Die Frankfurter Kommunalstatistik zwischen Volkszählungsurteil und Open Data
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- Ina Hofmann
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1 Die Frankfurter Kommunalstatistik zwischen Volkszählungsurteil und Open Data Dr. Michael Wolfsteiner Für die Arbeit der Statistik wurden im föderalen System von Bund, Ländern und Kommunen frühzeitig gesetzliche Grundlagen geschaffen. Der Schutz von persönlichen Daten spielte dabei ein herausragende Rolle. So wurde bereits 1953 das Bundesstatistikgesetz (BStatG) erlassen. 1 In den Ländern entstanden ebenfalls Statistikgesetze, so in Hessen 1987 das Hessische Landesstatistikgesetz (HessLStatG). 2 Die Ländergesetze wiederum bildeten und bilden bis heute die Grundlage städtischer Satzungen für kommunale Statistikstellen, so auch die für die Statistik der Stadt Frankfurt am Main. Auch wenn die Gesetze über die Jahre zum Teil mehrfach novelliert und angepasst wurden, so haben sie doch ihren Grundgedanken des Persönlichkeitsschutzes nie aufgegeben. Vielmehr wurde dieser noch verstärkt. Allerdings werden vor dem Hintergrund neuester technischer und gesellschaftlicher Entwicklungen wie E-Government oder Open Data die betreffenden Gesetze in den letzten Jahren immer wieder diskutiert und deren Novellierung angestrebt. So ergibt sich ein breiter Spannungsbogen von den Diskussionen und Gerichtsentscheidungen rund um die Volkszählung 1987 bis zur modernen Datendistribution, mit dem sich auch die Frankfurter Kommunalstatistik regelmäßig auseinandersetzt. Statistikgesetze und das Volkszählungsurteil Als Geburtsstunde einer bis heute fortgeführten Datenschutzdiskussion, die auch außerhalb des föderalen Statistiksystems z. B. Unternehmen betrifft, kann das sogenannte Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts von 1983 gesehen werden. Eine der Kernaussagen in der Begründung zum Urteil lautet: Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß. Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weiterge- 1 Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (BStatG). In: Bundesgesetzblatt (1953), Nr. 59, S Gesetz über die Statistik im Land Hessen (Hessisches Landesstatistikgesetz - HessLStatG). In: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen : Teil I (1987), Nr. 8, S geben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen. 3 Das Gericht folgerte daraus: Freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus 4 und prägte den Begriff der informationellen Selbstbestimmung. Zugleich stellte das Gericht aber fest, dass dieses Recht nicht schrankenlos gewährleistet ist. 5 Dieses Gerichtsurteil hatte Auswirkungen auf bestehende Gesetze, die das Thema Datenschutz beinhalteten. Erst in den 1960er Jahren wurde der Datenschutz als zu behandelnde Fragestellung erkannt. Mit der Entwicklung von Computertechnologien geriet die Privatsphäre in Gefahr. Allerdings dauerte es dann bis 1970, bis das Land Hessen das erste Datenschutzgesetz 6 der Welt erließ. 7 Datenschutzgesetz (Hessen 1970) 1 Bereich des Datenschutzes Der Datenschutz erfasst alle für Zwecke der maschinellen Datenverarbeitung erstellten Unterlagen sowie alle gespeicherten Daten und die Ergebnisse ihrer Verarbeitung im Bereich der Behörden des Landes und der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. 3 BVerfG, Urteil v. 15. Dezember 1983, Az. 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83 4 BVerfG, Az. 1 BvR BVerfG, Az. 1 BvR Datenschutzgesetz. In: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen : Teil I (1970), Nr. 41, S BFDI (Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz) (Hrsg.): Hessisches Datenschutzgesetz. URL de/bfdi_wiki/index.php/hessisches_datenschutzgesetz. Stand: Bürgeramt, Statistik und Wahlen / Frankfurt am Main
