Regierungsvorlage. 569 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVI. GP

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1 569 der Beilagen XVI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVI. GP Regierungsvorlage 000. Bundesgesetz vom :XXXXX,mit dem das Einkommensteuergesetz 1972 und das Irivestitionsprämiengesetz geändert werden Der Nationalrat hat beschlossen: ABSCHNITT I Ein kom m e n s t e u erg e set z 1972 Artikel I Das Einkommensteuergesetz 1972, BGBI. Nr. 440, in der Fassung der Bundesgesetze BGBI. Nr.493/1972,27/1974, 409/1974, 499/1974, 335/ 1975, , 636/1975, 143/1976, 664/1976, 320/1977, 645/1977, 280/1978, 571/1978, 550/ 1979, 545/1980, 563/1980, 520/1981, 620/1981, 111/1982, 164/1982, 570/1982, 587/1983, 612/ 1983, 254/1984, 483/1984 und und der Kundmachungen BGBI. Nr. 73/1981, 243/1982 und , wird wie folgt geändert: 1. 8 Abs. 5 lautet:,,(5) Energieversorgungsunternehmen dürfen die im 20 des Energieförderungsgesetzes 1979 genannten Wirtschaftsgüter nur dann vorzeitig abschreiben, wenn die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit der Anschaffung oder Herstellung gemäß den 20 und 21 des Energieförderu?gs?esetzes 1979 bescheinigt ist. Wird die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit gemäß 22 des Energieförderungsgesetzes 1979 aberkannt, dann sind die Veranlagungen der durch die U nzulässigkeit der vorzeitigen Abschreibung unmittelbar oder mittelbar betroffenen Jahre zu berichtigen. Fernwärmeanlagen, die im 11 Abs. 1 des Energieförde~ rungsgesetzes 1979 nicht genannt sind, dürfen von diesen Unternehmen nicht vorzeitig abgeschrieben werden." 2. 8 wird folgender Abs. 6 angefügt:,,(6) Abs.5 ist auch anzuwenden, wenn die Begünstigungen des Energieförderungsgesetzes 1979 nicht in Anspruch genommen werden." 3. Der bisherige 8 Abs.5 wird als Abs.7 bezeichnet Abs. 4 lautet:,,(4) 8 Abs. 5 und 6 gelten sitmgemäß." 5. Der bisherige 10 Abs.4 wird als Abs.5 bezeichnet Abs. 2 Z 4 erster Satz lautet: "Die Abzüge für Sonderausgaben im Si~ne d~s Abs. 1 Z 2 mit Ausnahme der Beiträge für eme freiwillige Weiterversicherung in der- gesetili~hen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs-. und U nterstützungseinri~htungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen dürfen insgesamt den Jahresbetrag von S nicht übersteigen." Abs. 1 Z 3 lautet:,,3. Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und gleichartige Bezüge aus Versorgungs _ und Unterstützungseinrichtungen der Kam~ern der selbständig Erwerbstätigen. Besondere Stelgeningsbeträge aus der Höherversicherur:g in der Pensionsversicherung bzw. HöherversIcherungspensionen sind nur mit 25 vh zu erfassen," Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:,, 8 Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß." Artikel 11 Weist ein Steuerpflichtiger nach, daß er in den Jahren 1978 bis 1984 für sich oder für seinen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten Beiträge zu einer freiwilligen Weiterversicherung all~in <;>der zusammen mit anderen Sonderausgaben Im Smne des 18 Abs. 1 Z 2 geleistet hat, di~ den Höchstb.etrag <gemäß 18 Abs; 2 Z 4 überstiegen h~ben.'.ist der übersteigende Betrag, höchstens der Jeweilige Beitrag zur freiwilligen Weiterversicherung, im Kalenderjahr 1985 als. Sonderausgabe zu ber~cksichtigen. Auf Antrag kann ab dem Kalenderjahr 1985 ein Zehntel dieses Betrages durch zehn aufeinanderfolgende Jahre als Sonderausgabe in Anspruch genommen werden.

