrechnung bietet die Modifizierte Bayerische Formel. Das Dezernat 2 unterstützt Sie bei Fragen und Problemen. 5. Weichen die Notensysteme stark voneinander ab oder besteht keine Möglichkeit der präzisen Umrechnung der ausländischen Note in das Potsdamer Notensystem, liegt die Entscheidung über die genaue Notenumrechnung im Ermessen der Prüfungsausschüsse, sollte aber möglichst zugunsten der Studierenden ausfallen. Beispiel: Das lokale Notensystem der meisten schwedischen Hochschulen unterscheidet lediglich zwischen den Noten G (godkänd: bestanden) und VG (väl godkänd: gut bestanden). Sollten keine ECTS-Noten als Entsprechung angegeben worden sein, lautet der Vorschlag für die Notenumrechnung zugunsten der Studierenden in diesem Fall: VG = 1,0 1,7 Stand

7 G = 2,0 2,7 Hinweis: An einigen ausländischen Universitäten wird die Bestnote in der Regel nicht vergeben bzw. ist die Bestnote z.b Punkte/Prozent. In dem Fall ist zugunsten der Studierenden zu entscheiden und die niedrigere Zahl (hier 90) zu verwenden. Sollte das Zeugnis der Gasthochschule die Bestnote und die unterste Bestehensnote nicht ausweisen, kann dies im Informationsportal der Kultusministerkonferenz zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse ( unter Bildungswesen ) recherchiert werden. Beispiel: Argentinien Als Bestnote wäre 9 in der Formel zu nutzen, als unterste Bestehensnote die 4. Quelle: Folgende Szenarien können bei der Anrechnung der Noten auftauchen: Die Prüfungsleistung aus dem Ausland wurde an der Gastuniversität nicht benotet. An der Universität Potsdam ist eine Benotung vorgesehen. Verfahrensvorschlag: Es soll geprüft werden, ob für den betroffenen Studiengang auch Prüfungsnebenleistungen möglich sind. Wenn ja, kann die Prüfungsleistung aus dem Ausland als eine Prüfungsnebenleistung ohne Note anerkannt werden. Wenn nein, dann sollen die Möglichkeiten einer alternativen Notenvergabe geprüft werden, z.b.: Stand

8 Die/der Studierende hat eine Hausarbeit im Ausland geschrieben, diese wurde aber nicht benotet die Hausarbeit wird an der Universität Potsdam neu bewertet. Die/der Studierende hat im Ausland eine schriftliche oder mündliche Prüfung abgelegt, diese wurde aber nicht benotet Es wird in der Absprache mit dem/der Studierenden geklärt, in welcher Form eine Leistung erbracht werden soll, auf deren Grundlage eine Benotung möglich ist (Hausarbeit, schriftliche oder mündliche Prüfung). Die Prüfungsleistung aus dem Ausland wurde an der Gastuniversität benotet. An der Universität Potsdam ist eine Benotung nicht vorgesehen. Verfahrensvorschlag: Die Prüfungsleistung wird als unbenotet anerkannt. Die Prüfungsleistung aus dem Ausland ist inhaltlich nicht im Fachcurriculum enthalten. Verfahrensvorschlag: Es wird geprüft, ob diese Prüfungsleistung im Feld der berufsbezogenen Schlüsselkompetenzen anerkannt werden kann. Wenn das nicht möglich ist, kann diese Prüfungsleistung nicht anerkannt werden. 7. Nicht-Anerkennung Wird die Anerkennung versagt oder ergeht keine Entscheidung, so kann der Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist Rechtsmittel einlegen. (Artikel III.5, Lissabon-Konvention.) Die Studierenden können gegen Nicht-Anerkennung Widerspruch einlegen und ggf. Klage einreichen, da die Lissabon-Konvention durch die Ratifizierung durch die Bundesregierung am in geltendes Recht überführt wurde. 8. Widerspruchsrecht und Beschwerdeweg Die Ablehnung der Anerkennung erfolgt in der Regel schriftlich. Es wird empfohlen, den Studierenden einen Weg aufzuzeigen, wie sie die Anerkennung doch noch erlangen könnten bzw. ihnen einen Beschwerdeweg zu eröffnen (Schriftlicher Ablehnungsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung). 3. Begrifflichkeiten 1. ECTS-Credits Die ECTS-Credits beruhen auf dem Arbeitsaufwand der Studierenden, der erforderlich ist, die erwarteten Lernergebnisse zu erreichen. [ ] Der Arbeitsaufwand gibt die Zeit an, die Lernende typischerweise für sämtliche Lernaktivitäten (beispielsweise Vorlesungen, Seminare, Selbststudium [ ]) aufwenden müssen, um die erwarteten Lernergebnisse zu erzielen. (Europäische Kommission, ECTS- Leitfaden. Luxemburg: Seite 11.) Pro Semester sind 30 ECTS-Credits vorgesehen. Stand

