Erläuterungen. Allgemeiner Teil:

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1 Allgemeiner Teil: Erläuterungen Mit der Wissensbilanz-Verordnung 2010 WBV 2010, BGBl. II Nr. 216/2010, wurde die ursprüngliche Wissensbilanzverordnung WBV, BGBl. II Nr. 63/2006, ersetzt, wobei es unter anderem zu einer teilweisen Umgestaltung des Kennzahlensets, einer Reduktion auf 26 Kennzahlen bzw. 31 Kennzahlen für die Medizinischen Universitäten und der Integration von Teilen des bis zu diesem Zeitpunkt separat zu liefernden Leistungsberichts kam. Im Zuge des dazu durchgeführten Begutachtungsverfahrens wurde die weitere Prüfung ausgewählter Kennzahlen ( 2.A.2 Anzahl der eingerichteten Studien, 2.A.7 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing) und 3.A.1 Anzahl der Studienabschlüsse ) sowie der Datenbedarfs-Kennzahlen 1.4 Aufwendungen für Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf/Studium und Familie/Privatleben für Frauen und Männer in Euro, 1.5 Gesamtaufwendungen für Großgeräte im F&E-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro und 1.6 Anzahl der auf den Namen der Universität erteilten Patente angeregt. Da das in Kraft Treten der Verordnung durch die Prüfung dieser Kennzahlen stark verzögert worden wäre, wurde eine Evaluierung und spätere Novellierung der Verordnung in Aussicht genommen. Zu diesem Zwecke wurde eine Arbeitsgruppe im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern aller Sektionen des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung eingerichtet. Neben den im Begutachtungsverfahren genannten Kennzahlen wurde auch eine generelle Prüfung sämtlicher bestehender Kennzahlen durchgeführt, die die Notwendigkeit der Ergänzung bzw. Adaption der bestehenden Verordnung indiziert hat. Die Ergebnisse dieser Arbeitsgruppe wurden im Frühjahr 2012 mit Vertreterinnen und Vertretern der Universitäten diskutiert. Weiters wurde im Zuge der Erlassung der Verordnung über die Bemessung der Hochschulraum- Strukturmittel vorgesehen, Erlöse aus privaten Spenden als Teil der Bemessungsgrundlage für die Hochschulraum-Strukturmittel heranzuziehen. Zur Erfassung dieser Daten wurde vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung die Datenbedarfs-Kennzahl 1.5 Erlöse aus privaten Spenden in Euro konzipiert. Diese Datenbedarfs-Kennzahl wurde bereits mit der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Bemessung der Hochschulraum-Strukturmittel (Hochschulraum-Strukturmittelverordnung - HRSMV) und über die Änderung der Wissensbilanz- Verordnung 2010, BGBl. II Nr. 292/2012, in die WBV 2010 aufgenommen. Besonderer Teil: Zu 4 (Inhalt der Wissensbilanz): Durch den vorliegenden Entwurf wird der Inhalt des narrativen Teils um aktuelle Entwicklungen ergänzt. In Abs. 1 lit. e wird die narrative Berichtspflicht um die Großforschungsinfrastruktur ergänzt. Im Bereich der Großforschungsinfrastruktur besteht seitens der Universitäten die Notwendigkeit, ihre Ressourcen für die Anschaffung zu bündeln, um eine möglichst effiziente Auslastung der Geräte zu gewährleisten. Diese bildet auch eine wesentliche Basis für die Leistungsvereinbarungen der Periode 2013 bis Abs. 1 lit. f und g werden aufgrund der neuen Zielsetzung in Bezug auf den Bologna-Prozess adaptiert bzw. ergänzt. Die formale Umsetzung des Bologna Prozesses ist an den Universitäten großteils abgeschlossen. Zwischenzeitlich wurde auch durch die Ministerinnen- und Ministerkonferenz 2010 die Umsetzung des Europäischen Hochschulraums zum priorisierten Ziel erklärt. Die narrativen Berichtspflichten der Universitäten sind daher dahingehend zu ergänzen, dass sowohl die institutionelle Umsetzung der Maßnahmen und Ziele des Europäischen Hochschulraums als auch eine stärkere Diversifizierung der Studierenden zentrales Thema sind. Insbesondere soll dazu auch die Optimierung der Zuteilung der ECTS-Credits zu den einzelnen Lehrveranstaltungen bzw. Modulen, die Überprüfung der Studierbarkeit der Curricula, die jeweiligen LLL-Angebote und die Anerkennung von Studienleistungen und Studienabschlüssen berichtet werden. In Abs. 1 lit. i sollen künftig anstatt der 3 bis 5 Top-Forschungskooperationen die wesentlichen Forschungskooperationen berichtet werden, da die derzeitige Konstruktion als zu einengend empfunden wird. In Abs. 1 lit. l werden jene zusätzlichen Berichtspflichten, die mit den Medizinischen Universitäten in der Leistungsvereinbarung 2010 bis 2012 für den Leistungsbericht vereinbart wurden, in den narrativen Teil aufgenommen, da es sich dabei um wiederkehrende Fragestellungen handelt, deren Beantwortung für die weitere Bearbeitung durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung benötigt wird. Als

