Schriftliche Kleine Anfrage

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1 BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/ Wahlperiode Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Stephan Jersch (DIE LINKE) vom und Antwort des Senats Betr.: Umsetzung des Vorhabens Tiefengeothermie Wilhelmsburg Unlängst wurde die bergrechtliche Erlaubnis für das Feld Hamburg- Wilhelmsburg zur Aufsuchung von Erdwärme, die sonst im Mai 2017 erloschen wäre, um zwei Jahre bis zum verlängert. Eine förmliche Information darüber, etwa im Amtlichen Anzeiger, gab es für die Öffentlichkeit nicht. Die Tatsache, dass die Erlaubnis verlängert wurde, ergibt sich lediglich aus Angaben im entsprechenden Datensatz auf dem niedersächsischen Bildungsserver (NIBIS). Die Erlaubnis Hamburg-Wilhelmsburg wurde erstmalig am erteilt. Diese Bergbauberechtigung war zunächst bis zum befristet. Im Jahr 2010 führte die Erlaubnisinhaberin, das Unternehmen Geothermie Wilhelmsburg GmbH, seismische Untersuchungen des tiefen Untergrundes durch und wurde laut IBA-Website fündig. Seither verzögert sich der Fortgang des Projektes, das bei zielstrebigem Vorgehen bereits 2011, spätestens 2012 Wärmeenergie hätte liefern können und laut dem Gutachten Erneuerbare Energien im Fernwärmenetz Hamburg der Hamburg Institut Consulting GmbH (HIC) vom die Wärmeversorgung von bis zu Wohneinheiten sicherstellen könnte. Laut HIC wurden außerdem geothermische Potenzialanalysen für weitere Standorte auf Hamburger Landesgebiet durch HAMBURG ENERGIE durchgeführt. Insbesondere im Hamburger Osten seien demnach größere Potenziale zur tiefengeothermischen Wärmeerzeugung vorhanden. Trotz der aufgefundenen Potenziale hat es den Anschein, als werde die Entwicklung der erneuerbaren Energie Erdwärme auf Hamburger Staatsgebiet halbherzig betrieben und müsse immer wieder hinter anderen energetischen Projekten wie zum Beispiel dem Bau des Kohlekraftwerks Moorburg zurückstehen. Die bisherigen Verlängerungen der Erlaubnis Hamburg-Wilhelmsburg legen nahe, dass es sich hierbei inzwischen um eine Bergbauberechtigung auf Vorrat handeln könnte. Nach dem Bundesberggesetz (BBergG) soll die Verlängerung einer bergrechtlichen Erlaubnis nur dann erteilt werden, wenn das Erlaubnisfeld trotz planmäßiger, mit der zuständigen Behörde abgestimmter Aufsuchung noch nicht ausreichend untersucht werden konnte ( 16 Absatz 4 Satz 2 BBergG). 1 Hamburg Institut sustainable strategies: Erneuerbare Energien im Fernwärmenetz Hamburg - 1. Handlungsoptionen für einen kurzfristigen Ersatz des Kraftwerks Wedel. Gutachten im Auftrag der BUE, aktualisierte Fassung vom dataset/gutachten-erneuerbare-energien-im-fernwaermenetz-hamburg.

