A N T W O R T. zu der. Anfrage des Abgeordneten Rudolf Müller (AfD)

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1 LANDTAG DES SAARLANDES 16. Wahlperiode Drucksache 16/156 (16/94) A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Rudolf Müller (AfD) betr.: Beförderung von Beamten und Beschäftigten des Landes Vorbemerkung des Fragestellers: Jedes Jahr werden Beamte und Beschäftigte des Landes im Normalfall zum 1. April oder 1. Oktober befördert. Hierzu wird von der Landesregierung ein Beförderungsbudget festgelegt. Vorbemerkung Landesregierung: Die nachfolgenden Antworten beziehen sich ausschließlich auf die Statusgruppe der Beamtinnen und Beamten, da Tarifbeschäftigte nicht befördert werden, sondern entsprechend den von ihnen auszuübenden Tätigkeiten eingruppiert und vergütet werden. Gleichwohl sind Höhergruppierungen ab Entgeltgruppe 13 TV-L zu Lasten des Beförderungsbudgets zu berücksichtigen. Zu Frage 1: Wie hoch war das Beförderungsbudget in April 2017 und wie hoch wird das Beförderungsbudget für den Oktober 2017 der einzelnen Ministerien und deren nachgeordneten Behörden sein? Bitte einzeln angeben. Ressort Budget 2017 Kosten April 2017 Rest Oktober 2017 Ministerpräsidentin Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr Ministerium für Finanzen und Europa Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Ministerium für Bildung und Kultur Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Ministerium der Justiz Ausgegeben: ( ) 1 Die Lehrkräfte wurden bei der Beantwortung der Anfrage nicht berücksichtigt. Zum einen ist der Schulbereich weder Teil eines Ministeriums noch nachgeordnete Behörde des MBK. Zum anderen erfolgen im Lehrkräftebereich die Beförderungen gemäß der Struktur des saarländischen Besoldungsgesetzes in Abhängigkeit einer entsprechenden Funktionsübertragung. Die Übertragung der Funktion setzt eine erfolgreiche Bewerbung voraus. Nach erfolgreichem Ableisten der Erprobungszeit in der Funktion besteht ein Beförderungsanspruch.

2 Zu Frage 2: Wie viele Beamte und Beschäftigte des Landes wurden in den Ministerien und deren nachgeordneten Behörden in den letzten 10 Jahren und 15 Jahren nicht befördert? Wie viele Beamte befinden sich seit mehr als 10 Jahren und nach 15 Jahren noch im Eingangsamt? Bitte einzeln in den Ministerien und deren nachgeordneten Behörden aufführen. Ressort Nachgeordnete Behörde In den letzten 10 Jahren Ministerpräsidentin (Staatskanzlei und Vertretung des Saarlandes beim Bund) In den letzten 15 Jahren Noch im Eingangsamt nach 10 und nach 15 Jahren Ministerpräsidentin Landesarchiv Ministerpräsidentin IT-Innovationszentrum Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr Ministerium für Finanzen und Europa Ministerium für Finanzen und Europa Ministerium für Finanzen und Europa Ministerium für Finanzen und Europa Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Landesbetrieb für Straßenbau Oberbergamt Landesamt für Zentrale Dienste IT-Dienstleistungszentrum Finanzämter Landesverwaltungsamt Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes Feuerwehrschule des Saarlandes Landesamt für Verfassungsschutz Landespolizeipräsidium Ein Bediensteter befindet sich seit mehr als 10 Jahren im Eingangsamt wegen ununterbrochener Elternzeit bzw. wegen Sonderurlaubs. Die Probezeit konnte bisher nicht abgeleistet werden. 3 Es handelt sich nur um Beamte, die zwischen 10 und 15 Jahren, aber nicht länger, im Eingangsamt sind

3 Ressort Nachgeordnete Behörde In den letzten 10 Jahren Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Ministerium für Bildung und Kultur Ministerium für Bildung und Kultur Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Ministerium der Justiz In den letzten 15 Jahren Noch im Eingangsamt nach 10 und nach 15 Jahren Landesamt für Soziales Landesinstitut für Präventives Handeln (das LPH besteht erst seit 2009) Landesinstitut für Pädagogik und Medien / / / Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung Landesamt für Verbraucherschutz Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz SaarForst Landesbetrieb Gerichte und Staatsanwaltschaften Ministerium der Justiz JVA Saarbrücken Ministerium der Justiz JVA Ottweiler Ministerium der Justiz JAA Lebach Ministerium der Justiz KARO (Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe) Zu Frage 3: Wie und durch wen werden die Beamten und die Beschäftigten des Landes beurteilt? Bitte ausführlich darlegen wer die Beamten und Beschäftigten in den einzelnen Fachbereichen beurteilt. Vorab ist anzumerken, dass Tarifbeschäftigte in der saarländischen Landesverwaltung nicht regelmäßig beurteilt werden. Ministerpräsidentin Im Geschäftsbereich der Ministerpräsidentin werden die Beamtinnen und Beamten alle 3 Jahre regelbeurteilt, daneben werden soweit erforderlich Anlassbeurteilungen durchgeführt. Das Nähere regeln die geltenden Beurteilungsrichtlinien. Durch wen die Beamtinnen und Beamten jeweils beurteilt werden, hängt von der Dienststelle und Laufbahngruppe des zu Beurteilenden ab: - 3 -