2 Nachfolgeberichtsinstrument zum Leistungsbericht ist die Integration dieser Themen in die Wissensbilanz sinnvoll. In Abs. 5 und Abs. 9 werden die neuen Kennzahlen 1.C.3 Aufwendungen für Infrastruktur im F&E- Bereich/Projekten der Entwicklung und Erschließung in Künste und 3.B.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge aufgenommen, die aus den bisherigen Datenbedarfs-Kennzahlen 1.5 Gesamtaufwendungen für Großgeräte im F&E-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro bzw. 1.6 Anzahl der auf den Namen der Universität erteilten Patente hervorgehen. Die Spezifikation dieser Kennzahlen erfolgt in Anlage 1. In Abs. 14 erfolgt eine Klarstellung in Bezug auf die Verlaufsdarstellung der Wissensbilanz-Kennzahlen. Dabei soll es möglich sein, die Kennzahlen auf die Gesamtsummenzeilen zu reduzieren, um unübersichtliche tabellarische Darstellungen zu vermeiden. Mit Abs. 15 soll der WBV-Kennzahlen Arbeitsbehelf, der seit den ersten Wissensbilanzen den Universitäten vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung als Hilfestellung zum besseren Verständnis und zur Auslegung der Kennzahlendefinitionen der Wissensbilanz-Verordnung dient, in den Bestand der Verordnung übernommen werden. Überdies werden im Arbeitsbehelf die Formatvorlagen für die Berichts- und Datenstruktur übermittelt und allfällige Klarstellungen zur Auslegung der WBV 2010 insgesamt mitgeteilt, um eine möglichst einheitliche Erstellung der Wissensbilanzen aller Universitäten zu gewährleisten. Zu 5 (Integration der Wissensbilanz-Kennzahlen in Abschnitt I.1): Die in 4 Abs. 5 und Abs. 9 aufgenommen Kennzahlen sind bei Integration der Wissensbilanz- Kennzahlen in den narrativen Teil aufgrund ihrer thematischen Beschaffenheit unter Abs.1 lit. e, Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste, zu subsumieren. Zu 5a (Optionale Kennzahlen): Bereits bisher konnten die Universitäten selbst konzipierte, optionale Kennzahlen in ihre Wissensbilanzen aufnehmen. Diese Möglichkeit wurde auch von einer großen Zahl der Universitäten wahrgenommen. Im Gegensatz zu dem in der WBV 2010 festgelegten Kennzahlen-Set ist eine Darstellung im Datawarehouse Hochschulbereich aber derzeit insbesondere deshalb nicht möglich, als diese Kennzahlen durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung weder im Vorfeld im Hinblick auf Ihre systemische Kompatibilität geprüft wurden noch dem Datenclearing unterlagen. Da die optionalen Kennzahlen eine Möglichkeit für die Universitäten darstellen, spezielle Aspekte ihrer Einrichtung bzw. spezielle Kooperationen mit anderen Universitäten und das diesbezügliche intellektuelle Kapital abzubilden, wird durch den vorliegenden Entwurf die Möglichkeit vorgesehen, auch optionale Kennzahlen im Datawarehouse Hochschulbereich abzubilden und somit auch in aggregierter Form einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Für optionale Kennzahlen, die entweder die Darstellung der Universitäten im österreichischen Hochschulraum oder die Darstellung einzelner bzw. mehrerer Universitäten sinnvoll erweitern oder ergänzen, kann, um diese im Datawarehouse Hochschulbereich abzubilden, ein Vorschlag an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung übermittelt werden. Dieser muss eine Begründung für die Eignung der Kennzahl, oben genannte Verbesserungen erzielen zu können, sowie eine Kennzahlendefinition und Datenstruktur analog zu den Vorgaben des 6 WBV 2010 enthalten. Nach Zustimmung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung ist die Kennzahl mindestens drei Berichtsjahre lang auch über die Datenschnittstelle gemäß 6 Abs. 1 zu liefern und im Datawarehouse Hochschulbereich darzustellen, und unterliegt, wie auch die anderen Kennzahlen der Wissensbilanz- Verordnung, dem Datenclearing. Durch die mindestens dreijährige Berichtsdauer sowie die Qualitätssicherung in Form des Datenclearings wird eine gewisse Beständigkeit und Vergleichbarkeit gewährleistet. Nach Ablauf der drei darzustellenden Berichtsjahre kann die Universität bis 30. Juni des jeweiligen Berichtsjahres schriftlich dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung melden, die Kennzahl ab diesem Berichtsjahr nicht mehr im Datawarehouse Hochschulbereich darstellen zu wollen. Die Verpflichtung, diese optionale Kennzahl dem Datenclearing zu unterziehen, entfällt ebenfalls ab diesem Zeitpunkt. Soweit durch die optionale Kennzahl mehrere Universitäten abgebildet werden, kann diese von den/der verbleibenden Universität/en fortgeführt werden, soweit die Aussagekraft der Kennzahl erhalten bleibt. Diese Aufwertung der optionalen Kennzahlen hat insofern großes Potential, als die Universitäten dadurch auch verstärkt Kooperationen und Vernetzungen untereinander darstellen können, was insbesondere im

