Richtlinie Inventar der zu verwaltenden Vermögenswerte (IvV)
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- Heini Fiedler
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1 Richtlinie Inventar der zu verwaltenden Vermögenswerte (IvV) Grundlagen Gesetzliche Grundlagen Umfasst die Beistandschaft die Vermögensverwaltung so nimmt der Beistand/die Beiständin in Zusammenarbeit mit der Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich ein Inventar der zu verwaltenden Vermögenswerte auf (Art. 405 Abs. 2 ZGB i.v.m. 17 Abs. 1 EG KESR). Das Inventar sollte vor den ersten, den Vermögensstand beeinflussenden Dispositionen aufgenommen werden. Bei zu grosser Verzögerung kann dies zur Verantwortlichkeit und Schadenersatzpflicht führen. Die Verantwortung für die sofortige Aufnahme trägt primär die KESB (BGE 135 III 198). Dritte sind verpflichtet, alle für die Aufnahme des Inventars erforderlichen Auskünfte zu erteilen (Art. 405 Abs. 4 ZGB). Die Aufnahme eines Inventars sowie dessen Prüfung und Genehmigung fallen in die Einzelzuständigkeit eines Mitglieds der KESB ( 45 Abs. 1 lit. p. EG KESR). Die Mitarbeitenden der Inventarabteilung sind berechtigt, das verfahrensleitende Mitglied der KESB bei der Inventaraufnahme zu vertreten (BSK Erw.Schutz-Kurt Affolter, Art. 405 N 17). Die Inventarabteilung kann über die erste Fristerstreckung von bis zu einem Monat auf einen begründeten Antrag hin selbständig entscheiden. Jede weitere Fristerstreckung hat das zuständige Mitglied der KESB zu entscheiden. Weil die KESB eine massgeschneiderte Beistandschaft anzuordnen hat, wird sie in der Regel bereits im Rahmen der Sachverhaltsermittlung alle grundlegenden Informationen zur wirtschaftlichen Lage der schutzbedürftigen Person erkunden und ihren Entscheid zumindest auf jene Grundlagen abstützen, welche schon bekannt sein müssen, wie z.b. die Steuererklärung oder den Grundbuch- und Betreibungsregisterauszug (BSK Art. 405 N 17). Die Aufwendungen der Mandatsperson werden in der Regel mit der Mandatsentschädigungspauschale gemäss der Richtlinie für die Entschädigung und den Spesenersatz der Beiständinnen und Beistände abgegolten (Ziff ). Die Verfahrenskosten für die Aufnahme, Prüfung und Genehmigung des Inventars richten sich nach der Richtlinie Gebühren der KESB Winterthur-Andelfingen vom 1. April Erstellung des IvV Grundlage bildet der Entscheid der KESB Winterthur-Andelfingen über die Errichtung der Massnahme mit Vermögensverwaltung. 1
2 Der Beistand/die Beiständin wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit der KESB (Inventardienst) innert 6 Wochen nach Rechtskraft des Errichtungsentscheides ein Inventar über die zu verwaltenden Vermögenswerte (Aktiven und Passiven) aufzunehmen. Stichtag ist das Datum des Errichtungsentscheides. nach Möglichkeit ist die betroffene Person bei der Inventaraufnahme miteinzubeziehen und das Inventar durch sie unterzeichnen zu lassen. Sofern dies nicht möglich ist, ist dies zu begründen. das Inventar vor erfolgter Unterzeichnung dem Inventardienst zur Prüfung zukommen zu lassen. das Inventar mit allen Belegen (in der Regel per Stichtag) zur Genehmigung der KESB einzureichen ( 17 Abs. 3 EG KESR). Das Inventar umfasst alle Aktiven und Passiven der betroffenen Person, welche durch den Beistand/die Beiständin verwaltet werden. Die einzelnen Vermögenswerte sind genau zu bezeichnen und mit ihrem Wert per Stichtag aufzuführen. Grundsätzlich ist zu allen Punkten des Inventars Stellung zu nehmen und die Situation zu belegen. Gegebenenfalls ist keine anzukreuzen. Das Inventar bildet die Basis für die