Dazu gehört, dass sie feststellen, welche ambulanten Leistungen unmittelbar nach der Klinikentlassung erforderlich sind und diese einleiten.

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1 Entlassmanagement Wie geht es nach dem Krankenhausaufenthalt weiter? Die lückenlose Anschlussversorgung Seit dem 1. Oktober 2017 ist der neue bundesweite Rahmenvertrag ( 39 Absatz 1 a SGB V) in Kraft. Die Krankenhäuser sind verpflichtet, für Patienten nach voll- oder teilstationärem Aufenthalt oder nach Erhalt stationsäquivalenter Leistungen ein Entlassmanagement zu organisieren. Dazu gehört, dass sie feststellen, welche ambulanten Leistungen unmittelbar nach der Klinikentlassung erforderlich sind und diese einleiten. In diesem Zusammenhang ist es Krankenhäusern in begrenztem Umfang erlaubt, Verordnungen auszustellen und eine Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen. Außerdem müssen Krankenhausärzte den weiter behandelnden Vertragsarzt rechtzeitig über die Therapie des Patienten zum Zeitpunkt der Entlassung und über Änderungen der bei Pharmakotherapie informieren. Gleiche Regelungen wie Arztpraxen Für die Verordnungen im Krankenhaus gelten dieselben Regelungen wie in der Arztpraxis. Auch die Vorgaben zur Wirtschaftlichkeit gelten analog. Wir möchten mit unserem Talk about ein Resümee 1 Jahr nach Einführung der Bundesrahmenvorgabe zum Thema Entlassmanagement aus Sicht verschiedener Akteure im Gesundheitswesen ziehen. Interview mit Dr. Bernd Hillebrandt, Landesgeschäftsführer der BARMER für SchleswigHolstein, vom Gibt es bei Ihnen schon Prozesse die etabliert sind zum Thema Entlassmanagement? Wenn die BARMER eingeschaltet wurde, haben wir uns seit jeher intensiv darum gekümmert, alle notwendigen Leistungen für die Zeit nach einer Krankenhausentlassung zu organisieren und schnell zur Verfügung zu stellen. Die mit unserer umfassenden Organisationsreform verbundene Spezialisierung hat auch in diesem Bereich positive Effekte erzeugt. So war es möglich, die ja schon vorhandenen Prozesse schnell an die neuen Rahmenbedingungen anzupassen. Zentrale Anlaufstelle für die Krankenhäuser zu allgemeinen Fragen zum Entlassmanagement ist unser Versorgungsmanagement-Zentrum. Unsere Experten dort kennen alle möglichen Fragestellungen und können schnell und gezielt handeln. Spezielle Fragen zu konkreten Leistungsanträgen werden in unseren Fachzentren bearbeitet, z. B. zu Hilfsmitteln, Pflegeleistungen oder Rehabilitation. Seite 1

2 In allen Bereichen sind wir daher so aufgestellt, dass Versicherte und Krankenhäuser schnell und kompetent beraten und alle Leistungsanträge umgehend bearbeitet und erledigt werden, damit ein nahtloser Übergang in die notwendige Anschlussversorgung erfolgen kann. Wie unterstützen Sie Ihre Versicherten bezüglich des Entlassmanagements? Im Vordergrund steht für uns, die erkrankten Versicherten und ihre Angehörigen zu entlasten. Stellt das Krankenhaus den Bedarf für eine Unterstützung durch die BARMER fest und stimmt der Versicherte der Durchführung des Entlassmanagements zu, informieren wir die Versicherten zunächst umfassend über unsere vielfältigen Unterstützungsmöglichkeiten. In Absprache mit dem Krankenhaus können wir dann auch direkt die Umsetzung der Anschlussversorgung organisieren, indem wir beispielsweise Kontakte zu Pflegediensten oder auch zu anderen Leistungserbringern aufnehmen und die Versorgung terminlich festzurren. Unsere Prozesse sind klar geregelt, sodass wir unseren Beitrag dazu leisten, die Anschlussversorgung für unsere Versicherten Hand in Hand mit allen Beteiligten durchzuführen. Wenn ja, bedarf es noch weiterer Unterstützung seitens der Krankenkassen bzw. der Gesetzgebung zu dem Thema? Wie die bisherigen Erfahrungen zeigen, haben sich die Abläufe zwischen Krankenhäusern und BARMER bereits gut gefestigt. Wichtig ist aber das Ergebnis, also wie gut und reibungslos verläuft die Anschlussversorgung nach dem Krankenhausaufenthalt, werden alle notwendigen Maßnahmen fristgemäß umgesetzt und vor allem wie zufrieden sind die Patienten damit. Nicht selten bekommen wir dazu Informationen über verschiedene Kanäle und werden das im Blick behalten und zu gegebener Zeit ein erstes Fazit ziehen. Dort, wo wir selbst nachjustieren können, machen wir das natürlich schnell. Insgesamt ist es aber jetzt noch deutlich zu früh, eventuellen weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu erkennen. War es Ihrer Meinung ein wichtiger Meilenstein um die Patienten-Versorgung zu verbessern? Es ist seit jeher eine der Herausforderungen im Gesundheitssystem, Versorgungslücken beim Übergang von der Krankenhausbehandlung in nachgelagerte Versorgungsbereiche zu verhindern. Wie viele Beispiele aus der Vergangenheit belegen, waren die früheren Regelungen nicht ausreichend, um eine patientenfreundliche, nahtlose und unkomplizierte Anschlussversorgung zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund war es absolut richtig, die bis dahin begrenzten Möglichkeiten der Krankenhäuser zu erweitern, um notwendige Nachbehandlungen zu veranlassen und Arznei- oder Hilfsmittel oder Krankenpflege zu verordnen. Ob es tatsächlich ein Meilenstein ist, muss die praktische Umsetzung der kompletten Entlassplanung zeigen. Bis der Rahmenvertrag zwischen DKG, KBV und Krankenkassen-Spitzenverband am 01. Oktober 2017 in Kraft treten konnte, hat es zwar etwas gedauert. Im Ergebnis konnten dann aber alle Punkte konstruktiv gemeinsam abgearbeitet werden. Seite 2