2 Auf Bundesebene trat ein solches Gesetz erst in Kraft. Die beiden zum damaligen Zeitpunkt noch recht jungen Gesetze mussten wie auch das Bundesstatistikgesetz in Folge des Volkszählungsurteils novelliert werden. Während Hessen dies 1987 gelang, benötigte der Bund bis zum Jahr Mit der Novellierung des Bundesstatistikgesetzes sowie der Veröffentlichung des Hessischen Landesstatistikgesetzes im Jahr 1987 war für die hessische Kommunalstatistik ein gesamtgesetzlicher Rahmen gesteckt, der über lange Zeit relativ stabil blieb. Allerdings erweitert sich seit ca. zehn Jahren der gesetzliche Rahmen zusehends. des E-Government-Gesetzes ist es, zeit- und ortsunabhängige Verwaltungsdienste auf allen föderalen Ebenen Bund, Länder und Kommunen anzubieten. 10 Im Kern regelt das Gesetz, dass die elektronische Kommunikation zwischen Bürgerinnen und Bürgern sowie Verwaltungsstellen erleichtert wird, interne Verwaltungsprozesse digitalisiert und dokumentiert werden, aber auch Veröffentlichungen und Datenbestände elektronisch und nach Möglichkeit in maschinenlesbarer Form (zum Begriff Open Data siehe unten) bereitzustellen sind. Weiterhin regelt das Gesetz weitere Rechtsgebiete, um die Voraussetzungen für die Kernbestandteile zu Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) 1 Grundsatz (1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. (2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. (3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor. Gesetzliche Rahmenbedingungen ändern sich Im Jahr 2005 wurde das Informationsfreiheitsgesetz verabschiedet, das allen das Recht gegenüber Bundesbehörden auf den Zugang zu amtlichen Informationen einräumt. 9 Eingeschränkt ist dieses Recht nur in seltenen Fällen, wie z. B. bei der Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit oder dem Persönlichkeitsschutz sowie in den Fällen, in denen spezialgesetzliche Regelungen dem entgegenstehen. Darüber hinaus erlangte im Jahr 2013 das E- Government-Gesetz Gültigkeit, das ebenfalls die Belange des Bundesstatistikgesetzes berührt. Ziel 8 Gesetz zum Schutz vor Missbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung (Bundesdatenschutzgesetz BDSG). In: Bundesgesetzblatt (1977), Nr. 7, S Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz IFG). In: Bundesgesetzblatt : Teil I (2005), Nr. 57, S. S schaffen. Hier ist die Statistik direkt betroffen, da auch die Georeferenzierung (zur Erläuterung siehe unten) statistischer Datenbestände erwähnt ist (Artikel 13 E-Government-Gesetz). 11 Zensusgesetz und novelliertes Bundesstatistikgesetz Am 8. Juli 2009 wurde das Gesetz zur Anordnung des Zensus 2011 sowie zur Änderung von Statistik 10 Bundesministerium des Innern (Hrsg.): E-Government-Gesetz. URL Stand: Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (EGovG). In: Bundesgesetzblatt : Teil I (2013), Nr. 43, S Frankfurter Statistische Berichte 2015
