Univ.-Ass. Mag. Denan Dukic Univ.-Ass. Mag. Ulrich Krenmayr Repetitorium aus Erbrecht
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1 Univ.-Ass. Mag. Denan Dukic Univ.-Ass. Mag. Ulrich Krenmayr Repetitorium aus Erbrecht
2 Inhalt I. Grundlagen II. Verlassenschaft III. Subjektives Erbrecht IV. Gesetzliche Erbfolge V. Gewillkürte Erbfolge VI. Pflichtteilsrecht VII. Anrechnungsrecht Seite 2
3 I. Grundlagen Anwendungsbereich Systeme des Erbrechts ErbRÄG 2015 Aufbau im ABGB Grundbegriffe Maßgebliche Zeitpunkte Seite 3
4 I. Grundlagen Anwendungsbereich Tod einer natürlichen Person Juristische Person: Beendigung nach gesellschafts- und insolvenzrechtlichen Regeln Seite 4
5 I. Grundlagen Systeme des Erbrechts Prinzip der Familienerbfolge Verlassenschaft soll der Familie zufallen Prinzip der Testierfreiheit Ausdruck der Privatautonomie im Erbrecht Verstorbener soll bestimmen, wer sein Vermögen erhält Pflichtteilsrecht Ausgleich zwischen den Prinzipien Familienerbfolge und Testierfreiheit Seite 5
6 I. Grundlagen ErbRÄG 2015 Große Erbrechtsreform: ErbRÄG 2015 (BGBl I 2015/87) Inkrafttreten der Bestimmungen: Übergangsregeln in 1503 Abs 7 ABGB Ziele? Seite 6
7 I. Grundlagen Aufbau im ABGB 8. bis 15. Hauptstück im 2. Teil des ABGB ABGB 28. und 29. Hauptstück im 2. Teil des ABGB Erbvertrag ABGB Erbschaftskauf ABGB Erbschaftserwerb bzw Verlassenschaftsverfahren 797 ff ABGB (15.HS) 143 ff AußStrG Seite 7
8 I. Grundlagen Grundbegriffe Vor dem ErbRÄG 2015 Nach dem ErbRÄG 2015 Erblasser Verstorbene/r, letztwillig Verfügende/r Nachlass oder Verlassenschaft Legatar Noterben Heimfall an den Staat Kodizill Verlassenschaft Vermächtnisnehmer Pflichtteilsberechtigte Aneignung durch den Bund (letztwillige) Verfügung ohne Erbseinsetzung Seite 8
9 I. Grundlagen Grundbegriffe Erbrecht im objektiven Sinn Summe der Normen, die das Schicksal der Verlassenschaft regeln Erbrecht im subjektiven Sinn Befugnis: Verlassenschaft oder Quote in Besitz zu nehmen Absolutes Recht Erbe Gesamtrechtsnachfolger Seite 9
10 I. Grundlagen Maßgebliche Zeitpunkte Erbfall Wirkliche Tod eines Menschen Erbanfall grds selber Zeitpunkt wie Erbfall entsteht subjektives Erbrecht Seite 10
11 Inhalt I. Grundlagen II. Verlassenschaft III. Subjektives Erbrecht IV. Gesetzliche Erbfolge V. Gewillkürte Erbfolge VI. Pflichtteilsrecht VII. Anrechnungsrecht Seite 11
12 II. Verlassenschaft Inbegriff der Rechte und Verbindlichkeiten soweit nicht höchstpersönlicher Art ( 531 ABGB) Entstehung Tod eines Menschen Todeserklärung/Beweis des Todes 9, 21 TEG Beweis der Unrichtigkeit einer Todeserklärung/-beweis Einantwortung rückgängig zu machen/richtigzustellen oherausgabe der Verlassenschaftsgegenstände o Vorschriften über gut-/schlechtgläubigen Besitzer Seite 12
13 II. Verlassenschaft Verlassenschaft als Rechtsobjekt unkörperliche Sache Prinzip von Titel ( 533, 799) und Modus ( 532, 797 Abs 1) Subjektives Erbrecht + Annahme Einantwortung Seite 13
14 II. Verlassenschaft Verlassenschaft als juristische Person ( 546 ABGB) Zurechnungssubjekt der vererblichen Rechte und Pflichten zwischen Erbfall und Einantwortung Vertretungsbefugnis Verlassenschaftsverwalter (von V zu bestimmen) ausgewiesene und erbantrittserklärte Erbe ( 810) Verlassenschaftskurator ( 156 AußStrG) Seite 14
15 II. Verlassenschaft Funktion Befriedigungsfonds der Gläubiger des Verstorbenen Berechnungsgrundlage der Pflichtteilsansprüche Berechnung 779 ABGB Aktiva Passiva (Erblasserschulden und Erbgangsschulden) = Reine Verlassenschaft Nicht abzuziehen: aus dem letzten Willen entspringende Lasten (zb Vermächtnisse, Vorausvermächtnis) Seite 15
16 II. Verlassenschaft öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse überwiegend höchstpersönlicher Natur im Zweifel unvererblich privatrechtliche Rechtsverhältnisse im Zweifel vererblich Vererblichkeit Aktive Vererblichkeit: Rechte gehen über Passive Vererblichkeit: Pflichten gehen über Seite 16