3 Ich wünsche mir, dass alle Beteiligten jetzt ihren Pflichten nachkommen und die für die Patienten passenden bestmöglichen Lösungen im Blick haben. Ein Aspekt sollte allerdings schon jetzt mitgeführt werden. Wir haben es bei der Organisation der Versorgung nach einem Krankenhausaufenthalt zumeist mit häufig wiederkehrenden Konstellationen zu tun. Wichtig wäre daher aus meiner Sicht, dass in einem nächsten Schritt standardisierte Abläufe für diese Prozesse und die Kommunikation definiert werden. Dann gäbe es eine klare Richtschnur, die zur einheitlichen Anwendung führen würde und ausnahmslos allen Patienten egal wo sie wohnen zu Gute käme. Einheitliche Standards könnten dann auch deutlich besser in Aus- und Fortbildung integriert werden. Wie sehen die haftungsrelevanten Bedingungen aus? Die zum Entlassmanagement berechtigten Krankenhausärzte sind den ambulant tätigen Vertragsärzten gleichgestellt. Es gelten insofern also die gleichen Rahmenbedingungen mit Rechten und Pflichten auch in Haftungsfragen. Das Krankenhaus steht in der Pflicht, zu gewährleisten, dass die Klinikärzte im Rahmen des Entlassmanagements die erforderlichen Verordnungen von veranlassten Leistungen und Arzneimitteln vollständig und korrekt vornehmen. Dementsprechend herrscht derzeit auch die Meinung vor, dass haftungsrechtlich auch bezüglich einer möglichen Wirtschaftlichkeitsprüfung die Verantwortung des Krankenhauses/Krankenhausträgers besteht. Wie sollen die Verordnungen geprüft bzw. sanktioniert werden? Gibt es eine bundeseinheitliche Vorgehensweise? Ziel des Entlassmanagements ist die kontinuierliche bedarfsgerechte Versorgung von Patienten im Anschluss an die Krankenhausbehandlung. Für die zum Entlassmanagement berechtigten Krankenhausärzte gelten die gleichen Maßgaben wie für die Vertragsärzte in der ambulanten Versorgung. Bei allen Arzneimittelverordnungen ist das Wirtschaftlichkeitsgebot zu berücksichtigen. Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten! Diese Wirtschaftlichkeitsprüfung ist ausdrücklich auch für das Entlassmanagement maßgebend und entsprechend auch in der Rahmenvereinbarung enthalten. Außerdem gilt auch hier die Wirtschaftlichkeitsprüfung verordneter Leistungen und die daraus resultierende Rahmenvorgabe. Insofern sind also die Voraussetzungen für eine Wirtschaftlichkeitsprüfung vorhanden. Zur wirtschaftlichen Verordnungsweise auch im Rahmen des Entlassmanagements gehört dann beispielsweise die Prüfung, ob eine Arzneimittel-Verordnung unmittelbar nach der Entlassung überhaupt erforderlich ist, ob vor Wochenenden und Feiertagen die Möglichkeit durch Mitgabe aus der Krankenhaus-Apotheke besteht und die Beachtung der Arzneimittelrichtlinie zum Beispiel im Hinblick auf Verordnungsausschlüsse oder Verordnungseinschränkungen. Die Wirkstoffverordnung ist auch hier prinzipiell die wirtschaftlichste Verordnung. Bei der Menge gilt zudem, dass grundsätzlich die kleinste Packungsgröße zu verordnen ist, da es hier ja nur um Seite 3

