ISB-DARLEHEN WOHNGRUPPEN. Neubau Ausbau Umbau Umwandlung Erweiterung Ersatzneubau nach Abriss

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1 2015 ISB-DARLEHEN WOHNGRUPPEN Neubau Ausbau Umbau Umwandlung Erweiterung Ersatzneubau nach Abriss

2 Abbildung Titelseite: Grundriss Wohngruppe Wohnleben 88, Pirmasens Projektträger: Bauhilfe Pirmasens Architekten: arnold + partner architekten, Pirmasens

3 VORWORT Sehr geehrte Damen und Herren, der Wunsch nach selbstbestimmtem Leben in den eigenen vier Wänden besteht bei vielen älteren Menschen. Barrierefreiheit, gemeinschaftliches Wohnen sowie Pflege- und Unterstützungsleistungen gewinnen damit zunehmend an Bedeutung. Für Senioren mit Pflegebedarf und Menschen mit Behinderung ist das Leben in ambulant betreuten Wohngruppen besonders geeignet, da diese ein Zusammenleben ohne Hindernisse ermöglichen insbesondere dann, wenn dies zu bezahlbaren Mieten realisiert werden kann. Die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) bietet Investoren mit dem ISB-Darlehen Wohngruppen ein attraktives Finanzierunginstrument zur Errichtung ambulant betreuter Wohngruppen und Wohngemeinschaften. Die ISB unterstützt neben Neubauten auch Umbau-, Ausbau-, Umwandlungs- und Erweiterungsmaßnahmen sowie den Ersatzneubau nach Abriss. Dabei profitieren Investoren von den günstigen Konditionen der rheinland-pfälzischen Förderbank: Das ISB-Darlehen hat eine Zinsfestschreibung von fünfzehn Jahren; zudem bietet die ISB eine Nullzinsphase in den ersten fünf Jahren sowie eine anschließende Verzinsung von maximal einem Prozent an. Mit dieser Broschüre erhalten Sie einen ersten Überblick über die Möglichkeiten der Finanzierung mit dem ISB-Darlehen. Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter oder telefonisch unter Mit freundlichen Grüßen Ulrich Dexheimer Sprecher des Vorstandes Jakob Schmid Mitglied des Vorstandes Dr. Ulrich Link Mitglied des Vorstandes 3

4 INHALT Inhalt 1. Förderzweck 6 2. Fördergegenstand Neubau Grunddarlehen Zusatzdarlehen Ausbau, Umbau, Umwandlung und Erweiterung Grunddarlehen Zusatzdarlehen Darlehenskonditionen Eigenleistung Förderfähige Wohnfläche Mietobergrenzen Bindungsdauer Förderausschlüsse Antrag auf Förderung Auskunfts- und Beratungsstellen Anhang 18 Anhang 1: Mietenstufen 18 Anhang 2: Glossar Impressum

5 FÖRDERZWECK FÖRDERGEGENSTAND 1. Förderzweck 2. Fördergegenstand Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels der Gesellschaft spielt das selbstbestimmte Wohnen und Leben im Alter eine wichtige Rolle. Für neue Wohnformen, die möglichst barrierefrei ein gemeinschaftliches Wohnen gewährleisten auch für Menschen mit Demenz, bietet das Land Rheinland- Pfalz zusammen mit der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) eine Förderung durch ein in der Regel nachrangig gesichertes ISB-Darlehen Wohngruppen an. Gefördert wird die Schaffung von Wohnraum im Rahmen der sozialen Mietwohnraumförderung zur Einrichtung von Wohngruppen und Wohngemeinschaften für ältere Menschen, volljährige Menschen mit Behinderung und pflegebedürftige volljährige Menschen mit Unterstützungsbedarf, deren Einkommen die Einkommensgrenze nach 13 Abs. 2 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) nicht um mehr als 60 % übersteigt. Der Mieter hat vor Einzug einen Wohnberechtigungsschein vorzulegen. Die konzeptionelle Ausrichtung der Wohngruppen muss eine der folgenden Voraussetzungen des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe (LWTG) zum Ziel haben: Voraussetzungen nach 5 Satz 1 Nr. 1 LWTG In einer eigenständig betreuten Wohngruppe leben bis zu zwölf volljährige pflegebedürftige Menschen. Sie haben Wahlfreiheit bei der Inanspruchnahme der Pflege-, Teilhabe- und Unterstützungsleistungen. Es dürfen sich nicht mehr als zwei trägerorganisierte Wohngruppen in einem Gebäude befinden. Der Träger der Wohngruppe muss benennen, wer die in 16 LWTG geforderten Aufgaben, die Abstimmung der Unterstützungsleistungen und die Abläufe in der Einrichtung, verantwortlich umsetzt und damit die Gesamtversorgung der Bewohnerinnen und Bewohner organisiert. Voraussetzungen nach 5 Satz 1 Nr. 2 LWTG In einer eigenständig betreuten Wohngruppe leben bis zu acht volljährige Menschen mit Behinderung. Sie haben Wahlfreiheit bei der Inanspruchnahme der Unterstützungsleistungen. Es dürfen sich nicht mehr als zwei trägerorganisierte Wohngruppen in einem Gebäude befinden. Der Träger der Wohngruppe muss benennen, wer die in 16 LWTG geforderte Aufgabe, die Abstimmung der Unterstützungsleistungen und die Abläufe in der Einrichtung, verantwortlich umsetzt und damit die Gesamtversorgung der Bewohnerinnen und Bewohner organisiert. 6 7

