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1 sbb beamtenbund und tarifunion sachsen Stellungnahme des sbb beamtenbund und tarifunion sachsen zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes und anderer Gesetze Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit nehmen wir Stellung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes und anderer Gesetze. Der vorliegende Entwurf soll das Sächsische Beamtengesetz an das am 07. Juli 2008 verabschiedete Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz BeamtStG) anpassen. Der Bund machte mit dem BeamtStG von der im Rahmen der Föderalismusreform eingeführten konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG zur Regelung der Statusrechte und pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Laufbahn, Besoldung und Versorgung Gebrauch. Die Länder müssen daraufhin bis zum 01. April 2009 ihre Landesbeamtengesetze dem Beamtenstatusgesetz anpassen. Während andere Länder die neuen Kompetenzen insbesondere im Laufbahnrecht für eine Reform nutzen, passt der Freistaat Sachsen sein Beamtengesetz zunächst nur den neuen Regelungen im Grundgesetz und im Beamtenstatusgesetz an. Der vorgelegte Gesetzesentwurf überzeugt nach Auffassung des sbb nicht, da der Freistaat Sachsen von den Öffnungsklauseln des BeamtStG entweder keinen Gebrauch gemacht hat oder seinen Regelungsspielraum für die Beamtinnen und Beamten des Freistaates Sachsen negativ ausfüllt. Zu den Vorschriften im Einzelnen: zu Art. 1 Nr. 13 betreffend 12 SächsBG neu Stellenausschreibungen Der sbb kritisiert die beabsichtigte Beibehaltung der bisherigen Regelung, dass vor Einstellungen und Beförderungen die Bewerber durch öffentliche Ausschreibung der freien Stellen nur zu ermitteln sind, wenn es im besonderen dienstlichen Interesse liegt. Insbesondere bei Einstellungen ist es nach Auffassung des sbb unbedingt erforderlich, die freien Stellen öffentlich auszuschreiben, um einen möglichst großen Bewerberkreis zum Zweck der Bestenauslese zu erreichen. Werden solche Stellen nur intern oder einem zu kleinen Kreis bekannt gemacht, engt der Freistaat Sachsen den Bewerberkreis entgegen den eigenen Interessen zu sehr ein. Daher fordert der sbb, dass bei Einstellungen jede freie Stelle öffentlich auszuschreiben ist.

2 zu Artikel 1 Nr betreffend 14 SächsBGneu Feststellung der Nichtigkeit Die Formulierung des 14 Abs. 1 Satz 1 ist aus Sicht des sbb unglücklich. Die Nichtigkeit der Ernennung wird nicht nur von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde festgestellt, sondern kann sich auch durch Urteile von Verwaltungsgerichten bzw. Oberverwaltungsgerichten oder dem Bundesverwaltungsgericht ergeben. Hier sollte daher im Gesetz klar geregelt werden, dass auch Verwaltungsgerichte die Nichtigkeit der Ernennung feststellen können. zu Artikel 1 Nr. 17 betreffend 16 SächsBG neu Folgen der Nichtigkeit und Rücknahme einer Ernennung Bezüglich des 16 Abs. 2 Satz 2 fordert der sbb, dass die Regelung nicht eine Kann - Regelung, sondern eine Soll -Regelung ist. Denn in den meisten Fällen, wenn eine Nichtigkeit vorliegt, ist die Ursache nicht dem Beamten zuzurechnen. Der Fehler wird erfahrungsgemäß von der Einstellungsbehörde gemacht. Daher sollten hier die gewährten Leistungen von der Behörde nicht zurückgefordert werden können, da der Beamte im Glauben eines wirksamen Beamtenverhältnisses seine Leistungen erbracht hat. zu Artikel 1 Nrn. 19 bis 33 allgemein betreffend Abschnitt 3 - Laufbahnen Wie oben schon angesprochen, reformiert der Freistaat Sachsen, anders als die anderen Bundesländer, sein Laufbahnrecht zunächst nicht. Der sbb fordert deshalb, dass auch im Freistaat Sachsen Laufbahnen zusammengefasst werden. Eine Zusammenfassung der Fachrichtungen