Wegleitung zum Fragebogen für Besitzstandsinventare gemäss Art. 405 Abs. 2 ZGB 17 EG KESR

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1 Wegleitung zum Fragebogen für Besitzstandsinventare gemäss Art. 405 Abs. 2 ZGB 17 EG KESR Allgemeines Grundsätzlich ist zu allen Punkten des Fragebogens Stellung zu nehmen und die Situation zu belegen. Gegebenenfalls ist "keine(s)" anzukreuzen oder ein Kommentar wie "noch ungeklärt", "keine Angaben erhältlich", "nicht bekannt", in Abklärung anzubringen. Nötigenfalls kommt der Inventardienst auf einen solchen Punkt zurück. Zu den jeweiligen Positionen ist in jedem Fall der im Fragebogen aufgelistete, zugehörige Beleg beizubringen. Als Belege für die Inventarabteilung genügen Fotokopien. Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden im Fragebogen nur Belegsbezeichnungen und nicht "Kopie des..." aufgelistet. Die Belege sind fortlaufend zu nummerieren. Die Belegnummern sind im Fragebogen beim zutreffenden Abschnitt am linken Rand aufzuführen. Eine Belegnummer kann sich nötigenfalls an mehreren Stellen wiederholen (z.b. bei einem Hinweis unter Vorbemerkungen und als Beleg zum entsprechenden Aktiv- oder Passivposten). Eine im Vorfeld der Massnahmeerrichtung erstellte Steuererklärung ist eine wichtige Grundlage für das Ausfüllen des Fragebogens. Sie gibt Hinweise auf das möglicherweise noch vorhandene Vermögen und die Art der Anlagen. Dem Fragebogen ist deshalb eine Kopie der letzten von der zu betreuenden Person oder deren bisherigen Vertretung ausgefüllten Steuererklärung inklusive Beiblätter (Wertschriftenverzeichnis und Liegenschaftsblatt) beizulegen. Wenn diese Dokumente nicht bei den Unterlagen auffindbar sind, kann die bisherige Vertretung oder das Steueramt weiterhelfen. In erster Linie ist auf Unterlagen und Dokumente abzustützen, die bei der zu betreuenden Person vorgefunden wurden. Diese können auch Vermögen belegen, die im Wertschriftenverzeichnis nicht erscheinen, insbesondere Guthaben der 2. und 3. Säule (eventuell weisen entsprechende Abzüge in der Steuererklärung darauf hin). Zu beachten gilt es, dass alte Unterlagen von Bedeutung sein können (Steuererklärungen und Bankunterlagen per Heiratsdatum o- der per Erbanfall, Steuerinventare, Erbteilungsunterlagen, Vergütungsaufträge, Quittungen usw. belegen allenfalls Eigengut, Nutzniessungsvermögen, pendente Erbansprüche [Forderungen oder Guthaben], ausgerichtete oder empfangene Erbvorbezüge und Schenkungen). Deshalb Vorsicht mit voreiliger Entsorgung! Die Informationen und Belege zum Fragebogen müssen die Einkommens- und Vermögenssituation der zu betreuenden Person per Inventarstichtag wiedergeben (gleicher Stichtag für alle Vermögensteile, ausgenommen Positionen, die nur einmal pro Jahr/Semester/Quartal neu berechnet/dokumentiert werden, wie Rückkaufswerte für Lebensversicherungen, Versicherungsausweise, Immobilienabrechnungen durch Verwaltungen o.ä.). Für jedes Konto ist zu vermerken, ob es in Eigenverwaltung des Klienten/der Klientin bleibt, ob es als Verkehrskonto oder Kapitalkonto weitergeführt wird, ob es saldiert wird und auf welches Konto die Gutschrift erfolgt.