4 Staatskanzlei: Für die Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes ist Erstbeurteiler der Leiter der Personalabteilung und Zweitbeurteiler der Chef der Staatskanzlei. Für die Beamtinnen und Beamten des gehobenen und des mittleren Dienstes ist Erstbeurteiler der jeweilige Abteilungsleiter und Zweitbeurteiler der Leiter der Personalabteilung (ausnahmsweise der Chef der Staatskanzlei, wenn der zuständige Abteilungsleiter zugleich auch Leiter der Personalabteilung ist). Übriger Geschäftsbereich: Hier ist Erstbeurteiler entweder der Direktor des Landesarchivs (für Beamtinnen und Beamte des Landesarchivs), der Leiter des IT-Innovationszentrums (für Beamtinnen und Beamte des IT-Innovationszentrums) oder der Bevollmächtigte des Saarlandes beim Bund (für Beamtinnen und Beamte der Landesvertretung) und Zweitbeurteiler jeweils der Leiter der Personalabteilung der Staatskanzlei. Wird jedoch das Amt des Bevollmächtigten des Saarlandes beim Bund durch den Chef der Staatskanzlei ausgeübt, entfällt ausnahmsweise für die Beamtinnen und Beamten der Vertretung des Saarlandes beim Bund eine Zweitbeurteilung durch den Leiter der Personalabteilung der Staatskanzlei. Das Beurteilungsverfahren stellt sich wie folgt dar: Zur Gewährleistung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe findet zur Vorbereitung der regelmäßigen dienstlichen Beurteilungen in der Staatskanzlei eine Beurteilungskonferenz auf Abteilungsleiterebene statt. Für den übrigen Geschäftsbereich findet die Beurteilungskonferenz zwischen den Erstbeurteilern unter Vorsitz des Leiters der Personalabteilung der Staatskanzlei statt. Gegenstand und Ziel der Beurteilungskonferenz ist die Festlegung eines einheitlich anzuwendenden Beurteilungsmaßstabs für alle Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe. Sodann legt der jeweilige Erstbeurteiler dem Zweitbeurteiler seine Beurteilungsvorschläge vor. Hierfür werden einheitliche Beurteilungsbögen verwendet. In der Beurteilung werden die im Dienst gezeigten Leistungen, Fachkenntnisse sowie Befähigungen dargestellt und beurteilt, die für die weitere dienstliche Verwendung und berufliche Entwicklung von Bedeutung sein können. Das Bild, das sich der Beurteiler von der Leistung oder Eignung der Beamtin bzw. des Beamten zu machen hat, muss möglichst lückenlos und zuverlässig sein. Beurteiler, die nicht Vorgesetzte der Beamtin bzw. des Beamten sind, verschaffen sich die für die Beurteilung notwendigen Kenntnisse durch Ausschöpfung der ihnen zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen, insbesondere durch die Einholung eines Beurteilungsbeitrags des Fachvorgesetzten. Gleiches gilt für Beurteiler, die nicht während des gesamten zu beurteilenden Zeitraumes für die Beurteilung der Beamtin bzw. des Beamten zuständig waren. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr Beurteilt wird die Beamtin / der Beamte in seinem statusrechtlichen Amt, d. h. es wird keine persönliche Beurteilung vorgenommen, sondern eine vergleichende Beurteilung innerhalb der Besoldungsgruppe der Beamtin bzw. des Beamten. Die Festlegung der Erst-und Zweitbeurteiler für die jeweiligen Beamten/innen ist in der Beurteilungsrichtlinie festgelegt und stellt sich wie folgt dar: - 4 -

5 Zuständig für die Abgabe der regelmäßigen Beurteilungen und der Beurteilungen aus besonderem Anlass sind: im Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr für die Beamten einer Stabsstelle der Abteilungsleiter A und für alle übrigen Beamte der zuständige Abteilungsleiter (Erstbeurteiler) und der Ständige Vertreter des Ministers (Zweitbeurteiler) für die Leiter der nachgeordneten Dienststellen und Betriebe der Leiter der Personalabteilung des Ministeriums (Erstbeurteiler) und der Ständige Vertreter des Ministers (Zweitbeurteiler) im Landesbetrieb für Straßenbau für die Beamten des höheren Dienstes der Leiter/Direktor des Landesbetriebs für Straßenbau (Erstbeurteiler) und der Leiter der Personalabteilung des Ministeriums (Zweitbeurteiler), für die Beamten des gehobenen und mittleren Dienstes des Landesbetriebes für Straßenbau der Leiter des Dezernates (Erstbeurteiler) und der Leiter der Personalabteilung des Ministeriums (Zweitbeurteiler) im Oberbergamt des Saarlandes (OBA) und Bergamt Saarbrücken (BA) für die Beamten des höheren Dienstes der Leiter des OBA/ Berghauptmann (Erstbeurteiler) und der Leiter der Personalabteilung des Ministeriums (Zweitbeurteiler), für die Beamten des gehobenen und mittleren Dienstes der Abteilungs- bzw. Bergamtsleiter des Beamten (Erstbeurteiler) und Leiter des OBA / Berghauptmann (Zweitbeurteiler), für Beamte des gehobenen und mittleren Dienstes einer Stabsstelle der Vertreter des Berghauptmanns (Erstbeurteiler) und der Leiter des OBA/Berghauptmann (Zweitbeurteiler) im Deutsch-Französischen Sekretariat für den Austausch in der beruflichen Bildung der Leiter der Personalabteilung des Ministeriums (Erstbeurteiler) und der Ständige Vertreter des Ministers (Zweitbeurteiler). Zuständig für die Abgabe der Beurteilung für Beamte, die zu anderen Dienststellen abgeordnet, nach 20 BeamtStG zugewiesen, nach dem SPersVG freigestellt sowie die in öffentliche zwischenstaatliche oder überstaatliche Organisationen entsandt oder im Rahmen der Entwicklungshilfe freigestellt sind, ist im Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr der Abteilungsleiter A (Erstbeurteiler) und der Staatssekretär (Zweitbeurteiler), im nachqeordneten Bereich der jeweilige Dienststellenleiter (Erstbeurteiler) und der Staatssekretär (Zweitbeurteiler) Das Verfahren zur Beurteilung ist in der Beurteilungsrichtlinie festgelegt und stellt sich wie folgt dar: Die vergleichende Beurteilung erfolgt in einer Gremiumsbesprechung, zu der der Zweitbeurteiler einlädt. Für diese Gremiumsbesprechung erstellt der Erstbeurteiler einen vorläufigen Beurteilungsentwurf als Bewertungsgrundlage. Aufgabe des Gremiums ist es, für alle Beamten/innen einer Besoldungsgruppe unter Anwendung gleicher Maßstäbe die Endnote der Beurteilung festzulegen und auf eine angemessene Differenzierung der Beurteilungen zu achten. Nach Festlegung der Noten wird dann die Beurteilung vom Erstbeurteiler erstellt. Auch wenn es sich um eine vergleichende Beurteilung handelt, hat der Erstbeurteiler persönliche Merkmale Stärken und Schwächen- des Beamten bzw. der Beamtin herauszuarbeiten und diese in den einzelnen Beurteilungskriterien zu bewerten und ggfls. zu begründen

