Praxisticker Nr. 580: Empfehlungen zur Belegvorlage für Steuererklärungen ab dem VZ 2017

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1 Praxisticker Nr. 580: Empfehlungen zur Belegvorlage für Steuererklärungen ab dem VZ 2017 Aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens gilt für Steuererklärungen ab dem VZ 2017 die sog. Belegvorhaltepflicht. Diese besagt, dass Belege grundsätzlich nicht mehr zusammen mit der Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht, sondern nur noch für etwaige Beleganforderungen vorgehalten werden müssen. Zur Vermeidung einer Vielzahl von Rückfragen und Beleganforderungen hat die bayerische Steuerverwaltung zusammen mit den Steuerberaterkammern München und Nürnberg sowie der Lohnsteuerhilfe Bayern e.v. im Rahmen einer gemeinsamen Arbeitsgruppe Empfehlungen zur Belegvorlage für Angehörige der steuerberatenden Berufe im Sinne der 3 und 4 StBerG erarbeitet. Sie finden die Empfehlungen auf den folgenden Seiten. (Quelle: Internetseite der Steuerberaterkammer München) Autor: Marianne Kottke, LSWB-Bibliothek Der LSWB-Praxisticker ist ein Service des LSWB für seine Mitglieder. LSWB, Hauptgeschäftsstelle München, Hansastraße 32, München Tel 089 / , Fax 089 / , praxisticker@lswb.de Seite 1 von 1 Versand am Anlage Empfehlung der Steuerberaterkammern: Seite 2 bis 7

2 Empfehlungen zur Belegvorlage für Steuererklärungen ab VZ 2017 (für Angehörige der steuerberatenden Berufe im Sinne der 3 und 4 StBerG) Präambel Aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens gilt für Steuererklärungen ab dem VZ 2017 die sog. Belegvorhaltepflicht. Diese besagt, dass Belege grundsätzlich nicht mehr zusammen mit der Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht, sondern nur noch für etwaige Beleganforderungen vorgehalten werden müssen. Zur Vermeidung einer Vielzahl von Rückfragen und Beleganforderungen hat die bayerische Steuerverwaltung zusammen mit den Steuerberaterkammern München und Nürnberg sowie der Lohnsteuerhilfe Bayern e.v. im Rahmen einer gemeinsamen Arbeitsgruppe die nachstehenden Empfehlungen zur Belegvorlage für Angehörige der steuerberatenden Berufe im Sinne der 3 und 4 StBerG erarbeitet. I. Empfehlungen zur Belegvorlage Die nachstehenden Empfehlungen lassen die neben dem Grundsatz der Belegvorhaltepflicht weiterhin bestehenden (gesetzlichen) Pflichten zur Belegvorlage unberührt. Aus den nachstehenden Empfehlungen selbst resultieren keine neuen Pflichten zur Belegvorlage. Es wird auch darauf hingewiesen, dass die nachstehenden Empfehlungen für die Finanzämter keine Handlungsanweisungen zur Beleganforderung darstellen. Der Umfang der Beleganforderung liegt weiterhin im Ermessen der Finanzämter, die durch ein maschinelles Risikomanagementsystem bei der Erkennung prüfungswürdiger Sachverhalte unterstützt werden. 1. Generalklausel Die folgende Generalklausel soll Ihnen die Einschätzung erleichtern, bei welchen Sachverhalten es abstrakt sinnvoll ist, Belege gleich mit der Steuererklärung einzureichen. Je bedeutender ein steuerlicher Sachverhalt ist, desto höher sind die Anforderungen an die Belegvorlage. Ein steuerlicher Sachverhalt ist in der Regel bedeutend, wenn er neu bzw. erstmalig oder einmalig ist, einen außergewöhnlichen (Geschäfts-)Vorfall darstellt sich gegenüber dem Vorjahr erheblich ändert oder eine spürbare steuerliche Auswirkung nach sich zieht. Seite 1 von 6

3 2. Empfehlungen im Einzelnen Im Einzelnen empfehlen wir Ihnen eine Belegvorlage insbesondere für die folgenden Sachverhalte: Steuererklärung/ Anlage Mantelbogen Sachverhalt Erstmalige Zahlung dauernder Lasten Beleg/Nachweis Zugrunde liegender Vertrag (über Vermögensübertragung) Erstmalige Geltendmachung einer Behinderung (bzw. bei Änderung oder Verlängerung) Nachweis der Behinderung nach 65 EStDV Anlage Vorsorgeaufwand Eigene Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen Bescheinigung der Versorgungseinrichtung Anlage Unterhalt Erstmalige Zahlung von Auslandsunterhalt Unterhaltsbescheinigung, Zahlungsnachweis Bescheinigung EU/EWR Antrag auf (fiktive) unbeschränkte Steuerpflicht gemäß 1 Abs. 3 EStG Bescheinigung EU/EWR der ausländischen Steuerbehörde zur Einkommensteuererklärung Anlage N Ermäßigte Besteuerung wegen Entlassungsentschädigung/Abfindung, Arbeitslohn für mehrere Jahre Vertrag/sonstige Unterlagen/Erläuterungen Fälle des 41b Abs. 3 EStG (Lohnsteuerbescheinigungsdaten werden nicht übermittelt) Besondere Lohnsteuerbescheinigung Erstmalige Geltendmachung von doppelter Haushaltsführung Nachweise (z.b. Mietvertrag für doppelten Haushalt, Nachweise über Fahrtkosten, detaillierte Kostenaufstellung) Erstmalige Geltendmachung eines häuslichen Arbeitszimmers Darstellung der Voraussetzungen, Wohnflächenermittlung, Kostenübersicht Anlage AUS/ Anlage N-AUS Ausländische Einkünfte Nachweis der Besteuerung im Ausland Seite 2 von 6