17 II. Verlassenschaft Privatrechtl. Rechtsverhältnisse Schadenersatzansprüche aktiv und passiv vererblich auch Schmerzengeldansprüche Seite 17
18 II. Verlassenschaft Privatrechtl. Rechtsverhältnisse Auftrag und Vollmacht grds unvererblich ( 1022) Aber bei Tod des Machtgebers: Vollendungspflicht bei drohendem Nachteil auf den Todesfall erteilt Widerruf durch Verlassenschaft/Erben möglich Prokura, Handlungsvollmacht, Prozessvollmacht Seite 18
19 II. Verlassenschaft Privatrechtl. Rechtsverhältnisse Bestandsverhältnisse bleiben nach dem Tod aufrecht ( 1116a S 1; 14 Abs 1 MRG) Aber bei Tod des Mieters: Kündigungsmöglichkeit für Erben des Mieters und des Vermieters ( 1116a S 2) Eintrittsmöglichkeit naher Angehöriger und des Lebensgefährten bei MRG-Mietverhältnissen ( 14 Abs 2, Abs 3 MRG) Seite 19
20 II. Verlassenschaft Privatrechtl. Rechtsverhältnisse Privatversicherungsverhältnisse entstandene Ansprüche/Verpflichtungen frei vererblich Versicherungsverhältnis Vererblichkeit des Verhältnisses vom Übergang der versicherten Gefahr abhängig o Personenversicherung osachversicherung ohaftpflichtversicherung Seite 20
21 II. Verlassenschaft Privatrechtl. Rechtsverhältnisse Lebens- und Unfallversicherungen durch Ableben des Verstorbenen ausgelöst kein Bezugsberechtigter eingesetzt Versicherungssumme fällt in die Verlassenschaft Bezugsberechtigter eingesetzt ( 166 VersVG) im Versicherungsvertrag oder in letztwilliger Verfügung möglich Versicherungssumme fällt nicht in die Verlassenschaft (hm: Berücksichtigung über 781) Vertrag zugunsten Dritter: Bezugsberechtigter erwirbt Anspruch unmittelbar aus dem Versicherungsverhältnis Seite 21
22 II. Verlassenschaft Privatrechtl. Rechtsverhältnisse Unterhalt Recht auf Unterhalt unvererblich (außer bereits fällig: vgl etwa 77 Abs 1 EheG) Unterhaltsverpflichtung geht idr nicht auf Erben über bereits fällige Leistungen: vererblich (belasten die Verlassenschaft) Ausnahmen bei gesetzlichen Unterhaltsansprüchen der Kinder und des Ehegatten Seite 22
23 II. Verlassenschaft Privatrechtl. Rechtsverhältnisse Gesetzliche Unterhaltsansprüche der Kinder und Ehegatten Unterhaltsansprüche der Kinder gegenüber den Eltern ( 233) Unterhaltsansprüche zwischen Ehegatten und eingetragenen Partnern ( 747) Unterhaltsansprüche zwischen geschiedenen Ehegatten ( 78 EheG) und eingetragenen Partnern ( 23 Abs 4 EPG) Seite 23
24 II. Verlassenschaft Privatrechtl. Rechtsverhältnisse Arbeitsverhältnisse Ende mit Tod des Dienstnehmers Bereits erworbene Ansprüche (Lohn, Gehalt, Ersatzleistung für nicht konsumierte Urlaubstage, Abfertigungsansprüche) fallen in die Verlassenschaft Bei Tod des Dienstgebers: Dienstverhältnis bleibt grds aufrecht Seite 24
25 II. Verlassenschaft Privatrechtl. Rechtsverhältnisse Gesellschaftsrechte Bei GmbH, AG, Tod des Kommanditisten einer KG und des stillen Gesellschafters einer stillen Gesellschaft: grds vererblich Bei OG & Tod des Komplementärs einer KG: Gesellschaft wird aufgelöst Bei GesBR: Gesellschaft wird im Zweifel aufgelöst Gesellschaftsvertrag kann anderes bestimmen Seite 25
26 II. Verlassenschaft Privatrechtl. Rechtsverhältnisse Leichnam des Verstorbenen? Mit dem Tod endet die Eigenschaft als Person Leichnam ist keine verkehrsfähige Sache Totenfürsorge regelt Verstorbener selbst; subsidiär nächste Angehörige Benützung der Grabstätte Regelung grds durch Erben andere Verfügung durch Verstorbenen möglich Seite 26
27 Inhalt I. Grundlagen II. Verlassenschaft III. Subjektives Erbrecht IV. Gesetzliche Erbfolge V. Gewillkürte Erbfolge VI. Pflichtteilsrecht VII. Anrechnungsrecht Seite 27
28 III. Das subjektive Erbrecht - Inhalt Begriff: Recht, die gesamte Verlassenschaft oder einen ideellen Teil davon durch Besitzeinräumung zu erwerben Titel für Verlassenschaftserwerb Keine eigenmächtige Inbesitznahme ( 797) Einantwortungsprinzip: durch Gerichtsbeschluss erfolgt Übergabe Davor: kein Herrschaftsrecht an Verlassenschaftsgegenständen Erlöschen des subjektiven Erbrechts mit Einantwortung Erbschaftsbesitzer ohne gültigen Titel (Scheinerbe) Herausgabe mit Erbschaftsklage ( 823) Schutz gutgläubiger Dritter ( 824) Seite 28
