-Entwurf- (Stand der Überarbeitung: 23. März 2011)

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1 (Stand der Überarbeitung: 23. März 2011) Beurteilungsrichtlinie für den Polizeivollzugsdienst des Landes Sachsen-Anhalt (BRL-PVD) RdErl. des MI vom.2011 Auf Grund von 21 Abs. 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68), werden folgende Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes erlassen: 1. Ziel und Bedeutung der dienstlichen Beurteilung 1.1 Aktuelle dienstliche Beurteilungen sind die maßgebliche Grundlage für Personalauswahlentscheidungen (Beförderungsauswahl, Besetzung höherwertiger Dienstposten), die nach dem Bestenauslesegrundsatz des Artikels 33 Abs. 2 des Grundgesetzes zu treffen sind. Daneben sollen Beurteilungen ein umfassendes und genaues Bild von den Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten der Beamten vermitteln. Dies ist wesentlich für den optimalen Einsatz und die zielgerichtete Förderung des Personals (Personalentwicklung). 1.2 Die Beurteilung der Leistung und Befähigung der Beamten ist daher unverzichtbar und erfordert von den Beurteilern ein besonders hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein, unparteiische Gewissenhaftigkeit und Objektivität. Es gehört damit zu den ständig wahrzunehmenden Führungsaufgaben der Beurteiler, sich mit den Beurteilungsrichtlinien eingehend vertraut zu machen, um die fachlichen Leistungen der Beamten im Beurteilungszeitraum aussagefähig, umfassend, gerecht und vergleichbar bewerten zu können. Führungskräfte werden maßgeblich daran gemessen, wie sie ihrer Verantwortung für die Personalführung gerecht werden. 1.3 Bei der Anwendung des Beurteilungsmaßstabes (Nr. 8) und der Auslegung von Beurteilungskriterien ist dem Leitprinzip der Gleichstellung von Frauen und Männern unter Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Ausgangsbedingungen und Auswirkungen Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung schwerbehinderter Beamter sind deren besonderen Belange zu berücksichtigen (Nr. 11).

2 Anwendungsbereich 2.1 Diese Richtlinien gelten für Beamte des Polizeivollzugsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt, denen ein in 2 Abs. 3 oder Abs. 4 Satz 1 Nr der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt vom 25. August 2010 (GVBl. LSA S. 468), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68), aufgeführtes Amt verliehen ist. 2.2 Ausgenommen von den Richtlinien sind Beamte des Polizeivollzugsdienstes, die sich im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst nach 12 Abs. 2 der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt (PolLVO LSA) befinden. 3. Arten der Beurteilung Dienstliche Beurteilungen im Sinne dieser Richtlinien sind die regelmäßige Beurteilung (Nr. 3.1), die Beurteilung aus besonderem Anlass (Nr. 3.2), die Beurteilung während der Probezeit nach 7 Abs. 1 PolLVO LSA (Nr. 3.3), der Beurteilungsvermerk über den Abschluss der Probezeit nach 5 LBG LSA (Nr. 3.4) und der Bewährungsvermerk (Nr. 3.5). 3.1 Regelmäßige Beurteilung (Regelbeurteilung) Die Regelbeurteilung ist jährlich vorzunehmen. Beurteilungsstichtag ist jeweils der Der Regelbeurteilung unterliegen alle vom Anwendungsbereich erfassten Beamten. Ausgenommen hiervon sind Beamte, a) denen ein Amt mit leitender Funktion auf Probe gemäß 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 LBG LSA übertragen wurde, b) die sich in der Probezeit befinden ( 7 Abs. 1 PolLVO LSA),

