RUNDSCHREIBEN Nr. 1/2015

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1 19. Januar 2015 Zahl: 10.01/0003-allg/2015 Sachbearbeiter: Dr. Rafflerr Tel: RUNDSCHREIBEN Nr. 1/2015 Sachgebiet: Inhalt: Ergeht an: Personalwesen Maßnahmen zur Sicherstellung des Lehrerbedarfes für das Schuljahr 2015/2016 Direktionen der mittleren und höheren Schulen Tirols Bundesanstalt für Leibeserziehung 1. Mit diesem Rundschreiben gibt der Landesschulrat für Tirol vorbehaltlich der noch ausstehenden Maßnahmen des Bundesministeriums für Bildung und Frauen die Richtlinien für die Erstellung der provisorischen Lehrfächerverteilung für das Schuljahr 2015/16 bekannt. 2. Die provisorische Lehrfächerverteilung für das Schuljahr 2015/16 bitten wir nach den in den folgenden Punkten angeführten Richtlinien auszuarbeiten und bis spätestens 10. März 2015 (Datum des Einlangens) an den Landesschulrat für Tirol zu übermitteln. Die provisorische Schulorganisation ist bis 31. März 2015 in das zentrale System PM-UPIS zu übertragen und freizuschalten. Der Upload der provisorischen Lehrfächerverteilung ist nicht mehr vorgesehen. 3. Die Richtlinien für das zur Verfügung stehende Werteinheiten-Kontingent werden von der jeweiligen pädagogischen Fachabteilung bekannt gegeben. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass die Lehrfächerverteilung neben pädagogischen und rechtlichen Gesichtspunkten auch nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstellen ist. 4. In die Lehrfächerverteilung sind alle Lehrer/innen aufzunehmen, durch deren Tätigkeiten das durch rechtliche Vorgaben und standortspezifische Faktoren bestimmte Unterrichts- und Verwaltungspensum abgedeckt wird. Lehrkräfte, die zwar im Personalstand der Schule geführt werden, aber z. B. auf Grund einer Karenz oder der Ableistung des Präsenzdienstes oder auf Grund einer Dienstzuteilung keinen Dienst an dieser Schule versehen, sind in den Schulstammdaten zu belassen. Die Stunden für den Religionsunterricht aller gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften sind in der provisorischen Lehrfächerverteilung jedenfalls zu berücksichtigen. Für den Förderunterricht steht ein eigenes Kontingent zur Verfügung, das in Absprache mit der jeweiligen pädagogischen Abteilung den Schulen gesondert zugewiesen wird. Innrain Innsbruck Österreich Tel Fax office@lsr-t.gv.at DVR:

2 Unterrichtsgegenstände sind in der provisorischen Lehrfächerverteilung nur dann in Gruppen zu teilen, wenn eine Teilung in der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung vorgesehen ist. In der 9. Schulstufe können zur Verminderung der Drop-Out-Quote gemäß 6 Abs. 1 bestimmte Gegenstände geteilt werden, wenn die Klassenschülerzahl von 30 überschritten wird. Für den Unterricht in Latein, Bildnerischer Erziehung und in den lebenden Fremdsprachen an der AHS-Unterstufe gelten die im 6 Abs. 1 der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung festgelegten Bestimmungen. Teilungen, die nicht in der Eröffnungsund Teilungszahlenverordnung vorgesehen sind, können