Anlage 2d 1.1. DEFINITIONEN UND AUSLEGUNG. In den vorliegenden zusätzlichen Bedingungen bezeichnet:

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1 Anlage 2d Zusätzliche Bedingungen für die Nutzung von Glasfaserverbindungen 1. SERVICEBESCHREIBUNG Der Interoute Dark-Fibre-Service ( Service ) besteht aus der Vermietung und Wartung von Glasfaserkabeln zwischen festgelegten Punkten in Europa DEFINITIONEN UND AUSLEGUNG In den vorliegenden zusätzlichen Bedingungen bezeichnet: Abschnitte die fortlaufenden Abschnitte der passiven Glasfaserverbindung zwischen aufeinanderfolgenden Anschlussstellen, die im Auftrag benannt sind. Abnahmetest die Tests, die an der Glasfaserverbindung gemäß Klausel 2, Anhang 2 durchgeführt werden. Glasfaserkabel die gemäß Klausel 2 im Auftrag benannten und durch Interoute gelieferten Glasfaserpaare, für die Interoute dem Kunden die in den vorliegenden zusätzlichen Bedingungen genannten Rechte gewährt. Inbetriebnahmedatum in Bezug auf die passive Glasfaserverbindung oder einen beliebigen Abschnitt das Datum, an dem die Abnahmetests gemäß und unter Einhaltung des Serviceübergabedokuments erfolgreich abgeschlossen und etwaige Probleme gemäß Klausel 2.7 dieser Anlage abgestellt wurden bzw. gemäß Klausel 2.8 dieser Anlage als abgenommen gelten. Installationsgebühr" die einmalige Gebühr für die Kundenanbindung an das Interoute- Netzwerk in einem on-net-gebäude. Interoute-Netzwerk den Teil der End-to-End-Verbindung zwischen Kundenstandorten, der auf dem Interoute-eigenen Netzwerk oder zum Zweck der Ausdehnung der Servicereichweite über lokale Drittanbieterzugänge übertragen wird. Kundensystem die Telekommunikationsinfrastruktur, einschließlich Kabel und Ausrüstung, die der Kunde oder eines seiner Konzernunternehmen besitzt oder betreibt. Mietkosten die für die Anmietung der passiven Glasfaserverbindung geltende Gebühr für eine im Auftrag benannte Mietdauer. Mietdauer die Laufzeit ab Datum der Servicebereitstellung (RFS Date). Schnittstellenpunkte die Ein- und Ausgangsverbindungen zur Glasfaserverbindung sowie die dazwischen befindlichen, gewöhnlich durch die Signalverstärkung und -erneuerung bedingten Breakout-Punkte. Spezifikationen die in Anhang 3 festgelegten technischen Daten der passiven Glasfaserverbindung. Übergabe- oder Terminierungspunkt sämtliche Grenzpunkte innerhalb der im Besitz von Interoute, eines Vertreters oder des Kunden an einem POP befindlichen ODF(Optical Distribution Frames), an denen der Kunde Zugang zur Glasfaserverbindung hat (wie in Anhang 2 dargestellt und im Auftrag beschrieben), oder an (einem) anderen durch die beiden Parteien vereinbarten/m Ort(en). Wartungsdienste" die von Interoute gemäß Klausel 4 zu erbringenden Wartungsdienste. Zulassungen alle wesentlichen und geltenden Genehmigungen, Mietverträge, Lizenzen, Nutzungsrechte, Durchleitungsrechte, Konzessionen, Bewilligungen, Zulassungen, Erlässe, Einwilligungen und anderen Rechte zu verstehen, die Interoute benötigt, um das Interoute- Netzwerk zu betreiben und zu warten und dem Kunden Glasfaserverbindungen bereitzustellen. Alle anderen Begriffe haben die in Anlage 1 festgelegte Bedeutung. Anlage 2d Nutzung von Glasfaserverbindungen German V Seite 1 von 12