3 Zusammenhang mit dem Hochschulplan in den kommenden Jahren stärker an Relevanz gewinnen wird. Auch für die Weiterentwicklung des Kennzahlen-Sets und der Wissensbilanz insgesamt kann dies positive Auswirkungen haben: Sollte eine Universität eine Kennzahl entwickeln, deren Datenerhebung das intellektuelle Kapital sämtlicher Universitäten besser darstellen würde, könnte dies zu einem späteren Zeitpunkt auch in den allgemeinen Kennzahlenteil der WBV 2010 einfließen. Dadurch findet ein Teil der Weiterentwicklung auch durch jene Institutionen statt, die unmittelbar mit der Datenerhebung befasst sind, wobei dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung eine insoweit Steuerungsfunktion zukommt, als für solche Kennzahlen die Zustimmung erforderlich ist und bei ähnlich lautenden Kennzahlen nur dann vergeben werden könnte, wenn deren Definition angepasst wird. Zu 8 (Klassifikation von Forschung und Entwicklung/ Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre): Für jene Kennzahlen, die auf der Ebene der Wissenschaftszweige dargestellt werden, wurde bisher die Österreichische Systematik der Wissenschaftszweige 2000 der Statistik Austria herangezogen und um die entsprechenden Kunstzweige ergänzt. Diese Systematik wurde mit Juli 2012 von der Statistik Austria revidiert und teilweise neu gegliedert. Die Erhebung über Forschung und experimentelle Entwicklung (F&E) 2011 im kooperativen Bereich erfolgt bereits auf Basis der neuklassifizierten Wissenschaftszweige. Um einheitliche Erhebungsstandards im Bereich Forschung und Entwicklung/ Entwicklung und Erschließung der Künste weiterhin gewährleisten zu können, soll daher ein Angleich an die neue Klassifizierung (Österreichische Systematik der Wissenschaftszweige 2012) auch in der Wissensbilanz-Verordnung 2010 erfolgen. Zu 9 (Wissensbilanz der Universität für Weiterbildung Krems): 9 Abs. 1 legt jene Wissensbilanz- und Datenbedarfs-Kennzahlen fest, die nicht in die Wissensbilanz der Universität für Weiterbildung Krems aufzunehmen sind. Die Universität für Weiterbildung Krems ist von der Lieferung der Datenbedarfs-Kennzahl 1.5 Erlöse aus privaten Spenden in Euro ausgenommen, da die HRSMV für die Universität für Weiterbildung nicht anzuwenden ist, und die Datenbedarfs-Kennzahl 1.5 Erlöse aus privaten Spenden in Euro ausschließlich für die Bemessung der Hochschulraum- Strukturmittel herangezogen wird. Zu 11 (Veröffentlichung im Mitteilungsblatt): In den Wissensbilanzen 2010 wurde von den Universitäten erstmals ein Bericht über die Umsetzung der Ziele und Vorhaben der Leistungsvereinbarung (früher Leistungsbericht ) als Abschnitt II der Wissensbilanz vorgelegt. Die Inhalte des Abschnitts II basieren auf der jeweiligen Leistungsvereinbarung. Die Form der Berichtslegung hat nach den Vorgaben gemäß Anlage 3 der WBV 2010 zur WBV zu erfolgen. Im Zuge der Durchsicht und Bearbeitung im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung musste festgestellt werden, dass bei einer Reihe von Wissensbilanzen über das Jahr 2010 und 2011 dieser Berichtsteil mit Formmängeln behaftet war, insbesondere Mängeln in Bezug auf die Vollständigkeit der Berichtslegung (z.b. fehlende Vorhaben und Ziele der Leistungsvereinbarung, fehlender Ampelstatus bei Vorhaben). Weiters wurde in etlichen Wissensbilanzen eine unvollständige Berichtslegung auch im Hinblick auf die in 4 Abs. 1 unter lit. a bis lit. n angeführten Themen des narrativen Teils der Wissensbilanz festgestellt. Die Wissensbilanz ist gemäß 11 unverzüglich nach Weiterleitung an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zu veröffentlichen. Die derzeitige Situation, dass es im Rahmen der bisherigen Regelung keine Verpflichtung der Universität gibt, eine unvollständige Berichtslegung zu vervollständigen und ebenfalls zu veröffentlichen, ist insgesamt insuffizient. Durch Abs. 2 wird nunmehr eine solche Verpflichtung vorgesehen, unvollständige Berichte nach Rücksprache mit dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung in einer verordnungskonformen Form neuerlich zu veröffentlichen. Eine inhaltliche Kontrolle erfolgt in diesem Zusammenhang nicht, vielmehr soll die Vollständigkeit der in 4 Abs. 1 lit. a bis n bzw. in Anlage 3 vorgesehenen Themen gewährleistet werden. Die Neulieferung der Wissensbilanz ist insbesondere deshalb notwendig, um die Kohärenz zwischen den dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung vorliegenden Daten und der im Mitteilungsblatt veröffentlichten Version der Wissensbilanz gewährleisten zu können.