6 FÖRDERGEGENSTAND FÖRDERGEGENSTAND Voraussetzungen für selbstorganisierte Wohngemeinschaften nach 6 Abs. 1 Satz 1 LWTG In einer selbstorganisierten Wohngemeinschaft leben bis zu acht volljährige Menschen mit Behinderung oder pflegebedürftige volljährige Menschen zusammen. Der Grundsatz der Selbstorganisation entsprechend eigener Häuslichkeit muss erfüllt sein. In einem Gebäude dürfen nicht mehr als 16 Plätze von einem Initiator für selbstorganisierte Wohngemeinschaften zur Verfügung gestellt werden. Die Wohngemeinschaften dürfen nicht in eine Einrichtung nach 4 LWTG integriert sein. Die geplante Wohnform nach 5 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 muss bei der zuständigen Beratungs- und Prüfbehörde in Mainz, Trier, Koblenz oder Landau als Planungsvorhaben nach 18 LWTG angezeigt werden. Bis spätestens drei Monate vor dem vorgesehenen Zeitpunkt der Inbetriebnahme sind alle vorzulegenden Unterlagen dort einzureichen. Die Anzeige bei der zuständigen Beratungs- und Prüfbehörde ist eine Voraussetzung für eine mögliche Förderung. 2.1 Neubau Grunddarlehen Die Höhe des Grunddarlehens je m² Wohnfläche richtet sich nach folgenden Mietenstufen: Zusatzdarlehen Neben den Grunddarlehen können die nachfolgend aufgeführten Zusatzdarlehen gewährt werden: für Wohnraum in Städten und Gemeinden, die der Mieten stufe 4, oder ab Einwohnern, die der Mietenstufe 3 zugeordnet sind, in Höhe von 100 Euro je m² förderfähiger Wohnfläche, jedoch pro Wohngruppe nicht mehr als für Wohnraum in Städten und Gemeinden der Mietenstufe 5 in Höhe von 200 Euro je m² förderfähiger Wohnfläche, jedoch pro Wohngruppe nicht mehr als für die Errichtung einer Tief-/Geschossgarage, wenn die Bauortgemeinde in der Stellungnahme zu den Bauunterlagen ( 63 Abs. 4 bzw. 66 Abs. 3 Satz 3 Landesbauordnung) ihre Schaffung für erforderlich hält. Sofern bauordnungsrechtlich mehr als ein Parkplatz vorgeschrieben ist, kann diese Anzahl gefördert werden. Je Bewohnerplatz für nachgewiesene, standortbedingte Mehrkosten oder für nachgewiesene Abrisskosten bei Ersatzneubauten pro Wohngruppe bis zu Euro Euro Euro Euro für den Einbau von Aufzügen je Bewohnerplatz Euro, pro Aufzug höchstens Euro Die Zusatzdarlehen können kumulativ verwendet werden. Mietenstufe bis zu Euro Das Grunddarlehen ist auf 50 % der Gesamtkosten begrenzt. 8 9