2 Anlage 2d Zusätzliche Bedingungen für die Nutzung von Glasfaserverbindungen 2. ANMIETUNG 2.1. Der Kunde kann von Zeit zu Zeit Bestellungen zur Anmietung von Glasfaserkabeln gemäß Klausel 2 der Anlage 1 an Interoute richten Vorbehaltlich der vertraglich vereinbarten Geschäftsbedingungen vermietet Interoute die Leitungen ab dem Inbetriebnahmedatum und für die gesamte Dauer der Anmietung, sofern dieser Vertrag laut den vertraglichen Bestimmungen nicht vorzeitig gekündigt wird. Im letzteren Fall endet die Anmietung automatisch Interoute muss sicherstellen, dass Abnahmetests für die Glasfaserleitungen durchgeführt werden und dass diese Tests vor der Lieferung dieser Glasfaserkabel durchgeführt werden Nach Abschluss der Abnahmetests an den Glasfaserkabeln muss Interoute dem Kunden ein Serviceübergabedokument und eine Kopie der Ergebnisse der Abnahmetests vorlegen Der Kunde muss innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach Erhalt des Serviceübergabedokuments gemäß Klausel 2. 4 entweder: a. gegenüber Interoute bestätigen, dass er den Dark-Fibre-Service annimmt, indem er das Serviceübergabedokument bestätigt und etwaige Probleme angibt (wobei es sich um Probleme handelt, die die Benutzung der Glasfaserleitung durch den Kunden nicht wesentlich beeinträchtigen), die während der Annahmtests festgestellt wurden. Unter Vorbehalt der Klausel 2.8, ist das Datum der Bestätigung des Serviceübergabedokuments das Inbetriebnahmedatum; oder b. Interoute über etwaige Materialabweichungen oder Konformitätsmängel der Glasfaserkabel gegenüber der Spezifikation unterrichten und Interoute gleichzeitig mit dieser Meldung die Ergebnisse der Tests übergeben, bei deren Durchführung die Materialabweichung oder der Konformitätsmangel festgestellt wurde Wenn der Kunde Interoute über: a. die Annahme des Dark-Fibre-Service gemäß Klausel 2.5(a) unterrichtet, stimmt Interoute zu, die entsprechenden Abschaltungen durchzuführen, die vernünftigerweise notwendig sind, um derartige Probleme oder Defekte laut Mitteilung des Kunden so rasch wie möglich zu beheben; b. die Verweigerung der Annahme des Dark-Fibre-Service gemäß Klausel 2.5(b) informiert, erklärt sich Interoute bereit, alles zu unternehmen, um den Dark-Fibre- Service gemäß der Spezifikation in Anhang 2 bereitzustellen. Nach der Durchführung der entsprechenden Abschaltungen gelten die Bestimmungen der Klausel 2.3 to Wenn Probleme, Abweichungen oder Fälle von Nichteinhaltung der Spezifikationen, die Interoute gemäß Klausel 2.5 (a) oder (b) gemeldet werden, auf das Kundensystem zurückzuführen sind oder aufgrund einer Handlung oder Unterlassung seitens des Kunden entstehen, hat Interoute das Recht, dem Kunden alle Kosten zu verrechnen, die billigerweise bei der Suche und Behebung derartiger Probleme, Abweichungen oder Nichteinhaltungen gemäß Klausel 2.5 entstehen. Die entsprechende Rechnung ist laut Klausel 7 der Anlage 1 zu bezahlen. Anlage 2d Nutzung von Glasfaserverbindungen German V Seite 2 von 12

3 Anlage 2d Zusätzliche Bedingungen für die Nutzung von Glasfaserverbindungen 2.8. Wenn der Kunde innerhalb der in Klausel 2.5 festgelegten Frist der Interoute keinerlei Probleme oder Mängel anzeigt, gilt der Dark-Fibre-Service als angenommen. Das Datum der Mitteilung durch Interoute gilt dann als Inbetriebnahmedatum des jeweiligen Abschnitts. 