ÌÑÐ îðïì. Ein starker Partner an Ihrer Seite. News Mai 2014

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1 ÌÑÐ îðïì ÍÌÛËÛÎÕßÒÆÔÛ Ein starker Partner an Ihrer Seite. ÜÛËÌÍÝØÔßÒÜÍ ÙÎJÍÍÌÛ ÍÌÛËÛÎÕßÒÆÔÛ ÛÒ Ó ÊÛÎÙÔÛ ÝØ News Mai 2014 Sehr verehrte Mandanten, in der Rangliste der angesehensten Berufe rangiert der Steuerberater im Mittelfeld. Das passt zu seinem typischen Wesen, das man gerne als unauffällig, seriös und mit Fachwissen versehen bezeichnet. Manche nennen es langweilig. Die mittelmäßigen Imagewerte sind insoweit verwunderlich, als niemand bestreitet, dass der Steuerberater über eine hoch qualifizierte Ausbildung verfügt und hohes Wissen vermittelt, nicht nur bei Steuern, sondern auch bei allerlei betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Fragestellungen. Auch ist allgemein bekannt, dass es recht schwierig ist, diesen Berufstitel zu erwerben und niemand stellt in Frage, dass der Steuerberater in seiner Akzeptanz gegenüber Finanzämtern, Behörden und Banken hohe Reputation genießt. Warum aber ist das Image der Steuerberater so weit entfernt von anderen Freiberuflern, wie z.b. Ärzten? Beide heilen doch Wunden, der Arzt die körperlichen und der Steuerberater die finanziellen. Der Arzt hat aber einen entscheidenden Vorteil: Er beschäftigt sich mit dem Körper und mit dem identifiziert man sich gerne. Der Steuerberater hat überwiegend mit Steuern zu tun und Steuern mag eigentlich niemand. Steuern kosten Geld, sie sind schwer zu verstehen und aufdringlich lästig, weil jedermann zur Abgabe einer Steuererklärung zu bestimmten Fristen verpflichtet ist. Weil also der Normalbürger, wie der Selbstständige und Unternehmer Steuern einfach nur als unangenehm empfindet, ist er einerseits froh, dass er sich auf seinen Steuerberater verlassen kann, andererseits kann er sich nur schwer vorstellen, dass man an dieser fürchterlichen Materie Spaß haben kann. Das führt zum Widerspruch zwischen allgemeiner Akzeptanz und begrenzt positivem Image. Die typisch nüchterne Art des Steuerberaters hilft nicht sonderlich, diese Imagewerte zu verbessern. Es wird gemacht, getan, gebucht, Formulare ausgefüllt, mit dem schrecklichen Finanzamt korrespondiert und alles meistens irgendwie abgewickelt, Seite 1

2 öfters reichlich spät, aber immer zuverlässig. Wie wäre es mal mit einem Tag der offenen Tür oder einer heimlichen Beobachtungsstation beim Steuerberater? Der Blick ins Innerste einer Steuerberatungskanzlei verrät, dass mit großer Freude und Engagement mit Zahlen, Gesetzen, schriftlichen und mündlichen Kommunikationsmitteln hantiert und manchmal auch jongliert wird. Buchführungen, Jahresabschlüsse, Gehaltsabrechnungen und Steuererklärungen sind bisweilen kleine Kunstwerke für sich und der sichere Umgang damit verleiht Motivation und Engagement. Fragen Sie Ihren Steuerberater: Keiner wird seinen Job als langweilig bezeichnen. dem Beruf des Steuerberaters liebäugelt, seien Sie nicht misstrauisch, sondern schicken ihn zu uns. Wir können vermitteln, dass dieser Beruf Spaß macht und ein ganzes Berufsleben lang Erfüllung verspricht. Im täglichen Umgang mit uns Steuerberatern dürfen Sie sich vorstellen, dass hinter den oberhalb der Brille hervortretenden Sorgenfalten, die der Steuerberater gerne aufsetzt, ein engagierter Überzeugungstäter sitzt, der sich gerne um Ihre Probleme kümmert. Mit freundlichen Grüßen Ihre FRTG Group Sollten Sie also in Ihrem persönlichen Umfeld einen jungen Menschen kennen oder verwandtschaftlich verbunden sein, der mit Anlagen News Steuer-Tipp Special Consulting Dichtigkeitsprüfung als Handwerkerleistung? Selbstanzeige aber richtig Und nun auch noch Compliance! Seite 2

3 NEWS Mai 2014 Inhaltsverzeichnis Termine Mai Termine Juni Steuerzahlungen: Längere Vorlaufzeiten für SEPA-Lastschriften 4 Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen 5 Vorausgefüllte Steuererklärung 6 Beratervertrag zwischen nahen Angehörigen 6 Erben steht ein Sonderausgabenabzug für nachgezahlte Kirchensteuer zu 7 Photovoltaikanlage: Gebäudekosten als gemischte Aufwendungen 7 Prozesskosten zur Erlangung eines Studienplatzes für ein unterhaltsberechtigtes Kind sind keine außergewöhnliche Belastung 8 Steuererstattungszinsen in allen offenen Fällen steuerpflichtig 9 Mieter hat Anspruch auf Sonnenschutz 9 Meldepflicht bei Minijobs Fristverlängerung für Arbeitgeber bis

4 Termine Mai 2014 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung 1 Scheck 2 Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Ab dem sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. Umsatzsteuer Gewerbesteuer Grundsteuer Sozialversicherung entfällt entfällt 1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. 2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden. 3 Für den abgelaufenen Monat. 4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr. 5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am ) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt. 2

5 Termine Juni 2014 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung 1 Scheck 2 Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag Ab dem sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen Umsatzsteuer Sozialversicherung entfällt entfällt 1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. 2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden. 3 Für den abgelaufenen Monat. 4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. 5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am ) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt. 3

