Bürgerinitiative für eine verträgliche Retention im Paminaraum

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1 Bürgerinitiative für eine verträgliche Retention im Paminaraum Es steht auch für uns außer Frage, dass ein Retentionsraum im Bereich Bellenkopf/ Rappenwört notwendig ist und er damit auch geschaffen werden muss. Uns geht es nur um das WIE. Stand: April 2015

2 Hochwasserschutz am Oberrhein Am 6. Dezember 1982 vereinbarten Deutschland und Frankreich vertraglich, den vor dem Oberrheinausbau unterhalb von Iffezheim bestehenden Hochwasserschutz wiederherzustellen. Hierzu sollten mit 5 Polderräumen in Frankreich, Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg ein Rückhaltevolumen von 125 Mio m 3 für Hochwasser eingerichtet werden. Der Beitrag Frankreichs umfasst 2 Polder und Sonderbetriebsweisen der französischen Rheinkraftwerke. - Polder Moder mit 5,6 Mio. m 3 - Polder Erstein mit 7,8 Mio m 3 - Rheinkraftwerke 1 mit 45 Mio m 3 Mathematischen Modellrechnungen haben gezeigt, dass die vor dem Staustufenbau überfluteten Flächen zwischen Breisach und Iffezheim nicht ausreichen werden. Es werden darüber hinaus weitere Polderflächen benötigt. Am 7. November 1988 beschloss die Landesregierung Baden-Württemberg das Integrierte Rheinprogramm (IRP). Dieses hat zwei Ziele: den Hochwasserschutz und den Auenschutz. In ihm sind in 13 Rückhalteräume mit ca. 170 Mio. m 3 vorgesehen. Einer davon ist unser Polder Bellenkopf/Rappenwört mit einem vorgesehenen Rückhaltevolumen von 14 Mio. m 3. Der Planträger, das Regierungspräsidium Karlsruhe, hat 2011 den Genehmigungsantrag beim Landratsamt Karlsruhe eingereicht. Ursprünglich sollten die Genehmigungsunterlagen Ende 2012 in die Offenlegung gehen. In der Folgezeit wurden mehrere Planänderungen vorgenommen, aber bisher keine Alternative Polderplanung diskutiert und geprüft. Die vom Arbeitskreis Hochwasserschutz eingebrachte Alternative mit der Dammführung entlang des Josef-Hettel-Weges (südliches Ufer des Fermasees) wurde -ohne rechtliche Begründung- als naturschutzrechtlich nicht genehmigungsfähig abgetan. Im Dezember 2014 hat sich daraufhin die Bürgerinitiative für eine verträglich Retention im Paminaraum gegründet. Ziel ist, wie schon der Name besagt, auf eine verträgliche (=ausgewogene, nachhaltige und rechtskonforme) Polderlösung hinzuarbeiten. 1 Für die Rheinkraftwerke ist eine Sonderbetriebsweise vorgesehen, dass ab einem Durchfluss von ca m 3 pro Sekunde in Basel die Rheinkraftwerke abgeschaltet und das gesamte Wasser durch die Wehre in das ursprüngliche Rheinbett geleitet werden.

3 Die Polderplanung Regierungspräsidiums Karlsruhe (Plan A) Die folgende Abbildung zeigt die ursprüngliche Planung basierend auf dem Antrag. Im Dezember 2014 wurden wohl abschließende Änderungen (sogen. Treibergraben) vorgenommen, die es ermöglichen das Grundwassermanagement (Brunnen) auf dem bebauten Bereich heraus zunehmen. Diese Änderung ist auch aus unserer Sicht begrüßenswert, aber nicht ausreichend. Die vom RP geplante Polderfläche ist ziemlich willkürlich gewählt.