3. ZUTRITT UND ZULASSUNGEN 3.1. Interoute muss vor dem vereinbarten Kundendatum alle erforderlichen Zulassungen in Bezug auf den Auftrag einholen und dafür sorgen, dass alle diese Zulassungen während der gesamten Laufzeit gültig bleiben oder entsprechend erneuert werden Falls Zulassungen geändert oder zurückgezogen werden und falls der Verlust dieser Zulassungen Interoute einen wesentlichen finanziellen Schaden zufügt oder zufügen könnte oder die Kontrolle, den Besitz und/oder die Verwendung des Interoute-Netzwerk durch Interoute verhindert oder wesentlich beeinträchtigt, kann Interoute: a. dem Kunden ohne zusätzliche Kosten Glasfaserverbindungen auf wechselnden Abschnitten des zum jeweiligen Zeitpunkt bestehenden Interoute-Netzwerks anbieten, die mit dem Dark-Fibre-Service vergleichbar sind, oder b. den Vertrag mit dem Kunden beenden und dem Kunden die von diesem bezahlten Leasingkosten anteilig unter Beachtung der Restlaufzeit des Vertrags rückerstatten, ohne dass für den Kunden weitere Pflichten oder eine Haftung besteht. In Fall des Verlustes von Zulassungen stellt die obige Haftung die einzige Pflicht von Interoute und das einzige Anrecht des Kunden dar Falls Interoute durch einen Dritten aufgefordert wird, einen Abschnitt oder mehrere Abschnitte des Interoute-Netzwerks zu verlegen, so wird Interoute den Kunden mindestens sechzig (60) Tage im Voraus über eine derartige Verlegung informieren, sofern der Zeitplan für die Verlegung die Einhaltung dieser Frist erlaubt. 4. BETRIEB UND WARTUNG 4.1. Interoute muss angemessene Wartungsarbeiten durchführen, damit das Interoute-Netzwerk voll funktionsfähig bleibt und den Industrienormen entspricht Falls die Funktionsfähigkeit des Interoute-Netzwerks durch irgendeinen Umstand beeinträchtigt ist, muss Interoute geplante Wartungsarbeiten organisieren und koordinieren, in deren Rahmen das Glasfasernetzwerk eventuell auch vollständig oder teilweise abgeschaltet werden kann. Soweit dies vernünftigerweise möglich ist, informiert Interoute den Kunden schriftlich zehn (10) Tage (oder auch kurzfristiger) vor der Einleitung einer geplanten Wartungsmaßnahme über den Zeitplan und den Zweck einer solchen geplanten Wartungsmaßnahme Der Kunde darf ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung von Interoute keinerlei Reparaturoder Wartungsarbeiten am Interoute-Netzwerk durchführen oder Dritte kontaktieren, um Reparatur- oder Wartungsarbeiten am Interoute-Netzwerk durchzuführen Falls das Glasfasernetzwerk aufgrund einer Handlung oder Unterlassung des Kunden, seiner Mitarbeiter, seiner Beauftragten oder seiner Lieferanten ganz oder teilweise wiederhergestellt, ausgewechselt oder repariert werden muss, werden derartige Arbeiten zur Reparatur, zum Austausch und/oder zur Wiederherstellung durch Interoute allein auf Kosten des Kunden und zu den zum jeweiligen Zeitpunkt bei Interoute geltenden Tarifen für Arbeitszeit und Material zuzőglich einer Bearbeitungsgebühr von 20% plus geltende Steuern durchgeführt. Anlage 2d Nutzung von Glasfaserverbindungen German V Seite 3 von 12

4 Anlage 2d Zusätzliche Bedingungen für die Nutzung von Glasfaserverbindungen 5. SERVICE-LEVEL-GARANTIEN 5.1. Interoute stellt die Glasfaserverbindung gemäß der angestrebten Service Levels laut Anhang 4 bereit. 6. NUTZUNG DER GLASFASERVERBINDUNG 6.1. Der Kunde hat das Recht, unter der Kontrolle von Interoute an den Übergabe- oder Terminierungspunkten auf den Dark-Fibre-Service zuzugreifen. Der Kunde verpflichtet sich, die Glasfaserverbindung unter Einhaltung aller geltender Gesetze, Regelungen und Bestimmungen und aller geltenden Konzessionen, Durchleitungsrechte, Mietverträge, Lizenzen und Verträge, sowie aller anderen Verpflichtungen gegenüber Dritten in Bezug auf das Interoute-Netzwerk oder den Dark-Fibre-Service zu nutzen. Der Kunde muss auf seine Kosten dafür sorgen, dass er über alle Rechte, Mietverträge, Lizenzen, Bewilligungen und Regierungs- oder Nicht-Regierungsgenehmigungen, die für die Nutzung der