2 2 von der Beilagen XVI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) der Beilagen Artikel III 1. Art. I Z 1, 2, 4 und 8 i~t für die Inanspruchnahme von Investitionsbegünstigungen für Wirtschaftsgüter maßgebend, die nach dem 30. Juni 1985 angeschafft werden oder bei denen mit de~ tatsächlichen Bauausführung na~h dem 30. JUni 1985 begonnen wird. Eine Bescheinigung im Sinne der 20 und 21 des Energieförderungsgesetzes 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. Nr..../1985 ist dann nicht erforderlich, wenn eine rechtskräftige Entscheidung über die energiewi~schaftliche Zweckmäßigkeit im Sinne des EnergIeförderungsgesetzes 1979 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des. Bundesgesetzes BGBI. Nr..../1985 vorliegt. 2.. Art. I Z 6 ist anzuwenden. a) wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1985, b) wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1984 enden. 3. Art. I Z 7 ist auf Pensionen anzuwenden, die für Lohnzahlungszeiträume ab dem 1. Juli 1985 gezahlt werden. ABSCHNITT II I n v e s ti t io n s prä m i eng e set z Das Investitionsprämiengesetz, BGBI. Nr. 110/ 1982 in der Fassung der Bundesgesetze BGBI. Nr. 570/1982, 128/1984 und , wird wie folgt geändert: 16 zweiter Satz lautet: "Bei Steuerpflichtigen (Gesellschaften). mit Betriebsstätten in mehreren Gemeinden hat die länder- und gemeindeweise Auf teilung der Investitionsprärriie ab derp 1. Jänner 198~.nach ~aßgabe der zugrunde liegenden Investitionen In den Betriebsstätten der betreffenden Gemeinden und der betreffenden Länder zu erfolgen." ABSCHNITT III Vollziehung Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetz~s ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des im Abschnitt I Art. I Z 1, 2, 4 und 8 vorgesehenen Bescheinigungsverfahrens der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

3 569 der Beilagen XVI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 3 von der Beilagen 3 VORBLATT Probleme: Zu Abschnitt I Die Investitionsbegünstigungen für Energieversorgungsunternehmen werden derzeit unabhängig von der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit der Investitionen gewährt. Der Verfassungsgerichtshof hat 25 Abs. 1 Z 3 EStG 1972 wegen Gleichheitswidrigkeit der Erfassung der Pensionen auf Grund einer freiwilligen Höherversicherung mit Ablauf des 30. Juni 1985 als verfassungswidrig aufgehoben. Ziele: Die Berücksichtigung von Investitionsbegünstigungen bei Energieversorgungsunternehmen soll an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen geknüpft werden. 25 Abs. 1 Z 3 EStG 1972 soll in verfassungskonformer Weise neu gefaßt werden. Lösungen: Die Gewährung von Investitionsbegünstigungen soll an das Vorliegen einer Bescheinigung über die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit einer Investition geknüpft werden. Die Pensionen aus freiwilligen Höherversicherungen in der gesetzlichen Pensionsversicherung sollen nur mit ihrem Ertragsanteil erfaßt werden. Die Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung soll,en in voller Höhe als Sonderausgaben abgezogen werden können und andererseits sollen die entsprechenden Pensionsleistungen in voller Höhe steuerlich erfaßt werden. - Kosten: Etwa 200 Millionen Schilling jährlich Abgabenausfall aus der Neuregelung der steuerlichen Behandlung der freiwilligen Weiter- oder Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung. bie Übergangsregelung zur Weiterversicherung wird einen einmaligen Abgabenausfallvon etwa 300 Millionen Schilling verursachen. 2

4 4 von der Beilagen XVI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) der Beilagen VORBLATT Problem: Zu Abschnitt 11 Die für 1982 und 1983 geltende Fassung des 16 Investitionsprämiengesetz bestimmt nicht eindeutig, welche Gemeinde bei Steuerpflichtigen mit Betriebsstätten in mehreren Gemeinden mit dem auf die Gemeindegewerbesteuer entfallenden Teil belastet werden soll. Ziel: Gesetzliche KlarsteIlung, daß auch in den Jahren 1982 und 1983 die Auf teilung der Investitionsprämie bei Steuerpflichtigen mit Betriebsstätten in mehreren Gemeinden nach Maßgabe der zugrunde liegenden Investitionen in den Betriebsstätten der betreffenden Gemeinden erfolgen soll. Lösung: Ausdehnung des zeitlichen Geltungsbereiches des 16 zweiter Satz des Investitionsprämiengesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBL Nr. 128/1984 auf die Jahre 1982 und Kosten: Für den Bund entstehen dadurch keine zusätzlichen Kosten. Die vorgesehene Auf teilung der Investitionsprämie kann zu Verschiebungen des Abgabenaufkommens zwischen einzelnen Gemeinden führen.