Buchhaltung. Die aufgeführten Vermögenswerte gelten als Anfangswerte bei der Buchführung. Später bekannt werdende Vermögenswerte sind in der laufenden Rechnung zu erfassen und zu dokumentieren. Die letzte Steuererklärung, ein Betreibungsregister- und ein allfälliger Grundbuchauszug werden in der Regel schon während des Abklärungsverfahrens durch die KESB eingeholt. Diese Dokumente sind der Beiständin/dem Beistand zur Verfügung zu stellen. Zur Frage, welches Vermögen zu inventarisieren ist, wenn die verbeiständete Person verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt, spricht sich das Gesetz nicht aus. Die KESB hat daher zu entscheiden, ob das Vermögen beider Ehegatten ins Inventar aufzunehmen ist. Gestützt darauf hat eine eigentumsmässige Ausscheidung zu erfolgen, welches Vermögen welchem Ehegatten gehört. Diesbezüglich ist der Güterstand massgeblich (BSK Art. 405 N 21 ff.). A. Vermögenswerte I Aktiven Freizügigkeitskonten Hat jemand aktuell keinen Arbeitgeber bzw. keine Pensionskasse, kann dies ein Hinweis auf mögliche Freizügigkeitsguthaben sein. Freizügigkeitsguthaben, welche nicht ausgelöst werden können sind im Inventar unter Freizügigkeitskonten und Sparen 3 mit dem Erinnerungswert p.m. aufzunehmen. 2
3 Sparen 3 Bankguthaben 3a, Fondsanteile und Lebensversicherungen der gebundenen Vorsorge 3a können im Normalfall frühestens fünf Jahre vor der ordentlichen Pensionierung und spätestens mit Erreichen des ordentlichen Pensionsalters bezogen werden, deshalb werden diese Ansprüche unter Aktiven Freizügigkeitskonten, Sparen 3, Lebensversicherungen nach 3a nur mit dem Erinnerungswert p.m. erfasst. Sofern eine Anlage der gebundenen Vorsorge 3a vorzeitig bezogen wird, ist der Wert des Guthabens 3a per Inventarstichtag zu erfassen. Liegenschaften (Grundeigentum/Baurecht) Zur Bewertung der Liegenschaft ist in der Regel die Angabe des letzten Steuerwertes ausreichend. Ausnahmen werden in folgenden Fällen gemacht: liegt eine innert des vergangenen Jahres erstellte Verkehrswertschätzung vor, wird dieser Wert übernommen wird bis zum Abgabetermin des Fragebogens oder im auf diesen Termin folgenden Monat ohnehin eine Verkehrswertschätzung erstellt, ist bis zum Vorliegen derselben zuzuwarten und dieser Wert zu übernehmen ist die Hypothek höher als der Steuerwert, wird der Hypothekarwert übernommen Der Kontostand des Erneuerungsfonds wird durch die Liegenschaftsverwaltung normalerweise jährlich bekannt gegeben. Es wird der zuletzt gemeldete Betrag ins Inventar übernommen. Speziell bei verwalteten Liegenschaften sind Verwaltungsabrechnungen einzufordern, um allfällige Guthaben zu klären. Dem Inventar ist immer ein aktueller Grundbuchauszug (in der Regel nicht älter als ein Jahr) beizulegen. Weitere Guthaben Die Auflistung der Bezeichnungen im Inventar ist nicht abschliessend. Unter diesen Punkt können noch anderweitige Guthaben fallen. Ausstehende Nachlassansprüche Unverteilte Erbschaften sind bei den Aktiven unter weitere Guthaben mit pro memoria (p. m.) aufzuführen. Allfällig vorhandene Unterlagen sind ebenfalls einzureichen. Unterhaltsansprüche, Unterhaltsverpflichtungen (Alimente) In der Vergangenheit nicht erhaltene Unterhaltsansprüche stellen Guthaben dar und sind somit unter den Aktiven weitere Guthaben zu erfassen. In der Vergangenheit nicht beglichene Unterhaltsverpflichtungen stellen Schulden dar und sind somit als Passiven im Inven- 3