3 gesetzen 12 erlassen. Sozusagen im Nachgang zum Zensus kam es im Jahr 2013 zu einer sehr wichtigen Änderung des 10 BStatG. 13 Diese führte die Georeferenzierung der erhobenen Daten auf kleinräumiger Ebene in das Gesetz ein und definiert als kleinste Einheit für geografische Gitterzellen ein 1 Hektar-Raster, also Raumeinheiten mit einer kleinsten Fläche von 100x100 Metern. Damit ist es der amtlichen Statistik nun erlaubt, die Daten auf einer solch kleinen räumlichen Ebene zu speichern. Bis dahin war diese Kleinräumigkeit der Daten den kommunalen Statistikstellen vorbehalten. Als kleinste Einheit dienen dabei die Blöcke. Abb. 1 Vergleich von Blöcken mit dem Raster 100x100 Meter des Bundes Aspekte von der Datensammlung in Sozialen Netzwerken über die Auswertung von Nutzerverhalten im Internet und Bewegungsprofilen auf Basis der Mobilfunkerfassung bis hin zum Selbsttracking des Gesundheitszustandes. Diese Diskussion kann hier sicher nicht komplett wiedergegeben werden, zusammenfassend ist aber festzustellen: Die in der Gesellschaft angelegte breite kritische Haltung gegenüber der Sammlung persönlicher Daten hat deutlich abgenommen. Im Gegenzug steigt die Bereitschaft, scheinbar kostenfreie Online-Angebote mit dem zur Verfügung Stellen der persönlichen Daten zu bezahlen. Wie stark sich die Wahrnehmung verändert hat, zeigen die weitgehend ausgebliebenen Reaktionen aus der Bevölkerung gegenüber dem Zensus Wenn man dies mit der Diskussion zur Volkszählung 1987 vergleicht, wird der Unterschied sehr deutlich. Widerstand gegen den Zensus 2011 war kaum zu spüren und vergleichbare Aktionen gegen die Zählung wie in den 1980er Jahren blieben aus. Schutz der persönlichen Daten bleibt in der Kommunalstatistik das höchste Gut Entgegen der gesellschaftlichen Entwicklung steht bei allen Weiterentwicklungen in der Kommunalstatistik der Schutz der einzelnen Person weiterhin an erster Stelle. 14 Sicher sind dafür gesetzliche Rege- Abb. 2 Adressen und ihre Lage innerhalb eines Stadtbezirks Blöcke Raster Gebäude Stadtbezirke Gesellschaftliche Veränderungen Verlust des Persönlichen? Außerhalb der Kommunalstatistik und des gesamten bundesdeutschen Statistiksystems sind seit einigen Jahren große gesellschaftliche Änderungen in Bezug auf den Umgang mit persönlichen Daten zu beobachten. Smarte mobile Endgeräte wie Smartphones oder -watches, Tablets etc. und dadurch mögliche Anwendungen greifen heute bereits weit in die Persönlichkeitssphäre des einzelnen Menschen ein. In der Diskussion stehen weitreichende 12 Gesetz zur Anordnung des Zensus 2011 sowie zur Änderung von Statistikgesetzen. In: Bundesgesetzblatt : Teil I (2009), Nr. 40, S Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz BStatG). In: Bundesgesetzblatt : Teil I (1987), Nr. 8, S Adressen Gebäude Stadtbezirke 14 Z. B. werden bei schriftlichen Befr agungen der Name und die Adresse des/der Befragten vom beantworteten Fragebogen getrennt und damit die Befragungsergebnisse anonymisiert. 54 Bürgeramt, Statistik und Wahlen / Frankfurt am Main
4 lungen bestimmend, vor allem ist aber nur so die gesellschaftliche Akzeptanz gegenüber amtlichen Datenerhebungen zu gewährleisten. Darüber hinaus sind Einzelangaben für die Stadtsteuerung und planerische Zwecke unerheblich. Hier sind ausschließlich Strukturen wichtig, die sich nur aus Aggregatdaten ablesen lassen. Betrachtet man beispielsweise Infrastruktureinrichtungen, so ist das vermehrte Auftreten bestimmter Bevölkerungsgruppen (Ältere, Kinder, Jugendliche usw.) für Maßnahmen wie den Bau einer Kindertagesstätte oder eines Pflegeheimes entscheidend. Viel wichtiger ist, dass die Aggregatdaten kleinräumig verortbar, d. h. im Raum abbildbar sind. Dazu müssen die Daten georeferenziert vorliegen. Bei der Georeferenzierung werden die Daten einem Punkt oder Raum auf der Erde zugewiesen. Dies können Adressen sein, genauso können die Daten aber auch an Stadtbezirke oder Stadtteile 15 gebunden werden. Räumliche Datenauswertung in Frankfurt von Beginn an Die Frankfurter Kommunalstatistik arbeitet seit ihrer Gründung im Jahr 1865 raumbezogen. So waren