2 Drucksache 21/9537 Laut einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes 2 (Az. 7 C 5.10) ist eine beantragte bergrechtliche Erlaubnisverlängerung dann zu versagen, wenn das Arbeitsprogramm nicht zielstrebig abgearbeitet wurde. Ich frage den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen, teilweise auf der Grundlage von Auskünften des Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG), von HAMBURG ENERGIE (HE) und der IBA Hamburg GmbH (IBA), wie folgt: 1. Die wievielte Verlängerung ist die Verlängerung der Erlaubnis Hamburg- Wilhelmsburg bis zum 31. Mai 2019? Es handelt sich um die dritte Verlängerung. 2. Womit wird die erneute Verlängerung dieser Bergbauberechtigung begründet, insbesondere wodurch sah die zuständige Behörde die Voraussetzungen gemäß 16 Absatz 4 Satz 2 BBergG als gegeben? 3. Wie und mit jeweils welchem konkreten Ergebnis wurden in diesem jüngsten Verlängerungsverfahren die Versagensgründe des 11 BBergG im Einzelnen geprüft, insbesondere die Angemessenheit des Arbeitsprogramms ( 11 Nummer 3 BBergG), die Zuverlässigkeit ( 11 Nummer 6 BBergG) und die finanzielle Leistungsfähigkeit ( 11 Nummer 7 BBergG) des Erlaubnisinhabers sowie das eventuelle Vorliegen entgegenstehender öffentlicher Interessen ( 11 Nummer 10 BBergG)? Die Verlängerung wurde zunächst bis zum 31. Mai 2017 erteilt, da die finanzielle Leistungsfähigkeit (LF) bis zu diesem Zeitpunkt nachgewiesen war. Dadurch wurde dem Erlaubnisinhaber Gelegenheit gegeben, die Nachweise für den übrigen Verlängerungszeitraum nachträglich zu erbringen. Zwischenzeitlich wurde die Erlaubnis bis zur ursprünglich beantragten Frist (31. Mai 2019) verlängert, unter dem Vorbehalt, dass dem LBEG bis zum 31. Dezember 2017 die finanzielle Leistungsfähigkeit nachgewiesen wird. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Verlängerung wurden bereits bei Antragseinreichung geprüft und, bis auf die finanzielle LF, erfüllt. Auch das Arbeitsprogramm (AP) über den gesamten Verlängerungszeitraum wurde geprüft und entsprach für die beantragte Aufsuchungsphase hinsichtlich Art, Umfang und Zweck den Anforderungen des LBEG. Im Übrigen siehe Antwort zu Welche Behörden waren gemäß 15 BBergG an dem Verlängerungsverfahren beteiligt? Die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI), der Landkreis Harburg und die Gemeinde Seevetal. 5. Gab es behördliche Stellungnahmen, mit denen eine Erlaubnisverlängerung nicht empfohlen beziehungsweise abgelehnt wurde? a. Wenn ja: Von welcher/welchen Behörde/n und wie lautete/n die Begründung/en der Nicht-Empfehlung beziehungsweise Ablehnung im Einzelnen? Nein. 6. Welche konkreten Aufsuchungsaktivitäten waren Bestandteil des ursprünglichen Arbeitsprogramms und wurden sie inzwischen abgearbeitet? a. Wenn nein: Welche der geplanten Aktivitäten konnten noch nicht durchgeführt werden und was waren die Gründe dafür? Das ursprüngliche Arbeitsprogramm (Stand 2013) beinhaltete nachfolgend benannte Aufsuchungsaktivitäten: 2 BVerwG Az. 7 C 5.10 vom ; siehe auch VGH Baden-Württemberg vom