4 tar zu erfassen. Es ist bei einer Unterhaltsverpflichtung zu vermerken, ob Kinderalimente bevorschusst wurden. Ausstehende Kostenrückerstattungen Es ist zu prüfen, ob vor der Massnahmeerrichtung noch Arzt-, Apotheken-, Pflegerechnungen usw. bezahlt wurden, die der Krankenkasse noch nicht zur Kostenrückerstattung eingereicht worden. Solche Ansprüche sind Guthabenpositionen. Ausstehende Rückerstattung Verrechnungssteuer Sofern per Stichtag die Verrechnungssteuern des Vorjahres noch nicht mit der ersten, bezahlten Steuerrate verrechnet wurden, sind diese als Guthaben zu erfassen. Geht aus den Unterlagen der zu betreuenden Person hervor, dass über Jahre keine Steuererklärung mit Verrechnungssteuerantrag eingereicht wurde, besteht ein Anspruch auf Rückerstattung für die letzten 3 Jahre, dies stellt ebenfalls ein Guthaben dar. Allfällige Ansprüche sind mit pro memoria (p.m.) aufzuführen. Barschaft Zusammen mit dem Inventar ist ein Beleg über die erfolgte Einzahlung, Fremdwährungsumtausch usw. einzureichen. Zu verwaltende Fahrhabe Nur Fahrhabe, welche von der Mandatsperson verwaltet wird, ist aufzuführen. Es ist lediglich Fahrhabe von besonderem Wert wie z.b. antike Möbel und Gegenstände, wertvoller Schmuck, Bilder von Wert, Münzen, Sammlungen Fahrzeuge usw. zu erfassen. Sachversicherungen wie Hausrat- und Wertsachenversicherungen geben allenfalls Aufschluss über wertvolle Haushaltund Wertgegenstände. Die wertvolle Fahrhabe ist mit folgenden Angaben aufzulisten: Anzahl, genaue Bezeichnung, wichtige Merkmale des Gegenstandes sowie dessen Wert. Dazu ist anzugeben, worauf die Wertangabe basiert (Kaufbeleg, Versicherungswert laut, Schätzung von usw.). Falls notwendig sind Fachpersonen zur Schätzung beizuziehen, um über eine bevorstehende Entsorgung, Einlagerung oder einen Verkauf fundiert entscheiden zu können. Eine Inventarisation der Wohnräume hat bei privaten Mandatspersonen unter Beizug des Inventardienstes zu erfolgen. Berufliche Mandatspersonen haben eine weitere Person der Berufsbeistandschaft beizuziehen bzw. sofern keine Ermächtigung durch die betroffene Person vorliegt, den Inventardienst. Bei einem konfliktträchtigen Umfeld ist ebenfalls der Inventardienst beizuziehen. Von der betroffenen Person noch selber bewohnte Wohnräume werden nicht inventarisiert, sofern die betroffene Person die sich darin befindliche Fahrhabe selber verwaltet. Davon ausgenommen sind Gegenstände, welche durch die Mandatsperson verwaltet werden (z.b. Waffensammlung, kostbarer Schmuck und andere Wertgegenstände, sofern sie nicht bei der betroffenen Person belassen werden können und in einem Safe aufbewahrt werden). 4
5 Schrankfächer Die Schrankfachöffnung hat bei privaten Mandatspersonen unter Beizug des Inventardienstes zu erfolgen. Berufliche Mandatspersonen haben eine weitere Person der Berufsbeistandschaft beizuziehen. Über die vorgefundenen Wertsachen ist bei der Schrankfachöffnung ein Tresoröffnungsprotokoll zu erstellen und von beiden Personen zu unterzeichnen (siehe Dokument Tresoröffnungsprotokoll ). Die vorgefundenen Wertpapiere, Wertsachen und das Bargeld sind im Inventar zusätzlich unter den Aktiven aufzuführen. Geschäftsvermögen Soweit vorhanden, ist die Bilanz mit Erfolgsrechnung per letzten Jahresabschluss und diejenige per Stichtag oder per letztes Quartal vorzulegen. Versicherungen Kapitalbildende Versicherungen haben in der Regel nach drei Jahren Laufzeit einen Rückkaufswert. Dieser Wert wird dem Versicherungsnehmer/der Versicherungsnehmerin jährlich per 31. Dezember für Steuerzwecke durch den Versicherer schriftlich mitgeteilt. Der Rückkaufswert einer solchen Lebensversicherung ist entweder per Inventarstichtag oder mindestens per 31. Dezember des Vorjahres ins Inventar unter Aktiven Versicherungen mit Rückkaufswert zu