Fragen zum Thema Nachtstromspeicherheizungen
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- Felix Stein
- vor 8 Jahren
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1 Fragen zum Thema Nachtstromspeicherheizungen 1. Politische Rahmenbedingungen Die Bundesregierung hat sich mit den Staaten der Europäischen Union auf Maßnahmen des internationalen Klimaschutzes verständigt. Mit dem Integrierten Energie- und Klimaprogramm (IEKP), auch bekannt als Meseberger Beschlüsse, setzt Deutschland die EU- Richtungsentscheidung auf nationaler Ebene durch ein konkretes Maßnahmenprogramm mit 29 Eckpunkten um. Übergeordnetes Ziel ist es: Energieeinsparung von 20%, Erhöhung des Anteils an regenerativen Energien auf 20%, Reduzierung des CO2- Ausstoßes um 20%, Die Umsetzung soll bis zum Jahr 2020 erfolgen. 2. Rechtsrahmen Nachtspeicherheizungen Die Bundesregierung hat am 18. März 2009 die novellierte Energieeinspar-Verordnung (EnEV 2009) beschlossen. Der 10 Außerinbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen folgende Aussagen (Auszug aus der Verordnung): 10a Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen 1) In Wohngebäuden mit mehr als fünf Wohneinheiten dürfen Eigentümer elektrische Speicherheizsysteme nach Maßgabe des Absatzes 2 nicht mehr betreiben, wenn die Raumwärme in den Gebäuden ausschließlich durch elektrische Speicherheizsysteme erzeugt wird. Auf Nichtwohngebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate und auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden, wenn mehr als 500 Quadratmeter Nutzfläche mit elektrischen Speicherheizsystemen beheizt werden. Auf elektrische Speicherheizsysteme mit nicht mehr als 20 Watt Heizleistung pro Quadratmeter Nutzfläche einer Wohnungs-, Betriebs- oder sonstigen Nutzungseinheit sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden. 2) Vor dem 1. Januar 1990 eingebaute oder aufgestellte elektrische Speicherheizsysteme dürfen nach dem 31. Dezember 2019 nicht mehr betrieben werden. Nach dem 31. Dezember 1989 eingebaute oder aufgestellte elektrische Speicherheizsysteme dürfen nach Ablauf von 30 Jahren nach dem Einbau oder der Aufstellung nicht mehr betrieben werden. Wurden die elektrischen Speicherheizsysteme nach dem 31. Dezember 1989 in wesentlichen Bauteilen erneuert, dürfen sie nach Ablauf von 30 Jahren nach der Erneuerung nicht mehr betrieben werden. Werden mehrere Heizaggregate in einem Gebäude betrieben, ist bei Anwendung der Sätze 1, 2 oder 3 insgesamt auf das zweitälteste Heizaggregat abzustellen.
2 3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn 1. andere öffentlich-rechtliche Pflichten entgegenstehen, 2. die erforderlichen Aufwendungen für die Außerbetriebnahme und den Einbau einer neuen Heizung auch bei Inanspruchnahme möglicher Fördermittel nicht innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können oder 3. wenn a) für das Gebäude der Bauantrag nach dem 31. Dezember 1994 gestellt worden ist, b) das Gebäude schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) eingehalten hat oder c) das Gebäude durch spätere Änderungen mindestens auf das in Buchstabe b bezeichnete Anforderungsniveau gebracht worden ist. Bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften des Gebäudes nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und c können die Bestimmungen über die vereinfachte Datenerhebung nach 9 Absatz 2 Satz 2 und die Datenbereitstellung durch den Eigentümer nach 17 Absatz 5 entsprechend angewendet werden. 25 Absatz 1 und 2 bleibt unberührt. 3. Preisbildung In den letzten Jahren haben sich die Rahmenbedingungen in der Versorgungswirtschaft grundlegend geändert. Das Energiewirtschaftsgesetz fordert über das Instrument des Unbundling eine klare Trennung von Erzeugung (Kraftwerke), Transport (Höchstspannungsleitungen/Überlandleitungen), Verteilung (z.b. das Versorgungsnetz eines Stadtwerks) und Vertrieb. Die Vermarktungswege eines vormals Vollintegrierten Energieversorgers (von der Erzeugung bis zum Vertrieb alles aus einer Hand) haben sich grundlegend geändert. Dies führt im Ergebnis auch zu veränderten Kalkulationsansätze für Energiepreise. Die Preisbildung der Heizstromtarife erfolgt unter Berücksichtigung der: Steuern und Abgaben (Mehrwertsteuer, Stromsteuer, Konzessionsabgaben, KWK Abgabe) Netznutzungsentgelten (Durchleitungsgebühren für Strom) Beschaffungskosten (Strombezug, Pflichtmengen gemäß Erneuerbaren Energien Gesetz EEG) Vertriebskosten