durch schulautonome Festlegung nur nach Einsparung von regulären Teilungen erfolgen, sofern dadurch die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler nicht gefährdet wird. Für die Zuweisung des endgültigen Werteinheiten-Kontingentes sind für alle Schulstufen auch für die 5. und 9. Schulstufe die tatsächlichen Schülerzahlen der definitiven Lehrfächerverteilung des Schuljahres 2015/16 maßgebend. Es ist daher notwendig, die Schüler- und Klassenzahlen vor allem auch in den weiterführenden Klassen bereits zum Zeitpunkt der provisorischen Lehrfächerverteilung möglichst genau einzuschätzen. Nur so können Korrekturen zu Schuljahresbeginn vermieden bzw. in Grenzen gehalten werden. Im vergangenen Schuljahr gab es bei einigen Schulen gravierende Unterschiede zwischen den definitiven und provisorischen Schülerzahlen. Sollten die definitiven Schülerzahlen gegenüber der Prognose wesentlich geringer sein, ist jedenfalls zu Schuljahresbeginn mit einer Reduktion der Werteinheiten-Zuteilung und Anpassung des Werteinheitenverbrauches an die Schülerzahlen zu rechnen. 5. Die nachstehend angeführten Unterrichte und Sonderkontingente bitten wir wie folgt in der provisorischen Lehrfächerverteilung zu berücksichtigen: Unverbindliche Übungen und Freigegenstände sind in die provisorische Lehrfächerverteilung aufzunehmen, wenn das Zustandekommen sehr wahrscheinlich ist. Bei der Auswahl der Freigegenstände haben jene Vorrang, die für den Erwerb einer Universitätsberechtigung im Sinne der Universitätsberechtigungsverordnung, BGBl. II Nr. 44/1998, oder für den Erwerb von Berechtigungen gemäß Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, erforderlich sind oder den Übertritt in eine andere Schule erleichtern bzw. zur Reifeprüfung führen können. Der Gegenstand "Soziales Lernen" mit der Fachbezeichnung SOZL kann nur dann als regelmäßiger Unterricht in die provisorische Lehrfächerverteilung aufgenommen werden, wenn es sich laut Stundentafel um einen Pflichtgegenstand, eine verbindliche Übung oder in ausgewählten Klassen um eine unverbindliche Übung handelt und die Werteinheiten aus dem der Schule zugewiesenen Kontingent bedeckt werden können. Wird das Fach Soziales Lernen anlassbezogen, d.h. bei Auftreten von Konflikten in einer Klasse oder Gruppe während des Schuljahres, geführt, erfolgt keine Berücksichtigung in der provisorischen Lehrfächerverteilung. Für die Zuweisung der entsprechenden Werteinheiten stellt die Schule im Anlassfall einen Antrag an den LSR für Tirol. Die Werteinheiten werden nach Maßgabe der Möglichkeiten aus einem allgemeinen LSR-Kontingent bedeckt. Die Stunden für die Durchführung des Buddy-Projekts und des Plus-Projekts (in Zusammenarbeit mit Kontakt+Co) bitten wir mit der Fachbezeichnung MDK3 (Mediation und Konfliktbewältigung) in die provisorische Lehrfächerverteilung aufzunehmen. Bitte beachten Sie, dass maximal 2 Lehrer/innen je Schule, die die entsprechende Ausbildung an der PH Tirol absolviert haben, das Buddy-Projekt mit jeweils 0,5 Wochenstunden der LVG 3 führen können.