übernehmen. Die Versicherungsgesellschaft ist über die Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahme zu orientieren. Die Originalpolicen sind vom Beistand/von der Beiständin sicher aufzubewahren und bei deren Fälligkeiten bei der Versicherungsgesellschaft zur Rückzahlung einzureichen. Achtung: Risikoversicherungen (z. B. Todesfallrisiko, Erwerbsunfähigkeit usw.) haben nie einen Rückkaufswert. Leibrentenversicherungen mit oder ohne Rückgewähr (vor-/nachschüssig) generieren periodische Renten bis zum Ableben der versicherten Person(en). Die Zahlungen der Renten können z. B. monatlich, viertel-, halb- oder jährlich erfolgen. Das nicht "verbrauchte" Kapital einer Leibrente mit oder ohne Rückgewähr wird nicht im Vermögen erfasst. II. Passiven Hypothek Der Grundbuchauszug gibt Hinweise auf verbriefe Hypotheken. Falls eine Hypothek bereits voll abbezahlt ist, muss der entsprechende Schuldbrief wie jedes andere Wertpapier sichergestellt werden (vgl. Richtlinien für die Aufbewahrung von Wertsachen). Abbezahlte Schuldbriefe sind 5
6 mit dem Erinnerungswert p.m. aufzuführen und deren Aufbewahrungsort ist anzugeben. Es ist, wenn möglich, eine Kopie des Hypothekenvertrages beizulegen. Kredite/Darlehen Kredite und Darlehen sind durch die entsprechenden Verträge/Dokumente zu belegen Betreibungen Betreibungen sind gemäss dem aktuellen Betreibungsauszug im Total aufzuführen bzw. sofern mehrere Betreibungsauszüge von unterschiedlichen Betreibungsämtern vorliegen, sind diese entsprechend aufzulisten. Verlustscheine Verlustscheine sind mit dem Erinnerungswert p.m. zu erfassen. Diverses, Spezielles Zahlungsrückstände (z. B. unbezahlte Rechnungen), welche mehr als 20% der flüssigen Mittel ausmachen sind unter Diverses, Spezielles aufzulisten. Kopien der fälligen Rechnungen sind beizulegen. B. Einkünfte Leibrentenversicherungen Die Jahresrente ist als Einkommen aufzuführen. Nutzniessungsansprüche Grundsätzlich ist abzuklären, ob das gesamte Vermögen der zu betreuenden Person in deren Eigentum oder nur in deren Nutzniessung ist. Erbteilungsunterlagen geben darüber Aufschluss. 6
7 Zusatzblatt: Zusatzinformationen über die vermögensrechtlichen Verhältnisse Zweck des Zusatzblattes Das Zusatzblatt enthält Informationen, welche vor allem für die Mandatsführung wichtig sind. Sie sind zudem für die Prüfung des Berichts nach Abschluss der Mandatsprüfungsperiode von Bedeutung. Das Zusatzblatt muss nicht durch ein Mitglied der KESB genehmigt werden. Damit sich jedoch auch das zuständige Mitglied der Behörde ein umfassendes Bild machen und nötigenfalls eine Anpassung der Massnahme prüfen kann, ist das Zusatzblatt möglichst zusammen mit dem IvV einzureichen. Kann das Zusatzblatt nicht zusammen mit dem IvV eingereicht werden, so ist dies zu begründen. Letztwillige Verfügung (Testament/Erbvertrag) Für die Hinterlegung von Testamenten und Erbverträgen mit letztwilliger Verfügung sind die Richtlinien der KESB für die Aufbewahrung von Wertsachen zu beachten. Wichtiger Hinweis Zu beachten gilt es, dass alte Unterlagen von Bedeutung sein können (Steuererklärungen und Bankunterlagen per Heiratsdatum oder per Erbanfall, Steuerinventare, Erbteilungsunterlagen, Vergütungsaufträge, Quittungen usw. belegen allenfalls Eigengut, Nutzniessungsvermögen, pendente Erbansprüche, ausgerichtete oder empfangene Erbvorbezüge und Schenkungen). Deshalb Vorsicht mit einer voreiligen Entsorgung! Verfasst von Sara Schmid, Manuela Bieri, Gisela Seeger und Karin Fischer Zirkular verabschiedet von der Gesamtbehörde am 23. Mai
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