Glasfaserverbindung durch den Kunden erforderlich sind, verfügt und dass diese während der Leasingfrist bestehen bleiben Der Kunde darf die Glasfaserverbindung oder das Interoute-Netzwerk oder einen der jeweiligen Bestandteile weder untervermieten, noch zuweisen, lizensieren, unterlizensieren, verkaufen, teilen oder auf andere Art gemeinsam mit einem Dritten nutzen (auch ohne Einschränkung in Joint Ventures oder als Teil einer Outsourcing-Maßnahme). Jede Zuwiderhandlung gegen diese Klausel gilt als wesentliche Vertragsverletzung und im Fall einer derartigen wesentlichen Vertragsverletzung hat Interoute das Recht, den Vertrag unbeschadet aller Rechte und Ansprüche mit sofortiger Wirkung zu beenden. Um Missverständnisse auszuschließen, wird hiermit festgelegt, dass keine Bestimmung in dieser Klausel den Kunden daran hindert, seinen eigenen Kunden über die Glasfaserverbindung Dienste zur Verfügung zu stellen, bei denen es sich nicht um Dark-Fibre-Services handelt Bei Bedarf kann Interoute die Glasfaserkabel für die Kundenverbindung durch alternative Glasfaserkabel ersetzen, ohne dass dadurch zusätzliche Kosten für den Kunden entstehen. 7. NICHTBEHINDERUNG UND GESETZMÄSSIGKEIT 7.1. Der Kunde muss sicherstellen, dass seine Verwendung des Dark-Fibre-Service im Interoute- Netzwerk und kein damit verbundenes Gerät: a. den Dienst über das Interoute-Netzwerk oder irgendwelche Verbindungen oder Einrichtungen eines anderen Benutzers des Interoute-Netzwerks stört, unterbricht oder behindert; b. die Datensicherheit der Kommunikation über derartige Verbindungen oder Einrichtungen beeinträchtigt; c. das Interoute-Netzwerk in irgendeiner Form beschädigt; oder d. eine Gefahr für Personen, irgendeinen der oben genannten Benutzer des Interoute- Netzwerks, irgendeinen Besitzer der oben genannten Verbindungen oder Einrichtungen oder die Öffentlichkeit zur Folge hat Der Kunde hat die Kosten zusätzlicher Schutzeinrichtungen zu tragen, deren Einbau vernünftigerweise aufgrund der Nutzung der Glasfaserverbindung durch den Kunden oder irgendeinen Kunden des Kunden gefordert wird Der Kunde ist allein für die Nutzung des Dark-Fibre-Service durch ihn selbst oder eine andere dazu ermächtigte Person verantwortlich und muss Interoute, sowie die Vorstände, Anlage 2d Nutzung von Glasfaserverbindungen German V Seite 4 von 12

5 Anlage 2d Zusätzliche Bedingungen für die Nutzung von Glasfaserverbindungen Geschäftsführer, Mitarbeiter, Beauftragten und Subunternehmer von Interoute gegenüber allen Verlusten, Kosten, Klagen, Schäden und Haftungsansprüchen schadlos halten, die zurückzuführen sind auf: a. verleumderische, obszöne oder andere illegale Inhalte; oder b. Ansprüche von Dritten, die aufgrund der Nutzung der Glasfaserverbindung durch den Kunden oder durch eine vom Kunden dazu ermächtigte Person geltend gemacht werden Der Kunde muss sich an alle angemessenen Regeln und Anweisungen halten, die ihm Interoute bei Bedarf in Bezug auf die Nutzung des Dark-Fibre-Service zukommen lässt. 