3 - 3 - c) während der Einführungs- und Bewährungszeit im Rahmen des Aufstiegs in die Laufbahngruppe 2 ( 18 PolLVO LSA), d) während des Masterstudienganges an der Deutschen Hochschule der Polizei ( 22 PolLVO LSA), e) Mitglieder von Personalvertretungen und der Schwerbehindertenvertretung, soweit sie freigestellt sind ( 44 Abs. 6 Satz 1 PersVG LSA, 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX), f) die aufgrund längerfristiger Abwesenheit (z. B. Beurlaubung, Elternzeit, sonstige Freistellungen) nicht beurteilt werden können, weil sie im Beurteilungszeitraum nicht mindestens während eines zusammenhängenden Zeitraumes von sechs Monaten Dienst geleistet haben, g) für den Zeitraum einer vorläufigen Dienstenthebung oder eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte oder h) die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden. Der Grund für die Ausnahmen von der Regelbeurteilung ist aktenkundig zu machen Die letzte Regelbeurteilung kann im Einvernehmen zwischen dem Erstbeurteiler und dem Zweitbeurteiler durch einen Bestätigungsvermerk zweimal in Folge unter folgenden Voraussetzungen nach dem Vordruck der Anlage 4 fortgeführt werden, wenn a) der Beamte seit der letzten Beurteilung sein statusrechtliches Amt unverändert innehat, b) der zugewiesene Aufgabenbereich (Dienstposten) sich nicht geändert hat und c) hinsichtlich der Bewertung der Einzelmerkmale und bezüglich der Gesamtbewertung keine wesentlich abweichenden Erkenntnisse vorliegen.

4 Beurteilung aus besonderem Anlass (Anlassbeurteilung) Eine Anlassbeurteilung erfolgt, soweit dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist und eine aktuelle Regelbeurteilung nicht vorliegt. Hierfür sind die Beurteilungsvordrucke nach Anlage 1 oder Anlage 2 zu verwenden. 3.3 Beurteilung während der Probezeit nach 7 Abs. 1 PolLVO LSA Die Beurteilung während der Probezeit dient primär der Feststellung, ob sich der Beamte auf Probe während der abzuleistenden Probezeit bewährt hat. Der Beamte ist nach jedem Wechsel des Dienstpostens, spätestens aber bis zum Ablauf der Hälfte und drei Monate vor Ablauf der abzuleistenden Probezeit in freitextlicher Beschreibung ohne Vergabe einer Note unter Verwendung des Vordrucks nach Anlage 3 zu beurteilen In der Beurteilung sind Aussagen darüber zu treffen, ob der Beamte die nach 7 Abs. 1 PolLVO LSA i. V. m. 6 Abs. 1 LVO LSA erforderliche Fach-, Methoden- und Sozialkompetenz (fachliche Bewährung) besitzt und seine persönliche Eignung nachgewiesen hat. Ferner ist eine Prognose über die Eignung und Befähigung für die Aufgaben der Laufbahn abzugeben ( 7 Satz 2 LVO LSA) Kann in mehreren Beurteilungen die Bewährung noch nicht festgestellt werden und ist zu erwarten, dass die Feststellung der Bewährung in einer Verlängerung der Probezeit ( 7 Abs. 1 PolLVO LSA i. V. m. 8 LVO LSA) getroffen werden kann, ist der Beamte einen Monat vor Ablauf der verlängerten Probezeit erneut zu beurteilen. 3.4 Beurteilungsvermerk über den Abschluss der Probezeit ( 5 LBG LSA) Der Beurteilungsvermerk dient der Feststellung, ob die Beamten in Ämtern mit leitender Funktion auf Probe ( 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBG LSA) die Probezeit erfolgreich abgeschlossen haben ( 5 Abs. 6 Satz 1 LBG LSA). Der Vermerk ist einen Monat vor Ablauf der Probezeit als schriftlicher Beitrag in freitextlicher Beschreibung ohne Vergabe einer Note unter Verwendung des Vordrucks nach Anlage 5 zu erstellen. Die Begründung hat Aussagen zu den für die Leitungsfunktion maßgeblichen Beurteilungskriterien zu enthalten.