9 2. Learning Agreement Sieht die fachspezifische Ordnung obligatorische bzw. empfohlene Auslandsaufenthalte vor, ist zwischen der bzw. dem Studierenden und dem [ ] zuständigen Prüfungsausschuss ein Learning Agreement abzuschließen. (BAMA-O, , 16 (8); vgl. auch BAMALA-O, , 8 (5).) Das Learning Agreement/Studienabkommen wird von den Studierenden vor dem Auslandsaufenthalt ausgefüllt. Hier werden die Lehrveranstaltungen oder Module eingetragen, die im Ausland besucht werden sollen. Die Studierenden legen dem Prüfungsausschuss das ausgefüllte Learning Agreement und wenn möglich bereits einen Nachweis bzw. Erläuterung über das ausländische Notensystem und/oder Informationen zur Umrechnung der ausländischen Noten vor. Es ist empfehlenswert, dass der Prüfungsausschuss die Studierenden bei der Wahl der Lehrveranstaltungen berät und den Studienplan unterschreibt. Bei Änderungen der Learning Agreements müssen die Studierenden Rücksprache mit dem Prüfungsausschuss halten. Es besteht die Möglichkeit, vorläufige Learning Agreements auszustellen, wenn die Beschreibung der Lehrveranstaltungen nicht vorliegt. Nach Ankunft an der Gasthochschule können die Studierenden sog. Changes to the Original Learning Agreement vereinbaren. 3. Lernergebnisse (learning outcomes) Die Lernergebnisse beschreiben, was die Lernenden nach dem erfolgreichen Abschluss eines Lernprozesses wissen, verstehen und können sollten. (Europäische Kommission, ECTS-Leitfaden. Luxemburg: Seite 11.) Die Lernergebnisse werden in der Regel mit Verben beschrieben und geben so Auskunft über Kenntnisstand, Verständnis, Anwendungsvermögen etc.. Beispiele für beschreibende Verben sind zu entwickeln, zu bewerten, zu analysieren, anzuwenden, zu verstehen, zu erinnern. Sie beziehen sich auf die Inhalte bzw. die zu erwerbenden Kompetenzen des jeweiligen Moduls. Diese Verben bilden aufeinanderfolgende Erkenntnisstufen und beschreiben somit das Niveau des Moduls. Zu erinnern bildet den Beginn und signalisiert, dass es sich hierbei um einen Anfänger- bzw. Einsteigerkurs handelt, zu entwickeln ist das andere Extrem. Eine Vorlage für die Modulbeschreibungen ist in der BAMA-O zu finden (siehe BAMA-O, , Anhang 1 (zu 5 Abs. 2): Vorlagen für die Modulbeschreibungen). 4. Allgemeiner Ablauf der Anerkennung von im Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen an der Universität Potsdam 1. Vor dem Auslandsaufenthalt Studierende Stand