29 III. Das subjektive Erbrecht Zeitpunkt des Anfalls Erbfall Tod des Erblassers Davor? Überlebensbedingung! Erbanfall gleichzeitig mit Erbfall Danach? Aufschiebende Bedingung 703 ABGB Seite 29
30 II. Das subjektive Erbrecht Voraussetzung Voraussetzungen Vorliegen (mind) eines Berufungsgrundes Überlebensbedingung Erbfähigkeit Seite 30
31 II. Das subjektive Erbrecht Berufung (Delation) Gewillkürte Erbfolge Gewillkürte Erbfolge Erbvertrag Testament Gesetzliche Erbfolge Seite 31
32 II. Das subjektive Recht Überlebensbedingung 536 Abs 2 ABGB Wenn ein möglicher Erbe vor dem Erbanfall verstirbt, erwirbt er kein Erbrecht; es kann daher auch nicht auf seine Erben übergehen. Kommorientenpräsumtion 11 TEG Kann nicht bewiesen werden, dass von mehreren gestorbenen oder für tot erklärten Menschen der eine den anderen überlebt hat, so wird vermutet, dass sie gleichzeitig gestorben sind. Nasciturus 22 ABGB Seite 32
33 II. Das subjektive Erbrecht Erbfähigkeit Begriff: Fähigkeit zum Erwerb einer Zuwendung von Todes wegen 538: Erbfähig ist, wer rechtsfähig und erbwürdig ist. Teilaspekt der allgemeinen Rechtsfähigkeit Im Zeitpunkt des Erbanfalls notwendig (vgl 538 Abs 2) Seite 33
34 II. Das subjektive Erbrecht Erbfähigkeit Erbfähigkeit Absolute Erbunfähigkeit Relative Erbunfähigkeit Absolute Erbunwürdigkeit 539, 540 Relative Erbunwürdigkeit Seite 34
35 II. Das subjektive Erbrecht Erbfähigkeit Absolute Erbunfähigkeit gegenüber jedem Verstorbenen Fehlende Reziprozität bei Ausländern ( 33) Erbschaftserwerb in Satzung einer jurp ausgeschlossen Relative Erbunfähigkeit (Erbunwürdigkeit) gegenüber bestimmten Verstorbenen Absolute Erbunwürdigkeit ( 539, 540) ogreifen unabhängig von einer möglichen Enterbung Relative Erbunwürdigkeit ( 541) ogreifen nur bei Unmöglichkeit einer Enterbung Seite 35
36 II. Das subjektive Erbrecht Erbunwürdigkeit Erbunwürdigkeitsgründe 539, 540, vorsätzliche, gerichtlich strafbare Handlung gegen Verstorbenen/Verlassenschaft, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist 540 Eingriff in wahren Willen des Verstorbenen 541 Z 1 vorsätzliche, gerichtlich strafbare Handlung gegen nahe Angehörige des Verstorbenen, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist 541 Z 2 Zufügung schweren seelischen Leids in verwerflicher Weise 541 Z 3 Gröbliche Verletzung familienrechtlicher Pflichten zwischen Eltern und Kindern Seite 36
37 II. Das subjektive Erbrecht Erbunwürdigkeit 539: gerichtlich strafbare Handlung gegen Verst. / Verlassens. vorsätzlich begangen Versuch genügt auch bei Verjährung oder tätiger Reue nicht bei Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgrund mehr als einjährige Freiheitsstrafe Strafdrohung relevant ( 166 StGB beachten!) gegen den Verstorbenen gegen die Verlassenschaft ZB (qual) Unterschlagung, (qual) Beschädigung oder (qual) Diebstahl von Verlassenschaftsgegenständen, widerrechtliche Kontobehebung etc Seite 37
38 II. Das subjektive Erbrecht Erbunwürdigkeit 540: absichtlicher Eingriff in den wahren letzten Willen zur Erklärung gezwungen oder arglistig verleitet an Erklärung oder Änderung gehindert Unterdrückung eines letzten Willens Weiters (demonstrative Aufzählung): Unterschiebung einer falschen Erklärung Verfälschung einer Erklärung Schadenersatz ( 540 S 2) Seite 38
39 II. Das subjektive Erbrecht Erbunwürdigkeit 541 Z 1: Straftaten gegen nahe Angehörige Wer: Ehegatte, ep, Lebensgefährte, Verwandte in gerader Linie des Verstorbenen 541 Z 2: Zufügen schweren seelischen Leids Im-Stich-lassen in einer Notsituation Missliche Lage durch allgemein verpöntes Verhalten Sonstiges objektiv nachvollziehbares schweres Leid Handlung gesellschaftlich verpönt gewisse Intensität der psychischen Beeinträchtigung Seite 39