5 Bewährungsvermerk Der Bewährungsvermerk ist eine freitextliche Beschreibung ohne Vergabe einer Note, mit dem festgestellt werden soll, ob der Beamte sich nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in den Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt hat ( 18 Abs. 6, 19 Abs. 3 PolLVO LSA). Der Bewährungsvermerk ist nach dem Vordruck der Anlage 6 unmittelbar mit Ablauf der Bewährungszeit zu erstellen und bekannt zu geben. 4. Inhalt und Zeitraum der Beurteilung 4.1 Die Beurteilung erfolgt nach dem Beurteilungsvordruck A für Beamte ohne Führungsaufgaben (Anlage 1) oder dem Beurteilungsvordruck B für Beamte mit Führungsaufgaben (Anlage 2). Führungsaufgaben liegen vor, wenn dem Beurteilten in der gegenwärtigen Verwendung mehr als eine Person regelmäßig unterstellt ist. Dabei ist auf die zum Beurteilungsstichtag durch den Beurteilten wahrgenommene Funktion abzustellen. 4.2 Im Kopfbogen der jeweiligen Beurteilungsvordrucke ist neben den Angaben zur Person (Amtsbezeichnung, Name, Vorname, Geburtsdatum, Dienststelle) auch eine Aussage zur evtl. Schwerbehinderung (soweit bekannt) zu treffen. Der Eintritt in den Polizeidienst ist der Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Der Beurteilungszeitraum reicht vom aktuellen Beurteilungsstichtag bis zum Stichtag der letzten Regelbeurteilung. Dies gilt auch dann, wenn für den Beamten innerhalb dieses Zeitraumes eine Anlassbeurteilung erstellt worden ist. Als Verwendungen im Beurteilungszeitraum sind alle übertragenen Aufgaben des Dienstpostens aufzuführen. Die derzeit wahrgenommenen Aufgaben des Dienstpostens sind in dem dafür vorgesehenen Feld einzutragen. Daneben können auch besondere Verwendungen (z. B. Auslandseinsatz, Nebenämter) aufgeführt werden. Sofern der Platz nicht ausreicht, können Ergänzungen unter Abschnitt III des jeweiligen Beurteilungsvordruckes aufgenommen werden. 4.3 Insgesamt sind neun Leistungsmerkmale und neun Befähigungsmerkmale zu beurteilen. Jedem Einzelmerkmal ist eine kurze Definition beigefügt, die den Beurteilungsinhalt näher umreißt (Anlage 9). Mit den Leistungsmerkmalen werden die Arbeitsergebnisse in den wahrgenommenen Aufgaben des Dienstpostens am Maßstab des übertragenen statusrechtlichen Amtes und mit den Befähigungsmerkmalen die für die dienstliche Verwendung bedeutsamen Fähigkeiten und Fertigkeiten beurteilt.

