T a r ns l i t e r a r t i o n, tran a n s s k k ri bi b e e ren

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1 Standesbeamten-Grundkurs Kindschaftsrecht Geburtenbuch Kapitel IV Geburtenbuch Anlegung Übersetzungen Standesbeamten-Grundkurs Fremdsprachige Urkunden, PStV 5 Übersetzung von einem allgemein beeideten gerichtlichen Dolmetscher oder Übersetzer In Österreich ansässig Vorlagepflicht trifft grundsätzlich die Partei Keine Übersetzung erforderlich, wenn Urkunde in lateinischer Schrift oder Der Standesbeamte die Sprache beherrscht Empfehlung: Anfertigung einer Arbeitsübersetzung! Buchstaben- und zeichengetreu eintragen! 2 Standesbeamten-Grundkurs Urkunden in fremder Schrift Übersetzung immer erforderlich, auch wenn der Standesbeamte die Sprache beherrscht! Transliterationsregeln (nicht Transkription) nach den ISO-Normen sind zu beachten Trans li te ra ti on, die; -, -en <lat.> (Sprachw. buchstabengetreue Umsetzung eines Textes in eine andere Schrift [bes. aus nichtlateinischer in lat. Schrift] mit zusätzlichen Zeichen) tran s k ri bie ren <lat.> (Sprachw. einen Text in eine andere Schrift, z.b. eine phonet. Umschrift, übertragen; 3 1

2 Standesbeamten-Grundkurs Übersetzung ausländischer Dokumente Übersetzung in Österreich durch einen allgemein beeideten gerichtlichen Dolmetscher oder Übersetzer Kein Übersetzer in Österreich: Einhaltung der Transliterationsnormen Nicht der Transkriptionsnormen, 5 PStV Übersetzung nicht erforderlich Standesbeamter beherrscht Sprache hinreichend Ausnahme: Dokumente in fremder Schrift 4 Standesbeamten-Grundkurs Die Verlobten sprechen nicht Deutsch Beiziehung eines Dolmetschers Sowohl bei der Ermittlung der Ehefähigkeit Niederschrift Als auch bei der Trauung Niederschrift Beiziehung eines Dolmetschers auch bei anderen Beurkundungen (VA, Geburt usw) 5 Standesbeamten-Grundkurs Voraussetzungen Muss kein allgemein beeideter gerichtlicher Dolmetscher oder Übersetzer sein Jedoch empfehlenswert! Dolmetscher oder Übersetzer muss den Vorgaben des AVG entsprechen, 39a Jedenfalls darf keine Befangenheit vorliegen Dolmetscher oder Übersetzer muss die Sprache gut beherrschen (Empfehlung: darauf besonders hinweisen!) Trauzeuge kann nicht gleichzeitig dolmetschen 6 2

3 Richtlinien für allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher über die richtige Herstellung von Übersetzungen von Karl Heinz Fabsits, Wien aktualisiert am: A: Einführung "Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher" (1) Allgemein: Grundsätzlich darf sich ein Übersetzer "allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher" (im Folgenden nicht geschlechtsspezifisch nur Gerichtsdolmetscher oder Dolmetscher genannt) nennen, wenn er gemäß den Bestimmungen des BGBl. Nr. 137/1975, BGBl. III Nr. 168/1998 bzw. BGBl. III Nr. 115/2003 in die Dolmetscherliste des Präsidenten des Gerichtshofes I. Instanz (Landesgericht) aufgenommen wurde. Dies geschieht nach Antragstellung und Ablegung einer Fähigkeitsprüfung für eine oder mehrere Sprachen. (2) Nach der Aufnahme in die Dolmetscherliste hat der allgem. beeid. u. ger. zertifizierte Dolmetscher ein Muster seiner Beglaubigungsklausel, einen Siegelabdruck des von ihm verwendeten Siegels und eine Unterschriftsprobe dem listenführenden Präsidenten vorzulegen. (3) Die Aufnahme in die Dolmetscherliste ist befristet auf fünf Jahre und kann vor Ablauf auf Antrag um jeweils fünf (ab ) statt bisher auf 10 Jahre verlängert werden. Damit soll ein weiterer wesentlicher Schritt zur Qualitätssicherung im Dolmetscherwesen gesetzt werden. (4)Die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher erlischt 1. beim Wegfall der Voraussetzungen, 2. bei Nichtverlängerung der Befristung des Eintrags mit Fristablauf oder der darüber ergangenen späteren Entscheidung, 3. mit dem Eingang einer Verzichtserklärung B: Siegel" (1) Der Dolmetscher hat bei der Unterfertigung von Übersetzungen nunmehr ein Rundsiegel zu verwenden, das seinen Namen sowie die Bezeichnung "Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher" zu enthalten hat und die Beifügung, für welche Sprache er beeidet wurde. Die Verwendung von Hoheitszeichen, etwa des Bundeswappens, oder der Bezeichnung "Republik Österreich" ist nicht gestattet. Das Rundsiegel soll einen üblichen Durchmesser von etwa 3,5 bis 4,5 cm sowie eine durchgehende Linie als Umrandung haben. (2) Ändert sich im Laufe der Zeit die Unterschrift des Dolmetschers oder wird von diesem ein neues Siegel angeschafft, so ist dies unverzüglich dem listenführenden Präsidenten "schriftlich" mit einer neuen Unterschriftsprobe bzw. einem Musterabdruck des neu in Verwendung stehenden Siegels bekanntzugeben, das alte Siegel darf nicht mehr verwendet werden. Aus verwaltungstechnischen Gründen ist es empfehlenswert, in der Folge immer Unterschrift und Siegel gemeinsam bekanntzugeben. (3) Bei Diebstahl oder Verlust des Siegels muss sich das neue Siegel vom alten unterscheiden, damit bei widriger Verwendung des vakanten Siegels dies eindeutig festgestellt werden kann. Ebenso muss bei der Anschaffung von gleichzeitig mehreren Siegeln ein deutliches Unterscheidungsmerkmal die Siegel kennzeichnen (zb. 1, 2, 3..., *, **, ***,... u.ä.).