2 Für alle Verkehrs- und Kapitalkonti sowie alle Wertschriftendepots ist mit den Banken oder der Postfinance ein Vertrag gemäss VBVV Art. 9 abzuschliessen und der KESB zur Genehmigung einzureichen. Dabei soll auf eine einfache Vermögensstruktur geachtet werden, und mehrere Konti sollen zusammengelegt werden. Massnahme, Personalien und Inventarstichtag Die einleitenden Angaben können dem Entscheid der Errichtung der Massnahme entnommen werden und sind auf dem Fragebogen einzutragen. In der Regel ist der Inventarstichtag identisch mit dem Entscheiddatum der Errichtung der Massnahme. Abweichungen sind vorgängig mit dem Inventardienst abzusprechen. Dies kann zutreffen, wenn die mandatsführende Person den Fall von einer bisher verantwortlichen Person mit einwandfreier Abrechnung erst auf ein vereinbartes Datum nach der Massnahmeerrichtung übernimmt. Grundsätzlich darf der Inventarstichtag nicht nach dem Datum der ersten Finanztransaktionen und Verbuchungen in der Mandatsführung liegen. A. VORBEMERKUNGEN 1. Wohnverhältnisse Hier sind mehrere Antworten denkbar: Die zu betreuende Person befindet sich bereits im Heim, das Mietverhältnis für die Wohnung läuft aber vorerst noch weiter, oder sie lebt in einer Mietwohnung und ist zusätzlich Eigentümerin einer Liegenschaft usw. Der Mietvertrag gibt i.d.r. Aufschluss über ein geleistetes Depot. Gegebenenfalls Angaben über Kündigung des Mietverhältnisses machen. 2. Bisherige Erledigung der finanziellen Angelegenheiten durch... Allenfalls können wir bei dieser Person die von uns zusätzlich benötigten Abklärungen treffen. 3. Nächste Angehörige Dieser Punkt gibt neben dem Zivilstand auch Hinweise auf wichtige (Erb-)Beziehungen und möglicherweise noch nicht geregelte Nachlässe. 4. Versicherungen Kapitalbildende Versicherungen haben in der Regel nach drei Jahren Laufzeit einen Rückkaufswert. Dieser Wert wird dem Versicherungsnehmer bzw. der Versicherungsnehmerin jährlich per 31. Dezember für Steuerzwecke durch den Versicherer schriftlich mitgeteilt. Der Rückkaufswert einer solchen Lebensversicherung ist entweder per Inventarstichtag oder mindestens per 31. Dezember des Vorjahres ins Inventar unter Aktiven, Punkt 5, Weitere Guthaben, zu übernehmen. Die Versicherungsgesellschaft ist über die Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahme zu orientieren. Die Originalpolicen sind vom Beistand/von der Beiständin sicher aufzubewahren und bei deren Fälligkeiten bei der Versicherungsgesellschaft zur Rückzahlung einzureichen. Achtung: Risikoversicherungen (z.b. Todesfallrisiko, Erwerbsunfähigkeit usw.) haben nie einen Rückkaufswert. Leibrentenversicherungen mit oder ohne Rückgewähr generieren periodische Renten bis zum Ableben der versicherten Person(en). Die Zahlungen der Renten können z.b. monatlich, viertel-, halb- oder jährlich erfolgen. Die Jahresrente ist als Einkommen in den Vorbemerkungen Wegleitung zum Fragebogen für Besitzstandsinventare gemäss Art. 405 Abs. 2 ZGB & 17 EG KESR 2

3 aufzulisten. Das nicht "verbrauchte" Kapital einer Leibrente mit oder ohne Rückgewähr wird nicht im Vermögen erfasst (siehe auch Ausführungen unter Aktiven, Punkt 5, Weitere Guthaben). Sachversicherungen wie Hausrat- und Wertsachenversicherungen geben Aufschluss über wertvolle Haushalt- und Wertgegenstände. 5. Rentenansprüche Rückwirkende Ansprüche, die durch die mandatsführende Person geltend gemacht werden können, stellen Guthaben dar. Ein Hinweis auf einen allfällig laufenden Antrag oder ein hängiges (Gerichts-) Verfahren ist nötig. Das Guthaben ist unter den Aktiven zu erfassen. Sofern dieses noch nicht definitiv berechnet werden konnte, kann je nach Höhe der mutmasslichen Summe mit einer groben Schätzung oder mit pro memoria operiert werden. 