8. VERSICHERUNG 8.1. Beide Parteien müssen auf eigene Kosten eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckung von fünf Millionen Euro ( 5,000,000) pro Schadensfall (sofern auf dem Markt verfügbar), sowie eine Arbeitsunfallversicherung und eine Arbeitgeber-Haftpflichtversicherung laut den gesetzlichen Bestimmungen aller zuständigen staatlichen Behörden abschließen und während der gesamten Laufzeit aufrecht erhalten. Diese Versicherung kann in Form einer Police oder mehrerer Policen zur Primär- und Exzendentendeckung, inklusive der sogenannten Pauschalpolice oder Katastrophenpolice gewährleistet sein. Die Verpflichtungen bezüglich der Versicherung befreien die Parteien nicht von ihren Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag. Zusätzlich müssen beide Parteien den Versicherungsverpflichtungen in allen zugrunde liegenden Zulassungen nachkommen (vorausgesetzt die jeweilige Partei kennt diese Anforderungen) Sofern nichts anderes vereinbart oder der jeweils anderen Partei mitgeteilt wurde, müssen alle Versicherungen, sofern diese auf dem Markt verfügbar sind, mit einer angemessenen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen und aufrecht erhalten werden und jede der Parteien muss auf Aufforderung ein Versicherungszertifikat vorlegen, das die Einhaltung der Anforderungen der vorliegenden Klausel bestätigt Unter Vorbehalt der Klausel 15 der Anlage 1 muss die Partei, die die geforderte Versicherungsdeckung nicht gewährleistet, die andere Partei gegenüber allen Forderungen schadlos halten, die durch die geforderte Versicherung gedeckt gewesen wären. 9. GEWÄHRLEISTUNGEN 9.1. Interoute gewährt, dass das Unternehmen unbestreitbares Eigentum oder Besitz an der Glasfaserverbindung hat und frei von Pfandrechten oder Belastungen ist, die die Verwendung durch den Kunden und die ungestörte Nutzung der Glasfaserverbindung stören könnten Sofern nicht ausdrücklich im vorliegenden Vertrag festgelegt, macht Interoute keinerlei Zusicherungen und schließt insbesondere alle implizierten Gewährleistungen bezüglich der Glasfaserleitung und der Wartungsdienste aus. Dies beinhaltet unter anderem aber nicht ausschließlich alle Gewährleistungen bezüglich der Mindestqualität oder der Eignung für einen bestimmten Zweck Der Kunde gibt gegenüber Interoute folgende Gewährleistungen ab a. Der Kunde hat alle Einwilligungen, Zustimmungen, Lizenzen, Zulassungen und andere Genehmigungen sowohl staatlicher als auch privater Natur, die (zum Datum der Leistungserbringung) erforderlich sind, damit der Kunde seine Verpflichtungen laut vorliegendem Vertrag erfüllen kann und damit der Kunde und Dritte auf die Anlage 2d Nutzung von Glasfaserverbindungen German V Seite 5 von 12

6 Anlage 2d Zusätzliche Bedingungen für die Nutzung von Glasfaserverbindungen Glasfaserverbindung zugreifen, diese erwerben und verwenden können, eingeholt, muss wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen ergreifen, um deren Erhalt zu sichern und muss sicherstellen, dass Dritte, mit denen er eine Vereinbarung zum Zweck oder zur Nutzung eines Teils oder der gesamten Glasfaserverbindung abgeschlossen hat, derartige Zulassungen eingeholt haben und deren Erhalt sichern. b. Der Kunde darf keine Pfandrechte oder Belastungen irgendeiner Art einrichten oder zulassen, dass derartige Belastungen des Dark-Fibre-Service oder der Rechte des Kunden im Rahmen des vorliegenden Vertrags bestehen oder entstehen, sofern der Kunde nicht einem Finanzinstitut oder anderen schwebende Sicherungsrechte an all seinen Vermögenswerten im allgemeinen in Verbindung mit Finanzierungsvereinbarungen des Kunden gewährt hat Die oben stehenden Zusicherungen und Gewährleistungen gelten auch nach Erfüllung des vorliegenden Vertrags. Folgende Anhänge gehören zu diesen zusätzlichen Bedingungen für die Nutzung von Glasfaserverbindungen: Anhang 1 Gebühren und Zahlungsbedingungen Anhang 2 Abnahmeverfahren und -tests Anhang 3 Spezifikation der Glasfaserverbindung Anhang 4 Service Levels Anlage 2d Nutzung von Glasfaserverbindungen German V Seite 6 von 12