4 C: "Die Übersetzung" (1) Übersetzung / beglaubigte Übersetzung: Soll die Übersetzung der Urkunde öffentlichen Glauben genießen, so ist die Übersetzung mit Klausel, Siegel und Unterschrift zu versehen. (2) a) Wird eine Kopie übersetzt, so sollte diese schon vor dem Übersetzen von einem österreichischen öffentlichen Notar oder einem Bezirksgericht beglaubigt sein, damit auch diese Beglaubigung mitübersetzt werden kann. (2) b) Bei Übersetzungen für den Auslandsgebrauch ist nunmehr der Anschluß einer durch die übergeordnete Stelle beglaubigte Originalurkunde erforderlich. Ist das Beischließen der Originalurkunde nicht möglich, so muss die angeschlossene beglaubigte Kopie auch die Echtheitsbeglaubigung der Originalurkunde beinhalten. Die Übersetzung einer Personenstandsurkunde muss immer von einem beglaubigten Original hergestellt werden und dieses auch angeschlossen sein. (3) Der Gerichtsdolmetscher darf nur Übersetzungen in jenen Sprachen herstellen und beglaubigen, für die er in der Dolmetscherliste eingetragen ist. Soll ein Schriftstück in der Folge noch in eine andere Sprache übersetzt werden (z.b. Latein - Deutsch - Englisch), so ist diese weitere Übersetzung von einem für diese Sprache zugelassenen Gerichtsdolmetscher herzustellen. Wird ein Dolmetscher für die maltesische Sprache beeidet - in Malta wird englisch gesprochen und Englisch ist auch die Amtssprache - so darf der Dolmetscher nur Urkunden der maltesischen Sprache übersetzen, nicht aber die der englischen Sprache. Die hergestellten Übersetzungen müssen im Wortlaut mit dem vorliegenden Text übereinstimmen. Als Fehlerquellen erweisen sich häufig Ziffern bzw. Datum und Zeilensprünge. (4) Wird von einem vorliegenden Text nur ein Teil übersetzt oder nur ein Auszug hergestellt, so ist dies deutlich ersichtlich zu machen. Dies geschieht durch den kurzen kennzeichnenden Satz wie "auszugsweise Übersetzung eines/der/des..." am Anfang der Übersetzung (bei Reisepass u.a.). (5) Auch ist es unzulässig, größere Leerräume in der Übersetzung zu lassen und in diese Zwischenräume die Übersetzungsklausel einzufügen. Sind größere Leerräume in der Übersetzung vorgesehen oder notwendig, so sind diese als solche zu kennzeichnen oder mit einem Strich ersichtlich zu machen, sodass nachträglich keine Hinzufügungen gemacht werden können. (6) Müssen in die Leerräume der Übersetzung Fotografien, Produktbilder, Zeichnungen eingefügt werden, geschieht das durch den Dolmetscher und nicht durch die Partei. Dies muss der Dolmetscher auch ersichtlich machen bzw. kennzeichnen (einkleben, anheften und am besten mit dem Abdruck des Siegels teils auf der Einfügung und teils auf dem Papier kennzeichnen). Selbstverständlich können Skizzen oder Statistiken vom Dolmetscher in die Übersetzung einkopiert werden. (7) Korrekturen, nachträgliche Änderungen oder Einfügungen im übersetzten Text sind vom Gerichtsdolmetscher durch Datum und seine Unterschrift zu bestätigen, um ersichtlich zu machen, dass die Änderung auch rechtens ist. (8). Ein Gerichtsdolmetscher darf in dieser Eigenschaft keine notariellen Funktionen ausüben, indem er den Auftraggeber der Übersetzung auf derselben unterschreiben lässt und dies beglaubigt, ebenso darf er keine Kopien beglaubigen. Auf den Umstand, dass auf der Übersetzung nichts hinzugefügt werden darf, sollte auch die Partei hingewiesen werden. (9) Jede der beglaubigten Übersetzung hinzugefügte Unterschrift, auch bei Vollmachten und Erklärungen, entspricht nicht mehr dem übersetzten Originaldokument und ist zu unterlassen. Auf den Originaldokumenten gefertigte Unterschriften werden mitübersetzt mit dem