6. Unterhaltsansprüche, Unterhaltsverpflichtungen (Alimente) In der Vergangenheit nicht erhaltene Unterhaltsansprüche stellen Guthaben dar und sind somit unter den Aktiven zu erfassen. In der Vergangenheit nicht beglichene Unterhaltsverpflichtungen stellen Schulden dar und sind somit als Passiven in die Vermögensaufstellung zu übertragen. Es ist zu vermerken, falls Alimente bevorschusst werden. 7. Erwerbstätigkeit Wenn jemand aktuell keinen Arbeitgeber bzw. keine Pensionskasse hat, kann dies ein Hinweis auf mögliche Freizügigkeitsguthaben sein. Der letzte Arbeitgeber kann hier nötigenfalls weitere Informationen liefern. Eventuell bestehen ihm gegenüber auch noch Ansprüche. Fehlen Angaben zum Arbeitgeber, kann die AHV-Ausgleichskasse weiterhelfen. 8. Anderweitige Einkünfte Vielfach sind diese Einkünfte durch Miet- und Darlehensverträge belegt. Hinweise darauf liefern aber auch regelmässige Gutschriftseinträge auf Bank- und Postauszügen. 9. Ansprüche an unverteilten Erbschaften Hier sollten ungeregelte Erbansprüche gegenüber Ehegatten und Eltern abgeklärt werden. Bestehen Unterlagen oder gibt es Hinweise über andere Erbangelegenheiten, sind diese hier ebenfalls zu erfassen. Solche Ansprüche sind Guthaben und müssen dementsprechend unter den Aktiven erfasst werden. Gründe, weshalb die Teilung bisher nicht vorgenommen wurde, sind anzugeben. 10. Nutzniessungsansprüche Grundsätzlich ist abzuklären, ob das gesamte Vermögen der zu betreuenden Person in deren Eigentum oder nur in deren Nutzniessung ist. Erbteilungsunterlagen geben darüber Aufschluss. 11. Testament Für die Hinterlegung von Testamenten sind die Richtlinien der KESB für die Aufbewahrung von Wertsachen zu beachten. 12. Schrankfächer Eine Belastung von Safegebühren auf einem früheren Kontoauszug kann einen Hinweis auf ein solches Bankschliessfach geben. Ein Safe muss in Anwesenheit des Inventardienstes der Wegleitung zum Fragebogen für Besitzstandsinventare gemäss Art. 405 Abs. 2 ZGB & 17 EG KESR 3

4 KESB inventarisiert werden. Die vorgefundenen Wertpapiere, Bargeld, Wertsachen sind unter Punkt 2, 5, 6 bzw. 8 der Aktiven aufzuführen. 13. Diverses Empfangene Schenkungen und Erbvorbezüge sind wichtige Angaben für eine künftige Erbteilung. Ansprüche aus Haftpflicht oder Opferhilfegesetz etc. können zu Kapitalzahlungen oder Renten führen. Bereits geleistete Zahlungen für die Grabvorsorge entlasten die Erben vor weiteren Auslagen. Somit können solche Sachverhalte ein offenes Guthaben dokumentieren. 14. Budget Das Monatsbudget per Inventarstichtag soll alle wesentlichen Einnahmen und Ausgaben umfassen. Falls grössere Änderungen der Budgets anstehen, ist dies zu vermerken (z.b. infolge Auszahlung von Sozialversicherungsleistungen, oder wegen Heimeintritt). 15. Güter- und erbrechtliche Verhältnisse Für Verheiratete oder Verwitwete mit pendenter Erbteilung ist das Formular Ergänzende Angaben zum Besitzstandsinventar über die güter- und erbrechtlichen Verhältnisse auszufüllen Wegleitung zum Fragebogen für Besitzstandsinventare gemäss Art. 405 Abs. 2 ZGB & 17 EG KESR 4

