Volksbank eg Schwarzwald Baar Hegau. Die Neuregelung zur steuerlichen Selbstanzeige. Dr. Volker Hommerberg
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1 Volksbank eg Schwarzwald Baar Hegau Die Neuregelung zur steuerlichen Selbstanzeige Aktuelle Brennpunkte in der Beratungspraxis Dr. Volker Hommerberg Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Dipl.-Finanzwirt (FH) Lehrbeauftragter an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg
2 Gliederung des Vortrags I. Wesentliche Neuerungen der Selbstanzeige durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz II. III. Einzelne Fragestellungen Aufklärungspflichten zur Haftungsvermeidung 2
3 I. Wesentliche Neuerungen der Selbstanzeige durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz 3
4 I. Wesentliche Neuerungen der Selbstanzeige durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz 1. Anlass - Ankauf von Schweizer Steuer-CD s - Unzulässigkeit der Teilselbstanzeigen, Beschluss des BGH vom (zuvor hatte bereits der BGH durch Urteil vom zur Strafverschärfung bei Steuerhinterziehungen Aufmerksamkeit erregt) 4
5 I. Wesentliche Neuerungen der Selbstanzeige durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz 2. Vollständigkeit - Alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart 3. Verschärfung der Ausschlussgründe - Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung - Steuerschaden über EUR ,00; ABER: neue Sonderregelung gem. 398a AO 5
6 II. Einzelne Fragestellungen 6
7 II. Einzelne Fragestellungen 1. Berichtigungszeitraum zu allen unverjährten Steuerstraftaten Strafverfolgungsverjährung: - Fünf Jahre ab Bekanntgabe des Steuerbescheides - Zehn Jahre in besonders schweren Fällen (EUR ,00/EUR ,00, Achtung: Beschluss vom , 1 StR 579/11) - Alleinige Bestimmung nach dem strafrechtlichen Zeitraum! - Nicht maßgeblich ist die Festsetzungsverjährung, 169 ff. AO 7
8 II. Einzelne Fragestellungen 2. Abweichungen bei Abgabe einer Selbstanzeige - Beschluss des BGH vom , 1 StR 631/10 - geringfügige (undolose) Abweichungen sind unschädlich - Mehr als 5 % Abweichung nicht mehr geringfügig - Nicht jede Abweichung unterhalb dieser Grenze rechtfertigt die Annahme einer unschädlichen Abweichung, z. B. bei Vorsatz Wertende Betrachtungsweise - Unbeantwortet bleibt die Frage, ob für die Berechnung der 5 %-Grenze auf die einzelne Steuerhinterziehung oder auf den Berichtigungsverbund abzustellen ist 8
9 II. Einzelne Fragestellungen Beispiel: Nacherklärung führt im Zeitraum 01 bis 05 jeweils zu einer Steuernachzahlung von EUR 1.000,00 (wie nacherklärt) Im Jahr 2002 wurde weitere Einkunftsquelle vergessen, die zu einer zusätzlichen Steuer von EUR 100,00 führt Lsg: a) Bei Abstellen auf Berichtigungsverbund - Selbstanzeige wirksam b) Bei Abstellung auf einzelne Steuerstraftat - unvollständig, Selbstanzeige unwirksam 9
10 II. Einzelne Fragestellungen 3. Wiederholung einer Selbstanzeige - Beispiel: Am Selbstanzeige wegen Kapitaleinkünfte CH, am Selbstanzeige wegen Kapitaleinkünfte Lux und CH - Lsg: Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen behandelt beide Selbstanzeigen als unwirksam - Literatur vertritt die Meinung, dass durch eine zweite vollständige Selbstanzeige Heilung eingetreten ist 10
11 II. Einzelne Fragestellungen 4. Tatentdeckung wegen Berichterstattungen über CD-Ankäufe - Ausschlussgrund der Tatentdeckung nach 371 Abs. 2 Nr. 2 AO - Objektive Tatentdeckung - Subjektive Kenntnis bzw. Rechnenmüssen - Achtung: Verfügung der OFD Karlsruhe in Bezug auf Credit Suisse Life Bermuda Ltd. 11
12 II. Einzelne Fragestellungen 5. Schätzung - Auf die Möglichkeit der Schätzung ist der Mandant hinzuweisen - Erforderlich - zur Beruhigung des Mandanten - bei drohender Tatentdeckung - Angabe des Kapitalstocks sowie Bankverbindung - Bei der Schätzung Sicherheitszuschläge beachten 12
13 II. Einzelne Fragestellungen 6. Legalisierung von Stiftungsvermögen - Differenzierung zwischen unselbständigen Treuhandstiftungen und selbständigen Stiftungen - Unselbständige Treuhandstiftungen (auch transparente Stiftungen genannt) sind dadurch gekennzeichnet, dass der Stifter regelmäßig freie Widerrufsrechte sowie Weisungsrechte gegenüber dem Stiftungsrat hat - Bei der unselbständigen Treuhandstiftung werden die Einkünfte der Stiftung dem Stifter direkt zugerechnet (Arg: 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AO; 15 AStG findet keine Anwendung, keine Schenkungsteuerbarkeit, BFH vom , DStRE 2007, 1170) 13
14 II. Einzelne Fragestellungen 7. Berichtigungspflicht des Steuerberaters für eigene Fehler? - Bsp: Steuerberater macht unbeabsichtigt Fehler bei Erstellung der Steuererklärung des Mandanten; im darauffolgenden Jahr wird der Fehler durch den Steuerberater entdeckt - Lsg: An sich Fall des 153 AO - Falls nicht nach 153 AO berichtigt wird, Übergang in die Strafbarkeit nach 370 AO wegen Unterlassen Keine Berichtigungspflicht des Steuerberaters, Belehrung des Mandanten im Hinblick auf Berichtigungspflicht, sollte in der Handakte dokumentiert werden, bei Perpetuierung des Fehlers in der Zukunft Gefahr der Beihilfe zur Steuerhinterziehung 14
15 III. Aufklärungspflichten zur Haftungsvermeidung 15
16 III. Aufklärungspflichten zur Haftungsvermeidung 1. Jede Selbstanzeige des Mandanten kann Gefahr für Berater bedeuten 2. Straffreiheit nur für Steuerhinterziehung Keine Straffreiheit für - Betrugsdelikte, Untreue, Schmiergeldzahlungen, Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt, Urkundsdelikte etc. - StraBu informiert Staatsanwaltschaften 3. Originalvollmacht vorlegen 16
17 III. Aufklärungspflichten zur Haftungsvermeidung 4. Aufklärung wegen Vollständigkeit 5. Haftung 71 AO beachten 6. Selbstanzeigen in Unternehmen - Benennung aller als Täter, Gehilfen in Betracht kommenden Personen im Unternehmen - Z. B. weitere Geschäftsführer, Prokuristen etc. 17
18 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. DR. VOLKER HOMMERBERG RECHTSANWALT FACHANWALT FÜR STEUERRECHT DIPL.-FINANZWIRT (FH) Max-Planck-Str Villingen-Schwenningen Telefon: +49/7721/ Telefax: +49/7721/
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