3 Auf Steuern und Abgaben haben die Stadtwerke Weinheim keinen Einfluss. Wir sind hier lediglich Erfüllungsgehilfe des Staates. Der Anteil der staatlichen Lasten beträgt bei einem normalen Haushaltskunden zwischenzeitlich rund 40%. Die Durchleitungsgebühren werden staatlich reguliert und genehmigt. Dies erfolgt durch die Bundesnetzagentur in Bonn. Auf diesen Kostenblock haben die Stadtwerke Weinheim ebenfalls keinen Einfluss mehr. Die Preisbildung für den Bezug von Strom erfolgt an der Strombörse in Leipzig durch Angebot und Nachfrage. Ähnlich der Rohölpreisen in Rotterdam, bildet die Strombörse in Leipzig die Referenzgröße für den Bezug von Strom. Reiner NT-Bezug ist über die Börse derzeit nicht möglich. 4. Preise der Stadtwerke Weinheim GmbH sind überteuert Wir haben die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Falk & Co beauftragt, zwei Musterkalkulationen der Stromkosten für Nachtspeicherheizungen mit Stand zu überprüfen. Wir haben jeweils eine Musterkalkulation für ein Abnahmeverhältnis mit getrennter Messung sowie für ein Abnahmeverhältnis mit gemeinsamer Messung erstellt. Basis für die Musterkalkulationen bildet der durchschnittliche Verbrauch je Abnahmeverhältnis als Mittelwert auf der Basis der Jahresverbrauchsabrechnungen 2005 bis Die Selbstkosten der Stadtwerke Weinheim setzen sich zusammen aus den: Beschaffungskosten (Strombezug; Pflichtmengen gemäß Erneuerbarem- Energien- Gesetz EEG), Netznutzungsentgelten; Gesetzlichen Abgaben (Stromsteuer, Mehrwertsteuer; KWK; Konzessionsabgabe) sowie den Vertriebskosten der Stadtwerke auf der Basis des testierten Jahresabschlusses In der Berechnung der Selbstkosten sind keine Gewinnmargen eingerechnet. Gegenübergestellt wurden den Selbstkosten die Umsatzerlöse gemäß Preisblatt der Stadtwerke Weinheim vom Die Prüfung der Musterkalkulation wurde von der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Falk & Co unter Beachtung der vom Institut für Wirtschaftsprüfer e.v. (IDW) festgestellten Prüfungsgrundsätze durchgeführt. Die Prüfung kommt zu dem Ergebnis
4 dass die von der Gesellschaft ermittelten Selbstkosten, gültig ab dem , zutreffend berechnet sind. dass die mit Preisblatt der Stadtwerke Weinheim GmbH für Nachtstromspeicherheizung, gültig ab dem , veröffentlichten Preise nicht ausreichen, um die Selbstkosten zu decken. 5. Unterdeckung bei Nachtspeicherheizungen Warum wurde diese erst jetzt festgestellt? Die Ursachen liegen in der Kombination verschiedener Umstände: a) Die Umsetzung verschiedener gesetzgeberische Maßnahmen wie: das Energiewirtschaftsgesetz, die Regulierung der Durchleitungsgebühren, das Erneuerbare Energien Gesetz, das Kraftwärme-Kopplungs-Gesetz, oder die Energie Einsparverordnung entfalten ihre Wirkung. b) Die versäumten Preisanpassungen der Stadtwerke Weinheim zwischen den Jahren 2003 und Im Jahr 2007 haben wir lediglich den gesetzlich vorgegebenen Anstieg der Stromsteuer und die Erhöhung der Mehrwertsteuer an unsere Kunden weiter gegeben. c) Darüber hinaus wurde im Jahr 2008 ein integriertes Controlling bei den Stadtwerken Weinheim eingeführt. Dies führt zu einer regelmäßigen Überprüfung aller Tarife und Produkte. 6. Der NT-Preis liegt bei ca. 50% des HT-Preises Nach dem Erneuerbaren Energie Gesetz (EEG) sind Netzbetreiber verpflichtet, Strom aus erneuerbaren Energien entsprechend den festgelegten Sätzen zu vergüten. Die Einspeisevergütung richtet sich dabei noch der Art der Stromerzeugung. So sind die Einspeisevergütungssätze für Windkraft, Wasserkraft oder Photovoltaikanlagen sehr unterschiedlich. Die Stadtwerke Weinheim sind verpflichtet diese Mengen zu übernehmen. Der Anteil regenerativ erzeugten Stroms beträgt im Versorgungsgebiet der Stadtwerke Weinheim mittlerweile rund 20%. Die Kosten des Stromes liegen um den Faktor 2,5-3,5 oberhalb der Börsenpreise und werden durch Umlage auf alle Kundengruppen und Tarifkomponenten verteilt (d.h. auch auf den NT). Dies führt zwangsläufig zu einer Erhöhung des Niedertarifs. Eine vollständige Angleichung des NT zu HT ist nicht zu erwarten. Die Umlage des Kraft-Wärmekopplungsgesetzes erfolgt nach einem ähnlichen Prinzip.