5 B. VERMÖGENSVERHÄLTNISSE I. Aktiven 1. Liegenschaften (Grundeigentum/Baurechte) Zur Bewertung der Liegenschaft ist in der Regel die Angabe des letzten Steuerwertes ausreichend. Ausnahmen werden in folgenden Fällen gemacht: liegt eine innert des vergangenen Jahres erstellte Verkehrswertschätzung vor wird dieser Wert übernommen wird bis zum Abgabetermin des Fragebogens oder im auf diesen Termin folgenden Monat ohnehin eine Verkehrswertschätzung erstellt, ist bis zum Vorliegen derselben zuzuwarten und dieser Wert zu übernehmen ist die Hypothek höher als der Steuerwert wird der Hypothekarwert übernommen Der Kontostand des Erneuerungsfonds wird durch den Verwalter normalerweise jährlich bekannt gegeben. Liegt der Stichtag vor dem neuen Abrechnungstermin, wird der zuletzt gemeldete Betrag ins Inventar übernommen. 2. Wertschriften, Privat-, Spar- und anderweitige Konti sowie Konti der gebundenen Vorsorge 3a und 3b a) Privat- und Sparkonti, Wertschriften Vermögenswerte wie Wertschriften, Sparhefte und anderweitige Konti sind grundsätzlich mit dem Wert per Inventarstichtag unter den Aktiven, Ziffer 2, zu erfassen. Auch ein Mieterkautionskonto ist anzugeben. Abbezahlte Schuldbriefe sind mit dem Erinnerungswert von CHF 1.00 aufzuführen und deren Aufbewahrungsort ist anzugeben (vergleiche Richtlinien für die Aufbewahrung von Wertsachen). Vorsicht: Auch Konti, welche auf den Namen des vorverstorbenen Ehegatten oder eines anderen Erblassers lauten, sind aufzuführen. Mögliche pendente Ansprüche von Miterben an diesen Werten sind zu prüfen und unter den Passiven aufzulisten (allenfalls mit "pro memoria"). b) Gebundene Vorsorge 3a Bankguthaben 3a oder Fondsanteile der gebundenen Vorsorge 3a können im Normalfall frühestens fünf Jahre vor der ordentlichen Pensionierung und spätestens mit Erreichen des ordentlichen Pensionsalters bezogen werden, deshalb werden diese Ansprüche unter Aktiven, Ziffer 2, nur mit dem Erinnerungswert von CHF 1.00 erfasst. Ausnahmen: volle IV-Rente selbständige Erwerbstätigkeit Auswanderung in nicht EU/EFTA-Staat In allen vorerwähnten Ausnahmen kann eine Anlage der gebundenen Vorsorge 3a vorzeitig bezogen werden, d.h., dass in einem solchen Fall der Wert des Guthabens 3a per Inventarstichtag zu erfassen ist. Kann der Wert der Anlage per Inventarstichtag nicht beziffert werden, so kann im Ausnahmefall der letztbekannte Wert der Anlage 3a per Jahresende berücksichtigt werden. c) Gebundene Vorsorge 3b Bankguthaben 3b oder Fondsanteile der gebundenen Vorsorge 3b können im Normalfall frühestens per Ablauf einer festgelegten Frist bezogen werden. Allerdings sind sie verpfändbar. Sie sind im Inventar mit dem Steuerwert aufzunehmen. 3. Konti bei Postfinance Auch hier Konti des vorverstorbenen Ehegatten beachten. Wegleitung zum Fragebogen für Besitzstandsinventare gemäss Art. 405 Abs. 2 ZGB & 17 EG KESR 5

6 4. Freizügigkeitsguthaben bei Banken und Versicherungen (2. Säule) a) Infolge Arbeitslosigkeit Arbeitslose Klientinnen und Klienten können aus früheren Beschäftigungen ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank oder eine Freizügigkeitspolice bei einer Versicherungsgesellschaft haben. Findet die arbeitslose Person über einen längeren Zeitraum keine neue Anstellung, so überweist die Pensionskasse des früheren Arbeitgebers das Pensionskassenkapital samt Zinsen auf ein von dieser Person zu bestimmendes Freizügigkeitskonto oder das Guthaben wird in eine Freizügigkeitspolice bei einer Versicherungsgesellschaft eingebracht. Über dieses Kapital bzw. die Freizügigkeitspolice kann im Normalfall erst ab Erreichen des ordentlichen Pensionsalters verfügt werden (Ausnahmen: vergleiche unten b). Da Freizügigkeitskapitalien resp. Freizügigkeitspolicen erst zu einem späteren Zeitpunkt abrufbar sind, werden diese nur mit dem Erinnerungswert von CHF 1.00 aufgenommen. b) Frühzeitiger Bezug Freizügigkeitsguthaben bei Banken oder Versicherungen können vor Erreichen des ordentlichen Pensionsalters bezogen werden, bei voller IV-Rente Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit Auswanderung in einen nicht EU/EFTA-Staat