6 Steuerzahlungen: Längere Vorlaufzeiten für SEPA-Lastschriften Die Finanzverwaltung macht darauf aufmerksam, dass es aufgrund der längeren Vorlaufzeiten für SEPA- Lastschriften zu höheren Belastungen auf dem Bankkonto der Steuerbürger kommen kann, obwohl Anträge fristgerecht vor dem Fälligkeitstag gestellt und bearbeitet worden sind. Dies kann unangenehme Folgen haben. Beispiel 1: Gegen einen Einkommensteuerbescheid ist fristgerecht Einspruch eingelegt und für Aussetzung der Vollziehung zwei Tage vor dem Fälligkeitstermin gewährt worden. Wegen der Vorlaufzeiten für SEPA- Lastschriften bucht das Finanzamt den vollen Betrag ab. Die Korrektur erfolgt dann später durch das Finanzamt. Beispiel 2: Mit der Abgabe der zusammenfassenden Meldung am 25. eines Monats wird versehentlich eine Umsatzsteuervoranmeldung mit Zahllast abgegeben. Die endgültige Voranmeldung wird am 6. des Folgemonats übertragen. Das Guthaben beträgt aufgrund Anschaffung einer Maschine Das Finanzamt wird die einziehen. Weitere Folgen hat dieses Verfahren auch auf Anträge auf Stundung, Erlass, Aussetzung der Vollziehung und Herabsetzung von Vorauszahlungen. Hierfür werden nach Vorgaben der Finanzverwaltung zehn Arbeitstage Vorlauf benötigt, um Lastschriften aufzuhalten. Hinweis: Diese Vorgehensweise ist für den pünktlichen Steuerzahler unbefriedigend. In krassen Fällen kann es zu Belastungen führen, die zur Überziehung der Konten führen und (ggf. nicht abzugsfähige) Zinsen fällig werden, zumal die Finanzverwaltung für Rücküberweisungen auch mehrere Tage benötigt. In Fällen großer Abweichungen wird der Steuerzahler in Abstimmung mit dem Kreditinstitut die Lastschrift zurückgehen lassen und die Zahlung des korrekten Betrags selbst vornehmen müssen. (Quelle: Oberfinanzdirektion Koblenz 1 ) 1 OFD Koblenz, DB 2014, Heft 11, M 15. 4

7 Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. 1 Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid. 2 Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft, der Schuldner die Leistung verweigert, besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen. 3 Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde. 4 Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen. Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. 5 Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. 6 Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres. 7 Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab : 8 Zeitraum Basiszinssatz Verzugszinssatz Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung bis ,37 % 5,37 % 8,37 % bis ,12 % 5,12 % 8,12 % bis ,12 % 5,12 % 8,12 % bis ,13 % 4,87 % 7,87 % bis ,38 % 4,62 % 7,62 % bis ,63 % 4,37 % 7,37 % Abs. 1 S. 1 BGB. 286 Abs. 1 S. 2 BGB. 286 Abs. 2 BGB. 286 Abs. 3 S. 1 BGB. 288 Abs. 1 S. 1 BGB. 288 Abs. 1 S. 2 bzw. Abs. 2 BGB. 247 Abs. 1 S. 2, 3 BGB. Homepage Deutsche Bundesbank. 5

8 Vorausgefüllte Steuererklärung Die Finanzverwaltung stellt für die Erledigung der Einkommensteuererklärung neuerdings die vorausgefüllte Steuererklärung zur Verfügung. Die Finanzverwaltung übermittelt hierbei die bereits im Finanzamt vorhandenen persönlichen steuerrelevanten Daten auf elektronischem Wege. Bei der vorausgefüllten Steuererklärung handelt es sich im eigentlichen Sinn um eine Informationsmöglichkeit mit zusätzlicher Ausfüllhilfe. Sie wird den Bedarf an steuerlicher Beratung aber nicht verringern. Steuerzahler, die sich der Hilfe eines Steuerberaters bedienen, können diesem ermöglichen, sich bereits vor Erstellung der Steuererklärung über die dem Finanzamt vorliegenden Daten zu informieren. Insbesondere bei den sich häufenden fehlerhaften Angaben (z. B. bei Rentenbezügen) kann der Steuerberater bereits im Vorfeld mit dem Datenübermittler (z. B. Arbeitgeber, Krankenversicherung) Fehler bereinigen. Durch Kenntnis der bei der Steuerverwaltung vorliegenden elektronischen Daten (edaten) kann nachträglicher kostenintensiver Korrekturaufwand vermieden werden. Mit dem Einsatz der vorausgefüllten Steuererklärung ab 2014 werden folgende Informationen zur Verfügung gestellt: Mitteilungen über den Bezug von Rentenleistungen Vom Arbeitgeber übermittelte Lohnsteuerbescheinigungen Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen Vorsorgeaufwendungen in der Form z. B. von Riester- oder Rürup-Verträgen Weitere Informationen werden in den nächsten Jahren hinzukommen. Hinweis: Es sollte mit dem Steuerberater abgestimmt werden, wie das Abholen der bei der Finanzverwaltung vorhandenen Daten durchgeführt werden soll. Die Steuerberaterkammern stellen den Steuerberatern dazu eine Vollmachtsdatenbank zur Verfügung, für die eine Vollmacht des Mandanten unerlässlich ist. Beratervertrag zwischen nahen Angehörigen Schließt ein unternehmerisch tätiger Vater z. B. mit seinem als Rechtsanwalt tätigen Kind einen Beratervertrag, ist die tatsächliche Vertragsdurchführung vor allem auf Erfüllung der Hauptpflichten zu würdigen. Dabei ist es wichtig, dass das Kind nicht nur die vertraglich vereinbarte Vergütung bezieht, sondern auch die vertragliche Leistung erbringt. Wird die geschuldete Leistung nicht erbracht, spricht dies gegen eine steuerliche Anerkennung. Dagegen 6

9 sind nicht fremdübliche Nebenbestimmungen im Vertrag (wie die Gestellung eines PKW für Dienstreisen) kein Indiz für die Nichtabzugsfähigkeit der Aufwendungen, wenn die vertraglichen Vereinbarungen tatsächlich durchgeführt werden. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs 1) Erben steht ein Sonderausgabenabzug für nachgezahlte Kirchensteuer zu Muss ein Erbe auf Grund eines ihm gegenüber ergangenen Einkommensteuerbescheids für den verstorbenen Erblasser Kirchensteuer nachzahlen, kann er diesen Betrag in seiner Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend machen. So entschied das Hessische Finanzgericht. 2 Im Urteilsfall übte ein Erbe ein Besteuerungswahlrecht abweichend vom Erblasser aus. Der gegenüber dem Erben ergangene Änderungsbescheid für den verstorbenen Vater ergab eine Kirchensteuernachforderung. Das Finanzgericht begründet seine Entscheidung wie folgt: Das Vermögen des Erblassers sei im Zeitpunkt des Todes des Erblassers sofort Vermögen des Erben geworden, sodass die Kirchensteuer aus dem Vermögen des Erben gezahlt worden sei. Deshalb sei der Erbe durch die Zahlung auch wirtschaftlich belastet. Die nachzuzahlende Kirchensteuer sei nicht bereits mit dem Erbfall entstanden, sondern beruhe auf dem ausgeübten Besteuerungswahlrecht des Erben, also auf einer eigenen Entscheidung des Erben. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden. Photovoltaikanlage: Gebäudekosten als gemischte Aufwendungen Bei der Installation von Photovoltaikanlagen auf bereits bestehenden Gebäuden sind oft auch umfangreiche Dachsanierungen vorzunehmen. Der Bundesfinanzhof hatte 2011 mit mehreren Urteilen entschieden, dass für Zwecke des umsatzsteuerlichen Vorsteuerabzugs Aufwendungen für die Errichtung von Gebäuden anteilig dem Betrieb einer auf diesem Gebäude installierten Photovoltaikanlage zugerechnet werden können. 3 Jetzt war zu klären, ob die Sanierungskosten zumindest anteilig als Betriebsausgaben für den Gewerbebetrieb Photovoltaikanlage geltend gemacht werden können. Ein Ehemann hatte auf dem Dach zweier Hallen jeweils eine Photovoltaikanlage installiert und den erzeugten Strom in das 1 2 BFH, Beschl. v , III B 84/12, BFH/NV 2014, S. 533, LEXinform Hessisches FG, Urt. v , 8 K 649/13, (Revision eingelegt, Az. BFH: X R 43/13), EFG 2014, S. 128, LEXinform BFH, Urt. v , XI R 21/10, BFH/NV 2011, S. 2201, DStR 2011, S. 2148, DB 2011, S. 2531, LEXinform ; BFH, Urt. v , XI R 29/09, BFH/NV 2011, S. 2198, LEXinform ; BFH, Urt. v , XI R 29/10, BFH/NV 2011, S. 2205, LEXinform