6 Ministerium für Finanzen und Europa Zuständig für die Abgabe der regelmäßigen Beurteilungen und der Beurteilungen aus besonderem Anlass sind: für die Beamtinnen/Beamten des höheren Dienstes sowie des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppen A 12 und A 13 des Ministeriums die Abteilungsleiterin/der Abteilungsleiter der Beamtin/des Beamten und die Ständige Vertreterin/der Ständige Vertreter der Ministerin/des Ministers, für die Beamtinnen/Beamten des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 sowie des mittleren Dienstes des Ministeriums die Abteilungsleiterin/der Abteilungsleiter der Beamtin/des Beamten und die Leiterin/der Leiter der Personalabteilung des Ministeriums, für die Beamtinnen/Beamten im Amt des Ministers, in den Stabsstellen des Ministeriums sowie im Geschäftsbereich der Bevollmächtigten für Europaangelegenheiten die Ständige Vertreterin/der Ständige Vertreter der Ministerin/des Ministers, für die Beamtinnen/Beamten des höheren Dienstes der dem Ministerium nachgeordneten Behörden die Leiterin/der Leiter der Personalabteilung des Ministeriums und die Ständige Vertreterin/der Ständige Vertreter der Ministerin/des Ministers, für die Beamtinnen/Beamten des gehobenen Dienstes der dem Ministerium nachgeordneten Behörden die Behördenleiterin/der Behördenleiter der Beamtin/des Beamten und die Leiterin/der Leiter der Personalabteilung des Ministeriums, für die Beamtinnen/Beamten des mittleren Dienstes der dem Ministerium nachgeordneten Behörden die Behördenleiterin/der Behördenleiter der Beamtin/des Beamten und die Leiterin/der Leiter des Personalreferats des Ministeriums. Das Verfahren zur Beurteilung ist in der Beurteilungsrichtlinie festgelegt und stellt sich wie folgt dar: Die dienstliche Leistung der zu beurteilenden Beamtinnen/Beamten einer Besoldungsgruppe ist in Gremiumsbesprechungen zu erörtern und zu vergleichen. Aufgabe des Gremiums ist es, dafür zu sorgen, dass bei allen Beamtinnen/Beamten einer Besoldungsgruppe unter Zugrundelegung objektiver Gesichtspunkte die gleichen Maßstäbe bei Abgabe der Beurteilung zugrunde gelegt werden. Die Gremiumsbesprechungen werden von den Zweitbeurteilerinnen/Zweitbeurteilern einberufen und geleitet. An den Gremiumsbesprechungen nehmen neben den Erst- und Zweitbeurteilerinnen/Erst- und Zweitbeurteilern teil: bei der Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes des Ministeriums sowie des höheren Dienstes der dem Ministerium nachgeordneten Behörden die übrigen Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleiter des Ministeriums bei der Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes der Finanzämter die Behördenleiterinnen/Behördenleiter der übrigen Finanzämter. Für einzelne Behörden können getrennte Besprechungen abgehalten werden. Zur Vorbereitung der Gremiumsbesprechung hat die Erstbeurteilerin/der Erstbeurteiler, soweit sie/er nicht unmittelbare/r Vorgesetzte/r der/des zu beurteilenden Beamtin/Beamten ist, sich die für die Beurteilung notwendigen Kenntnisse durch Ausschöpfung der ihr/ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen, wie Arbeitsplatzbeschreibung, schriftliche Arbeiten, insbesondere aber durch Erörterung oder Bericht der/des unmittelbaren Vorgesetzten, zu verschaffen. Die Erstbeurteilerin/Der Erstbeurteiler erstellt auf der Grundlage der Gremiumsbesprechung einen Beurteilungsentwurf und hört hierzu die zu beurteilende Beamtin/den zu beurteilenden Beamten

7 Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Zuständig für die Abgabe der regelmäßigen Beurteilungen und der Beurteilungen aus besonderem Anlass der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport, der Direktorin oder des Direktors des Landesverwaltungsamtes, der Direktorin oder des Direktors des Landesamtes für Verfassungsschutz, der Rektorin oder des Rektors der Fachhochschule für Verwaltung, der Leiterin oder des Leiters der Feuerwehrschule des Saarlandes ist die Ständige Vertreterin oder der Ständige Vertreter der Ministerin oder des Ministers als alleinige Beurteilerin oder alleiniger Beurteiler. Die Beurteilung als Endbeurteilerin oder Endbeurteiler obliegt bei Beamtinnen oder Beamten des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport, des Landesverwaltungsamtes, des Landesamtes für Verfassungsschutz, der Fachhochschule für Verwaltung, der Feuerwehrschule des Saarlandes der Leiterin oder dem Leiter der Personalabteilung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport. Die Erstellung des Beurteilungsvorschlags als Erstbeurteilerin oder Erstbeurteiler obliegt bei Beamtinnen und Beamten des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter, des Landesverwaltungsamtes der Direktorin oder dem Direktor, des Landesamtes für Verfassungsschutz der Direktorin oder dem Direktor, der Fachhochschule für Verwaltung der Rektorin oder dem Rektor, der Feuerwehrschule des Saarlandes der Leiterin oder dem Leiter. Beamtinnen und Beamte des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport, die keiner Abteilung angehören, werden durch die Leiterin oder den Leiter der Personalabteilung als alleinige Beurteilerin oder alleiniger Beurteiler beurteilt. Das Verfahren zur Beurteilung ist in der Beurteilungsrichtlinie festgelegt und stellt sich wie folgt dar: Die dienstlichen Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport erfolgen grundsätzlich durch eine Erstbeurteilerin oder einen Erstbeurteiler und eine Endbeurteilerin oder einen Endbeurteiler. Aufgabe der Erstbeurteilerin oder des Erstbeurteilers ist es, einen Beurteilungsvorschlag zu erstellen, ihre oder seine bessere Kenntnis von der Person und den Arbeitsergebnissen der Beamtin oder des Beamten in den Beurteilungsvorgang einzubringen und der Endbeurteilerin oder dem Endbeurteiler eine sachgerechte Grundlage für die abschließende Beurteilung zu liefern