Im Vorliegen eines solchen Falles wird die Summe gemäss Ausweis des Freizügigkeitskontos oder der police erfasst. Wichtig: Infolge bereits bestandener Krankheit während des Arbeitsverhältnisses und anschliessendem Verlust des Arbeitsplatzes, kann allenfalls das Freizügigkeitskapital wiederum in die Pensionskasse des letzten Arbeitgebers eingebracht werden, damit aus dieser eine Rente generiert werden kann. 5. Weitere Guthaben Die Auflistung der Bezeichnungen im Fragebogen dient als Checkliste. Unter diesen Punkt können jedoch noch anderweitige Guthaben fallen. Sofern per Stichtag die Verrechnungssteuern des Vorjahres noch nicht mit der ersten, bezahlten Steuerrate verrechnet wurden, sind diese als Guthaben zu erfassen. Geht aus den Unterlagen der zu betreuenden Person hervor, dass über Jahre keine Steuererklärung mit Verrechnungssteuerantrag eingereicht wurde, besteht ein Anspruch auf Rückerstattung für die letzten 3 Jahre, was ebenfalls ein Guthaben darstellt. Speziell bei verwalteten Liegenschaften sind Verwaltungsabrechnungen einzufordern, um allfällige Guthaben zu klären. Es ist zu prüfen, ob vor der Massnahmeerrichtung noch Arzt-, Apotheken-, Pflegerechnungen usw. bezahlt wurden, die der Krankenkasse noch nicht zur Kostenrückerstattung eingereicht wurden. Solche Ansprüche sind Guthabenpositionen. Rückwirkende Renten- und Versicherungsansprüche sind aufzunehmen. Insbesondere ist bei rückkaufsfähigen Lebensversicherungen in der freien Vorsorge 3b jeweils der Rückkaufswert per Inventarstichtag oder mindestens per 31. Dezember des Vorjahres zu erfassen. Laufende Leibrenten mit Rückgewähr sind mit einem Erinnerungswert von CHF 1.00 zu erfassen (Vergleiche auch Ausführungen unter Vorbemerkungen, Punkt 4, Versicherungen). Ausnahme: Eine aufgeschobene Leibrente mit oder ohne Rückgewähr (Leistungen aus einer solchen aufgeschobenen Leibrente kommen erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Auszahlung) wird gleich behandelt wie eine rückkaufsfähige Lebensversicherung, d.h., der Rückkaufswert der Einmal- Wegleitung zum Fragebogen für Besitzstandsinventare gemäss Art. 405 Abs. 2 ZGB & 17 EG KESR 6

7 einlage und/oder Prämien ist per Inventarstichtag oder mindestens per 31. Dezember des Vorjahres aufzunehmen. Achtung: Rückkaufsfähige Lebensversicherungen der gebundenen Vorsorge 3a werden, sofern diese nicht vorzeitig rückzahlbar sind, nur mit Erinnerungswert von CHF 1.00 aufgelistet. 6. Barschaft (inkl. Fremdwährungen und Reisechecks) Es ist abzuklären, ob die in einem Heim untergebrachte Person (speziell auch bei einem kürzlich erfolgten Eintritt) grössere Beträge in dieser Institution deponiert hat. Festzuhalten ist zudem, welche Summen entgegengenommen wurden. In diesen Fällen sind von der Bank Einzahlungsbelege getrennt nach Noten, normalen Münzen, Fremdwährungsumtausch usw. zu verlangen. 7. Mobiliar/persönliche Effekten (Fahrhabe) a) betrifft in der Regel Personen, die im Heim, in der Klinik oder bei Dritten wohnen und keine eigenen Möbel und keinen Hausrat mehr besitzen. In Fällen von b) und c) sind lediglich Möbel resp. Hausrat mit besonderem Wert zu erfassen. Bei Hinweisen auf Kostbarkeiten und Antiquitäten ist der Inventardienst der KESB zu kontaktieren, der entscheidet, ob eine Schätzung durch eine Fachperson gemacht werden soll. Eine Liste von wertvollen Möbeln und Gegenständen, die in Fällen von b) eventuell noch unter Mithilfe der zu betreuenden Person erstellt werden kann, umfasst Anzahl, genaue Bezeichnung, wichtige Merkmale des Gegenstandes sowie Wert. Dazu ist anzugeben, worauf die Wertangabe basiert (Kaufbeleg, Versicherungswert laut..., Schätzung