6 - 6 - Es sind alle Einzelmerkmale zu bewerten. Auslassungen oder Nichtbewertungen sind nicht zulässig und führen zur Nichtigkeit der Beurteilung. 4.4 Die Bewertung jedes Einzelmerkmals erfolgt nach einem jeweils abgestuften Punktesystem, das fünf Bewertungsstufen zugeordnet ist. Die für jedes Einzelmerkmal vergebenen Punktewerte sind in Abschnitt VII des jeweiligen Beurteilungsvordruckes zu übertragen und zu addieren. Zwischenwerte sind nicht möglich. 4.5 Die Beurteilung soll über die im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgaben, über die Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen sowie über das Persönlichkeitsbild des Beamten bezogen auf das im Zeitpunkt des Beurteilungsstichtages übertragene statusrechtliche Amt unter Berücksichtigung der konkret wahrgenommenen Aufgaben des Dienstpostens Auskunft geben. Deshalb darf die Beurteilung nicht eine Momentaufnahme des augenblicklichen Leistungs- und Befähigungsstandes zum Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung sein, sondern muss die während des gesamten Beurteilungszeitraumes erbrachten Leistungen und erkennbar gewordenen Befähigungen widerspiegeln, um eine Vergleichbarkeit der Beurteilungsergebnisse der Beamten innerhalb derselben Besoldungsund Laufbahngruppe zu ermöglichen. 4.6 Der Erstbeurteiler hat unter Beachtung der Anwendung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes (Nr. 8) für jedes Einzelmerkmal zu prüfen, inwieweit der Beamte bei vergleichender Betrachtung der Leistungen der anderen Beamten derselben Besoldungsund Laufbahngruppe den Anforderungen des statusrechtlichen Amtes sowie des Dienstposten entsprochen hat. Das im Ergebnis der vergleichenden Betrachtung gefundene Werturteil ist auf dem jeweiligen Beurteilungsvordruck durch Ankreuzen der zutreffenden Bewertungsstufe zum Ausdruck zu bringen. Werden für Einzelmerkmale die Wertungsstufen Übertrifft die Anforderungen in außergewöhnlichem Maß, Übertrifft die Anforderungen erheblich oder Genügt den Anforderungen wegen erheblicher Mängel nicht vergeben, muss sich die Vergabe dieser Bewertungsstufen aus der vorzunehmenden textlichen Begründung in Abschnitt II des jeweiligen Beurteilungsvordruckes aussagekräftig und nachvollziehbar herleiten lassen (Begründungserfordernis). 4.7 Die dienstliche Beurteilung schließt mit einer Gesamtbewertung ab. Die Gesamtbewertung ergibt sich aus der Summe der Punktebewertungen aller Einzelmerkmale (Nr. 4.4 Satz 2).

7 Bei der Aufzählung von Mitwirkenden an der Beurteilung ist der Zeitraum der Mitwirkung anzugeben (Abschnitt VII des jeweiligen Beurteilungsvordruckes). Befinden sich Mitwirkende bereits im Ruhestand, ist darauf entsprechend hinzuweisen. Eine Mitzeichnung der Beurteilung durch die Mitwirkenden ist nicht erforderlich. 5. Vorbereitung der Beurteilung 5.1 Beurteilung ist ein ständiger Vorgang. Deshalb wird empfohlen, dass die Beurteiler und die sonst an der Beurteilung Mitwirkenden zur Vorbereitung einer Beurteilung regelmäßig Notizen über Eindrücke und Beobachtungen fertigen, die sie in persönlicher und fachlicher Hinsicht über die zu Beurteilenden gewonnen haben. Die Notizen sind lediglich Gedächtnishilfen für die Beurteilenden, die eine Ausarbeitung der Beurteilung erleichtern sollen. Beurteilungsnotizen sollen möglichst unmittelbar nach der Wahrnehmung angefertigt werden. Sind Leistungsminderungen festzustellen, sind die zu Beurteilenden zeitnah darauf hinzuweisen. 5.2 Die Beurteilungsnotizen sind für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren und werden nicht weitergeleitet. 6. Beurteilungsverfahren 6.1 Verfahren in den Polizeidirektionen und der Landesbereitschaftspolizei Maßstabskonferenz In den Polizeidirektionen und der Landesbereitschaftspolizei beginnt das Beurteilungsverfahren mit einer Maßstabskonferenz der Polizeipräsidenten/des Direktors (Dienstvorgesetzte), an der alle Zweitbeurteiler teilnehmen. Gegenstand der Erörterung sind die Auswertung der analytisch aufbereiteten Beurteilungsergebnisse der vorangegangenen Regelbeurteilungsrunde, die zahlenmäßige Darstellung der auf der Grundlage der Richtwertvorgaben (Nr. 9) errechneten Anteile für die Vergabe der Ergebnisse der Gesamtbewertungen der Beurteilungen und deren Zuordnung in den Zuständigkeitsbereich der Zweitbeurteiler sowie die Verpflichtung zur Anwendung und Einhaltung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes (Nr. 8) mit dem Ziel, eine ausgewogene und objektive Beurteilungspraxis zu gewährleisten.