10 öffentliche Netz eingespeist. Die Einspeisevergütungen hatte er als gewerbliche Einkünfte erfasst. Die Hallen selbst hatte er zu einem geringen Mietzins an seine Ehefrau überlassen, die darin eine Pferdepension und eine Mutterkuhherde betrieb. Wegen fehlender Überschusserzielungsabsicht erkannte das Finanzamt die Vermietung der beiden Hallen nicht an. Es berücksichtigte die Hallenkosten weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung noch (anteilig) als Betriebsausgaben bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage. Der Bundesfinanzhof 1 bestätigte diese rechtliche Behandlung. Die Photovoltaikanlagen und die Hallen sind jeweils eigenständige Wirtschaftsgüter und gehören nicht (auch nicht teilweise) zum Betriebsvermögen des Betriebs Stromerzeugung. Die Benutzung der Hallen als Fundament für die Solaranlagen kann auch nicht dazu führen, dass ein Teil der Hallenkosten bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte als sog. Aufwandseinlage berücksichtigt wird. Denn die Aufwendungen lassen sich nicht nachvollziehbar zwischen der privaten Hallennutzung und der gewerblichen Hallen(dach)nutzung aufteilen. Hinweis: Das Finanzgericht München 2 ist der Auffassung, die Dachkonstruktion gehöre grundsätzlich nicht zur Photovoltaikanlage, sondern zum Gebäude, auf dem sie montiert ist. Werden aus statischen Gründen Sparren zur Verstärkung der Dachfläche angebracht, sollen diese durch den Aufbau der Betriebsvorrichtung Photovoltaikanlage" veranlassten Aufwendungen in vollem Umfang abzugsfähig sein. Hierzu muss die Entscheidung des Bundesfinanzhofs abgewartet werden. Im Hinblick auf das anhängige Verfahren sollten vergleichbare Fälle offen gehalten werden. Prozesskosten zur Erlangung eines Studienplatzes für ein unterhaltsberechtigtes Kind sind keine außergewöhnliche Belastung Verwaltungsprozess- und Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Erstreitung eines Studienplatzes für ein unterhaltsberechtigtes Kind sind nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf 3 nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei diesen Kosten um Aufwendungen für die Berufsausbildung, die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung ist dann ausgeschlossen. 1 BFH, Urt. v , III R 27/12, DStR 2014, S. 576, LEXinform FG München, Urt. v , 15 K 770/12, Revision eingelegt (Az. BFH X R 32/12), EFG 2012, S. 2279, LEXinform FG Düsseldorf, Urt. v , 11 K 1633/12, (Revision eingelegt, Az. BFH: VI R 9/13), DStRE 2014, S. 73, EFG 2013, S. 701, LEXinform

11 Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof 1 allerdings in 2011 entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können. Voraussetzung ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, einen angemessenen Betrag nicht überschreitet und aus der Sicht eines Dritten nicht mutwillig erscheint. Die Finanzverwaltung wendet dieses für den Bürger positive Urteil des Bundesfinanzhofs nicht an. Der Bundesfinanzhof muss über die Behandlung der Zivilprozesskosten erneut entscheiden. Bis zur abschließenden Klärung sollten einschlägige Fälle durch Einspruch offen gehalten werden. Steuererstattungszinsen in allen offenen Fällen steuerpflichtig Der Bundesfinanzhof 2 hatte 2010 entschieden, dass vom Finanzamt gezahlte Erstattungszinsen auf Einkommensteuern nicht zu versteuern sind. Daraufhin hatte der Gesetzgeber am reagiert und die Steuerpflicht gesetzlich eindeutig 1 2 BFH, Urt. v , VI R 42/10, BStBl 2011 II, S. 1015, BFH/NV 2011, S. 1426, LEXinform BFH, Urt. v , VIII R 33/07, BFH/NV 2010, S. 1917, DStR 2010, S. 1829, LEXinform geregelt. Die neue Vorschrift sollte in allen offenen Fällen, also auch rückwirkend angewendet werden. Der 8. Senat des Bundesfinanzhofs 3 sieht in der rückwirkenden Anwendung keinen Verfassungsverstoß. Außerdem hat er entschieden, dass für mehrere Jahre gezahlte Erstattungszinsen keine außerordentlichen Einkünfte sind, die begünstigt zu versteuern wären. Mieter hat Anspruch auf Sonnenschutz Ein wirksamer Sonnenschutz gehört zur normalen Ausstattung von Gebäuden. Das hat das Amtsgericht München 4 festgestellt. In dem vom Gericht entschiedenen Fall hatte der Vermieter dem Mieter das Anbringen einer Markise zur Beschattung des Balkons mit der Begründung verwehrt, dass der Balkon komplett überdacht und eine zusätzliche Beschattung durch einen Sonnenschirm möglich sei. Zudem würde das Anbringen einer Markise zu einem uneinheitlichen Erscheinungsbild des Hauses führen. Das sah der Richter anders. Der Schutz vor Sonne gehöre als sozialübliches Verhalten zum Wohngebrauch des Mieters. Ein solcher Schutz könne durch 3 4 BFH, Urt. v , VIII R 36/10, DStR 2014, S. 316, DB 2014, S. 333, LEXinform ; beim 1. Senat des Bundesfinanzhofs ist zur Frage der rückwirkenden Anwendung noch eine weitere Revision anhängig: I R 34/13, LEXinform AG München, Urt. v , 411 C-4836/13, LEXinform