3 Darüber hinaus sind folgende Leistungen in die provisorische Lehrfächerverteilung jedenfalls aufzunehmen: Unverbindliche Übungen für Wettbewerbe und Olympiaden SQA (AHS) bzw. SQPM und LQPM (BMHS) Mittleres Management (Zuteilung folgt) Mittagsbetreuung an AHS (WE-Zuteilung bedarfsbezogen) Tagesbetreuung an AHS (WE-Zuteilung bedarfsbezogen) Einrechnungen für Personalvertreter/innen (PERS, GEW, ZAA, ZAB) ohne Berücksichtigung in der Schulbilanz Nicht-unterrichtliche Leistungen (P93, BIFI, BIST), sofern sie bereits feststehen. Vorerst nicht in der provisorischen Lehrfächerverteilung zu berücksichtigen sind die Leistungen für die Behindertenbetreuung (BEHB). 6. Ob die von der Schule vorgeschlagene Schulorganisation tatsächlich in der beantragten Form genehmigt wird, kann erst nach Vorlage der provisorischen Lehrfächerverteilungen aller Schulen entschieden werden, da der Landesschulrat mit dem vom Bundesministerium für Bildung und Frauen zugeteilten Lehrerwochenstundenkontingent das Auslangen finden muss. 7. Autonome Stundentafeln sind unter Angabe des Datums des SGA-Beschlusses vorzulegen. 8. Die provisorische Lehrfächerverteilung für das Schuljahr 2015/16 ist mit der Schulverwaltungssoftware Untis 2015 zu erstellen und auszuwerten. Für die Auswertung der Lehrfächerverteilung verwenden Sie die standardisierten Ein- und Ausgabeformate. Bitte legen Sie folgende Auswertungen der Lehrfächerverteilung elektronisch per ISO/I.Deal vor: Schulorganisation (Klassenliste, Eingabeformat KLA-LSR ) Lehrerliste (Eingabeformat LEH-LSR ) Schulbilanz (WE-Verbrauch) Gpn-Datei (per an das Referat EDV-UPIS) 9. Zusätzlich zu Punkt 8 werden folgende Meldungen benötigt: Die Bekanntgabe der unbesetzten und zur Ausschreibung beantragten Stunden erfolgt nun elektronisch über die Applikation GetYourTeacher. In diesem System erstellt die Schule eine elektronische Personalbedarfsmeldung, die Grundlage für die Ausschreibung ist. Sollte ein IL-Lehrer/eine IL-Lehrerin nicht mehr bzw. nicht mehr voll weiterverwendet werden können, ist dies dem Landesschulrat für Tirol gesondert mitzuteilen. 10. Gemäß den Bestimmungen des Bundeslehrerlehrverpflichtungsgesetzes (BLVG), BGBl. Nr. 244/1965 in der geltenden Fassung, beträgt die Lehrverpflichtung 20 Wochenstunden, wobei die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen auf die Lehrverpflichtung mit den im Gesetz vorgesehenen Werteinheiten anzurechnen sind. Der Unterricht von nicht ganzjährig geführten Klassen muss in der provisorischen Lehrfächerverteilung mit einem Mittelwert über das gesamte Schuljahr gerechnet werden.

4 Die Lehrkräfte sind grundsätzlich nur in jenen Unterrichtsgegenständen einzusetzen, für die sie voll lehrbefähigt sind. Sollten wichtige dienstliche Gründe vorliegen, sie auch in Fächern zu verwenden, für die sie keine Lehrbefähigung aufweisen, ist dies gemäß 212 Abs. 2 BDG 1979 (analog im Bereich des VBG) zulässig. Dauernde Mehrdienstleistungen können in die provisorischen Lehrfächerverteilung nur dann aufgenommen werden, wenn eine Abdeckung primär durch Auffüllung bestehender Verträge bzw. die Zuweisung von Neubewerbern/Neubewerberinnen voraussichtlich nicht möglich sein dürfte und sie sowohl aus personellen als auch aus pädagogischen Gründen vertretbar sind. Durch die Aufnahme in die provisorische Lehrfächerverteilung werden diese Stunden grundsätzlich nicht ausgeschrieben; der Landesschulrat für Tirol behält sich jedoch die Genehmigung dieser Mehrdienstleistungen vor. Das Ausmaß der Mehrdienstleistungen der in gehobenen Funktionen tätigen Bediensteten darf grundsätzlich nicht höher sein als das der Lehrer/innen der Schule mit denselben Fächern. Bei Nichtbeachtung der vorgegebenen Grundsätze wird der Landesschulrat für Tirol darüber hinaus die Ausschreibung dieser Stunden bzw. die Vergabe dieser Stunden an einen anderen Lehrer/eine andere Lehrerin veranlassen. Beachten Sie, dass die Summe der nicht-unterrichtlichen Tätigkeiten eines Lehrers/einer Lehrerin nicht mehr als 20 Werteinheiten betragen darf (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 2007/12/0114). 