40 II. Das subjektive Erbrecht Erbunwürdigkeit 541 Z 3: Verletzung familienrechtlicher Pflichten Eltern - Kinder und Kinder - Eltern Auch Großeltern und Enkelkinder erfasst ( 42) Pflichtverletzung gröblich und vorsätzlich Schwere Verletzungen der Obsorge-, Unterhalts- und Verwaltungspflichten Grundlose Ablehnung jeglichen Kontakts? Deliktsfähigkeit erst ab dem 14. Lebensjahr Seite 40
41 II. Das subjektive Erbrecht Erbunwürdigkeit Folgen der Erbunwürdigkeit ex lege-wirkung kein Erbanfall ( so, als ob nicht vorhanden wäre ) Entscheidung im Verlassenschaftsverfahren Amts wegen oder Einwenden Verzeihung 539, 540, 541 ausdrücklich/konkludent durch Verstorbenen keine Formvorschriften keine Testierfähigkeit notwendig kein Widerruf möglich Seite 41
42 II. Das subjektive Erbrecht freigewordene Anteile Was geschieht mit dem Anteil des Erbunwürdigen? Gesetzliche Erbfolge ( 542) Nachkommen treten an die Stelle (formelle Repräsentation) okein zusätzliches gesetzl. Erbrecht owären selbst gesetzl. Erben des Verstorbenen Testamentarische Erbfolge Anordnung des Verstorbenen? 605 (vermutete Ersatzerbschaft) 560 Abs 1 oder Abs Seite 42
43 II. Das subjektive Erbrecht Transmission Transmission 537: Vererbung des angefallenen Erbrechts (Berufungsgrund irrelevant) nur zwischen Erbfall und Einantwortung möglich Nicht wenn: ausdrücklich ausgeschlossen, bereits ausgeschlagen oder veräußert ( 1278) Seite 43
44 II. Das subjektive Erbrecht Transmission Erbfähigkeit bei Transmission? Verstorbener Transmittent: muss vorliegen Transmittent Transmissar: muss vorliegen Verstorbener Transmissar: strittig; Zweck? Seite 44
45 II. Das subjektive Erbrecht Transmission Arten der Transmission Transmission ies: vor Abgabe einer Erbantrittserklärung Transmissar entscheidet ob bzw welche Erbantrittserklärung abgegeben wird ( 809) Transmission iws: nach Abgabe einer Erbantrittserklärung Abänderung oder Widerruf nicht möglich T ies EA T iws Seite 45
46 II. Das subjektive Erbrecht Transmission Verhältnis zur Ersatzerbschaft ( 537 Abs 2) Abgabe der Erbantrittserklärung maßgebend abgegeben: Transmissar erhält das Erbrecht nicht abgegeben: Ersatzerbe erhält das Erbrecht Ersatzerbschaft EA Transmission iws 1. Transmission iws 2. Ersatzerbschaft 3. Transmission ies Seite 46
47 II. Das subjektive Erbrecht Transmission Beispiel: Kurt stirbt am Davor hat er noch letztwillig Peter als Alleinerben und Maria als Ersatzerbin eingesetzt. Am verunfallt Peter tödlich. Seine gesetzliche Alleinerbin ist Lisa. a) Peter hat vor seinem Tod keine Erbantrittserklärung abgeben. b) Peter hat vor seinem Tod eine positive Erbantrittserklärung abgegeben. c) Peter hat die Erbschaft ausgeschlagen Seite 47
48 II. Das subjektive Erbrecht Verfügungen Erbverzicht 551 ABGB Vertrag zu Lebzeiten zwischen Verstorbenen und potentiellem Erben Erbausschlagung 805 ABGB Nach Erbanfall abgegebene Erklärung Veräußerung 1278 ff ABGB Übertragung zwischen Erbanfall und Einantwortung Verpfändung Zulässigkeit strittig Seite 48
49 II. Das subjektive Erbrecht Erbverzicht ( 551) Begriff Zu Lebzeiten geschlossener Vertrag zwischen dem Erbanwärter und Verstorbenem zwischen anderen Personen: nichtig ( 879 Abs 2 Z 3) Umfang Jeder Berufungsgrund (gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge) (nur) Pflichtteil Vermächtnis Seite 49
50 II. Das subjektive Erbrecht Erbverzicht ( 551) Form Abschluss Notariatsakt oder Beurkundung durch gerichtliches Protokoll omuss Verzichtserklärung und Annahme umfassen Aufhebung Schriftform Seite 50
51 II. Das subjektive Erbrecht Erbverzicht ( 551) Erbverzicht gegen Abfindung Mittel für vorweggenommene Erbfolgeregelung entgeltliches Rechtsgeschäft? Glücksvertrag? Abfindung ist anrechenbare Schenkung ( 781 Abs 2 Z 3) Wer muss sie sich anrechnen lassen? opersonen, die einen Pflichtteil oder eine Quotenerhöhung erhalten haben (vgl 758 Abs 2 und 760 Abs 1) Seite 51
52 II. Das subjektive Erbrecht Erbverzicht ( 551) Wirkungen Erbanfall wird verhindert Aber: keine Erbunfähigkeit! Daher: letztwillige Bedenkung weiterhin möglich Umfang Erbverzicht umfasst izw auch Pflichtteil und Nachkommen ovon allfälliger Abfindung unabhängig (ha) o Materielle Repräsentation OGH: auch gesetzliches Vorausvermächtnis ( 745) Seite 52
