RA und Notar Thorsten Herbote , Folie 1

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2 Agenda I. Arbeitsrecht 4.0 II. Erreichbarkeit (Arbeitszeit, Urlaubsrecht) III. Überwachung, Datenschutz IV. Mitbestimmung des BR , Folie 2

3 I. Digitalisierung Arbeitsrecht 4.0? Digitalisierung von Wertschöpfungsprozessen Cloud Dienste Digitale Marktplätze (ebay, Amazon, Airbnb) Weißbuch Arbeit 4.0 des BMAS (11/2016) Weitgehend Untätigkeit des Gesetzgebers Einzelfallentscheidungen Arbeitsgerichte betonen insbesondere Datenschutz , Folie 3

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5 II. Fall Internationale Geschäfte Maschinenhersteller M steht kurz vor dem Abschluss eines Geschäftes mit dem Kunden S in Sydney im Wert von 5 Mio.. A arbeitet bei M als Vertriebsingenieur und führt die Verhandlungen mit S. A möchte um 14 Uhr Feierabend machen (Golf spielen) und vereinbart daher mit S für 22:30 Uhr ein Telefonat via Skype, um die letzten noch offenen technischen Details zu klären. M ist damit einverstanden. In einem 30minütigen Telefonat um 22:30 Uhr klärt A mit S die noch offenen Punkte und schickt S am nächsten Tag um 8 Uhr per E Mail ein überarbeitetes Angebot, das S eine Stunde später per E Mail bestätigt. Konsequenzen für M? , Folie 5

6 II. Arbeitszeitgesetz 5Abs.1 ArbZG Ruhezeit Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben , Folie 6

7 II. Lösung Internationale Geschäfte Verstoß gegen 5 ArbZG? Telefonat 22:30 h 23:00 h = Arbeitszeit 1. Ruhezeit 14:00 h 22:30 h = 8:30 Stunden, zu kurz 2. Ruhezeit 23:00 h 8:00 h = 9:00 Stunden, zu kurz ununterbrochene Ruhezeit, daher keine Zusammenrechnung: Verstoß gegen 5 ArbZG! Ordnungswidrigkeit, bis zu Geldbuße, 22 I Nr.3, II ArbZG , Folie 7

8 II. Gestaltungsmöglichkeiten ArbZG Rahmen des ArbZG: 8 Stunden Tag, verlängerbar auf 10 Stunden (mit Ausgleich) 6 Tage Woche, Sonntag = Ruhetag 11 Stunden tägliche Ruhezeit Gestaltungsmöglichkeiten bei Ruhezeit? Abweichungen durch TV / durch BV (aufgrund TV) schwerfällig bei kurzem Arbeitsfenster in Freizeit späterer Arbeitsbeginn Mailabruf nach Feierabend deaktivieren? , Folie 8

9 II. Fall Aktiv im Urlaub A arbeitet bei Maschinenhersteller M im Vertrieb. Während seines dreiwöchigen Sommerurlaubs auf Mallorca beantwortet A an vier Tagen für jeweils ca. 15 Minuten eine Anfrage eines wichtigen von A betreuten Kunden, die Geschäftsführer G an A per E Mail weitergeleitet hatte. Konsequenzen für M? , Folie 9

10 II. Bundesurlaubsgesetz BAG vom , 5 AZR 350/64: 1. Die Aufteilung von Erholungsurlaub in einzelne Halbtages und Stundenteile stellt keine wirksame Erfüllung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Mindesturlaub dar. Dies gilt auch dann, wenn diese Aufteilung des Urlaubs auf einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beruht. 2. Der Arbeitnehmer ist in dem unter 1. bezeichneten Fall grundsätzlich nicht daran gehindert, den gesetzlichen Mindesturlaub in zusammenhängender Form nachzufordern , Folie 10

11 II. Lösung Aktiv im Urlaub A bearbeitet im Urlaub an 4 Tagen jew. 15 min E Mails: BAG 1965: an diesen 4 Tagen wird kein Urlaub verbraucht, A kann 4 Tage Urlaub noch einmal beanspruchen keine aktuelle Entscheidung des BAG, LAGe entscheiden uneinheitlich , Folie 11

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13 III. Fall GPS Tracker Die A GmbH hat 10 Mitarbeiter im Außendienst, die bei Kunden von A in Südniedersachsen installierte Kopierer und Drucker regelmäßig warten. Jeder Mitarbeiter hat sein eigenes Firmenfahrzeug, das er auch für private Fahrten nutzen darf. Um die Fahrzeiten und kosten zu reduzieren, installiert A in allen Fahrzeugen einen GPS Sender und im Büro von A einen Empfänger und eine Software, die permanent den Standort von jedem Fahrzeug speichert. Die Software errechnet für eingehende Wartungsaufträge von Kunden anhand der aktuellen Standorte der Außendienstmitarbeiter den jeweils am nächsten befindlichen Mitarbeiter und übermittelt diesem den Wartungsauftrag. Zulässig? , Folie 13