7 FÖRDERGEGENSTAND FÖRDERGEGENSTAND 2.2 Ausbau, Umbau, Umwandlung und Erweiterung Zur Schaffung von Wohnraum können an bestehenden Gebäuden folgende bauliche Maßnahmen gefördert werden der Ausbau von Dachgeschossen oder anderen Flächen, die hierzu vorbereitet sind der Umbau von Wohnraum zur Anpassung an die heutigen Wohngewohnheiten die Umwandlung von Räumen, die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung bisher zu anderen als Wohnzwecken dienten die Erweiterung eines bestehenden Gebäudes durch Aufstockung oder Anbau Diese baulichen Maßnahmen werden nur gefördert, wenn die Baukosten inklusive Baunebenkosten gemäß 5 Abs. 3 Satz 1 II. BV mindestens 550 Euro je m² Wohnfläche betragen. Der Wert der vorhandenen Gebäudeteile wird hierbei nicht angesetzt. Werden von einem früheren Gebäude nur der Keller oder geringe Bausubstanz verwendet, gilt das Vorhaben als Neubau Grunddarlehen Die Förderung beträgt je m² Wohnfläche bei Ausbau 50 % bei Umwandlung und Umbau von Räumen 70 % bei der Erweiterung eines bestehenden Gebäudes 90 % der Fördersätze für neu zu schaffenden Wohnraum (Grunddarlehen), jedoch nicht mehr als die Hälfte des beabsichtigten Bauaufwands. Höhe der Grunddarlehen: Ausbau Umbau, Umwandlung Erweiterung Mietenstufe bis zu Euro bis zu Euro bis zu Euro Zusatzdarlehen Zusatzdarlehen werden in voller Höhe gemäß der unter genannten Bestimmungen gewährt. 2.3 Darlehenskonditionen Der Zinssatz beträgt während der Dauer der Miet- und Belegungsbindung 0,0 % p. a. 1. bis 5. Jahr 0,5 % p. a. 6. bis 10. Jahr 1,0 % p. a. 11. bis 15. Jahr Der Tilgungssatz beläuft sich auf mindestens 1,0 % p. a. zuzüglich ersparter Zinsen. Nach Ablauf der Miet- und Belegungsbindungen wird das ISB-Darlehen Wohngruppen marktüblich verzinst. 2.4 Eigenleistung Die Eigenleistung beträgt 15 % der Gesamtkosten (Baukosten einschließlich Grundstückskosten). Darlehen werden als Eigenleistungsersatz anerkannt, wenn sie im Range nach dem ISB-Darlehen Wohngruppen besichert werden

8 FÖRDERGEGENSTAND FÖRDERGEGENSTAND 2.5 Förderfähige Wohnfläche Mietenstufe Euro Die förderfähige Wohnfläche je Bewohnerplatz beträgt maximal 50 m². Die förderfähige Wohnfläche setzt sich zusammen aus Individual- und Gemeinschaftsfläche. Der Förderbetrag ist aus der ermittelten Wohnfläche der Wohngruppe zu berechnen. Hierbei wird die Summe der Grundfläche aller Räume Individualund Gemeinschaftsfläche, die zur Wohngruppe gehören, kaufmännisch auf ganze m² gerundet. Keller- und ähnliche Nebenräume außerhalb der Wohnung, die nach ihrer baulichen Gestaltung nur als Vorrats- oder Abstellraum dienen, zählen nicht zur Wohnfläche. Beispiel Objekt mit zwei Wohngruppen, ein Aufzug Gruppe 1 mit zehn Bewohnern, 450 m² Gruppe 2 mit acht Bewohnern, 390 m² Gesamtkosten 1,5 Mio. Euro, Bauort Ingelheim (Mietenstufe 4) 1 5,30 2 5,50 3 5,90 4 6,50 5 7,50 Die Höhe der Miete setzt sich zusammen aus der Wohnfläche für den Individualwohnraum und dem Anteil an den Gemeinschaftsflächen. Die Miete für die Gemeinschaftsfläche ist zu gleichen Anteilen auf die Personen umzulegen. Bei der Berechnung ist die maximale Belegung pro Wohngruppe zugrunde zu legen. Die Miete darf pro m² um 0,14 Euro jährlich umgerechnet auf einen zurückliegenden Jahreszeitraum erhöht werden. Ist die ortsübliche Vergleichsmiete für Wohngruppen niedriger als die Mietobergrenze, wird nicht gefördert. Fördermittel Euro 2.7 Bindungsdauer Baudarlehen Gruppe 1: 840 Euro x 450 m² Baudarlehen Gruppe 2: 840 Euro x 390 m² Zusatzdarlehen Mietenstufe 4 Gruppe 1: 100 Euro x 450 m² max Zusatzdarlehen Mietenstufe 4 Gruppe 2: 100 Euro x 390 m² max Zusatzdarlehen Aufzug: Euro x 18 Bewohner max Fördermittel gesamt Mietobergrenzen Die Miete darf je nach der Zugehörigkeit der Bauortgemeinde zu einer der nachfolgenden Mietenstufen die folgenden Preise pro m² Wohnfläche (monatlich) nicht übersteigen: Die Dauer der Miet- und Belegungsbindung beträgt fünfzehn Jahre ab Bezugsfertigkeit. 2.8 Förderausschlüsse Nicht gefördert wird Wohnraum, mit dessen Bau begonnen wurde, bevor die Förderzusage erteilt ist. Die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) kann in begründeten Fällen in den vorzeitigen Baubeginn einwilligen. Ferner wird Wohnraum nicht gefördert, wenn mit dessen Bau nicht alsbald nach der Zusage der Mittel begonnen werden kann

