Rubrik. Steuern und Lebensversicherung Individuelle. richtig steuern
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1 Rubrik Steuern und Lebensversicherung 2002 Individuelle Vorsorge richtig steuern
2 Impressum Herausgeber: ZUKUNFT klipp + klar Informationszentrum der deutschen Versicherungen Postfach Berlin Bestell-Hotline: Tel.: 08 00/ Beratung: Tel.: 08 00/ (freecall: 08 00/ANFRAGE) oder 08 00/ Eine Einrichtung des GDV Redaktion: Stephan Gelhausen Gestaltung: Kohtes Klewes Düsseldorf GmbH DTP- Grafik Regina Blombach Druck und Vertrieb: Verlag Versicherungswirtschaft GmbH Klosestraße Karlsruhe Telefax: 0721/ Stand Februar aktualisierte Auflage
3 Steuern und Lebensversicherung 2002 Individuelle Vorsorge richtig steuern Steuerliche Rahmenbedingungen der privaten Lebensversicherung 5 Steuerbegünstigung durch Sonderausgabenabzug 5 Vorsorgeaufwendungen 5 Sonstige Sonderausgaben 6 Der Rahmen für Vorsorgeaufwendungen 6 Steuergrundfreibetrag und Steuerprogression 8 Vermögensbildung 8 Besteuerung von Lebensversicherungen 8 Steuerliche Behandlung der Riester-Rente 10 Wer kann die neue Förderung in Anspruch nehmen? 10 Wie funktioniert die neue staatliche Förderung? 10 Wie werden die Leistungen steuerlich behandelt? 11 Steuerliche Behandlung der betrieblichen Altersversorgung 12 Erbschaft- und Schenkungsteuer 14 Inhalt
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5 Steuern und Lebensversicherung 2002 Individuelle Vorsorge richtig steuern Steuerliche Rahmenbedingungen der privaten Lebensversicherungen Beiträge zu Lebensversicherungen zählen grundsätzlich zu den Vorsorgeaufwendungen, die schon seit einem runden Jahrhundert steuerlich besonders behandelt werden. Allerdings wird zumindest für Arbeitnehmer durch steigende Sozialversicherungsbeiträge der Spielraum für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Lebensversicherungsbeiträgen laufend eingeschränkt. Denn sowohl die Beiträge zu Lebensversicherungen als auch die Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der neuen Pflegeversicherung sind nur bis zu einem einheitlichen Höchstbetrag abzugsfähig. Für die steuerliche Behandlung von Versicherungsleistungen gilt: Versicherungssumme und Überschussbeteiligung aus steuerlich als Vorsorgemaßnahme anerkannten Lebensversicherungsverträgen sind in der Regel einkommensteuerfrei. Vorsorgeaufwendungen: Als Vorsorgeaufwendungen sind nach 10 Einkommensteuergesetz Beiträge zu den folgenden Lebensversicherungen abzugsfähig: Risikolebensversicherungen; Kapitalversicherungen einschließlich Ausbildungs- und Aussteuerversicherungen gegen laufende Beitragszahlung, wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens zwölf Jahren abgeschlossen ist und der Todesfallschutz in der Regel während der gesamten Vertragsdauer wenigstens 60 Prozent der Beitragssumme beträgt (gilt für Neuverträge, die ab dem abgeschlossen wurden); Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht; Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragszahlung, wenn das Kapitalwahlrecht frühestens zwölf Jahre nach Vertragsabschluss ausgeübt werden kann. Steuerbegünstigung durch Sonderausgabenabzug Sonderausgaben verringern das zu versteuernde Einkommen des Steuerzahlers. Sie werden unterteilt in Vorsorgeaufwendungen und sonstige Sonderausgaben.