11. Folgende Personalmaßnahmen sind bei der Erstellung der provisorischen Lehrfächerverteilung bereits zu berücksichtigen: Herabsetzungen der Lehrverpflichtung/Teilbeschäftigungen gemäß den 50a und 50b BDG 1979, 20 VBG, 15h MSchG und 8 VKG Lehrpflichtermäßigungen gemäß 8 Abs. 2 Z 1 bis 3 BLVG Dienstfreistellungen gemäß 78a BDG 1979 oder 29g VBG (Gemeindemandatare) Dienstfreistellungen gemäß 78c BDG 1979 oder 29j VBG (Allgemeine Dienstfreistellung gegen Refundierung) Fälle des Verbrauchs gutgeschriebener Wochen-Werteinheiten ( 61 Abs. 16 GehG) Die Berücksichtigung in der Lehrfächerverteilung ersetzt nicht eine erforderliche dienstrechtliche Genehmigung. Abweichend von 50a Abs. 1 hat die Dienstbehörde dem Antrag des Lehrers auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für die Dauer eines Schuljahres stattzugeben, wenn dessen regelmäßige wöchentliche Lehrverpflichtung mit allfälligen Einrechnungen nach den 9, 10 und 12 BLVG um höchstens eine Werteinheit unter 20 Werteinheiten liegt und eine Vollbeschäftigung nur durch die zusätzliche Anordnung von Mehrdienstleistungen erreicht werden kann. 50a Abs. 3 ist auf solche Zeiten nicht anzuwenden. 12. Für Lehrer/Lehrerinnen, die an anderen Schulen mitverwendet bzw. an der Universität oder Pädagogischen Hochschule eingesetzt werden, sind zusätzlich die Meldungen der voraussichtlichen Mitverwendungen bzw. Nebentätigkeiten beizufügen. Dabei sind Lehrer/Lehrerinnen, welche eine zusätzliche unterrichtende Tätigkeit an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht oder an der Universität ausüben, die nicht in die Lehrverpflichtung eingerechnet wird, nur mit dem Mindestmaß an Stunden einzugeben, das zur Erhaltung der Vollbeschäftigung notwendig ist. Die Einrechnung der Verwendung an einer Universität in die Lehrverpflichtung kann nur als Mitverwendung gegen Refundierung erfolgen und muss im Einzelfalle beantragt werden.

5 Für die Mitverwendung von Bundeslehrer/n/innen an Pädagogischen Hochschulen wird auf die Bestimmungen in der Dienstrechtsnovelle 2012 (BGBl. Nr. 55/2012) verwiesen. Ab dem 1. Sep ist eine Mitverwendung an einer Pädagogischen Hochschule höchstens im Ausmaß von 10 Werteinheiten zulässig. Alle Lehrer/Lehrerinnen sollen nach Möglichkeit in allen Gegenständen, für die sie geprüft sind, verwendet werden. 13. Gemäß 42g VBG wurde seit 1996 eine Reihe von IIL-Lehrern/IIL-Lehrerinnen ins IL- Schema übernommen. Sie werden im Folgenden, soweit sie nicht tatsächlich mit Dauerstunden versehen werden konnten, als IL -Lehrer/IL -Lehrerin bezeichnet. Bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen werden auch in Zukunft derartige Überstellungen während des Unterrichtsjahres vorgenommen werden müssen. Um eine übersichtliche und vorausschauende Personalplanung durchführen zu können, wird um folgende Vorgangsweise gebeten (Zusatzregelungen zur Erstellung der prov. Lehrfächerverteilung): a) Sämtliche IL -Lehrer/IL -Lehrerinnen sind mit der beabsichtigten Verwendung für das nächste Schuljahr unter Aufschlüsselung