12 das Aufstellen eines Sonnenschirms nicht erreicht werden. Zwar stelle die Anbringung einer Markise eine bauliche Veränderung dar, die der Genehmigung des Vermieters bedürfe. Es stehe jedoch nicht in dessen freiem Ermessen, eine solche Genehmigung zu verweigern. Markisen würden üblicherweise an Balkonen angebracht und in der Regel nicht als optische Beeinträchtigung wahrgenommen. Meldepflicht bei Minijobs Fristverlängerung für Arbeitgeber bis Bei den geringfügigen Beschäftigungen wurde bereits zum die Arbeitsentgeltgrenze auf 450 angehoben und die bisherige Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung (Opt-in) in eine Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit (Opt-out) umgewandelt. 1 Bereits vor dem geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, die weiterhin maximal 400 verdienen, bleiben auch künftig rentenversicherungsfrei. Neue Beschäftigungsverhältnisse sowie Arbeitnehmer, deren monatliches Entgelt aufgrund der Neuregelung auf bis zu 450 angehoben wurde, sind künftig rentenversicherungspflichtig. Um die Versicherungsfreiheit zu behalten, muss der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber 1 Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v , BGBl I, S. 2474, LEXinform schriftlich die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen. Der Arbeitgeber muss den Antrag innerhalb von sechs Wochen der Einzugsstelle vorlegen. Insbesondere in den Aufstockungsfällen haben es Arbeitgeber häufig versäumt, die Befreiung der Einzugsstelle anzuzeigen. Ohne Meldung wird jedoch keine wirksame Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erreicht. Die somit entstandenen Beiträge wurden nunmehr vielfach im Rahmen von Betriebsprüfungen nachgefordert. Die Minijob-Zentrale hat nun mitgeteilt, dass es bei Entgelterhöhungen bis ausreicht, 2 dass dem Arbeitgeber im Monat der Entgelterhöhung ein Antrag des Arbeitnehmers auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vorlag. 3 Wurde die gewünschte Befreiung bislang nicht der Minijob-Zentrale gemeldet, braucht sie nicht nachgereicht zu werden. Der Minijob ist auch ohne Meldung an die Einzugsstelle von der Rentenversicherungspflicht befreit. Bei Entgelterhöhungen ab dem 1. Juli 2014 muss die Befreiung innerhalb von sechs Wochen gemeldet werden. Hinweis: Fehlt der Befreiungsantrag des Arbeitnehmers, besteht ab Entgelt- 2 3 DStV e. V., Mitteilung v , LEXinform Minijob-Newsletter Nr. 01/2014 v. 18. März 2014, 10

13 erhöhung bis zur Wirksamkeit der Befreiung Versicherungspflicht. 11

14 Steuertipp Mai 2014 Dichtigkeitsprüfung als Handwerkerleistung? I. Ausgangslage Auf Sie als Haus- und Grundstückseigentümer, insbesondere in Nordrhein-Westfalen, kommen Auflagen zur Durchführung von Dichtigkeitsprüfungen an Abwasserleitungen zu. Diese bis 2015 durchzuführenden Maßnahmen sind kostspielig, so dass die richtige steuerliche Behandlung zur Liquiditätsentlastung durch Steuerersparnis führen kann. II. Bei Vorliegen einer Einkunftsart Sind die vorgenannten Kosten einer Einkunftsart, wie z. B. gewerblichen Einkünften oder Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen, handelt es sich um direkt abzugsfähige Betriebsausgaben oder Werbungskosten, die die Steuerschuld mindern. III. Keine Einkunftsart Als Eigentümer einer selbstgenutzten Immobilie erzielen Sie hieraus keine Einkünfte, so dass die Kosten der Dichtigkeitsprüfung keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen. Dennoch können Sie 20 % der Lohnkosten (also keine Materialanteile) bis zu einem Höchstbetrag von per anno als Handwerkerleistung steuermindernd geltend machen. So das Finanzgericht Köln, nachdem die Finanzverwaltung die vorgenannten Maßnahmen als nicht begünstigte Gutachterkosten abgelehnt hatte. Das FG Köln sah das anders und erlaubte dem Steuerpflichtigen den direkten 20 %igen Abzug von seiner Steuerschuld. Allerdings hat das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, so dass diese Rechtsfrage noch nicht endgültig geklärt ist (Az. VI R 1/13). Sie sollten also die vorgenannten Kosten in der Steuererklärung deklarieren und im Falle der Ablehnung das Verfahren offen halten. In jedem Fall sind als weitere Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerermäßigung nach 35a EStG zu beachten, dass Sie für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Gern unterstützen wir Sie bei der richtigen Gestaltung, rufen Sie uns doch einfach an. Information: Der Inhalt dieser Information wurde nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt. Mit Rücksicht auf die Komplexität der angesprochenen Themen und den ständigen Wandel der Rechtsmaterie bitten wir um Verständnis, wenn wir unsere Haftung und Gewährleistung auf Beratungen in individuellen Einzelaufträgen nach Maßgabe unserer Auftragsbedingungen beschränken und sie i. Ü., d. h. für diese Informationen ausschließen. 1

15 Special Mai 2014 Selbstanzeige aber richtig I. Einleitung Durch den Ankauf gestohlener Bankdaten durch die Finanzverwaltung und die dadurch ausgelöste Welle von Nacherklärungen ist seinerzeit eine rechtspolitische Diskussion über die Zukunft der Selbstanzeige entbrannt, die durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) mit Wirkung vom zu einer Verschärfung der Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige geführt hat. Mit diesem Gesetz wurden zudem die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom (BStBl II 2009, 934) zur Strafzumessung und vom (DStR 2010, 1133) zum Verbot der Teilselbstanzeige umgesetzt. Die Beratungen im Gesetzgebungsverfahren haben sich in unheilvoller Form auf die Nacherklärung von Kapitaleinkünften durch natürliche Personen fokussiert. Andere Konstellationen blieben dabei unberücksichtigt. In der Praxis liegt aber eine viel höhere Zahl von "Steuerhinterziehungen" außerhalb von Kapitaleinkünften vor, nämlich bei der verspäteten oder unrichtigen Einreichung von Umsatzsteuer- und Lohnsteuer-Voranmeldungen. Nicht nur natürliche Personen, die in der Schweiz, Liechtenstein oder Luxemburg nicht erklärte Kapitaleinkünfte erzielt haben, müssen mit Haftstrafen rechnen, die nicht auf Bewährung ausgesetzt werden, sondern auch Unternehmer oder Mitunternehmer sowie Geschäftsführer oder Vorstände von GmbHs oder Aktiengesellschaften, von denen unrichtige Umsatzsteuer- oder Lohnsteuer-Voranmeldungen wurden. abgegeben Der Fall "Hoeneß" hat gezeigt, dass, da höchstrichterliche Urteile zur Neuregelung noch nicht ergangen sind, die steuerstrafrechtliche Beratung oft zum Vabanquespiel wird. II. Notwendiger Inhalt der Selbstanzeige 1. Materiallieferung Nach 371 Abs. 1 AO müssen "die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die un- 1