5 lesbaren Namen wie zb. "Max Mustermann" oder bei Unleserlichkeit mit "Unterschrift unleserlich". D: "Die Klausel" ALT: (1) "AußStrG 289: Am Ende der Übersetzung hat der Dolmetsch die genaue Übereinstimmung derselben mit dem Original mit Beziehung auf seinen Eid zu bezeugen, Jahr und Tag der verfertigten Übersetzung zu bemerken und dieses Zeugnis durch seine Unterschrift und sein Siegel zu bekräftigen. Soll von der Urkunde außer dem Orte, wo der Dolmetsch seinen Wohnsitz hat, Gebrauch gemacht werden, so ist die Unterschrift desselben von dem Gerichte, bei dem er in Pflicht steht, mit dem Beisatze zu beglaubigen, daß er als Dolmetsch gerichtlich beeidigt sei." NEU: "AußStrG 190": (1) "Die genaue Übereinstimmung einer Übersetzung mit dem Original ist von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetsch unter Beifügung des Datums der Übersetzung, der Unterschrift und des Siegels des Dolmetsches zu beglaubigen. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, mit Verordnung nähere Regelungen über Form und Gestaltung derartiger Übersetzungen sowie der Beglaubigungsvermerke zu erlassen." Anmerkung: Eine Verordnung über Form und Gestaltung derartiger Übersetzungen ist a dato noch nicht erfolgt. Empfehlung: Die genaue Übereinstimmung der vorstehenden Übersetzung mit dem(der) - angehefteten - vorliegenden - beglaubigten - Original - Abschrift bzw. Ablichtung - bestätige ich unter Berufung auf meinen Eid. Ort,... Datum Siegel... Unterschrift Das Herstellungsdatum der Übersetzung ist nach wie vor am Ende der Klausel als deren Bestandteil anzugeben. Somit kann festgestellt werden, ob der Dolmetscher zum Zeitpunkt der Übersetzung schon oder noch im Dienste stand. Die Übersetzung wird bei demjenigen Landesgericht über- oder zwischenbeglaubigt, bei dem der Dolmetscher eingetragen ist. (2) Die Beglaubigungsklausel des Gerichtsdolmetschers ist am "tatsächlichen Ende" des Übersetzungstextes beizufügen und nicht am eventuellen Ende des letzten Blattes oder der letzten unbeschriebenen Seite. Sollte ein so entstandener Leerraum zwischen dem Ende der Übersetzung und der Beglaubigungsklausel notwendig sein, wird er durch einen Strich entwertet. Nach der Beglaubigung des Dolmetschers folgt zumeist noch die Über- oder Zwischenbeglaubigung durch das zuständige Landesgericht. Es wird daher angeregt, die Beglaubigungsklausel platzsparend zu setzen. (3) Nach der Beeidigung des Dolmetschers gibt dieser dem Präsidenten des Gerichtshofes schriftlich bekannt, dass er in seiner Eigenschaft als allgem. beeid. u. gerichtl. zertif. Dolmetscher für die.... Sprache Beglaubigungen mit nachstehender Klausel, unter Beifügung des Amtssiegels und der Unterschrift wie folgt versehen werde: "Die genaue Übereinstimmung der vorstehenden Übersetzung mit dem(der) - angehefteten - vorliegenden - beglaubigten - Original - Abschrift bzw. Ablichtung - bestätige ich unter Berufung auf meinen Eid." "Vorliegend" wird nur geschrieben bei Reisepässen, Büchern oder Tafeln, die mit der Übersetzung nicht haltbar verbunden werden können oder dürfen.