8 - 8 - Um diesem Zweck Rechnung zu tragen, sind auf den Richtwertvorgaben entsprechend abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen hinzuwirken Zuständigkeiten von Erst- und Zweitbeurteilern In den Polizeidirektionen und der Landesbereitschaftspolizei hat der Zweitbeurteiler den Erstbeurteilern das Ergebnis der Maßstabskonferenz darzustellen und mit den Erstbeurteilern die Beurteilungsfragen zu erörtern. Danach erstellen die Erstbeurteiler die Beurteilungsentwürfe und legen sie dem Zweitbeurteiler vor. Der Zweitbeurteiler prüft, ob die Beurteilungen dem Begründungserfordernis (Nr. 4.6) entsprechen. Stellt der Zweitbeurteiler Beurteilungsfehler fest, fordert er den Erstbeurteiler auf, den Entwurf zu überarbeiten Der Zweitbeurteiler ist befugt, vom Beurteilungsergebnis des Erstbeurteilers abzuweichen, wenn er dies zur Gewährleistung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes und damit der Maßstabsgerechtigkeit unter Beachtung der Richtwertvorgaben oder aufgrund eigener Erkenntnisse zum Leistungs- und Befähigungsstand des Beamten für angezeigt hält. Die beabsichtigten Abweichungen hat der Zweitbeurteiler mit dem Erstbeurteiler zu erörtern. Kann diesbezüglich ein Konsens nicht erzielt werden, gehen die Bewertungen des Zweitbeurteilers denen des Erstbeurteilers vor. Der Zweitbeurteiler hat sein abweichendes Beurteilungsergebnis schlüssig und nachvollziehbar in Abschnitt V der jeweiligen Beurteilungsvordrucke zu begründen Nach Erstellung der Beurteilungsentwürfe legt der Zweitbeurteiler der Personalstelle eine nach Besoldungs- und Laufbahngruppen geordnete und nach Prozentzahlen aufgeschlüsselte Übersicht über sämtliche vorgesehene Beurteilungsergebnisse seines Zuständigkeitsbereiches vor. Danach gleicht die Personalstelle die Übersichten der Zweitbeurteiler mit den in der Maßstabskonferenz zahlenmäßig zugeordneten Anteilen der Ergebnisse der Gesamtbewertungen ab und leitet eine nach Besoldungs- und Laufbahngruppen geordnete und ebenfalls nach Prozentzahlen aufgeschlüsselte Gesamtübersicht über alle Beurteilungsergebnisse dem Polizeipräsidenten/dem Direktor zu Ergebniskonferenz Der Polizeipräsident/der Direktor führt mit den Zweitbeurteilern anschließend eine Ergebniskonferenz durch.