16 terlassenen Angaben nachgeholt" werden. Das Finanzamt muss aufgrund der Selbstanzeige in der Lage sein, die notwendigen Steuerfolgen zu ziehen und die Steuerbescheide zu verfügen (sog. "Materiallieferung"). Das heißt, dass das Finanzamt ohne langwierige eigene Nachforschung in der Lage sein muss, die Steuern nunmehr richtig festzusetzen. Deshalb sind die Besteuerungsgrundlagen getrennt nach Veranlagungszeitraum, Steuerart und Einkunftsart mitzuteilen. 2. Ende der Teilselbstanzeige Der 1. Strafsenat des BGH hat mit seiner Entscheidung vom die Möglichkeit der Teilselbstanzeige abgeschafft. Bei einer Selbstanzeige sei die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit Voraussetzung. Eine Teilselbstanzeige erfülle diese Voraussetzung nicht; vielmehr müsse "reiner Tisch gemacht werden". Der Gesetzgeber ist mit dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz jedoch über die Rechtsprechung des BGH hinausgegangen. Während der BGH nur die schrittweise Offenbarung der Kapitaleinkünfte im Blick hatte, verlangt die Neuregelung nun eine Berichtigung aller nicht verjährten Steuerstraftaten einer Steuerart. Dies bedeutet, dass alle Veranlagungszeiträume, die noch nicht strafrechtlich verjährt sind, berichtigt werden müssen. Zum zweiten müssen aber auch alle Einkunftsarten berichtigt werden. Z.B. führen die Berichtigung der Kapitaleinkünfte und das weitere Verschweigen von gewerblichen Einkünften zur Unwirksamkeit der gesamten Selbstanzeige. Auf der anderen Seite tangiert das Verschweigen einer Umsatzsteuerhinterziehung die Wirksamkeit einer Selbstanzeige bei der Einkommensteuer nicht. Die Bestimmung des notwendigen Umfangs der Nacherklärung in zeitlicher Hinsicht ist von der komplexen rechtlichen Prüfung abhängig, wann Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Bei einer Selbstanzeige laufen, wie in jedem Steuerstrafverfahren, zwei Verfahren parallel, zum einen das Steuerverfahren, d.h. die Änderung der Steuerbescheide und die Nachzahlung der hinterzogenen Steuer, und zum anderen das Strafverfahren (die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige). Die Verjährung der zu ändernden Steuerfestsetzungen richtet sich nach 169 ff. AO, beträgt also bei Steuerhinterziehung 10 Jahre, die Verjährung der Straftat "Steuerhinterziehung" beträgt nach 78 Abs. 3 Nr. 4 StG fünf Jahre. Dabei ist zu beachten, dass die steuerrechtliche Verjährung zum Ende des Jahres beginnt, in dem die Steuererklärung abgegeben wurde, während die strafrechtliche Verjährung mitten im Jahr beginnt, zu dem Zeitpunkt, zu dem der Steuerbescheid bekannt gegeben wurde. 2

17 Insbesondere ist zu beachten, dass in den Fällen des 370 Abs. 3 AO, also bei Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen, die Vorschrift des 376 AO zur Anwendung kommt, nach der auch strafrechtlich 10 Jahre nachzuerklären sind. Dies bedeutet, dass dann, wenn die Steuererklärung noch im Jahre 01 abgegeben wurde, der Steuerbescheid aber erst im Jahre 02 bekannt gegeben wurde, die 10-jährige strafrechtliche Verjährung sogar länger läuft als die steuerrechtliche Verjährung. Ein besonders schwerer Fall in großem Ausmaß nach 370 Abs. 3 Nr. 1 AO ist dann gegeben, wenn mehr als ,00 Steuer pro Tat hinterzogen worden sind (bei Steuererstattung oder der ungerechtfertigten Geltendmachung von Betriebsausgaben beträgt die Grenze ,00, vgl. BGH vom , BStBl II 2009, 934). Pro Tat bedeutet pro Veranlagungszeitraum und Steuerart, bei gleichzeitiger Abgabe mehrerer Steuererklärungen (z.b. Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer) werden die Beträge jedoch nach Ansicht des BGH zusammengerechnet. Dies bedeutet, dass nur die Jahre des 10-Jahres-Zeitraums nachgemeldet werden müssen, in denen die Voraussetzungen des 370 Abs. 3 Nr. 1 AO vorlagen, nicht der gesamte 10-Jahreszeitraum. Auch für den Fall, dass kein besonders schwerer Fall gegeben ist, ist zu empfehlen, im Zweifel lieber "ein Jahr zu viel" zu erklären und vorsorglich denkbar weit zurückzugehen, zumal der Steuerpflichtige steuerrechtlich ohnehin 10 Jahre nacherklären muss. 3. Das Problem der "nicht dolosen" Teilselbstanzeige Dieses Problem stellt sich immer, wenn der Anzeigende unwissentlich nicht alle Steuerstraftaten berichtigt, also gutgläubig meint, eine Berichtigungserklärung vollständig abzugeben, jedoch einen Teil der Beträge vergessen hat, weil er sich hieran momentan nicht mehr erinnert. Hier ist zu befürchten, dass der BGH keinen Unterschied zwischen doloser und undoloser Teilselbstanzeige machen wird, zumal nach dem Gesetzesentwurf eine Unwirksamkeit der Selbstanzeige nur dann eintreten sollte, wenn der Täter wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, dass seine Selbstanzeige unvollständig war, in der beschlossenen Gesetzesfassung dies jedoch nicht übernommen wurde. Der Mandant ist daher hinsichtlich weiterer Sachverhalte, die über den eigentlichen Kernbereich hinaus für die Vollständigkeit relevant sein könnten, gründlich zu befragen. 3