8 Aufgabe der Endbeurteilerin oder des Endbeurteilers ist es, die abschließende Beurteilung zu erstellen und für die Anwendung und Durchsetzung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe im gesamten Beurteilungsverfahren zu sorgen. Das Bild, das sich die Beurteilerinnen und Beurteiler von der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung einer Beamtin oder eines Beamten zu machen haben, muss möglichst lückenlos und zuverlässig sein. Flüchtige Eindrücke und Beobachtungen genügen nicht. Beurteilerinnen oder Beurteiler, die nicht unmittelbare Vorgesetzte der Beamtin oder des Beamten sind, müssen sich kundig machen. Beurteilerinnen und Beurteiler, die nicht während des ganz überwiegenden Teils des zu beurteilenden Zeitraums für die Beurteilung der Beamtin oder des Beamten zuständig waren, haben sich auch durch die Beteiligung früherer Vorgesetzter kundig zu machen. Ein Beurteilungsbeitrag soll angefordert werden, wenn die Beurteilerin oder der Beurteiler länger als drei Monate nicht für die Beurteilung der Beamtin oder des Beamten zuständig war. Beurteilungsbeiträge sind der Beurteilerin oder dem Beurteiler in Schriftform zuzuleiten. Zur Vorbereitung der regelmäßigen Beurteilungen findet unter Leitung der Ständigen Vertreterin/des Ständigen Vertreters der Ministerin/des Ministers eine Vorbesprechung mit der Endbeurteilerin/dem Endbeurteiler sowie den Erstbeurteilerinnen/Erstbeurteilern statt. Gegenstand und Ziel der Vorbesprechung ist die Festlegung von einheitlich anzuwendenden Beurteilungsmaßstäben für alle Beamtinnen/Beamte einer Besoldungsgruppe. Im Anschluss an die Vorbesprechung erstellen die Erstbeurteilerinnen/Erstbeurteiler die Beurteilungsvorschläge. Diese werden sodann der Endbeurteilerin/Endbeurteiler mit einer Beurteilungsübersicht vorgelegt. Die Beurteilungsvorschläge sind daraufhin zu überprüfen, ob sie dem Ziel, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen zu erreichen, gerecht werden. Soweit erforderlich beruft die Endbeurteilerin/der Endbeurteiler hierzu Besprechungen mit den entsprechenden Erstbeurteilerinnen/Erstbeurteilern ein. Abschließend findet eine Besprechung der Ständigen Vertreterin/des Ständigen Vertreters der Ministerin/des Ministers mit der Endbeurteilerin/dem Endbeurteiler statt. Hat die Endbeurteilerin/der Endbeurteiler Anlass, im Einzelfall von dem Beurteilungsvorschlag im Gesamturteil der Erstbeurteilerin/des Erstbeurteilers abzuweichen und wird eine Einigung nicht erzielt, so entscheidet die Endbeurteilerin/der Endbeurteiler. Die Entscheidung ist zu begründen. Mit der Unterschrift der Endbeurteilerin/des Endbeurteilers wird der Beurteilungsentwurf zur dienstlichen Beurteilung. Landespolizeipräsidium Beurteilungsverfahren Bei der Beurteilung der Beamtinnen und Beamten dienen statusamtsbezogene Rangfolgelisten dazu, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Gesamturteile zu erhalten. Die Beurteilerinnen und Beurteiler erstellen für ihre Verantwortungsbereiche leistungsorientierte Rangfolgelisten. Dabei sind die Beurteilungsbeiträge der unmittelbaren Vorgesetzten zu berücksichtigen

9 Anschließend erstellen ggf. die Zwischenbeurteilerinnen und Zwischenbeurteiler für ihre Verantwortungsbereiche im Benehmen mit den Beurteilerinnen und Beurteilern leistungsorientierte Rangfolgelisten. Die Endbeurteilerinnen und Endbeurteiler erstellen abschließend für ihre Verantwortungsbereiche endgültige leistungsorientierte Rangfolgelisten im Benehmen mit den Beurteilerinnen und den Beurteilern bzw. mit den Zwischenbeurteilerinnen und den Zwischenbeurteilern. Das Ergebnis der Abstimmungsgespräche zwischen der Endbeurteilerin oder dem Endbeurteiler und der Zwischenbeurteilerin oder dem Zwischenbeurteiler ist in einer gemeinsamen Besprechung der Beurteilerin oder dem Beurteiler, der Zwischenbeurteilerin oder dem Zwischenbeurteiler und der Endbeurteilerin oder dem Endbeurteiler zu kommunizieren. Die anschließende Festlegung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes erfolgt in durchzuführenden Endbeurteilerkonferenzen. Nach Abstimmung der Endbeurteilerinnen und Endbeurteiler hat das Landespolizeipräsidium die vorgesehenen Gesamtergebnisse der Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten in seinem Geschäftsbereich dem MIBS (Polizeipersonalreferat) listenmäßig mitzuteilen. Dort erfolgt eine Überprüfung darauf, ob der allgemeine Erfahrungssatz und die Richtsätze eingehalten wurden. Bei der Ausfertigung der Beurteilung ist der Beurteilungsbogen zu verwenden. Auf dem Beurteilungsbogen ist die zutreffende Wertungsstufe zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen anzukreuzen. Daneben können zusätzliche Bemerkungen freitextlich eingetragen werden. Nach Abschluss dieser Überprüfung ist die Beurteilung den Beamtinnen und Beamten durch die Beurteilerin oder den Beurteiler bekannt zu geben und mit ihnen zu erörtern, es sei denn, die Beamtin oder der Beamte wünscht ausdrücklich keine Erörterung. Das Zustandekommen der Beurteilung (Beurteilungsvorschläge, vorbereitende Gespräche, Abstimmungsgespräche etc.) ist zu dokumentieren und bei der Bekanntgabe der Beurteilung offenzulegen. Beurteilungsbefugnis Im Bereich des Landespolizeipräsidiums obliegt die Beurteilung den zuständigen Beurteilerinnen und Beurteilern ggf. im Benehmen mit den Zwischenbeurteilerinnen oder den Zwischenbeurteilern und in Abstimmung mit den Endbeurteilerinnen oder den Endbeurteilern. Die Leiterin oder der Leiter des Landespolizeipräsidiums kann ihre oder seine Endbeurteilerbefugnis auf ihre Ständige Vertreterin oder seinen Ständigen Vertreter delegieren. Vorgesetzte, die nicht Beurteilerin oder Beurteiler, Zwischenbeurteilerin oder Zwischenbeurteiler bzw. Endbeurteilerin oder Endbeurteiler sind, unterstützen die zuständigen Beurteilerinnen und Beurteiler mit Beurteilungsbeiträgen. Mehrere Vorgesetzte können auch einen gemeinsamen Beitrag für die zu beurteilende Person fertigen