6 Der Rahmen für Vorsorgeaufwendungen 1. Vorwegabzug von Versicherungsbeiträgen: Versicherungsbeiträge können zunächst bis zu folgenden Beträgen im Jahr vollständig vom Einkommen abgezogen werden: Alleinstehende Verheiratete zusammen Euro Euro Bei Arbeitnehmern verringern sich diese Beträge jedoch um 16 Prozent des Arbeitslohnes. Das gilt auch für Beamte. In vielen Fällen wirkt sich daher bei Arbeitnehmern der Vorwegabzug nicht aus. Beiträge zu fondsgebundenen Lebensversicherungen und zu Kapitalversicherungen mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Jahren zählen nicht zu den steuerlich abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen. Auch Kapital bildende Lebensversicherungen, bei denen nur zu Beginn des Vertrages ein Beitrag gezahlt wird (Einmalbeitragsversicherungen), gehören nicht dazu. Für die Steuerbegünstigung von Risikoversicherungen und Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht spielen die Vertragsdauer und die Art der Beitragszahlung keine Rolle. Außerdem sind als Vorsorgeaufwendungen auch Beiträge zu Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen, zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung abzugsfähig. Sonstige Sonderausgaben Zu den sonstigen Sonderausgaben zählen Kirchensteuern, Steuerberatungskosten, Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten sowie Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung. 2. Voll abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen: Vorsorgeaufwendungen, die über den Vorwegabzug hinausgehen, können bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bis zu folgenden Höchstbeträgen in vollem Umfang abgezogen werden: Alleinstehende Euro Verheiratete zusammen Euro 3. Zur Hälfte abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen: Weitere Vorsorgeaufwendungen, die über den Vorwegabzug und die voll abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen hinausgehen, sind nur noch zur Hälfte abzugsfähig, höchstens jedoch bis zur Hälfte der unter Punkt 2 genannten Beträge. Bei Arbeitnehmern, bei denen sich der Vorwegabzug nicht auswirkt, ergibt sich demnach durch Vorsorgeaufwendungen höchstens folgende Minderung des zu versteuernden Einkommens: Alleinstehende Grundhöchstbetrag Hälftiger Abzug zusammen Verheiratete Grundhöchstbetrag Hälftiger Abzug zusammen Euro 667 Euro Euro Euro Euro Euro 6 7
7 Steuern und Lebensversicherung 2002 Der Anteil des Arbeitnehmers beträgt 2002: Beim Bundesfinanzhof ist zur Zeit ein Verfahren dazu anhängig, ob die Sonderausgaben-Höchstbeträge insbesondere für Selbstständige und Gewerbetreibende noch ausreichend sind. Die Steuerbescheide werden zur Zeit nur noch vorläufig erlassen. Ein positives Urteil kann dazu führen, dass Beiträge zu privaten Versicherungen sich im nachhinein steuerlich stärker auswirken. 4. Aufwendungen für freiwillige zusätzliche Pflegeversicherungen: Um zumindest Jüngeren einen Anreiz zu bieten, sich über den gesetzlichen Umfang hinaus abzusichern, gilt für Steuerpflichtige, die nach dem geboren wurden, ein zusätzlicher Sonderausgabenhöchstbetrag von 184 Euro im Jahr nur für Beiträge zu freiwilligen zusätzlichen Pflegeversicherungen. Vorsorgepauschale für Arbeitnehmer: Arbeitnehmer Beamte nur eingeschränkt erhalten unabhängig von den tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen eine Vorsorgepauschale, die bereits in die Lohnsteuertabellen eingearbeitet ist. Diese liegt jedoch in der Regel geringfügig unter den vom Arbeitnehmer tatsächlich zu leistenden Sozialabgaben. Sozialabgaben: Die Sozialabgaben insgesamt werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezahlt. 9,55 Prozent vom Arbeitslohn als Arbeitnehmerbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung und 3,25 Prozent vom Arbeitslohn als Arbeitnehmerbeitrag zur Arbeitslosenversicherung, circa 7,0 Prozent (von Kasse zu Kasse unterschiedlich) vom Arbeitslohn als Arbeitnehmerbeitrag zur Krankenversicherung und 0,85 Prozent vom Arbeitslohn als Arbeitnehmerbeitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Der Arbeitslohn wird hierbei höchstens bis zu den Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Sozialversicherung angesetzt. Für Rentenund Arbeitslosenversicherung liegen die Grenzen 2002 in den alten Bundesländern bei Euro (monatlich Euro) und in den neuen Bundesländern bei Euro (monatlich Euro). Für die Kranken- und Pflegeversicherung lauten die entsprechenden Werte einheitlich Euro (monatlich Euro). Wenn die Sozialabgaben und die übrigen Vorsorgeaufwendungen die Vorsorgepauschale übersteigen, dann müssen sie bei der Einkommensteuererklärung nachgewiesen werden, um innerhalb der steuerlichen Höchstbeträge berücksichtigt werden zu können. Begünstigte Vorsorgeaufwendungen pro Jahr in Euro *) Familienstand Vorwegabzug Voll Zur Hälfte Begünstigte absetzbar absetzbar Aufwendungen einschließlich Vorwegabzug Alleinstehende Verheiratete *) Ohne Sonderabgabenhöchstbeitrag für freiwillige Pflegeversicherung.