53 II. Das subjektive Erbrecht Erbverzicht 551 Der Verstorbene V hinterlässt seine Gattin G und seine beiden Töchter A und B. A hat zu Lebzeiten einen Erb- und Pflichtteilsverzicht abgegeben. Quoten bei gesetzlicher Erbfolge? Umfang der Pflichtteile? V G A B Seite 53
54 II. Das subjektive Erbrecht Erbverzicht 551 Der Verstorbene V hinterlässt seine Gattin G und seine beiden Töchter A und B. A hat zu Lebzeiten einen Erb- und Pflichtteilsverzicht abgegeben. A hat ihrerseits einen Sohn C. Quoten bei gesetzlicher Erbfolge? Umfang der Pflichtteile? V G A B C Seite 54
55 II. Das subjektive Erbrecht Erbausschlagung 805 Begriff Verfahrenserklärung an das Verlassenschaftsgericht ( 157 AußStrG) mit Abgabe wirksam und mit Annahme unwiderruflich beseitigt rückwirkend den Erbanfall Wirkung auf Nachkommen (izw bejahend vgl 758 Abs 2) Ausschlagung zugunsten Dritten ha: nicht zulässig Möglich: Erbschaftskauf- oder schenkung Seite 55
56 II. Das subjektive Erbrecht Erbschaftskauf 1278 ff Erbrecht ist veräußerliches Recht Erbschaftskauf- oder schenkung Form Notariatsakt oder gerichtliche Beurkundung Folgen Erwerber übernimmt Erbrecht (ohne die den Veräußerer nur persönlich treffenden Verpflichtungen) an Erbantrittserklärung gebunden; sonst selbst abgeben Eintritt in das Verlassenschaftsverfahren zum Zeitpunkt, in dem sich dieses befindet Veräußerer und Erwerber haften Dritten gegenüber solidarisch Seite 56
57 Inhalt I. Grundlagen II. Verlassenschaft III. Subjektives Erbrecht IV. Gesetzliche Erbfolge V. Gewillkürte Erbfolge VI. Pflichtteilsrecht VII. Anrechnungsrecht Seite 57
58 Inhalt I. Grundlagen II. Verlassenschaft III. Subjektives Erbrecht IV. Gesetzliche Erbfolge V. Gewillkürte Erbfolge VI. Pflichtteilsrecht VII. Anrechnungsrecht Univ.-Ass. Mag. Denan Dukic Seite 58
59 VI. Pflichtteilsrecht 756 ff Ziele und Wirkung Mindestanteil bestimmter naher Angehöriger am Wert des Vermögens des Verstorbenen Beschränkung der Testierfreiheit Bedeutung? Testamentarische Erbfolge Pflichtteilsberechtigte verkürzt? Pflichtteilsklage Testament bleibt gültig Gesetzliche Erbfolge? Pflichtteil grds gedeckt, außer anrechenbare Schenkung ( 781 ff) Seite 59
60 VI. Pflichtteilsrecht 756 ff Unterscheidung Pflichtteilsrecht abstrakt und konkret pflichtteilsberechtigte Personen Deckung: durch lebzeitige oder letztwillige Zuwendungen ( 761) oschenkungen ( 781) oerbteil, Vermächtnis, Begünstigtenstellung etc ( 780) Pflichtteils(ergänzungs)anspruch entsteht bei Verkürzung des Pflichtteils Geldanspruch ( 761) Anfall im Zeitpunkt des Erbfalls ( 765) o sofort vererblich, abtretbar, verpfändbar, pfändbar Seite 60
61 VI. Pflichtteilsrecht abstrakte Pflichtteilsberechtigung Vor dem ErbRÄG 2015: 762 ABGB af Die Personen, die der Erblasser in der letzten Anordnung bedenken muss, sind seine Kinder, in Ermangelung solcher seine Eltern, und der Ehegatte. Nach dem ErbRÄG 2015: 757 ABGB: Pflichtteilsberechtigt sind die Nachkommen sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner des Verstorbenen. Nachkommen = auch Wahlkinder ( 197 Abs 1) und Kindeskinder ( 42) Abschaffung des Aszendentenpflichtteils Seite 61
62 VI. Pflichtteilsrecht konkrete Pflichtteilsberechtigung Wer? Hypothetisches gesetzliches Erbrecht keine konkrete Pflichtteilsberechtigung ( 758 ABGB): Vortod Verzicht Erbunfähigkeit/Erbunwürdigkeit Enterbung Seite 62
63 VI. Pflichtteilsrecht konkrete Pflichtteilsberechtigung Gesetzliche Erbfolge Pflichtteile V M V M B E G B E G Seite 63
64 VI. Pflichtteilsrecht konkrete Pflichtteilsberechtigung Gesetzliche Erbfolge Pflichtteile V M V M E G E G B K B K Seite 64
65 VI. Pflichtteilsrecht Ausfall eines PF-Berechtigten Pflichtteilsberechtigter vorverstorben oder sonst ausgefallen? Steht Nachkommen dann ein Pflichtteil zu? Zentrale Bestimmung 758 Abs 2 S 1 Den Nachkommen einer erbunfähigen, enterbten oder vorverstorbenen Person steht ein Pflichtteil zu. S 2 Der Verzicht auf den Pflichtteil und die Ausschlagung der Erbschaft erstrecken sich im Zweifel auch auf die Nachkommen Seite 65