9 ANTRAG AUF FÖRDERUNG AUSKUNFTS- UND BERATUNGSSTELLEN 3. Antrag auf Förderung 4. Auskunfts- und Beratungsstellen Anträge für das ISB-Darlehen Wohngruppen stellen Sie direkt bei der ISB in Mainz. Das Antragsformular ist abrufbar auf der Internetseite der ISB unter Die Bauortgemeinde hat zu bestätigen, dass Baurecht am Grundstück besteht oder innerhalb von sechs Monaten nach Gewährung der Fördermittel bestehen wird. Die ISB holt bei dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Rheinland-Pfalz eine fachliche Stellungnahme ein, ob das Bauvorhaben für eine Förderung infrage kommt. Diese Broschüre kann keine vollständige Auskunft über sämtliche Finanzierungs- und Förderfragen geben. Die rechtlichen Grundlagen für direkte Finanzhilfen werden gelegentlich auch geändert. Eine umfassende Information über die jeweils geltenden Fördermöglichkeiten bei den zuständigen Stellen ist deshalb unerlässlich. 1. Zur Klärung von Finanzierungsfragen wenden Sie sich an die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB), Löwenhofstraße 1, Mainz, Telefon , oder Weitere Informationen erhalten Sie auch unter 2. Bei steuerlichen Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt (Info-Hotline ) oder an Ihren Steuerberater. 3. Bei Fragen zur konzeptionellen Ausrichtung der Wohngruppe wenden Sie sich an die nachfolgenden Beratungs- und Prüfbehörden (BP-LWTG) oder die Landesberatungsstelle Neues Wohnen

10 AUSKUNFTS- UND BERATUNGSSTELLEN AUSKUNFTS- UND BERATUNGSSTELLEN BP-LWTG Koblenz Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Baedekerstraße Koblenz Telefon Telefax Regional zuständig für die Städte/Landkreise: Ahrweiler, Altenkirchen, Birkenfeld, Cochem-Zell, Koblenz, Mayen-Koblenz, Neuwied, Rhein-Hunsrück-Kreis, Rhein-Lahn-Kreis und Westerwald-Kreis BP-LWTG Landau Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Reiterstraße Landau Telefon Telefax Regional zuständig für die Städte/Landkreise: Bad Dürkheim, Donnersbergkreis, Frankenthal, Germersheim, Kaiserslautern (Stadt), Kaiserslautern (Kreis), Kusel, Landau, Ludwigshafen, Neustadt an der Weinstraße, Pirmasens, Rhein-Pfalz-Kreis, Speyer, Südliche Weinstraße, Südwestpfalz und Zweibrücken BP-LWTG Mainz Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinallee Mainz Telefon Telefax Regional zuständig für die Städte/Landkreise: Alzey-Worms, Bad Kreuznach, Mainz, Mainz-Bingen und Worms BP-LWTG Trier Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung In der Reichsabtei Trier Telefon Telefax Regional zuständig für die Städte/Landkreise: Bernkastel-Wittlich, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Vulkaneifel, Trier und Trier- Saarburg Landesberatungsstelle Neues Wohnen Rheinland-Pfalz Bereich PflegeWohnen Landeszentrale für Gesundheitsförderung in Rheinland-Pfalz e. V. Hölderlinstraße Mainz Ansprechpartnerin: Stephanie Mansmann Telefon smansmann@lzg-rlp.de 16 17