8 Der Abschluss vermögensbildender Lebensversicherungsverträge lohnt sich immer, weil die Beiträge im Rahmen der Sonderausgaben steuerlich absetzbar sind, die Leistungen unter Beachtung der Mindestvertragsdauer einkommensteuerfrei anfallen, die Beiträge in aller Regel tarifvertragliche Arbeitgeberleistungen sind und vom ersten Beitrag an voller Versicherungsschutz besteht. Steuergrundfreibetrag und Steuerprogression Ab 2002 beträgt der steuerliche Grundfreibetrag Euro für Alleinstehende und Euro für zusammen veranlagte Ehegatten. Bis zu dieser Höhe ist das Einkommen für alle Einkommensbezieher steuerfrei. Danach beginnt die Steuerprogression. Der Eingangssteuersatz liegt bei 19,9 Prozent, der höchste Steuersatz beträgt 48,5 Prozent. Dieser Spitzensteuersatz gilt für jeden Euro, um den das zu versteuernde Einkommen den Betrag von Euro (Alleinstehende) bzw Euro (Ehepaare) im Jahr übersteigt. Vermögensbildung Im Rahmen der Vermögensbildung gilt für die Arbeitnehmersparzulage eine Einkommensgrenze von jährlich Euro für Alleinstehende bzw Euro für Ehepaare. Das Bausparen wird bis zu einer Höhe von 480 Euro im Jahr mit einer staatlichen Zulage von 10 Prozent gefördert. Zusätzlich werden Anlagen von Arbeitnehmern in Produktivkapital (zum Beispiel Aktien) bis zu einer Höhe von 408 Euro vom Staat jährlich mit 20 Prozent gefördert. Für vermögenswirksame Lebensversicherungen können zwar ebenfalls 480 Euro im Jahr aufgewendet werden, doch eine Sparzulage gibt es prinzipiell nicht mehr. Besteuerung von Lebensversicherungen Kapitalversicherungen: Sowohl die vereinbarte Versicherungssumme als auch die gesamte Überschussbeteiligung werden einkommensteuerfrei ausgezahlt, sofern die Beiträge zu dieser Versicherung Vorsorgeaufwendungen im Sinne des 10 Einkommensteuergesetz sind, die Mindestvertragsdauer eingehalten wird und der Todesfallschutz wenigstens 60 Prozent der Beitragssumme beträgt. Dies gilt entsprechend für Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen gegen laufenden Beitrag. Wird eine Kapital bildende Lebensversicherung während der Mindestvertragsdauer gekündigt, sind die im Auszahlungsbetrag enthaltenen Zinsen einkommensteuerpflichtig. Auch Zinsen aus steuerlich nicht als Vorsorgemaßnahme anerkannten Lebensversicherungsverträgen unterliegen bei Auszahlung (Tod, Erlebensfall) der Einkommensteuer. In beiden Fällen wird eine Kapitalertragsteuer von 25 Prozent erhoben. Diese Kapitalertragsteuer muss vom Lebensversicherungsunternehmen einbehalten und an das für dieses Unternehmen zuständige Finanzamt abgeführt werden, sofern kein Freistellungsauftrag vorliegt. Der abgeführte Betrag ist bei der Einkommensteuerveranlagung des Versicherungsnehmers als Steuervorauszahlung zu berücksichtigen. Hierfür erhält der Steuerpflichtige von seinem Versicherungsunternehmen eine entsprechende Bescheinigung. Todesfallleistungen sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn der entsprechende Lebensversicherungsvertrag als Vorsorgemaßnahme anerkannt ist. Für die Steuerbegünstigung von Leistungen aus Risikoversicherungen spielen die Vertragsdauer und die Art der Beitragszahlung keine Rolle. 8 9