9 - 9 - In dieser Konferenz werden die Beurteilungsergebnisse organisationsübergreifend miteinander verglichen und erörtert. Stellt der Polizeipräsident/der Direktor Maßstabsverschiebungen und damit wesentliche Abweichungen von den Richtwertvorgaben fest, fordert er den verantwortlichen Zweitbeurteiler zur Vornahme von Korrekturen auf. Hält der Polizeipräsident/der Direktor den Beurteilungsmaßstab insgesamt für gewahrt, unterzeichnen Erst- und Zweitbeurteiler die Beurteilungsentwürfe. 6.2 Verfahren im Landeskriminalamt, Technischen Polizeiamt und in der Fachhochschule Polizei Im Landeskriminalamt, Technischen Polizeiamt und in der Fachhochschule Polizei führt der Direktor/die Rektorin (Dienstvorgesetzte) mit allen Erstbeurteilern eine Maßstabskonferenz durch. Gegenstand der Erörterung sind die Auswertung der analytisch aufbereiteten Beurteilungsergebnisse der vorangegangenen Regelbeurteilungsrunde, die Konkretisierung der auf der Grundlage der Richtwertvorgaben errechneten Anteile für die Vergabe der Ergebnisse der Gesamtbewertungen der Beurteilungen im Zuständigkeitsbereich des Direktors/der Rektorin (Zweitbeurteiler) sowie die Verpflichtung zur Anwendung und Einhaltung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes mit dem Ziel, eine ausgewogene und objektive Beurteilungspraxis zu gewährleisten. Um diesem Zweck Rechnung zu tragen, sind auf den Richtwertvorgaben entsprechend abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen hinzuwirken. Nr Sätze 2-4 und Nr gelten entsprechend Der Direktor/die Rektorin prüft auf der Grundlage einer von der Personalstelle vorgelegten Übersicht über alle Beurteilungsergebnisse die Einhaltung des Beurteilungsmaßstabes. Wird der Beurteilungsmaßstab für gewahrt gehalten, unterzeichnen Erst- und Zweitbeurteiler die Beurteilungsentwürfe. 6.3 Verfahren im Ministerium des Innern für den nachgeordneten Bereich Im Ministerium des Innern konkretisiert der Abteilungsleiter 2 für die von ihm als Zweitbeurteiler zu beurteilenden Beamten ab der Besoldungsgruppe A 15 aufwärts die Richtwertvorgaben und erörtert diese mit den Leitern der Behörden und Einrichtungen (Erstbeurteiler) in einer Maßstabskonferenz mit dem Ziel, die einheitliche Anwendung des vorgegebenen Beurteilungsmaßstabes zu gewährleisten.

10 Nr Sätze 2-4 und Nr gelten entsprechend. Hält der Zweitbeurteiler den Beurteilungsmaßstab für gewahrt, unterzeichnen Erst- und Zweitbeurteiler die Beurteilungsentwürfe. 6.4 Eröffnung der Beurteilung Die Beurteilung ist dem Beurteilten durch den Erst- oder Zweitbeurteiler bekannt zu geben und ihm zu erläutern. Im Falle der Abänderung der Beurteilung durch den Zweitbeurteiler (Nr ) erfolgt die Bekanntgabe und Erläuterung durch den Zweitbeurteiler. Auf Antrag des Beurteilten müssen zwischen Bekanntgabe und Erläuterung zwei Tage liegen. Einem Beurteilten, der im Wechselschichtdienst verwendet wird, kann im Ausnahmefall die Beurteilung durch den unmittelbaren Vorgesetzten bekannt gegeben werden, soweit nicht der Beurteilte die Bekanntgabe durch den Erst- oder Zweitbeurteiler wünscht. Die Bekanntgabe und Erläuterung der Beurteilung sind von dem Beurteilten und der die Beurteilung eröffnenden und erläuternden Personen jeweils mit Unterschrift zu bestätigen (Abschnitt VIII des jeweiligen Beurteilungsvordruckes). Die Unterschrift des Beurteilten bedeutet weder eine Anerkennung der Beurteilung noch ein Rechtsbehelfsverzicht. Dem Beurteilten ist eine Kopie der Beurteilung auszuhändigen. Das Original der Beurteilung ist danach zur Personalakte zu nehmen. 6.5 Beurteilungsbeiträge Dritter/Beurteilerwechsel Befinden sich zwischen dem Erstbeurteiler und dem Beurteilten nichtbeurteilende unmittelbare Vorgesetzte, sind diese bei der Erstellung der Beurteilung durch Anforderung eines schriftlichen Beurteilungsbeitrages zu beteiligen. Die zu Beurteilenden sollten den nichtbeurteilenden unmittelbaren Vorgesetzten im Beurteilungszeitraum mindestens sechs Monate unterstellt gewesen sein Im Falle eines Wechsels im Unterstellungsverhältnis zwischen dem Erstbeurteiler und dem zu Beurteilenden hat der bisherige Erstbeurteiler für den zum Beurteilungsstichtag für die Erstellung der Beurteilung nunmehr zuständigen Vorgesetzten einen schriftlichen Beurteilungsbeitrag zu erstellen, wenn der vor dem Wechsel liegende Beurteilungszeitraum mindestens sechs Monate beträgt.