11 ANHANG 1 ANHANG 1 5. Anhang Anhang 1: Mietenstufen Zuordnung für kreisfreie und große kreisangehörige Städte Mietenstufe Mietenstufe Andernach 2 Ludwigshafen am Rhein 4 Bad Kreuznach 3 Mainz 5 Bingen am Rhein 3 Mayen 2 Frankenthal (Pfalz) 3 Neustadt an der Weinstraße 3 Idar-Oberstein 1 Neuwied 3 Ingelheim am Rhein 4 Pirmasens 1 Kaiserslautern 3 Speyer 4 Koblenz 3 Trier 5 Lahnstein 2 Worms 3 Landau in der Pfalz 4 Zweibrücken 2 Zuordnung für Landkreise mit Ausnahme von aufgeführten Städten und Gemeinden mit Ausnahme folgender Landkreise Mietenstufe Städte/Gemeinden Mietenstufe Ahrweiler 1 Grafschaft 2 Bad Neuenahr-Ahrweiler, Remagen, Sinzig 3 Altenkirchen (Westerwald) Alzey-Worms Bad Dürkheim 2 Bad Dürkheim, Grünstadt, Haßloch 3 Bad Kreuznach Bernkastel-Wittlich 1 Wittlich 2 Birkenfeld Cochem-Zell Donnersbergkreis Eifelkreis Bitburg-Prüm 1 Bitburg 2 Germersheim 2 Germersheim, Wörth am Rhein 3 Kaiserslautern Kusel Mainz-Bingen Mayen-Koblenz Neuwied Rhein-Hunsrück-Kreis 1 Boppard 2 Rhein-Lahn-Kreis 1 Diez 2 Rhein-Pfalz-Kreis 3 Böhl-Iggelheim 2 Südliche Weinstraße 2 Herxheim bei Landau 3 Südwestpfalz Trier-Saarburg 2 Konz 3 Vulkaneifel Westerwaldkreis 1 Montabaur

12 ANHANG 2 IMPRESSUM Anhang 2: Glossar Ausbau Unter Ausbau wird die Herrichtung von Dachgeschossen oder anderer Gebäudeteile zu Wohnraum verstanden, wenn der Gebäudeteil hierzu vorbereitet ist. Erweiterung Eine Erweiterung ist dadurch gekennzeichnet, dass ein vorhandenes Gebäude aufgestockt oder ein Anbau errichtet wird und dadurch neuer Wohnraum entsteht. Menschen mit Behinderung Anspruchsberechtigt sind Menschen mit Behinderung, die leistungsberechtigt im Sinne des 53 SGB XII sind. Umbau Unter einem Umbau wird die bauliche Veränderung von Wohnraum verstanden, die Schäden beseitigt oder durch die auf Dauer nutzbarer Wohnraum entsteht, oder wenn Wohnraum, der infolge geänderter Wohngewohnheiten nicht mehr für Wohnzwecke geeignet war, an die heutigen Wohngewohnheiten angepasst wird. Umwandlung Als Umwandlung werden bauliche Maßnahmen bezeichnet, durch die Räume zu Wohnraum werden, die bisher zu anderen als Wohnzwecken dienten. Wohnberechtigungsschein Der Wohnberechtigungsschein ist vor Einzug in eine Wohngruppe erforderlich. Er kann bei der zuständigen Gemeinde-, Verbandsgemeinde- oder Stadtverwaltung beantragt werden. 6. Impressum Herausgeber: Fotonachweis: Investitions- und Strukturbank Grundriss Wohngruppe 88 Pirmasens, Rheinland-Pfalz (ISB) Projektträger: Bauhilfe Pirmasens; Löwenhofstraße 1 Architekten: arnold + partner / architekten, Mainz Pirmasens Telefon: Telefax: Druck: wohnraum@isb.rlp.de Görres-Druckerei und Verlag, Neuwied Redaktion: Stand: Michael Back (verantwortlich) Mai 2015 Kristina Rogoß Alexandra Wüst Gestaltung: Hilger & Boie Design, Wiesbaden Die Informationen in dieser Broschüre wurden mit Sorgfalt zusammengestellt. Trotzdem kann der Inhalt keine erschöpfende Auskunft über sämtliche Finanzierungs- und Förderfragen geben. Insbesondere können keine rechtlich verbindlichen Auskünfte erteilt und eine Information durch die zuständigen Stellen kann nicht ersetzt werden. Die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) haftet nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben. Die Vervielfältigung auch auszugsweise ist nur mit der Zustimmung der ISB gestattet. Die Benutzung und Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung ist untersagt