der zugeteilten IL- bzw. IIL-Stunden dem LSR zu melden (Beiblatt E). b) Dabei wird die Schule gebeten, einen Vorschlag auszuarbeiten, wie den IL -Lehrern/IL - Lehrerinnen nach Möglichkeit Dauerstunden zugewiesen werden können (nach Zuweisung der Dauerstunden an pragmatisierte sowie IL-Lehrer/IL-Lehrerinnen). c) Alle durch Pensionierungen oder aus anderen Gründen freiwerdenden bzw. während des laufenden Unterrichtsjahres freigewordenen Dauerstunden von Lehrern/Lehrerinnen sind dem Landesschulrat im Ausmaß der entsprechenden Fächer genau aufgelistet zu melden. Sollte eine Neuzuweisung von der Schule nicht in der freigewordenen Fächerkombination gewünscht sein, möge die Schule einen begründeten Vorschlag für eine Änderung der Fächerkombination anschließen. Sollte der Wunsch bestehen, freigewordene Stunden schulintern zu vergeben, ist dies ebenfalls dort genau begründet darzustellen. Damit soll transparent sein, welche Personalveränderungen zu erwarten sind. Über die endgültige Zuweisung dieser Dauerstunden entscheidet der Landesschulrat. 14. Die allenfalls noch notwendige Ausschreibung der zu besetzenden Lehrerstellen für das Schuljahr 2015/2016 wird vom BMBF in der Wiener Zeitung veröffentlicht. Bewerbungen um ausgeschriebene Stunden können ausschließlich elektronisch über das Online-Bewerbungsportal des Landesschulrates für Tirol erfolgen. Eine schriftliche Bewerbung ist nicht mehr vorgesehen. Bei der erstmaligen Online-Bewerbung muss der Bewerber/die Bewerberin die Bewerbungsdaten im Bewerberprofil eingeben und die notwendigen Dokumente im pdf-format hochladen. Das Online-Bewerberprofil bleibt für zukünftige Bewerbungen gespeichert. 15. Auf die rechtzeitige Vorlage der Beschreibungsbögen für IIL-Lehrer/IIL-Lehrerinnen (befristete IL-Lehrer/IL-Lehrerinnen) zur Durchführung einer Leistungsbeschreibung für das Bewerbungsverfahren darf verwiesen werden (siehe Rundschreiben Nr. 5/2012).

6 b BDG 1979 idf BGBl. I 61/1997 sieht die Möglichkeit vor, dass, wenn es für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes zweckmäßig ist, in die Ausschreibung auch zusätzliche fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten angeführt werden können, die geeignet sind, den Anforderungen des Lehrplanes in besonderer Weise gerecht zu werden. In der Verordnung des Landesschulrates für Tirol über die Reihungskriterien für die Aufnahme als Bundeslehrer/in sind z. B. Kompetenzen und Erfahrungen für den Einsatz in der Nachmittagsbetreuung, Kompetenzen in E-Learning und die Befähigung zur Erteilung von bilingualem Unterricht als mögliche Zusatzqualifikationen enthalten. Derartige Wünsche sind in der mit der Anwendung GetYourTeacher zu erstellenden Personalbedarfsmeldung präzise anzugeben. Zudem wird um eine kurze, aber nachvollziehbare Erläuterung in einer formlosen Beilage gebeten. 17. Es ist auch beabsichtigt, längerfristige IIL-Verträge dort zu vergeben, wo die Abwesenheit des zu vertretenden Lehrers/der zu vertretenden Lehrerin voraussichtlich mindestens zwei volle Unterrichtsjahre dauern wird. Um diese vertragliche Besserstellung auch für IIL- Lehrer/Lehrerinnen zu erreichen, wird um formlose Mitteilung in den Fällen gebeten, in denen der Schule bereits Informationen mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegen, die eine derartige Vertragsregelung für den Vertretungslehrer/die Vertragslehrerin zulässig erscheinen lassen. 