5 569 der Beilagen XVI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 5 von der Beilagen 5 Erläuterungen Allgemeiner Teil Der vorliegende Entwurf hat zwei Schwerpunkte, und Zwar einerseits auf dem Gebiet der Energiepolitik entsprechend dem Energiekonzept der Bundesregierung durch Änderungen bei den einkommensteuerlichen Investitionsbegünstigungen und andererseits bei der einkommensteuerlichen Berücksichtigung von Zahlungen und Leistungen auf Grund einer freiwilligen Weiter- oder Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung. Energiepolitisch ergibt sich aus dem Entwurf, daß für die Investitionen von Energieversorgungsunternehmen die Investitionsbegünstigungen der vorzeitigen Abschreibung nach 8 oder 122 Abs. 3 ESte 1972 bzw. des Investitionsfreibetrages nach 10 EStG 1972 nur bei Vorliegen einer nach 20 des Energieförderungsgesetzes 1979 ausgestellten Bescheinigung über die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit der Investition gewährt werden sollep.. Die Einschränkung für die Gewährung von Investitionsbegünstigungen an Energieversorgungsunternehmen im Vergleich zur Gewährung von Investitionsbegünstigungen an andere Steuerpflichtige, für die eine solche Bescheinigung nicht verlangt wird, erscheint durch die Sonderstellung gerechtfertigt, die der Energiewirtschaft im Rahmen der Gesamtwirtschaft zukommt. Diese Sonderstellung erfordert einerseits die Konzentration der verfügbaren Mittel auf energiewirtschaftlich zweckmäßige Investitionen und hat andererseits ohnedies schon seit jeher zu steuerlichen Begünstigungen dieser Unternehmungen im Rahmen der jeweiligen Elektrizitätsförderungsgesetze und nunmehr des Energieförderungsgesetzes 1979 geführt. An, den zuletzt genannten steuerlichen Begünstigungen soll grundsätzlich festgehalten werden. Bei der steuerlichen Behandlung von Pensionen auf Grund einer freiwilligen Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung ist es auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 30.Juni 1984, G , erforderlich, einen verfassungskonformen Zustand herzustellen. Auch bei der freiwilligen Weiterversicherung soll eine Neuregelung geschaffen werden, die dem vom Verfassungsgerichtshof ausgesprochenen Gedanken der Einmalbesteuerung entspricht. Die Beiträge zur freiwilligen Höherversicherung sollen wie bisher nur im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge des 18 Abs. 2 Z 4 EStG 1972 als Sond~rausgaben geltend gemacht werden können; anders als bisher sollen Pensionen aus freiwilligen Höherversicherungen für die gesamte Dauer des Pensionsbezuges nur mit ihrem Ertragsanteil besteuert werden. Als Rechenfaktoren wurden die mittlere Lebenserwartung einer 65jährigen männlichen Person und ein Zinsfuß von 5,5 vh zugrunde gelegt. Der Ertragswert ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente dieser Person und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Vertei- 1ung des Kapitalwertes der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt. Durch diese V organgsweise erscheint der Forderung des Verfassungsgerichtshofes nach Einmalbesteuerung solcher Renten voll Rechnung getragen. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung soll dieser Ertragsanteil auch auf Rentenzahlungen an jüngere Anspruchsberechtigte angewendet werden. Hinsichtlich der freiwilligen Weiterversicherung ist eine andere Regelung vorgesehen, da durch die freiwillige Weiterversicherung lediglich die Anwartschaft auf einen Versicherungsschutz erhalten bleiben soll und überdies eine Aufteilung der einheitlich zu berechnenden Pensionsleistung kaum möglich wäre. Aus dem Gesichtspunkt heraus, daß Aufwendungen zur Schaffung einer künftigen Einkunftsquelle wesensmäßig nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen können, ist die volle Berücksichtigung der Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung als Sonderausgaben vorgesehen. Diese Regelung bewirkt außerdem im Ver-. gleich zu einer Werbungskostenregelung einen Vorteil in jenen Fällen, in denen die Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung vom Ehegatten des Versicherten geleistet werden müssen, weil der (W eiter-) Versicherte keine eigenen Einkünfte bezieht. Die im Falle einer freiwilligen Weiter- oder Höherversicherung neben diesen Beiträgen geleisteten Pflichtversicherungsbeiträge sind weiterhin als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zu berücksichtigen.