4 Zu 12 (Datenbedarf): In Abs. 1 entfallen künftig die Datenbedarfs-Kennzahlen 1.5 Gesamtaufwendungen für Großgeräte im F&E-Bereich/Bereich der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro und 1.6 Anzahl der auf den Namen der Universität erteilten Patente, da die darin zu erhebenden Daten als Ausgangsbasis für die neuen Kennzahlen 1.C.3 Aufwendungen für Infrastruktur im F&E-Bereich/Projekten der Entwicklung und Erschließung in Künste und 3.B.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs- Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge dienen. An Stelle der bisherigen Datenbedarfs-Kennzahl 1.4 Aufwendungen für Maßnahmen zur Vereinbarkeit Beruf/Studium und Familie/Privatleben für Frauen und Männer in Euro tritt die neue Kennzahl 1.4 Erlöse aus Lizenz-, Options- und Verkaufsverträgen sowie Verwertungs-Spin-Offs. Die Spezifikation dieser Kennzahl erfolgt in Anlage 1. Weiters wurde mit der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Bemessung der Hochschulraum-Strukturmittel (Hochschulraum-Strukturmittelverordnung - HRSMV) und über die Änderung der Wissensbilanz-Verordnung 2010, BGBl. II Nr. 292/2012, eine neue Datenbedarfs-Kennzahl in die WBV 2010 aufgenommen. Dies betrifft die Kennzahl Erlöse aus privaten Spenden in Euro, die im Zuge der Erlassung der Verordnung über die Bemessung der Hochschulraum- Srukturmittel definiert und als Datenbedarfs-Kennzahl 1.5 in die WBV 2010 aufgenommen wurde. Die Notwendigkeit zur Schaffung dieser Kennzahl ergab sich aus der Gliederung der Hochschulraum- Strukturmittel u.a. in den Teilbetrag für private Spenden, der auf Grund der Datenbedarfs-Kennzahl 1.5 Erlöse aus privaten Spenden in Euro berechnet werden wird. Die aktive Einwerbung von privaten Spenden für Universitäten, also Mittel, die nicht an ein bestimmtes Ziel oder Vorhaben geknüpft sind, ist für viele Universitäten noch wenig genutztes Terrain. Um den Universitäten einen Anreiz zur Erschließung dieser Finanzierungsquelle zu geben, werden in der Leistungsvereinbarungsperiode 2013 bis vh der Hochschulraum-Strukturmittel in Form von Matching Funds für Erlöse aus privaten Spenden vergeben werden. Die Spezifikation dieser Kennzahl erfolgt ebenfalls in Anlage 1. Mit Abs. 2 wird klargestellt, dass die Datenbedarfs-Kennzahlen derselben Lieferfrist wie die Wissensbilanz-Kennzahlen unterliegen. Dies entspricht der gängigen Praxis und wird von beinahe allen Universitäten auch bisher so gehandhabt. Zwar basieren die Datenbedarfs-Kennzahlen auf einer anderen gesetzlichen Grundlage als die Wissensbilanz-Kennzahlen, jedoch erfolgt die Bearbeitung und Behandlung dieser Kennzahlen im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung im gleichen Arbeitsschritt wie die Wissensbilanz-Kennzahlen, was insbesondere auch an der ähnlichen Ausgestaltung dieser Kennzahlen liegt. Zu 15 (Übergangsbestimmungen): Die Erhebung der neuen bzw. adaptierten Kennzahlen bedarf einer gewissen Vorlaufszeit. Aus diesem Grund ist die Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2012 noch zur Gänze entsprechend der Wissensbilanz- Verordnung 2010 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 216/2010 vorzulegen. Die neue Datenbedarfs-Kennzahl 1.5 Erlöse aus privaten Spenden in Euro in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2012 ist ab dem Berichtsjahr 2013 zu erheben und erstmals mit der Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2013 zu übermitteln. Zu Anlage 1: Bei den Kennzahlen 1.A.4 Frauenquoten, 1.C.1 Anzahl der in aktive Kooperationsverträge eingebundenen Partnerinstitutionen/Unternehmen, 2.A.1 Zeitvolumen des wissenschaftlichen Personals im Bereich Lehre, 2.A.2 Anzahl der eingerichteten Studien, 2.A.7 Anzahl der belegten ordentlichen Studien, 3.A.1 Anzahl der Studienabschlüsse, 2.3 Personal im klinischen Bereich in Vollzeitäquivalenten und 2.4 Ausgleichszahlungen des laufenden Klinischen Mehraufwands in Euro werden die Definitionen adaptiert bzw. ergänzt. Für die Kennzahlen 1.C.3 Aufwendungen für Infrastruktur im F&E-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro, 3.B.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge und 1.4 Erlöse aus Lizenz-, Options- und Verkaufsverträgen sowie Verwertungs- Spin-Offs, die neu in die WBV 2010 aufgenommen werden, wird die Kennzahlenstruktur an dieser Stelle festgelegt. Die bisherigen Definitionen der Kennzahlen 1.5 Gesamtaufwendungen für Großgeräte im F&E-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro und 1.6 Anzahl der auf den Namen der Universität erteilten Patente entfallen ab der Wissensbilanz über das Berichtsjahr Im Zuge der Erlassung der Verordnung über die Bemessung der Hochschulraum-Strukturmittel wurde vorgesehen, Erlöse aus privaten Spenden als Teil der Bemessungsgrundlage für die Hochschulraum-