7 Anhang 1 Gebühren und Zahlungsbedingungen 1. GEBÜHREN Sofern der Einzelauftrag nichts anderes bestimmt, muss der Kunde die Gebühren gemäß Klausel 7 der Anlage 1 bezahlen. 2. STUNDENSÄTZE Andere Aufgaben, die auf Verlangen des Kunden von Interoute durchgeführt werden, oder Tätigkeiten des Kunden, die die Begleitung von Interoute-Personal erfordern und die nicht anderweitig im vorliegenden Vertrag gedeckt sind (z.b. Begleitung von nicht vertrauenswürdigen Vertretern, Überwachungen von Kundenabschaltungen, zusätzliche Tests) werden zu den im nachstehenden aufgeführten Stundensätzen verrechnet: Mitteilung erfolgt innerhalb pro Stunde 48-Stunden-Frist (Euro) Stunden-Frist (Euro) Stunden-Frist (Euro) 150 Diese Stundensätze gelten für einen ausgebildeten Telekommunikationstechniker, inklusive Reise- und Verpflegungskosten aber exklusive Materialkosten. Sie können jährlich angepasst werden. Interoute benötigt eine Vorlaufzeit von mindestens vier (4) Stunden bei Notfällen und von mindestens achtundvierzig (48) Stunden bei allen anderen Fällen. Anlage 2d Nutzung von Glasfaserverbindungen UK Eng Lang V Seite 7 von 12

8 Anhang 2 Spezifikationen der Glasfaserleitung 1. ABNAHMEVERFAHREN 1.1. Interoute bereitet die Glasfaserverbindung des Kunden entlang der vereinbarten Trasse vor und führt Tests durch, um die optische Leistung des Glasfaserkabels zu ermitteln Die Testergebnisse werden im Übergabeformular festgehalten und an den Kunden weitergeleitet Das technische Personal des Kunden hat dann die Möglichkeit, die Ergebnisse gemäß Klausel 2 des Vertrags zu überprüfen. 2. TESTANFORDERUNGEN In der folgenden Tabelle sind mit einem Haken die Standardtest- und Übergabeanforderungen angegeben, die gegenüber dem Kunden erfüllt werden. Wenn der Kunde Tests außerhalb der Standardtestanforderungen wünscht, sind die entsprechenden Kosten aufgelistet. Bidirektionale OTDR-Messungen Dämpfung Dämpfung bei 1310 nm Dämpfung bei 1550 nm Dämpfung bei 1625 nm (bei der Bestellung angefordert) Dämpfung bei 1625 nm (später angefordert) PMD/CD pro Abschnitt Zuweisungstabelle Deckfaser-Nr., ODF-Punkte, Abrenzungsinfo GIS-Karten (sofern verfügbar) 400 pro Abschnitt 600 pro Abschnitt pro Abschnitt pro Karte 3. OPTISCHE ABNAHMEMESSUNGEN Alle Tests werden gemäß ITU-T G.650, Definition und Prüfmethoden für die entsprechenden Parameter für Einmodenfasern durchgeführt. Anlage 2d Nutzung von Glasfaserverbindungen UK Eng Lang V Seite 8 von 12

9 Anhang 3 Spezifikation der Glasfaserverbindung 1. FASERSPEZIFIKATION Alle Glasfaserspezifikationen müssen wie im Auftrag definiert zum Zeitpunkt der Abnahme den optischen und mechanischen Eigenschaften entsprechen, die unten angegeben sind: Faserart ITU-T Empfehlung G.655 Die gemessene Dämpfung muss kleiner oder gleich der berechneten Dämpfung für den getesteten Glasfaserabschnitt sein Die berechnete Dämpfung beträgt {(0,25 x Länge in km) + (0,06 x Spleißanzahl) + (0,5 x Verbinderanzahl)} db bei 1550nm Die berechnete Dämpfung beträgt {(0,27 x Länge in km) + (0,06 x Spleißanzahl) + (0,5 x Verbinderanzahl)} db bei 1625nm End-of-Life-Dämpfung pro Abschnitt BOL-Dämpfung + Jahre seit RFS x 0,1dB Durchschnittlicher Spleißverlust 0,06dB Maximaler Verlust einer einzelnen Spleißung 0,15dB Maximaler Verlust eines einzelnen Verbinders 0,5dB Rückstrahlung Verbindungselements eines <-45dB Polarisationsmodendispersion* <0,05 psec/ (km) Chromatische Dispersion* 2,0 bis 6,0 psec/ nm.km bei 1550nm 4,5 bis 11,2 psec/nm.km bei 1625nm Faserart