3 Drucksache 21/ Vergabe der Planungsleistungen für zwei Tiefbohrungen. - Bohrplanung einschließlich Durchführung der Genehmigungsverfahren und Vergabe der Bohraufträge. - Niederbringung der ersten Tiefbohrung einschließlich Vermessungs-, Test- und Aus wertungsarbeiten. Abgearbeitet wurden der erste Punkt Vergabe der Planungsleistungen sowie zum Teil der zweite Punkt Bohrplanung. Die Vergabe der Bohraufträge sowie das Niederbringen der ersten Tiefbohrung konnte noch nicht durchgeführt werden. Die für die grundlegende Bewertung notwendigen Gutachten wurden vollständig erstellt, jedoch sind die Überlegungen des Senats dazu noch nicht abgeschlossen. 7. Welche Ergebnisse haben die bisherigen Aufsuchungsaktivitäten erbracht? Bitte detailliert nach Ort (Hochwert, Rechtswert), Aufsuchungsmethode (zum Beispiel Seismik, Bohrung) und Ergebnis (zum Beispiel Fündigkeit in welcher Formation; Charakter der Lagerstätte; zuvor nicht bekannte geologische Störungen) aufführen. Die bisherigen Aufsuchungsaktivitäten haben folgende Ergebnisse erbracht: Basierend auf den im vorlaufenden Aufsuchungsprogramm durchgeführten seismischen Erkundungen werden die Schichten des Rhät, eine vorwiegend aus Tonsteinen mit ein- geschalteten Sandsteinen bestehende Abfolge, im Kern des Aufsuchungsgebietes in einer Tiefe von unter etwa m erwartet. Die darin eingeschalteten Sandsteinbänke in einer Tiefe von etwa m stellen das Primärziel der Aufsuchung dar. Als mögliches sekundäres Aufsuchungsziel werden Sandsteinbänke des Dogger in einer Tiefe von etwa m anvisiert. Die Lagerstätte ist als hydrogeothermale Lagerstätte charakterisierbar. Das Ziel der Aufsuchung und späteren Gewinnung sind heiße Tiefengrundwasser in einem Porengrundwasserleiter der Formation Rhät und alternativ auch Dogger. Zuvor nicht bekannte Störungen wurden nicht festgestellt. Entsprechend oben angeführter Zielstellung wurden ein Erschließungskonzept sowie eine technische Bohrplanung entwickelt. Demnach ist bekannt, auf welchen Bohrpfaden das primäre Zielreservoir Rhät erschlossen werden soll. Weiter ist das begleitende Mess-, Probenahme- und Testprogramm formuliert. Basierend auf den verfügbaren geologischen Informationen wurde das zu erwartende Fündigkeitsrisiko untersucht und beurteilt. Demnach besteht eine konkrete Vorstellung über die zu erwartende Temperatur, Fördermenge und erreichbare thermische Leistung der geothermischen Anlage. Hinsichtlich der Genehmigung des Bauvorhabens wurden alle zum derzeitigen Entwicklungsstand möglichen Genehmigungen vorbereitet. 8. Wurde das Arbeitsprogramm im Zuge der diversen Erlaubnisverlängerungen verändert? Wenn ja: wann, wie und mit welcher Begründung jeweils? Sowohl dem Antrag auf Neuerteilung einer Erlaubnis als auch jedem Antrag auf Verlängerung muss ein AP beigefügt sein, das darlegt, dass die vorgesehenen Aufsuchungsarbeiten hinsichtlich Art, Umfang und Zweck ausreichend sind und in einem angemessen Zeitraum erfolgen. Anderenfalls besteht ein Versagungsgrund nach 11 Nummer 3 BBergG. Das AP wird im Laufe der Aufsuchungsarbeiten aufgrund der gewonnen Erkenntnisse und Auswertungen der Aufsuchungsergebnisse ständig angepasst. Eine Änderung des genehmigten AP ist dem LBEG anzuzeigen. Dies wird geprüft, und wenn keine Bedenken bestehen, ist der Änderung zuzustimmen. Der Erlaubnisinhaber hat dem LBEG eine Änderung des AP am 16. Juli 2015 angezeigt, der mit Bescheid vom 26. Oktober 2015 zugestimmt wurde. Die Änderung war ausreichend begründet, da der 3