10 Die Beurteilung der Leiterin oder des Leiters der Direktionen LPP 1 bis LPP 4, der Leiterin oder des Leiters des Präsidialstabes und der Leiterin oder dem Leiter des Dezernats Besondere Ermittlungen und Korruption (BEK) obliegt der Ständigen Vertreterin oder dem Ständigen Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Landespolizeipräsidiums als Beurteilerin oder Beurteiler in Abstimmung mit der Leiterin oder dem Leiter des Landespolizeipräsidiums als Endbeurteilerin oder Endbeurteiler. Bei den übrigen Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes sind die Leiterinnen oder Leiter der jeweiligen Direktionen oder die Leiterin oder der Leiter des Präsidialstabes Beurteilerin oder Beurteiler und die Leiterin oder der Leiter des Landespolizeipräsidiums Endbeurteilerin oder Endbeurteiler. Die Beurteilung der Leiterinnen oder der Leiter der Polizeiinspektionen und der übrigen Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes in den Polizeiinspektionen erfolgt durch die Leiterin oder den Leiter der Direktion LPP 3 (Beurteilerin oder Beurteiler ) im Benehmen mit den Leiterinnen oder den Leitern der Direktionen LPP 1, LPP 2 und LPP 4 und in Abstimmung mit der Leiterin oder dem Leiter des Landespolizeipräsidiums als Endbeurteilerin oder Endbeurteiler. Ist die zu beurteilende Beamtin oder der zu beurteilende Beamte im gleichen oder einem höheren Amt als die Beurteilerin oder der Beurteiler, so tritt an die Stelle der Beurteilerin oder des Beurteilers deren oder dessen Beurteilerin oder Beurteiler. Untersteht die Beamtin oder der Beamte unmittelbar der Leiterin oder dem Leiter des Landespolizeipräsidiums, erstellt deren Ständige Vertreterin (Beurteilerin) oder dessen Ständiger Vertreter (Beurteiler) die Beurteilung in Abstimmung mit der Leiterin oder dem Leiter des Landespolizeipräsidiums (Endbeurteilerin oder Endbeurteiler). Ist die Beamtin oder der Beamte am Beurteilungsstichtag mindestens ein Jahr zu einer anderen Dienststelle abgeordnet oder in anderer Form zur Dienstverrichtung zugewiesen, geht die Beurteilungsbefugnis auf diese Dienststelle über. Im Bereich des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport (MIBS) erfolgt die Beurteilung der dorthin abgeordneten Beamtinnen und Beamten durch die Referatsleiterin (Beurteilerin) oder den Referatsleiter (Beurteiler) in Abstimmung mit der Abteilungsleiterin (Endbeurteilerin) oder dem Abteilungsleiter (Endbeurteiler). Bei Referatsleiterinnen oder Referatsleitern erfolgt die Beurteilung durch die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter als alleinige Beurteilerin oder als alleinigem Beurteiler. Die Beurteilungsbefugnis für die zur Fachhochschule für Verwaltung (FHSV) abgeordneten Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes obliegt der Rektorin oder dem Rektor der Fachhochschule für Verwaltung als Beurteilerin oder als Beurteiler in Abstimmung mit der Leiterin oder dem Leiter des Landespolizeipräsidiums als Endbeurteilerin oder Endbeurteiler. Die Beurteilungsbefugnis für die zur FHSV abgeordneten Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes obliegt für den Geschäftsbereich Polizeiliche Fortbildung der Leiterin oder dem Leiter des Geschäftsbereichs und im Fachbereich Polizeivollzugsdienst der Fachbereichsleiterin oder dem Fachbereichsleiter (Beurteilerin oder Beurteiler) jeweils im Benehmen mit der Rektorin oder dem Rektor der FHSV (Zwischenbeurteilerin oder Zwischenbeurteiler) und in Abstimmung mit der Ständigen Vertreterin oder dem Ständigen Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Landespolizeipräsidiums (Endbeurteilerin oder Endbeurteiler)