ITU-T Empfehlung G.652 Die gemessene Dämpfung muss kleiner oder gleich der berechneten Dämpfung für den getesteten Glasfaserabschnitt sein Beginning of Life (BOL) Die berechnete Dämpfung beträgt {(0,35 x Faserlänge (Km)) + (0,06 x Spleißanzahl) + (0,5 x Verbinderanzahl)} db bei 1310nm Die berechnete Dämpfung beträgt {(0,25 x Faserlänge (Km)) + (0,06 x Spleißanzahl) + (0,5 x Verbinderanzahl)} db bei 1550nm End-of-Life-Dämpfung pro Abschnitt BOL-Dämpfung + Jahre seit RFS x 0,1dB Durchschnittlicher Spleißverlust Maximaler Verlust einer einzelnen Spleißung Chromatische Dispersion* Maximaler Verlust eines einzelnen Verbinders Rückstrahlung eines Verbindungselements *nicht standardmäßig getestet. 0,06dB 0,15dB 18ps/nm.km bei 1550nm 0,5dB <-45dB Anlage 2d Nutzung von Glasfaserverbindungen UK Eng Lang V Seite 9 von 12

10 Anhang 4 Service Levels 1. DEFINITIONEN Die folgende Liste mit Definitionen kommt zu den Definitionen in Klausel 1 des vorliegenden Vertrages hinzu. Im Fall von Abweichungen zwischen den Definitionen gelten die folgenden Definitionen ausschließlich für diesen Anhang: Verfügbarkeit oder Verfügbar bezeichnet die Dauer während der der Kunde optische Signale zwischen den Glasfaser-Schnittstellenpunkten senden kann, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtzeit während dem Messzeitraum. Monatliche Beurteilungsfrist Bezeichnet den Messzeitraum, der um 0:00 Uhr am ersten Tag eines jeden Monats beginnt und um 23:59 Uhr am letzten Tag desselben Monats endet. Nicht Servicebeeinträchtigende Störung bezeichnet alle Störungen, Reparaturen oder Bedingungen, unter denen der Kunde keinen vollständigen Serviceverlust erleidet oder jeden Fall, bei dem es sich nicht um eine servicebeeinträchtigende Störung handelt. Servicebeeinträchtigende Störung bezeichnet jede Störung oder Bedingung, die den elektronischen oder optischen Kommunikationsverkehr des Kunden über die Glasfaserverbindung behindert und die vom Kunden oder von Interoute in einem Fehlerbericht dokumentiert wird. Störungen aufgrund von höherer Gewalt, aufgrund eines Ausfalls der Geräte des Kunden oder aufgrund der Handlungen oder Unterlassungen der Mitarbeiter oder Beauftragten des Kunden oder eines Dritten gelten als nicht servicebeeinträchtigende Störungen. 2. KLASSIFIZIERUNG VON STÖRUNGEN 2.1 Art der Störung a. Interoute und der Kunde klassifizieren Störungen je nach Schweregrad entweder als Servicebeeinträchtigende oder Nicht Servicebeeinträchtigende Störung. b. Im Fall einer Servicebeeinträchtigenden Störung verpflichtet sich Interoute 24 Stunden/Tag und 7 Tage/Woche um die Lösung des Problems zu kümmern und der Kunde verpflichtet sich, Interoute dabei stets angemessen zu unterstützen. c. Im Fall von Nicht Servicebeeinträchtigenden Störungen verpflichtet sich Interoute, sich während der gesamten Arbeitszeit um die Problemlösung zu kümmern. Der Kunde verpflichtet sich, Interoute während der Arbeitszeit angemessen zu unterstützen. 2.2 Geplante Wartungsarbeiten a. Geplante Wartungsarbeiten, die den Kunden nicht daran hindern, seine Dienste zu nutzen, werden während der Arbeitszeit so zőgig wie möglich durchgeführt. Interoute informiert den Kunden wenn möglich zehn (10) Tage im Voraus. b. Geplante Wartungsarbeiten, die die Nutzung der Dienste durch den Kunden wesentlich beeinträchtigen, werden in Absprache mit dem Kunden und gemäß Klausel 10 der Anlage 1 des Vertrags durchgeführt. 3. NICHT NOTWENDIGE ARBEITEN Anlage 2d Nutzung von Glasfaserverbindungen UK Eng Lang V Seite 10 von 12