66 VI. Pflichtteilsrecht Ausfall eines PF-Berechtigten weitere Regelungen für Nachkommen: eines vorverstorbenen, im Pflichtteil geminderten Kindes ( 758 Abs 2 S 3) nur den geminderten Pflichtteil, wenn sie selbst 776 erfüllen; sonst den ganzen Pflichtteil eines noch lebenden, im Pflichtteil geminderten Kindes ( 758 Abs 2) die andere Hälfte des geminderten Pflichtteils, wenn die Voraussetzungen nach 776 nicht vorliegen, sonst Minderung eines vorverstorbenen, auf den Pflichtteil gesetzten Kindes ( 775 Abs 1) ebenfalls nur den Pflichtteil Seite 66
67 VI. Pflichtteilsrecht Ausfall eines PF-Berechtigten weitere Regelung für Nachkommen: eines vorverstorbenen, übergangenen Kindes 775 Abs 2, 605 S 1: er wollte ihnen etwas zukommen lassen -> dient als Beweiserleichterung für den übergangenen Nachkommen. S 2: wenn andere Kinder vorhanden, dann Erbteil in gleicher Höhe wie dem am mindestbedachten Kind. S 3: wenn keine anderen Kinder vorhanden, dann gilt letztwillige Verfügung als widerrufen, es sei denn, der Verstorbene hätte in Kenntnis des übergangen Kindes so testiert Seite 67
68 VI. Pflichtteilsrecht Höhe des Pflichtteils Umfang - Quote Kinder/ Ehegatte/ ep: Hälfte der gesetzlichen Erbquote ( 759) Kommt es zu einer Quotenerhöhung wenn ein PF-Berechtigter ausfällt und keine Nachkommen (vgl 758) hinterlässt? Keine Quotenerhöhung 760 Abs 1 bei umfassendem Erb- und Pflichtteilsverzicht oder Ausschlagung Quotenerhöhung 760 Abs 2 bei Vortod, Erbunwürdigkeit oder Enterbung Seite 68
69 VI. Pflichtteilsrecht Höhe des Pflichtteils Beispiel: Der Verstorbene (E) hinterlässt seine Gattin (G) und seine beiden Töchter (A) und (B). Als Universalerbin hat er seine Schwester (S) eingesetzt. Der Wert der reinen Verlassenschaft beträgt ,-. (A) hat zu Lebzeiten einen umfassenden Erbverzicht abgegeben. Pflichtteilsansprüche? Seite 69
70 VI. Pflichtteilsrecht Höhe des Pflichtteils Beispiel: Der Verstorbene (E) hinterlässt seine Gattin (G) und seine beiden Töchter (A) und (B). Als Universalerbin hat er seine Schwester (S) eingesetzt. Der Wert der reinen Verlassenschaft beträgt ,-. (A) Ist erbunwürdig. Pflichtteilsansprüche? Seite 70
71 VI. Pflichtteilsrecht Höhe des Pflichtteils Beispiel: Der Verstorbene (E) hinterlässt seine Gattin (G) und seine beiden Töchter (A) und (B); (A) hat ihrerseits einen Sohn (C). Als Universalerbin hat er seine Schwester (S) eingesetzt. Der Wert der reinen Verlassenschaft beträgt ,-. (A) Hat die Erbschaft ausgeschlagen. Pflichtteilsansprüche? Seite 71
72 VI. Pflichtteilsrecht Höhe des Pflichtteils Beispiel: Der Verstorbene (E) hinterlässt seine Gattin (G) und seine beiden Töchter (A) und (B); (A) hat ihrerseits einen Sohn (C). Als Universalerbin hat er seine Schwester (S) eingesetzt. Der Wert der reinen Verlassenschaft beträgt ,-. (A) wurde rechtmäßig enterbt. Pflichtteilsansprüche? Seite 72
73 VI. Pflichtteilsrecht Höhe des Pflichtteils Beispiel: Der Verstorbene (E) hinterlässt seine Gattin (G) und seine beiden Töchter (A) und (B); (A) hat ihrerseits einen Sohn (C). Als Universalerbin hat er seine Schwester (S) eingesetzt. Der Wert der reinen Verlassenschaft beträgt ,-. (A) s Pflichtteil wurde (rechtmäßig) gemindert und (A) ist vorverstorben. Pflichtteilsansprüche? Seite 73
74 VI. Pflichtteilsrecht Höhe des Pflichtteils Beispiel: Der Verstorbene (E) hinterlässt seine Gattin (G) und seine beiden Töchter (A) und (B); (A) hat ihrerseits einen Sohn (C). Als Universalerbin hat er seine Schwester (S) eingesetzt. Der Wert der reinen Verlassenschaft beträgt ,-. (A) s Pflichtteil wurde (rechtmäßig) gemindert. Pflichtteilsansprüche? Seite 74