4 Drucksache 21/9537 bisher vorgesehene Bohrplatz sich als ungeeignet erwiesen hatte und eine Alternative gefunden werden musste. Es handelte sich lediglich um eine zeitliche Verschiebung der bisher genehmigten Tätigkeiten. 9. Wurden die Feldeseckpunkte beziehungsweise wurde die Feldesgröße im Zuge der diversen Erlaubnisverlängerungen verändert? Wenn ja: wann, wie und mit welcher Begründung? Nein. 10. Welche Arbeitsschritte sind gemäß dem der aktuellen Verlängerung zugrunde liegenden Arbeitsprogramm abzuarbeiten und zu wann sind sie jeweils terminiert? Gemäß aktueller Verlängerung sind folgende Arbeitsschritte im Arbeitsprogramm vorgesehen: - Umplanung der Bohrungen auf den aktuellen Standort, umweltrechtliche und bergrechtliche Genehmigung, bohrtechnische Anpassung der Planung, Ausschreibung der Bohr- und Servicearbeiten, Vergabe der Bohr- und Servicearbeiten, - Niederbringung der ersten Tiefbohrung, Bohrlochvermessung, Auswertung der Kernproben, hydraulische Teste einschließlich Auswertung, - Niederbringung der zweiten Tiefbohrung, Bohrlochvermessung, Auswertung der Kernproben, hydraulische Teste einschließlich Auswertung. Im Zuge der Aufsuchung wurde es erforderlich, den vorgesehen Bohransatzpunkt für beide Bohrungen zu verlegen. Dementsprechend wurde eine Überarbeitung der bisherigen Bohrplanung erforderlich. a. Sind weitere seismische Untersuchungen geplant? Wenn ja: wann und wo (Hochwert, Rechtswert)? Es sind keine weiteren seismischen Untersuchungen geplant. b. Sind eine oder mehrere Erkundungs- beziehungsweise Produktionsbohrungen geplant? Wenn ja: wie viele, wo (Hochwert, Rechtswert) und wann? c. Welche Maßnahme/n zur Erschließung der Lagerstätte ist beziehungsweise sind geplant und mit welchem Trägermedium (zum Beispiel Wasser, CO2) soll die Wärmegewinnung erfolgen? Zur Erschließung der Lagerstätte sind im Bohrfeld zwei Erkundungsbohrungen einschließlich Bohrlochvermessung, Kernuntersuchungen und hydraulischen Tests geplant, welche nach erfolgreichem Test zu einer Förder- und einer Injektionsbohrung ausgebaut werden sollen. Als Trägermedium soll Wasser dienen. d. Wurde/n bereits ein oder mehrere Betriebspläne zur Zulassung eingereicht? Wenn ja: Welche Arbeiten an welchen Orten wurden konkret beantragt und wurden die betroffenen Kommunen beziehungsweise Träger öffentlicher Belange bereits beteiligt? Es wurden noch keine Betriebspläne eingereicht. 11. Welche potenziellen Nutzungskonflikte im tiefen Untergrund können nicht ausgeschlossen werden, insbesondere hinsichtlich der Überlappung der Erlaubnisfelder Hamburg-Wilhelmsburg und Oldendorf Verkleinerung, und wie werden diese gegebenenfalls in der aktuellen Erlaubnisverlängerung berücksichtigt? Da es sich bei einer Erlaubniserteilung lediglich um die Vergabe eines Rechtes zur Aufsuchung handelt, können durchaus zwei oder auch mehr Bergbauberechtigungen 4

5 Drucksache 21/9537 auf unterschiedliche Bodenschätze erteilt werden, die sich räumlich teilweise oder sogar vollständig überdecken. Bei Erlaubniserteilung werden die Inhaberinnen und Inhaber auf diesen Tatbestand und auch darauf hingewiesen, dass vor Beginn einer Handlung eine Absprache mit dem anderen Erlaubnisinhaber erforderlich ist. Bevor es zu konkreten Aufsuchungstätigkeiten kommt, werden die Voraussetzungen in einem Betriebsplanverfahren geprüft und genehmigt. 12. Wie hoch sind die Ausgaben, die die Freie und Hansestadt Hamburg über ihre Unternehmen HAMBURG ENERGIE GmbH und IBA Hamburg GmbH für das Vorhaben Aufsuchung von Erdwärme im Feld Hamburg- Wilhelmsburg bisher insgesamt aufgebracht hat, welche Verluste waren daraus bislang zu verbuchen und welche Aufwendungen sind wofür bis geplant? Eine detaillierte Beantwortung der Frage könnte geeignet sein, negative Auswirkungen auf die Wettbewerbsposition der HE zu haben. In den Jahren 2009 bis 2011 sind bei der IBA circa Euro an Ausgaben für das Aufsuchen von Erdwärme entstanden. 