11 Anhang 4 Service Levels a. Nicht notwendige Arbeiten, die der Kunde wünscht wenn beispielsweise kein Zwischenfall festgestellt wurde, der den Dienst beeinträchtigt, werden dem Kunden auf der Grundlage der Stundensätze laut der obenstehenden Tabelle und unter Einbeziehung der Kosten nachweislich durchgeführter Arbeiten plus 20% verrechnet. 4. PFLICHTEN DES KUNDEN Der Kunde verpflichtet sich, Interoute Informationen aller Art zukommen zu lassen, die eventuell für die Erbringung des Wartungsdienstes laut dem vorliegenden Vertrag notwendig sind, um dadurch die Wartungsarbeiten für Interoute so einfach wie möglich zu gestalten. 5. ANGESTREBTE SERVICE LEVELS In der nachstehenden Tabelle sind die angestrebten Service Levels angegeben, die Interoute für die Glasfaserverbindung zu erreichen versucht. Die Zeit beginnt mit der Meldung des Problems durch den Kunden an Interoute gemäß vorliegendem Vertrag zu laufen. Dienst Tätigkeit Angestrebter Service Level Kundendienst Verfügbarkeit 24h täglich, 7 Tage pro Woche / 365 Tage pro Jahr Wartung der Wiederherstellungszeit < 12 Stunden Glasfaserleitung servicebeeinträchtigende Störung Wiederherstellungszeit nicht < 10 Tage servicebeeinträchtigende Störung Verfügbarkeit Jährliche Verfügbarkeit pro Abschnitt 99.5% 6. SERVICEVERGÜTUNGEN FÜR DIE NICHTEINHALTUNG VON SERVICE LEVELS Vorbehaltlich Klausel 9 der Anlage 1 gewährt Interoute dem Kunden die im Nachstehenden beschriebenen Servicevergütungen. 6.1 Serviceinstallation a. Falls Interoute dieses vereinbarte Kundendatum nicht einhält, hat der Kunde Anspruch auf eine Servicevergütung laut der vorliegenden Klausel. b. Falls der Verzug nur einen Teil des Auftrags betrifft, sind gültige Vergütungen nur hinsichtlich derjenigen Abschnitte der Glasfaserleitung zu bezahlen, die nicht bis zum vereinbarten Kundendatum bereitgestellt werden. c. Servicevergütungen werden wie folgt berechnet: Anzahl voller Arbeitstage während denen Interoute das vereinbarte Kundendatum für den Abschnitt der Glasfaserleitung überzieht: Servicevergütungen in % der Installationsgebühr des betroffenen Abschnitts der Glasfaserleitung: 0 bis 5 Tage 5% 6 bis 10 Tage 10% 11 bis 30 Tage 15% 31 Tage 20% 6.2 Gewährleistete Wiederherstellungsdauer (Servicebeeinträchtigende Störungen) Wenn die Wiederherstellungsdauer während der monatlichen Beurteilungsfrist über 12 Stunden liegt, hat der Kunde wie folgt Anrecht auf Servicevergütungen auf die vereinbarte monatliche Gebühr: Anlage 2d Nutzung von Glasfaserverbindungen UK Eng Lang V Seite 11 von 12

12 Anhang 4 Service Levels Wiederherstellungsdauer Servicevergütungen in % der anteilsmäßigen monatlichen Gebühr für den jeweiligen Abschnitt 12 bis 16 Stunden 5% 16 bis 20 Stunden 10% 20 bis 24 Stunden 15% >24 Stunden 25% 6.3 Einschränkungen der Bezahlung von Servicevergütungen Ausschlussbedingungen zu Servicevergütungen sind in der Klausel 9.6 der Anlage 1 festgelegt Die maximale Ausgleichszahlung, die Interoute gemäß dem angestrebten Service Level für jedes Jahr der Vertragslaufzeit zu bezahlen hat, darf 50% der vereinbarten monatlichen Gebühren, die der Kunde Interoute für das jeweilige Jahr zu bezahlen hat, nicht überschreiten Servicevergütungen gelten nicht für mehr als eine Nichteinhaltung eines Service Levels, der in der vorliegenden Anlage 2 angegeben ist, sofern die Nichteinhaltungen durch ein und denselben Vorfall verursacht werden. Anlage 2d Nutzung von Glasfaserverbindungen UK Eng Lang V Seite 12 von 12

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