75 VI. Pflichtteilsrecht Pflichtteilsschuldner Pflichtteilsschuldner ( 764 Abs 1) Verlassenschaft bzw Erben Beitragspflicht der Vermächtnisnehmer ( 764 Abs 2) Pflichtteil nicht oder nicht vollständig gedeckt. Verhältnismäßige Beitragspflicht; nur bis zum Wert der Verlassenschaft Art der Erbantrittserklärung des Erben irrelevant Privilegierung Vorausvermächtnis (Ehegatte/EP sowie Lebensgefährte) Pflegevermächtnis Seite 75
76 VI. Pflichtteilsrecht Pflichtteilsschuldner E verfügt in seinem Testament: X soll meine Alleinerbin sein. Meine Liegenschaft soll meine Tochter T erhalten. Meinen Sohn S beschränke ich auf den gesetzlichen Pflichtteil. Wer bekommt wieviel, wenn die reine Verlassenschaft EUR ,- beträgt und die Liegenschaft davon EUR ,- ausmacht? Seite 76
77 VI. Pflichtteilsrecht Berechnungsbasis Reine Verlassenschaft 778 f 778 Abs 1: Antrag eines PF-Berechtigten für Schätzung der VL 778 Abs 2: Schätzung zum Todestag des Verstorbenen 779 Abs 1: Berechnung Aktiva verringert um Passiva (Erblasser- und Erbgangsschulden) Bewertung der Aktiva: obewertung nach dem Verkehrswert ( 305) Nicht abzuziehen 779 Abs 2 overmächtnisse und sonstige aus dem letzten Willen entspringende Lasten Seite 77
78 VI. Pflichtteilsrecht Anfall und Fälligkeit des Geldpflichtteils Wann kann man den Geldpflichtteil fordern? Pflichtteilsberechtigte verkürzt = keine oder keine ausreichende Zuwendungen von Todes wegen oder zu Lebzeiten erhalten ( 763) Anfall ( 765 Abs 1) mit Erbfall ( 765 Abs 1) Fälligkeit ( 765 Abs 2) sofort, Geltendmachung erst 1 Jahr nach dem Tod des Verstorbenen möglich Wertentwicklung der Verlassenschaft ( 778 Abs 2) gesetzliche Zinsen ihv 4% pa ab dem Todestag Seite 78
79 VI. Pflichtteilsrecht Pflichtteilsstundung 766 f Zwei Fälle vom Verstorbenen angeordnet ( 766) oder vom Gericht gewährt ( 767) Konzept der reinen Stundung: Fälligkeit besteht, Geltendmachung hinausgeschoben Ab Erbfall zu verzinsen (gesetzliche Zinsen, 778 Abs 2) Seite 79
80 VI. Pflichtteilsrecht PF-Stundung vom Verstorbenen In letztwilliger Verfügung angeordnet ( 766 ABGB) Dauer: Höchstens 5 Jahre Verlängerung auf 10 Jahre durch das Gericht in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen möglich ( 766 Abs 3) Herabsetzung des Stundungszeitraums durch das Gericht nach Billigkeit ( 766 Abs 2) Wie sieht diese Stundung aus? Vollständiger Aufschub oder Zahlung in Teilbeträgen Zuwendungen auf den Todesfall ( 780) sind ebenfalls erfasst Seite 80
81 VI. Pflichtteilsrecht PF-Stundung vom Gericht Vom Gericht gewährt ( 767 ABGB) Antrag des Pflichtteilsschuldners Kriterium: Billigkeit Wohnung, die das dringende Wohnbedürfnis deckt Unternehmen, das die wirtschaftliche Lebensgrundlage darstellt oder der Fortbestand des Unternehmens wäre erheblich gefährdet Dauer: höchstens 5 Jahre (10 Jahre in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen) Seite 81
82 VI. Pflichtteilsrecht Sicherstellung Stundung aufheben oder ändern 768 durch Gericht bei erheblichen Änderungen der Umstände Sicherstellung des Pflichtteilsanspruchs 768 Bei beiden Stundungsfällen möglich Auf Antrag des Pflichtteilsberechtigten Gericht ordnet Sicherheitsleistung isd 56 ZPO Verlassenschaftsabsonderung (Nachlassseparation) 812 Schutzmittel der Verlassenschaftsgläubiger Wann: Gefahr der Vermengung der Verlassenschaft mit dem Erbenvermögen oder durch die tatsächliche Verfügungsmacht des Erben Absonderung: eines seiner Forderung entsprechenden Teils der Verlassenschaft Teilabsonderung = Sondervermögen Absonderungskurator wird bestellt Erbe haftet nur noch mit dem abgesonderten Vermögen Absonderung verhindern: Leistung einer Sicherheit durch den Erben (auch aus der Verlassenschaft möglich) Seite 82
83 VI. Pflichtteilsrecht Enterbung 769 ff Begriff: Entziehung des Pflichtteils (des Vorausvermächtnisses) durch letztwillige Verfügung ( 769) Anspruch auf den notwendigen Unterhalt bleibt bestehen ( 777) aus gerechtfertigtem Grund muss nicht genannt, aber vom Erben bewiesen werden ( 774 Abs 1) muss im Zeitpunkt der Enterbung bestehen muss für Enterbung ursächlich gewesen sein ( 772 Abs 2) Vermutung nach 774 Abs 2 durch letztwillige Verfügung ausdrücklich oder stillschweigend liegen keine Gründe vor: izw negatives Testament Seite 83
