WIRD DAS DIE GROSSE KRANKENHAUSREFORM? RAHMENBEDINGUNGEN AUS SICHT DER PRIVATEN KRANKENHAUSTRÄGER
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- Jürgen Auttenberg
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1 WIRD DAS DIE GROSSE KRANKENHAUSREFORM? RAHMENBEDINGUNGEN AUS SICHT DER PRIVATEN KRANKENHAUSTRÄGER Bundesverband Deutscher Privatkliniken Friedrichstr Berlin
2 Gesundheitsausgaben Pro-Kopf in USD KKP
3 Gesundheitsausgaben Anteil am BIP
4 Krankenhausbetten 2000 und 2011
5 vom
6
7 Investitionskosten
8 Wirtschaftliche Situation Knapp die Hälfte der Häuser wies 2013 einen Jahresfehlbetrag auf. 43,1 % bewerten die eigene wirtschaftliche Situation als eher unbefriedigend (DKI 2014). Nur 22 % erwarten für 2015 eine Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation. 38,7 % gehen von einer Verschlechterung aus (DKI 2014). Quelle: DKI Krankenhausbarometer 2014
9 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz KHG (1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. (2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach der Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhausträgern zu gewährleisten.
10 Finanzierung der Krankenhäuser Duale Finanzierung ( 4 KHG) Betriebskosten Fallpauschalen ( 17b KHG) Pflegesätze Sonstige Entgelte Investitionskosten Einzelförderung ( 9 Abs. 1 KHG) Pauschalförderung ( 9 Abs. 3 KHG) Sicherstellungszuschläge nach 5 Abs. 3 KHEntgG, wenn die Vorhaltung notwendiger Krankenhausleistungen aufgrund des geringen Versorgungsbedarfs mit Fallpauschalen nicht finanzierbar
11 Klinikverbund Südwest 15 Mio. Euro Klinikum am Steinenberg 9,5 Mio. Euro Kreiskrankenhaus Emmendingen 1,4 Mio. Euro Albklinik Münsingen 8 Mio. Euro
12 Stadt Delmenhorst 8,9 Mio. Euro Landkreis Erding: 3,7 Mio. Euro Neckar- Odenwald-Kreis 6,5 Mio. Euro Main- Taunus- Kreis 8 Mio. Euro
13 Defizitfinanzierung Co-Finanzierung öffentlicher Krankenhäuser durch ihren öffentlichen Träger aus Steuermitteln nur für öffentliche Krankenhäuser = Verstoß gegen europäisches Beihilfenverbot (Art 107 Abs.1 AEUV) und gegen 3,4 Nr. 11 UWG
14 EU-Beihilferecht Verbot von Beihilfen / Notifizierungspflicht / Betrauung (1/2) Beihilfen, die ein bestimmtes Unternehmen begünstigen (Selektivität) und den Wettbewerb verfälschen sind grundsätzlich verboten, Art. 107 Abs. 1 AEUV Beihilfen müssen deshalb vor ihrer Gewährung durch den Mitgliedstaat bei der EU-Kommission in Brüssel angemeldet (Notifizierung) und von dieser genehmigt werden, Art. 108 Abs. 3 AEUV Ausnahme: Besondere Aufgaben der Daseinsvorsorge ( DawI ), Art. 106 Abs. 2 AEUV Nur besondere Aufgaben, die nicht alle Marktteilnehmer erbringen, rechtfertigen aus beihilferechtlicher Sicht zusätzliche Finanzierung zum Ausgleich der Kosten der besonderen Aufgaben, z.b. Versorgung Schwerstbrandverletzte; Geburtshilfe im ländlichen Raum Unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen sind Beihilfen für die Ausübung von besonderen DawI daher von der Notifizierungs- und Genehmigungspflicht freigestellt (vgl. Freistellungsentscheidung 2005/842/EG bzw. Freistellungsbeschluss 2012/21/EU der EU-Kommission)
15 EU-Beihilferecht Verbot von Beihilfen / Notifizierungspflicht / Betrauung (2/2) Formelle Voraussetzungen des Freistellungsbeschlusses 2012/21/EU an die Freistellung einer Beihilfe von der Notifizierungs-/ Genehmigungspflicht (vgl. Art. 4, 5): Betrauungsakt (verbindlicher Rechts- oder Verwaltungsakt!) Bezeichnung Gegenstand und Dauer der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung Nennung Unternehmen und ggf. betreffendes Gebiet Aufführung etwaiger dem Unternehmen durch die Bewilligungsbehörde gewährter ausschließlicher oder besonderer Rechte Aufstellung Ausgleichsmechanismus und Parameter für die Berechnung, Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistungen Maßnahmen zur Vermeidung und Rückforderung von Überkompensationszahlungen Einführung einer Trennungsrechnung (DawI / sonstige Tätigkeiten)