5 Strukturmittel heranzuziehen. Zur Erfassung dieser Daten wurde vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung die Datenbedarfs-Kennzahl 1.5 Erlöse aus privaten Spenden in Euro konzipiert. Die neue Datenbedarfs-Kennzahl 1.5 Erlöse aus privaten Spenden in Euro in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 292/2012 ist ab dem Berichtsjahr 2013 zu erheben und erstmals in der Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2013 darzustellen sieh dazu 15 Abs. 2. Zum Unterabschnitt Intellektuelles Vermögen Humankapital (1.A): Die Definition der Kennzahl 1.A.4 Frauenquoten wird dahingehend ergänzt, dass bei Universitätsrat und Senat eine Klarstellung erfolgt, wie die Zählung dieser Organe erfolgen soll. So sind einerseits die Vorsitzende oder der Vorsitzende und andererseits die sonstigen Mitglieder zu zählen. Auch wird das bisher im Wege des WBV Arbeitsbehelfs übernommene Schichtungsmerkmal Frauenquoten- Erfüllungsgrad bei der Zählkategorie in der Definition der Kennzahl aufgenommen. Zum Unterabschnitt Intellektuelles Vermögen Strukturkapital (1.C): Bei Kennzahl 1.C.1 Anzahl der in aktive Kooperationsverträge eingebundenen Partnerinstitutionen/Unternehmen wurde zur besseren Ausdifferenzierung der Vertragspartner der Medizinischen Universitäten das Schichtungsmerkmal Partnerinstitutionen/Unternehmen um Lehrkrankenhäuser ergänzt. Kennzahl 1.C.3 Aufwendungen für Infrastruktur im F&E-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro ist eine Weiterentwicklung der bisherigen Datenbedarfs-Kennzahl 1.5, die die Gesamtaufwendungen für Großgeräte erfasst. Diese Information alleine ist aber nicht ausreichend. Schon bei den Leistungsvereinbarungsverhandlungen für die Leistungsvereinbarung 2010 bis 2012 und den seither abgehaltenen Begleitgesprächen zur Leistungsvereinbarung bildete die Forschungsinfrastruktur an den Universitäten einen wesentlichen Teil der Gesprächsgrundlage. Die Wichtigkeit dieser Thematik bildet sich auch im Arbeitsbehelf für die Leistungsvereinbarungen 2013 bis 2015 ab. Aus diesem Grund wurde die bisherige Definition der Kennzahl dahingehend geändert und ausgeweitet, dass künftig die gesamten Aufwendungen für Infrastruktur im F&E- bzw. EEK-Bereich erfasst werden. Dafür werden wie bisher Großgeräte bzw. Großanlagen (Anschaffungspreis größer als EUR ,--) und zusätzlich Core Facilities, Elektronische Datenbanken sowie räumliche Infrastruktur jeweils ohne Schwellenwert von den Universitäten darzustellen sein. Zum Unterabschnitt Kernprozesse Lehre und Weiterbildung (2.A): Die Definition der Kennzahl 2.A.1 Zeitvolumen des wissenschaftlichen Personals im Bereich Lehre wird dahingehend abgeändert, dass das Zeitvolumen künftig unterteilt in die Personalkategorien Professorinnen und Professoren, Assoziierte Professorinnen und Professoren, Dozentinnen und Dozenten und sonstige wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dargestellt wird. Bei Kennzahl 2.A.2 Anzahl der eingerichteten Studien wird die bisherige Praxis, dass nur Studien zu zählen sind, die im Stichtagssemester begonnen werden können, in den Rechtsbestand der Wissensbilanz- Verordnung übernommen. Bei Universitätslehrgängen ist dies dahingehend zu verstehen, dass diese als eingerichtet zu zählen sind, sobald deren Curriculum in Kraft getreten ist. Ob ein aktueller Lehrgang im Studienjahr tatsächlich abgehalten wird oder nicht, ist für die Zählung in der Kennzahl nicht relevant. Weiters entfällt künftig im Schichtungsmerkmal Studienart die Ausprägung angebotene Instrumente im Instrumentalstudium und im Studium der Instrumental-(Gesangs)pädagogik. Neu geschaffen hingegen wurde eine Unterkategorie für die Bachelor-, Master- oder Diplomstudien, worin die Zählung der Studien unterteilt nach den einzelnen Instrumenten, der Instrumental-(Gesangs)pädagogik und Jazz erfolgt. Damit wird einem Wunsch der musischen Universitäten nachgekommen, die Zählweise dieser Fächer an die realen Gegebenheiten anzupassen. Das Schichtungsmerkmal Studienform wurde dahingehend adaptiert, dass das Studienangebot der Universität primär in Präsenzstudien und Fernstudien und auf zweiter Ebene, soweit zutreffend, in blended-learning-studien, fremdsprachige Studien und berufsbegleitende Studien unterteilt wird. Die Ausprägung berufsbegleitende Studien wurde neu aufgenommen. Bisher liegt eine allgemeine gesetzliche Definition, was unter einem berufsbegleitenden Studium an einer Universität zu verstehen ist, nicht vor. Um eine einheitliche Zählung in der Wissensbilanz gewährleisten zu können, wurden Kriterien festgelegt, bei deren Vorliegen im überwiegenden Ausmaß die Universität ein Studium als berufsbegleitend identifizieren kann. Diese stellen sich wie folgt dar:

6 Kriterien, die im überwiegenden Ausmaß vorliegen müssen: - Präsenzphasen müssen grundsätzlich an Tagesrandzeiten (nach 17 Uhr) und/oder am Wochenende angeboten werden; - Möglichkeit der Nutzung der Universitätsinfrastruktur für berufstätige Studierende, z.b. durch Institutsöffnungszeiten am Tagesrand, Öffnungszeiten der Bibliothek am Tagesrand und/oder Wochenende, Erledigung von universitären Verwaltungsangelegenheiten über das Internet, etc.; - Online-Unterstützung der Präsenzphasen durch E-Teaching/E-Learning-Angebote; Online- Unterstützung der Lehrveranstaltungen, die nicht in Tagesrandzeiten und/oder Wochenenden angeboten werden können (Audio-/Video-Podcast, virtual classroom etc.). Als überwiegend ist in diesem Fall das Vorhandensein von mindestens drei der oben genannten Kriterien zu verstehen. Fernstudien können dann als berufsbegleitendes Studium klassifiziert werden, wenn die Lehrveranstaltungen durch den Einsatz von E-Learning örtlich und zeitlich unabhängig sind. In diesem Fall müssen aber die Präsenzphasen (z.b. für Prüfungen) an Tagesrandzeiten oder am Wochenende stattfinden. Ebenso ist eine Kombination aus Vorlesungen an Tagesrandzeiten und/oder am Wochenende und Fernstudium möglich. Bei Kennzahlen 2.A.7 Anzahl der belegten ordentlichen Studien, 3.A.1 Anzahl der Studienabschlüsse und 3.A.2 Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer wird aufgrund der aktuellen gesetzlichen Positionierung und der internationalen Bedeutung der PhD-Studien künftig im Schichtungsmerkmal Studienart zwischen PhD-Doktoratsstudien und anderen Doktoratsstudien unterschieden. Für eine Zählung als PhD-Studium ist die Verleihung des entsprechenden akademischen Grades ausschlaggebend. Zum Unterabschnitt Output und Wirkungen der Kernprozesse Forschung und Entwicklung / Entwicklung und Erschließung der Künste (3.B): Neu aufgenommen wird die Kennzahl 3.B.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge. Basis dieser Kennzahl ist die bisherige Datenbedarfs-Kennzahl 1.6, die aber um wesentliche Elemente, nämlich Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge und Verwertungspartner, erweitert wurde. Diese Daten wurden bereits im Rahmen des vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung finanzierten Programmes uni:invent erhoben, das aber mit Ende 2009 ausgelaufen ist. Seither ist eine lückenlose Datenerfassung in diesem Bereich nicht mehr möglich. Mit dieser Kennzahl wird die Abbildung eines wesentlichen Teils des Outputs von Forschungsergebnissen/Ergebnissen der Entwicklung und Erschließung der Künste ermöglicht. Nähere Erläuterungen ergeben sich zu den einzelnen Schichtungsmerkmalen: Patentanmeldungen: Die Anmeldung einer Erfindung zur Erlangung eines Patentes hat gemäß Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259/1970, i.d.g.f, beim Österreichischen Patentamt schriftlich zu erfolgen. Als Tag der Anmeldung gilt der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Patentamt. Das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) hat ein einheitliches europäisches Patenterteilungsverfahren auf der Grundlage einer einzigen Anmeldung und ein einheitliches materielles Patentrecht geschaffen, um den Schutz von Erfindungen in den Vertragsstaaten zu erleichtern. Der Vertrag über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, kurz Zusammenarbeitsvertrag oder PCT (Patent Cooperation Treaty), ist ein internationaler Vertrag, der es natürlichen oder juristischen Personen, die entweder Angehörige eines Vertragsstaates sind oder ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben, ermöglicht, durch Einreichen einer einzigen Patentanmeldung beim Internationalen Büro der WIPO (World Intellectual Property Organization, oder einem anderen zugelassenen Amt (zb Österreichisches Patentamt oder Europäisches Patentamt) für alle Vertragsstaaten des PCT ein Patent anzumelden. Das Anmeldeamt erkennt als internationales Anmeldedatum das Datum des Eingangs der internationalen Anmeldung zu, vorausgesetzt, dass alle gemäß Vertrag festgelegten Voraussetzungen der Anmeldung gegeben sind. Einzeln zu zählen sind jeweils nationale Patentanmeldungen beim österreichischen Patentamt, internationale Patentanmeldungen gemäß PCT sowie Patentanmeldungen beim Europäischen Patentamt (EPA). Darüber hinaus sind auch jene Patentanmeldungen jeweils einzeln zu zählen, die in einem Drittstaat, der kein Vertragsstaat gemäß EPÜ sowie PCT ist, angemeldet werden sowie jene Patentanmeldungen, die in einem Vertragsstaat ausschließlich national angemeldet werden und keine gleichzeitige Anmeldung gemäß EPÜ oder PCT erfolgt ist. Zu zählen sind von der Universität angemeldete Patente sowie jene Patentanmeldungen durch Dritte, die aufgrund einer Rechteübertragung durch die Universität durchgeführt werden, und der