schon zum Ende des 19. Jahrhunderts Stadtbezirke definiert und es wurden auch Daten für diese Stadtbezirke veröffentlicht. Eine kartografische Darstellung war allerdings bis in die 1990er Jahre schwierig. Jede Karte musste von Hand erstellt werden, was sehr zeitaufwändig war. Trotzdem wurden solche Karten in zum Teil mühevoller Kleinarbeit hergestellt. Mit der Digitalisierung der Gebietsgrenzen und dem Einsatz moderner Geografischer Informationssysteme (GIS) wandelte sich dies. Heute sind Karten schnell und effizient produzierbar und vielfältig in der Darstellung zu verwenden. Damit ist auch die aussagekräftige Visualisierung der Daten im Raum Abb. 3 Ausschnitt aus einer Bevölkerungsdichtekarte von 1987 mit manuell aufgeklebten Dichtepunkten 15 Zur Erläuterung der Georeferenzierung und der räumlichen Bezüge s. Wolfsteiner, Michael: Die Gliederung des Frankfurter Stadtgebiets von der Adresse bis zur Stadtgrenze. 55 Frankfurter Statistische Berichte 2015
5 Abb. 4 GIS-gestützte Analyse zur Erreichbarkeit von Grünflächen in Frankfurt am Main Erreichbarkeit von Grünflächen in m 300 Grünflächen Stadtgrenze verbunden. Strukturen innerhalb der Stadt, z. B. auf Stadtteilebene, sind so leicht erfassbar. Räumliche Analysen gewinnen an Bedeutung Georeferenzierte Daten dienen aber nicht nur der einfachen und gut verständlichen Darstellung. Sie werden auch für räumliche Analysen genutzt. Wie sieht es mit der Erreichbarkeit eines Spielplatzes für Kinder aus? Wie viele Menschen wohnen im Umkreis von 300 Metern um eine Haltestelle des ÖPNV? Oder wie hoch ist die Versorgung der Bevölkerung mit öffentlich zugänglichen Grünflächen? Solche Fragestellungen sind nur unter Einsatz von GIS und mit den entsprechenden Grundlagendaten sinnvoll zu beantworten. Bessere datenlogische und technische Möglichkeiten eröffnen hier fortlaufend neue Untersuchungsgebiete. Raumbezogene Analysen sind aus dem Arbeitsalltag der Frankfurter Statistik nicht mehr wegzudenken. Dabei nehmen der Umfang, Granulierungsgrad und die Komplexität der Analysen stetig zu. Informationen sind online und interaktiv verfügbar Die gewonnen, verdichteten Informationen müssen auch zu den Nutzerinnen und Nutzern gelangen. Veröffentlichungen gehören seit 150 Jahren zum Standardangebot der Frankfurter Statistik. Bis heute spielen gedruckte Werke wie das Statistische Jahrbuch, die Materialien zur Stadtbeobachtung oder die Frankfurt Statistik Aktuell in der Standardberichterstattung eine wichtige Rolle. Durch die oben beschriebenen gesellschaftlichen und rechtlichen Veränderungen und vor allem dem Anspruch der Wissenschaft und Wirtschaft nach kleinräumig verfügbaren Daten, rücken zunehmend digitale Distributionskanäle in den Vordergrund. Deshalb bot die Frankfurter Statistik ihre Veröffentlichungen bereits um die Jahrtausendwende digital im Internet an. Allerdings waren die Daten in Dokumenten enthalten, die ein Abbild der Druckerzeugnisse darstellten, und konnten somit nicht weiterverarbeitet werden. 56 Bürgeramt, Statistik und Wahlen / Frankfurt am Main
6 Abb. 5 Screenshot Strukturdatenatlas Deshalb werden seit dem Anfang des aktuellen Jahrzehnts digitale, weiterverarbeitbare Datenbestände online zur Verfügung gestellt. 