auf nur noch zehn Laufbahnen ist dabei durchaus realistisch. Der flexible Personaleinsatz ist durch die heutige breite Vielfalt der Laufbahnen nicht mehr gewährleistet. Um einem Beamten auf einem anderen Dienstposten einsetzen zu können, müsste der Beamte nach heutigem Recht erst die Laufbahnbefähigung erlangen, auch wenn die neue Tätigkeit der alten weitgehend entspricht. Der Laufbahnwechsel ist in diesen Fällen nicht mehr als ein bürokratischer Akt, der die berufliche Mobilität behindert. Die Zusammenfassung von Laufbahnen führt zu einer größeren Verwendungsbreite. Für den Beamten wie auch für den Dienstherrn ergeben sich daraus größere Einsatzmöglichkeiten. Dies könnte auch hinsichtlich der beruflichen Entwicklung (z. B. frühere Beförderungsmöglichkeiten in einer anderen Behörde) positiv wirken und die Attraktivität des öffentlichen Dienstes steigern. Die Zusammenfassung von artgleichen Laufbahnen wäre deshalb ein notwendiger Fortschritt. Die Fachqualifikation kann innerhalb der neuen Laufbahn dadurch gewährleistet werden, dass Laufbahnzweige eingerichtet werden. Der sbb fordert auch eine größere Durchlässigkeit der Laufbahnen. Das jetzige Laufbahnrecht hemmt viele Beamtinnen und Beamten in ihrem beruflichen Fortkommen. Sie werden vielfach durch bürokratische Voraussetzungen in ihrem

3 3 beruflichen Fortkommen gehemmt. Dies ist insbesondere in der Zukunft ein erheblicher Nachteil bei der Nachwuchsgewinnung. Daher setzt sich der sbb schon seit langem für durchlässigere Laufbahnen ein. Das soll allerdings nicht bedeuten, dass Beamte ohne Fortbildung und Prüfungen in die nächst höhere Laufbahngruppe aufsteigen können. Vielmehr ist es notwendig, die jetzige Qualität des öffentlichen Dienstes zu erhalten und zu steigern, aber gleichzeitig den Beamtinnen und Beamten mehr berufliche Perspektiven zu eröffnen. zu Artikel 1 Nr. 21 betreffend 19 a SächsBG neu Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe Der sbb kritisiert die beabsichtigte Beibehaltung der bisherigen Regelung des 19 a Abs. 7 in 19 a Abs. 6 neu, da die Formulierung sehr unglücklich gewählt ist. Nach 19 a Abs. 6 Satz 1 ist dem Beamten nach Abschluss der Probezeit das Amt auf Lebenszeit zu übertragen. Satz 2 regelt dann, dass eine erneute Berufung des Beamten in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amtes innerhalb eines Jahres nicht zulässig ist. Dies ergibt aus der systematischen Stellung keinen Sinn. Erst auf Grund der Begründung des Gesetzentwurfs wird klar, dass mit Satz 2 Beamte gemeint sind, die sich während der Probezeit nicht bewährt haben. Dies sollte dann auch so in 19 Abs. 6 Satz 2 deutlich formuliert werden. zu Artikel 1 Nr. 21 betreffend 19 b SächsBG neu Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit Der sbb lehnt 19 b kategorisch ab, da die Vorschrift gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstößt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 28. Mai 2008 (Az.: 2 BvL 11/07) die gleichlautende nordrhein-westfälische Regelung zu Führungsämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit für verfassungswidrig erklärt. Das Bundesverfassungsgericht sah in dieser Gestaltung einen Verstoß gegen das Lebenszeitprinzip und eine Gefährdung der Unabhängigkeit der Amtsführung. Der Senat des Bundesverfassungsgerichts erkannte weder im Leistungsprinzip noch im Ziel der Förderung von Mobilität und Flexibilität eine Rechtfertigung, das Lebenszeitprinzip zu durchbrechen. Aus diesem Grund fordert der sbb entschieden, dass die sächsische Regelung zur Vergabe von Führungspositionen im Beamtenverhältnis auf Zeit ersatzlos gestrichen wird. Sollte dies nicht erfolgen, wäre der sbb gezwungen dagegen massiv in der Öffentlichkeit vorzugehen und Verbandsklage zu erheben, wenn in Sachsen ernsthaft beabsichtigt würde, offenbar verfassungswidrige Gesetze zu erlassen. Zu Artikel 1 Nr. 23 betreffend 20 SächsBG neu Voraussetzungen für die Zulassung Der sbb fordert, dass wie in den anderen Bundesländern die Laufbahnbefähigungen anderer Dienstherren grundsätzlich auch im Freistaat Sachsen anerkannt werden, sofern eine gleichartige Ausbildung vorliegt. Daher ist 20 Abs. 5 so zu