11 Schriftliche Beurteilungsbeiträge sind im Rahmen der Erstellung der Beurteilung zu berücksichtigen. Welches Gewicht schriftlichen Beurteilungsbeiträgen beizumessen ist, obliegt der Entscheidung der Beurteiler in Wahrnehmung ihrer Beurteilungsermächtigung. Für die Behandlung schriftlicher Beurteilungsbeiträge gilt Nr. 5.2 entsprechend. 6.6 Verfahren bei Abordnungen Bei Abordnungen ist die Beurteilung von der Behörde oder Einrichtung zu fertigen, in der mehr als die Hälfte des zu beurteilenden Zeitraumes Dienst verrichtet wurde. Die jeweils andere Behörde oder Einrichtung gibt einen Beurteilungsbeitrag ab. 6.7 Bericht an das Ministerium des Innern Die Ergebnisse der Gesamtbewertungen der Beurteilungen sind nach deren Eröffnung dem Ministerium des Innern durch die personalführenden Stellen jährlich bis zum mit Stand vom 1.6. auf dem Vordruck gemäß Anlage 7 zur Überwachung der Richtwertvorgaben (Nr. 9) zu berichten. Überschreitungen der Richtwerte sind zu begründen. 7. Beurteilungsbefugnis 7.1 Behörden und Einrichtungen Die Bestimmungen über die Erst- und Zweitbeurteiler im Ministerium des Innern für den nachgeordneten Bereich sowie in den nachgeordneten Behörden und Einrichtungen sind der Anlage 8 zu entnehmen. Etwaige spätere Änderungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ministeriums des Innern. 7.2 Ministerium des Innern Erstbeurteiler für Beamte der Laufbahngruppe 1 (Besoldungsgruppe A 7 bis A 9) und der Laufbahngruppe 2 (bis Besoldungsgruppe A 14) sind die Referatsleiter. Zweitbeurteiler ist der Abteilungsleiter 2. Bei Beamten der Laufbahngruppe 2 ab Besoldungsgruppe A 15 aufwärts erfolgt die Beurteilung durch den Abteilungsleiter 2.

12 Beurteilungsmaßstab 8.1 Der Beurteilungsmaßstab richtet sich danach, inwieweit die Beamten in ihrer Laufbahnund Besoldungsgruppe den Anforderungen des im Zeitpunkt des Beurteilungsstichtages übertragenen statusrechtlichen Amtes unter Berücksichtigung der Aufgaben des wahrgenommenen Dienstpostens entsprochen haben. Insoweit dient der Beurteilungsmaßstab dem sachgerechten Quervergleich der gezeigten Leistungen der Beamten in derselben Besoldungs- und Laufbahngruppe. Zur Gewährleistung dieser Vergleichbarkeit und damit auch der Maßstabswahrung sind die Regeln der Gaußschen Normalverteilungskurve zu beachten. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass mittlere Ausprägungen am häufigsten, dagegen aber über- und unterdurchschnittliche Merkmalsausprägungen weniger zahlreich anzutreffen sind. Eine den Anforderungen entsprechende Leistung hebt sich daher weder im positiven noch im negativen Bereich ab. Es handelt sich insoweit um Leistungen, die in der Mehrzahl den Anforderungen des Dienstpostens voll und ganz entsprechen. 8.2 Nach einer Beförderung innerhalb des Beurteilungszeitraums ist notwendigerweise ein anderer Beurteilungsmaßstab anzulegen. Maßstab für die Bewertung der Leistung bilden nunmehr die Anforderungen des statusrechtlichen Amtes, das der Beamte im Zeitpunkt des Beurteilungsstichtages innehat. Die Anwendung dieses Maßstabes ist in Abschnitt III des jeweiligen Beurteilungsvordruckes zu vermerken. Dem Beamten können die im bisherigen niedriger eingestuften Amt bewerteten Leistungen regelmäßig nur dann auch im Beförderungsamt attestiert werden, wenn er im Vergleich zu den beurteilten Leistungen der Beamten in demselben statusrechtlichen Amt eine Leistungssteigerung nachgewiesen hat. Die attestierte Leistungssteigerung ist nachvollziehbar verbal zu begründen. 9. Richtwertvorgaben Zur Gewährleistung eines gleichmäßigen und einheitlichen Beurteilungsmaßstabes und zum Zwecke der Konkretisierung des Aussagegehalts der Beurteilungen werden für die Ergebnisse der Gesamtbewertungen der Beurteilungen folgende Richtwerte vorgegeben: a) Übertrifft die Anforderungen in außergewöhnlichem Maß 5 v. H., b) Übertrifft die Anforderungen erheblich 20 v. H. und c) Entspricht voll den Anforderungen 55 v. H..