5 7. Gefangener Kunde Wechsel des Stromanbieters Die Stadtwerke Weinheim verhalten sich bei der Versorgung diskriminierungsfrei, d.h. jeder potentielle Anbieter erhält ein Durchleitungsrecht zu gleichen Konditionen wie der Vertrieb der Stadtwerke Weinheim. Der Wechsel des Anbieters für Heizstrom ist somit weder verboten noch unmöglich. 8. Nachtspeicherheizungen einer Weinheimer Problem? Die veränderten Rahmenbedingungen treffen die gesamte Energiewirtschaft-Branche. Alle Versorger stehen vor dem gleichen Dilemma. In mehreren deutschen Städten haben sich Interessensgemeinschaften zur Thematik Nachtspeicherheizung gebildet. 9. Die Stadtwerke wollen die Nachtspeicherheizungen vom Netz nehmen Der Klimawandel ist eine weltweite Herausforderung die es zu meistern gilt. Die Bundesregierung setzt dabei die rechtlichen Rahmenbedingungen fest. Die Stadtwerke nehmen die Herausforderungen für ihr Versorgungsgebiet an. Für uns spielt es dabei keine Rolle, ob die Reduzierung der klimaschädlichen Gase über Wärmedämmung, Einbau einer neuen Heizung, durch die Installation von Photovoltaikanlagen oder durch die Ertüchtigung von Stromheizungen erfolgt. Die Auswirkungen des Klimawandels werden keine Rücksicht auf persönliche Befindlichkeiten nehmen. Der Kunde entscheidet mit welchen Maßnahmen er seinen Beitrag zur Reduzierung des klimaschädlichen CO2 leisten möchte. Die Aufgabe der Stadtwerke ist die Erarbeitung von energieeffizienten Angeboten. Eine Patentlösung gibt es hier nach unserer Erfahrung nicht. Wir werden uns nach Kräften bemühen, unseren Kunden bei ihren Fragen unterstützend zur Seite zu stehen. 10. Energiepolitische Aussichten Speziell mit den anstehenden Bundestagswahlen ist extrem schwierig die energiepolitischen Ziele der alten und neuen Bundesregierung vorherzusagen. Daher möchten wir an dieser Stelle aus einer Verbraucherinformation der Verbraucherzentrale NRW zitieren:
6 Vieles spricht inzwischen dafür, aus dem System einer elektrischen Beheizung von Wohnungen und Gebäuden auszusteigen: Fehlender Wettbewerb beim Heizstrom Es ist derzeit nicht abzusehen, ob bzw. wann im Heizstrombereich ein Anbieter-Wechsel mit attraktiven Preisangeboten möglich werden wird; Problematik der Quersubventionierung Über das Instrument des Unbundling" (organisatorische Trennung von Netz und Vertrieb) wird öffentlicher Druck auf die Versorgungsunternehmen ausgeübt, die Quer- bzw. Mitsubventionierung dieses Heizsystems durch alle anderen Stromkunden einzustellen; Negative Klima- und Umweltbilanz Wegen mangelhafter Klima- bzw. Umwelt- und Ressourcenverträglichkeit hat dieses Heizsystem immer weniger Zukunftschancen. Folgerichtig hat das Bundeskabinett im Rahmen des im Sommer dieses Jahres beschlossenen Klimaschutzpakets den Ausstieg aus der Elektrospeicherheizung beschlossen! Aber: Wann genau und in welcher Form das Verbot dieser Heizsysteme kommt, ist noch offen. Über die Dauer der Restlaufzeit und begleitende Fördermaßnahmen zum Umstieg wird derzeit noch zwischen den Ministerien debattiert. Wahrscheinlich ist jedoch: je länger die Restlaufzeiten, desto niedriger die Fördergelder. Fazit: Solange man sich nicht zugunsten eines moderneren Heizsystems (möglichst kombiniert mit Wärmedämmmaßnahmen) komplett von der Elektrospeicherheizung verabschiedet, sind aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW Maßnahmen (z.b. ein rechtliches Vorgehen gegen Preiserhöhungen oder ein Teilanbieterwechsel beim Haushaltsstrom) selbst im bestem Fall nur Erfolge auf Zeit. Denn das Ende der Nachtstromspeicherheizungen ist abzusehen. Stand 10/2009
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