18. Für Versetzungen und Weiterverwendungen gilt folgende Vorgangsweise: a) Versetzungswünsche Auf gewünschte Versetzungen ist in den Lehrfächerverteilungen unbedingt zu verweisen. Der Landesschulrat wird im Zusammenhang mit der Lehrerstellenbesetzung danach trachten, auch Versetzungen neben anderen Überlegungen der Personalentwicklung im jeweiligen Falle abwägend zu berücksichtigen. Versetzungsansuchen werden nicht evident gehalten, sondern müssen jedes Jahr neu eingereicht werden. Diese sind bis spätestens 10. März vorzulegen, da auch heuer über bereits bekannt gegebene Versetzungsgesuche innerhalb Tirols noch vor der Zuteilung der sonstigen Lehrer/innen beraten werden soll. b) Weiterbeschäftigungen von im Dienst befindlichen Lehrpersonen Beschäftigungswünsche von befristet angestellten Vertragslehrer/n/innen, die die Anstellungsvoraussetzungen erfüllen und einen Dienstvertrag bis 13 Sep haben, können ausschließlich elektronisch über das Bewerbungsportal des Landesschulrates für Tirol in der Zeit vom 23. Feber bis 09. März 2015 vorgelegt werden. Nähere Durchführungsbestimmungen entnehmen Sie dem Rundschreiben Nr. 1/2014. Alle anderen Vertragslehrer/innen und jene, die die Frist für einen Beschäftigungswunsch versäumt haben, müssen sich auf die Hauptausschreibung in der Wiener Zeitung bewerben, wenn sie eine Anstellung wünschen. c) Ansuchen um Herabsetzung der Wochendienstzeit bzw. um Lehrpflichtermäßigung, Karenzurlaube und andere Formen längerer Dienstfreistellungen sind ebenfalls zeitgleich gesondert vorzulegen, wobei in den provisorischen Lehrfächerverteilungen darauf Bezug zu nehmen ist.

7 d) Darüber hinaus mögen Pensionsgesuche, die mit Beginn oder auch während des Schuljahres 2015/2016 wirksam werden sollen, zur besseren Personalplanung bereits jetzt angeschlossen werden. 19. In der provisorischen Lehrfächerverteilung sind bei den bestellten Betreuungslehrern/Betreuungslehrerinnen des Unterrichtspraktikums die Klassen, welche voraussichtlich als Praxisplätze für das Unterrichtspraktikum zur Verfügung stehen, zu kennzeichnen. Der Landesschulrat für Tirol ersucht, möglichst viele Praxisplätze auszuweisen. 20. Wenn auf Grund der Erfahrungen der letzten Jahre mit Abweisungen aus Platzmangel zu rechnen sein wird, ist in der 9. Schulstufe von 36 Schülern/Schülerinnen auszugehen. Bei Überschreitung der Klassenschülerhöchstzahl ist daher gemäß SchOG rechtzeitig ein Antrag hierfür an den Landesschulrat zu stellen. Für die Unterstufe der AHS gilt dies mit der Maßgabe, dass von einer Klassenschülerzahl von 25 inklusive einer Überschreitungsermächtigung von 20 % auszugehen ist. 21. Das Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss ist für die Erstellung der provisorischen Lehrfächerverteilung notwendig ( 9 Abs. 2 Bundes-Personalvertretungsgesetz). Für jene Schulen, an denen kein Dienststellenausschuss bzw. keine Vertrauensperson gewählt wurde, wird die Befassung des zuständigen Fachausschusses durch den Landesschulrat für Tirol veranlasst. Abschließend wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Sicherstellungserlass strikte zu beachten ist und keine Ausnahmen möglich sind. Sollten im Zuge der Überprüfungen, die vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur zwingend vorgeschrieben sind, nicht genehmigte Vorgangsweisen festgestellt werden, ist auch nach Beginn des Schuljahres damit zu rechnen, dass der erlassmäßige Zustand unverzüglich hergestellt werden muss. Das Rundschreiben des Landesschulrates für Tirol Nr. 2/2014 wird hiermit aufgehoben. Beilagen Formblatt E Mit freundlichen Grüßen Für die Amtsführende Präsidentin: HR Dr. Reinhold Raffler Landesschulratsdirektor

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