11 Die Rektorin oder der Rektor kann die Befugnis als Zwischenbeurteilerin oder Zwischenbeurteiler auf die stellvertretende Rektorin oder den stellvertretenden Rektor delegieren. In diesem Fall geht bei Personenidentität zwischen der stellvertretenden Rektorin oder dem stellvertretenden Rektor und der Leiterin oder dem Leiter des Geschäftsbereichs Polizeiliche Fortbildung oder der Leiterin oder dem Leiter des Fachbereichs Polizeivollzugsdienst die Befugnis als Beurteilerin oder Beurteiler auf deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter über. Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Erstbeurteilerin/Erstbeurteiler Für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung ist als Erstbeurteilerin bzw. als Erstbeurteiler zuständig in Bezug auf die Abteilungsleiterinnen und die Abteilungsleiter, die Stabsstellenleiterinnen bzw. Stabsstellenleiter: die Ministerin bzw. der Minister oder deren bzw. dessen ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen die übrigen Beamtinnen oder Beamten: die zuständige Abteilungsleiterin bzw. der zuständige Abteilungsleiter oder die zuständige Stabsstellenleiterin bzw. der zuständige Stabsstellenleiter in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen Landesamt für Soziales: die Dienststellenleiterin/ den Dienststellenleiter: die Staatssekretärin bzw. der Staatssekretär die Abteilungsleiterinnen und die Abteilungsleiter: die Dienststellenleiterin bzw. der Dienststellenleiter die übrigen Beamtinnen und Beamten: die zuständige Abteilungsleiterin bzw. der zuständige Abteilungsleiter Zweitbeurteilerin/Zweitbeurteiler Für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung ist als Zweitbeurteilerin bzw. als Zweitbeurteiler zuständig die Abteilungsleiterinnen und die Abteilungsleiter, die Stabsstellenleiterinnen bzw. Stabsstellenleiter die Ministerin bzw. der Minister in den Fällen, in der sie bzw. er nicht bereits für die Erstbeurteilung zuständig ist. Bei Zuständigkeit auch für die Erstbeurteilung entfällt die Zweitbeurteilung. die übrigen Beamtinnen oder Beamte: die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Ministerin bzw. des Ministers in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen

12 Landesamt für Soziales: für die Dienststellenleiterin/ den Dienststellenleiter: die Ministerin/ der Minister für die Abteilungsleiterin/ die Abteilungsleiter: die Staatssekretärin bzw. der Staatssekretär und für alle übrigen Beamtinnen/Beamte: die Dienstellenleiterin bzw. der Dienststellenleiter Besondere Fälle Ist die für die Beurteilung zuständige Person verhindert, tritt an ihre Stelle ihre jeweilige Vertretung. Ist eine Vertretung nicht möglich oder nicht geregelt, bestimmt die Dienststellenleiterin oder der Dienstellenleiter eine für die Beurteilung zuständige Person. Das gleiche gilt, wenn eine Bestimmung der für die Erst- oder Zweitbeurteilung zuständigen Person nicht erfolgt ist. Ist die Beamtin oder der Beamte der für die Beurteilung zuständigen Person weniger als 6 Monate unterstellt, so ist die früher für die Beurteilung zuständige Person zu hören. Das Verfahren zur Beurteilung ist in der Beurteilungsrichtlinie festgelegt und stellt sich wie folgt dar: Allgemeine Verfahrensregeln Die Beurteilerinnen und Beurteiler beurteilen unabhängig; sie sind an Weisungen nicht gebunden. Die Beurteilung ist unabhängig von vorausgegangenen Beurteilungen vorzunehmen; die Einsichtnahme in frühere Beurteilungen ist jedoch zulässig. Vor der Beurteilung ist ein Beurteilungsbeitrag der unmittelbaren Vorgesetzten oder des unmittelbaren Vorgesetzen einzuholen. Besondere Verfahrensregeln Zur Vorbereitung der Beurteilung findet unter Leitung der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreter der Ministerin bzw. des Ministers eine Vorbesprechung mit den für die Erst- und Zweitbeurteilung zuständigen Personen statt. Landesamt für Soziales: Zur Vorbereitung der Beurteilungen findet unter Leitung der Dienststellenleiterin/des Dienststellenleiters eine Vorbesprechung mit den für die Erst- und Zweitbeurteilung für die oben genannten Beamtinnen/Beamten zuständigen Personen statt. Gegenstand und Ziel der Vorbesprechung ist die Verdeutlichung der für die Beurteilung vorgegebenen Maßstäbe sowie das Hinwirken auf die Anwendung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs. Im Anschluss an diese vorbereitende Besprechung erstellen die für die Erstbeurteilung zuständigen Personen die Beurteilungsvorschläge unter Beteiligung der unmittelbaren Vorgesetzten der zu Beurteilenden. Nach Erstellung sämtlicher Beurteilungsvorschläge legen sie diese den für die Zweitbeurteilung zuständigen Personen mit einer Beurteilungsübersicht gemäß Anlage 2 vor. In der Übersicht sind die Erstbeurteilungen statistisch zu erfassen, getrennt nach Besoldungsgruppe und Gesamtbeurteilungsvorschlag. Die für die Zweitbeurteilung zuständigen Personen beurteilen die Beamtinnen und Beamten nach Vorlage sämtlicher Erstbeurteilungen. Die Beurteilungsvorschläge sind daraufhin zu überprüfen, ob sie dem Ziel, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilung zu erreichen, gerecht werden