13 Die Vomhundertsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl der zum Beurteilungsstichtag zu beurteilenden Beamten jeweils derselben Besoldungs- und Laufbahngruppe im Zuständigkeitsbereich des Zweitbeurteilers. Die Richtwerte dienen als Rahmen für eine möglichst gerechte Bewertung. Sie dürfen jedoch im Einzelfall die Zuordnung der jeweils betreffenden Gesamtbewertung nicht verhindern, können also im Ausnahmefall geringfügig über oder unterschritten werden, wenn nur dadurch eine gerechte Bewertung der individuellen Leistungen des zu Beurteilenden erreicht werden kann. 10. Verwendungsprognose Auf der Grundlage des Ergebnisses der Gesamtbewertung sollen Aussagen über die mögliche Verwendungseignung der zu Beurteilenden getroffen werden (Abschnitt IV der jeweiligen Beurteilungsvordrucke). Dabei kann es sich um Aussagen über die Eignung zum Laufbahnwechsel, die Führungseignung und um sonstige Verwendungseignungen handeln. 11. Beurteilung schwerbehinderter Beamter 11.1 Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Beamter ist eine etwaige Minderung der Dienst- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen ( 10 PolLVO LSA i. V. m. 11 LVO LSA und Nr. 7 der Richtlinien über die Förderung der Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen Fürsorgeerlass für schwerbehinderte Menschen vom 2. März 2010 [MBl. LSA S. 131]). Die Qualität der erbrachten Leistung ist nach allgemeinen Maßstäben zu bewerten. Eine möglicherweise geringere Quantität der Leistung, soweit sie behinderungsbedingt ist, darf die Bewertung der Leistung nicht negativ beeinflussen. Art und Umfang der Berücksichtigung der Schwerbehinderung sind in Abschnitt III der jeweiligen Beurteilungsvordrucke zu vermerken Für die Bewertung der Einzelmerkmale der Befähigungsbeurteilung gilt der allgemeine Beurteilungsmaßstab Der Erstbeurteiler hat vor der Eröffnung der dienstlichen Beurteilung schwerbehinderter Beamter auf deren Wunsch die Schwerbehindertenvertretung über den wesentlichen Inhalt der beabsichtigten Beurteilung zu unterrichten und dazu anzuhören. Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist zu dokumentieren.

14 Beginn der Regelbeurteilung Die Regelbeurteilungen sind erstmals zum Stichtag anzufertigen. 13. Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesen Richtlinien gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. 14. Evaluation Nach Ablauf von drei Jahren erfolgt eine Evaluierung der Beurteilungsrichtlinien. 15. Inkrafttreten/Außerkrafttreten Dieser Runderlass tritt am 1. Juni 2011 in Kraft. Der RdErl. des MI vom (MBl. LSA S. 830), zuletzt geändert durch RdErl. des MI vom (MBl. LSA S. 267), wird zum 31. Mai 2011 aufgehoben. An die Landesdienststellen der Polizei

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