13. Welchen Stellenwert hat das Projekt Geothermie Wilhelmsburg nach Ansicht des Senats für Erreichung der Zielvorgabe der IBA, die Elbinsel bis 2050 nahezu 100-prozentig unabhängig von fossilen Energieträgern zu machen, und welche Hürden werden voraussichtlich noch bis zu einem möglichen Beginn der Erdwärmegewinnung im Feld Hamburg- Wilhelmsburg zu bewältigen sein? Nach Einschätzung der IBA wird der Stellenwert des Projektes Tiefe Geothermie Wilhelmsburg für die Erreichung der Ziele des Zukunftskonzeptes Erneuerbares Wilhelmsburg als hoch bewertet. Für die Umsetzung des Projektes ist die Investitionsentscheidung in die Erkundungsbohrungen und damit die eigentliche Projektfreigabe erforderlich. Die Überlegungen des Senats dazu sind noch nicht abgeschlossen Die konkretisierenden Planungen als Vorbereitung auf die eigentliche Umsetzung sowie der Abschluss der relevanten Verträge folgen der Freigabe. 14. Weswegen wurde die bergrechtliche Erlaubnis Hamburg-Südwest (Laufzeit: bis 12. Juli 2011; Erlaubnisinhaber: HAMBURG ENERGIE GmbH) aufgehoben und über welches Gebiet erstreckte sich das Erlaubnisfeld? Die HAMBURG ENERGIE GmbH hatte mit Schreiben vom 24. Mai 2011 die Erlaubnis, Hamburg-Südwest zurückgegeben. Dies wurde als ein Antrag auf Aufhebung gemäß 19 Absatz 1 BBergG gewertet. Als Begründung gab der Erlaubnisinhaber das schlechte Wärmeabnehmerpotenzial sowie die Annahme an, dass das geothermische Potenzial für die Stromproduktion als zu gering eingeschätzt wurde. Für die Erlaubnisfeldkarte siehe Anlage Welche weiteren Projekte zur Aufsuchung und/oder Gewinnung von Tiefengeothermie werden aktuell beziehungsweise absehbar auf Hamburger Staatsgebiet geplant? Bitte mit detaillierter Ortsbezeichnung angeben. Dem Senat sind keine weiteren geplanten Projekte bekannt. 16. Aus welchen Gründen werden Bekanntmachungen des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie bezüglich Bergbauberechtigungen beziehungsweise bergrechtlicher Zulassungen auf Hamburger Staatsgebiet nicht stets, sondern nur sporadisch oder selektiv im Amtlichen Anzeiger veröffentlicht (wie zum Beispiel die Erweiterung des Quarzsandtagebaus in Norderstedt ( Amtlicher Anzeiger Nummer 75) oder auch die Aufhebung der Erlaubnis Hamburg-Südwest zur Aufsuchung von Erdwärme ( Amtlicher Anzeiger Nummer 54)) beziehungsweise 5

6 Drucksache 21/9537 nicht veröffentlicht (wie zum Beispiel die Erteilung von Verlängerungen der Erlaubnis Hamburg-Wilhelmsburg )? 17. Für welche Verwaltungsverfahren sowie Entscheidungen der Bergbehörde ist eine Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger der Freien und Hansestadt Hamburg gesetzlich vorgeschrieben? Gemäß 19 Absatz 2 BBergG erlischt eine Erlaubnis oder Bewilligung mit der Bekanntgabe der Aufhebung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde. Erteilungen, Verlängerungen oder sonstige Änderungen einer Bergbauberechtigung sind nicht in dieser Form bekanntzumachen. Die vielfältigen Bekanntmachungspflichten ergeben sich aus den einschlägigen Gesetzen, etwa dem Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG), dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder der 9. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmisionsschutzgesetzes (9. BImSchV). Für das Bergrecht ergeben sich Veröffentlichungspflichten zudem auch aus dem Bundesberggesetz (BBergG). 6

7 Drucksache 21/9537 Anlage 7

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