6 6 von der Beilagen XVI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) der Beilagen Budgetmäßige Auswirkungen Aus den im Bereich der Beiträge zur freiwilligen Weiter- und Höherversicherung zur gesetzlichen Pensionsversicherung vorgesehenen Maßnahmen ist ein Abgabenausfall von etwa 200 Millionen SC,hilling jährlich zu erwarten, Die Übergangsregelung zur Weiterversicherung wird einen einmaligen Abgabenausfall von etwa 300 Millionen Schilling verursachen. Aus der Bindung der Investitionsbegünstigungen für Energieversorgungsunternehmen an die Bescheinigung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeitsind keine budgetmäßigen Auswirkungen zu erwarten, weil davon ausgegangen werden kann, daß nur solche Investitionen getätigt werden, die energiewirtschaftlich zweckmäßig sind. Die vorgesehene Auf teilung der Investitionsprämie kann zu Verschiebungen des Abgabenaufkommens zwischen einzelnen Gemeinden führen. Besonderer Teil ABSCHNIIT I Ein kom m e n s te u erg e s e tz Zu Art. I Z 1 bis 5 und 8 ( 8 Abs.5 und 6, 10 Abs.4 und 122 Abs. 3): Für die Inanspruchnahme von Investitionsbegünstigun'gen. durch Energieversorgungsunternehnien im Sinne des Energieförderungsgesetzes 1979 (EnFG) soll für jene Wirtschaftsgüter, für die gemäß EnFG hinsichtlich der bestimmungsgemäßen Verw-endung von Rücklagen nach dem EnFG eine Bescheinigung über die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit erforderlich ist, in Hinkunft unabhängig davon, ob die Begünstigungen des EnFG in Anspruch genommen werden oder nicht, die Vorlage einer Bescheinigung erforderlich sein. Unberührt durch diese Neuregelung bleibt die im 8 Abs. 4,Z 4 sowohl für Energieversorgungsunternehmen als auch für andere Unternehmen vorgesehene Bescheinigung über das Vorliegen eines Kleinwasserkraftwerkes; wird ein solches Kleinwasserkraftwerk von einem Energieversorgungsunternehmen' betrieben, soll zusätzlich die Bescheinigung nach.20 EnFG erforderlich sein. Das Vorliegen der entsprechenden Bescheinigung stellt eine materiellrechtliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der entsprechenden Investitionsbegünstigung und keine bloße Vorfrage im Sinne des 116 BAO dar. Wird in der Folge einer Investition die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit mit Bescheid aberkannt, dann sind die Bescheide jener Jahre, in denen die entsprechenden Investitionsbegünstigungen gewinnmindernd geltend gemacht wurden oder in denen sonst aus diesem Grund Gewinnänderungen eintreten - also etwa hinsichtlich der Abschreibung dieser oder anderer Wirtschaftsgüter oder uu auch hinsichtlich der bestim-- mungsgemäßen Verwendung oder der gewinnerhöhenden Auflösung von Investitionsrücklagen im Sinne des 9 EStG zu berichtigen. Diese berichtigten Bescheide sind nur eingeschränkt auf diese Berichtigung anfechtbar. Für die nicht im 20 EnFG angeführten Investitionen" insbesondere auch für alle Investitionen in einem anderen Betriebsteil, ist für die Inanspruchnahme von Investitionsbegünstigungen keinerlei Bescheinigung erforderlich. Für Fernwärmeinvestitionen, die im 11 Abs. 1 EnFG nicht genannt sind, weil sie nie als' energiewirtschaftlieh zweckmäßig anzusehen sind, sollen Investitionsbegünstigungen hingegen nicht zustehen. Zu Art. I Z 6 und 7 ( 18 Abs. 2 Z 4 und 25 Abs. 1 Z 3): Durch die Neufassung des 18 Abs. 2 Z 4 sollen die Beiträge für freiwillige Weiterversicherungen in der gesetzlichen Pensionsversicherung uneingeschränkt als Sonderausgaben abziehbar sein. Dieser Abzug soll - wie schon nach geltendem Recht - bei jenem Steuerpflichtigen erfolgen, der die Beiträge leistet; dies kann auf Grund des 18 Abs. 2 Z 1 auch