6 Weitere Beispiele von Originalen, die nicht angeschlossen werden können, wären Inschriften von/auf Grabsteinen, Sarkophargen, Ton- und Holztafeln, Tüchern und Gewändern, Rauchzeichen, Werbeaufschriften auf Kfz, große Plakate, Verkehrszeichen und Schilder,...usw. Hier sollte zur Dokumentation des Originals eine Fotografie der Übersetzung angeschlossen werden Sämtliche Urkunden, außer diejenigen, die in die oben erwähnte Aufzählung fallen, müssen im Original oder in Form einer notariell oder bezirksgerichtlich beglaubigten Kopie der Übersetzung angeschlossen sein, um legalisierungsfähig zu sein. Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Scheidungsurteile, Meldeauskünfte u.a., also Urkunden, die von Behörden und Ämtern in mehrfacher Ausfertigung ausgestellt werden können, sollten im Original der Übersetzung beigeschlossen sein. Statt mit dem angehefteten Original" soll in der Klausel nicht mit dem vorgeführten Original" geschrieben werden, da nämlich das Wort vorgeführt" im österreichischen Sprachraum eher auf eine vorliegende Urkunde" hinweist und auch nicht der vorgeschriebenen Klausel entspricht. (4) Wird also eine Übersetzung von einem beglaubigten Original hergestellt, so lautet die geschriebene Klausel sinngemäß: "Die genaue Übereinstimmung der vorstehenden Übersetzung mit dem (der) - angehefteten beglaubigten Original - bestätige ich unter Berufung auf meinen Eid." Die Textteile wie vorliegend", Abschrift bzw. Ablichtung" müssen in der geschriebenen Klausel nicht aufscheinen, da die Übersetzung ja von einer Urschrift hergestellt wurde. (5) Überwiegend wird die Beglaubigungsklausel des Dolmetschers in Stampiglienform der Übersetzung beigefügt, die nicht zutreffenden Wörter des Textes der Beglaubigungsklausel sind daher zu streichen: Die genaue Übereinstimmung der vorstehenden Übersetzung mit dem (der) - angehefteten - vorliegenden - beglaubigten - Original - Abschrift bzw. Ablichtung - bestätige ich unter Berufung auf meinen Eid. (6) Wird eine Ablichtung übersetzt, so sollte diese schon vor dem Übersetzen von einem österreichischen öffenlichen Notar oder Bezirksgericht beglaubigt sein, da eine Kopie ohne Beglaubigung nur Informationswert hat und keine Urkunde öffentlichen Glaubens ist. Bei Übersetzungen für den Auslandsgebrauch ist nunmehr der Anschluß einer durch die übergeordnete Stelle beglaubigte Originalurkunde erforderlich. Ist das Beischließen der Originalurkunde nicht möglich, so muss die angeschlossene beglaubigte Kopie auch die Echtheitsbeglaubigung der Originalurkunde beinhalten. Die Übersetzung einer Personenstandsurkunde muss immer von einem beglaubigten Original hergestellt werden und dieses auch angeschlossen sein. Dies wird in Zukunft von großer Bedeutung sein, da laut Mitteilung des Außenministeriums (BMeiA) das Verbinden der Übersetzung mit der beglaubigten Kopie und auch mit der Originalurkunde von einigen Staaten schon vorgeschrieben ist. Damit soll dem Fälschen und zu Unrecht entstandenen und erstellten Urkunden Einhalt geboten werden. Auch das Außenministrium kontrolliert die angeschlossene Urkunde. Weiters sollte die Beglaubigungsklausel erweitert werden mit beglaubigte" Ablichtung, um den Status der übersetzten Urkunde zu präzisieren bzw. zu bekräftigen, da eine nicht beglaubigte Abschrift mit Hinzufügungen, Weglassungen oder Textänderungen manipuliert sein kann und wie schon gesagt, keinen öffentlichen Glauben genießt. (7) Die Beglaubigungsklausel des Gerichtsdolmetschers muss in deutscher Sprache (Amtssprache) abgefasst und kann zusätzlich in einer Fremdsprache (zweisprachig) beigefügt sein. Die zweisprachige Beglaubigungsklausel ist die sinnvollste, weil sie sowohl in Österreich wie auch im Zielland verstanden wird. Der Überbeglaubigungsbeamte beim Landesgericht ist zumeist der Fremdsprache nicht mächtig.