9 Steuern und Lebensversicherung 2002 Darlehen: Die Finanzierung des selbst genutzten Eigenheims mit Hilfe der Lebensversicherung ist grundsätzlich steuerunschädlich. Ein Lebensversicherungsvertrag kann jedoch seine Steuervorteile verlieren, wenn die Erlebensfallansprüche aus dem Vertrag zur Tilgung oder Sicherung eines Darlehens abgetreten oder verpfändet werden und die Kosten des Kredits steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden können. Die Verwendung eines Lebensversicherungsvertrages für einen Kredit ist dagegen steuerunschädlich, wenn mit dem Darlehen unmittelbar und ausschließlich Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts finanziert werden, mit dem laufend Einkünfte erzielt werden sollen. Das Wirtschaftsgut darf aber keine Forderung sein. Rentenversicherungen: Für die Besteuerung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Lebensversicherung gilt: Nur die Ertragsanteile werden besteuert. Das sind vom Gesetzgeber festgelegte Werte, die vom Alter des Rentenbeziehers bei Beginn der Rentenzahlung abhängen. Bei einem Rentenbeginnalter von zum Beispiel 65 Jahren beträgt der Ertragsanteil 27 Prozent. Wegen der zu berücksichtigenden Frei- und Pauschbeträge aber sind in der Regel keine Steuern zu entrichten, sofern keine anderen zu versteuernden Einkommen vorhanden sind. Von Versorgungsbezügen der Beamten sind 40 Prozent, höchstens aber Euro im Jahr, steuerfrei; für Versorgungsbezüge (nicht Leibrenten) anderer Personen gilt dies ab Alter 63 (für Schwerbehinderte ab Alter 60). Außerdem wird die Vorsorgepauschale für Arbeitnehmer auch bei diesen Bezügen berücksichtigt. Leistungen aus Pflegeversicherungen fallen völlig einkommensteuerfrei an. Auch dürfen die zur Tilgung oder Sicherung verwendeten Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen das Darlehen nicht übersteigen. Doch bleiben der Sonderausgabenabzug der Beiträge sowie die Steuerfreiheit der Zinsen aus Lebensversicherungsverträgen auch dann erhalten, wenn die oben erwähnten Voraussetzungen für einen Teilbetrag von bis zu Euro ( Bagatellgrenze ) nicht erfüllt sind. Vor Abtretung oder Beleihung der Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen sind daher die steuerlichen Gegebenheiten genau zu prüfen.
10 Steuerliche Behandlung der Riester-Rente Mit der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Rentenreform ist neben den Einschnitten in der gesetzlichen Rente auch eine Förderung der kapitalgedeckten Altersversorgung verabschiedet worden. Die Rentenreform führt damit zu einer Neuausrichtung unseres Alterssicherungssystems. Da die neu geförderte private und betriebliche Altersversorgung die staatliche Rente teilweise ersetzten soll, muss sie bestimmte Qualitätskriterien einhalten. Daher werden nur Produkte gefördert die bestimmte Mindestkriterien erfüllen. So werden bei der privaten Altersvorsorge z.b. nur zertifizierte Verträge gefördert, die lebenslange Leistungen vorsehen und mindestens die eingezahlten Beiträge zu Beginn der Auszahlungsphase garantieren. Wer kann die neue Förderung in Anspruch nehmen? Förderung erhalten alle Pflichtversicherten der gesetzlichen Rentenversicherung (z.b. Arbeitnehmer, Auszubildende, bestimmte Selbständige, Bezieher von Arbeitslosengeld oder -hilfe) und der Alterssicherung der Landwirte sowie Beamte, Richter und Soldaten. Durch die Reform der Zusatzversorgung sind auch die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in den Kreis der förderberechtigten Personen aufgenommen worden. Gehört ein Ehepartner dem begünstigten Personenkreis an, so kann auch der andere Partner mit einem eigenen Altersvorsorgevertrag gefördert werden, selbst wenn er nicht zum begünstigten Personenkreis gehört. Wie funktioniert die neue staatliche Förderung? Die Förderung beginnt ab dem 1. Januar 2002 und besteht aus zwei Komponenten: der direkten Zulage und dem ggf. zusätzlichen Sonderausgabenabzug. Die Förderung baut sich in vier Stufen bis 2008 auf. Wer einen eigenen zertifizierten Altersvorsorgevertrag (z.b. Rentenversicherungen, nicht Kapitallebensversicherungen) abgeschlossen hat und ausreichend eigene Beiträge geleistet hat, erhält von der Zulagenstelle je Kalenderjahr auf Antrag die volle Zulage auf seinen Altersvorsorgevertrag. Die Zulagen setzen sich aus der Grundzulage und der Kinderzulage zusammen