4 4 formulieren, dass dies deutlich wird. Insbesondere die Sätze 2, 3 und 4 sind ersatzlos zu streichen. Ansonsten sieht der sbb die Gefahr, dass der Freistaat Sachsen für gut ausgebildete Beamtinnen und Beamte spezieller Fachrichtungen, in denen er selbst nicht ausbildet, unattraktiv wird, wenn nicht klar feststeht, dass ihre Laufbahnbefähigungen auch im Freistaat Sachsen anerkannt werden. zu Artikel 1 Nrn. 37 bis 40 betreffend Abschnitt 4 Landesinterne Versetzungen und Abordnungen sowie Umbildung von Körperschaften Der sbb begrüßt die Regelung des 36 a ff. da künftig keine Unterscheidung mehr zwischen Umbildungen von Landesämtern und landesübergreifenden Umbildungen von Körperschaften gemacht werden sollen. Allerdings ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass die erst kürzlich vollzogene Verwaltungs- und Funktionalreform im Freistaat Sachsen gezeigt hat, dass bei derartigen strukturellen Änderungen erhebliche soziale Härten entstehen können, die aus Gründen der Fürsorgepflichten des Dienstherren und der Wahrung des sozialen Friedens in den Dienststellen und Behörden alternativer Lösungen bedürfen. So ist explizit auszuschließen, dass Beamte rechtlich deutlich schlechter gestellt werden als Tarifbeschäftigte. Aus diesem Grunde sollte die Berücksichtigung der sozialen Belange der Beamten ausdrücklich in den entsprechenden Regelungen fixiert werden. Zu Artikel 1 Nr. 42 betreffend 39 SächsBG neu Entlassung kraft Gesetzes Die Zustimmung des sbb findet auch 39 Abs. 2 neu. Hier wird dem Beamten eine bessere Möglichkeit gegeben, ein befristetes öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einer supranationalen, zwischenstaatlichen oder internationalen Einrichtung ohne Dienstherreneigenschaft zu begründen, da er nicht zwingend aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entlassen werden muss. Dies ist auch im Sinne des Freistaates Sachsen, um einen besseren Austausch zwischen den supranationalen, zwischenstaatlichen oder internationalen Einrichtungen und dem Freistaat Sachsen zu ermöglichen. Eine gleichartige Regelung regt der sbb auch für die zeitlich befristete Wahrnehmung politischer Wahlämter durch Beamte an, um künftig aufwändige Einzelfallentscheidungen zu Rückkehrgarantien durch den Landespersonalausschuss zu vermeiden. zu Artikel 1 Nr. 48 betreffend 49 SächsBG neu Eintritt in den Ruhestand kraft Gesetzes Die Beibehaltung der Regelaltersgrenze von 65 Jahren wird vom sbb ausdrücklich befürwortet.

5 zu Artikel 1 Nr betreffend 54 SächsBG neu Versetzung in den Ruhestand ohne Antrag Der sbb kritisiert 54 Abs. 3 Satz 2 neu, da diese Regelung zu Rechtsunsicherheit führt. Danach sollen mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten bekannt gegeben worden ist, die das Ruhegehalt übersteigenden Besoldungsbezüge einbehalten werden, ohne dies explizit auf den vorhergehenden Satz zu beziehen. Dies entspricht zwar inhaltlich der bisherigen Regelung, ist aber nach Auffassung des sbb rechtlich nicht möglich, da mit der Bekanntgabe des Bescheides der Beamte noch nicht rechtskräftig in den Ruhestand versetzt worden ist. Dem Beamten steht es offen, gegen diesen Bescheid Widerspruch und Klage einzureichen. Zu diesem Zeitpunkt ist der Beamte noch in einem aktiven Beamtenverhältnis und hat damit auch den verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf amtsangemessene Alimentation. Aus diesem Grunde sieht ja auch 54 Abs. 4 neu für den Fall, dass Einwendungen erhoben werden und das Verfahren fortgeführt wird, entsprechende anders lautende Regelungen vor. Daher müsste 54 Abs. 3 Satz 2 neu dahingehend formuliert werden, dass dies nur für den Fall des 54 Abs. 3 Satz 1 neu gilt, d.h. wenn keine Einwendungen erhoben werden. zu Artikel 1 Nr. 54 betreffend 55 SächsBG neu Verfahren bei Wiederherstellung der Dienstfähigkeit Der sbb sieht die Frist des 55 Abs. 2 von fünf Jahren als zu eng an. Hier sollte überlegt werden, ob nicht die Frist mindestens verdoppelt wird. Auch eine Streichung ist aus Sicht des sbb vorstellbar, da auch der Freistaat Sachsen ein Interesse daran haben sollte, Beamte, die nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wieder dienstfähig geworden sind, wieder in den aktiven Dienst zu übernehmen. Hiermit würde auch dem Grundsatz Rehabilitation vor Versorgung entsprochen. zu Artikel 1 Nr. 57 betreffend 58 SächsBG neu Beginn des Ruhestands, Anspruch auf Ruhegehalt Aus denselben Gründen wie bei 54 fordert der sbb die Streichung des 58 bzw. zumindest eine Beschränkung auf diejenigen Fälle, in denen keine Einwendungen erhoben wurden und damit die Versetzungsverfügung Bestandskraft erlangt hat. zu Artikel 1 Nr. 58 betreffend 59 SächsBG neu Politische Beamte Der sbb fordert, dass 59 Abs. 2 als eigener Paragraf geregelt werden sollte. Der 59 Abs. 2 hat nichts mit politischen Beamten zu tun, so dass er an dieser Stelle nicht passend ist.

6 zu Artikel 1 Nr betreffend 61 SächsBG neu Beginn des einstweiligen Ruhestandes Auch hier darf der einstweilige Ruhestand nur beginnen, wenn rechtskräftig feststeht, dass die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand erfolgt ist. Der Beamte hat die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand einzulegen. Nimmt der Beamte seine Rechte wahr, darf ihm dies nicht zum Nachteil gelangen und er frühzeitig auf die Versorgungsansprüche zurückgestuft werden. zu Artikel 1 Nr. 68 betreffend 72 SächsBG neu Fortbildung Der sbb fordert bezüglich der Fortbildung einen eigenen Anspruch des Beamten. Nach Auffassung des sbb reicht die Regelung des 72 Satz 2 dazu nicht aus. Es liegt auch im Interesse des Dienstherrn, wenn der Beamte selbst die Initiative ergreifen kann, da der Beamte mit seinem Willen, sich fortbilden zu lassen, zum Ausdruck bringt, dass er seine Aufgaben möglichst qualifiziert erledigen will. Der Anspruch kann unter der Voraussetzung stehen, dass die Fortbildung dienstlichen Interessen genügen muss. zu Artikel 1 Nr. 80 betreffend 91 SächsBG neu Arbeitszeit Der sbb kritisiert die Streichung des 91 Abs. 3. Zwar verstieß der bisherige 91 Abs. 3 gegen die EU-Arbeitszeitrichtlinie, da die wöchentliche Höchstarbeitszeit zu hoch angesetzt worden ist. Deshalb fordert der sbb, dass die Regelung nicht ersatzlos gestrichen wird, sondern der europäischen Arbeitszeitrichtlinie angepasst wird. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit ist danach zwingend durch Gesetz auf 48 Stunden zu begrenzen. zu Artikel 1 Nr. 86 betreffend 100 a SächsBG neu Schwerbehinderte Menschen Der sbb regt an, nach 100 einen neuen 100 a einzufügen. Schwerbehinderte Beamte sollten einen gleichlautenden Anspruch auf die entsprechenden Rechte der schwerbehinderten Arbeitnehmer nach dem Sozialgesetz IX haben. Es ist notwendig, gesetzlich zu fixieren, dass der Dienstherr auf Grund seiner Fürsorgepflicht eine besondere Verantwortung gegenüber den schwerbehinderten Beamten hat. Zudem sollten schwerbehinderte Beamte nicht schlechter gestellt werden als schwerbehinderte Arbeitnehmer, wie z. B. beim Anspruch auf arbeitserhaltende Kuren.