7 Der Beglaubigungsklausel muß jenes Siegel beigesetzt sein, dessen Abdruck der Gerichtsdolmetscher dem listenführenden Präsidenten vorgelegt hat. (8) Erhält der Dolmetscher den Auftrag, eine Firmenvollmacht in eine Fremdsprache zu übersetzen, damit diese im Ausland unterschrieben und ev. beglaubigt werden kann, wird eine Übersetzung und nicht eine beglaubigte Übersetzung hergestellt. Es ist keine Beglaubigungsklausel des Dolmetschers beizusetzen. Der Grund hiefür ist, dass die beglaubigte Übersetzung bis zur Botschaft überbeglaubigt werden kann, der Vollmachtsinhaber dann nachträglich seine Unterschrift setzt und somit eine dem Anschein nach eine beglaubigte Vollmacht besitzt. Ein weiters Problem: Wenn der Dolmetsch seine Übersetzungsklausel beifügt, kann im Ausland aus der fremdsprachigen Vollmacht kein Original gemacht werden. Es sei denn, der Vollmachtsinhaber schreibt wiederum den übersetzten Text der Vollmacht in der Fremdsprache ab, was jedoch nicht Sinn der Sache ist. Beachte: Übersetzung - beglaubigte Übersetzung E: "Verbindung der Übersetzung" (haltbare Verbindung) (1) Besteht die Übersetzung aus mehreren Blättern, so sind diese untrennbar (haltbar, auf dauerhafte Weise) mit dem Original zu verbinden. Die Übersetzung wird mit dem Original durch eine Heftklammer verbunden und die Heftklammer wird mit einer bedruckten oder unbedruckten Vignette oder Etikette überklebt, und diese Verbindung soll durch Abdrucken des Siegels oder Stempels zum Teil auf der Vignette und zum anderen Teil auf der Übersetzung und Originalurkunde ersichtlich gemacht werden. Ebenso eignet sich für eine haltbare Verbindung das Zusammennähen mittels eines Bindfadens, dessen Enden mit einer Vignette auf der Übersetzung befestigt werden und durch Absiegelung der Vignette die Verbindung kennzeichnet (wie bei notariellen Urkunden). Es müssen Vignetten oder Etiketten mit entsprechender Größe verwendet werden und solche, die auch dauerhaft kleben! Es soll zweifelsfrei, auch nach Verändern oder Trennen einer mehrseitigen Übersetzung, eine erfolgte Verbindung ersichtlich sein. Es soll nicht die Frage offenbleiben, ob die von der Partei vorgelegte und die übersetzte Urkunde die nämlichen sind. (2) Es dürfen auch bei vielseitigen Übersetzungen keine losen Übersetzungsblätter, geschweige denn Vignetten, der Partei ausgefolgt werden, damit diese die Übersetzung selbst heftet und mit der Vignette verbindet, da Teile der Übersetzung oder auch die Originalurkunde durch die Partei ausgetauscht werden können. (3) Dies ist deshalb relevant, da die Über- und Zwischenbeglaubigungsstelle prüft, ob die Übersetzung auf Grund der in der Klausel bezeichneten Urkunde hergestellt wurde (z.b. angehefteten beglaubigten Original, beglaubigten Ablichtung), und diese tatsächlich an die Übersetzung angeheftet und mit ihr untrennbar verbunden ist. Obwohl in der Über- und Zwischenbeglaubigungsstelle nur die Unterschrift des Gerichtsdolmetschers beglaubigt wird, werden beglaubigte Übersetzungen, die eine getrennte Verbindung aufweisen oder nur aus Fragmenten der ursprünglichen Übersetzung bestehen, zurückgewiesen. Bemerkung: Beim Außenministerium (BMeiA) wird vor der Legalisierung nochmals augenscheinlich die Richtigkeit der vorgelegten Urkunde und Übersetzung überprüft, wobei eben diese Kleinigkeit wie angehefteten beglaubigten Original" statt angehefteten beglaubigten Ablichtung" zu einer Verweigerung der Legalisierung führen kann. (4) Keine zeitgemäßen, haltbaren Verbindungen sind: a) mit einer Heftklammer verbundene Blätter, die Heftklammerecke umgeschlagen und das Siegel auf der umgeschlagenen Blattspitze abdrucken,

8 b) zwei Blätter nur mit einer kleinen Etikette verbinden und darüber das Siegel abdrucken, c) zwei Blätter mit einer Heftklammer verbinden und auf der Innenseite das Siegel halb/halb auf den Blättern abdrucken. d) mit einer Metalleckklammer verbinden, Diese Varianten sind nur Kennzeichnungen, aber keine dauerhaften Verbindungen. Mit den heutigen technischen Hilfsmitteln lassen sich Blätter, die mit den unter a) bis d) genannten Verbindungen versehen sind, problemlos durch andere ersetzen. Muster einer Verbindung siehe weiter unten!. zu E.: Muster einer Verbindung:...

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