11 Steuern und Lebensversicherung 2002 Die volle Grundzulage beträgt im Jahr Euro. Für jedes Kind, für das man Kindergeld bezieht, gibt es im Jahr 2002 eine Kinderzulage in Höhe von 46 Euro. Die Zulagen erhöhen sich alle zwei Jahre bis 2008 auf 154 Euro pro Versicherten und 185 Euro pro Kind. Die Beiträge für die zusätzliche Altersvorsorge können bei der Einkommensteuerveranlagung auch als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Das Finanzamt prüft, ob diese Form der Förderung günstiger ist. Ist dies der Fall, bekommt der Begünstigte die über die Zulage hinausgehende Steuerermäßigung direkt erstattet. Mit Beginn der Förderung im Jahr 2002 können maximal 525 Euro, von 2004 an 1050 Euro, ab Euro und ab Euro an Beiträgen als Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Wer in den Genuss der vollen Zulage gelangen will, muss im Jahre 2002 jedoch mindestens ein Prozent seines beitragspflichtigen Vorjahreseinkommens (bzw. Besoldung oder Amtsbezüge) einschließlich staatlicher Zulage in die neue private Altersvorsorge zahlen. Dieser sogenannte Mindesteigenbeitrag steigt im Jahre 2004 auf zwei Prozent, im Jahre 2006 auf drei Prozent und im Jahre 2008 auf vier Prozent des beitragspflichtigen Vorjahreseinkommens. Maximal müssen jedoch nur die als Sonderausgaben abzugsfähigen Beiträge einschließlich der Zulage eingezahlt werden (z.b. im Jahr Euro). Bei Personen mit geringem Einkommen und Kindern kann es sein, dass die Zulagen bereits den Aufwendungen von einem Prozent bis vier Prozent des beitragspflichtigen Vorjahreseinkommens entsprechen oder diese gar übersteigen. Dann muss ein bestimmter Sockelbetrag geleistet werden, um die volle Zulage zu bekommen. Dieser Sockelbetrag beträgt bis 2004 je nach Kinderzahl 45 bis 30 Euro, ab 2005 sind es 90 bis 60 Euro. Sind die geleisteten Beiträge niedriger als der jeweilige Mindesteigenbeitrag, wird die Zulage anteilig gekürzt. Wie werden die Leistungen steuerlich behandelt? Für die geförderten Beiträge zur neuen Altersvorsorge zahlt der Steuerpflichtige im Ergebnis keine Einkommensteuer. Im Rahmen der sogenannten nachgelagerten Besteuerung sind die Riester-Renten grundsätzlich in vollem Umfang steuerpflichtig. Allerdings bietet die späte Besteuerung für die meisten Vorteile, da die steuerliche Belastung im Alter regelmäßig niedriger ist als während der Erwerbstätigkeit. Hat ein Steuerpflichtiger mehr als den förderfähigen Höchstbetrag in eine Rentenversicherung eingezahlt, werden die Leistungen aus den darüber hinaus eingezahlten Beiträgen nur mit dem Ertragsanteil besteuert, denn diese Beiträge hat er ja bereits aus versteuertem Einkommen geleistet. D.h., es erfolgt bei den Überzahlungen eine Besteuerung wie bei den herkömmlichen privaten Rentenversicherungen. Weitere Informationen über die neuen Fördermöglichkeiten und die geförderten Produkte können Sie auch unserer Broschüre Die neue Rente und ihre Förderung entnehmen, die wir Ihnen auf Wunsch gerne kostenlos zur Verfügung stellen.