von... usw.). In den Fällen von c) befindet sich die zu betreuende Person in der Regel in einem Heim oder in einer Klinik. Die frühere Wohnung ist per Inventarstichtag noch nicht aufgelöst. Zur Absicherung der mandatsführenden Person ist der Inventardienst beim Besuch der unbewohnten Wohnung beizuziehen. Falls notwendig sind Fachpersonen zur Schätzung beizuziehen, um über eine bevorstehende Entsorgung, Einlagerung oder Verkauf fundiert entscheiden zu können. Im Fragebogen ist über die zukünftige Verwendung, Aufbewahrung (z.b. auch Gebrauchsleihe durch Angehörige mittels Vertrag) oder Verkauf zu orientieren. 8. Wertsachen und weitere Vermögenswerte Nebst kostbarem Schmuck und besonderen Sammlungen sind auch Gold- und Sondermünzen aufzunehmen. Es ist eine detaillierte Wertsachenliste mit Wertangaben zu erstellen. Wie vorgängig erwähnt, können Wertsachenversicherungen Hinweise auf Wertgegenstände in einem Haushalt liefern. Die Gegenstände können sich entweder in der Wohnung, im Heim oder in einem Banksafe befinden (bei der Oeffnung eines Tresorfaches ist der Inventardienst beizuziehen). Bei mutmasslichen Wertsachen kann eine Schätzung durch eine Fachperson sinnvoll sein (Bijoutier etc.). Auf der Zusammenstellung ist zusätzlich anzugeben, wo sich die Positionen befinden und wie sie sichergestellt werden (Banksafe, Verkauf, Gebrauchsleihe usw.). Vereinzelte Gold- und Silbermünzen o.ä. sind in der Regel zu verkaufen und der Erlös dem Kapitalkonto gutzuschreiben. Für solche Verkäufe sind separate Bankbelege zu verlangen (getrennt von Barschaft). Grundsätzlich ist bei jedem Verkauf von Schmuck, Gold- und Sondermünzen usw. darauf zu achten, dass aus dem Verkaufsbeleg der Wert jedes einzelnen Gegen- Wegleitung zum Fragebogen für Besitzstandsinventare gemäss Art. 405 Abs. 2 ZGB & 17 EG KESR 7

8 standes ersichtlich ist (keine Pauschalbeträge für undefinierte Sammelposten an Wertsachen!). Der Verkaufserlös jedes Gegenstandes ist gleichzeitig der Wert für das Inventar. Unter Fahrzeugen sind nebst Autos auch Motorräder, Wohnwagen, Boote, teure Velos usw. zu verstehen. 9. Geschäftsvermögen Einerseits ist die Rechtsform der Firma nachzuweisen und andererseits zwingend eine Bilanz mit Erfolgsrechnung per letztem Jahresabschluss und eine per Stichtag oder per letztem Quartal vorzulegen. II. Passiven 1. Grund- und faustpfandgesicherte Schulden Der Grundbuchauszug gibt Hinweise auf verbriefte Hypotheken. Zudem sind Bank- und Steuerunterlagen bei Grundeigentümern in der Regel vorhanden und aussagekräftig. Falls eine Hypothek bereits voll abbezahlt ist, muss der entsprechende Schuldbrief wie jedes andere Wertpapier sichergestellt werden. 2. Übrige Verpflichtungen Für Zahlungsrückstände von "mehr als 20% der Aktiven" ist bei der Berechnung der Wert von Liegenschaften nicht mitzurechnen. Es geht hier darum, eine realistische Liquidität aufzuzeigen. Eine Liste fälliger Rechnungen beinhaltet Name des Rechnungsstellers, Art und Zeitpunkt der erbrachten Leistung, Rechnungsdatum und Rechnungsbetrag. Auslagen und Spesen Auslagen für Grundbuchauszüge, Schätzungen etc. können der laufenden Klientenrechnung direkt belastet werden. Der Ersatz der Barauslagen ist bei der Berichts- und Rechnungsabnahme zu beantragen. Die Entschädigung des Zeitaufwands ist in der Regel mit der Grundpauschale abgegolten, welche bei der Berichts- und Rechnungsabnahme festgelegt wird. Inventardienst KESB Winterthur-Andelfingen Von der Gesamtbehörde verabschiedet am 5. März 2013 Wegleitung zum Fragebogen für Besitzstandsinventare gemäss Art. 405 Abs. 2 ZGB & 17 EG KESR 8

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