16 Bedeutung des EU-Beihilferechts für Wettbewerber Rechtsschutz vor nationalen Gerichten Aus der Notifizierungs- und Genehmigungspflicht resultiert ein Durchführungsverbot, Art. 108 Abs. 3 AEUV (Gewährung der Beihilfe erst nach abschließender, positiver Entscheidung der EU-Kommission) EU-beihilferechtliches Durchführungsverbot hat unmittelbare Wirkung (vgl. BGH, Urteil vom , Az. V ZR 314/02) und ist anerkannt als Verbotsgesetz i.s.v. 134 BGB Schutzgesetz i.s.v. 823 Abs. 2 BGB Marktverhaltensregel i.s.v. 4 Nr. 11 UWG Folge: Wettbewerber des begünstigten Unternehmens können bei Verstoß des Mitgliedstaates gegen Durchführungsverbot Rechtsschutz gegen die Beihilfe vor nationalen Gerichten geltend machen (z.b. Nichtigkeit, Rückzahlung, Unterlassung)
17 Beihilferelevanz der kommunalen Defizitfinanzierung Notifizierungspflicht vs. Freistellung als DawI 1. Tatbestand: Beihilfeverbot 2. Notifizierungspflicht: Weil verboten Genehmigung 3. Wenn Verstoß gegen Notifizierung: Unterlassung (ggf. sogar Rückforderung) 4. Ausnahme: Beihilfe von Notifizierung befreit, weil Kostenausgleich für besondere DawI? Vss. 1: Betrauungsakt Vss. 2: besondere DawI (-), wenn die Dienstleistung bereits von marktwirtschaftlich handelnden Unternehmen zu vergleichbaren Bedingungen erbracht wird (vgl. Leitfaden 2013 EU-Kommission für DawI, Rn. 11) (+), wenn Krankenhaussonderaufgabe (vgl. EuG, Urteil vom , Rs. T-137/10, Brüsseler Krankenhäuser )
18 Beihilferelevanz der kommunalen Defizitfinanzierung Freistellung von Beihilfen nur für Krankenhaussonderaufgaben 1 Abs. 1 Satz 3 LKHG BW Bei der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen handelt es sich um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (=DawI). Aber: Die bedarfsgerechte Versorgung nehmen alle Plankrankenhäuser trägerunabhängig wahr keine besondere DawI/Krankenhaussonderaufgabe Evtl. Sicherstellungsauftrag der Stadt- und Landkreise (vgl. 3 Abs. 1 LKHG BW) als Krankenhaussonderaufgabe? Wird die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern nicht durch andere Träger sichergestellt, so sind die Landkreise und Stadtkreise verpflichtet, die nach dem Krankenhausplan notwendigen Krankenhäuser und Krankenhauseinrichtungen zu betreiben. Vss.: Versorgungslücke + Subsidiarität + Feststellung/Anordnung der Pflichtträgerschaft durch zuständiges Regierungspräsidium verfahrensrechtliche Voraussetzungen liegen i.d.r. nicht vor! (P) Auch die Pflichtträger werden in den Krankenhausplan aufgenommen und unterfallen somit dem dualen Finanzierungssystem damit wäre eine kommunale Defizitfinanzierung nicht erforderlich/gerechtfertigt
19 To do Bund: Gesetzliche Verankerung einer kostendeckenden Krankenhausfinanzierung (Krankenhausfinanzierungsprogramm) Länder: Zurverfügungstellung hinreichender Mittel für eine bedarfsgerechte Versorgung (Krankenhausplanung regelmäßig aktualisieren und an Marktentwicklung anpassen) Krankenkassen: Gewährung angemessener Sicherstellungszuschläge für die (kommunalen) Krankenhäuser, die notwendige aber unrentable Versorgungsleistungen vorhalten
20 Keine DAWI OLG Stuttgart: wer im KH-Plan steht ist notwendig und wenn es ein öffentlicher Träger ist, muss der Landkreis das KH finanzieren
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23 Winfried Kretschmann bei seinem Besuch in Calw am Ich kann Sie nur bitten, halten Sie nur Krankenhäuser aufrecht, in denen sich die Leute auch operieren lassen. Bild Bündnis 90/Die Grünen
24 Keine DAWI OLG Stuttgart: wer im KH-Plan steht ist notwendig und wenn es ein öffentlicher Träger ist, muss der Landkreis das KH finanzieren
25 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Ich freue mich auf Ihre Fragen... Bundesverband Deutscher Privatkliniken e.v. Friedrichstraße Berlin Telefon: Telefax: post@bdpk.de Internet:
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