18 4. Das Problem unrichtiger oder verspäteter Umsatzsteuer- oder Lohnsteuervoranmeldungen Die Neuregelung führt insbesondere bei Fälligkeitssteuern zu untragbaren Ergebnissen. Konnten bisher die Voranmeldungen durch die Abgabe einer berichtigten Erklärung, insbesondere der Jahreserklärung, meist ohne Nachfrage des Finanzamtes und ohne Einleitung eines Strafverfahrens zur Prüfung einer Selbstanzeige berichtigt werden, so kommt nunmehr der Frage, ob eine Steuerhinterziehung vorlag oder der Steuerpflichtige nur versehentlich eine unrichtige Erklärung abgegeben hat und dies nachträglich erkennt, also eine Berichtigung nach 153 AO vorliegt, herausragende Bedeutung zu. Dies soll an verschiedenen Beispielen erläutert werden: Beispiel 1: Die Umsatzsteuervoranmeldung 12/2011 wurde einen Tag zu spät, nämlich am , eingereicht. Der Betrag der Umsatzsteuer betrug 1 Mio., die Vorsteuer ,00. Bei der kurz darauf beginnenden Betriebsprüfung hinsichtlich der Umsatzsteuer 2010 wird eine Steuerhinterziehung in Höhe von ,00 festgestellt. Die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung einen Tag zu spät stellt zwar grundsätzlich eine Selbstanzeige dar. Da aber nicht alle unverjährten Zeiträume der Umsatzsteuer berichtigt worden sind, ist die Selbstanzeige unwirksam. Da bei der Umsatzsteuer das Kompensationsverbot nach 370 Abs. 4 Satz 3 AO anzuwenden ist, ist der Betrag der Umsatzsteuer in Höhe von 1 Mio. hinterzogen ohne Anrechnung der Vorsteuer, auch wenn die Zahllast nur ,00 beträgt. Auch die bisher von Finanzämtern tolerierte Überschreitung von 6 % der festgesetzten Steuer hilft in diesem Fall nicht weiter. Der BGH hat mit seinem Urteil vom (BFH/NV 2011, 2221) diese Grenze, entgegen der bisherigen Rechtsprechung, auf 5% festgelegt. Diese Grenze ist vorliegend überschritten, da die Umsatzsteuerhinterziehung insgesamt ,00 beträgt. Nach der Entscheidung des BGH vom ist bei diesem Betrag eine Strafe unter 2 Jahren, die auf Bewährung ausgesetzt werden kann, nicht möglich, sodass im vorliegenden Fall eine Freiheitsstrafe, die nicht auf Bewährung ausgesetzt wird, zu erwarten ist, auch wenn der "Schaden" des Staates lediglich ,00 beträgt. Beispiel 2: Der Unternehmer ist nicht in der Lage, zum 10. des Folgemonats zutreffende Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben. Er "vervollständigt" diese immer Mitte des übernächsten Monats. 4

19 Bisher stellte die Berichtigung der Umsatzsteuervoranmeldung grundsätzlich eine wirksame Selbstanzeige dar. Da diese vorliegend aber erst abgegeben wird, nachdem bereits die nächste unzutreffende Voranmeldung eingereicht wurde, liegt keine wirksame Selbstanzeige vor, weil nicht alle unverjährten Umsatzsteuerstraftaten aufgedeckt wurden. Zwar enthalten die Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren inzwischen mit der Nr. 132 Abs. 2 AStBV (St) 2013 eine einschränkende Regelung für Lohnsteuer- und Umsatzsteuer-Voranmeldungen, wonach berichtigte bzw. verspätet abgegebene Steuer(vor)anmeldungen nur in begründeten Einzelfällen an die Strafund Bußgeldsachenstelle weiterzuleiten sind. Kurzfristige Terminüberschreitungen und geringfügige Abweichungen sind unschädlich, es sei denn, es bestehen zusätzliche Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung. Liegen derartige Anhaltspunkte vor, kann die Abgabe einer vollständigen und richtigen Umsatzsteuerjahreserklärung als Selbstanzeige hinsichtlich unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben in den zuvor abgegebenen Umsatzsteuer-Voranmeldungen dieses Jahres gewertet werden. Hierbei handelt es sich jedoch nur um eine Verwaltungsanweisung, die keinesfalls die Staatsanwaltschaft oder die Gerichte bindet. Auch bleibt es den Veranlagungsstellen überlassen, einen "begründeten Einzelfall" anzunehmen oder nicht. Vor diesem Hintergrund wird es in der Praxis von erheblicher Bedeutung sein, zwischen einer bloßen Berichtigung nach 153 AO, die auch mehrfach zulässig ist, einerseits und einer Selbstanzeige nach 371 AO andererseits zu differenzieren. Nach Nr. 132 Abs. 1 AStBV (St) 2013 besteht keine Vorlagepflicht für Erklärungen, die zweifelsfrei auf nachträglichen Erkenntnissen des Steuerpflichtigen beruhen (vgl. 153 AO). Ferner ist in einem solchen Fall zu überlegen, ob man die "Vervollständigung" nicht erst in der Jahreserklärung vornimmt, allerdings mit der Gefahr, dass vorher die Tat entdeckt wird bzw. eine USt- Sonderprüfung angeordnet wird. Beispiel 3: Die Umsatzsteuervoranmeldung 12/2011 wurde wissentlich unrichtig abgegeben, die Jahressteuererklärung 2011 enthielt aber die zutreffenden Besteuerungsgrundlagen. Hier hat der BMF in Abschnitt 132 Abs. 2 AStBV (St) 2013 ausgeführt, dass für die Wirksamkeit der Selbstanzeige es keiner gesonderten Korrektur des einzelnen Voranmeldungszeitraumes bedarf. Demgegenüber hat der BGH jedoch mit seinem Urteil vom (DB 2009, 1236) geäußert, dass in der fehlerhaften Voran- 5

20 meldung eine eigene Tat zu sehen sei, sodass zur Sicherheit auch die Voranmeldungen korrigiert werden sollten. Beispiel 4: Die Umsatzsteuervoranmeldung mit einer Umsatzsteuer von mehr als 1 Mio. wird um 5 Tage verspätet abgegeben. Wird eine Steueranmeldung verspätet abgegeben, ist die Steuerhinterziehung bereits vollendet. In der Vergangenheit hat man sich damit beholfen, dass es sich bei der verspäteten Abgabe der Steueranmeldung um eine Selbstanzeige handele. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Tat der Umsatzsteuerhinterziehung bereits entdeckt, da der Sachbearbeiter im Finanzamt aufgrund der vorhergehenden Anmeldungen weiß, dass auch jetzt eine abgegeben werden müsste, diese jedoch verspätet erfolgt, was eine Steuerhinterziehung darstellt. Folglich ist die Selbstanzeige durch Tatentdeckung ausgeschlossen und es ergibt sich auch wenn es sich nur um eine Hinterziehung auf Zeit handelt eine Umsatzsteuerhinterziehung in Höhe der gesamten erklärten Umsatzsteuer des Unternehmens, sodass auch im Wege der Strafzumessung kaum eine angemessene Reaktion möglich wäre. Hier enthalten die Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Nr. 132 Abs. 2 AStBV (St) 2013) zwar die Regelung, dass kurzfristige Terminüberschreitungen unschädlich sind, es sei denn, es bestehen zusätzliche Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung. Wie gesagt handelt es sich hierbei jedoch nur um eine Verwaltungsanweisung, die keinesfalls die Staatsanwaltschaft oder die Gerichte bindet. Bei Fälligkeitssteuern ist also in Zukunft unbedingt auf die rechtzeitige und richtige Abgabe der Voranmeldungen und Jahreserklärungen zu achten. Bei Berichtigungen und Abweichungen der Jahressteuerschuld von der Zahllast der Voranmeldungen ist der Grund zu dokumentieren. 5. Problematik der Selbstanzeige nach der Selbstanzeige Beispiel: Der Steuerpflichtige hat die vorsätzlich unzutreffend abgegebenen Einkommensteuererklärungen 2006 bis 2010 dahingehend berichtigt, dass er die bisher nicht erklärten Kapitaleinkünfte aus Liechtenstein nacherklärt hat. Aufgrund einer Pressemittelung über den Ankauf einer Steuer- CD einer Schweizer Bank, bei der der Steuerpflichtige ein Konto unterhält, dessen Kapitaleinkünfte er aber bisher ebenfalls nicht erklärt hat, tritt der Steuerpflichtige an den Steuerberater heran, um eine zweite Selbstanzeige zu tätigen. Die Abgabe einer Selbstanzeige nach einer Selbstanzeige birgt für den Steuerpflichtigen zweierlei Risiken: 6