13 22

14 DAS ISB-DARLEHEN WOHNGRUPPEN AUF EINEN BLICK

15 DAS ISB-DARLEHEN WOHNGRUPPEN AUF EINEN BLICK Was wird gefördert? Wer wird gefördert? Wie wird gefördert? Förderhöhe Schaffung von Wohnraum für Wohngruppen und Wohngemeinschaf ten durch Neubau, Ersatzneubau nach Abriss, Umbau, Umwandlung, Ausbau und Erweiterung Investoren, die Wohnraum für Wohngruppen und Wohngemeinschaf ten errichten und sich verpflichten, dieses Wohnangebot älteren Menschen, volljährigen Menschen mit Behinderung und pflegebedürftigen voll jährigen Menschen mit Unterstützungsbedarf preisgünstig zur Verfügung stellen In der Regel in Ergänzung zur Finanzierung des Vorranggläubigers mit einem nachrangig durch Grundpfandrecht gesicherten ISB-Darlehen Wohngruppen Grunddarlehen (in Euro/m²) max. 50 % der Gesamtkosten Zusatzdarlehen: Mietenstufe Wohnraum für Haushalte mit Einkommen über der Einkommensgrenze ( 13 LWoFG + 60 %) Neubau Erweiterung Umbau/Umwandlung Ausbau für Wohngruppen in Gemeinden, die der Mietenstufe 4 oder in Ge meinden ab Einwohnern, die der Mietenstufe 3 zugeordnet sind, in Höhe von 100 Euro je m² förderfähiger Wohnfläche, pro Wohn gruppe jedoch nicht mehr als Euro für Wohngruppen in Gemeinden der Mietenstufe 5 in Höhe von 200 Euro je m² förderfähiger Wohnfläche, pro Wohngruppe jedoch nicht mehr als Euro für die Errichtung einer Tief-/Geschossgarage, wenn die Bauort gemeinde in der Stellungnahme zu den Bauunterlagen ( 63 Abs. 4 bzw. 66 Abs. 3 Satz 3 LBO) ihre Schaffung für erfor derlich hält. Je Bewohnerplatz Sofern bauordnungsrechtlich mehr als ein Parkplatz vorgeschrie ben ist, kann diese Anzahl gefördert werden. für nachgewiesene, standortbedingte Mehrkosten oder für nach gewiesene Abrisskosten bei Ersatzneubauten pro Wohngruppe bis zu Euro Euro für den Einbau von Aufzügen je Bewohnerplatz Euro, pro Auf zug höchstens Euro Zinsen 15 Jahre fest: Jahr: 0,0 % p. a., Jahr: 0,5 % p. a., Jahr: 1,0 % p. a. Tilgung Bindungsdauer Voraussetzung Förderfähige Wohnfläche Mietobergrenzen Die Höhe der Miete setzt sich zusammen aus der Wohnfläche für den Individualwohnraum und dem Anteil an den Gemeinschafts flächen. Antrag Mindestens 1 % p. a. zuzüglich ersparter Zinsen 15 Jahre Miet- und Belegungsbindung Eigenleistung 15 % der Gesamtkosten; Wohngruppen müssen konze ptionell nach 5 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 oder 6 Abs. 1 Satz 1 LWTG ausgerichtet sein Tatsächliche Individual- und Gemeinschaftsfläche der Wohngruppe, höchstens 50 m² je Bewohnerplatz Mietenstufe Wohnungen für Haushalte mit Einkommen über der Einkommensgrenze ( 13 LWoFG + 60 %) 1 5,30 Euro 2 5,50 Euro 3 5,90 Euro 4 6,50 Euro 5 7,50 Euro Anträge werden direkt bei der ISB gestellt. Formulare abrufbar unter

16 HERAUSGEBER Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) Löwenhofstraße Mainz Telefon Telefax wohnraum@isb.rlp.de Artikelnummer: FVW 5/15 5/5.200 Stand: Mai 2015

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