12 Steuerliche Behandlung der betrieblichen Altersversorgung Aufwendungen eines Unternehmens für die betriebliche Altersversorgung der Mitarbeiter sind abzugsfähige Betriebsausgaben. Das gilt im Normalfall auch für die entsprechenden Aufwendungen für den im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten. Schließt der Arbeitgeber beispielsweise eine Direktversicherung, also eine Lebensversicherung zugunsten der Arbeitnehmer, ab, sind die Beiträge als Betriebsausgaben abzugsfähig. Für den Arbeitnehmer gelten sie steuerlich als Arbeitslohn. Doch Direktversicherungsbeiträge bis zu 1752 Euro pro Arbeitnehmer und Jahr unterliegen anstelle einer individuellen Lohnsteuer nur einer pauschalen Lohnsteuer von 20 Prozent sowie dem Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls der Kirchensteuer, wenn die Erlebensfallleistung nicht vor Beginn des 60. Lebensjahres des versicherten Arbeitnehmers fällig wird, die Lebensversicherung (Kapitalund Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht) eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren hat, wenigstens 60 Prozent der Beitragssumme als Todesfallleistung zur Verfügung steht, die zu versteuernden Beiträge aus einem ersten Dienstverhältnis bezogen werden, eine vorzeitige Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Arbeitnehmer ausgeschlossen ist, die Abtretung oder Beleihung des Bezugsrechts zugunsten des Arbeitnehmers nicht zulässig ist und der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer abführt. Sind mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Direktversicherungsvertrag versichert, können für einzelne Arbeitnehmer Jahresbeiträge für eine Direktversicherung von bis zu Euro pauschal versteuert werden, sofern im Durchschnitt Euro pro Arbeitnehmer und Jahr nicht überschritten werden. Eine Direktversicherung kann auch auf der Grundlage einer Gehaltsumwandlung vereinbart werden. Das heißt, die Beiträge für die Direktversicherung werden vom Einkommen des Arbeitnehmers abgezogen und vom Arbeitgeber überwiesen. Darüber hinaus sind Direktversicherungsbeiträge unter bestimmten Voraussetzungen sozialversicherungsfrei, zum Beispiel dann, wenn der Beitrag aus einer Sonderzahlung (Urlaubsoder Weihnachtsgeld) entrichtet wird. Bei einer Entgeltumwandlung sind Direktversicherungsbeiträge unter bestimmten Voraussetzungen noch bis Ende des Jahres 2008 sozialversicherungsbeitragsfrei, zum Beispiel dann, wenn der Beitrag aus einer Sonderzahlung (Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) entrichtet wird. Bei Beendigung eines Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses können vom Arbeitgeber einmalig Euro pro Anzahl der Jahre, die das Arbeitsbzw. Dienstverhältnis bestanden hat, für die Direktversicherung des aus
13 Steuern und Lebensversicherung 2002 scheidenden Arbeitnehmers aufgewendet werden. Dieser Betrag vermindert sich allerdings um die pauschal besteuerten Zuwendungen des Arbeitgebers, die im Kalenderjahr des Ausscheidens und in den sechs vorangegangenen Jahren für den Arbeitnehmer erbracht worden sind. Im Zuge der Rentenreform bietet sich seit Anfang 2002 steuerlich eine Alternative zu der soeben dargestellten Möglichkeit der pauschalen Lohnversteuerung der Beiträge an eine Direktversicherung. Dieses Wahlrecht wird mit einem äußerst komplexen gesetzlichen Regelungswerk erkauft, was aber niemanden abschrecken sollte, sich mit der betrieblichen Altersvorsorge zu beschäftigen. Fällt in diesem Rahmen eine Entscheidung zugunsten der Direktversicherung, kann an Stelle der Lohnsteuerpauschalierung, die sogenannte Riesterförderung in Anspruch genommen werden, die an anderer Stelle bereits ausführlich erläutert worden ist. Zur Erinnerung: Neben staatlichen Zulagen, die auf den Altersvorsorgevertrag eingezahlt werden, besteht für den Arbeitnehmer zusätzlich die Möglichkeit, im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung einen besonderen Sonderausgabenabzug für die Altersvorsorgeaufwendungen geltend zu machen. Voraussetzung ist, dass die Beiträge nach den normalen Vorschriften versteuert werden. Sie sind damit auch sozialversicherungsbeitragspflichtig. Generell gilt: Die Arbeitgeber müssen seit Beginn des Jahres 2002 ihren Beschäftigten die Möglichkeit bieten, Teile ihres Entgelts für eine betriebliche Altersvorsorge zu verwenden. Die Anlage- und Fördermöglichkeiten sind dabei sehr vielfältig. Es ist zwischen insgesamt 5 unterschiedlichen Durchführungswegen und maximal 3 steuerlichen Behandlungsmöglichkeiten der Beiträge zu unterscheiden, die ihrerseits wieder von der Wahl des einzelnen Durchführungswegs abhängig sind. Einer der Durchführungswege ist die Direktversicherung. Eine der steuerlichen Behandlungsmöglichkeiten der Beiträge ist die Lohnsteuerpauschalierung. Der Arbeitnehmer kann sich für den Durchführungsweg Direktversicherung grundsätzlich frei entscheiden. Der Arbeitgeber kann diesen Weg nur dann ablehnen, wenn er für die betriebliche Altersorgung eine Pensionsfondsoder Pensionskassenlösung vorgibt.