7 zu Artikel 1 Nr betreffend 107 SächsBG neu Allgemeines Nach Auffassung des sbb regelt 107 eine Problematik des Besoldungsrechts und sollte daher sachgerecht in das Landesbesoldungsgesetz eingefügt werden. Im Landesbeamtengesetz hat eine solche Vorschrift eigentlich keinen Platz. Sinnvoll wäre allerdings, im Hinblick auf die durch die Föderalismusreform geänderte ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder, die Beibehaltung des bisher in 107 Abs. 1 enthaltenen Hinweises auf die Regelungen des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG). zu Artikel 1 Nr. 101 betreffend 128 SächsBG neu Beteiligung der Spitzenorganisationen und Spitzenverbände Der sbb kritisiert 128 Abs. 3 Satz 1. Den betroffenen Spitzenorganisationen sollten die beabsichtigten Regelungen so früh wie möglich zugeleitet werden und nicht erst spätestens zwei Monate vor Erlass. Die Erfahrungen der vergangenen Jahre belegen, dass dies nur selten der Fall war. Sobald ein Entwurf erarbeitet worden ist, muss er umgehend mit einer Frist von mindestens zwei Monaten den Spitzenorganisationen zur Stellungnahme zugeleitet werden, damit diese in die Lage versetzt werden, den Entwurf tatsächlich umfassend prüfen und rechtlich würdigen zu können. Ansonsten ist eine verfassungskonforme Beteiligung der Spitzenorganisationen nach Auffassung des sbb nicht gewährleistet. Kürzere Fristen sind lediglich bei Novellierungen geringen Umfanges im Ausnahmefall möglich. Nach der in 128 Abs. 3 Satz 1 getroffenen Regelung ist es sogar denkbar, dass die geänderte Regelung schon verabschiedet worden ist, jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten soll. Damit würde auch die verbindliche Regelung des 53 BeamtStG unterlaufen. zu Artikel 1 Nr. 108 betreffend 143 a SächsBG neu Altersteilzeit Im Hinblick auf die zunehmende Arbeitsbelastung auch der Beamten würde der sbb eine Verlängerung der in 143 a Abs. 1 Ziffer 3 genannten Frist zum Beginn der Altersteilzeit sehr begrüßen, um dadurch im Sinne der Fürsorgepflicht Laufbahngruppen mit besonderer physischer oder psychischer Belastung bzw. bei besonderen individuellen gesundheitlichen Einschränkungen Alternativen zum vorzeitigen Ruhestand aufzuzeigen. Die Voraussetzung der Vereinbarkeit mit dienstlichen Belangen in 143 a Abs. 1 Ziffer 4 bliebe ohnehin bestehen.

8 zu Artikel 1 Nr betreffend 150 SächsBG neu Polizeidienstunfähigkeit Auf Grund der nicht eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, ob es eine eingeschränkte Polizeidienstfähigkeit gibt, sollte in 150 ein Absatz eingefügt werden, der dies für den Freistaat Sachsen konkret gesetzlich fixiert. An die Polizeidienstfähigkeit werden hohe Anforderungen gestellt, die ein Polizeivollzugsbeamter auf Dauer bis zum Erreichen seiner Altersgrenze kaum erfüllen kann. Um ihm jedoch die Möglichkeit zu geben, weiter in seinem Beruf tätig zu bleiben, sollte ihm die Möglichkeit eingeräumt werden, als eingeschränkt polizeidienstfähig im Dienst zu bleiben. Meistens besitzt dieser Polizeibeamte die Fähigkeiten und Sachkenntnisse, wichtige Aufgaben, z.b. im Innendienst, in hoher Qualität wahrzunehmen und hat außerdem umfangreiche Erfahrungen, die er an junge Polizeibeamte weitergeben sollte. Zu den übrigen Vorschriften werden keine Einwände erhoben. Fazit: Die Überarbeitung des Sächsischen Beamtengesetzes wird vom sbb als zu kurz greifend angesehen. Um eine erneute grundsätzliche Änderung des Dienstrechts im Freistaat Sachsen und damit verbundene Rechtsunsicherheit in naher Zukunft zu vermeiden, sollte nach Auffassung des sbb jetzt die noch vorhandene Zeit bis zum 1. April 2009 genutzt werden, um eine grundsätzliche Dienstrechtsreform anzustreben. Unabdingbar ist jedoch die Korrektur der angesprochenen inhaltlichen Fehler des vorgelegten Referentenentwurfes. Der sbb fordert daher nachdrücklich eine diesbezügliche Überarbeitung. Mit freundlichen Grüßen Günter Steinbrecht Landesvorsitzender

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