7 Anmeldegegenstand eine Diensterfindung der Universität gemäß Universitätsgesetz UG, BGBl. I Nr. 120/2002, darstellt. Lizenzverträge: Im Rahmen eines Lizenzvertrags werden Dritten (ausschließliche/nichtausschließliche) Nutzungsrechte an gewerblichen Schutzrechten (z.b. Patente, Urheber-, Marken-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Sortenschutzrecht) unter bestimmten Bedingungen eingeräumt. Beim Lizenzvertrag erwirbt die Vertragspartnerin oder der Vertragspartner in der Regel gegen Entgelt gewisse Nutzungsrechte an Immaterialgüterrechten wie beispielsweise an Patenten oder an Software. F&E- Kooperationsverträge, die Lizenzierungsbestimmungen (Lizenzierungsklauseln) enthalten, sind dann als Lizenzverträge zu zählen, wenn in der Klausel die klare Definition des Gegenstands der Lizenzierung sowie die klare Definition der Gegenleistung (Entgelt/Zufluss) als essentialia negotii enthalten sind. Die Gegenleistung muss hinreichend bestimmt sein und darf keiner weiteren Vereinbarung mehr unterliegen. Optionsvertrag: Begründung einer Anwartschaft durch Rechtsgeschäft, wodurch der Vertragspartnerin oder dem Vertragspartner das Recht eingeräumt wird, in weiterem durch einseitige Willenserklärung einen Vertrag herbei zu führen. Ein Optionsvertrag enthält eine Befristung/Bedingung, die der Käuferin/Lizenznehmerin oder dem Käufer/Lizenznehmer des Patents das Recht einräumt, zu einem späteren definierten Zeitpunkt einen bestimmten Vertrag abzuschließen. Beinhaltet ein F&E- Kooperationsvertrag bereits eine Bestimmung, in welcher eine konkrete und hinreichend bestimmte Option (Einräumung einer Frist/Bedingung zur Wahrnehmung der Option) eingeräumt wird, so ist dieser Vertrag auch als Optionsvertrag zu zählen. Verkaufsvertrag: Gezählt werden Verkaufsverträge betreffend den Verkauf der Eigentumsrechte der Universität an Immaterialgütern (z.b. Patente, patentähnliche Schutzrechte wie Erfindungen, Schutzzertifikate, Gebrauchsmuster, Halbleiterschutzrechte, Sortenschutzrechte, Know-How). Verwertungspartnerinnen und -partner: Zu zählen sind jene Vertragspartnerinnen und -partner, gegliedert nach Unternehmen bzw. (außeruniversitäre) Forschungseinrichtungen, mit denen Lizenzverträge, Optionsverträge bzw. Verkaufsverträge geschlossen wurden. Wurden mit einer Vertragspartnerin oder einem Vertragspartner mehrere Verwertungsverträge geschlossen, so ist dieser nur einmal zu zählen. Spin-offs: Als Verwertungs- Spin-offs gelten Unternehmensgründungen der Universität bzw. Unternehmen, an welchen die Universität beteiligt ist, für die die Nutzung neuer Forschungsergebnisse/Ergebnisse auf Basis der Entwicklung und Erschließung der Künste, neuer wissenschaftlicher Verfahren oder Methoden aus der öffentlichen Forschung für die Gründung unverzichtbar waren. Zu den Datenbedarfs-Kennzahlen: Die Kennzahl 1.4 Erlöse aus Lizenz-, Options- und Verkaufsverträgen sowie Verwertungs-Spin-Offs wurde ebenfalls zur Erhebung des Outputs im Bereich der Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste im Bereich des geistigen Eigentums geschaffen. Vor allem zur näheren Definition, was unter Lizenz-, Options- und Verkaufsverträgen und Verwertungs-Spin-Offs zu verstehen ist, wird auf die Erläuterungen zu Kennzahl 3.B.3 verwiesen. Aufgrund der Bedenken der Österreichischen Universitätenkonferenz, die im Vorfeld in die Arbeiten an den Arbeiten der Wissensbilanz-Verordnungsnovelle eingebunden wurde, dass durch Veröffentlichung dieser Ergebnisse sensible Daten einer breiteren Masse zugänglich werden, ist diese Kennzahl als Datenbedarfs-Kennzahl konzipiert und unterliegt daher keinem Veröffentlichungszwang. Zu den einzelnen Erlösarten wird präzisiert: Als Erlöse aus Verwertungs-Spin-Offs gelten jene Gewinne der Spin-off Unternehmen innerhalb eines Berichtsjahres, die vom Spin-Off gemäß Gewinn- und Verlustrechnung jährlich an die Universität ausgeschüttet werden. Zusätzlich sind auch Erlöse aus Veräußerungsgewinnen von Spin-Off- Unternehmensanteilen