13 Beabsichtigt die für die Zweitbeurteilung zuständige Person von der Erstbeurteilung abzuweichen, so hat sie dies mit der für die Erstbeurteilung zuständigen Person zu erörtern. Wird hierbei eine Einigung nicht erzielt, so entscheidet die für die Zweitbeurteilung zuständige Person, in dem diese eine eigene Gesamtwertung vornimmt. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Maßgebend für die Beurteilung der Beamtin oder des Beamten ist die Gesamtbeurteilung des Zweitbeurteilers. Mit der Unterschrift der für die zweitbeurteilungszuständigen Person werden die Beurteilungsvorschläge zur dienstlichen Beurteilung. Die Beamtinnen und Beamten des Landesinstituts für Präventives Handeln werden durch den Stellvertretenden Direktor (Erstbeurteiler) und den Direktor des Landesinstituts für Präventives Handeln (Zweitbeurteiler) auf Grundlage der Saarländischen Laufbahnverordnung beurteilt. Ministerium für Bildung und Kultur Zuständig für die Abgabe der regelmäßigen Beurteilungen und der Beurteilungen aus besonderem Anlass sind: Die Beurteilungen im MBK erfolgen gemäß der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Beamten und Beamtinnen im Hause vom 17. Juni 1996, geändert 12. März Danach obliegt die Erstellung des Beurteilungsvorschlags ( ) bei Beamten/Beamtinnen des gehobenen und höheren Dienstes dem Abteilungsleiter/der Abteilungsleiterin des Beamten/der Beamtin als Erstbeurteiler/Erstbeurteilerin. Für Beamte/Beamtinnen, die keiner Abteilung angehören, ist Erstbeurteiler/ Erstbeurteilerin der Leiter/die Leiterin der Personalabteilung. Endbeurteiler/Endbeurteilerin ist der Ständige Vertreter/die Ständige Vertreterin des Ministers/der Ministerin. Mit der Unterschrift des Endbeurteilers/ der Endbeurteilerin wird der Beurteilungsvorschlag zur dienstlichen Beurteilung. Die Beamten/innen im Amt des Staatssekretärs werden vom/von der ständigen Vertreter/in, die Beamten/innen im Amt des Ministers vom/von der Minister/in selbst beurteilt. Das Verfahren zur Beurteilung ist in der Beurteilungsrichtlinie festgelegt und stellt sich wie folgt dar: Die Beurteilung beginnt mit der Darstellung des im Geschäftsverteilungsplan festgelegten Arbeitsbereichs, der gegebenenfalls zu erläutern ist. Für die weitere Beurteilung sind Vordrucke, die Bestandteil der Richtlinien sind, zu verwenden. Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Zuständig für die Abgabe der regelmäßigen Beurteilungen und der Beurteilungen aus besonderem Anlass sind:

14 Erstbeurteilerin/ Erstbeurteiler Im Ministerium: die Leiterin der Abteilung der zu beurteilenden Beamtin die für Personalangelegenheiten zuständige Staatssekretärin oder der für Personalangelegenheiten zuständige Staatssekretär für den M-Bereich und die Stabsstellen In den nachgeordneten Dienststellen: die Leiterin der Dienststelle Zweitbeurteilerin/ Zweitbeurteiler Im Ministerium: die für Personalangelegenheiten zuständige Staatssekretärin oder der für Personalangelegenheiten zuständige Staatssekretär In den nachgeordneten Dienststellen: die Leiterin der Abteilung A des Ministeriums. Die Beurteilung der Leiterinnen der nachgeordneten Dienststellen erfolgt nach Maßgabe der Ziffer 3.3 durch die Leiterin der Abteilung A des Ministeriums als Erstbeurteilerin und der Staatssekretärin oder dem Staatssekretäre in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich als Zweitbeurteilerin oder Zweitbeurteiler. Ist die Beurteilerin verhindert, tritt an ihre Stelle die jeweilige Vertreterin. Ist eine Vertretung nicht möglich oder nicht geregelt, bestimmt die Ministerin oder der Minister im Benehmen mit den betreffenden Interessenvertretungen eine Beurteilerin. Das Verfahren zur Beurteilung ist in der Beurteilungsrichtlinie festgelegt und stellt sich wie folgt dar: Allgemeine Verfahrensregeln Die Beurteilerinnen beurteilen unabhängig; sie sind an Weisungen nicht gebunden. Die der Beurteilerin übertragene Beurteilungsbefugnis richtet sich nach diesen Richtlinien. Die Beurteilung ist unabhängig von vorausgegangenen Beurteilungen vorzunehmen; die Einsichtnahme in frühere Beurteilungen ist jedoch zulässig. Die Zweitbeurteilerin erörtert im Vorfeld der Regelbeurteilung gemeinsam mit den Erstbeurteilerinnen unter Teilnahme einer Vertreterin der zuständigen Interessenvertretungen allgemeine Beurteilungsfragen. Ziel der Erörterung ist, den Erstbeurteilerinnen den für die Beurteilung vorgegebenen Maßstab nochmals zu verdeutlichen und auf eine einheitliche Anwendung hinzuwirken

15 Vor der Beurteilung hat die Erstbeurteilerin sich die für die Beurteilung notwendigen Kenntnisse durch Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen, wie schriftliche Arbeiten, Erörterung oder Bericht der unmittelbaren Vorgesetzten und insbesondere durch Beurteilungsbeiträge der unmittelbaren Vorgesetzten im Beurteilungszeitraum zu verschaffen. Die derzeitige unmittelbare Vorgesetzte soll vor der Erstellung ihres Beurteilungsbeitrages mit der Beamtin ein Gespräch über die Tätigkeiten, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten der Beamtin, Fortbildung, ehrenamtliche Tätigkeiten sowie über sonstige für die Beurteilung wesentliche Tatsachen führen. Der Beurteilungsbeitrag der unmittelbaren Vorgesetzten ist auf dem Dienstweg der Erstbeurteilerin zu zuleiten. War die Beamtin während des Beurteilungszeitraums mehreren Erstbeurteilerinnen unterstellt, sollen die früher zuständigen Erstbeurteilerinnen beteiligt werden. Nach Erstellung sämtlicher Regelbeurteilungen legt die Erstbeurteilerin der Zweitbeurteilerin ihre Beurteilungsvorschläge mit sämtlichen Beurteilungsbeiträgen der unmittelbaren Vorgesetzten vor. Die Zweitbeurteilerin beurteilt die Beamtinnen nach Vorlage sämtlicher Erstbeurteilungen. Von der Zweitbeurteilerin beabsichtigte Abweichungen sind mit der Erstbeurteilerin zu erörtern. Stimmt die Zweitbeurteilerin der Gesamtbeurteilung der Erstbeurteilerin nicht zu, hat sie eine eigene Gesamtwertung vorzunehmen und zu begründen. Mit der Unterschrift der Zweitbeurteilerin wird der Beurteilungsentwurf zur dienstlichen Beurteilung. Die Verfahrensvorschriften gelten für Anlassbeurteilungen entsprechend. Ministerium der Justiz Zuständig für die Abgabe der regelmäßigen Beurteilungen und der Beurteilungen aus besonderem Anlass: Die dienstliche Beurteilung erfolgt durch die Dienstvorgesetzte/den Dienstvorgesetzten. Ist im Falle einer Versetzung eine anlassbezogene Beurteilung zu erstellen, so ist die/der bisherige Dienstvorgesetzte hierzu berufen. Bei Abordnungen gilt Folgendes: Bis zu einer Abordnungsdauer von sechs Monaten obliegt die dienstliche Beurteilung, die während der Abordnung zu erstellen ist, der/dem Dienstvorgesetzten der Stammbehörde. Im Falle einer darüber hinausgehenden Abordnung ist zu verfahren, als sei die Beamtin/der Beamte nach Ablauf des sechsten Monats seit Beginn der Abordnung versetzt worden. Gleiches gilt, wenn eine Abordnung von mehr als sechs Monaten Dauer aufgehoben wird. Bei Zuweisungen von Beamtinnen/Beamten, die dem Vertretungspool der Sondergruppe angehören, werden Beurteilungen von dem Dienstvorgesetzten der Stammbehörde erstellt. Das Verfahren zur Beurteilung ist in der Beurteilungsrichtlinie festgelegt und stellt sich wie folgt dar:

16 Beabsichtigt die/der Dienstvorgesetzte, eine Beamtin/einen Beamten mit sehr gut geeignet oder mit gut geeignet (12 15 Punkte) zu beurteilen, so teilt er dies der/dem in der Dienstaufsicht übergeordneten Dienstvorgesetzten mit. Diese(r) prüft an Hand der zugänglichen Erkenntnisse die Berechtigung der vorgeschlagenen Beurteilung und hält das Ergebnis in einer Niederschrift fest. Bei dem Prüfverfahren sollen auch Stellungnahmen von Prüfungsbeamtinnen/Prüfungsbeamten verwertet werden. Die Niederschrift ist der/dem Dienstvorgesetzten und der Beamtin/dem Beamten zur Kenntnis zu bringen. Schließt sich die/der unmittelbare Dienstvorgesetzte dem abweichenden Ergebnis der Überprüfung an, erstellt sie/er eine andere als die ursprünglich vorgesehene Beurteilung. Bleibt die/der unmittelbare Dienstvorgesetzte bei ihrer/seiner ursprünglichen Beurteilung, übt der in der Dienstaufsicht übergeordnete Dienstvorgesetzte seine Befugnisse gemäß Ziffer 9.1. aus. Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin/dem Beamten vor Aufnahme in die Personalakte bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen. Auf Antrag, der binnen einer Woche seit Bekanntgabe der Beurteilung zu stellen ist, bespricht die/der Dienstvorgesetzte die Beurteilung mit der Beamtin/dem Beamten. Das Gespräch dient der Plausibilisierung der Beurteilung. Hierauf ist die Beamtin/der Beamte hinzuweisen. Ihr/ihm wird eine Abschrift der Beurteilung ausgehändigt. Die Beamtin/der Beamte kann innerhalb einer Frist von einem Monat die Änderung der Beurteilung schriftlich beantragen. Der Schriftsatz ist der Beurteilung mit einer Stellungnahme der/des Beurteilenden beizufügen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Bekanntgabe der Beurteilung an die Beamtin/den Beamten und im Fall der Besprechung der Beurteilung mit diesem Tag. Hierüber ist die Beamtin/der Beamte zu belehren. Wie viele Beamte wurden in den letzten 5 Jahren im Eingangsamt in den Ruhestand versetzt und wie viele Beamte wurden ohne Erreichen des Endamtes in den Ruhestand versetzt? Bitte einzeln in den Ministerien und deren nachgeordneten Behörden aufführen. Zu Frage 4: Bei der Beantwortung der Frage wurden neben den Ruhestandsversetzungen auch reguläre Ruhestandseintritte kraft Gesetz wegen Erreichens der Altersgrenze berücksichtigt. Ferner wird darauf hingewiesen, dass in Behörden, in denen Beamtinnen und Beamte auf bewerteten Dienstposten geführt werden, das Erreichen des Endamtes ggf. nicht möglich ist

17 Ressort Nachgeordnete Behörde Ruhestandsversetzung im Eingangsamt Ruhestandsversetzung ohne Erreichen des Endamtes in den letzten 5 Jahren Ministerpräsidentin 0 2 (Staatskanzlei und Vertretung des Saarlandes beim Bund) Ministerpräsidentin Landesarchiv 0 1 Ministerpräsidentin IT-Innovations-zentrum 0 0 Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, 0 8 Energie und Verkehr Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Landesbetrieb für Straßenbau 0 1 Energie und Verkehr Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Oberbergamt 0 0 Energie und Verkehr Ministerium für Finanzen und 0 7 Europa Ministerium für Finanzen und Europa Landesamt für Zentrale 0 16 Dienste Ministerium für Finanzen und Europa IT- 0 2 Dienstleistungszentrum Ministerium für Finanzen und Europa Finanzämter Ministerium für Inneres, Bauen 0 2 und Sport Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Landesverwaltungsamt 0 3 Ministerium für Inneres, Bauen und Fachhochschule für 0 0 Sport Verwaltung des Saarlandes Ministerium für Inneres, Bauen und Feuerwehrschule des 0 0 Sport Saarlandes Ministerium für Inneres, Bauen und Landesamt für Verfassungsschutz 0 0 Sport Ministerium für Inneres, Bauen und Landespolizeipräsidium Sport Ministerium für Soziales, Gesundheit, 0 2 Frauen und Familie Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Landesamt für Soziales 0 8 Ministerium für Soziales, Gesundheit, Landesinstitut für Prä- 0 1 Frauen und Familie ventives Handeln Ministerium für Bildung und 0 2 Kultur Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz 1 2 Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutsung, Landesamt für Vermes- 0 8 Geoinformation und Landentwicklung Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutcherschutz Landesamt für Verbrau- 0 3 Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Landesamt für Umwelt- 0 2 und Arbeitsschutz Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz SaarForst Landesbetrieb 2 5 Ministerium der Justiz 0 13 Ministerium der Justiz JVA Saarbrücken 8 14 Ministerium der Justiz JVA Ottweiler 1 10 Ministerium der Justiz JAA Lebach 0 0 Ministerium der Justiz KARO

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