16 Allerdings lassen sich die Daten nicht nur herunterladen. Sie können in Online-Atlanten interaktiv betrachtet und in Grenzen analysiert werden. Alle Daten, Karten und Grafiken des Angebotes waren von Beginn an frei verfügbar. Sie dürfen mit Quellenangabe ohne weitere Einschränkungen genutzt werden. Open Data in der Stadtverwaltung Frankfurt am Main So war es auch eine logische Konsequenz, dass sich die Statistik von Beginn an am Aufbau eines Open- Data-Portals der Stadt Frankfurt am Main beteiligte. Open Data, oder ins Deutsche übersetzt Offene Daten, beschreibt ein Konzept, bei dem Daten und Wissen in maschinenlesbarer Form bereitgestellt werden. Optimalerweise ist die Nutzung der Daten bei diesem Konzept möglichst wenig durch Lizenzen eingeschränkt. Ein gutes Beispiel für eine solch offene Lizenz ist die Datenlizenz Deutschland. 17 Da sich der Bund und in der Folge auch die Länder dem Open-Data-Prinzip verpflichtet haben, war die Entwicklung einer solchen Lizenz erforderlich. Vorhandene Lizenzen wie die Common Creatives deckten die rechtlichen Erfordernisse für amtliche bzw. behördliche Daten nicht vollständig ab. Auch viele Kommunen beschäftigen sich seit einigen Jahren mit dem Themenbereich Open Data und haben Portale entwickelt. Das gilt eben auch für die Stadt Frankfurt am Main, wo am 15. Oktober 2014 das Offene-Daten-Portal Frankfurt am Main 18 freigeschaltet wurde. Als das Portal online ging, war die Statistik bereits mit 24 Datensätzen vertreten und stellte damit über 90 Prozent aller vorhandener Datensätze. Kurze Zeit 16 Zum Download des Datenmaterials s. de/strukturdaten. 17 Abrufbar unter 18 Abrufbar unter 57 Frankfurter Statistische Berichte 2015
7 Datenlizenz Deutschland Namensnennung Version 2.0 (1) Jede Nutzung ist unter den Bedingungen dieser Datenlizenz Deutschland Namensnennung Version 2.0 zulässig. Die bereitgestellten Daten und Metadaten dürfen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Nutzung insbesondere 1. vervielfältigt, ausgedruckt, präsentiert, verändert, bearbeitet sowie an Dritte übermittelt werden; 2. mit eigenen Daten und Daten Anderer zusammengeführt und zu selbständigen neuen Datensätzen verbunden werden; 3. in interne und externe Geschäftsprozesse, Produkte und Anwendungen in öffentlichen und nicht öffentlichen elektronischen Netzwerken eingebunden werden. (2) Bei der Nutzung ist sicherzustellen, dass folgende Angaben als Quellenvermerk enthalten sind: 1. Bezeichnung des Bereitstellers nach dessen Maßgabe, 2. der Vermerk Datenlizenz Deutschland Namensnennung Version 2.0 oder dl-de/by-2-0 mit Verweis auf den Lizenztext unter sowie 3. einen Verweis auf den Datensatz (URL). Dies gilt nur soweit die datenhaltende Stelle die Angaben 1. bis 3. zum Quellenvermerk bereitstellt. (3) Veränderungen, Bearbeitungen, neue Gestaltungen oder sonstige Abwandlungen sind im Quellenvermerk mit dem Hinweis zu versehen, dass die Daten geändert wurden. später kamen zwei weitere Datensätze hinzu und so können jetzt Daten zu vielen Bereichen gesellschaftlichen Lebens und Wirtschaftens abgerufen werden. Darüber hinaus stehen das Amtliche Straßenverzeichnis Frankfurt am Main sowie die Grenzgeometrien der Frankfurter Stadtteile zum Download bereit. Alle Daten sind unter der oben genannten Datenlizenz Deutschland verfügbar. Dieses erste Angebot der Frankfurter Statistik wird konsequent erweitert und die Erstellung der Datensätze in die Arbeitsprozesse integriert. So ist gewährleistet, dass zukünftig immer aktuelles Zahlenmaterial maschinenlesbar zur weiteren Nutzung zur Verfügung steht. Der Wandel geht weiter Waren bis vor einigen Jahren Geodaten noch etwas für Spezialisten, so sind sie heute aus der alltäglichen Lebenswelt eines jeden Einzelnen nicht mehr wegzudenken. Wir nutzen sie in Navigationssystemen und auf Webseiten zum Routing zwischen zwei Punkten. Immer mehr Informationen werden auf zum Teil interaktiven Karten dargestellt, um sie so leicht erfassbar zu machen. Aber