4 eine Überbrückung der Arzneimittel-Versorgung geht. Ferner ist ein sorgfältiger Umgang mit dem Aut idem-kreuz ratsam, denn nur im medizinisch begründeten Einzelfall ist das Setzen des Kreuzes berechtigt. Weiterhin sind auch Rabattverträge und Erstattungspreise zu berücksichtigen. Dafür ist wichtig, dass die Krankenhäuser ihre Software stets auf dem Laufenden halten. Neben den gesetzlichen Grundlagen wurde auch die Frage geklärt, wer die Prüfungen finanziert. Denn die Kassenärztlichen Vereinigungen, die zur Hälfte die Prüfungsstellen mitfinanzieren, sind dazu nicht verpflichtet. Ergebnis: Die Wirtschaftlichkeitsprüfung der ärztlich verordneten Leistungen im Rahmen des Entlassmanagements kann gegen Kostenersatz von den regionalen Prüfungsstellen durchgeführt werden. Hinsichtlich der Kosten gibt es mittlerweile in den meisten Ländern entsprechende Vereinbarungen. In Schleswig-Holstein sieht diese vor, dass die zusätzlichen Kosten von den Krankenkassen getragen werden. Ist das Thema Wirtschaftlichkeit überhaupt bisher ein Thema für Sie gewesen, beim Einsatz in der Klinik? Im ambulanten vertragsärztlichen Bereich wurden bisher im Rahmen der selektiven Wirtschaftlichkeitsprüfung (Arzneimittel, AM-RL) z. B. Hochschulambulanzen (HSA) oder Psychiatrische Institutsambulanzen geprüft. HSA, PIAs sind zur ambulanten ärztlichen Behandlung ermächtigt bzw. zugelassen und werden auch im Punkt Wirtschaftlichkeitsprüfung wie Vertragsärzte behandelt. Es gab hier bisher jedoch keinen gesetzlichen Rahmen. Erst mit Umstrukturierung des 113 SGB V sind die Krankenkassen verpflichtet, auch die Wirtschaftlichkeit der verordneten Leistungen der Direktabrechner zu prüfen. Inwieweit gibt es Verträge zwischen Ihnen und den Kliniken? Nach alter Rechtslage konnten Krankenkassen und Krankenhäuser das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang des Entlassmanagements in zweiseitigen Verträgen regeln. Davon hatte jedoch weder die BARMER und nach unserer Kenntnis auch keine andere Krankenkasse Gebrauch gemacht. Ergänzende Vereinbarungen zum Entlassmanagement können nach neuer Rechtslage über dreiseitige Verträge von den Landesverbänden der Krankenkassen, den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landeskrankenhausgesellschaften geschlossen werden. Über den auf Bundesebene geschlossenen Rahmenvertrag zum Entlassmanagement hinaus sehe ich auf regionaler Ebene derzeit keinen Handlungsbedarf für eine solche Vereinbarung. Wir verfolgen die Entwicklungen aber natürlich aufmerksam und werden beizeiten eine Zwischenbilanz ziehen. Sollten die Erfahrungen in der praktischen Anwendung beim Übergang aus der Krankenhausbehandlung an irgendeiner Stelle Schwächen offenbaren, kommen diese dann natürlich auf die Agenda, um die Verfahren weiter zu optimieren. Sehr geehrter Herr Dr. Hillebrandt, wir bedanken uns für das Gespräch. Das Gespräch führten: Dr. Monika Övermöhle und Dr. Herme Rijnberk Seite 4

5 Curriculum Vitae Dr. Bernd Hillebrandt Landesgeschäftsführer der BARMER für Schleswig-Holstein Geboren am 09. Februar 1959 in Hannover seit Landesgeschäftsführer der BARMER für Schleswig-Holstein Berater im Gesundheitswesen Geschäftsführer der Universitätsmedizin Rostock Versorgungsstrukturen GmbH Geschäftsführer der Gesundheitswirtschaft Hamburg GmbH Berater/Bevollmächtigter des Geschäftsführers bei der GSB Deutsche Gesundheitssystemberatung GmbH, Hamburg Verwaltungsleiter beim MEDIKUM MVZ, Kassel Freier Mitarbeiter bei der GAIA AG, Hamburg Vorstand der Betriebskrankenkasse Continental, Hannover Referent der Geschäftsführung/des Vorstandes bei der Deutschen AngestelltenKrankenkasse (DAK), Hamburg Mitarbeiter in der Abteilung Verbandspolitische Grundsatzfragen beim Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v., Siegburg Wissenschaftlicher Mitarbeiter in verschiedenen Bereichen der Universität Hannover Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Universität Hannover (1994 Promotion zum Dr. rer. pol.) Seite 5

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