14 Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag, die an einen anderen als den Versicherungsnehmer gezahlt werden, unterliegen prinzipiell der Erbschaftsteuer beziehungsweise der Schenkungsteuer. Dies gilt für den Erwerb von Todes wegen ebenso wie für Schenkungen unter Lebenden. Zu versteuern sind Versicherungsleistungen aber erst, wenn sie bei Erwerb von Todes wegen zusammen mit dem übrigen Erbe folgende Freibeträge des 16 ErbStG übersteigen (vereinfachte Darstellung): Zu versteuernde Versicherungsleistungen Freibeträge des 16 ErbStG Euro für Ehegatten (Steuerklasse I) Euro für Kinder und Kinder verstorbener Kinder (Steuerklasse I) Euro für Enkel, Eltern und Voreltern (Steuerklasse I), wobei im Falle von Schenkungen Eltern und Voreltern zur Steuerklasse II zählen Euro für Geschwister und Schwiegereltern (Steuerklasse II) Euro für alle anderen (Steuerklasse III) Außerdem steht Ehegatten und Kindern bei Erwerb von Todes wegen ein besonderer Freibetrag zu. Unter Ehegatten beträgt dieser Euro. Er wird allerdings um den Kapitalwert erbschaftsteuerfreier Versorgungsbezüge (zum Beispiel Witwen- oder Witwerrente) gekürzt. Der Versorgungsfreibetrag für Kinder ist altersabhängig und reicht von Euro bis Euro. Vermögensteuer Die Vermögensteuer wird für die Zeit ab dem 1. Januar 1997 nicht mehr erhoben
15 Steuern und Lebensversicherung 2002 Aus der Reihe Versicherungen klipp+klar können folgende Broschüren unter der Hotline 08 00/ oder über die Website www. versicherungenklippundklar.de bestellt werden: Die neue Rente und ihre Förderung Heute an morgen denken Im Streitfall hilft die Rechtsschutzversicherung Recht gehabt und auch bekommen Mit Sicherheit zum Eigenheim Versicherungen für Bauherren Einbruchschutz für Haus und Wohnung Sicher ist sicher Sozial- und Individualversicherungen in Deutschland Versicherungen staatlich und privat 2002 Mehr Sicherheit für Betriebe und Freiberufler Versicherungen für Selbstständige 2002 Folgende Broschüren der Reihe Zukunft klipp+klar können über die Hotline 08 00/ oder über die Website www. klippundklar.de bestellt werden: Jetzt geht s los Tipps und Infos für Schulabgänger Startklar Tipps und Infos für Uni-Absolventen Zweit zu zweit Tipps und Infos für junge Familien Menschenskinder Tipps und Infos für Eltern Fortschritt Tipps und Infos für Berufsaussteiger
16 Steuern und Lebensversicherung 2002 Individuelle Vorsorge richtig steuern ZUKUNFT klipp + klar Informationszentrum der deutschen Versicherungen
Steuern und Lebensversicherung 2004 Individuelle Vorsorge richtig steuern. ZUKUNFT klipp + klar Informationszentrum der deutschen Versicherer
Individuelle Vorsorge richtig steuern ZUKUNFT klipp + klar Informationszentrum der deutschen Versicherer Individuelle Vorsorge richtig steuern Impressum Herausgeber: ZUKUNFT klipp + klar Informationszentrum
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