14 III. Bundesdatenschutzgesetz 26 Abs.1 BDSG (neu) Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses Personenbezogene Daten von Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung erforderlich ist , Folie 14

15 III. Lösung GPS Tracker Zulässigkeit des Einsatz von GPS Trackern? Totalüberwachung nicht erforderlich erhebliches Bußgeld auch mit Einwilligung der AN nicht zulässig Alternativen? AN muss manuell ich bin frei Meldung auslösen und erhält dann automatisch neuen Auftrag Aktivierung nur während der Arbeitszeit und sofortige Löschung der Positionsdaten, wenn AN neuen Auftrag erhalten hat , Folie 15

16 III. BAG Keylogger (1/4) E Mail an alle Mitarbeiter am : Hallo liebes Team, es ist soweit, die Telekom hat es endlich geschafft, uns einen schnellen Internet Anschluss bereitzustellen. Dieses möchte ich Euch natürlich nicht vorenthalten, aus diesem Grund erhaltet Ihr freien Zugang zum WLAN. Da bei Missbrauch, zum Beispiel Download von illegalen Filmen, etc. der Betreiber zur Verantwortung gezogen wird, muss der Traffic mitgelogged werden. Da ein rechtlicher Missbrauch natürlich dann auch auf denjenigen zurückfallen soll, der verantwortlich dafür war. Hiermit informiere ich Euch offiziell, dass sämtlicher Internet Traffic und die Benutzung der Systeme mitgelogged und dauerhaft gespeichert wird. Solltet Ihr damit nicht einverstanden sein, bitte ich Euch mir dieses innerhalb dieser Woche mitzuteilen. Bitte benutzt dieses Netzwerk für alles wie Spotify, YouTube, etc. um unser Hauptnetzwerk zu entlasten , Folie 16

17 III. BAG Keylogger (2/4) Allein darin, dass ein Arbeitnehmer dem ihm mitgeteilten Einsatz eines Keyloggers nicht widerspricht, liegt keine Einverständniserklärung in die Informationserhebung. Das Unterlassen eines Protests kann nicht mit einer Einwilligung gleichgesetzt werden , Folie 17

18 III. BAG Keylogger (3/4) Kontrollmaßnahmen, die hinsichtlich der Intensität mit einer (verdeckten) Videoüberwachung vergleichbar sind, sind nur erlaubt, wenn gegen den Betroffenen der durch konkrete Tatsachen begründete einfache Verdacht (Anfangsverdacht) einer Straftat oder einer anderen schweren Pflichtverletzung besteht. Ergreift der Arbeitgeber solche Maßnahmen ins Blaue hinein, stellen sie sich als jedenfalls nicht verhältnismäßig im engeren Sinne dar , Folie 18

19 III. BAG Keylogger (4/4) Die vorübergehende Speicherung und stichprobenartige Kontrolle der Verlaufsdaten eines Internetbrowsers kann zulässig sein, um die Einhaltung des Verbots oder einer Beschränkung der Privatnutzung von IT Einrichtungen des Arbeitgebers zu kontrollieren , Folie 19

20 , Folie 20

21 IV. Betriebsverfassungsgesetz 87 Abs.1 Nr. 6 BetrVG Der Betriebsrat hat in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 6. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; BAG: unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die erfassten und festgehaltenen Verhaltensoder Leistungsdaten auch auswerten oder zu Reaktionen auf festgestellte Verhaltens oder Leistungsweisen verwenden will , Folie 21

22 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung! KAPPUHNE SCHREIER HERBOTE RECHTSANWÄLTE PARTNERSCHAFTSGESELLSCHAFT Am Münster Northeim Telefon: / Telefax: / Düstere Eichen Weg Göttingen Telefon: 0551 / Telefax: 0551 / recht.de Thorsten Herbote Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht herbote@ksh recht.de Diese Bilder dürfen nur im Zusammenhang mit diesem Vortrag benutzt werden. Copyright KAPPUHNE SCHREIER HERBOTE. Der Inhalt dieser Präsentation ist urheberrechtlich geschützt und darf nicht vervielfältigt werden , Folie 22

23 Disclaimer Da dieser Vortrag lediglich in das Thema einführen soll und Einzelheiten einer rechtlichen Prüfung bedürfen, können wir für den Inhalt trotz größter Sorgfalt keine Haftung übernehmen , Folie 23

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