21 a) Unwirksamkeit auch der zweiten Selbstanzeige Das Finanzministerium NRW ist ohne nähere Begründung der Ansicht, dass bei einer Selbstanzeige nach der Selbstanzeige beide Selbstanzeigen unwirksam seien. "Führt eine frühere Selbstanzeige zur Straffreiheit und wird eine neue Selbstanzeige für denselben Veranlagungszeitraum und für dieselbe Steuerart eingereicht, so führt diese erneute Anzeige nicht zur Straffreiheit. Im Gegenteil ist auch die frühere (offensichtlich unvollständige) Selbstanzeige als nicht wirksam anzusehen." (Finanzministerium NRW, Stellungnahme vom S VA1 unter B.3, ebenso Roth/Schützeberg, PStR 2010, 2014; Webel, PStR 2010, 189, 190; Rolletschke/Roth, StBg 2011, 200, 203 f.). Rolletschke/Roth begründen diese Auffassung mit der Gesetzesbegründung zu 24 EGAO (BTDrucks. 17/4182; S. 6), wonach eine zweite Selbstanzeige als erstmalige Selbstanzeige gewertet wird, in den Fällen, in denen es sich bei der ersten Selbstanzeige um eine Altselbstanzeige handelte. Dieser Hinweis in der Gesetzesbegründung wäre unnötig, wenn ohnehin jede zweite Selbstanzeige Straffreiheit gewähren würde. Dies ergibt sich weder aus dem Wortlaut von 371 Abs. 1 AO noch aus dem Wortlaut von 24 EGAO. Nach 1 StGB kann eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Dies bedeutet, dass eine Strafbarkeit, die sich nur aus der Gesetzesbegründung ableitet, nicht ausreichend ist. Ein Aberkennen der Straffreiheit der zweiten Selbstanzeige im Hinblick auf deren vermeintliche Unvollständigkeit verkennt jedoch, dass der Steuerpflichtige durch die zweite Selbstanzeige wie vom Gesetzgeber gefordert die unrichtigen Angaben vollständig berichtigt (ebenso Schwartz, PStR 2011, 150, 151; Schauf in Kohlmann: Steuerstrafrecht, 371 AO Rz 68.6). Aus diesem Grund müssen in der zweiten Selbstanzeige die bereits in der ersten Selbstanzeige offenbarten Unrichtigkeiten ebenfalls enthalten sein. Ist dies der Fall, ist die zweite Selbstanzeige u.e. vollständig, sodass deren Wirksamkeit jedenfalls nicht wegen Unvollständigkeit nach 371 Abs. 1 AO in Frage gestellt werden kann. Das Finanzministerium NRW geht hingegen offensichtlich davon aus, dass der Steuerpflichtige für alle nicht verjährten Taten einer Steuerart nur eine Möglichkeit zur Abgabe einer Selbstanzeige hat. Ein solches enges Verständnis lässt sich weder dem Beschluss des BGH vom noch dem Gesetzeswortlaut des 371 AO n.f. entnehmen. Im Übrigen würde es dem Fiskalinte- 7

22 resse zuwider laufen, da kein Steuerpflichtiger die weiterhin verborgenen Steuerquellen freiwillig offenbaren wird, wenn ihm diesbezüglich eine Strafe droht. Der entscheidende Aspekt liegt in der Unvereinbarkeit der Auffassung des Finanzministeriums NRW mit dem Nemo- Tenetur-Grundsatz (Selbstbelastungsfreiheit). Die Selbstbelastungsfreiheit ist eine der fundamentalen und verfassungsrechtlich verankerten Grundsätze des Strafprozessrechts (BVerfG NJW 1981, 1431: "Unzumutbar und mit der Würde des Menschen unvereinbar wäre ein Zwang, durch eigene Aussagen die Voraussetzungen für eine strafgerichtliche Verurteilung liefern zu müssen"). Dabei wird der Nemo- Tenetur-Grundsatz aus Art. 2 Abs. 1 i.v.m. Art. 1 GG abgeleitet. Danach ist niemand verpflichtet, sich selbst zu belasten bzw. gegen sich selbst Zeugnis abzulegen und damit aktiv an der Sachaufklärung einer begangenen Straftat mitzuwirken. Dementsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung zur Neufassung des 371 AO, dass ein an der Rückkehr in die Steuerehrlichkeit interessierter Steuerhinterzieher wollte er nach Begehung der Steuerhinterziehung nunmehr seinen steuerlichen Pflichten korrekt nachkommen nicht faktisch "gezwungen" sein darf, sich gegenüber der Steuerverwaltung selbst einer begangenen Straftat zu verdächtigen. Die strafbefreiende Selbstanzeige bietet daher auch einen Ausgleich zum grundrechtlich verbürgten Recht, keine selbstbelastenden Angaben machen zu müssen. b) Tatentdeckung durch die erste Selbstanzeige Problematisch ist ferner, ob die erste Selbstanzeige zur Tatendeckung im Sinne des 371 Abs. 2 Nr. 2 AO führt und damit die wirksame Abgabe einer zweiten Selbstanzeige sperrt. Zwar hatte die Finanzverwaltung aufgrund der ersten Selbstanzeige keine Kenntnis von den weiteren verschwiegenen Schweizer Kapitaleinkünften. Nach Ansicht des BGH bestimmt sich der Tatbegriff jedoch nach Steuerart, Besteuerungszeitraum und Steuerpflichtigem (BGH- Urteil vom , wistra 2000, 219, 226). Nach diesem weiten Verständnis des Tatbegriffs ist die Einkommensteuerhinterziehung eines Veranlagungszeitraums jeweils eine Tat. Das Verschweigen der Liechtensteiner Einkünfte und der Schweizer Einkünfte stellt für den jeweiligen Veranlagungszeitraum die gleiche Tat dar. Durch die Abgabe der ersten Selbstanzeige war demnach jedenfalls ein Teil der Einkommensteuerhinterziehung (zunächst) entdeckt (Roth/Schützeberg, PStR 2010, 214, 215; Aue, PStR 2010, 127, 128). Über den Tatbegriff des BGH hinaus hat die Neufassung von 371 Abs. 1 AO die 8