der Universität anzuführen. Als Erlöse aus Lizenz-, Options- und Verkaufsverträgen gilt jener vereinbarte, geldmäßige Gegenwert aus derartigen Verträgen, die im Berichtsjahr abgeschlossen wurden. Mit dem Erlass der Verordnung über die Bemessung der Hochschulraum-Strukturmittel und der damit einhergehenden Novelle der WBV 2010 wurde die neue Datenbedarfs-Kennzahl 1.5 Erlöse aus privaten Spenden in Euro aufgenommen. Die Notwendigkeit zur Schaffung dieser Kennzahl ergibt sich aus der Gliederung der Hochschulraum-Strukturmittel u.a. in den Teilbetrag für private Spenden, der auf Grund der Datenbedarfs-Kennzahl 1.5 Erlöse aus privaten Spenden in Euro berechnet werden wird. Die aktive Einwerbung von privaten Spenden für Universitäten, also Mittel, die nicht an ein bestimmtes Ziel oder Vorhaben geknüpft sind, ist für viele Universitäten noch wenig genutztes Terrain. Um den Universitäten einen Anreiz zur Erschließung dieser Finanzierungsquelle zu geben, werden in der

8 Leistungsvereinbarungsperiode 2013 bis vh der Hochschulraum-Strukturmittel in Form von Matching Funds für Erlöse aus privaten Spenden vergeben werden. Differenziert wird diese Kennzahl in Anlehnung an die Spezifikation anderer, ähnlicher Kennzahlen der WBV 2010 nach verschiedenen Gruppen von Spendengebern, sowie nach deren Sitz. Erfasst werden sollen die (finanziellen) Beiträge Dritter ohne unmittelbare Gegenleistung durch die Universität, wobei einer Namensstiftung von Hörsälen, Professuren oder Instituten nichts entgegensteht. Ausgenommen von der Erfassung sind jene Unternehmen, an denen die Universität beteiligt ist, dies jedoch nur dann, wenn die Universität in einem derartigen Ausmaß beteiligt ist, dass diese wesentlichen Einfluss auf die Geschäfte des Unternehmens nehmen kann. Die Kennzahl wurde als Datenbedarfs-Kennzahl konzipiert. Im Gegensatz zu den Kennzahlen der Wissensbilanz beruhen diese nicht auf der Grundlage des 13 Abs. 6 UG, sondern auf jener des 16 Abs. 6, der die Bundesministerin oder den Bundesminister zur Festlegung der für statistische Zwecke benötigte Daten insbesondere jener Daten, die für die Berechnung der Indikatoren gemäß 12 Abs. 8 UG erforderlich sind - ermächtigt (Datenbedarfs-Kennzahlen). Bei den Indikatoren gemäß 12 Abs. 8 UG handelte es sich um die Indikatoren, die für die Berechnung des Formelbudgets benötigt wurden. Die Kennzahlen, die für die Berechnung der Hochschulraum-Strukturmittel erforderlich sind, erfüllen somit den gleichen Zweck, nämlich die Berechnung eines Teils des Budgets jeder Universität. Aufgrund der Tatsache, dass beide Gruppen von Kennzahlen in der WBV 2010 normiert werden, sind diese in Aufbau und Struktur sehr ähnlich. Eine Veröffentlichung der Datenbedarfs-Kennzahlen im Rahmen der Wissensbilanz ist nicht vorgesehen, wird aber von der überwiegenden Zahl der Universitäten freiwillig vorgenommen. Bei der neuen Kennzahl über die Erlöse aus privaten Spenden wurde daher die Konzeption als Datenbedarfskennzahl gewählt, um diese von der Veröffentlichungspflicht auszunehmen. Die neue Datenbedarfs-Kennzahl 1.5 Erlöse aus privaten Spenden in Euro in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 292/2012 ist ab dem Berichtsjahr 2013 zu erheben und erstmals in der Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2013 darzustellen sieh dazu 15 Abs. 2. Bei Kennzahl 2.3 Personal im Klinischen Bereich in Vollzeitäquivalenten werden die bisherigen Ausprägungen betreffend das Ärzte- und Pflegepersonal an die gesetzlichen Definitionen des UG angepasst. In Kennzahl 2.5 Ausgleichszahlungen des laufenden Klinischen Mehraufwandes in Euro erfolgt eine nähere Aufschlüsselung des Klinischen Mehraufwandes, indem künftig einerseits der Gesamtbetrag laut Leistungsvereinbarung und andererseits nach den einzelnen Verträgen mit den Krankenanstaltenträgern abgebildet werden soll. Zu Anlage 2: Seitens der Statistik Austria wurden die Wissenschaftszweige mit der Österreichischen Systematik der Wissenschaftszweige 2012 adaptiert. Aus diesem Grund erfolgt auch eine Anpassung der Anlage 2 der Wissensbilanz-Verordnung 2010, die mit der Statistik Austria abgestimmt wurden. Anstatt der bisherigen Aggregation auf einer Ein- bzw. Zweisteller-Ebene erfolgt die Darstellung künftig auf einer Ein bzw. Dreisteller-Ebene. Für die Zuordnung der nachgeordneten Wissenschaftsfelder zur Dreisteller-Ebene sind nach Maßgabe die entsprechenden Sechssteller aus dem Schlagwortverzeichnis zur Österreichischen Systematik der Wissenschaftszweige 2012 heranzuziehen.

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