10 Lehrveranstaltungen für den Auslandsaufenthalt wählen und in eine Liste bzw. Learning Agreement eintragen. Ggf. Informationen über das ausländische Notensystem und/oder die Umrechnung der ausländischen Noten einholen. Das Learning Agreement und ggf. die Modulbeschreibungen (wenn vorhanden) über Lernergebnisse bzw. Kompetenzen (fachliche Perspektive) und Umfang (Semesterwochenstunden und/oder ECTS-Credits) dem Prüfungsausschuss vorlegen. Prüfungsausschuss Beratung bei der Wahl der Lehrveranstaltungen (ggf. in Rücksprache mit den Erasmuskoordinatoren/innen). Lehrveranstaltungen prüfen und Learning Agreement unterschreiben. 2. Während des Auslandsaufenthaltes Studierende Bei Änderungen der gewählten Lehrveranstaltungen neues Learning Agreement erstellen (sog. Changes to Original Learning Agreement). Learning Agreement und Informationen über die Lehrveranstaltungen an den Prüfungsausschuss schicken. Prüfungsausschuss Lehrveranstaltungen prüfen und Learning Agreement unterschreiben. 3. Nach dem Auslandsaufenthalt Studierende Am Ende des Auslandsaufenthaltes erhalten die Studierenden ein Zeugnis (Transcript of Records), das als Nachweis über die im Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen dient. Das Transcript of Records reichen die Studierenden zusammen mit den Informationen über die Lehrveranstaltungen (kann von den Studierenden eigenständig übersetzt werden), Lernergebnisse bzw. Kompetenzen (fachliche Perspektive) und Umfang (Semesterwochenstunden und/oder ECTS-Credits), dem Antrag auf Anerkennung und ggf. dem Learning Agreement beim Prüfungsausschuss ein. Die Studierenden informieren sich über das ausländische Notensystem und/oder die Umrechnung der ausländischen Noten und reichen eine Erläuterung mit ein. Stand

11 Der Antrag auf Anerkennung ist zu finden unter: Prüfungsausschuss Der Antrag auf Anerkennung wird geprüft und anerkannt. Die Studierenden erhalten eine schriftliche Zusage. teilweise anerkannt. Die Studierenden erhalten eine schriftliche Begründung für die teilweise Anerkennung mit dem Hinweis auf ihr Einspruchsrecht. Hierzu werden ihnen Fristen und die zuständige Beschwerdestelle (Rechtsbehelfsbelehrung) genannt. abgelehnt. Die Studierenden erhalten eine schriftliche Begründung für die Ablehnung der Anerkennung mit dem Hinweis auf ihr Widerspruchsrecht. Hierzu werden ihnen Fristen und die zuständige Beschwerdestelle (Rechtsbehelfsbelehrung) genannt. Abbildung I: Allgemeiner Ablauf der Anerkennung Stand

12 5. Der Anerkennungsprozess im Detail 1. Schritt: Die Studierenden reichen folgende Unterlagen beim Prüfungsausschuss ein und kommen somit ihrer Mitwirkungspflicht nach: Transcript of Records (Zeugnis der Gastuniversität) Informationen über Lernergebnisse bzw. Kompetenzen (fachliche Perspektive) und Umfang (Semesterwochenstunden und/oder ECTS-Credits) der Lehrveranstaltungen, die sie anerkannt haben wollen. (Hinweis: Diese Informationen können von den Studierenden eigenständig übersetzt werden.) Antrag auf Anerkennung ggf. Nachweis bzw. Erläuterung über das ausländische Notensystem und/oder Informationen zur Umrechnung der ausländischen Noten ggf. Learning Agreement 2. Schritt: Der Prüfungsausschuss garantiert ein transparentes Prüfungs- und Informationsverfahren. 3. Schritt: Der Prüfungsausschuss kontrolliert die eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und fordert den/die Antragsteller/in ggf. auf, fehlende Dokumente in einer definierten Frist nachzureichen. 4. Schritt: Der Prüfungsausschuss prüft auf Gleichwertigkeit bzw. wesentliche Unterschiede. Besteht kein wesentlicher Unterschied hinsichtlich der erworbenen Lernergebnisse, erfolgt die Anerkennung und Anrechnung der Leistungen aus dem Ausland. Es werden die Leistungspunkte vergeben, die an der Universität Potsdam für die entsprechende Prüfungsleistung vorgesehen sind. Die Noten werden übernommen bzw. umgerechnet. Bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Lernergebnisse, kann die Anerkennung (teilweise) abgelehnt werden. Beweislastumkehr: Die Beweislast liegt beim Prüfungsausschuss. Er muss bei negativer Entscheidung erklären, warum die Anerkennung nicht stattfinden wird und einen Widerspruchsweg aufzeigen. Die Entscheidung wird den Studierenden in schriftlicher Form mitgeteilt. Stand

13 Abbildung II: Der Anerkennungsprozess im Detail Stand

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