23 Anforderungen an eine "vollständige" Selbstanzeige erweitert, indem zwar nach wie vor auf die einzelne Steuerart abgestellt wird ("Sparten-Lebensbeichte"), aber nicht mehr auf jeden einzelnen Besteuerungszeitraum, sondern auf den gesamten strafrechtlichen Verjährungszeitraum. Dies bedeutet vorliegend, dass auch für die Jahre 2011 und 2012, wenn hier falsche Steuererklärungen abgegeben wurden, eine Tatentdeckung gegeben ist. Sowohl die Anknüpfung an die einzelne Steuererklärung zur Bestimmung des Tatbegriffs als auch die Anknüpfung an die Steuererklärungen der gleichen Steuerart im strafrechtlichen Verjährungszeitraum führt mithin zu der kuriosen Situation, dass Lebenssachverhalte als entdeckt gelten, von denen die Finanzverwaltung tatsächlich keine Kenntnis hat. Dies bedeutet, dass nach Ansicht der Rechtsprechung und der neuen Gesetzesfassung die Tat durch die Abgabe der ersten Selbstanzeige zunächst entdeckt ist. Allerdings nimmt die Literatur an, dass die Entdeckung der Tat einer zeitlichen Einschränkung bedarf. Denn eine weitere Selbstanzeige wäre vor Eintritt der Verfolgungsverjährung der offenbarten Taten de facto zudem auch bezüglich weiterer Taten derselben Steuerart ausgeschlossen, da sich die Selbstanzeige, um dem Vollständigkeitserfordernis des 371 Abs. 1 AO zu genügen, auch auf die weiteren Veranlagungszeiträume beziehen muss. Nach einer Teilselbstanzeige wäre damit bezüglich der offenbarten Steuerart eine erneute Selbstanzeige für die Dauer von 5 Jahren bzw. im besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung für die Dauer von 10 Jahren ausgeschlossen. Ein solch langer Ausschluss der Selbstanzeigemöglichkeit widerspricht jedoch dem Fiskalinteresse. Deshalb vertritt die Literatur die Auffassung, dass entsprechend der Regelung bei 371 Abs. 2 Nr. 1c AO auch bei 371 Abs. 2 Nr. 2 AO die zeitliche Reichweite der Sperrwirkung zu begrenzen und ein Wiederaufleben der Selbstanzeigemöglichkeit anzuerkennen ist (Schwartz, PStR 2011, 150, 153 f.; Aue, PStR 2010, 127, 128; Wulf/Talaska, PStR 2011, 175, 180; Schauf in Kohlmann: Steuerstrafrecht, 371 AO Rz 68.8). Danach kann die Tat nur solange als entdeckt gelten, wie die Finanzverwaltung die Vollständigkeit und Wirksamkeit der ersten Selbstanzeige überprüft. Nur während dieses Zeitraums besteht die latente Gefahr, dass auch das zweite Konto entdeckt wird. Ist die Überprüfung abgeschlossen, erfolgen keine weiteren Ermittlungen, sondern das Verfahren wird nach 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Durch die Einstellung des Ermittlungsverfahrens bringt die Finanzverwaltung zum Ausdruck, dass kein weiterer hinreichender Tatverdacht vorliegt, der Verdacht mithin entkräftet ist. Der Abschluss des Ermittlungsverfahrens ist demnach eine zeitliche Zäsur, ab der die Tat nicht mehr als ent- 9

24 deckt gilt. Ab diesem Zeitpunkt ist die Finanzverwaltung wieder auf die Mitwirkung des Steuerpflichtigen angewiesen. Insoweit besteht damit eine Parallelität mit dem Wiederaufleben der Selbstanzeigemöglichkeit nach Abschluss einer steuerlichen Prüfung. Mit der Einstellung des Strafverfahrens gilt die Entdeckung der durch die erste Selbstanzeige offengelegten Taten als zeitlich abgegolten, sodass die Selbstanzeigemöglichkeit wieder auflebt (Schwartz, PStR 2011, 150, 154). Allerdings vertreten auch hier Rolletschke/Roth eine andere Auffassung (StBg 2011, 200, 203). III. Selbstanzeige in Stufen Von einer Teilselbstanzeige zu unterscheiden ist die Selbstanzeige in Stufen. Ist die Abgabe einer Selbstanzeige sehr eilig (z.b. nach Ankündigung des Ankaufs einer Steuer-CD) und können die noch zu erklärenden Besteuerungsgrundlagen nicht in kurzer Zeit genau ermittelt werden was leider in der Praxis oft der Fall ist ist eine Selbstanzeige in Stufen nach wie vor möglich. Die Schätzungen in dieser stufenweisen Selbstanzeige sollten aber sehr fundiert sein und immer zu hoch als zu niedrig sein. Da eine Teil-Selbstanzeige nun nicht mehr möglich ist, dürfen die erklärten Besteuerungsgrundlagen keinesfalls zu niedrig geschätzt werden, weil dann die gesamte Selbstanzeige unwirksam ist. Wichtig ist die Abgrenzung zur schädlichen "pauschalen" Selbstanzeige. Es müssen immer wenn auch geschätzte Zahlen mitgeteilt werden, die den einzelnen Steuerarten, Einkunftsarten und Veranlagungszeiträumen konkret zugeordnet werden. Der BGH hat zwar in seinem Urteil vom die Selbstanzeige in Stufen noch einmal bestätigt, andererseits aber ausgeführt, dass konkrete Besteuerungsgrundlagen hinsichtlich Einkunftsart und Veranlagungszeitraum genannt werden müssen. Wenn in der Vergangenheit bei der Nacherklärung von Kapitalerträgen in den meisten Bundesländern nicht beanstandet wurde, wenn zunächst die Erträge nach 20 EStG in einer Summe zusammen mit Erträgen nach 23 EStG erklärt wurden, kann man sich auf diese Großzügigkeit in Zukunft nicht mehr verlassen. Dabei empfiehlt es sich die Schätzung ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Die Schätzungen müssen begründbar sein. Die Angabe zu hoher Beträge zum Zwecke einer möglichst sicheren Straffreiheit führt nicht dazu, dass man an diese Zahlen auch steuerlich gebunden ist. Der Steuerpflichtige kann gegen die Steuerbescheide, die die Selbstanzeige auswerten, Einspruch einlegen und zur Begründung z.b. die erst später eingetroffenen Bankunterlagen vorlegen. Hat das Finanzamt jedoch eine strafrechtliche Nachzahlungs- 10

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