4 Anlage G/ Anlage S/ Anlage L Aufgabe oder Veräußerung eines Betriebs ( 14, 16 EStG) Schlussbilanz, ggf. Übergangsgewinn, Aufgabegewinnberechnung, Vertragsunterlagen Vorgänge zu 17 EStG Vertragsunterlagen, Angaben zum Erwerbszeitpunkt und zur Höhe der Beteiligung, ggf. Nachweise zur Inanspruchnahme Anlage KAP Erträge aus Kapitalanlagen bei Kreditinstituten im Ausland Nachweis zur anrechenbaren ausländischen Steuer Fälle der Ersatzbemessungsgrundlage Nachweis der Anschaffungskosten Anlage V Erstmalige Vermietung (analog: Verpachtung) Mietvertrag, Kaufvertrag, Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage (ggf. Kaufpreisaufteilung nach dem Verhältnis der Verkehrswerte), Darlehensverträge oder sonstiger Finanzierungsnachweis Mietausfälle/Leerstandszeiten Erläuterungen, ggf. Nachweise Anlage Kind Schulgeld im Erstjahr Vertrag/Rechnung, Zahlungsnachweis Kinderbetreuungskosten im Erstjahr Betreuungsvertrag, Zahlungsnachweis Jahreserklärung USt-Organschaft Übersicht über die Zusammensetzung der Umsätze und Vorsteuern Signifikante Abweichung zwischen Voranmeldung und Jahreserklärung Erläuterung Umsatzsteuer- Feststellungserklärungen Ausscheiden/Eintritt von Gesellschaftern, Umwandlung, Einbringung in die Personengesellschaft Verträge und ggf. die dazugehörigen Registeranmeldungen Anlage EÜR Abgabe der Anlage EÜR Kontennachweise zur Gewinnermittlung Seite 3 von 6

5 Körperschaftsteuererklärung Änderung der Beteiligungsverhältnisse sowie der vertraglichen Vereinbarungen mit Anteilseignern und diesen nahe stehenden Personen Verträge/Gesellschafterbeschlüsse bzw. Begründung für die Änderung Umwandlungen und Einbringungen Verträge und ggf. die dazugehörigen Registeranmeldungen Anrechenbare Kapitalertragsteuer Steuerbescheinigung zur anrechenbaren Kapitalertragsteuer Seite 4 von 6

6 II. Ergänzende Anmerkungen Rückfragen der Finanzämter und die Anforderung ergänzender Unterlagen führen zu Mehrarbeit bei allen Beteiligten und verlängern die Bearbeitungsdauer der Steuererklärungen. Nachfolgend möchten wir Ihnen einige Hinweise geben, mit deren Beachtung Sie die Wahrscheinlichkeit von Rückfragen reduzieren können: Machen Sie möglichst genaue und aussagekräftige Angaben. Beispiele: NICHT AUSSAGEKRÄFTIG AUSSAGEKRÄFTIG Spende: 250,- SOS-Kinderdorf (06/2017): 250,- Fortbildung: 700,- Ärztekongress Berlin ( ); Teilnahmegebühr: 700,- Reparaturen: 800,- Krankheitskosten: 1500,- Lohnanteil Reparatur Heizung vom (Heizungsbau GmbH): 800,- Zahnbehandlung vom (Dr. med. dent. Hans Mayer): 1500,- Geben Sie keine Gesamtsummen an, sondern wenn möglich die Einzelpositionen, und nutzen Sie die Mehrfachzeilenindices. Prüfen Sie die allgemeinen Angaben zur steuerpflichtigen Person/zu den steuerpflichtigen Personen auf Aktualität (z.b. hinsichtlich der Bankverbindung). Geben Sie die Daten kennzifferngerecht in die Steuererklärung ein. Sofern Sie mit der Steuererklärung Belege angekündigt haben, reichen Sie diese bitte zeitnah ein. Legen Sie Anträge und sonstige Schreiben nicht den Belegen bei, sondern senden Sie diese zur schnelleren Zuordnung getrennt. Reichen Sie authentifizierte Erklärungen nicht zusätzlich in Papierform ein. Reichen Sie die Erklärungen eines Steuerfalls nach Möglichkeit gemeinsam ein. Reichen Sie Belege bis zur Möglichkeit einer digitalen Belegübermittlung in Papierform ein. Zur schnelleren Abwicklung von Beleganforderungen erscheint es jedoch sinnvoll, dass steuerliche Berater die bei der Erstellung der Erklärung vorhandenen Belege bereits heute in elektronischer Form vorhalten. Die Steuerverwaltung geht davon aus, dass alle relevanten Angaben bereits in der Steuererklärung vorgenommen werden. Soweit im Ausnahmefall relevante Seite 5 von 6

7 Sachverhalte nicht in der Steuererklärung angegeben werden können, haben Sie die Möglichkeit, auf Ergänzende Angaben zur Steuererklärung aufmerksam zu machen (durch Eintrag der Ziffer 1 in der ab VZ 2017 neuen Zeile 98 der Steuererklärung). Gleiches gilt, wenn Sie bei den in der Steuererklärung erfassten Angaben bewusst eine von der Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt haben. Falls Sie mit der Steuererklärung lediglich Belege und Aufstellungen einreichen wollen, ist kein Eintrag in der neuen Zeile vorzunehmen. Ergänzende Angaben zur Steuererklärung mit Eintrag der Ziffer 1 in der Steuererklärung führen zwingend zur personellen Fallbearbeitung im Finanzamt, wodurch sich die Bearbeitungszeit der Steuererklärung verlängert. Seite 6 von 6

(für Angehörige der steuerberatenden Berufe im Sinne der 3 und 4 StBerG)

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