der Ehegatte jenes Steuerpflichtigen sein, der Versicherter und Begünstigter aus der freiwilligen Weiterversicherung ist, und zwar selbst dann, wenn er nicht Alleinverdiener ist. In jenen Fällen, in denen der freiwillig Weiterversicherte keine eigenen Einkünfte bezieht, was häufig der Fall sein wird, erscheint nur durch die vorgesehene Sonderausgabenregelung sichergestellt, daß sich die Beiträge einkommensmindernd auswirken. Die, Berücksichtigung der Beträge als Werbungskosten könnte nämlich nur beim Versicherten erfolgen. Dieser würde bei Fehlen eigener Einkünfte negative Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen, die sich steuerlich nicht auswirken könnten. Hinsichtlich der Pensionen aus der freiwilligen Höherversicherung wird dem vom Verfassungsge. richtshof vertretenen Grundsatz der Einmalbesteuerung dadurch entsprochen, daß diese Pensionen nur mit ihrem Ertragsanteil steuerpflichtig sein sollen. Näheres siehe im allgemeinen Teil der Erläuterungen. Soweit Pensionen von einer Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung der Kammern der selbständig Erwerbstätigen von ihrer Ausgestaltung her jenen auf Grund einer freiwilligen Weiter- oder Höherversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen, sind sie analog zu behandeln. Die im 18 Abs.l Z 2 vorgesehene Zehntelbegünstigung wird durch die Neuregelung nicht berührt. Trotz Entfalles der Höchstbetragsregelung für freiwillige Weiterversicherungen kann daher auch für künftige Einmalbeträge vom Recht der Verteilung auf zehn Jahre Gebrauch gemacht werden. Bereits laufend~ Zehntelbeträge (bzw. Zwan-

7 569 der Beilagen XVI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 7 von der Beilagen 7 zigstelbeträge) werden ebenfalls nicht berührt;' soweit sie aus den nunmehr unbeschränkt absetzbaren Versicherungsbeiträgen stammen, sind sie ab 1985 nicht mehr in die Familienhöchstbeträge einzubeziehen. Andererseits ist durch die unbegrenzte Absetzbarkeit der Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung der bisherigen Verwaltungspraxis der Boden entzogen, daß solche Pensionsversicherungsbeiträge für die Gewährung des Altershöchstbetrages gemäß 18 Abs. 2 Z 4 als "Sonderausgabe für Lebensversicherungen" angesehen werden. Die Gewährung des Altershöchstbetrages wird in Hinkunft voraussetzen, daß die Prämien für Lebensversicherungen zusammen mit den Beiträgen für eine freiwillige Höherversicherung allein den Betrag von S übersteigen. Zu Artikel 11: Für die in den letzten sieben Jahren geleisteten Beiträge zu einer freiwilligen Weiterversicherung, die wegen Überschreitens der Höchstbeträge gemäß 18 Abs. 2 Z 4 nicht oder nur zum Teil als Sonderausgaben geltend gemacht werden konnten, soll durch diese Übergangsregelung die Möglichkeit der nachträglichen Absetzbarkeit im Jahr 1985 oder in einem Zeitraum von zehn Jahren ab 1985 geschaffen werden.. Der siebenjährige Zeitraum wurde aus verwaltungsökonomischen Gründen festgelegt. Weiters entspricht er jenem Zeitraum, nach dessen Ablauf für einen mehr als 65jährigen Rentenberechtigten bei jeder Gegenleistungsrente (auch wenn die Gegenleistung keine steuerliche Berücksichtigung gefunden hat) Steuerpflicht entsteht. ABSCHNITT II Investitionsprämiengesetz Durch die Neufassung des 16 zweiter Satz soll eindeutig klargestellt werden, daß die Verrechnung der Investitionsprämien für die in Frage kommenden Betriebe bei allen ab 1. Jänner 1982 gutgeschriebenen Investitionsprämien nach der Regel des 16 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. Nr. 128/1984 zu erfolgen hat; die bisher durchgeführte Verrechnung ist daher entsprechend zu berichtigen.