auch in weniger offensichtlichen Zusammenhängen kommen Geodaten zum Einsatz. Kameras versehen die gemachten Fotos mit Geokoordinaten, um sie später auf einer Karte verorten zu können. Oder Anwendungen auf Smartphones nutzen unseren aktuellen Aufenthaltsort und ermitteln damit Restaurants oder Läden in der unmittelbaren Umgebung. Persönliches wird dabei über Dritte, die Entwickler der jeweiligen Anwendung, ganz selbstverständlich mit externen Datenbeständen kombiniert. Die Kontrolle über die eigenen Daten geht verloren und der Datenschutz wird hinten angestellt. Hier geht die Entwicklung ständig weiter und wir gewöhnen uns immer mehr daran, dass Informationen jederzeit, aktuell und räumlich abbildbar vorhanden sind. So spielen auch georeferenzierte, kleinräumige Statistikdaten in immer mehr Bereichen eine wichtige Rolle. Die Frankfurter Statistik nimmt diese Entwicklung auf, reflektiert sie vor den Erfordernissen des Datenschutzes und stellt umfangreiches Datenmaterial auf Ebene der Stadtteile als Offene Daten zur Verfügung. Mit ihren Strukturdatenatlanten bietet sie aber auch eine interaktive Rechercheund Analysemöglichkeit an. Sie geht also über die Datenbereitstellung hinaus und entwickelt selbst Anwendungen auf Basis der angebotenen Daten. Selbstverständlich werden bei allen Datenaufbereitungen der gesetzliche Rahmen und vor allem der Schutz der Daten beachtet. Die Herausforderung besteht immer darin, Informationsbedürfnisse innerhalb dieses Rahmens auch auf kleinräumiger Ebene möglichst passgenau zu erfüllen. 58 Bürgeramt, Statistik und Wahlen / Frankfurt am Main
8 In den nächsten Jahren werden sich die Anforderungen an die Datenaufbereitung, -analyse und -bereitstellung sicher weiter wandeln. Mit ihrem Know- How, ihrer datenschutzrechtlichen Expertise und ihrer technischen Infrastruktur wird die Frankfurter Statistik diesen Wandel annehmen und ihn aktiv mitgestalten. Abb. 6 Screenshot Open Data Portal 59 Frankfurter Statistische Berichte 2015
9 Literaturverzeichnis BFDI (Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz) (Hrsg.): Hessisches Datenschutzgesetz. URL bfdi.bund.de/bfdi_wiki/index.php/hessisches_datenschutzgesetz. Stand: Bundesministerium des Innern (Hrsg.): E-Government-Gesetz. URL IT-Netzpolitik/E-Government/E-Government-Gesetz/e-government-gesetz_node.html. Stand: Datenschutzgesetz. In: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen : Teil I (1970), Nr. 41, S Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (BStatG). In: Bundesgesetzblatt (1953), Nr. 59, S Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz BStatG). In: Bundesgesetzblatt : Teil I (1987), Nr. 8, S Gesetz über die Statistik im Land Hessen (Hessisches Landesstatistikgesetz - HessLStatG). In: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen : Teil I (1987), Nr. 8, S Gesetz zum Schutz vor Missbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung (Bundesdatenschutzgesetz BDSG). In: Bundesgesetzblatt (1977), Nr. 7, S Gesetz zur Anordnung des Zensus 2011 sowie zur Änderung von Statistikgesetzen. In: Bundesgesetzblatt : Teil I (2009), Nr. 40, S Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (EGovG). In: Bundesgesetzblatt : Teil I (2013), Nr. 43, S Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz IFG). In: Bundesgesetzblatt : Teil I (2005), Nr. 57, S Wolfsteiner, Michael: Die Gliederung des Frankfurter Stadtgebiets von der Adresse bis zur Stadtgrenze. In: Frankfurter Statistische Berichte (2008), Nr. 1, S Bürgeramt, Statistik und Wahlen / Frankfurt am Main
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