4 Folgende Abbildung zeigt die Schutzgebietssituation im geplanten Polderraum. Der Teilbereich südlich des Fermasees (I) ist FFH-Gebiet, Vogelschutzgebiet und Naturschutzgebiet. Der Teilbereich des zwischen dem südlichen und nördlichen Ufer des Fermasees (II) ist westlich des Ostufers in gleicher Weise geschützt. Für den Fermasee kommt als Oberflächen Gewässer noch der wasserrechtliche Schutz des Artikel 4 der Wasserrahmenrichtlinie hinzu. Der Teilbereich nördlich des Fermasees (III) ist lediglich FFH-und Vogelschutzgebiet. I II III

5 Teilbereich I Für die Bürgerinitiative ist der Teilbereich I Tabu-Zone. Wir werden uns gegen jede Planung, die diese Zone bereits jetzt zur Polderfläche machen will, mit all uns zur Verfügung stehenden Mitteln wehren. In diesem Teilbereich muss es bei der derzeitigen Dammführung bleiben. Von der bisherigen Planung wäre lediglich den sogenannten Treibergraben eine sinnvolle Ergänzungsmaßnahme. Die Freihaltung des Teilbereichs I ist unter Nachhaltigkeitsgesichtspunkten und Berücksichtigung der fortschreitenden Klimaveränderung 1 unverzichtbar. Wir gehen davon aus, dass unsere Kinder und Enkel, mit höheren Pegelständen zurechtkommen müssen, als die, die beim integrierten Rheinprogramm zugrunde gelegt wurden. Es wird in der Zukunft zu Dammerhöhungen u.u. auch zu weiteren Polderflächen kommen. Für diesen Fall benötigen wir den nicht gefluteten Teilbereich I, um das Grundwassermanagement ggfs. verstärken zu können. Bei Verzicht auf den Teilbereich I würde sich die Polderfläche geringfügig (< 5%) verringern, die ggfs. durch eine Dammverschiebung nach Osten ausgeglichen werden könnte. Teilbereich II Im Teilbereich II liegt der Fermasee, für den es als Oberflächengewässer zuerst einmal ein obligatorisches Verschlechterungsverbot gibt. Dies ist in Artikel 4 Absatz 1 der EU- Wasserrahmenrichtlinie wie folgt festgelegt. Die Wasserrahmenrichtlinie lässt nur die in den Absätzen 6 und 7 definierten Ausnahmen von dieser Pflicht zu. Die Ausnahme des Absatzes 6 regelt nur vorübergehende Verschlechterungen. 1 Nicht einmal Deutschland kann in 2014 und in den Folgejahren seine CO 2 -Minderungsziele einhalten. Weltweit haben die CO 2 -Emissionen deutlich zugenommen und alle Klima-Gipfel seit der KYOTO- Vereinbarung sind weitgehend ergebnislos geblieben. Im Laufe der Zeit sind auch eine Reihe von Nationalstaaten (z.b. Kanada) wieder aus der KYOTO-Vereinbarung ausgestiegen.

6 Der Plan des Regierungspräsidiums sieht das Einlassbauwerk an der L566 zwischen Ortsausgang Neuburgweier und der Fähre vor. In der Umweltverträglichkeitsstudie wird hierzu festgestellt: Dies hat zur Folge, dass es nicht zu einer vorübergehenden, sondern zu einer permanenten Beeinflussung, und zwar zu einer Verschlechterung der Wasserqualität im Fermasee kommt. Zur Wirkung des Rheinwasserzuflusses auf den Fermasee wird in der Umweltverträglichkeitsstudie folgendes festgestellt. In der Beurteilungsgrundlage zwar fehlerhaft in der Sache aber zutreffend wird in der gleichen Studie festgestellt:

7 Die Umweltverträglichkeitsstudien kommt selbst zu dem Ergebnis, dass es zu einer andauernden Verschlechterung der Wasserqualität kommt, so dass die Ausnahmebedingungen des Artikel 4 Abs. 6 der Wasserrahmenrichtlinie nicht anwendbar sind. Folglich bleibt nur noch die Möglichkeit einer Ausnahme nach Artikel 4 Abs. 7 der Wasserrahmenrichtlinie. Dort heißt es:

8 Die Ausnahme des Abs. 7 der Wasserrahmenrichtlinie ist ausdrücklich beschränkt auf Veränderungen von einem sehr guten auf einen guten Zustand des Oberflächengewässers. Auch diese Ausnahme ist aus verschiedenen Gründen nicht anwendbar. Hauptgrund ist, dass der Fermasee als künstliches Oberflächengewässer wenn überhaupt nur einen guten Zustand aufweisen kann. Fazit: Die Ausnahmen der Absätze 6 und 7 der Wasserrahmenrichtlinie sind bei dieser Polderplanung nicht anwendbar. Bezüglich der Interpretation von Artikel 4 Abs. 1 liegt seit Juli 2013 eine Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vor. Im Juli 2014 hat der EuGH bereits mündlich in der Sache verhandelt und den Generalanwalt um seine Schlussanträge gebeten. Diese liegen seit Ende Oktober 2014 vor.

9 Bei dem Revisionsverfahren handelt es sich um eine Klage des Bundes für Naturschutz Deutschland e.v. (BUND) gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau der Unterweser. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren im Juli 2013 ausgesetzt und den EuGH im Wege der Vorabentscheidung um ein Interpretation von Artikel 4 Abs. 1 der Wasserrahmenrichtlinie ersucht. Der Generalanwalt hat im Oktober 2014 dem Gerichtshof, auf die Vorlagefrage des Bundesverwaltungsgerichtes folgendermaßen zu antworten. Neben dem Ausbau der Unterwesen ist ein zweites Revisionsverfahren zum Ausbau der Unterelbe beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, zu dem die Richter ebenfalls auf die Entscheidung des EuGH warten. Sollte der EuGH, wovon auszugehen ist, der Empfehlung des Generalanwaltes folgen, müsste die Genehmigungsbehörde den vorliegenden Plan zu Polder Bellenkopf/ Rappenwört wegen Unvereinbarkeit mit der Wasserrahmenrichtlinie als nicht genehmigungsfähig zurückweisen. Vor dem Hintergrund, dass der Fermasee selbst zusätzlich noch als FFH-Gebiet, als Vogelschutzgebiet und als Naturschutzgebiet geschützt ist, verwundert es, wie man diesen als Bestandteil des Polders überhaupt überplanen konnte.

10 Teilbereich III Der Teilbereich III ist FFH- und Vogelschutzgebiet und ist somit deutlich wenigeren Beschränkungen unterworfen wie die Teilgebiete I und II. Die FFH-Richtlinie legt im 3. Erwägungsgrund die Ziele wie folgt fest: Hauptziel dieser Richtlinie ist es, die Erhaltung der biologischen Vielfalt zu fördern, wobei jedoch die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und regionalen Anforderungen berücksichtigt werden sollen. Diese Richtlinie leistet somit einen Beitrag zu dem allgemeinen Ziel einer nachhaltigen Entwicklung. Die Erhaltung der biologischen Vielfalt kann in bestimmten Fällen die Fortführung oder auch die Förderung bestimmter Tätigkeiten des Menschen erfordern. In den Erwägungsgründen 5 und 6 legt die Vogelschutzrichtlinie folgende Ziele fest: (5) Die Erhaltung der im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten wildlebenden Vogelarten ist für die Verwirklichung der Gemeinschaftsziele auf den Gebieten der Verbesserung der Lebensbedingungen und der nachhaltigen Entwicklung erforderlich. (6) Die zu treffenden Maßnahmen sollten sich auf die verschiedenen auf die Vogelbestände einwirkenden Faktoren erstrecken, und zwar auf die nachteiligen Folgen der menschlichen Tätigkeiten wie insbesondere Zerstörung und Verschmutzung der Lebensräume der Vögel, Fang und Ausrottung der Vögel durch den Menschen sowie den durch diese Praktiken bewirkten Handel; der Umfang dieser Maßnahmen sollte daher im Rahmen einer Vogelschutzpolitik der Situation der einzelnen Vogelarten angepasst werden. Weder aus der FFH-Richtlinie 1 noch aus der Vogelschutzrichtlinie 2 ergeben sich weder unmittelbar noch mittelbar Einschränkungen, die die Einrichtung des Polders ausschließen würden. Im Teilbereich III ist lediglich der Ententeich als Oberflächengewässer zu berücksichtigen, der durch Eindeichung in Verbindung mit der Herrmann-Schneider-Allee aus den Polder herausgenommen werden kann. Durch die Eindeichung würde der Polderraum minimal verkleinert. 1 RICHTLINIE 92/43/EWG DES RATES vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen 2 RICHTLINIE 2009/147/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten

11 Zusammenfassend ergibt sich folgendes Bild. - Der Fermasee muss aus wasserrechtlichen Gründen aus dem Polder herausgenommen werden. - Gleiches gilt für den Ententeich. - Das Dreieck südlich des Fermasees muss unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit ebenfalls außerhalb des Polders verbleiben, ist auch aus technischer Sicht irrelevant, wenn des keine Verbindung zum Fermasee geben kann. Durch diese ausgeklammerten Flächen reduziert sich das Poldervolumen um ca. 30%. Dieser Verlust kann durch zwei Maßnahmen ausgeglichen werden. Rückflutung des Fermasees bei sehr hohen Wasserständen um einen erweiterten Hochwasserschutz für die flussabwärts liegenden Orte zu gewährleisten. Geringfügige Verschiebung des Hochwasserdamms im äußeren Kastenwört nach Osten.

12 Unser Vorschlag (Plan B) Nach unserer Auffassung könnte folgende Lösung zielführend sein. Eckpunkte des vorgeschlagen Polderkonzeptes: - Der Polder kann nur nördlich des Fermasees geplant werden, weshalb er auch nur die Bezeichnung Polder Kastenwört/Rappenwört tragen sollte. Das Polder-Einlassbauwerk muss nördlich des Fermasees angeordnet werden, sodass die Flutung des Polders, unabhängig davon ob der Polder gesteuert oder ungesteuert betrieben wird, ohne den Fermasee erfolgt. - Am Nordufer des Fermasees muss ein Damm mit einem zweites Einlassbauwerk errichtet werden, was, falls erforderlich, eine Rückflutung des Fermasees ermöglicht. [Ausnahmeoption von Artikel 4 Abs. 6 Wasserrahmenrichtlinie] - Der Fermasee muss zusätzlich mit einem Sperrdamm am Südufer ausgestattet werden, die die Rückflutung auf das Baggerseeareal beschränkt. - - Das Dreieck südlich des Fermassees soll so weit wie möglich naturbelassen erhalten bleiben. Dies Flächen muss auch als Nachhaltigkeitsfaktor für möglicherweise ergänzendes Grundwassermanagement unserer Kinder und Enkel dienen zu können. Wir blicken auf mehr als 20 Jahre Klimaschutz zurück. Weltweit können keine Verbesserung bei der Emission der relevanten Klimagase festgestellt werden. Dies lässt auch für die überschaubare Zukunft bezüglich möglicher Wetterextrema keine Verbesserung der Situation erwarten.

13 - Zur Grundwasserentlastung bei Hochwasser und Rückflutung des Fermasees ist ein Grundwasser-Entlastungsgraben (der sog. Treibergraben) bereits jetzt zwingend erforderlich, um den bebauen Bereich zu entlasten. Der von der Bürgerinitiative vorgeschlagene Plan B entspricht flächenmäßig zu 95% der RP-Planung. Lediglich die Ansteuerung, Einlassbauwerke,.. müssen geändert (neu geplant, berechnet,...) hinzugekommen ein zusätzliches Einlassbauwerk für die Rückflutung des Fermasees. Fazit: Der von der BI vorgeschlagene Plan B ist umweltverträglicher, rechtssicher und erhält nachfolgenden Generationen noch die Option erforderlichenfalls erweiterte Grundwassermaßnahmen vorzunehmen. Unter Beachtung, dass der Plan A (RP-Plan) europa-rechtswidig ist, bietet sich Plan B förmlich an. Die BI, wird der RP-Planung aus den genannten Gründen nicht zustimmen und erforderlichenfalls alle Rechtsmittel auf nationaler Ebene und auf EU-Ebene einlegen.

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