8 8 von 9 Textgegenüberstenung <Xl Einkommensteuergesetz Abs.5: Wortlaut des Gesetzentwurfes: Derzeit geltender Gesetzestext: (5) Energieversorgungsunternehmen dürfen die im 20 Energieförderungsgesetz 1979 genannten Wirtschafts güter nur dann vorzeitig abschreiben, wenn die energiewirtschaftliehe Zweckmäßigkeit der Anschaffung oder Herstellung gemäß den 20 und 21 des Energieförderungsgesetzes 1979 bescheinigt ist. Wird die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit gemäß 22 des Energieförderungsgesetzes 1979 aberkannt, dann sind die Veranlagungen der durch die Unzulässigkeit der vorzeitigen Abschreibung unmittelbar oder mittelbar betroffenen Jahre zu berichtigen. Fernwärmeanlagen, die im 11 Abs. 1 des Energieförderungsgesetzes 1979 nicht genannt sind, dürfen von diesen Unternehmen nicht vorzeitig abgeschrieben werden. 8 Abs. 6: (6) Abs. 5 ist auch anzuwenden, wenn die Begünstigungen des Energieförderungsgesetzes 1979 nicht in Anspruch genommen werden. 10 Abs. 4: (4) 8 Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß. 18 Abs. 2 Z 4 erster Satz: 4. Die Abzüge für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen dürfen insgesamt den Jahresbetrag von S nicht übersteigen Abs. 1 Z 3: Neu eingefügt. Neu eingefügt. Neu eingefügt. 4. Die Abzüge für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 dürfen insgesamt den Jahresbetrag von S nicht übersteigen... U1 er ~ t:;7::j ~. cf n :J 569 der Beilagen XVI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 3. Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und gleichartige Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der sel~ständig Erwerbstätigen. Besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung bzw. Höherversicherungspensionen sind nur mit 25 vh zu erfassen, 3. Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und gleichartige Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, 122 Abs. 3 letzter Satz: 8 Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß. Neu angefügt.

9 Investitionspriimiengesetz Wortlaut des Gesetzentwurfes: Der z e i t gel te n der Ge set z e s tex t: 16 zweiter Satz: Bei Steuerpflichtigen (Gesellschaften) mit Betriebsstätten in mehreren Gemeinden hat die länder- und gemeindeweise Aufteilung der Investitionsprämie ab dem 1. Jänner 1982 nach Maßgabe der zugrunde liegenden Investitionen in den Betriebsstätten der betreffenden Gemeinden und der betreffenden Länder zu erfolgen. Bei Steuerpflichtigen (Gesellschaften) mit Betriebsstätten in mehreren Gemeinden hat die länder- und gemeindeweise Auf teilung der Investitionsprämie nach Maßgabe der zugrunde liegenden Investitionen in den Betriebsstätten der betreffenden Gemeinden und der betreffenden Länder zu erfolgen. V1 >.D '" o c:i ~. l" o ::l >.D 569 der Beilagen XVI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 9 von 9

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