84 VI. Pflichtteilsrecht Enterbung 769 ff Enterbungsgründe 770 ABGB Z 1: schwere Straftat gegen Verstorbenen (vgl 539; keine VL) Z 2: schwere Straftat gegen nahe Angehörige weiter als 541 Z 1: Geschwister(+nahe Angehörige) und Stiefkinder des Verstorbenen Z 3: Eingriff in den letzten wahren Willen des Verstorbene (vgl 540) Z 4: Zufügung schweren seelischen Leids in verwerflicher Weise (vgl 541 Z 2) Z 5: Gröbliche Verletzung familienrechtlicher Pflichten weiter als 541 Z 3: auch Ehegatten/EP umfasst Z 6: wegen vorsätzlicher strafbarer Handlung zu lebenslanger/zwanzigjähriger Freiheitsstrafe verurteilt Alle Erbunwürdigkeitsgründe auch Enterbungsgründe Enterbung aus guter Absicht 771 ABGB Bei verschuldetem oder verschwenderischem Pflichtteilsberechtigten: Pflichtteil kann direkt den Kindern des Enterbten zugewendet werden Seite 84
85 VI. Pflichtteilsrecht Verhältnis Erbunwürdigkeitsgründe zu Enterbungsgründen 770 Z 1 ( 539) und Z 3 ( 540): sind absolute Erbunwürdigkeitsgründe: dh auch ohne letztwillige Verfügung Entfall des Pflichtteils Aufheben durch bloße Verzeihung möglich wenn durch letztwillige Verfügung entzogen: Widerruf durch letztwillige Verfügung, außer Verlust der Testierfähigkeit, dann Verzeihung ( 773) Seite 85
86 VI. Pflichtteilsrecht Verhältnis Erbunwürdigkeitsgründe zu Enterbungsgründen 770 Z 2, 4, 5 ( 541 Z 1 3) entsprechen grds relativen Erbunwürdigkeitsgründe Entzug des Pflichtteils nur bei letztwilliger Verfügung außer Verstorbener war dazu nicht in der Lage (Testierunfähigkeit, Unkenntnis oder sonstige Gründe) Seite 86
87 VI. Pflichtteilsrecht Widerruf 773 Widerruf 773 Widerruf der Enterbung Ausdrücklich: in Form einer letztwilligen Verfügung Stillschweigend: nachträgliche Bedenkung in letztwilliger VF Widerruf der letztwilligen Verfügung in der Enterbung angeordnet Ausdrücklich 719 Stillschweigend 721 Formlose Verzeihung 773 Abs 2 reicht für Beseitigung der Enterbung nicht o außer, Verstorbener konnte wegen Testierunfähigkeit nicht (mehr) widerrufen Seite 87
88 VI. Pflichtteilsrecht Enterbung 769 ff Wirkung auf Nachkommen Bei testamentarischer Erbfolge: Pflichtteil ( 758 Abs 2) Bei gesetzlicher Erbfolge: Erbteil ( 729 Abs 3) Seite 88
89 VI. Pflichtteilsrecht Enterbung 769 ff Beispiel: Der unverheiratete Verstorbene E hinterlässt seine Kinder A und B sowie A s Tochter C. Als Alleinerbin wird seine Freundin F eingesetzt; A wird rechtmäßig enterbt Seite 89
90 VI. Pflichtteilsrecht Enterbung 769 ff Beispiel: Der unverheiratete Verstorbene E hinterlässt seine Kinder A und B sowie A s Tochter, C. E schreibt in sein Testament nur A soll nichts bekommen. Wenn ein Enterbungsgrund bei A vorliegt: B ½ und C ½ als gesetzlichen Erbteil. Wenn kein Enterbungsgrund vorliegt: Auslegungsfrage, ob Wirkungserstreckung auf C von E gewollt? wenn ja: A 1/4 (PT) und B 3/4 als gesetzlichen Erbteil wenn nein: A 1/4 (PT); B 3/8 und C 3/8 als gesetzlichen Erbteil Seite 90
91 VI. Pflichtteilsrecht Enterbung 769 ff Pflichtteilsminderung auf die Hälfte Anordnung durch letztwillige Verfügung (ausdr/stillschweigend) wenn Verstorbener und Pflichtteilsberechtigter o zu keiner Zeit oder o zumindest in einem längeren Zeitraum vor dem Tod o nicht in einem Naheverhältnis standen, wie es in einer Familie gewöhnlich besteht Wer ist Pflichtteilsberechtigter? Nachkommen + Ehegatte/EP (hier wohl aber von Scheidungsfolgen überlagert) Beweispflicht für fehlendes Naheverhältnis: Erbe Verhinderung von Missbrauchsfällen: Nicht, wenn Verstorbener Kontakt grundlos gemieden hat. Von der Gegenseite muss aber zumindest der Versuch eines Kontaktes ausgehen Seite 91
92 Inhalt I. Grundlagen II. Verlassenschaft III. Subjektives Erbrecht IV. Gesetzliche Erbfolge V. Gewillkürte Erbfolge VI. Pflichtteilsrecht VII. Anrechnungsrecht Seite 92
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